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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 22/14


Bekannt gemacht am:

11.08.2014

Entscheidungsdatum:

19.05.2014


„Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 KartG 2005, nämlich wettbewerbswidriger vertikaler Preisabstimmungen im Vertrieb von Brauereiprodukten mit dem Einzelhandel im Zeitraum Jänner 2006 bis einschließlich Jänner 2012, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 58.500,-- verhängt.

Begründung

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von EUR 58.500,--. Sie brachte im Wesentlichen vor, zwischen der Antragsgegnerin und Unternehmen des Einzelhandels sei es im Zeitraum Jänner 2006 bis einschließlich Jänner 2012 zu kartellrechtswidrigen vertikalen Preisvereinbarungen gekommen. Dabei seien zwischen der Antragsgegnerin und Unternehmen des Handels Kurantpreise und insbesondere Aktionspreise des Handels abgestimmt und die Wiederverkaufspreise vom Handel in einigen Fällen auch umgesetzt worden. Die Antragsgegnerin habe insbesondere wegen Änderungen der Einkaufspreise des Handels bei den Lieferanten ein Interesse an der Umsetzung der Preisvereinbarungen gehabt. Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 KartG und damit als Kernverstoß gegen das Kartellrecht zu werten. Dazu kämen horizontale Absicherungselemente zwischen den Einzelhändlern über die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin sei vielfach einem starken Druck durch Einzelhandelsunternehmen, die eine lineare Umsetzung von Verkaufspreisen im Handel gefordert hätten, ausgesetzt gewesen. Ein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG liege nicht vor.

Hinsichtlich der Höhe der beantragten Geldbuße sei die Antragstellerin auf Grund der Schwierigkeit, im vorliegenden Fall einen „tatbezogenen Umsatz“ zu ermitteln, von einem Grundbetrag von EUR 75.000,-- ausgegangen. Dieser sei ihr vor dem Hintergrund der betroffenen Umsatzzahlen und der Schwere des Verstoßes als angemessen erschienen. Der Gesamtumsatz der Antragsgegnerin habe 2012 EUR 18,5 Mio betragen, der Umsatz mit Bier mit dem Einzelhandel (ohne Gastronomie) im Jahr 2012 EUR 5,6 Mio. Für die Dauer der Zuwiderhandlung habe die Antragsgegnerin einen Aufschlag von 20% herangezogen, sodass sich ein Betrag von EUR 90.000,-- ergebe. Im Rahmen der Berechnung der beantragten Geldbuße habe die Antragstellerin einen Nachlass von 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt, da die Antragsgegnerin ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben habe. Zusätzlich sei ein Nachlass von 10% für die Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts und ein solcher von 5% unter Berücksichtigung der Ertragslage der letzten drei Finanzjahre eingeräumt worden. Der Abzug habe somit insgesamt 35% von EUR 90.000,-- betragen, sodass sich die Geldbuße mit EUR 58.500,-- errechne.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte den von der BWB vorgebrachten Sachverhalt außer Streit, erstattete kein Vorbringen zu möglichen Rechtfertigungsgründen nach Art 101 Abs 3 AEUV oder § 2 KartG und sprach sich nicht gegen die Höhe der beantragten Geldbuße aus. Außergerichtlich hatte sie folgendes Anerkenntnis abgegeben:

Im Bereich des Vertriebs von Brauereiprodukten hat es von 2006 bis in das Jahr 2012 neben den Verhandlungen über Einkaufspreise auch vertikale Preisabstimmungen zwischen der Antragsgegnerin und Unternehmen des Handels gegeben. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmungsmaßnahmen wurden zwischen der Antragsgegnerin und Unternehmen des Handels Kurantpreise und insbesondere Aktionspreise des Handels abgestimmt. Diese Wiederverkaufspreise wurden vom Handel in einigen Fällen auch umgesetzt. Es war aber nie Absicht der Antragsgegnerin, Konsumenten zu schädigen, und es ist nach Ansicht der Antragsgegnerin auch zu keinem Schaden für Konsumenten gekommen. Die Antragsgegnerin nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten ist und kein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG dafür vorliegt.

Da gegen die Richtigkeit der Außerstreitstellung und des zitierten Anerkenntnisses, die auch mit den weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen im Einklang stehen, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußerStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass vertikale Preisbindungen „Kernverstöße“ gegen Art 101 Abs 1 AEUV bzw. § 1 KartG 2005 darstellen. Diese sind daher grundsätzlich unabhängig von ihren Auswirkungen als dem Kartellverbot widersprechende bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren. § 2 Abs 2 Z 2 KartG 2005 nimmt solche Vereinbarungen bewusst nur für einen ganz bestimmten Wirtschaftszweig vom Kartellverbot aus („Buchpreisbindung“). In der Regel werden vertikale Vereinbarungen zwar als weniger schädlich eingestuft als horizontale Vereinbarungen. Dies kann für vertikale Preisbindungen aber insbesondere dann nicht gelten, wenn diese - wie hier - mit mehreren marktrelevanten Letztverkäufern in gleicher Weise vorgenommen werden.

Rechtfertigungsgründe nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG 2005 sind nicht erkennbar und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des § 30 KartG in Einklang. Die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwands der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts hat die Antragstellerin bereits berücksichtigt, ebenso die Tatsache, dass die Antragsgegnerin einem starken Druck durch die Einzelhandelsunternehmen ausgesetzt war. Eine niedrigere Geldbuße als die von der Antragstellerin beantragte Summe, die 0,3% des Jahresumsatzes bzw. rund 3,2% des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG 2005 entspricht, kommt angesichts der Schwere und der Dauer des Verstoßes aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.“


Ausdruck vom: 19.04.2024 20:10:27 MESZ