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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 16/14


Bekannt gemacht am:

22.09.2014

Entscheidungsdatum:

19.05.2014


"Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses im Zeitraum 1.1.2010 bis 14.11.2013 eine Geldbuße von EUR 23.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:

 

Am 16.10.2013 sei bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein Zusammenschluss betreffend den Erwerb von 74% der Kommanditanteile an Neimcke GmbH & Co KG und 74% der Geschäftsanteile an Neimcke Geschäftsführungs- und Verwaltungs GmbH durch die Antragsgegnerin angemeldet worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin diese Anteile bereits mit Wirkung vom 1.1.2010 übernommen habe.

 

Die Stahlgruber-Gruppe habe im Jahr 2009 weltweit einen Umsatz von ...[über EUR 500 Mio] weltweit, ...[über EUR 500 Mio] in der EU und ...[über EUR 50 Mio] in Österreich erzielt. Neimcke habe im Jahr 2009 Umsätze von ...[über EUR 50 Mio] weltweit und in der EU sowie ...[über EUR 4 Mio] in Österreich erwirtschaftet.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die Bundeswettbewerbsbehörde aus, der Anteilserwerb an Neimcke durch die Antragsgegnerin stelle einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG dar. Die Durchführung des Zusammenschlussvorhabens ohne Freigabe durch die österreichischen Wettbewerbsbehörden widerspreche § 17 Abs 1 KartG. Es liege somit für einen Zeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten eine verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses vor, wofür nach § 29 Z 1 lit a KartG eine Geldbuße zu verhängen sei.

 

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, die Dauer der Rechtsverletzung von 46 Monaten liege erheblich über jener in vergleichbaren Fällen. Die Schwere der Rechtsverletzung sei im mittleren Bereich anzusiedeln. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der verbotenen Durchführung seien nicht als gravierend anzusehen. Es sei lediglich von Fahrlässigkeit, also von einem geringen Verschulden, infolge eines Zeitdrucks wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Zielunternehmens auszugehen. Als mildernd sei auch anzusehen, dass die Antragsgegnerin von ihrer anwaltlichen Beraterin nicht auf die Anmeldepflicht in Österreich hingewiesen worden sei. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei hingegen als hoch anzusehen, da es sich um einen international agierenden Konzern handle, der im Jahr 2012 einen Umsatz von ...[über EUR 1 Mrd] erwirtschaftet habe.

 

Die Antragsgegnerin stellte den von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgebrachten Sachverhalt außer Streit.

 

Da gegen die Richtigkeit dieser Außerstreitstellung, die mit der von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Zusammenschlussanmeldung im Einklang steht, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

 

In rechtlicher Hinsicht kann kein Zweifel bestehen, dass der Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG darstellt. Die Umsatzschwellenwerte des Art 1 FKVO werden nicht erreicht, jene des § 9 Abs 1 KartG sind überschritten. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs 2 KartG liegt nicht vor. Die Durchführung des Zusammenschlusses ohne Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde und ohne Freigabe durch die österreichischen Wettbewerbsbehörden widerspricht § 17 Abs 1 KartG, weshalb gem. § 29 Z 1 lit a KartG eine Geldbuße zu verhängen ist.

 

Die bloß fahrlässige Begehung infolge eines Zeitdrucks und einer mangelhaften anwaltlichen Beratung, die Geringfügigkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen sowie den Umstand, dass die Antragstellerin den Verstoß durch ihre nachträgliche Anmeldung selbst aufdeckte, hat die Bundeswettbewerbsbehörde in ihrer Berechnung der beantragten Geldbußenhöhe angemessen berücksichtigt. Eine Prüfung, ob dennoch eine höhere Geldbuße gerechtfertigt wäre, erübrigt sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt.

 

       Eine niedrigere Geldbuße oder gar ein Absehen von der Verhängung einer Geldbuße – etwa in analoger Anwendung des § 42 StGB – kommt hier nicht in Frage. Auch wenn nur von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen ist, muss die Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein "Kavalierdelikt" ist (16 Ok 2/13). Die Verhängung einer Geldbuße ist daher schon aus generalpräventiven Erwägungen notwendig. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldbuße in der hier verhängten Höhe Unternehmen mit einer so hohen Finanzkraft wie die Antragsgegnerin dazu verleiten kann, unbeabsichtigte Verstöße gegen das Durchführungsverbot vor den Wettbewerbsbehörden zu verheimlichen, zumal bei Entdeckung des Verstoßes durch die Behörden wohl mit einer um ein Vielfaches höheren Geldbuße zu rechnen wäre.

 

      Unter Berücksichtigung des gegenüber vergleichbaren Fällen aus der jüngeren Vergangenheit erheblich längeren Deliktzeitraums von 46 Monaten steht die Geldbußenhöhe auch im Einklang mit den in diesen Fällen ergangenen Entscheidungen.

       Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 


Ausdruck vom: 27.12.2024 00:48:41 MEZ