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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 17/16


Bekannt gemacht am:

30.10.2017

Entscheidungsdatum:

08.06.2017


"Die Anträge der Antragsgegnerinnen auf Prüfung des Zusammenschlusses werden zurückgewiesen.
 
Begründung:
 
Am 30.11.2016 wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu BWB/Z-3304 die geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Antragsgegnerinnen angezeigt. Die Erstantragsgegnerin betreibt über die Tochtergesellschaft Wien Cont Containerterminal GmbH das Terminal Wien Freudenau, das intermodale Transporteinheiten (ITE) zwischen den Verkehrsträgern Schiene, Straße und in einem geringen Ausmaß Wasser umschlägt. Die Zweitantragsgegnerin betreibt über die Tochtergesellschaft ÖBB Güterzentrum Wien-Süd Betriebs GmbH (TWS) das Terminal Wien Süd, wo ein bimodaler Umschlag von ITE zwischen Schiene und Straße möglich ist. Die Antragsgegnerinnen planten, die Geschäftsaktivitäten von Wien Cont (Terminal Wien Freudenau) und von TWS (Terminal Wien Süd) in einem von ihnen gemeinsam kontrollierten Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln. Sein Gegenstand sollte der gemeinsame Betrieb der Containerterminals in Wien Freudenau und in Wien Süd sowie der Vertrieb der dort erbrachten Leistungen sein.
 
Die Amtsparteien beantragten gemäß § 11 Abs 1 KartG  die Prüfung des Zusammenschlusses.
 
Die Antragsgegnerinnen zogen innerhalb der offenen Frist des § 14 Abs 1 KartG die Zusammenschlussanmeldung vom 30.11.2016 mit Schriftsatz vom 18.5.2017 (ON 35) zurück.
 
Eine Zurückziehung der Prüfungsanträge durch die Amtsparteien iSd § 36 Abs 5 KartG erfolgte nicht.
 
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG hat das Kartellgericht den Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt.
 
Auf Grund der Zurückziehung der Zusammenschlussanmeldung liegt kein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vor. Daher waren die entsprechenden Prüfungsanträge der Amtsparteien zurückzuweisen."

Ausdruck vom: 29.03.2024 14:35:59 MEZ