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Berichtigte Fassung
Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 11/23i


Bekannt gemacht am:

22.11.2024

Letzte Änderung:

13.01.2025

Entscheidungsdatum:

26.04.2024


 Über die Graf Beteiligungs OG, die Graf Holding GmbH und die Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H wird wegen ihrer im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Mai 2017 in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich und dem Burgenland erfolgten Teilnahme an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch‑ und Tiefbau gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 5.800.000,-- (5,8 Mio EUR) verhängt.
 
Begründung:
 
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in Höhe von EUR 5,8 Mio über die Antragsgegnerinnen.
Zusammengefasst brachte die BWB vor, die Antragsgegnerinnen hätten sich im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Oktober 2017 an einer einheitlichen und fortgesetzten kartellrechtswidrigen Gesamtzuwiderhandlung sowie aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Bauvorhaben im Hoch- und Tiefbau beteiligt, wobei beinahe sämtliche Sparten der Bauwirtschaft im Bereich Hoch- und Tiefbau betroffen gewesen seien. Der von der Gesamtzuwiderhandlung betroffene Wirtschaftszweig sei jener der Bauwirtschaft. Durch die Gesamtzuwiderhandlung hätten die beteiligten Unternehmen jahrelang und systematisch den Wettbewerb in der Bauwirtschaft ausgeschaltet bzw. in einem erheblichen Ausmaß reduziert.
Die Antragsgegnerinnen selbst hätten dabei an der Gesamtzuwiderhandlung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und regionalen Tätigkeitsschwerpunkte in unterschiedlichem Ausmaß im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Mai 2017 unmittelbar teilgenommen und somit zur Verwirklichung der Gesamtzuwiderhandlung beigetragen.
Die konkrete, unmittelbare Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der Gesamtzuwiderhandlung habe insb BVH in Niederösterreich, sowie einzelne bestimmte Projekte auch in den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Kärnten und Oberösterreich betroffen.
Aufgrund des Ausmaßes der unmittelbaren Teilnahme an der Gesamtzuwiderhandlung durch die Antragsgegnerinnen, die sich von jener der Hauptbeteiligten in einer Gesamtschau ua auch aufgrund der eingeschränkteren räumlichen Ausprägung unterscheidet, seien die Antragsgegnerinnen als Nebenbeteiligte zu betrachten.
Die Mechanismen der Gesamtzuwiderhandlung seien vielschichtig gewesen. Diese hätten Preisabsprachen, die Legung von Deckangeboten, die Aufteilung der Märkte durch Vereinbarung eines fixen Schlüssels für den Erhalt von Bauaufträgen, der dadurch erreicht worden sei, dass Mitbewerber bei Ausschreibungen zugunsten des begünstigen Bauunternehmens zurückgestanden seien sowie die Bildung kartellrechtwidriger ARGEs umfasst.
In einem kontinuierlichen System kartellrechtswidriger bi- und multilateraler Kontakte hätten sich die beteiligten Unternehmen gegenseitig rechtswidrig zur Erteilung von Aufträgen verholfen, ohne befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot unterboten zu werden.
Dies habe dem gemeinsamen Ziel gedient, den Wettbewerb bei Ausschreibungen zu minimieren oder auszuschließen, um sich so unter anderem Marktanteile zu sichern.
Die Absprachen der Mitbewerber hätten das zentrale Ziel von Ausschreibungen vereitelt, nämlich die Möglichkeit für den Auftraggeber, eine unabhängige und unbeeinflusste Wahl zu haben.
Die Antragsgegnerinnen hätten an zahlreichen kartellrechtswidrigen bi- und multilateralen Kontakten teilgenommen.
Um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern, haben die Antragsgegnerinnen mit Bauunternehmen, die mit ihnen im Wettbewerb stehen, ihre Preise und ihr Verhalten bei Angebotsabgaben abgestimmt. So sei rangierend auf die Abgabe wettbewerbsfähiger Angebote verzichtet worden (sogenanntes „Zurückstehen“), indem entweder kein Angebot, oder ein bewusst überhöhtes Angebot (sog. Deckangebot oder auch kartellintern als „Fahne“ bezeichnet) gelegt worden sei. Die kartellrechtswidrigen Handlungen hätten auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit basiert, wonach der Zurückstehende bei späteren Aufträgen selbst durch entsprechendes Verhalten der anderen beteiligten Bauunternehmen zum Auftrag gelangt sei und so insgesamt alle beteiligten Bauunternehmen von dem mangelnden Wettbewerb der Reihe nach profitiert hätten.
Dieses Prinzip der Gegenseitigkeit sei zum Teil durch die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen oder anderen Ausgleichsleistungen für die „Zurückstehenden“ zusätzlich verstärkt worden. Teilweise sei auch eine Aufteilung der BVH auf der Grundlage von Quoten (sog fixer Schlüssel) erfolgt, die den historischen Marktanteilen der jeweiligen beteiligten Unternehmen entsprochen haben. Neben solchen Kundenaufteilungen sei es auch zu Aufteilungen von Gebieten gekommen. So habe in manchen Regionen Einigkeit darüber bestanden, welches Bauunternehmen für Ausschreibungen in welchem Gebiet zuständig sei.
Als kartellstabilisierende Maßnahmen seien ein Punktesystem und Ausgleichsleistungen eingeführt worden. Im Punktesystem sei jedes Bauvorhaben bewertet worden und die gesammelten Punkte zwischen den Mitbewerbern saldiert worden. Anhand dieser Punkte seien dann die weiteren Aufträge verteilt worden oder allenfalls Differenzen monetär ausgeglichen worden, und zwar durch Ausgleichszahlungen, Subaufträge (zB im Sinne einer Beteiligung am BVH), Bildung einer ARGE, oder durch Lieferung oder Abnahme von Leistungen unter bevorzugten Konditionen (darunter Asphaltmischgut, sonstiges Material, Personal und Geräte).
Im Rahmen der wettbewerbswidrigen Aufteilung des Marktes durch die Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern sei auch das Instrument der ARGE genutzt worden. So seien ARGE gegründet worden, die nicht als wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig einzustufen gewesen seien, um an der jeweiligen Ausschreibung teilnehmen zu können.
Solche ARGE seien als Schnittstelle für die Festsetzung eines gemeinsamen Angebotspreises und zur Aufteilung des Auftrages genutzt worden. Darüber hinaus sei es zur Beteiligung von Bauunternehmen an einer ARGE als sog stille ARGE-Partner gekommen. Bei dieser Konstellation seien nicht alle Partner als solche nach außen und gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung getreten, seien aber im Innenverhältnis Beteiligte der ARGE gewesen. Diese habe insbesondere dazu gedient, die Vorgaben des Auftraggebers in Bezug auf die Höchstzahl der zugelassenen ARGE-Partner zu umgehen.
Die Umsetzungshandlungen seien an die regionalen Gegebenheiten und die betroffene Bausparte angepasst worden. Es sei zu regelmäßigen oder anlassbezogenen Gesprächsrunden, zu bilateralen Kontaktaufnahmen per Telefon, E-Mail oder Fax und dem Versenden von Deckangeboten gekommen.
Auf diese Weise sei über Jahre im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 ein österreichweites Kollusionssystem gewachsen, das dazu geführt habe, dass sich die beteiligten Bauunternehmen über das jeweilige Anbots- und Marktverhalten abstimmen und informieren haben können. Die Antragsgegnerinnen hätten an dieser Gesamtzuwiderhandlung von zumindest Jänner 2007 bis Oktober 2017 teilgenommen.
Im Jahr 2017 wurden Hausdurchsuchungen auch bei den Antragsgegnerinnen durchgeführt. Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 27.4.2023 haben die Antragsgegnerinnen am 30.11.2023 ein Anerkenntnis abgegeben, in dem sie den von der BWB vorgebrachten Sachverhalt außer Streit stellten und die in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptierten und die rechtliche Qualifikation als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung anerkannten.
Zur Ausmittlung der beantragten Geldbuße brachte die BWB vor, dass ausgehend von der (nur) regionalen und der kürzeren zeitlichen Ausprägung von 2007 bis 2017sowie vom Umfang der persönlichen Involvierung auf Unternehmensebene ein Grundbetrag von EUR7,8 Mio ermittelt worden sei. Davon sei ein Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung und die Abgabe des Anerkenntnisses gewährt worden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei eine Geldbuße von EUR 5,8 Mio angemessen.
In rechtlicher Hinsicht seien die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in ihrer Summe als einheitliche und fortgesetzte Gesamtzuwiderhandlung zu qualifizieren, die die Einschränkung des Wettbewerbs iS des § 1 KartG und 101 Abs 1 AEUV bezweckten.
Die Zwischenstaatlichkeit sei zu bejahen, da sich die Gesamtzuwiderhandlung auf das gesamte österreichische Bundesgebiet erstreckt habe und betroffene Projekte regelmäßig EU-weit bekannt gemacht und ausgeschrieben worden seien. Damit sei neben innerstaatlichem Recht auch Unionsrecht anzuwenden.
Die getroffenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen seien als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu qualifizieren, da im Rahmen eines Gesamtplans eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen gesetzt worden seien und die beteiligten Unternehmen – in der überwiegenden Mehrzahl seien dieselben Unternehmen involviert gewesen - ein gemeinsames kartellrechtswidriges Ziel verfolgt haben, nämlich durch bi- und multilaterale Kontakte das Risiko des Wettbewerbs zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zu Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und sich so Marktanteile zu sichern.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag und dem Vorbringen der Antragstellerin an.
Die Antragsgegnerinnen stellten das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin außer Streit. Sie akzeptierten die von der Antragstellerin beantragte Geldbußen als angemessen.
Feststellungen:
Auf Grund der Urkunden Beilagen ./A - ./F2 sowie Beilagen ./1 bis ./3 und der Außerstreitstellungen steht folgender Sachverhalt fest:
1. Die Antragsgegnerinnen
Die operativ tätige Drittantragsgegnerin steht zu 99,95% im Eigentum der Zweitantragsgegnerin und ist insb in den Bereichen Hochbau, Tiefbau, Holztechnik sowie in der Realisierung von Gesamtlösungen im Bereich Energie und Telekom tätig.
Die verbleibenden Anteile an der Drittantragsgegnerin werden von der Erstantragsgegnerin gehalten.
Die Zweitantragsgegnerin ist als nicht operativ tätige Holding ausgestaltet und steht zu 95% im Eigentum der Erstantragsgegnerin,. Die weiteren 5% stehen im Eigentum von natürlichen Einzelpersonen.
Die Erstantragsgegnerin ist im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig.
2. Umsätze:
Das Geschäftsjahr läuft im Konzern der Antragsgegnerinnen jeweils vom 1.2. eines Jahres bis zu 31.1. des Folgejahres.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 belaufen sich die vorläufig ermittelten Konzernumsatzerlöse auf EUR 618 Mio, davon sind EUR 605 Mio den Bauleistungen zuzuordnen.Die Konzernumsatzerlöse der Antragsgegnerinnen betrugen im Geschäftsjahr 2016/2017 weltweit EUR 280,7 Mio.
3. Ermittlungsverfahren
Im Frühjahr 2017 führte die BWB aufgrund von vom Kartellgericht erlassenen Hausdurchsuchungsbefehlen Hausdurchsuchungen bei Unternehmen der Bauwirtschaft gemäß § 12 Abs 1 WettbG durch. Die Wirtschafts- und Korruptionsanwaltschaft („WKStA“) führte parallel strafrechtliche Ermittlungen im Bereich der Bauwirtschaft. Im Zuge der Hausdurchsuchungen der WKStA (durchgeführt am 09.05.2017) bei den Antragsgegnerinnen an den Standorten Conrathstraße 6, 3950 Gmünd sowie Ludwig Poihs-Straße 3a, 2320 Schwechat wurden IT-Daten und Papierunterlagen sichergestellt.
Am 04.04.2019 ergingen österreichweit Auskunftsverlangen nach § 11a Abs 1 WettbG an die an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, mit denen im Rahmen der laufenden Ermittlungen zum Verdacht kartellrechtswidriger Absprachen bei Ausschreibungen in Bezug auf Bauvorhaben Informationen zu den Wirtschaftszweigen Asphaltmischgut und Straßenbau abgefragt wurden (BWB/K-587).
Den Antragsgegnerinnen wurde am 27.04.2023 die Mitteilung der Beschwerdepunkte gem § 13 Abs 2 WettbG übermittelt.
Damit wurden die Antragsgegnerinnen mit dem Verdacht ihrer unmittelbaren Teilnahme an der Gesamtzuwiderhandlung konfrontiert.
Die Antragsgegnerinnen nahmen dazu gegenüber der BWB mit Eingabe vom 14.07.2023, 05.10.2023 sowie vom 27.11.2023 Stellung. Die Antragsgegnerinnen führten zusammengefasst aus, dass sie nur in untergeordneter Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien und beinahe ausschließlich in Niederösterreich an Absprachen teilgenommen haben.
Am 30.11.2023 gaben die Antragsgegnerinnen ein Anerkenntnisab (Beilage ./H), in dem der von der BWB in den Beschwerdepunkten vorgebrachte Sachverhalt zu den Wettbewerbsverstößen außer Streit gestellt wurde.
4. Betroffener Wirtschaftszweig:
Die Zuwiderhandlung betraf den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft und zwar sowohl den Hoch- als auch den Tiefbau. Dieser Wirtschaftszweig umfasst die Planungs- und Ausführungsleistungen an Bauwerken. Bauwerke sind Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dazu zählen etwa oberirdische Strukturen wie Gebäude, Wohnbauten, Gesundheitsbauten, Schulbauten oder Verwaltungsbauten. Darüber hinaus werden auch Verkehrsbauwerke wie Gehwege, Fußgängertunnel, Straßenbauwerke oder Bauwerke für den Schienenverkehr unter den Begriff Bauwerke subsumiert.
Der Hochbau ist jener Sektor der Bauwirtschaft, der sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die mehrheitlich oberhalb der Geländelinie liegen. Im Hochbau werden grundsätzlich folgende Kategorien an Bauwerken unterschieden:
Wohnungsbau, Verwaltungsbau, Gebäude für das Gesundheitswesen, Gebäude für Lehre und Forschung, Stadthallen, Bürgerzentren, Museen, Theater, Sportstätten, Freizeitanlagen, Einkaufszentren, Kaufhäuser und Industrie- und Produktionsgebäude.
Damit fallen Wohngebäude, aber auch Büro- und große Industriegebäude sowie Wasserversorgungs-, Kanal- und Entwässerungsanlagen in den Bereich Hochbau. Keller und in den Boden eingelassene Fundamente gehören grundsätzlich nicht mehr zum Hochbau.
Der Tiefbau umfasst jene Bauwerke, die auf oder unter der Geländelinie errichtet werden.
Damit sind nicht nur Fundamente vom Tiefbau erfasst, sondern auch der Straßen-, der Eisenbahn-, Stollen- und Tunnelbau sowie der Erdbau, bei dem Boden abgetragen, bewegt und am Ende wieder verdichtet wird. Auch die Errichtung von Versorgungs- und Entsorgungsnetzen, wie Kanalisationen und Staudämme, ist dem Tiefbau zuzurechnen. Brücken werden auch dem Verkehrswegebau zugerechnet. Zum Tiefbau zählen grundsätzlich folgende Kategorien an Bauwerken: Grundbau bzw Fundamente, Verkehrswegebau, Kanalbau, Erdbau, Brückenbau, Tunnelbau, Wasserbau, Spezialtiefbau und Siedlungswasserwirtschaft.
Der Straßenbau als Teilbereich des Tiefbaus umfasst die Planung, die Herstellung und die Erhaltung von Straßen und Wegen für den Fuß- und Fahrzeugverkehr. Gegenstand des Straßenbaus sind Autobahnen und Schnellstraßen, Gemeinde- und Landesstraßen sowie Fußgänger- und Radwege. Da Österreich insbesondere über ein vergleichsweise dichtes Autobahn- und Schnellstraßennetz verfügt, nimmt der Straßenbau einen besonderen Stellenwert in der Bauwirtschaft ein.
5. Kartellrechtswidrige Gesamtzuwiderhandlung:
Im Rahmen des Kartells wurden zwischen den beteiligten Bauunternehmen Absprachen getroffen mit dem Zweck, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, stimmten die Wettbewerber ihre Preise und ihr Verhalten bei Angebotsabgaben ab. So verzichteten die beteiligten Unternehmen bewusst auf die Abgabe wettbewerbsfähiger Angebote, indem sie entweder kein Angebot (sog „Zurückstehen“), oder ein bewusst überhöhtes Angebot (sog „Deckangebotoder „Fahne“) abgaben.
Die kartellrechtswidrigen Handlungen basierten dabei auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit in der Erwartung, dass der Zurückstehende bei späteren Aufträgen selbst durch entsprechendes Verhalten der anderen beteiligten Bauunternehmen zum Auftrag gelangt und so insgesamt alle beteiligten Bauunternehmen von dem mangelnden Wettbewerb profitieren.
Die kartellrechtswidrigen Handlungen wurden innerhalb eines Unternehmens von Vorgängern an nachfolgende Mitarbeiter weitergegeben („vererbt“), bei Arbeitsplatzwechsel von einem Unternehmen zum nächsten mitgenommen.
So entstand ein nahezu österreichweites, gewachsenes, allgemein etabliertes Kollusionssystem, mit dem sich die beteiligten Unternehmen über das jeweilige Angebots-und Marktverhalten abstimmten bzw informierten, um in weiterer Folge das eigene Marktverhalten bei den betroffenen Ausschreibungen daran anzupassen.
Die von den Antragsgegnerinnen gesetzten unmittelbaren Handlungen im Rahmen der Gesamtzuwiderhandlung bezogen sich insbesondere auf Niederösterreich, sowie vereinzelt auf Oberösterreich, Kärnten, die Steiermark und das Burgenland.
Dieses Kollusionssystem ist als ein einheitliches Gesamtsystem zu betrachten. Auf diesem Wege haben die beteiligten Unternehmen bezweckt, sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen, ohne oder zumindest nur in einem geringeren Ausmaß befürchten zu müssen von einem günstigeren Angebot unterboten zu werden.
Damit wurde über weite Strecken der Wettbewerb zwischen den beteiligten Bauunternehmen von vornherein ausgeschaltet und der Zweck von Ausschreibungen unterwandert(Beilagen ./I, ./J, ./K, ./L ./M. ./N).
Den einzelnen wettbewerbsbehindernden Handlungen liegt ein Gesamtsystem zugrunde mit dem dahinterstehenden Gesamtplan der beteiligten Unternehmen, den Wettbewerb im Baubereich insgesamt zu minimieren oder auszuschließen, weshalb eine detailliert entwickelte Strategie, sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen, angewendet wurde, um so den Markt untereinander aufzuteilen.
6. Kommunikationsmuster:
Die Umsetzungshandlungen und -modi wurden an die regionalen Gegebenheiten und die betroffene Bausparte angepasst. Die Umsetzungshandlungen umfassten insbesondere bi- und multilaterale Kontakte in Form von regelmäßigen oder anlassbezogenen Gesprächsrunden, Kontaktaufnahmen per Telefon, E-Mail oder Fax und dem Versenden von Deckangeboten.
6.1. Multilaterale Kontakte
Es wurden Gesprächsrunden, abhängig vom Zeitpunkt der Ausschreibungen, je nach Bedarf ein- oder mehrmals im Jahr unter den Mitbewerbern organisiert. Diese fanden zumeist in einer der Niederlassungen der an den Absprachen beteiligten Bauunternehmen statt. Im Rahmen dieser Gesprächsrunden wurde sowohl das Bauunternehmen, das den Auftrag für ein bestimmtes BVH erhalten sollte, als auch dessen Abgabepreis festgelegt. Zudem wurde vereinbart, dass die zurückstehenden Mitbewerber ein Angebot abgeben, das über dem gemeinsam festgelegten Abgabepreis des designierten Auftragsempfängers liegt.
Teil wurden auch die Abgabepreise der zurückstehenden Mitbewerber vom designierten Auftragsempfänger vorgegeben (sog. Preisvorgabe) (Beilage ./N, ./I, ./O, ./P, ./T, ./U,./V).
6.2. Bilaterale Kontakte
Bilaterale Gespräche zu wettbewerbssensiblen Themen wurden ergänzend zu den oben genannten größeren Gesprächsrunden, aber auch unabhängig davon geführt. Bilaterale persönliche Treffen fanden in Räumlichkeiten der Niederlassungen der an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Bauunternehmen oder außerhalb dieser (zB auf Autobahnraststationen, Tankstellen, in Lokalen oder auf Baustellen) statt.
Die kartellrechtswidrigen bilateralen Kontakte wurden ua dazu genutzt, sich bei Mitbewerbern über die Interessenslage hinsichtlich bestimmter BVH zu informieren, konkrete Vorgehensweisen zu vereinbaren oder sich über zukünftiges Verhalten bei der Angebotsabgabe auszutauschen.
Zu kartellrechtswidrigen bilateralen Kontakten kam es auch oft im Rahmen von notwendigen Kontakten bei laufenden ARGE oder sonstigen Kooperationen wie zB Asphaltmischwerken, aber auch am Rande von Veranstaltungen der Bauwirtschaft (zB Veranstaltungen der GESTRATA-Gesellschaft zur Pflege der Straßenbautechnik mit Asphalt) (Beilagen ./T, ./W, ./X, ./Y).
7. Umsetzungshandlungsmuster und -modi
7.1. Preisabsprachen bei Ausschreibungen samt Deckangeboten
Im Rahmen der Gesamtzuwiderhandlung wurden die in Ausschreibungen abzugebenden Preise vereinbart oder abgestimmt bzw es wurde besprochen, dass ein Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen wird.
Häufig kalkulierte jener Mitbewerber, welcher den Zuschlag erhalten sollte, den Angebotspreis für die zurückstehenden Mitbewerber und übermittelte diesen höhere Leistungsverzeichnisse bzw vorausgefüllte Angebotsunterlagen („Deckangebote“), um den zeitlichen und finanziellen Aufwand der Mitbewerber bei der Angebotslegung zu reduzieren (Beilagen ./I, ./J,. /K, ./L, ./M., ./N).
Die zurückstehenden Mitbewerber gaben sodann diese Deckangebote zum Schein als von ihnen eigens kalkulierte Angebote ab. Diese Umsetzungshandlung zielte dabei insb darauf ab, die Auftragserteilung an einen zuvor bestimmten Mitbewerber so weit wie möglich zu gewährleisten und so das Risiko des Wettbewerbs zu minimieren oder auszuschließen (Beilagen ./Z1, ./A1, ./B1).
7.2. Marktaufteilung
Im Rahmen der Gesamtzuwiderhandlung wurden auch Aufteilungen von Märkten besprochenund es erfolgte eine Aufteilung der BVH auf der Grundlage von Quoten (sog fixer Schlüssel), die häufig den historischen Marktanteilen der beteiligten Unternehmen entsprachen. So herrschte in manchen Regionen Einigkeit darüber, welches Bauunternehmen für Ausschreibungen in welchem Gebiet zuständig war. Die anderen Bauunternehmen standen bei diesen Ausschreibungen zurück(Beilagen ./I, ./M, ./O, ./P).
7.3. Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen:
Begleitend kam es zu einem laufenden Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa über das zukünftige Verhalten bei Angebotsabgaben für Bauvorhaben. So wurde zwischen den Unternehmen das jeweilige Interesse an einzelnen Bauvorhaben „abgeklopft“, also ob jemand überhaupt Interesse an den entsprechenden Vorhaben hat oder plant, ein Angebot abzugeben (Beilage ./T).
7.4. Kartellrechtswidrige ARGEs:
Teilweise wurden Arbeitsgemeinschaften als Deckmantel für kartellrechtswidrige Handlungen genutzt. So wurden ARGEs gegründet, die für die Bauunternehmen objektiv nicht notwendig waren, um an der jeweiligen Ausschreibung teilnehmen zu können und als Schnittstelle für die Festsetzung eines gemeinsamen Angebotspreises und die Aufteilung des Auftrags zu dienen. Es kam auch vor, dass sich einzelne Bauunternehmen an einer derartigen ARGE als stille Partner beteiligten. In diesem Fall traten nicht alle ARGE-Partner als solche nach außen und gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung, waren aber im Innenverhältnis Beteiligte der ARGE. Dies diente insbesondere dazu, die Vorgaben des Auftraggebers in Bezug auf die Höchstzahl der zugelassenen ARGE-Partner zu umgehen. (Beilagen ./M, ./T, ./Q, ./R).
7.5. Kontakte im Rahmen der Zusammenarbeit in Asphaltmischwerken
Wesentlich bei der Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung waren auch Kontakte zwischen Wettbewerbern im Rahmen der Zusammenarbeit in Asphaltmischwerken, die aufgrund ihrer Zulieferfunktion eine zentrale Rolle im Straßenbau spielen.
Kartellrechtswidrige Handlungen, die den Straßenbau betrafen, erfolgten daher auch im Rahmen der Zusammenarbeit von Mitbewerbern in Asphaltmischwerken, die oft als Gemeinschaftsanlagen geführt werden. In der Regel trafen die an den wettbewerbsbeschränkenden Handlungen beteiligten Unternehmen entsprechend des in Prozent festgelegten Marktanteils am Mischgutverbrauch (angegeben in Mischguttonnen) eine Einigung darüber, welcher Mitbewerber für welche BVH die Auftragserteilung erhalten sollte (Beilagen ./L, ./T, ./Q).
8. Instrumente zur Aufteilung von Bauaufträgen
8.1. Bieterrotation und „Schutzmechanismen“:
Ein Instrument zur Aufteilung von Bauaufträgen war die Organisation mittels Bieterrotation. Dabei kamen die beteiligten Unternehmen überein, dass sie hinsichtlich bestimmter Bauvorhaben wechselseitig zum Zug kommen und sich dabei gegenseitig durch die Abgabe höherer Deckangebote oder den gänzlichen Verzicht auf eine Angebotslegung unterstützen (Prinzip der Gegenseitigkeit). Bieterrotationen kamen dabei auch im Sinne eines von den beteiligten Unternehmen so bezeichneten „Kampfschutzes“ oder „Vollschutzes“ zur Anwendung.
Im Fall eines sogenannten „Vollschutzes“ wurden alle für eine Ausschreibung relevanten Mitbewerber in die Kartellabsprache eingebunden.
Im Fall eines sogenannten „Kampfschutzes“ wurde nur ein Teil der für eine Ausschreibung relevanten Mitbewerber (in der Regel vier oder fünf) in die Kartellabsprache eingebunden. (Beilagen ./T, ./C1, ./D1, ./E1, ./F1).
8.2. Interne Submission:
Im Vorfeld von Angebotsabgaben kam es in einigen Fällen auch zu sog „internen Angebotsöffnungen“ (auch „interne Submissionen“ genannt), bei denen die Mitbewerber vor der offiziellen Angebotsabgabe ihre Kalkulationsgrundlagen untereinander offenlegten. Dieses Vorgehen diente als Mittel der Entscheidungsfindung, welches der beteiligten Unternehmen den Auftrag bei der tatsächlichen Ausschreibung erhalten soll (Beilagen ./J, ./V).
8.3. Fixer Schlüssel:
Für die Aufteilung von Aufträgen wurde auch ein sog „fixer Schlüssel“, dh eine Quote vereinbart, die jedem der beteiligten Unternehmen zustand. Der „fixe Schlüssel“ richtete sich dabei in der Regel nach den geschätzten Marktanteilen in einer bestimmten Region oder orientierte sich insb im Straßenbau an der geschätzten Gesamtmenge des zu verbauenden Asphaltmischguts pro Jahr (Beilagen ./J, ./T).
8.4.Punktesystem:
Ein kartellstabilisierender Mechanismus war die Gegenverrechnung anhand eines sog „Punktesystems“: Da ein größerer Teil der beteiligten Unternehmen regelmäßig in verschiedenen Ausschreibungsverfahren aufeinander traf, wurde mithilfe der Vergabe von „Punkten“/„Anteilen“/„Prozenten“ der Netto-Angebotssumme ein finanzieller Interessenausgleich unter den Beteiligten sichergestellt oder durch einen Arbeitsabtausch abgegolten(Beilagen ./G1, ./W, ./H1, ./N).
Die Entlohnung für das Zurückstehen bei Ausschreibungen im Sinne eines Arbeitsabtausches erfolgte insb mit Subaufträgen (iSe Beteiligung am Bauvorhaben) Bildung einer offenen oder stillen ARGE, der Lieferung oder Abnahme von Leistungen unter bevorzugten Konditionen, beispielsweise Asphaltmischgut, sonstiges Material, Personal oder Geräte oder den Bezug von größeren Abnahmemengen von Asphaltmischgut oder Beton. Zumeist erfolgte die Ausgleichsleistung durch Abtausch gegen andere Bauvorhaben(Beilagen./W, ./H1, ./N)
9. Bauvorhaben mit kartellrechtswidriger Beteiligung der Antragsgegnerinnen
Die Antragsgegnerinnen beteiligten sich an Absprachen und/oder Abstimmungen im oben dargelegten Sinn. 351 betroffene Bauvorhaben, bei denen die Antragsgegnerinnen an den kartellrechtwidrigen Abstimmungen unmittelbar beteiligt waren, wurdenvon den Antragsgegnerinnenin einer demAnerkenntnisangehängten Liste aufgezählt(Beilage ./H).
Die Anzahl der Bauvorhaben, bei denen die BWB davon ausgeht, dass die Antragsgegnerinnen dabei unmittelbar kartellrechtswidrige Handlungen setzte, betreffen mit1296 Bauvorhaben das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw der Straßenbauabteilung der Niederösterreichischen Landesregierung sowie mit 32 Bauvorhaben andere Auftraggeber (Beilage ./J1).
An der Gesamtzuwiderhandlung waren eine Vielzahl von Bauunternehmen beteiligt. Der Grad der Teilnahme variierte. Aufgrund der geringeren Intensität der Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der Gesamtzuwiderhandlung sind sie sowie weitere 21 Bauunternehmen als Nebenbeteiligte des Baukartells zu qualifizieren. Diesen nebenbeteiligten Bauunternehmen standen 10 am Baukartell Hauptbeteiligte gegenüber, über die größtenteils bereits rechtskräftig Geldbußen verhängt wurden.
Betroffene Auftraggeber:
9.1. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bei den Ausschreibungen der Straßenbauabteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nahmen die Antragsgegnerinnen in Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung an der langjährigen Praxis von Preisabsprachen, Marktaufteilungen und dem Austausch über zukünftiges Abgabeverhalten teil, die historisch gewachsen ist. Die Praxis wurde von den jeweiligen Vorgängern übernommen und neu eintretende Wettbewerber wurden in die etablierten kartellrechtswidrigen Handlungen aufgenommen. Beendet wurden diese frühestens 2017 mit dem Bekanntwerden der Durchsuchungsmaßnahmen der BWB und der WKStA.
Die wettbewerbsbeschränkenden Handlungen wurden in der Regel von den verschiedenen mischgutproduzierenden Wettbewerbern umgesetzt. Dabei nahmen an den die Gesamtzuwiderhandlung umsetzenden Handlungen jene Mitbewerber teil, welche Mischgutanlagen (i) in dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bauabteilung (mit-)betrieben, (ii) in die Region, für die die Bauabteilung zuständig war, Mischgut liefern konnten, oder (iii) Unternehmen, die in der betroffenen oder angrenzenden Region selbst keine Mischanlage betrieben, aber über explizite Bezugsrechte bei Fremdanlagen Mischgut liefern konnten (Beilagen ./I, ./O, ./P, ./T, ./V, ./K1, ./L1, ./M1).
Konkret waren von der Gesamtzuwiderhandlung nahezu sämtliche Ausschreibungen der Bauabteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, insb bezüglich der Lieferung und des Einbaus von Asphaltmischgut betroffen. Gegenstand der wettbewerbsbeschränkenden Handlungen war das Jahresvolumen sämtlicher Ausschreibungen der Straßenbauabteilungen. Diese Straßenbauabteilungen sind dabei nach Regionen organisiert (Beilagen ./I, ./J, ./K1):
Straßenbauabteilung 1 - Hollabrunn(„BA 1“)
Straßenbauabteilung 2 - Tulln(„BA 2“)
Straßenbauabteilung 3 - Wolkerdorf(„BA 3“)
Straßenbauabteilung 4 – Wiener Neustadt („BA 4“)
Straßenbauabteilung 5 - St. Pölten („BA 5“)
Straßenbauabteilung 7 - Krems („BA 7“)
Straßenbauabteilung 8 – Waidhofen/Thaya („BA 8“).
Je nach Region bzw Bauabteilung wurden unter den beteiligten Unternehmen regelmäßig Gesprächsrunden organisiert, die mit bilateralen (persönlichen und telefonischen) Kontakten sowie E-Mails ergänzt wurden. Die Zusammensetzungen der Gesprächsrunden variierten je nach Tätigkeitsbereichen, regionalen Schwerpunkten sowie Kapazitäten der Bauunternehmen und fanden häufig in den Niederlassungen der beteiligten Unternehmen statt. Daneben kam es auch zu weiteren Treffen bspw auf Autobahnraststationen.
Nicht alle an den wettbewerbsbeschränkenden Handlungen beteiligten Unternehmen haben dabei an den Gesprächsrunden teilgenommen. Die abwesenden Unternehmen wurden vom Ergebnis der Gespräche informiert (Beilagen ./I, ./J, ./K, ./O, ./T, ./M1).
Die kartellrechtswidrigen Handlungen betrafen im Allgemeinen die Festsetzung von einem „fixen Schlüssel“ oder „Punkten“ anhand von zT historischen Marktanteilen bei der Aufteilung von Baulosen. Bei Marktveränderungen, insb bei Eintritt neuer Mitbewerber in den Markt, durch den Zusammenschluss von Unternehmen, durch Erwerb bestehender oder den Aufbau neuer Mischgutanlagen wurden die Quoten der beteiligten Bauunternehmen angepasst (Beilagen ./L, ./P, ./T, ./V, ./M1).
Zurückgehend bis 2002 sind von den kartellrechtswidrigen Handlungen, die das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Niederösterreichische Landesregierung als Auftraggeberin hatten, insgesamt etwa 3.000 BVH mit einem Gesamtvolumen iHv mehr als EUR 300 Mio betroffen.
Im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Mai 2017 nahmen die Antragsgegnerinnen hierbei bei ca 1.300 dieser BVH an kartellrechtswidrigen Handlungen teil.
Exemplarisch werden einige Bauvorhaben mit der jeweiligen Zuschlagssumme aufgelistet:
 
Datum
Bauvorhaben
Abgabe-/Zuschlagssumme in EUR
15.1.2008
HMG "Schwartzwirt- Neusiedl", L 4110
120.804,00
12.3.2010
HMG "B 8a, Stripfing- Muehle BDS"
55.992,00
28.8.2012
L-165,Prellenkirchen OD BDS von km 6.180 bis
7.030, L-167
53.042,30
2.4.2013
L-167, Prellenkirchen - Deutsch Haslau
47.542,30
27.8.2013
Erhaltungsprogramm + Frostschäden
40.742,00
27.8.2013
BA 2 L-2066 KV S1 Schwechat OD BDS
91.712,00
25.3.2014
BA 2 B-10 Gallbrunn - Stixneusiedl
133.536,00
22.7.2014
B-211 Gerhaus OD SAN
87.580,00
10.2.2015
Bad Vöslau, NÖ BA 4, HMG B-212 Gainfarn BDS
50.266,67
8.10.2015
BA7_HMG "L-7174 Mitterndorf"
61.266,67
26.1.2016
BA 3 HMG "L-16 Schrick OE Ost BDS
47.799,90
22.7.2016
BA7_HMG "L-7035 Wilhalmwald"
61.893,00
28.2.2017
BA 2 Mödling, L 151 Mödling HTL BDS
113.471,60
26.9.2017
BA 3 HMG "L 3019 Kleinflächensanierung Freiland"
31.709,10
 
(Beilagen ./J, ./O, ./T, ./V, ./J1,./N1, ./K1, ./U1, ./V, ./O1, ./P1, ./Q1, ./R1, ./S1, ./T1).
 
Die von den Antragsgegnerinnen erstellte Liste enthält folgende Bauvorhaben das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Niederösterreichische Landesregierung) als Auftraggeberin betreffend (Beilage ./H):
 
1 HMG, "L 3006, Eckartsau- Kopfstetten" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.04.2007
2 HMG und FS "L11, Prottes- Senke" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.04.2007
3 HMG und FS "L2/L9, Obersiebenbrunn" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.04.2007
4 Weikendorf Rathauspl. HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
5 L6 Neubau Birkenallee HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
6 L3025 Kuppe Schoenkirchen HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
7 L 12 FT-Grossebersdorf HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
8 HMG "L 3148 OD Grafensulz" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
9 Erdarbeiten "L 3148 OD Grafensulz" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
10 FS "L 3091 Helfens Sued" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
11 HMG "L 3091 Helfens Sued" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
12 L3071 Pernhofen Erdbau NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 31.05.2007
13 HMG "L 3076 Gaubitsch OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 15.06.2007
14 HMG"L 3081, Fallbach OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 15.06.2007
15 HMG.L3108 Putzing Manhartsbrunnerstr. NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.07.2007
16 HMG,L1 2, Gross- Engersdorf Kurve NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.07.2007
17 HMG B8 Deutsch Wagram Spurrinnen NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.08.2007
18 HMG B7-B220, Kreuzungsanierung Kollnbrunn NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 21.08.2007
19 HMG "L20, Altenmarkt" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.09.2007
20 HMG "L22, Steigler" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 18.09.2007
21 HMG,L11 Markgrafneusiedl-Freiland Belag NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 18.09.2007
22 HMG "L3041, OD Maustrenk" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.03.2008
23 HMG "B48, Hohenau Staatsgrenze" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.03.2008
24 HMG "B48, Hauskirchen OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.03.2008
25 HMG "L22, Poysdorf OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
26 HMG "L22, Schrattenberg Nord" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
27 HMG"L3081, Fallbach OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
28 HMG "L20/L3071 Stronsdorf Kreuzung" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
29 HMG’L 3071, Pernhofen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
30 HMG "L 3025, Kuppe- Schoenkirchen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.03.2008
31 HMG "L 3062, Foellim- Altruppersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.03.2008
32 HMG "L 3062, Waldberg" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.03.2008
33 "L9, OD Leopoldsdorf/March"(+Ge meindeanteil) NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
34 HMG "L3010, Franzensdorf-Andiersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
35 HMG "B49, Baumgarten- Freiland Belag" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
36 HMG "L3079, Gaubitsch - Kleinbaumgarten" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
37 HMG "L3019, Grossenzersdorf- Raasdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
38 HMG "L 23, Poysbrunn B7" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 29.04.2008
39 HMG "L 3087, Doerfies OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 06.05.2008
40 HMG "L3031, Martinsdorf- Klein Harras" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.05.2008
41 HMG L3113 Eibesbrunn- Hauptstr. NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 13.05.2008
42 HMG, L-28 Niederkreuzstetten Hauptstrasse NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 13.05.2008
43 HMG "L 3076, Gaubitsch OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.05.2008
44 HMG L-6, ODF Ulrichskirchen NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.05.2008
45 HMG "L3059, Eibesthai Freiland" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.07.2008
46 HMG "L3045, Wilfersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.07.2008
47 HMG "B46, Mitschastrasse" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.07.2008
48 HMG "L 3062, Kleinhadersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.09.2008
49 HMG "L35, Stronegg, Kleinflaechensanierung” NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 16.09.2008
50 "Stuetzpunkt Eichenbrunn"- Preisauskunft NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.10.2008
51 HMG B46, Staatz Kurve NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 31.03.2009
52 HMG-BL L9 OD Leopoldsdorf/M NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.04.2009
53 HMG-BL L 3010 Franzensdorf-Andlersdorf NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.04.2009
54 HMG-BL L 6 Glinzendorf- Markgrafneusiedl NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.04.2009
55 "L3026, Ebenthai - Olierdorf, Decke" DDK NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
56 HMG "L 3025, Schloss Schoenkirchen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
57 HMG "L 19, Strm.Grenze - Matzen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
58 HMG "L2, Untersiebenbrunn - Schoenfeld" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
59 HMG "L22, Schrattenberg Nord” NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
60 HMG "L23, Poysbrunn B7" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
61 HMG "L 3071, Oberschoderlee OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.06.2009
62 HMG "L23, Poysbrunn OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 19.06.2009
63 HMG "L22, Herrnbaumgarten" Kleinflaechensanierung NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 19.06.2009
64 HMG, L6 Ulrichskirchen ODF NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.06.2009
65 HMG, L3029 Auersthai - Gross Schwinbarth NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.06.2009
66 HMG - L3107 Wolkersdorf Alleegasse NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.06.2009
67 HMG - L19 Strm Grenze Matzen I NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 26.06.2009
68 HMG "B40, Mistelbach Frohnerkreuzung" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 07.07.2009
69 HMG - B49 Niederweiden Groissenbrunn NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.07.2009
70 HMG "L 3084, Altmanns OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 21.07.2009
71 HMG "B219, Enzersdorf EK" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 31.07.2009
72 HMG "B45a, Zufahrtsstrasse Strassenmeisterei" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.08.2009
73 HMG "L 3071, Pernhofen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 04.08.2009
74 Engelhart., L-5, OD, Groissenbrunn NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 04.08.2009
75 HMG "B6, Bezirksgrenze Eichenbrunn" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.08.2009
76 HMG "L23, Poysbrunn, B7" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
77 HMG "L 3062, Kellerberg BTS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
78 HMG "B7, Tennau I" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
79 HMG "B 8a, Stripfing- Muehle BDS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
80 HMG-BL "L3019,Gross- Enzersdorf-Raasdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.04.2010
81 HMG-BL "L3010, Franzensdorf- Andlersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.04.2010
82 HMG-BL "L3008, Franzensdorf- Breitstetten" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.04.2010
83 "L23 Laa/Thaya Kellerhuegel" unverbindliche NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 08.04.2010
84 HMG-BL "L3032/L3019, Aderklaa KV" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.04.2010
85 HMG-BL "B8, Kreuzung Neusiedlerstrasse" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.04.2010
86 HMG "L3071, Oberschoderlee OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.04.2010
87 HMG "L3084, Altmanns OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.04.2010
88 HMG "L10/L3090 Garmanns KRZ" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.04.2010
89 HMG "B6, Klement Grenze GS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.04.2010
90 HMG "L3071, Pernhofen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 07.05.2010
91 L-3099 Ochsenberg HMG, BIT NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.05.2010
92 L-12 Pillichsdorf Hauptstrasse HMG, BIT NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.05.2010
93 L-12 OE Ost Bockfliess HMG, BIT NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.05.2010
94 "L 3026, Loidesthal ODF" Strassenbauarbeiten NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.05.2010
95 HMG "L3091, Helfens Grenze" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 15.06.2010
96 HMG L3102 STM Wolkersdorf 2010 FRO NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 06.07.2010
97 HMG L34 STM Wolkersdorf 2010 FRO NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 06.07.2010
98 HMG L-2 Schoenfeld OE FRO NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.07.2010
99 HMG "L15, Katzelsdorf Staatsgrenze BTS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.07.2010
100 HMG B-7 Drasenhofen Kreuzlisse BTS NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.07.2010
101 HMG L-3023 Aderklaa BDS NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.07.2010
102 HMG "B7 Drasenhofen Kreuzlisse BTS 2" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.09.2010
103 L-3008 Franzensdorf-Breitstetten Fräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
104 B-3 OD Wagram a. d. Donau BDS Fräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
105 L-13 Bockfließerstraße BDSFräs- und Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
106 L-2 Markgrafneusiedl-Altes Dorf BDSFräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
107 L-4 Lassee-Loimersdorferstraße BDS Fräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
108 L15 Niedersulz Museumsdorf NA; Strassenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
109 ODF Deutsch Haslau Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.03.2011
110 L-2 Schönfeld - Freiland BTSFräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2011
111 L-2 Untersiebenbrunn - Schönfeld BDS
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 25.03.2011
112 B-7 Drasenhofen Kreuzlisse BTSSplittmastixasphalt Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2011
113 HMG L-6 Hautzendorf Zentrum BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2011
114 HMG "B-46, Umfahrung Laa/Thaya" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2011
115 HMG "L-3073 Patzmannsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2011
116 "L 3041 Steinberg BTS" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
117 "B40 Zistersdorf BDS" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
118 HMG "B 219 Klein hadersdorf-Poysdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
119 HMG "L 23 Laa/Thaya Kellerhügel" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
120 HMG L-3099 Ochsenberg Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 26.04.2011
121 HMG B-8a Weikendorf-Stripfing GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.05.2011
122 HMG "L 10 Garmanns BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.2011
123 HMG "L1 1 Gänserndorf Süd KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.2011
124 HMG "B 6 Klement Grenze GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.2011
125 Museumsdorf Niedersulz - Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.201 1
126 HMG "L20, Unterstinkenbrunn OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.05.2011
127 HMG L-5 STM Groß-Enzersdorf 201 1 FRO Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 07.06.201 1
128 HMG "L 3086 Pyhra Grenze BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.06.2011
129 Baulos "L2027, Hundsheim ODkm 0703 -km 1 ,060 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.06.2011
130 B-7 Kollnbrunn OD Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Johann-Galler- Straße 14- 16 AT- 2120 Wolkersdorf 14.06.2011
131 HMG B7 Föhrenhain SR SAN Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 24.06.2011
132 HMG L-5 STM Groß-Enzersdorf 2011 FRO Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.08.2011
133 HMG L-3028 Ebenthal - Kapelle GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.08.2011
134 HMG "L3008 Franzensdorf-Breitstetten" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
135 "B-3 Mannsdorf a.d.D. OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
136 HMG "L-3052 Walterskirchen Neugebäude BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
137 HMG "L-3052 Kellerberg Neugebäude BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
138 HMG "B-40 Zistersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
139 "L-3041 Steinberg KV" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
140 HMG "L-20 Ketzelsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
141 HMG "B-47 Kleinflächensanierung" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
142 "B-40 Zistersdorf - Dürnkrut", Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
143 HMG "L-2 Schönfeld-Freiland BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.03.2012
144 HMG "L-13 Bockfließerstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.03.2012
145 "L-3072 Unterschoderlee OD GS" - FS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.03.2012
146 "L-18 Eichenwald Spannberg BDS" Fräsarbeiten und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 30.03.2012
147 2283 Obersiebenbrunn, L-9 Obersiebenbrunn OE GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 30.03.2012
148 HMG "L-3072, Unterschoderlee OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.04.2012
149 HMG "L-3086, Pyhra Grenze BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.04.2012
150 "L-15, Gösting - Palterndorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.04.2012
151 HMG "L-6 Obersdorf Hauptstraße BDS" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 15.05.2012
152 HMG "B-46. Schusterkreuzung UA" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.05.2012
153 "B-7 Poysdorf OD BDS" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.06.2012
154 "L-22 Herrbaumgarten OD BDS" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.06.2012
155 HMG u. Fräsarbeiten "B-3 Neu Oberhausen - Groß-Enzersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.06.2012
156 HMG u. Fräsarbeiten "L-5 Instandsetzung BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.06.2012
157 B-9, KZG L-2042 BDS, km 19,750 - km 19,950 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.06.2012
158 L-2056 Margarethen am Moos OD, km 0,000 - km 0,200 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.06.2012
159 HMG "L-3041 Steinberg KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.06.2012
160 HMG "L-3085, Ernstbrunn OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.07.2012
161 HMG "L-35 Asparn SAN” unverbindliche Preisauskunft Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.08.2012
162 HMG "B-40, Ernstbrunn Allee GS" unverbindliche Preisauskunft Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.08.2012
163 HMG "B-49, Dürnkrut SAN" unverbindliche Preisauskunft Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.08.2012
164 HMG "B-220/L-15 Bad Pirawarth KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.08.2012
165 L-165, Prellenkirchen OD BDS von km 6,850 bis km 7,030, L-167 von km 7,125 bis k Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.08.2012
166 EFRE Projekt Perimost Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.08.2012
167 BA 3 HMG "L-3050 Schrattenberg Sportplatz BDS " Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.03.2013
168 BA 3 HMG "L-23 Schrattenberg Lagerhaus GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.03.2013
169 BA 3 HMG "L 17 Niedersulz - Obersulz SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.03.2013
170 L-2040, Bruck/Leitha Raiffeisengürtel/Lagerstraße Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
171 L-164 Höflein - Scharndorf 2 BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
172 L-167 Prellenkirchen - Deutsch Haslau BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
173 BA 2 L-127, Wöglerin BDS km 25,988 - 26,368 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bahnhofstrasse 35 AT-3430 Tulln 02.04.2013
174 HMG L-2062, Rauchenwarth BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
175 BA 3 Fräsarbeiten und HMG "B-3 Neu Oberhausen-Groß Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2013
176 BA 3 Fräsarbeiten und HMG "L-13 Bockfließerstraße Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2013
177 BA 3 Fräsarbeiten u. HMB "L-9 Leopoldsdorf/M. OD, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2013
178 LB-9/LB-50 Berg KV BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.04.2013
179 LB-9 Hainburg OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.04.2013
180 1 BA 3 HMG "B-6, Bezirksgrenze Eichenbrunn" (Kleinfl Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2013
181 BA 3 "L-3072 Unterschoderlee OD GS" - FS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2013
182 BA 3 HMG "L 3052 Ketzelsdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2013
183 BA 3 HMG "L-11 Großhofen GS" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
184 BA 3 FRÄS und HMG "L-18 Eichenwald Spannberg BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
185 BA 3 HMG "L-2 Schönfeld-Freiland BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
186 BA 3 HMG "L-3008 Haringsee-Lassee BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
187 BA 3 HMG "L-6 Ulrichskirchen - Wolkersdorferstraße Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 30.04.2013
188 BA 3 HMG "L-16 Eichhorn SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
189 BA 3 HMG "L 3083 Frättingsdorf OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
190 BA 3 2201 Gerasdorf, B-8 Campingplatzweg GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
191 1 BA 3 HMG "L-10 Gaweinstal KV/A5 BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
192 BA 3 HMG "L-6 Hautzendorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.05.2013
193 BA 3 HMG "L-3101 Hautzendorf - Musikerheim BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.05.2013
194 33 BA 3 Straßenbauarbeiten "L-15 Gösting-Palterndorf Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.05.2013
195 BA 3 HMG "B-40, Zistersdorf-WindischBaumgarten BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 21.05.2013
196 1 BA 2 Baulosbezeichnung: B-10 Bruck/Leitha - Altsta Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.06.2013
197 BA 2 Baulosbezeichnung B-10 Gallbrunn-Stixneusiedl Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.06.2013
198 BA 3 HMG "L 3072 Unterschoderlee OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2013
199 BA 3 HMG "B-49 Dürnkrut LGP BTS" Unverbindliche Pr Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2013
200 BA 3 HMG "L 10 Gaweinstal Neubau BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2013
201 BA 3 "L-7, Neusiedl a.d. Zaya OD GS" Straßenbauarb Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.07.2013
202 BA 3 HMG "L-3055 STM Poysdorf FRO" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
203 BA 3 HMG "L-3062 Kleinhadersdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
204 BA 3 HMG "L-3052 Kellerberg II BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
205 BA 3 HMG "L-3050 Tennau Kurvenverbreiterung" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
206 BA 3 HMG "L-3159/L-3161 Schönkirchen-Reyersdorf KV Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.07.2013
207 BA 3 HMG "L-3088 Michelstetten - Wenzersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 23.08.2013
208 L-163 Trautmannsdorf-Aufeld OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
209 Erhaltungsprogramm + Frostschäden Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
210 L-2027 Hundsheim OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
211 BA 2 L-2066-KV S1 Schwechat OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
212 BA 3 HMG "B-6 Klement Grenze GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 06.09.2013
213 BA 3 2281 Raasdorf, L 2 und L 3019 Raasdorf FRO Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 25.09.2013
214 BA 3 HMG "B-40 Ernstbrunn OD BDS" unverbindliche P Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.10.2013
215 BA 3 "B-40 Maustrenk - Windisch Baumgarten BDS" St Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2014
216 HMG L-165 Prellenkirchen Ost OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2014
217 BA 2 "B-10 Gallbrunn - Stixneusiedl" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2014
218 BA 3 HMG "B-3 Mannsdorf-Matzneusiedl BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
219 BA 3 HMG "L-6 Leopoldsdorf/M.-Glinzendorf BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
220 BA 3 HMG "L-1 1 Großhofen GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
221 BA 3 "L-1 5 Gösting - Palterndorf BDS" Straßenbauer Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
222 BA 3 HMG "L-1 3 Bockfließerstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.04.2014
223 BA 3 HMG "B-49 Zwerndorf - Angern BDS" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 01.04.2014
224 BA 3 HMG "L-3005 Baumgarten - Oberweiden BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.04.2014
225 BA 3 HMG "B-46 Ernsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.04.2014
226 BA 3 HMG "B-49 Bernhardsthal-Reintal BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.04.2014
227 BA 3 HMG "L-3062 Föllim OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.04.2014
228 B-10 Bruck/Leitha-Altstadt BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
229 L-164 Höflein-Scharndorf III BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
230 L-1 65 Rohrau-Hollern Schultersanierung BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
231 L-2027 Hundsheim OD Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
232 L-1 67 Prellenkirchen-Deutsch Haslau BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
233 - anderer Auftraggeber – siehe Tabelle unter 9.2. des Beschlusses
234 BA 3 HMG "B-49 Groißenbrunn - Marchegg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
235 BA 3 HMG "L-22 Herrbaumgarten OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
236 BA 3 HMG "L-35 Kammersdorf - Patzmannsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
237 BA 3 HMG "L-20 Walterskirchen OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
238 BA 3 HMG "L-3100 Wolfpassing BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.04.2014
239 BA 3 HMG "L-1 5 Hohenruppersdorf Bäckergasse BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.04.2014
240 BA 3 HMG "L 3074 Röhrabrunn OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.04.2014
241 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram - Strasshof BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.04.2014
242 BA 3 "L-3026 Velm-Götzendorf - Ebenthal SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.06.2014
243 BA 3 HMG "L-3088 Holzberg II BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
244 BA 3 HMG "B-40 Ernstbrunn OD BDS" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 13.06.2014
245 BA 3 "B-7 Wilfersdorf Kriechspur SRSAN" Straßenbau Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
246 BA 3 HMG "L-3025/L-3159 Schönkirchen SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
247 BA 3 HMG "B-48 Prinzendorf OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
248 B-60 Radweg Enzersdorf - Fischamend Abschnitt 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 24.06.2014
249 BA 3 "L-28 Ochsenberg Steigung BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.06.2014
250 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram Schutzwege SRSAN" - F Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.06.2014
251 Trautmannsdorf, HMG L-2048 Radweg Gallbrunn-Stixne k.A. 08.07.2014
252 B-211 Gerhaus OD SAN Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.07.2014
253 BA 3 "B-49 Dürnkrut BDS" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.08.2014
254 BA 3 HMG "L-3025 Strasshof OE GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
255 BA 3 "L-1 8 Matzen Spannbergerstraße BDS" Fräs- und Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
256 BA 3 HMG "L-3023 Aderklaa Gemeindegrenze GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
257 BA 3 HMG "B-49 Zwerndorf - Angern BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
258 L-2031 Petronell ODS Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 16.09.2014
259 BA 3 HMG "B-8 Angern OE BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
260 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram - Strasshof BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
261 BA 3 HMG "L-17 Niedersulz - Obersulz SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
262 BA 3 HMG "L-15 Gösting - Palterndorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
263 BA 3 HMG "L-8 Wagram a.d. Donau - Eckartsau BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.02.2015
264 1490 BA 3 HMG "L-6 Leopoldsdorf/M.-Glinzendorf BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.02.2015
265 1491 BA 3 HMG "L-9 Obersiebenbrunn OD, BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.02.2015
266 HMG L2048, Stixneusiedl - Gallbrunn BS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
267 1HMG B10 Gallbrunn - Stixneusiedl Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
268 HMG B21 1 Pachfurth OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
269 HMG B9 Hainburg KV Krücklstraße OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
270 1 BA 2 "L2005 Velm Münchendorf SAN" - Straßenbauarbe Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung
Bahnhofstrasse 35 AT-3430 Tulln 03.03.2015
271 BA 2 "B17 Guntramsdorf SAN" - Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bahnhofstrasse 35 AT-3430 Tulln 03.03.2015
272 HMG L2002 Sommerein OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
273 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram Schutzwege SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.03.2015
274 BA 3 HMG "L-35 Stronsdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.04.2015
275 - anderer Auftraggeber – siehe Tabelle unter 9.2. des Beschlusses
276 Baulos L 165 Prellenkirchen West OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 07.04.2015
277 BA 3 HMG "L-35 Stronsdorf - Stronegg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.04.2015
278 BA 3 HMG "L-24 Staatz Johanneswaldl GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.04.2015
279 1 BA 3 HMG "L-24 Kottingneusiedl Rübenlagerplatz BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.04.2015
280 BA 3 HMG "L-22 Herrbaumgarten OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 21.04.2015
281 BA 3 HMG "B-49 Bernhardsthal-Reintal BTS" (2015) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 21.04.2015
282 anderer Auftraggeber – siehe Tabelle unter 9.2. des Beschlusses
283 L2001 Radweg Trautmannsdorf-Gallbrunn Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.05.2015
284 BA 3 HMG "L-12 Auersthai OMV LA" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.05.2015
285 BA 3 HMG "L-3090 Taschenberg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.05.2015
286 BA 3 HMG "B-49 Groißenbrunn - Marchegg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.05.2015
287 L2031 km 0,050 bis km 0,580, L2032 km 0,000 bis km Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.05.2015
288 BA 3 HMG "B-48 Prinzendorf OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.05.2015
289 BA 3 HMG "B-48 Hohenau Grenze SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.05.2015
290 BA 3 HMG "B-46 Mistelbach Oberhoferstraße BDS" unv Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.05.2015
291 BA 3 HMG "L-3087 ThomasI Steinbach GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.05.2015
292 BA 3 HMG "L-30 Wolfpassing Triftstraße I BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 23.06.2015
293 BA 3 HMG "B-40 Liechtensteinstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.07.2015
294 BA 3 HMG "L-3076 Niederleis OD BDS" Amt der Niederösterreichi chen Landesregierung 17.07.2015
295 HMG Baulos "B 60 Götzendorf-Margarethen BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.08.2015
296 BA 3 Fräs- und HMG "L-3019 Raasdorf -Stm Gr. BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.08.2015
297 BA 3 Fräs- und HMG "B-49 Mannersdorf SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.08.2015
298 BA 3 HMG "B-6 Gebmanns - Ernstbrunn BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.09.2015
299 BA 3 HMG "A-5/L-16 Park+Drive - Anlage ASt Schrick Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.09.2015
300 B21 1 Bruck/Leitha Alte Wienerstraße OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.09.2015
301 BA 3 HMG "L-16 Schrick OE Ost BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.01.2016
302 BA 3 HMG "L-1 1 Prottes - Ebenthal I DDK" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.03.2016
303 BA 3 HMG "B-220 Gänserndorf Hauptstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.03.2016
304 BA 2 HMG L-2048 Stixneusiedl-Gallbrunn BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
305 BA2 HMG L-1 64 Scharndorf süd BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
306 BA 3 HMG "L-2/L-5/L-3019 Raasdorf KV und L-5 Raasdorf" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
307 BA 3 HMG "L-8 Eckartsau-Witzelsdorf EB" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 15.03.2016
308 BA 3 HMG "L-35 Asparn OD I BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
309 BA2HMG L-1 66 Göttlesbrunn OD BDS Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 15.03.2016
310 HMG L-2039 Höflein OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.03.2016
311 HMG L-1 63 Trautmannsdorf-Sarasdorf BDS Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 18.03.2016
312 HMG L-1 56 Schwadorf Nord OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.03.2016
313 BA 3 HMG "B-40 Windisch - Baumgarten SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2016
314 BA 3 "L-3050 Poysbrunn-Schrattenberg UL" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.03.2016
315 BA 3 HMG "L-35 Stronsdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2016
316 BA 3 HMG "L 17 Niedersulz - Obersulz SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2016
317 BA 3 HMG "B-45 Bezirksgrenze - Zwingendorf SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2016
318 BA 3 HMG "L-3062 Föllim OD BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2016
319 BA 3 HMG "L 20 Walterskirchen OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2016
320 BA 3 HMG "L-30 Triftstraße GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2016
321 BA 3 "L-10 Loosdorf - Eisental GS" Herstellen einer zem.stab.Traaschichte undAmt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.04.2016
322 BA 3 "L-36 Neuruppersdorf - Pottenhofen I ST" Hers Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.04.2016
323 BA 3 HMG "B-49 Bernhardsthal - Reintal BTS (2016)" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.04.2016
324 BA 3 HMG "L-3095 Ebendorferstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.05.2016
325 BA 3 HMG "B-40 Hobersdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.05.2016
326 1 BA 3 HMG "B-49/L-3005 Kaiserstein KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 24.05.2016
327 1 BA 3 HMG "L-36 Pottenhofen - Kirche BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.05.2016
328 BA 3 HMG "L-3019 KV - Deutsch-Wagram GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 07.06.2016
329 BA 3 HMG "B-40 Maustrenk OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2016
330 BA 3 HMG "B-46 Siebenhirten OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.07.2016
331 BA 3 HMG "B-46 Mistelbach Siebenhirten BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.07.2016
332 BA 3 HMG "B 40 Maustrenk - Windisch Baumgarten BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.07.2016
333 BA 3 HMG "B-3 Wagram/D. - Orth/D. BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2016
334 BA 3 "L-16 Gaiselberg - Zistersdorf SAN"
Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.09.2016
335 BA 2 HMG B-211 Bruck/Leitha, Alte Wienerstraße 0D Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.09.2016
336 BA 3 HMG "L 3088 Michelstetten - Wenzersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.10.2016
337 BA 3 HMG "B-6 Hanfthai Brunnberg BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.02.2017
338 BA3 HMG "L-5 Stempfelbach - Martinikreuz BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.02.2017
339 BA 3 HMG "L-16 Schrick - Gaiselberg SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
340 BA 3 HMG "B-40 Zistersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
341 BA 3 HMG "L-7 Drösing BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
342 BA 3 HMG "L-36 Neuruppersdorf - Pottenhofen II ST" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
343 BA 3 HMG "L-3019 STM Grenze - KV GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
344 BA 3 HMG "B-220 Gänserndorf Hauptstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
345 BA 3 HMG "L-3018 Glinzendorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
346 BA 3 HMG "L-9 Obersiebenbrunn - Freiland BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
347 BA 3 HMG "L-3108 Putzing-Manhartsbrunn GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
348 1 BA 3 HMG "L-20 Großkrut - A5 BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
349 BA 3 HMG "B-7 Erdberg Süd BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
350 BA 3 HMG "B-219 Kleinhadersdorf - Kleinflächensani Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
351 BA 3 HMG "Kleinbaulos - L-11/L-3026 Ebenthai KRZ S Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.04.2017
 
9.2. Sonstige Bauvorhaben in Niederösterreich:
Neben Ausschreibungen der Straßenbauabteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung fanden im Rahmen der Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung auch in Bezug auf andere BVH kartellrechtswidrige Handlungen statt.
Im Zeitraum von zumindest 2011 bis 2017 nahmen die Antragsgegnerinnen zumindest bei nachfolgend, exemplarisch aufgezählten BVH, die insb Ausschreibungen von Gemeinden betreffen, an kartellrechtswidrigen Handlungen teil:
 
Datum
Bauvorhaben
Auftraggeber
28.4.2011
GW Karnthal, Erhaltung Hochwolkersdorf
Gemeinde Hochwolkersdorf
28.4.2011
GW Gregern Gem. St. Peter/W Deckschichte
Güterweggemeinschaft Gregern
25.5.2011
Erhaltung Hochneukirchen GW Offenegg
Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
25.5.2011
Erhaltung Edlitz GW Schafferbauer
Gemeinde Edlitz
12.7.2011
GW Pelleritzer nach
Aufhebung neuerl. Ausschreibung
Beitragsgem. Pelleritzer Obm.
9.9.2011
HMG „GW Holler“
Güterweggemeinschaft Holler
1.2.2012
ABA Auersthal BA 13 WVA Auersthal BA07&Hochwasserschutz Lussbergweg
Gemeinde Auersthal
27.3.2012
HMG GW Neuris
Gemeinde Wiesmath
27.3.2012
HMG GW Maierhöfen Erhaltung Warth
Marktemeinde Warth
10.4.2012
Erhaltung Gemeinde Pottenstein
Marktemeinde Pottenstein
10.4.2012
Erhaltung Gemeinde Kottingbrunn
Gemeinde Kottingbrunn
10.4.2012
Erhaltung Gemeinde Günselsdorf
Marktgemeinde Günselsdorf
31.7.2012
Neunkirchen Verlegung Peischingerstraße-Baumeisterarbeiten
Satoria Grundstückvermietung GmbH
27.8.2012
 
FV Brunn bei Pitten
 
FV Brunn bei Pitten
30.8.2012
Erhaltung Hoartlweg
Marktgemeinde Lichtenwörth
30.8.2012
Erhaltung Gem. Eggendorf 2012
Gemeinde Eggendorf
11.10.2012
Oberwaltersdorf R.O.P. 2012 Verbreiterung
Arge R.O.P. Lanzendorf
6.11.2012
Wasserrückhalt und Erosionsschutz in den KGs matzendorf und Leobersdorf
Zusammenlegungs-gemeinchaft Matzendorf
25.4.2013
Katzelsdorf Asph. L4091 Brücke über die Leit
n/a
26.6.2013
Trautmannsdorf L163 Schultersanierung Höhe ON 42
n/a
8.4.2014
L-2002 Mannerdorf OD BDS
Marktgemeinde Enzersdorf/Fischa
8.7.2014
Trautmannsdorf, HMG L2048 Radweg Gallbrunn-Stixne
k.A.
27.8.2014
Brücke über gemeindestraße in Mariathal Hollabrunn
Stadtgemeinde Hollabrunn
26.2.2015
Brücke über gemeindestraße in Mariathal Hollabrunn
Stadtgemeinde Hollabrunn
7.4.2015
Baulos L-2239 Berg Zollstraße OD BDS
Marktgemeinde Enzersdorf/Fischa
5.5.2015
B60 Radweg Margarten/Moos-Götzendorf
Marktgemeinde Trautmanndorf
5.5.2015
B60 Radweg Margarten/Moos-Götzendorf
Marktgemeinde Enzersdorf/Fisch
5.5.2015
L2001 Radweg Trautmanndorf -Gallbrunn
Marktgemeinde Trautmanndorf
4.3.2016
HWS Türnitz Nivelettenkorrektur L5213 und Brücke
Marktgemeinde Türnitz
17.5.2016
Strm, Baden, B60 Pottendorf, Schutzwegsanierung
k.A.
24.6.2016
BA7 HMG L-7055 moritzreith
Marktgemeinde
2.3.2017
Brücke der KG Sonnenberg
Stadtgemeinde Hollabrunn
 
9.3. SKA-RZ Bad Schallerbach
In Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung nahm die Drittantragsgegnerin 2014 beim BVH SKA-RZ Bad Schallerbach an Preisabsprachen und Austausch über zukünftiges Abgabeverhalten im Rahmen von bilateralen Treffen teil. Das BVH SKA-RZ Bad Schallerbach betraf eine Bestandsadaptierung und die Errichtung eines Zubaus des Rehabilitationszentrums.
Die BIEGE Porr/Hitthaller erhielt mit ihrem Angebot den Zuschlag.
Porr und Hitthaller gründeten eine BIEGE, um gemeinsam ein Angebot abzugeben.
Zur Organisation der Absprachen kontaktierten sie bilateral 17 Wettbewerber. Die Kontakte erfolgten telefonisch oder bei persönlichen Treffen. Dabei wurden Preisabsprachen getroffen sowie wettbewerbssensible Informationen, vor allem zum Abgabeverhalten bezüglich der Gebote einzelner Bauunternehmen, ausgetauscht.
Das Ergebnis der Preisabsprache wurde in einer Notiz festgehalten.
Aus dieser Notiz ist ersichtlich, wer kontaktiert wurde und was mit dem jeweiligen Mitbewerber vereinbart wurde. Mit der Drittantragsgegnerin(als L&G in der Notiz bezeichnet)wurde etwa eine Abgabesumme iHv EUR 6,8 Mio vereinbart (Beilagen ./N, ./V1, ./J, ./W1, ./X1).
9.4. OMV
Bei den Ausschreibungen der OMV AG sowie ihrer Tochtergesellschaften Gas Connect Austria GmbH, Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien („GCA“, bis Ende 2011 OMV Gas GmbH) und Trans Austria Gasleitung GmbH, Wiedner Hauptstraße 120, 1040 Wien („TAG“) nahm die Drittantragsgegnerin in Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Austausch über zukünftiges Abgabeverhalten in Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und der Steiermark teil.
Dabei erfolgten die Kontaktaufnahmen zwischen den Mitbewerbern vorwiegend per Telefon, zT auch um vorab abzuklären, welche Bauunternehmen bei einer Ausschreibung überhaupt eingeladen waren. Ergänzend zu den Telefonaten fanden auch persönliche Treffen statt, wie zB auf Raststationen oder in Niederlassungen der beteiligten Unternehmen (Beilagen ./J, ./W, ./Z1).
Den an den Preisabsprachen und Marktaufteilungen beteiligten Bauunternehmen wurde in weiterer Folge ein Deckangebot (als Tarnung zT auch als Subangebot bezeichnet) übermittelt oder eine Abgabesumme genannt (Beilage ./A2).
Jenes Bauunternehmen, das besonderes Interesse an einem BVH zeigte, organisierte die Absprache, indem es andere Wettbewerber kontaktierte und diese aufforderte im Tausch gegen ein anders BVH oder für die Vergabe von „Punkten“ oder die Auszahlung eines Ausgleichs oder für einen Subauftrag zurückzustehen und ein Deckangebot abzugeben (Beilagen ./J, ./B2, ./W).
Von den kartellrechtswidrigen Handlungen waren unterschiedliche sogenannte „Sonderprojekte“ der OMV, GCA und der TAG im Bereich Hoch- und Tiefbau zumindest in Niederösterreich, Kärnten, Steiermark und Burgenland betroffen.
Die konkret von den kartellrechtswidrigen Handlungen betroffenen BVH unter unmittelbarer Teilnahme der Drittantragsgegnerin waren die Werkstätten und Garagen in VS Baumgarten im August 2014 (BVH 904 in ./J1), das Bürogebäude Verdichterstation Baumgarten im Oktober 2016(BVH 1261 in ./J1), VS Weltendorf im Frühjahr 2008(BVH 1324 in ./J1)und VS Eggendorf 2008(BVH 1326 in ./J1).
9.5. BIG
Die Drittantragsgegnerin führte das Projekt Außenanlage Justizanstalt und Gericht Eisenstadt im Oktober 2012 aus. Auch bei diesem Projekt kam es zu kartellrechtswidrigen Absprachen mit Mitberwerbern (Beilagen ./D1, ./S1).
10. Compliance-Maßnahmen
Nach den durchgeführten Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Baukartells im Jahr 2017 erfolgte am 6.12.2017 eine umfassende Compliance-Schulung für alle Mitarbeiter der Drittantragsgegnerin mit Leitungsverantwortung. In weiterer Folge wurde von Jänner 2018 bis Mai 2018 ein Compliance Management System gemäß ISO 37301 und ein Antikorruptionsmanagementsystem gemäß ISO 37001 erstellt und seither laufend auditiert und zertifiziert. Im Juli/August 2018 wurde das neue Comliance Management System bei der Drittantragsgegnerin ausgerollt und umgesetzt. Seither finden jährliche Complance Schulungen statt(Beilagen ./1, ./2 und ./3).
 
Beweiswürdigung:
 
Von den Antragsgegnerinnen wurde der von der BWB vorgebrachte Sachverhalt und Deliktszeitraum ausdrücklich außer Streit gestellt. Die außerstreitgestellten Behauptungen stehen mit dem Inhalt der vorgelegten Urkunden Beilagen ./A – ./F2 und der beilagen ./1 - ./3 im Einklang.
Da die Antragsgegnerinnen die Urkunden als echt anerkannten und diese als unbedenklicheinzustufen sind, konnte das Kartellgericht von weiteren Beweisaufnahmen gemäß § 33 AußStrG absehen und die Feststellungen auf das Vorbringen der BWB und den Inhalt der Urkunden gründen.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur „Zwischenstaatlichkeit“:
Gemäß § 1 Abs 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen sowie nach Z 3 leg.cit. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten.
Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind alle jene Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (lit a) sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen (lit c). Die Anwendung von Art 101 und 102 AEUV fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Art 5 VO [EG] 1/2003).
Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, die keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache trifft, sondern die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Unionsrecht zu beurteilen. Art 101 Abs 1 AEUV erfordert, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder der Missbrauch der beherrschenden Stellung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist – was schon durch Abstellen auf die „Eignung“ angelegt ist – weit zu verstehen (16 Ok 7/15p mwN).
Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind schon ihrem Wesen nach geeignet den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern, indem es die wirtschaftliche Verflechtung hintanhalten, die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können (RS0120478;Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABl 2004/C 101/07, Rn 77 ff).
Die festgestellte Gesamtzuwiderhandlung an der die Antragsgegnerinnen beteiligten erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet von Österreich, sodass das Kriterium der Zwischenstaatlichkeit zu bejahen und Unionsrecht anzuwenden ist.
2. Zum Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise:
Das Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV erfasst – wie jenes des § 1 Abs 1 KartG – den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie geeignet sein müssen, zwischen den beteiligten Unternehmern die Unsicherheiten über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschließen oder zu vermindern. In der Praxis ist eine Abgrenzung dieser Begriffe von geringer Relevanz, weil diese Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens gleichrangig sind (Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 1 Rz 14 ff).
Der Begriff der „Vereinbarung“ wird weder in Art 101 AEUV noch in § 1 KartG definiert. Er ist nach herrschender Ansicht weit auszulegen. Eine Vereinbarung im Sinn der genannten Bestimmungen liegt bereits dann vor, wenn die Parteien ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (16 Ok 2/22p;6 Ob 105/19p; 6 Ob 166/19h mwN). Eine bindende Wirkung ist nicht erforderlich (vgl Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG² [2016] § 1 KartG Rz 18 mwN). Fordert ein Unternehmen ein anderes zu einem bestimmten Verhalten auf, liegt darin ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung steht die tatsächliche Befolgung der Aufforderung gleich (Schröter/Voet van Vormizeele in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht², 265 mwN; vgl auch Gugerbauer, Die kartellrechtliche Bankenbereichsausnahme im EWR, ÖBA 1992, 770 [777]). Bei einer Vereinbarung zwischen Unternehmern kommt es daher weder auf die Form der Vereinbarung (diese kann schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden) noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 18 f mwN).
Neben Vereinbarungen (und Beschlüssen von Unternehmervereinigungen) sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmern, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Unter einer Verhaltensabstimmung ist also eine „Fühlungnahme“ zwischen den Unternehmern zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 25 ff mwN).
Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 31).
3. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Vereinbarungen stellen dann einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV dar, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Prinzipiell müssen Wettbewerbsbeschränkungen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, auch spürbar sein. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme (RS0106875).
Handelt es sich bei den Vereinbarungen jedoch um solche, die ihrer Natur nach geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und sind diese auch auf diesen Zweck gerichtet sind, liegt es auf der Hand, dass solche Vereinbarungen spürbare negative Auswirkungen auf den Markt haben. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, also eine, die schon ihrem Wesen nach schädlich für den Wettbewerb sind, den Wettbewerb stets spürbar beeinträchtigt (Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 1 Rz 74, EuGH C-228/18 – Budapest Bank; EuGH C-345/14 - Maxima Latvija). Aus diesen Erwägungen sind bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen die konkreten Auswirkungen, also der genaue Umfang der Spürbarkeit für den Markt im Verfahren nicht zu prüfen (RS0120477). Solche Kernbeschränkungen gelten demzufolge unabhängig vom Marktanteil der beteiligten Unternehmen als „spürbar“ (vgl EuGH 13. 12. 2012, C-226/11, Expedia, RS0106875, 16 Ok 2/22k).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren ist, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Markts oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es bereits aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, dh wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen (EuGH C-32/11 - Allianz Hungária, mwN). Das wesentliche Kriterium für die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbehinderung ist, dass eine solche Handlung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (EuGH C-67/13 P - Groupement des cartes bancaires, mwN).
Kernbeschränkungen des Wettbewerbs wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs (RS0120917).
Das zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern im Zeitraum von Jänner 2007 bis Oktober 2017 etablierte System der festgestellten Preisabsprachen, Marktaufteilungen und des Informationsaustauschesumfasst Kernverstöße, die als bezweckteVerstöße gegen die Bestimmungen des Art 101 Abs 1 lit a und c AEUV und § 1 Abs 2 Z 1 und 3 KartG in Fortschreibung der zitierten Rechtsprechung nicht in Richtung Spürbarkeit im Sinne der Darstellung der konkreten Auswirkungen auf den Markt, zu prüfen sind.
Durch die fortgesetzte regelmäßige Beteiligung der Antragsgegnerinnen am festgestellten kollusiven System der Preisabsprachen, Absprachen über Verhalten bei den Ausschreibungen, Marktaufteilungsabsprachen im Wirtschaftszweig des Hoch- und Tiefbausverstießen die Antragsgegnerinnen gegen das Kartellverbot nach § 1 KartG und Art 101 AEUV in Form der bezweckten Behinderung des Wettbewerbs.
4. Zum Verschulden:
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB), und wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Gem§ 3 Abs 1 VbVG, der nach kartellobergerichtlicher Rechtsprechung im Kartellverfahren analog anzuwenden ist (RS0124134 [T1]), ist ein Verband - ein solcher ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 leg.cit. insbesondere eine juristische Person - unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 oder des Abs 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG sind hier erfüllt, weil durch die festgestellten Verhaltensweise Pflichten der Antragsgegnerinnen verletzt wurden.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist gemäß § 3 Abs 2 VbVG der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Entscheidungsträger iSd VbVG ist nach dessen § 2 Abs 1, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Für Straftaten von Mitarbeitern ist gemäß § 3 Abs 3 VbVG der Verband verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Mitarbeiter iSd VbVG ist gemäß § 2 Abs 2 leg.cit., wer (unter anderem) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Dass die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen nach den hier analog anwendbaren Kriterien des § 3 Abs 2 VbVG(Verantwortlichkeit des Verbandes für die Tatbegehung durch Entscheidungsträger)bzw des Abs 3 (Verantwortlichkeit des Verbandes für Tatbegehung durch Mitarbeiter) vorliegt, wurde weder in Frage gestellt noch bestritten, sodass präzise Feststellungen dazu, welche natürlichen Personen die einzelnen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gesetzt haben, unterbleiben konnten. Vielmehr führen die uneingeschränkten Außerstreitstellungen durch die Antragsgegnerinnen, die auch das Tatsachenvorbringen der BWB zum Verschulden umfassten, rechtlich dazu, dass die Antragsgegnerinnen ein zurechenbares Verschulden an der Gesamtzuwiderhandlung im Sinne des § 29 KartG trifft.
5. Zur Verjährung:
Das kartellrechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerinnen umfasste einen Zeitraum von Jänner 2007 bis Oktober 2017.
§ 33 KartG idF BGBl I Nr. 176/2021 ist nach § 86 Abs 12 KartG auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (10.9.2021) noch nicht verjährt sind.
Gemäß § 33 Abs 1 1. Satz KartG darf eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird gem cit leg 2.Satz unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekanntgegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen.
Anders als Art 25 der VO 1/2003 differenziert § 33 KartG nicht zwischen einmaligen, dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen bzw Zustands- und Dauerdelikten. Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Verhalten insgesamt beendet sein, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen.
Bei den Dauerdelikten ist zwischen dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen zu unterscheiden. Eine dauernde Zuwiderhandlung besteht aus einer andauernden, eine fortgesetzte aus mehreren Handlungen, die jede für sich die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Somit handelt es sich bei einer dauernden Zuwiderhandlung um ein abgrenzbares rechtswidriges Verhalten, das ohne Unterbrechung über einen längeren Zeitraum gesetzt wird. Eine fortgesetzte Zuwiderhandlung liegt demgegenüber immer dann vor, wenn eine zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasste Vielzahl rechtswidriger aufeinander folgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen, die auf die Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind, erfolgen (Traugottin Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 33 Rz 6 und 7).
Der Begriff der fortgesetzten Zuwiderhandlung umfasst eine Mehrzahl von rechtswidrigen Verhaltensweisen oder von Handlungen zur Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung, die durch ein gemeinsames subjektives Element zu einer Einheit verbunden sind (EuGH C-235/92 P - Montecatini/Kommission).
Ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 2 Z 1 und 3 KartG kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem kontinuierlichen Verhalten ergeben. Bei der Einstufung unterschiedlicher Handlungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist zu prüfen, ob zwischen ihnen insoweit ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf eine einheitliche Zielsetzung gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (EuG T-27/10 - AC-Treuhand/Kommission).
Bei fortgesetzten Delikten, also solchen Verstößen, die aus mehreren Teilhandlungen bestehen, die in ihrer Begehungsweise gleichartig sind, in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem Gesamtvorsatz getragen sind, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des letzten Teilakts zu laufen (16 Ok 2/15b, 16 Ok 8/15k mwN).
Nach den Feststellungen liegt hier eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung der Antragsgegnerinnen gegen das Kartellrecht vor, da alle Handlungen auf dem einheitlichen Gesamtplan der beteiligten Wettbewerber beruhten, die Folgen des normalen Wettbewerbs zu beseitigen. Durch dieses zwischen den Wettbewerbern etablierte Gesamtsystem sind die einzelnen Handlungenzu einer einheitlichen Gesamtzuwiderhandlung verschmolzen.
Da die Gesamtzuwiderhandlung, an der die Antragsgegnerinnen sich seit Jänner 2007 beteiligten, erst im Oktober 2017 beendet wurde, beginnt für den gesamten Deliktszeitraum die Verjährungsfrist erst mit Oktober 2017 zu laufen.
Wie bereits erwähnt wird die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekanntgegeben wird.
Da an die Antragsgegnerinnen am 4.4.2019 gem § 11a Abs 1 WettbG ein Auskunftsverlangen zum Baukartell erging, lag beimGeldbußenantrag aus Dezember 2023keine Verjährung gem § 33 KartG vor.
6. Keine Rechtfertigungsgründe:
Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach § 2 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 3 AEUV wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
7. Zur Höhe der Geldbuße:
Gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG ist bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 1 KartG bzw gegen Art 101 AEUV eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen. Darunter ist der weltweite Umsatz des jeweils am Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmers zu verstehen, wobei die Berechnungsbestimmung des § 22 KartG heranzuziehen ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß § 30 Abs 1 KartG insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Ein Erschwerungsgrund ist es gemäß § 30 Abs 2 KartG insbesondere, wenn
1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt war.
Ein Milderungsgrund ist es gemäß § 30 Abs 3 KartG insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,
3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder
4. den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.
Die Bemessung der verhängten Geldbuße beruht auf der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Berechnung durch die Bundeswettbewerbsbehörde.
Gemäß § 36 Abs 2 KartG darf das Kartellgericht über die beantragte Geldbuße nicht hinausgehen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die von ihr dargelegten Milderungs- und Erschwerungsgründe im Sinne des § 30 Abs 3 KartG angemessen berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine niedrigere Geldbuße als die beantragte Summe, die bei einem weltweiten Konzernumsatz im Geschäftsjahr 2016/2017 von EUR280 Miorund einem Fünftel des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG entspricht, kommt angesichts der Schwere und Dauer des Verstoßes undder durch die Rechtsverletzung zwangsläufig erzielten Bereicherung und der erheblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerinnen (geschätzter Umsatz 2023/2024 EUR 618 Mio)aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen jedenfalls nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“


Bekannt gemacht am 13.01.2025

Änderung

Text geändert. Alte Fassung:

 Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in Höhe von EUR 5,8 Mio über die Antragsgegnerinnen.
Zusammengefasst brachte die BWB vor, die Antragsgegnerinnen hätten sich im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Oktober 2017 an einer einheitlichen und fortgesetzten kartellrechtswidrigen Gesamtzuwiderhandlung sowie aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Bauvorhaben im Hoch- und Tiefbau beteiligt, wobei beinahe sämtliche Sparten der Bauwirtschaft im Bereich Hoch- und Tiefbau betroffen gewesen seien. Der von der Gesamtzuwiderhandlung betroffene Wirtschaftszweig sei jener der Bauwirtschaft. Durch die Gesamtzuwiderhandlung hätten die beteiligten Unternehmen jahrelang und systematisch den Wettbewerb in der Bauwirtschaft ausgeschaltet bzw. in einem erheblichen Ausmaß reduziert.
Die Antragsgegnerinnen selbst hätten dabei an der Gesamtzuwiderhandlung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und regionalen Tätigkeitsschwerpunkte in unterschiedlichem Ausmaß im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Mai 2017 unmittelbar teilgenommen und somit zur Verwirklichung der Gesamtzuwiderhandlung beigetragen.
Die konkrete, unmittelbare Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der Gesamtzuwiderhandlung habe insb BVH in Niederösterreich, sowie einzelne bestimmte Projekte auch in den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Kärnten und Oberösterreich betroffen.
Aufgrund des Ausmaßes der unmittelbaren Teilnahme an der Gesamtzuwiderhandlung durch die Antragsgegnerinnen, die sich von jener der Hauptbeteiligten in einer Gesamtschau ua auch aufgrund der eingeschränkteren räumlichen Ausprägung unterscheidet, seien die Antragsgegnerinnen als Nebenbeteiligte zu betrachten.
Die Mechanismen der Gesamtzuwiderhandlung seien vielschichtig gewesen. Diese hätten Preisabsprachen, die Legung von Deckangeboten, die Aufteilung der Märkte durch Vereinbarung eines fixen Schlüssels für den Erhalt von Bauaufträgen, der dadurch erreicht worden sei, dass Mitbewerber bei Ausschreibungen zugunsten des begünstigen Bauunternehmens zurückgestanden seien sowie die Bildung kartellrechtwidriger ARGEs umfasst.
In einem kontinuierlichen System kartellrechtswidriger bi- und multilateraler Kontakte hätten sich die beteiligten Unternehmen gegenseitig rechtswidrig zur Erteilung von Aufträgen verholfen, ohne befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot unterboten zu werden.
Dies habe dem gemeinsamen Ziel gedient, den Wettbewerb bei Ausschreibungen zu minimieren oder auszuschließen, um sich so unter anderem Marktanteile zu sichern.
Die Absprachen der Mitbewerber hätten das zentrale Ziel von Ausschreibungen vereitelt, nämlich die Möglichkeit für den Auftraggeber, eine unabhängige und unbeeinflusste Wahl zu haben.
Die Antragsgegnerinnen hätten an zahlreichen kartellrechtswidrigen bi- und multilateralen Kontakten teilgenommen.
Um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern, haben die Antragsgegnerinnen mit Bauunternehmen, die mit ihnen im Wettbewerb stehen, ihre Preise und ihr Verhalten bei Angebotsabgaben abgestimmt. So sei rangierend auf die Abgabe wettbewerbsfähiger Angebote verzichtet worden (sogenanntes „Zurückstehen“), indem entweder kein Angebot, oder ein bewusst überhöhtes Angebot (sog. Deckangebot oder auch kartellintern als „Fahne“ bezeichnet) gelegt worden sei. Die kartellrechtswidrigen Handlungen hätten auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit basiert, wonach der Zurückstehende bei späteren Aufträgen selbst durch entsprechendes Verhalten der anderen beteiligten Bauunternehmen zum Auftrag gelangt sei und so insgesamt alle beteiligten Bauunternehmen von dem mangelnden Wettbewerb der Reihe nach profitiert hätten.
Dieses Prinzip der Gegenseitigkeit sei zum Teil durch die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen oder anderen Ausgleichsleistungen für die „Zurückstehenden“ zusätzlich verstärkt worden. Teilweise sei auch eine Aufteilung der BVH auf der Grundlage von Quoten (sog fixer Schlüssel) erfolgt, die den historischen Marktanteilen der jeweiligen beteiligten Unternehmen entsprochen haben. Neben solchen Kundenaufteilungen sei es auch zu Aufteilungen von Gebieten gekommen. So habe in manchen Regionen Einigkeit darüber bestanden, welches Bauunternehmen für Ausschreibungen in welchem Gebiet zuständig sei.
Als kartellstabilisierende Maßnahmen seien ein Punktesystem und Ausgleichsleistungen eingeführt worden. Im Punktesystem sei jedes Bauvorhaben bewertet worden und die gesammelten Punkte zwischen den Mitbewerbern saldiert worden. Anhand dieser Punkte seien dann die weiteren Aufträge verteilt worden oder allenfalls Differenzen monetär ausgeglichen worden, und zwar durch Ausgleichszahlungen, Subaufträge (zB im Sinne einer Beteiligung am BVH), Bildung einer ARGE, oder durch Lieferung oder Abnahme von Leistungen unter bevorzugten Konditionen (darunter Asphaltmischgut, sonstiges Material, Personal und Geräte).
Im Rahmen der wettbewerbswidrigen Aufteilung des Marktes durch die Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern sei auch das Instrument der ARGE genutzt worden. So seien ARGE gegründet worden, die nicht als wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig einzustufen gewesen seien, um an der jeweiligen Ausschreibung teilnehmen zu können.
Solche ARGE seien als Schnittstelle für die Festsetzung eines gemeinsamen Angebotspreises und zur Aufteilung des Auftrages genutzt worden. Darüber hinaus sei es zur Beteiligung von Bauunternehmen an einer ARGE als sog stille ARGE-Partner gekommen. Bei dieser Konstellation seien nicht alle Partner als solche nach außen und gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung getreten, seien aber im Innenverhältnis Beteiligte der ARGE gewesen. Diese habe insbesondere dazu gedient, die Vorgaben des Auftraggebers in Bezug auf die Höchstzahl der zugelassenen ARGE-Partner zu umgehen.
Die Umsetzungshandlungen seien an die regionalen Gegebenheiten und die betroffene Bausparte angepasst worden. Es sei zu regelmäßigen oder anlassbezogenen Gesprächsrunden, zu bilateralen Kontaktaufnahmen per Telefon, E-Mail oder Fax und dem Versenden von Deckangeboten gekommen.
Auf diese Weise sei über Jahre im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 ein österreichweites Kollusionssystem gewachsen, das dazu geführt habe, dass sich die beteiligten Bauunternehmen über das jeweilige Anbots- und Marktverhalten abstimmen und informieren haben können. Die Antragsgegnerinnen hätten an dieser Gesamtzuwiderhandlung von zumindest Jänner 2007 bis Oktober 2017 teilgenommen.
Im Jahr 2017 wurden Hausdurchsuchungen auch bei den Antragsgegnerinnen durchgeführt. Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 27.4.2023 haben die Antragsgegnerinnen am 30.11.2023 ein Anerkenntnis abgegeben, in dem sie den von der BWB vorgebrachten Sachverhalt außer Streit stellten und die in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptierten und die rechtliche Qualifikation als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung anerkannten.
Zur Ausmittlung der beantragten Geldbuße brachte die BWB vor, dass ausgehend von der (nur) regionalen und der kürzeren zeitlichen Ausprägung von 2007 bis 2017sowie vom Umfang der persönlichen Involvierung auf Unternehmensebene ein Grundbetrag von EUR7,8 Mio ermittelt worden sei. Davon sei ein Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung und die Abgabe des Anerkenntnisses gewährt worden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei eine Geldbuße von EUR 5,8 Mio angemessen.
In rechtlicher Hinsicht seien die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in ihrer Summe als einheitliche und fortgesetzte Gesamtzuwiderhandlung zu qualifizieren, die die Einschränkung des Wettbewerbs iS des § 1 KartG und 101 Abs 1 AEUV bezweckten.
Die Zwischenstaatlichkeit sei zu bejahen, da sich die Gesamtzuwiderhandlung auf das gesamte österreichische Bundesgebiet erstreckt habe und betroffene Projekte regelmäßig EU-weit bekannt gemacht und ausgeschrieben worden seien. Damit sei neben innerstaatlichem Recht auch Unionsrecht anzuwenden.
Die getroffenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen seien als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu qualifizieren, da im Rahmen eines Gesamtplans eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen gesetzt worden seien und die beteiligten Unternehmen – in der überwiegenden Mehrzahl seien dieselben Unternehmen involviert gewesen - ein gemeinsames kartellrechtswidriges Ziel verfolgt haben, nämlich durch bi- und multilaterale Kontakte das Risiko des Wettbewerbs zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zu Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und sich so Marktanteile zu sichern.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag und dem Vorbringen der Antragstellerin an.
Die Antragsgegnerinnen stellten das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin außer Streit. Sie akzeptierten die von der Antragstellerin beantragte Geldbußen als angemessen.
Feststellungen:
Auf Grund der Urkunden Beilagen ./A - ./F2 sowie Beilagen ./1 bis ./3 und der Außerstreitstellungen steht folgender Sachverhalt fest:
1. Die Antragsgegnerinnen
Die operativ tätige Drittantragsgegnerin steht zu 99,95% im Eigentum der Zweitantragsgegnerin und ist insb in den Bereichen Hochbau, Tiefbau, Holztechnik sowie in der Realisierung von Gesamtlösungen im Bereich Energie und Telekom tätig.
Die verbleibenden Anteile an der Drittantragsgegnerin werden von der Erstantragsgegnerin gehalten.
Die Zweitantragsgegnerin ist als nicht operativ tätige Holding ausgestaltet und steht zu 95% im Eigentum der Erstantragsgegnerin,. Die weiteren 5% stehen im Eigentum von natürlichen Einzelpersonen.
Die Erstantragsgegnerin ist im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig.
2. Umsätze:
Das Geschäftsjahr läuft im Konzern der Antragsgegnerinnen jeweils vom 1.2. eines Jahres bis zu 31.1. des Folgejahres.
Im Geschäftsjahr 2023/2024 belaufen sich die vorläufig ermittelten Konzernumsatzerlöse auf EUR 618 Mio, davon sind EUR 605 Mio den Bauleistungen zuzuordnen.Die Konzernumsatzerlöse der Antragsgegnerinnen betrugen im Geschäftsjahr 2016/2017 weltweit EUR 280,7 Mio.
3. Ermittlungsverfahren
Im Frühjahr 2017 führte die BWB aufgrund von vom Kartellgericht erlassenen Hausdurchsuchungsbefehlen Hausdurchsuchungen bei Unternehmen der Bauwirtschaft gemäß § 12 Abs 1 WettbG durch. Die Wirtschafts- und Korruptionsanwaltschaft („WKStA“) führte parallel strafrechtliche Ermittlungen im Bereich der Bauwirtschaft. Im Zuge der Hausdurchsuchungen der WKStA (durchgeführt am 09.05.2017) bei den Antragsgegnerinnen an den Standorten Conrathstraße 6, 3950 Gmünd sowie Ludwig Poihs-Straße 3a, 2320 Schwechat wurden IT-Daten und Papierunterlagen sichergestellt.
Am 04.04.2019 ergingen österreichweit Auskunftsverlangen nach § 11a Abs 1 WettbG an die an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, mit denen im Rahmen der laufenden Ermittlungen zum Verdacht kartellrechtswidriger Absprachen bei Ausschreibungen in Bezug auf Bauvorhaben Informationen zu den Wirtschaftszweigen Asphaltmischgut und Straßenbau abgefragt wurden (BWB/K-587).
Den Antragsgegnerinnen wurde am 27.04.2023 die Mitteilung der Beschwerdepunkte gem § 13 Abs 2 WettbG übermittelt.
Damit wurden die Antragsgegnerinnen mit dem Verdacht ihrer unmittelbaren Teilnahme an der Gesamtzuwiderhandlung konfrontiert.
Die Antragsgegnerinnen nahmen dazu gegenüber der BWB mit Eingabe vom 14.07.2023, 05.10.2023 sowie vom 27.11.2023 Stellung. Die Antragsgegnerinnen führten zusammengefasst aus, dass sie nur in untergeordneter Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien und beinahe ausschließlich in Niederösterreich an Absprachen teilgenommen haben.
Am 30.11.2023 gaben die Antragsgegnerinnen ein Anerkenntnisab (Beilage ./H), in dem der von der BWB in den Beschwerdepunkten vorgebrachte Sachverhalt zu den Wettbewerbsverstößen außer Streit gestellt wurde.
4. Betroffener Wirtschaftszweig:
Die Zuwiderhandlung betraf den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft und zwar sowohl den Hoch- als auch den Tiefbau. Dieser Wirtschaftszweig umfasst die Planungs- und Ausführungsleistungen an Bauwerken. Bauwerke sind Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Dazu zählen etwa oberirdische Strukturen wie Gebäude, Wohnbauten, Gesundheitsbauten, Schulbauten oder Verwaltungsbauten. Darüber hinaus werden auch Verkehrsbauwerke wie Gehwege, Fußgängertunnel, Straßenbauwerke oder Bauwerke für den Schienenverkehr unter den Begriff Bauwerke subsumiert.
Der Hochbau ist jener Sektor der Bauwirtschaft, der sich mit der Planung und Errichtung von Bauwerken befasst, die mehrheitlich oberhalb der Geländelinie liegen. Im Hochbau werden grundsätzlich folgende Kategorien an Bauwerken unterschieden:
Wohnungsbau, Verwaltungsbau, Gebäude für das Gesundheitswesen, Gebäude für Lehre und Forschung, Stadthallen, Bürgerzentren, Museen, Theater, Sportstätten, Freizeitanlagen, Einkaufszentren, Kaufhäuser und Industrie- und Produktionsgebäude.
Damit fallen Wohngebäude, aber auch Büro- und große Industriegebäude sowie Wasserversorgungs-, Kanal- und Entwässerungsanlagen in den Bereich Hochbau. Keller und in den Boden eingelassene Fundamente gehören grundsätzlich nicht mehr zum Hochbau.
Der Tiefbau umfasst jene Bauwerke, die auf oder unter der Geländelinie errichtet werden.
Damit sind nicht nur Fundamente vom Tiefbau erfasst, sondern auch der Straßen-, der Eisenbahn-, Stollen- und Tunnelbau sowie der Erdbau, bei dem Boden abgetragen, bewegt und am Ende wieder verdichtet wird. Auch die Errichtung von Versorgungs- und Entsorgungsnetzen, wie Kanalisationen und Staudämme, ist dem Tiefbau zuzurechnen. Brücken werden auch dem Verkehrswegebau zugerechnet. Zum Tiefbau zählen grundsätzlich folgende Kategorien an Bauwerken: Grundbau bzw Fundamente, Verkehrswegebau, Kanalbau, Erdbau, Brückenbau, Tunnelbau, Wasserbau, Spezialtiefbau und Siedlungswasserwirtschaft.
Der Straßenbau als Teilbereich des Tiefbaus umfasst die Planung, die Herstellung und die Erhaltung von Straßen und Wegen für den Fuß- und Fahrzeugverkehr. Gegenstand des Straßenbaus sind Autobahnen und Schnellstraßen, Gemeinde- und Landesstraßen sowie Fußgänger- und Radwege. Da Österreich insbesondere über ein vergleichsweise dichtes Autobahn- und Schnellstraßennetz verfügt, nimmt der Straßenbau einen besonderen Stellenwert in der Bauwirtschaft ein.
5. Kartellrechtswidrige Gesamtzuwiderhandlung:
Im Rahmen des Kartells wurden zwischen den beteiligten Bauunternehmen Absprachen getroffen mit dem Zweck, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, stimmten die Wettbewerber ihre Preise und ihr Verhalten bei Angebotsabgaben ab. So verzichteten die beteiligten Unternehmen bewusst auf die Abgabe wettbewerbsfähiger Angebote, indem sie entweder kein Angebot (sog „Zurückstehen“), oder ein bewusst überhöhtes Angebot (sog „Deckangebotoder „Fahne“) abgaben.
Die kartellrechtswidrigen Handlungen basierten dabei auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit in der Erwartung, dass der Zurückstehende bei späteren Aufträgen selbst durch entsprechendes Verhalten der anderen beteiligten Bauunternehmen zum Auftrag gelangt und so insgesamt alle beteiligten Bauunternehmen von dem mangelnden Wettbewerb profitieren.
Die kartellrechtswidrigen Handlungen wurden innerhalb eines Unternehmens von Vorgängern an nachfolgende Mitarbeiter weitergegeben („vererbt“), bei Arbeitsplatzwechsel von einem Unternehmen zum nächsten mitgenommen.
So entstand ein nahezu österreichweites, gewachsenes, allgemein etabliertes Kollusionssystem, mit dem sich die beteiligten Unternehmen über das jeweilige Angebots-und Marktverhalten abstimmten bzw informierten, um in weiterer Folge das eigene Marktverhalten bei den betroffenen Ausschreibungen daran anzupassen.
Die von den Antragsgegnerinnen gesetzten unmittelbaren Handlungen im Rahmen der Gesamtzuwiderhandlung bezogen sich insbesondere auf Niederösterreich, sowie vereinzelt auf Oberösterreich, Kärnten, die Steiermark und das Burgenland.
Dieses Kollusionssystem ist als ein einheitliches Gesamtsystem zu betrachten. Auf diesem Wege haben die beteiligten Unternehmen bezweckt, sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen, ohne oder zumindest nur in einem geringeren Ausmaß befürchten zu müssen von einem günstigeren Angebot unterboten zu werden.
Damit wurde über weite Strecken der Wettbewerb zwischen den beteiligten Bauunternehmen von vornherein ausgeschaltet und der Zweck von Ausschreibungen unterwandert(Beilagen ./I, ./J, ./K, ./L ./M. ./N).
Den einzelnen wettbewerbsbehindernden Handlungen liegt ein Gesamtsystem zugrunde mit dem dahinterstehenden Gesamtplan der beteiligten Unternehmen, den Wettbewerb im Baubereich insgesamt zu minimieren oder auszuschließen, weshalb eine detailliert entwickelte Strategie, sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen, angewendet wurde, um so den Markt untereinander aufzuteilen.
6. Kommunikationsmuster:
Die Umsetzungshandlungen und -modi wurden an die regionalen Gegebenheiten und die betroffene Bausparte angepasst. Die Umsetzungshandlungen umfassten insbesondere bi- und multilaterale Kontakte in Form von regelmäßigen oder anlassbezogenen Gesprächsrunden, Kontaktaufnahmen per Telefon, E-Mail oder Fax und dem Versenden von Deckangeboten.
6.1. Multilaterale Kontakte
Es wurden Gesprächsrunden, abhängig vom Zeitpunkt der Ausschreibungen, je nach Bedarf ein- oder mehrmals im Jahr unter den Mitbewerbern organisiert. Diese fanden zumeist in einer der Niederlassungen der an den Absprachen beteiligten Bauunternehmen statt. Im Rahmen dieser Gesprächsrunden wurde sowohl das Bauunternehmen, das den Auftrag für ein bestimmtes BVH erhalten sollte, als auch dessen Abgabepreis festgelegt. Zudem wurde vereinbart, dass die zurückstehenden Mitbewerber ein Angebot abgeben, das über dem gemeinsam festgelegten Abgabepreis des designierten Auftragsempfängers liegt.
Teil wurden auch die Abgabepreise der zurückstehenden Mitbewerber vom designierten Auftragsempfänger vorgegeben (sog. Preisvorgabe) (Beilage ./N, ./I, ./O, ./P, ./T, ./U,./V).
6.2. Bilaterale Kontakte
Bilaterale Gespräche zu wettbewerbssensiblen Themen wurden ergänzend zu den oben genannten größeren Gesprächsrunden, aber auch unabhängig davon geführt. Bilaterale persönliche Treffen fanden in Räumlichkeiten der Niederlassungen der an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Bauunternehmen oder außerhalb dieser (zB auf Autobahnraststationen, Tankstellen, in Lokalen oder auf Baustellen) statt.
Die kartellrechtswidrigen bilateralen Kontakte wurden ua dazu genutzt, sich bei Mitbewerbern über die Interessenslage hinsichtlich bestimmter BVH zu informieren, konkrete Vorgehensweisen zu vereinbaren oder sich über zukünftiges Verhalten bei der Angebotsabgabe auszutauschen.
Zu kartellrechtswidrigen bilateralen Kontakten kam es auch oft im Rahmen von notwendigen Kontakten bei laufenden ARGE oder sonstigen Kooperationen wie zB Asphaltmischwerken, aber auch am Rande von Veranstaltungen der Bauwirtschaft (zB Veranstaltungen der GESTRATA-Gesellschaft zur Pflege der Straßenbautechnik mit Asphalt) (Beilagen ./T, ./W, ./X, ./Y).
7. Umsetzungshandlungsmuster und -modi
7.1. Preisabsprachen bei Ausschreibungen samt Deckangeboten
Im Rahmen der Gesamtzuwiderhandlung wurden die in Ausschreibungen abzugebenden Preise vereinbart oder abgestimmt bzw es wurde besprochen, dass ein Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen wird.
Häufig kalkulierte jener Mitbewerber, welcher den Zuschlag erhalten sollte, den Angebotspreis für die zurückstehenden Mitbewerber und übermittelte diesen höhere Leistungsverzeichnisse bzw vorausgefüllte Angebotsunterlagen („Deckangebote“), um den zeitlichen und finanziellen Aufwand der Mitbewerber bei der Angebotslegung zu reduzieren (Beilagen ./I, ./J,. /K, ./L, ./M., ./N).
Die zurückstehenden Mitbewerber gaben sodann diese Deckangebote zum Schein als von ihnen eigens kalkulierte Angebote ab. Diese Umsetzungshandlung zielte dabei insb darauf ab, die Auftragserteilung an einen zuvor bestimmten Mitbewerber so weit wie möglich zu gewährleisten und so das Risiko des Wettbewerbs zu minimieren oder auszuschließen (Beilagen ./Z1, ./A1, ./B1).
7.2. Marktaufteilung
Im Rahmen der Gesamtzuwiderhandlung wurden auch Aufteilungen von Märkten besprochenund es erfolgte eine Aufteilung der BVH auf der Grundlage von Quoten (sog fixer Schlüssel), die häufig den historischen Marktanteilen der beteiligten Unternehmen entsprachen. So herrschte in manchen Regionen Einigkeit darüber, welches Bauunternehmen für Ausschreibungen in welchem Gebiet zuständig war. Die anderen Bauunternehmen standen bei diesen Ausschreibungen zurück(Beilagen ./I, ./M, ./O, ./P).
7.3. Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen:
Begleitend kam es zu einem laufenden Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa über das zukünftige Verhalten bei Angebotsabgaben für Bauvorhaben. So wurde zwischen den Unternehmen das jeweilige Interesse an einzelnen Bauvorhaben „abgeklopft“, also ob jemand überhaupt Interesse an den entsprechenden Vorhaben hat oder plant, ein Angebot abzugeben (Beilage ./T).
7.4. Kartellrechtswidrige ARGEs:
Teilweise wurden Arbeitsgemeinschaften als Deckmantel für kartellrechtswidrige Handlungen genutzt. So wurden ARGEs gegründet, die für die Bauunternehmen objektiv nicht notwendig waren, um an der jeweiligen Ausschreibung teilnehmen zu können und als Schnittstelle für die Festsetzung eines gemeinsamen Angebotspreises und die Aufteilung des Auftrags zu dienen. Es kam auch vor, dass sich einzelne Bauunternehmen an einer derartigen ARGE als stille Partner beteiligten. In diesem Fall traten nicht alle ARGE-Partner als solche nach außen und gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung, waren aber im Innenverhältnis Beteiligte der ARGE. Dies diente insbesondere dazu, die Vorgaben des Auftraggebers in Bezug auf die Höchstzahl der zugelassenen ARGE-Partner zu umgehen. (Beilagen ./M, ./T, ./Q, ./R).
7.5. Kontakte im Rahmen der Zusammenarbeit in Asphaltmischwerken
Wesentlich bei der Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung waren auch Kontakte zwischen Wettbewerbern im Rahmen der Zusammenarbeit in Asphaltmischwerken, die aufgrund ihrer Zulieferfunktion eine zentrale Rolle im Straßenbau spielen.
Kartellrechtswidrige Handlungen, die den Straßenbau betrafen, erfolgten daher auch im Rahmen der Zusammenarbeit von Mitbewerbern in Asphaltmischwerken, die oft als Gemeinschaftsanlagen geführt werden. In der Regel trafen die an den wettbewerbsbeschränkenden Handlungen beteiligten Unternehmen entsprechend des in Prozent festgelegten Marktanteils am Mischgutverbrauch (angegeben in Mischguttonnen) eine Einigung darüber, welcher Mitbewerber für welche BVH die Auftragserteilung erhalten sollte (Beilagen ./L, ./T, ./Q).
8. Instrumente zur Aufteilung von Bauaufträgen
8.1. Bieterrotation und „Schutzmechanismen“:
Ein Instrument zur Aufteilung von Bauaufträgen war die Organisation mittels Bieterrotation. Dabei kamen die beteiligten Unternehmen überein, dass sie hinsichtlich bestimmter Bauvorhaben wechselseitig zum Zug kommen und sich dabei gegenseitig durch die Abgabe höherer Deckangebote oder den gänzlichen Verzicht auf eine Angebotslegung unterstützen (Prinzip der Gegenseitigkeit). Bieterrotationen kamen dabei auch im Sinne eines von den beteiligten Unternehmen so bezeichneten „Kampfschutzes“ oder „Vollschutzes“ zur Anwendung.
Im Fall eines sogenannten „Vollschutzes“ wurden alle für eine Ausschreibung relevanten Mitbewerber in die Kartellabsprache eingebunden.
Im Fall eines sogenannten „Kampfschutzes“ wurde nur ein Teil der für eine Ausschreibung relevanten Mitbewerber (in der Regel vier oder fünf) in die Kartellabsprache eingebunden. (Beilagen ./T, ./C1, ./D1, ./E1, ./F1).
8.2. Interne Submission:
Im Vorfeld von Angebotsabgaben kam es in einigen Fällen auch zu sog „internen Angebotsöffnungen“ (auch „interne Submissionen“ genannt), bei denen die Mitbewerber vor der offiziellen Angebotsabgabe ihre Kalkulationsgrundlagen untereinander offenlegten. Dieses Vorgehen diente als Mittel der Entscheidungsfindung, welches der beteiligten Unternehmen den Auftrag bei der tatsächlichen Ausschreibung erhalten soll (Beilagen ./J, ./V).
8.3. Fixer Schlüssel:
Für die Aufteilung von Aufträgen wurde auch ein sog „fixer Schlüssel“, dh eine Quote vereinbart, die jedem der beteiligten Unternehmen zustand. Der „fixe Schlüssel“ richtete sich dabei in der Regel nach den geschätzten Marktanteilen in einer bestimmten Region oder orientierte sich insb im Straßenbau an der geschätzten Gesamtmenge des zu verbauenden Asphaltmischguts pro Jahr (Beilagen ./J, ./T).
8.4.Punktesystem:
Ein kartellstabilisierender Mechanismus war die Gegenverrechnung anhand eines sog „Punktesystems“: Da ein größerer Teil der beteiligten Unternehmen regelmäßig in verschiedenen Ausschreibungsverfahren aufeinander traf, wurde mithilfe der Vergabe von „Punkten“/„Anteilen“/„Prozenten“ der Netto-Angebotssumme ein finanzieller Interessenausgleich unter den Beteiligten sichergestellt oder durch einen Arbeitsabtausch abgegolten(Beilagen ./G1, ./W, ./H1, ./N).
Die Entlohnung für das Zurückstehen bei Ausschreibungen im Sinne eines Arbeitsabtausches erfolgte insb mit Subaufträgen (iSe Beteiligung am Bauvorhaben) Bildung einer offenen oder stillen ARGE, der Lieferung oder Abnahme von Leistungen unter bevorzugten Konditionen, beispielsweise Asphaltmischgut, sonstiges Material, Personal oder Geräte oder den Bezug von größeren Abnahmemengen von Asphaltmischgut oder Beton. Zumeist erfolgte die Ausgleichsleistung durch Abtausch gegen andere Bauvorhaben(Beilagen./W, ./H1, ./N)
9. Bauvorhaben mit kartellrechtswidriger Beteiligung der Antragsgegnerinnen
Die Antragsgegnerinnen beteiligten sich an Absprachen und/oder Abstimmungen im oben dargelegten Sinn. 351 betroffene Bauvorhaben, bei denen die Antragsgegnerinnen an den kartellrechtwidrigen Abstimmungen unmittelbar beteiligt waren, wurdenvon den Antragsgegnerinnenin einer demAnerkenntnisangehängten Liste aufgezählt(Beilage ./H).
Die Anzahl der Bauvorhaben, bei denen die BWB davon ausgeht, dass die Antragsgegnerinnen dabei unmittelbar kartellrechtswidrige Handlungen setzte, betreffen mit1296 Bauvorhaben das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw der Straßenbauabteilung der Niederösterreichischen Landesregierung sowie mit 32 Bauvorhaben andere Auftraggeber (Beilage ./J1).
An der Gesamtzuwiderhandlung waren eine Vielzahl von Bauunternehmen beteiligt. Der Grad der Teilnahme variierte. Aufgrund der geringeren Intensität der Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der Gesamtzuwiderhandlung sind sie sowie weitere 21 Bauunternehmen als Nebenbeteiligte des Baukartells zu qualifizieren. Diesen nebenbeteiligten Bauunternehmen standen 10 am Baukartell Hauptbeteiligte gegenüber, über die größtenteils bereits rechtskräftig Geldbußen verhängt wurden.
Betroffene Auftraggeber:
9.1. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bei den Ausschreibungen der Straßenbauabteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nahmen die Antragsgegnerinnen in Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung an der langjährigen Praxis von Preisabsprachen, Marktaufteilungen und dem Austausch über zukünftiges Abgabeverhalten teil, die historisch gewachsen ist. Die Praxis wurde von den jeweiligen Vorgängern übernommen und neu eintretende Wettbewerber wurden in die etablierten kartellrechtswidrigen Handlungen aufgenommen. Beendet wurden diese frühestens 2017 mit dem Bekanntwerden der Durchsuchungsmaßnahmen der BWB und der WKStA.
Die wettbewerbsbeschränkenden Handlungen wurden in der Regel von den verschiedenen mischgutproduzierenden Wettbewerbern umgesetzt. Dabei nahmen an den die Gesamtzuwiderhandlung umsetzenden Handlungen jene Mitbewerber teil, welche Mischgutanlagen (i) in dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Bauabteilung (mit-)betrieben, (ii) in die Region, für die die Bauabteilung zuständig war, Mischgut liefern konnten, oder (iii) Unternehmen, die in der betroffenen oder angrenzenden Region selbst keine Mischanlage betrieben, aber über explizite Bezugsrechte bei Fremdanlagen Mischgut liefern konnten (Beilagen ./I, ./O, ./P, ./T, ./V, ./K1, ./L1, ./M1).
Konkret waren von der Gesamtzuwiderhandlung nahezu sämtliche Ausschreibungen der Bauabteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, insb bezüglich der Lieferung und des Einbaus von Asphaltmischgut betroffen. Gegenstand der wettbewerbsbeschränkenden Handlungen war das Jahresvolumen sämtlicher Ausschreibungen der Straßenbauabteilungen. Diese Straßenbauabteilungen sind dabei nach Regionen organisiert (Beilagen ./I, ./J, ./K1):
Straßenbauabteilung 1 - Hollabrunn(„BA 1“)
Straßenbauabteilung 2 - Tulln(„BA 2“)
Straßenbauabteilung 3 - Wolkerdorf(„BA 3“)
Straßenbauabteilung 4 – Wiener Neustadt („BA 4“)
Straßenbauabteilung 5 - St. Pölten („BA 5“)
Straßenbauabteilung 7 - Krems („BA 7“)
Straßenbauabteilung 8 – Waidhofen/Thaya („BA 8“).
Je nach Region bzw Bauabteilung wurden unter den beteiligten Unternehmen regelmäßig Gesprächsrunden organisiert, die mit bilateralen (persönlichen und telefonischen) Kontakten sowie E-Mails ergänzt wurden. Die Zusammensetzungen der Gesprächsrunden variierten je nach Tätigkeitsbereichen, regionalen Schwerpunkten sowie Kapazitäten der Bauunternehmen und fanden häufig in den Niederlassungen der beteiligten Unternehmen statt. Daneben kam es auch zu weiteren Treffen bspw auf Autobahnraststationen.
Nicht alle an den wettbewerbsbeschränkenden Handlungen beteiligten Unternehmen haben dabei an den Gesprächsrunden teilgenommen. Die abwesenden Unternehmen wurden vom Ergebnis der Gespräche informiert (Beilagen ./I, ./J, ./K, ./O, ./T, ./M1).
Die kartellrechtswidrigen Handlungen betrafen im Allgemeinen die Festsetzung von einem „fixen Schlüssel“ oder „Punkten“ anhand von zT historischen Marktanteilen bei der Aufteilung von Baulosen. Bei Marktveränderungen, insb bei Eintritt neuer Mitbewerber in den Markt, durch den Zusammenschluss von Unternehmen, durch Erwerb bestehender oder den Aufbau neuer Mischgutanlagen wurden die Quoten der beteiligten Bauunternehmen angepasst (Beilagen ./L, ./P, ./T, ./V, ./M1).
Zurückgehend bis 2002 sind von den kartellrechtswidrigen Handlungen, die das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und die Niederösterreichische Landesregierung als Auftraggeberin hatten, insgesamt etwa 3.000 BVH mit einem Gesamtvolumen iHv mehr als EUR 300 Mio betroffen.
Im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Mai 2017 nahmen die Antragsgegnerinnen hierbei bei ca 1.300 dieser BVH an kartellrechtswidrigen Handlungen teil.
Exemplarisch werden einige Bauvorhaben mit der jeweiligen Zuschlagssumme aufgelistet:
 
Datum
Bauvorhaben
Abgabe-/Zuschlagssumme in EUR
15.1.2008
HMG "Schwartzwirt- Neusiedl", L 4110
120.804,00
12.3.2010
HMG "B 8a, Stripfing- Muehle BDS"
55.992,00
28.8.2012
L-165,Prellenkirchen OD BDS von km 6.180 bis
7.030, L-167
53.042,30
2.4.2013
L-167, Prellenkirchen - Deutsch Haslau
47.542,30
27.8.2013
Erhaltungsprogramm + Frostschäden
40.742,00
27.8.2013
BA 2 L-2066 KV S1 Schwechat OD BDS
91.712,00
25.3.2014
BA 2 B-10 Gallbrunn - Stixneusiedl
133.536,00
22.7.2014
B-211 Gerhaus OD SAN
87.580,00
10.2.2015
Bad Vöslau, NÖ BA 4, HMG B-212 Gainfarn BDS
50.266,67
8.10.2015
BA7_HMG "L-7174 Mitterndorf"
61.266,67
26.1.2016
BA 3 HMG "L-16 Schrick OE Ost BDS
47.799,90
22.7.2016
BA7_HMG "L-7035 Wilhalmwald"
61.893,00
28.2.2017
BA 2 Mödling, L 151 Mödling HTL BDS
113.471,60
26.9.2017
BA 3 HMG "L 3019 Kleinflächensanierung Freiland"
31.709,10
 
(Beilagen ./J, ./O, ./T, ./V, ./J1,./N1, ./K1, ./U1, ./V, ./O1, ./P1, ./Q1, ./R1, ./S1, ./T1).
 
Die von den Antragsgegnerinnen erstellte Liste enthält folgende Bauvorhaben das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Niederösterreichische Landesregierung) als Auftraggeberin betreffend (Beilage ./H):
 
1 HMG, "L 3006, Eckartsau- Kopfstetten" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.04.2007
2 HMG und FS "L11, Prottes- Senke" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.04.2007
3 HMG und FS "L2/L9, Obersiebenbrunn" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.04.2007
4 Weikendorf Rathauspl. HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
5 L6 Neubau Birkenallee HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
6 L3025 Kuppe Schoenkirchen HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
7 L 12 FT-Grossebersdorf HMG NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.05.2007
8 HMG "L 3148 OD Grafensulz" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
9 Erdarbeiten "L 3148 OD Grafensulz" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
10 FS "L 3091 Helfens Sued" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
11 HMG "L 3091 Helfens Sued" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 22.05.2007
12 L3071 Pernhofen Erdbau NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 31.05.2007
13 HMG "L 3076 Gaubitsch OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 15.06.2007
14 HMG"L 3081, Fallbach OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 15.06.2007
15 HMG.L3108 Putzing Manhartsbrunnerstr. NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.07.2007
16 HMG,L1 2, Gross- Engersdorf Kurve NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.07.2007
17 HMG B8 Deutsch Wagram Spurrinnen NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.08.2007
18 HMG B7-B220, Kreuzungsanierung Kollnbrunn NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 21.08.2007
19 HMG "L20, Altenmarkt" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.09.2007
20 HMG "L22, Steigler" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 18.09.2007
21 HMG,L11 Markgrafneusiedl-Freiland Belag NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 18.09.2007
22 HMG "L3041, OD Maustrenk" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.03.2008
23 HMG "B48, Hohenau Staatsgrenze" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.03.2008
24 HMG "B48, Hauskirchen OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.03.2008
25 HMG "L22, Poysdorf OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
26 HMG "L22, Schrattenberg Nord" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
27 HMG"L3081, Fallbach OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
28 HMG "L20/L3071 Stronsdorf Kreuzung" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
29 HMG’L 3071, Pernhofen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.03.2008
30 HMG "L 3025, Kuppe- Schoenkirchen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.03.2008
31 HMG "L 3062, Foellim- Altruppersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.03.2008
32 HMG "L 3062, Waldberg" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.03.2008
33 "L9, OD Leopoldsdorf/March"(+Ge meindeanteil) NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
34 HMG "L3010, Franzensdorf-Andiersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
35 HMG "B49, Baumgarten- Freiland Belag" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
36 HMG "L3079, Gaubitsch - Kleinbaumgarten" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
37 HMG "L3019, Grossenzersdorf- Raasdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 11.04.2008
38 HMG "L 23, Poysbrunn B7" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 29.04.2008
39 HMG "L 3087, Doerfies OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 06.05.2008
40 HMG "L3031, Martinsdorf- Klein Harras" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.05.2008
41 HMG L3113 Eibesbrunn- Hauptstr. NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 13.05.2008
42 HMG, L-28 Niederkreuzstetten Hauptstrasse NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 13.05.2008
43 HMG "L 3076, Gaubitsch OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.05.2008
44 HMG L-6, ODF Ulrichskirchen NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 27.05.2008
45 HMG "L3059, Eibesthai Freiland" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.07.2008
46 HMG "L3045, Wilfersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.07.2008
47 HMG "B46, Mitschastrasse" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.07.2008
48 HMG "L 3062, Kleinhadersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.09.2008
49 HMG "L35, Stronegg, Kleinflaechensanierung” NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 16.09.2008
50 "Stuetzpunkt Eichenbrunn"- Preisauskunft NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.10.2008
51 HMG B46, Staatz Kurve NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 31.03.2009
52 HMG-BL L9 OD Leopoldsdorf/M NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.04.2009
53 HMG-BL L 3010 Franzensdorf-Andlersdorf NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.04.2009
54 HMG-BL L 6 Glinzendorf- Markgrafneusiedl NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.04.2009
55 "L3026, Ebenthai - Olierdorf, Decke" DDK NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
56 HMG "L 3025, Schloss Schoenkirchen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
57 HMG "L 19, Strm.Grenze - Matzen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
58 HMG "L2, Untersiebenbrunn - Schoenfeld" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
59 HMG "L22, Schrattenberg Nord” NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
60 HMG "L23, Poysbrunn B7" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.04.2009
61 HMG "L 3071, Oberschoderlee OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.06.2009
62 HMG "L23, Poysbrunn OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 19.06.2009
63 HMG "L22, Herrnbaumgarten" Kleinflaechensanierung NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 19.06.2009
64 HMG, L6 Ulrichskirchen ODF NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.06.2009
65 HMG, L3029 Auersthai - Gross Schwinbarth NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.06.2009
66 HMG - L3107 Wolkersdorf Alleegasse NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 23.06.2009
67 HMG - L19 Strm Grenze Matzen I NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 26.06.2009
68 HMG "B40, Mistelbach Frohnerkreuzung" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 07.07.2009
69 HMG - B49 Niederweiden Groissenbrunn NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.07.2009
70 HMG "L 3084, Altmanns OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 21.07.2009
71 HMG "B219, Enzersdorf EK" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 31.07.2009
72 HMG "B45a, Zufahrtsstrasse Strassenmeisterei" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 03.08.2009
73 HMG "L 3071, Pernhofen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 04.08.2009
74 Engelhart., L-5, OD, Groissenbrunn NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 04.08.2009
75 HMG "B6, Bezirksgrenze Eichenbrunn" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 14.08.2009
76 HMG "L23, Poysbrunn, B7" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
77 HMG "L 3062, Kellerberg BTS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
78 HMG "B7, Tennau I" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
79 HMG "B 8a, Stripfing- Muehle BDS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 12.03.2010
80 HMG-BL "L3019,Gross- Enzersdorf-Raasdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.04.2010
81 HMG-BL "L3010, Franzensdorf- Andlersdorf" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.04.2010
82 HMG-BL "L3008, Franzensdorf- Breitstetten" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 02.04.2010
83 "L23 Laa/Thaya Kellerhuegel" unverbindliche NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 08.04.2010
84 HMG-BL "L3032/L3019, Aderklaa KV" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.04.2010
85 HMG-BL "B8, Kreuzung Neusiedlerstrasse" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 09.04.2010
86 HMG "L3071, Oberschoderlee OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.04.2010
87 HMG "L3084, Altmanns OD" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.04.2010
88 HMG "L10/L3090 Garmanns KRZ" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.04.2010
89 HMG "B6, Klement Grenze GS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.04.2010
90 HMG "L3071, Pernhofen" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 07.05.2010
91 L-3099 Ochsenberg HMG, BIT NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.05.2010
92 L-12 Pillichsdorf Hauptstrasse HMG, BIT NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.05.2010
93 L-12 OE Ost Bockfliess HMG, BIT NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 25.05.2010
94 "L 3026, Loidesthal ODF" Strassenbauarbeiten NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 28.05.2010
95 HMG "L3091, Helfens Grenze" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 15.06.2010
96 HMG L3102 STM Wolkersdorf 2010 FRO NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 06.07.2010
97 HMG L34 STM Wolkersdorf 2010 FRO NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 06.07.2010
98 HMG L-2 Schoenfeld OE FRO NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.07.2010
99 HMG "L15, Katzelsdorf Staatsgrenze BTS" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 20.07.2010
100 HMG B-7 Drasenhofen Kreuzlisse BTS NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.07.2010
101 HMG L-3023 Aderklaa BDS NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 30.07.2010
102 HMG "B7 Drasenhofen Kreuzlisse BTS 2" NOE Landesreg. Strassenbauabt. 3 17.09.2010
103 L-3008 Franzensdorf-Breitstetten Fräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
104 B-3 OD Wagram a. d. Donau BDS Fräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
105 L-13 Bockfließerstraße BDSFräs- und Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
106 L-2 Markgrafneusiedl-Altes Dorf BDSFräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
107 L-4 Lassee-Loimersdorferstraße BDS Fräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
108 L15 Niedersulz Museumsdorf NA; Strassenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.03.2011
109 ODF Deutsch Haslau Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.03.2011
110 L-2 Schönfeld - Freiland BTSFräs- und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2011
111 L-2 Untersiebenbrunn - Schönfeld BDS
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 25.03.2011
112 B-7 Drasenhofen Kreuzlisse BTSSplittmastixasphalt Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2011
113 HMG L-6 Hautzendorf Zentrum BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2011
114 HMG "B-46, Umfahrung Laa/Thaya" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2011
115 HMG "L-3073 Patzmannsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2011
116 "L 3041 Steinberg BTS" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
117 "B40 Zistersdorf BDS" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
118 HMG "B 219 Klein hadersdorf-Poysdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
119 HMG "L 23 Laa/Thaya Kellerhügel" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2011
120 HMG L-3099 Ochsenberg Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 26.04.2011
121 HMG B-8a Weikendorf-Stripfing GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.05.2011
122 HMG "L 10 Garmanns BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.2011
123 HMG "L1 1 Gänserndorf Süd KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.2011
124 HMG "B 6 Klement Grenze GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.2011
125 Museumsdorf Niedersulz - Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.05.201 1
126 HMG "L20, Unterstinkenbrunn OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.05.2011
127 HMG L-5 STM Groß-Enzersdorf 201 1 FRO Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 07.06.201 1
128 HMG "L 3086 Pyhra Grenze BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.06.2011
129 Baulos "L2027, Hundsheim ODkm 0703 -km 1 ,060 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.06.2011
130 B-7 Kollnbrunn OD Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Johann-Galler- Straße 14- 16 AT- 2120 Wolkersdorf 14.06.2011
131 HMG B7 Föhrenhain SR SAN Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 24.06.2011
132 HMG L-5 STM Groß-Enzersdorf 2011 FRO Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.08.2011
133 HMG L-3028 Ebenthal - Kapelle GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.08.2011
134 HMG "L3008 Franzensdorf-Breitstetten" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
135 "B-3 Mannsdorf a.d.D. OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
136 HMG "L-3052 Walterskirchen Neugebäude BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
137 HMG "L-3052 Kellerberg Neugebäude BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.02.2012
138 HMG "B-40 Zistersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
139 "L-3041 Steinberg KV" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
140 HMG "L-20 Ketzelsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
141 HMG "B-47 Kleinflächensanierung" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
142 "B-40 Zistersdorf - Dürnkrut", Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.03.2012
143 HMG "L-2 Schönfeld-Freiland BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.03.2012
144 HMG "L-13 Bockfließerstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.03.2012
145 "L-3072 Unterschoderlee OD GS" - FS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.03.2012
146 "L-18 Eichenwald Spannberg BDS" Fräsarbeiten und
Heißmischgutarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 30.03.2012
147 2283 Obersiebenbrunn, L-9 Obersiebenbrunn OE GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 30.03.2012
148 HMG "L-3072, Unterschoderlee OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.04.2012
149 HMG "L-3086, Pyhra Grenze BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.04.2012
150 "L-15, Gösting - Palterndorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.04.2012
151 HMG "L-6 Obersdorf Hauptstraße BDS" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 15.05.2012
152 HMG "B-46. Schusterkreuzung UA" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.05.2012
153 "B-7 Poysdorf OD BDS" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.06.2012
154 "L-22 Herrbaumgarten OD BDS" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.06.2012
155 HMG u. Fräsarbeiten "B-3 Neu Oberhausen - Groß-Enzersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.06.2012
156 HMG u. Fräsarbeiten "L-5 Instandsetzung BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.06.2012
157 B-9, KZG L-2042 BDS, km 19,750 - km 19,950 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.06.2012
158 L-2056 Margarethen am Moos OD, km 0,000 - km 0,200 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.06.2012
159 HMG "L-3041 Steinberg KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.06.2012
160 HMG "L-3085, Ernstbrunn OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.07.2012
161 HMG "L-35 Asparn SAN” unverbindliche Preisauskunft Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.08.2012
162 HMG "B-40, Ernstbrunn Allee GS" unverbindliche Preisauskunft Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.08.2012
163 HMG "B-49, Dürnkrut SAN" unverbindliche Preisauskunft Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.08.2012
164 HMG "B-220/L-15 Bad Pirawarth KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.08.2012
165 L-165, Prellenkirchen OD BDS von km 6,850 bis km 7,030, L-167 von km 7,125 bis k Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.08.2012
166 EFRE Projekt Perimost Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.08.2012
167 BA 3 HMG "L-3050 Schrattenberg Sportplatz BDS " Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.03.2013
168 BA 3 HMG "L-23 Schrattenberg Lagerhaus GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.03.2013
169 BA 3 HMG "L 17 Niedersulz - Obersulz SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.03.2013
170 L-2040, Bruck/Leitha Raiffeisengürtel/Lagerstraße Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
171 L-164 Höflein - Scharndorf 2 BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
172 L-167 Prellenkirchen - Deutsch Haslau BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
173 BA 2 L-127, Wöglerin BDS km 25,988 - 26,368 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bahnhofstrasse 35 AT-3430 Tulln 02.04.2013
174 HMG L-2062, Rauchenwarth BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 02.04.2013
175 BA 3 Fräsarbeiten und HMG "B-3 Neu Oberhausen-Groß Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2013
176 BA 3 Fräsarbeiten und HMG "L-13 Bockfließerstraße Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2013
177 BA 3 Fräsarbeiten u. HMB "L-9 Leopoldsdorf/M. OD, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2013
178 LB-9/LB-50 Berg KV BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.04.2013
179 LB-9 Hainburg OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.04.2013
180 1 BA 3 HMG "B-6, Bezirksgrenze Eichenbrunn" (Kleinfl Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2013
181 BA 3 "L-3072 Unterschoderlee OD GS" - FS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2013
182 BA 3 HMG "L 3052 Ketzelsdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2013
183 BA 3 HMG "L-11 Großhofen GS" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
184 BA 3 FRÄS und HMG "L-18 Eichenwald Spannberg BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
185 BA 3 HMG "L-2 Schönfeld-Freiland BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
186 BA 3 HMG "L-3008 Haringsee-Lassee BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.04.2013
187 BA 3 HMG "L-6 Ulrichskirchen - Wolkersdorferstraße Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 30.04.2013
188 BA 3 HMG "L-16 Eichhorn SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
189 BA 3 HMG "L 3083 Frättingsdorf OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
190 BA 3 2201 Gerasdorf, B-8 Campingplatzweg GS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
191 1 BA 3 HMG "L-10 Gaweinstal KV/A5 BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.05.2013
192 BA 3 HMG "L-6 Hautzendorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.05.2013
193 BA 3 HMG "L-3101 Hautzendorf - Musikerheim BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.05.2013
194 33 BA 3 Straßenbauarbeiten "L-15 Gösting-Palterndorf Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 17.05.2013
195 BA 3 HMG "B-40, Zistersdorf-WindischBaumgarten BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 21.05.2013
196 1 BA 2 Baulosbezeichnung: B-10 Bruck/Leitha - Altsta Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.06.2013
197 BA 2 Baulosbezeichnung B-10 Gallbrunn-Stixneusiedl Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.06.2013
198 BA 3 HMG "L 3072 Unterschoderlee OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2013
199 BA 3 HMG "B-49 Dürnkrut LGP BTS" Unverbindliche Pr Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2013
200 BA 3 HMG "L 10 Gaweinstal Neubau BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2013
201 BA 3 "L-7, Neusiedl a.d. Zaya OD GS" Straßenbauarb Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.07.2013
202 BA 3 HMG "L-3055 STM Poysdorf FRO" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
203 BA 3 HMG "L-3062 Kleinhadersdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
204 BA 3 HMG "L-3052 Kellerberg II BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
205 BA 3 HMG "L-3050 Tennau Kurvenverbreiterung" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 16.07.2013
206 BA 3 HMG "L-3159/L-3161 Schönkirchen-Reyersdorf KV Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.07.2013
207 BA 3 HMG "L-3088 Michelstetten - Wenzersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 23.08.2013
208 L-163 Trautmannsdorf-Aufeld OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
209 Erhaltungsprogramm + Frostschäden Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
210 L-2027 Hundsheim OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
211 BA 2 L-2066-KV S1 Schwechat OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.08.2013
212 BA 3 HMG "B-6 Klement Grenze GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 06.09.2013
213 BA 3 2281 Raasdorf, L 2 und L 3019 Raasdorf FRO Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 25.09.2013
214 BA 3 HMG "B-40 Ernstbrunn OD BDS" unverbindliche P Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.10.2013
215 BA 3 "B-40 Maustrenk - Windisch Baumgarten BDS" St Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2014
216 HMG L-165 Prellenkirchen Ost OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2014
217 BA 2 "B-10 Gallbrunn - Stixneusiedl" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2014
218 BA 3 HMG "B-3 Mannsdorf-Matzneusiedl BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
219 BA 3 HMG "L-6 Leopoldsdorf/M.-Glinzendorf BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
220 BA 3 HMG "L-1 1 Großhofen GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
221 BA 3 "L-1 5 Gösting - Palterndorf BDS" Straßenbauer Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.03.2014
222 BA 3 HMG "L-1 3 Bockfließerstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.04.2014
223 BA 3 HMG "B-49 Zwerndorf - Angern BDS" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 01.04.2014
224 BA 3 HMG "L-3005 Baumgarten - Oberweiden BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.04.2014
225 BA 3 HMG "B-46 Ernsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.04.2014
226 BA 3 HMG "B-49 Bernhardsthal-Reintal BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.04.2014
227 BA 3 HMG "L-3062 Föllim OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.04.2014
228 B-10 Bruck/Leitha-Altstadt BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
229 L-164 Höflein-Scharndorf III BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
230 L-1 65 Rohrau-Hollern Schultersanierung BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
231 L-2027 Hundsheim OD Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
232 L-1 67 Prellenkirchen-Deutsch Haslau BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2014
233 - anderer Auftraggeber – siehe Tabelle unter 9.2. des Beschlusses
234 BA 3 HMG "B-49 Groißenbrunn - Marchegg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
235 BA 3 HMG "L-22 Herrbaumgarten OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
236 BA 3 HMG "L-35 Kammersdorf - Patzmannsdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
237 BA 3 HMG "L-20 Walterskirchen OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2014
238 BA 3 HMG "L-3100 Wolfpassing BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.04.2014
239 BA 3 HMG "L-1 5 Hohenruppersdorf Bäckergasse BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.04.2014
240 BA 3 HMG "L 3074 Röhrabrunn OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.04.2014
241 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram - Strasshof BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.04.2014
242 BA 3 "L-3026 Velm-Götzendorf - Ebenthal SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.06.2014
243 BA 3 HMG "L-3088 Holzberg II BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
244 BA 3 HMG "B-40 Ernstbrunn OD BDS" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 13.06.2014
245 BA 3 "B-7 Wilfersdorf Kriechspur SRSAN" Straßenbau Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
246 BA 3 HMG "L-3025/L-3159 Schönkirchen SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
247 BA 3 HMG "B-48 Prinzendorf OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.06.2014
248 B-60 Radweg Enzersdorf - Fischamend Abschnitt 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 24.06.2014
249 BA 3 "L-28 Ochsenberg Steigung BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.06.2014
250 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram Schutzwege SRSAN" - F Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.06.2014
251 Trautmannsdorf, HMG L-2048 Radweg Gallbrunn-Stixne k.A. 08.07.2014
252 B-211 Gerhaus OD SAN Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.07.2014
253 BA 3 "B-49 Dürnkrut BDS" Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 01.08.2014
254 BA 3 HMG "L-3025 Strasshof OE GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
255 BA 3 "L-1 8 Matzen Spannbergerstraße BDS" Fräs- und Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
256 BA 3 HMG "L-3023 Aderklaa Gemeindegrenze GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
257 BA 3 HMG "B-49 Zwerndorf - Angern BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2014
258 L-2031 Petronell ODS Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 16.09.2014
259 BA 3 HMG "B-8 Angern OE BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
260 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram - Strasshof BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
261 BA 3 HMG "L-17 Niedersulz - Obersulz SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
262 BA 3 HMG "L-15 Gösting - Palterndorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 13.02.2015
263 BA 3 HMG "L-8 Wagram a.d. Donau - Eckartsau BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.02.2015
264 1490 BA 3 HMG "L-6 Leopoldsdorf/M.-Glinzendorf BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.02.2015
265 1491 BA 3 HMG "L-9 Obersiebenbrunn OD, BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 20.02.2015
266 HMG L2048, Stixneusiedl - Gallbrunn BS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
267 1HMG B10 Gallbrunn - Stixneusiedl Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
268 HMG B21 1 Pachfurth OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
269 HMG B9 Hainburg KV Krücklstraße OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
270 1 BA 2 "L2005 Velm Münchendorf SAN" - Straßenbauarbe Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung
Bahnhofstrasse 35 AT-3430 Tulln 03.03.2015
271 BA 2 "B17 Guntramsdorf SAN" - Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Bahnhofstrasse 35 AT-3430 Tulln 03.03.2015
272 HMG L2002 Sommerein OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2015
273 BA 3 HMG "B-8 Deutsch-Wagram Schutzwege SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 27.03.2015
274 BA 3 HMG "L-35 Stronsdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.04.2015
275 - anderer Auftraggeber – siehe Tabelle unter 9.2. des Beschlusses
276 Baulos L 165 Prellenkirchen West OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 07.04.2015
277 BA 3 HMG "L-35 Stronsdorf - Stronegg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.04.2015
278 BA 3 HMG "L-24 Staatz Johanneswaldl GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.04.2015
279 1 BA 3 HMG "L-24 Kottingneusiedl Rübenlagerplatz BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.04.2015
280 BA 3 HMG "L-22 Herrbaumgarten OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 21.04.2015
281 BA 3 HMG "B-49 Bernhardsthal-Reintal BTS" (2015) Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 21.04.2015
282 anderer Auftraggeber – siehe Tabelle unter 9.2. des Beschlusses
283 L2001 Radweg Trautmannsdorf-Gallbrunn Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.05.2015
284 BA 3 HMG "L-12 Auersthai OMV LA" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.05.2015
285 BA 3 HMG "L-3090 Taschenberg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.05.2015
286 BA 3 HMG "B-49 Groißenbrunn - Marchegg GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.05.2015
287 L2031 km 0,050 bis km 0,580, L2032 km 0,000 bis km Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.05.2015
288 BA 3 HMG "B-48 Prinzendorf OD GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.05.2015
289 BA 3 HMG "B-48 Hohenau Grenze SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.05.2015
290 BA 3 HMG "B-46 Mistelbach Oberhoferstraße BDS" unv Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.05.2015
291 BA 3 HMG "L-3087 ThomasI Steinbach GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.05.2015
292 BA 3 HMG "L-30 Wolfpassing Triftstraße I BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 23.06.2015
293 BA 3 HMG "B-40 Liechtensteinstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.07.2015
294 BA 3 HMG "L-3076 Niederleis OD BDS" Amt der Niederösterreichi chen Landesregierung 17.07.2015
295 HMG Baulos "B 60 Götzendorf-Margarethen BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.08.2015
296 BA 3 Fräs- und HMG "L-3019 Raasdorf -Stm Gr. BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.08.2015
297 BA 3 Fräs- und HMG "B-49 Mannersdorf SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.08.2015
298 BA 3 HMG "B-6 Gebmanns - Ernstbrunn BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.09.2015
299 BA 3 HMG "A-5/L-16 Park+Drive - Anlage ASt Schrick Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.09.2015
300 B21 1 Bruck/Leitha Alte Wienerstraße OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 22.09.2015
301 BA 3 HMG "L-16 Schrick OE Ost BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 26.01.2016
302 BA 3 HMG "L-1 1 Prottes - Ebenthal I DDK" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.03.2016
303 BA 3 HMG "B-220 Gänserndorf Hauptstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.03.2016
304 BA 2 HMG L-2048 Stixneusiedl-Gallbrunn BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
305 BA2 HMG L-1 64 Scharndorf süd BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
306 BA 3 HMG "L-2/L-5/L-3019 Raasdorf KV und L-5 Raasdorf" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
307 BA 3 HMG "L-8 Eckartsau-Witzelsdorf EB" Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 15.03.2016
308 BA 3 HMG "L-35 Asparn OD I BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.03.2016
309 BA2HMG L-1 66 Göttlesbrunn OD BDS Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 15.03.2016
310 HMG L-2039 Höflein OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.03.2016
311 HMG L-1 63 Trautmannsdorf-Sarasdorf BDS Amt der Niederösterreichis chen Landesregierung 18.03.2016
312 HMG L-1 56 Schwadorf Nord OD BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 18.03.2016
313 BA 3 HMG "B-40 Windisch - Baumgarten SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 25.03.2016
314 BA 3 "L-3050 Poysbrunn-Schrattenberg UL" HMG Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.03.2016
315 BA 3 HMG "L-35 Stronsdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 05.04.2016
316 BA 3 HMG "L 17 Niedersulz - Obersulz SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 08.04.2016
317 BA 3 HMG "B-45 Bezirksgrenze - Zwingendorf SRSAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2016
318 BA 3 HMG "L-3062 Föllim OD BTS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2016
319 BA 3 HMG "L 20 Walterskirchen OD" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.04.2016
320 BA 3 HMG "L-30 Triftstraße GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 15.04.2016
321 BA 3 "L-10 Loosdorf - Eisental GS" Herstellen einer zem.stab.Traaschichte undAmt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.04.2016
322 BA 3 "L-36 Neuruppersdorf - Pottenhofen I ST" Hers Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 19.04.2016
323 BA 3 HMG "B-49 Bernhardsthal - Reintal BTS (2016)" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.04.2016
324 BA 3 HMG "L-3095 Ebendorferstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.05.2016
325 BA 3 HMG "B-40 Hobersdorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 10.05.2016
326 1 BA 3 HMG "B-49/L-3005 Kaiserstein KV" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 24.05.2016
327 1 BA 3 HMG "L-36 Pottenhofen - Kirche BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.05.2016
328 BA 3 HMG "L-3019 KV - Deutsch-Wagram GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 07.06.2016
329 BA 3 HMG "B-40 Maustrenk OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 28.06.2016
330 BA 3 HMG "B-46 Siebenhirten OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.07.2016
331 BA 3 HMG "B-46 Mistelbach Siebenhirten BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.07.2016
332 BA 3 HMG "B 40 Maustrenk - Windisch Baumgarten BDS Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 29.07.2016
333 BA 3 HMG "B-3 Wagram/D. - Orth/D. BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 12.08.2016
334 BA 3 "L-16 Gaiselberg - Zistersdorf SAN"
Straßenbauarbeiten Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.09.2016
335 BA 2 HMG B-211 Bruck/Leitha, Alte Wienerstraße 0D Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 09.09.2016
336 BA 3 HMG "L 3088 Michelstetten - Wenzersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 04.10.2016
337 BA 3 HMG "B-6 Hanfthai Brunnberg BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.02.2017
338 BA3 HMG "L-5 Stempfelbach - Martinikreuz BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.02.2017
339 BA 3 HMG "L-16 Schrick - Gaiselberg SAN" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
340 BA 3 HMG "B-40 Zistersdorf BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
341 BA 3 HMG "L-7 Drösing BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
342 BA 3 HMG "L-36 Neuruppersdorf - Pottenhofen II ST" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 03.03.2017
343 BA 3 HMG "L-3019 STM Grenze - KV GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
344 BA 3 HMG "B-220 Gänserndorf Hauptstraße BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
345 BA 3 HMG "L-3018 Glinzendorf OD BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
346 BA 3 HMG "L-9 Obersiebenbrunn - Freiland BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 14.03.2017
347 BA 3 HMG "L-3108 Putzing-Manhartsbrunn GS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
348 1 BA 3 HMG "L-20 Großkrut - A5 BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
349 BA 3 HMG "B-7 Erdberg Süd BDS" Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
350 BA 3 HMG "B-219 Kleinhadersdorf - Kleinflächensani Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 31.03.2017
351 BA 3 HMG "Kleinbaulos - L-11/L-3026 Ebenthai KRZ S Amt der Niederösterreichischen Landesregierung 11.04.2017
 
9.2. Sonstige Bauvorhaben in Niederösterreich:
Neben Ausschreibungen der Straßenbauabteilungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung fanden im Rahmen der Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung auch in Bezug auf andere BVH kartellrechtswidrige Handlungen statt.
Im Zeitraum von zumindest 2011 bis 2017 nahmen die Antragsgegnerinnen zumindest bei nachfolgend, exemplarisch aufgezählten BVH, die insb Ausschreibungen von Gemeinden betreffen, an kartellrechtswidrigen Handlungen teil:
 
Datum
Bauvorhaben
Auftraggeber
28.4.2011
GW Karnthal, Erhaltung Hochwolkersdorf
Gemeinde Hochwolkersdorf
28.4.2011
GW Gregern Gem. St. Peter/W Deckschichte
Güterweggemeinschaft Gregern
25.5.2011
Erhaltung Hochneukirchen GW Offenegg
Marktgemeinde Hochneukirchen-Gschaidt
25.5.2011
Erhaltung Edlitz GW Schafferbauer
Gemeinde Edlitz
12.7.2011
GW Pelleritzer nach
Aufhebung neuerl. Ausschreibung
Beitragsgem. Pelleritzer Obm.
9.9.2011
HMG „GW Holler“
Güterweggemeinschaft Holler
1.2.2012
ABA Auersthal BA 13 WVA Auersthal BA07&Hochwasserschutz Lussbergweg
Gemeinde Auersthal
27.3.2012
HMG GW Neuris
Gemeinde Wiesmath
27.3.2012
HMG GW Maierhöfen Erhaltung Warth
Marktemeinde Warth
10.4.2012
Erhaltung Gemeinde Pottenstein
Marktemeinde Pottenstein
10.4.2012
Erhaltung Gemeinde Kottingbrunn
Gemeinde Kottingbrunn
10.4.2012
Erhaltung Gemeinde Günselsdorf
Marktgemeinde Günselsdorf
31.7.2012
Neunkirchen Verlegung Peischingerstraße-Baumeisterarbeiten
Satoria Grundstückvermietung GmbH
27.8.2012
 
FV Brunn bei Pitten
 
FV Brunn bei Pitten
30.8.2012
Erhaltung Hoartlweg
Marktgemeinde Lichtenwörth
30.8.2012
Erhaltung Gem. Eggendorf 2012
Gemeinde Eggendorf
11.10.2012
Oberwaltersdorf R.O.P. 2012 Verbreiterung
Arge R.O.P. Lanzendorf
6.11.2012
Wasserrückhalt und Erosionsschutz in den KGs matzendorf und Leobersdorf
Zusammenlegungs-gemeinchaft Matzendorf
25.4.2013
Katzelsdorf Asph. L4091 Brücke über die Leit
n/a
26.6.2013
Trautmannsdorf L163 Schultersanierung Höhe ON 42
n/a
8.4.2014
L-2002 Mannerdorf OD BDS
Marktgemeinde Enzersdorf/Fischa
8.7.2014
Trautmannsdorf, HMG L2048 Radweg Gallbrunn-Stixne
k.A.
27.8.2014
Brücke über gemeindestraße in Mariathal Hollabrunn
Stadtgemeinde Hollabrunn
26.2.2015
Brücke über gemeindestraße in Mariathal Hollabrunn
Stadtgemeinde Hollabrunn
7.4.2015
Baulos L-2239 Berg Zollstraße OD BDS
Marktgemeinde Enzersdorf/Fischa
5.5.2015
B60 Radweg Margarten/Moos-Götzendorf
Marktgemeinde Trautmanndorf
5.5.2015
B60 Radweg Margarten/Moos-Götzendorf
Marktgemeinde Enzersdorf/Fisch
5.5.2015
L2001 Radweg Trautmanndorf -Gallbrunn
Marktgemeinde Trautmanndorf
4.3.2016
HWS Türnitz Nivelettenkorrektur L5213 und Brücke
Marktgemeinde Türnitz
17.5.2016
Strm, Baden, B60 Pottendorf, Schutzwegsanierung
k.A.
24.6.2016
BA7 HMG L-7055 moritzreith
Marktgemeinde
2.3.2017
Brücke der KG Sonnenberg
Stadtgemeinde Hollabrunn
 
9.3. SKA-RZ Bad Schallerbach
In Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung nahm die Drittantragsgegnerin 2014 beim BVH SKA-RZ Bad Schallerbach an Preisabsprachen und Austausch über zukünftiges Abgabeverhalten im Rahmen von bilateralen Treffen teil. Das BVH SKA-RZ Bad Schallerbach betraf eine Bestandsadaptierung und die Errichtung eines Zubaus des Rehabilitationszentrums.
Die BIEGE Porr/Hitthaller erhielt mit ihrem Angebot den Zuschlag.
Porr und Hitthaller gründeten eine BIEGE, um gemeinsam ein Angebot abzugeben.
Zur Organisation der Absprachen kontaktierten sie bilateral 17 Wettbewerber. Die Kontakte erfolgten telefonisch oder bei persönlichen Treffen. Dabei wurden Preisabsprachen getroffen sowie wettbewerbssensible Informationen, vor allem zum Abgabeverhalten bezüglich der Gebote einzelner Bauunternehmen, ausgetauscht.
Das Ergebnis der Preisabsprache wurde in einer Notiz festgehalten.
Aus dieser Notiz ist ersichtlich, wer kontaktiert wurde und was mit dem jeweiligen Mitbewerber vereinbart wurde. Mit der Drittantragsgegnerin(als L&G in der Notiz bezeichnet)wurde etwa eine Abgabesumme iHv EUR 6,8 Mio vereinbart (Beilagen ./N, ./V1, ./J, ./W1, ./X1).
9.4. OMV
Bei den Ausschreibungen der OMV AG sowie ihrer Tochtergesellschaften Gas Connect Austria GmbH, Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien („GCA“, bis Ende 2011 OMV Gas GmbH) und Trans Austria Gasleitung GmbH, Wiedner Hauptstraße 120, 1040 Wien („TAG“) nahm die Drittantragsgegnerin in Umsetzung der Gesamtzuwiderhandlung an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Austausch über zukünftiges Abgabeverhalten in Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und der Steiermark teil.
Dabei erfolgten die Kontaktaufnahmen zwischen den Mitbewerbern vorwiegend per Telefon, zT auch um vorab abzuklären, welche Bauunternehmen bei einer Ausschreibung überhaupt eingeladen waren. Ergänzend zu den Telefonaten fanden auch persönliche Treffen statt, wie zB auf Raststationen oder in Niederlassungen der beteiligten Unternehmen (Beilagen ./J, ./W, ./Z1).
Den an den Preisabsprachen und Marktaufteilungen beteiligten Bauunternehmen wurde in weiterer Folge ein Deckangebot (als Tarnung zT auch als Subangebot bezeichnet) übermittelt oder eine Abgabesumme genannt (Beilage ./A2).
Jenes Bauunternehmen, das besonderes Interesse an einem BVH zeigte, organisierte die Absprache, indem es andere Wettbewerber kontaktierte und diese aufforderte im Tausch gegen ein anders BVH oder für die Vergabe von „Punkten“ oder die Auszahlung eines Ausgleichs oder für einen Subauftrag zurückzustehen und ein Deckangebot abzugeben (Beilagen ./J, ./B2, ./W).
Von den kartellrechtswidrigen Handlungen waren unterschiedliche sogenannte „Sonderprojekte“ der OMV, GCA und der TAG im Bereich Hoch- und Tiefbau zumindest in Niederösterreich, Kärnten, Steiermark und Burgenland betroffen.
Die konkret von den kartellrechtswidrigen Handlungen betroffenen BVH unter unmittelbarer Teilnahme der Drittantragsgegnerin waren die Werkstätten und Garagen in VS Baumgarten im August 2014 (BVH 904 in ./J1), das Bürogebäude Verdichterstation Baumgarten im Oktober 2016(BVH 1261 in ./J1), VS Weltendorf im Frühjahr 2008(BVH 1324 in ./J1)und VS Eggendorf 2008(BVH 1326 in ./J1).
9.5. BIG
Die Drittantragsgegnerin führte das Projekt Außenanlage Justizanstalt und Gericht Eisenstadt im Oktober 2012 aus. Auch bei diesem Projekt kam es zu kartellrechtswidrigen Absprachen mit Mitberwerbern (Beilagen ./D1, ./S1).
10. Compliance-Maßnahmen
Nach den durchgeführten Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Baukartells im Jahr 2017 erfolgte am 6.12.2017 eine umfassende Compliance-Schulung für alle Mitarbeiter der Drittantragsgegnerin mit Leitungsverantwortung. In weiterer Folge wurde von Jänner 2018 bis Mai 2018 ein Compliance Management System gemäß ISO 37301 und ein Antikorruptionsmanagementsystem gemäß ISO 37001 erstellt und seither laufend auditiert und zertifiziert. Im Juli/August 2018 wurde das neue Comliance Management System bei der Drittantragsgegnerin ausgerollt und umgesetzt. Seither finden jährliche Complance Schulungen statt(Beilagen ./1, ./2 und ./3).
 
Beweiswürdigung:
 
Von den Antragsgegnerinnen wurde der von der BWB vorgebrachte Sachverhalt und Deliktszeitraum ausdrücklich außer Streit gestellt. Die außerstreitgestellten Behauptungen stehen mit dem Inhalt der vorgelegten Urkunden Beilagen ./A – ./F2 und der beilagen ./1 - ./3 im Einklang.
Da die Antragsgegnerinnen die Urkunden als echt anerkannten und diese als unbedenklicheinzustufen sind, konnte das Kartellgericht von weiteren Beweisaufnahmen gemäß § 33 AußStrG absehen und die Feststellungen auf das Vorbringen der BWB und den Inhalt der Urkunden gründen.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur „Zwischenstaatlichkeit“:
Gemäß § 1 Abs 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen sowie nach Z 3 leg.cit. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten.
Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind alle jene Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (lit a) sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen (lit c). Die Anwendung von Art 101 und 102 AEUV fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Art 5 VO [EG] 1/2003).
Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, die keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache trifft, sondern die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Unionsrecht zu beurteilen. Art 101 Abs 1 AEUV erfordert, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder der Missbrauch der beherrschenden Stellung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist – was schon durch Abstellen auf die „Eignung“ angelegt ist – weit zu verstehen (16 Ok 7/15p mwN).
Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind schon ihrem Wesen nach geeignet den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern, indem es die wirtschaftliche Verflechtung hintanhalten, die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können (RS0120478;Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABl 2004/C 101/07, Rn 77 ff).
Die festgestellte Gesamtzuwiderhandlung an der die Antragsgegnerinnen beteiligten erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet von Österreich, sodass das Kriterium der Zwischenstaatlichkeit zu bejahen und Unionsrecht anzuwenden ist.
2. Zum Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise:
Das Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV erfasst – wie jenes des § 1 Abs 1 KartG – den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie geeignet sein müssen, zwischen den beteiligten Unternehmern die Unsicherheiten über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschließen oder zu vermindern. In der Praxis ist eine Abgrenzung dieser Begriffe von geringer Relevanz, weil diese Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens gleichrangig sind (Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 1 Rz 14 ff).
Der Begriff der „Vereinbarung“ wird weder in Art 101 AEUV noch in § 1 KartG definiert. Er ist nach herrschender Ansicht weit auszulegen. Eine Vereinbarung im Sinn der genannten Bestimmungen liegt bereits dann vor, wenn die Parteien ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (16 Ok 2/22p;6 Ob 105/19p; 6 Ob 166/19h mwN). Eine bindende Wirkung ist nicht erforderlich (vgl Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG² [2016] § 1 KartG Rz 18 mwN). Fordert ein Unternehmen ein anderes zu einem bestimmten Verhalten auf, liegt darin ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung steht die tatsächliche Befolgung der Aufforderung gleich (Schröter/Voet van Vormizeele in Schröter/Jakob/Klotz/Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht², 265 mwN; vgl auch Gugerbauer, Die kartellrechtliche Bankenbereichsausnahme im EWR, ÖBA 1992, 770 [777]). Bei einer Vereinbarung zwischen Unternehmern kommt es daher weder auf die Form der Vereinbarung (diese kann schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden) noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 18 f mwN).
Neben Vereinbarungen (und Beschlüssen von Unternehmervereinigungen) sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmern, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Unter einer Verhaltensabstimmung ist also eine „Fühlungnahme“ zwischen den Unternehmern zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 25 ff mwN).
Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 31).
3. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Vereinbarungen stellen dann einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV dar, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Prinzipiell müssen Wettbewerbsbeschränkungen, um vom Kartellverbot erfasst zu sein, auch spürbar sein. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme (RS0106875).
Handelt es sich bei den Vereinbarungen jedoch um solche, die ihrer Natur nach geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und sind diese auch auf diesen Zweck gerichtet sind, liegt es auf der Hand, dass solche Vereinbarungen spürbare negative Auswirkungen auf den Markt haben. Es wird daher davon ausgegangen, dass eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, also eine, die schon ihrem Wesen nach schädlich für den Wettbewerb sind, den Wettbewerb stets spürbar beeinträchtigt (Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht, § 1 Rz 74, EuGH C-228/18 – Budapest Bank; EuGH C-345/14 - Maxima Latvija). Aus diesen Erwägungen sind bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen die konkreten Auswirkungen, also der genaue Umfang der Spürbarkeit für den Markt im Verfahren nicht zu prüfen (RS0120477). Solche Kernbeschränkungen gelten demzufolge unabhängig vom Marktanteil der beteiligten Unternehmen als „spürbar“ (vgl EuGH 13. 12. 2012, C-226/11, Expedia, RS0106875, 16 Ok 2/22k).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu qualifizieren ist, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Markts oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Für einen wettbewerbswidrigen Zweck reicht es bereits aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, dh wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen (EuGH C-32/11 - Allianz Hungária, mwN). Das wesentliche Kriterium für die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbehinderung ist, dass eine solche Handlung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (EuGH C-67/13 P - Groupement des cartes bancaires, mwN).
Kernbeschränkungen des Wettbewerbs wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs (RS0120917).
Das zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern im Zeitraum von Jänner 2007 bis Oktober 2017 etablierte System der festgestellten Preisabsprachen, Marktaufteilungen und des Informationsaustauschesumfasst Kernverstöße, die als bezweckteVerstöße gegen die Bestimmungen des Art 101 Abs 1 lit a und c AEUV und § 1 Abs 2 Z 1 und 3 KartG in Fortschreibung der zitierten Rechtsprechung nicht in Richtung Spürbarkeit im Sinne der Darstellung der konkreten Auswirkungen auf den Markt, zu prüfen sind.
Durch die fortgesetzte regelmäßige Beteiligung der Antragsgegnerinnen am festgestellten kollusiven System der Preisabsprachen, Absprachen über Verhalten bei den Ausschreibungen, Marktaufteilungsabsprachen im Wirtschaftszweig des Hoch- und Tiefbausverstießen die Antragsgegnerinnen gegen das Kartellverbot nach § 1 KartG und Art 101 AEUV in Form der bezweckten Behinderung des Wettbewerbs.
4. Zum Verschulden:
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB), und wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Gem§ 3 Abs 1 VbVG, der nach kartellobergerichtlicher Rechtsprechung im Kartellverfahren analog anzuwenden ist (RS0124134 [T1]), ist ein Verband - ein solcher ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 leg.cit. insbesondere eine juristische Person - unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 oder des Abs 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG sind hier erfüllt, weil durch die festgestellten Verhaltensweise Pflichten der Antragsgegnerinnen verletzt wurden.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist gemäß § 3 Abs 2 VbVG der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Entscheidungsträger iSd VbVG ist nach dessen § 2 Abs 1, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Für Straftaten von Mitarbeitern ist gemäß § 3 Abs 3 VbVG der Verband verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Mitarbeiter iSd VbVG ist gemäß § 2 Abs 2 leg.cit., wer (unter anderem) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Dass die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen nach den hier analog anwendbaren Kriterien des § 3 Abs 2 VbVG(Verantwortlichkeit des Verbandes für die Tatbegehung durch Entscheidungsträger)bzw des Abs 3 (Verantwortlichkeit des Verbandes für Tatbegehung durch Mitarbeiter) vorliegt, wurde weder in Frage gestellt noch bestritten, sodass präzise Feststellungen dazu, welche natürlichen Personen die einzelnen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gesetzt haben, unterbleiben konnten. Vielmehr führen die uneingeschränkten Außerstreitstellungen durch die Antragsgegnerinnen, die auch das Tatsachenvorbringen der BWB zum Verschulden umfassten, rechtlich dazu, dass die Antragsgegnerinnen ein zurechenbares Verschulden an der Gesamtzuwiderhandlung im Sinne des § 29 KartG trifft.
5. Zur Verjährung:
Das kartellrechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerinnen umfasste einen Zeitraum von Jänner 2007 bis Oktober 2017.
§ 33 KartG idF BGBl I Nr. 176/2021 ist nach § 86 Abs 12 KartG auf Rechtsverletzungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (10.9.2021) noch nicht verjährt sind.
Gemäß § 33 Abs 1 1. Satz KartG darf eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird gem cit leg 2.Satz unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekanntgegeben wird. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen.
Anders als Art 25 der VO 1/2003 differenziert § 33 KartG nicht zwischen einmaligen, dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen bzw Zustands- und Dauerdelikten. Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Verhalten insgesamt beendet sein, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen.
Bei den Dauerdelikten ist zwischen dauernden und fortgesetzten Zuwiderhandlungen zu unterscheiden. Eine dauernde Zuwiderhandlung besteht aus einer andauernden, eine fortgesetzte aus mehreren Handlungen, die jede für sich die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Somit handelt es sich bei einer dauernden Zuwiderhandlung um ein abgrenzbares rechtswidriges Verhalten, das ohne Unterbrechung über einen längeren Zeitraum gesetzt wird. Eine fortgesetzte Zuwiderhandlung liegt demgegenüber immer dann vor, wenn eine zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasste Vielzahl rechtswidriger aufeinander folgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen, die auf die Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind, erfolgen (Traugottin Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 33 Rz 6 und 7).
Der Begriff der fortgesetzten Zuwiderhandlung umfasst eine Mehrzahl von rechtswidrigen Verhaltensweisen oder von Handlungen zur Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung, die durch ein gemeinsames subjektives Element zu einer Einheit verbunden sind (EuGH C-235/92 P - Montecatini/Kommission).
Ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 2 Z 1 und 3 KartG kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem kontinuierlichen Verhalten ergeben. Bei der Einstufung unterschiedlicher Handlungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist zu prüfen, ob zwischen ihnen insoweit ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf eine einheitliche Zielsetzung gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (EuG T-27/10 - AC-Treuhand/Kommission).
Bei fortgesetzten Delikten, also solchen Verstößen, die aus mehreren Teilhandlungen bestehen, die in ihrer Begehungsweise gleichartig sind, in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem Gesamtvorsatz getragen sind, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des letzten Teilakts zu laufen (16 Ok 2/15b, 16 Ok 8/15k mwN).
Nach den Feststellungen liegt hier eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung der Antragsgegnerinnen gegen das Kartellrecht vor, da alle Handlungen auf dem einheitlichen Gesamtplan der beteiligten Wettbewerber beruhten, die Folgen des normalen Wettbewerbs zu beseitigen. Durch dieses zwischen den Wettbewerbern etablierte Gesamtsystem sind die einzelnen Handlungenzu einer einheitlichen Gesamtzuwiderhandlung verschmolzen.
Da die Gesamtzuwiderhandlung, an der die Antragsgegnerinnen sich seit Jänner 2007 beteiligten, erst im Oktober 2017 beendet wurde, beginnt für den gesamten Deliktszeitraum die Verjährungsfrist erst mit Oktober 2017 zu laufen.
Wie bereits erwähnt wird die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlung oder Verfolgung der Rechtsverletzung gerichtete Handlung der Bundeswettbewerbsbehörde bekanntgegeben wird.
Da an die Antragsgegnerinnen am 4.4.2019 gem § 11a Abs 1 WettbG ein Auskunftsverlangen zum Baukartell erging, lag beimGeldbußenantrag aus Dezember 2023keine Verjährung gem § 33 KartG vor.
6. Keine Rechtfertigungsgründe:
Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach § 2 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 3 AEUV wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
7. Zur Höhe der Geldbuße:
Gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG ist bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 1 KartG bzw gegen Art 101 AEUV eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen. Darunter ist der weltweite Umsatz des jeweils am Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmers zu verstehen, wobei die Berechnungsbestimmung des § 22 KartG heranzuziehen ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß § 30 Abs 1 KartG insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Ein Erschwerungsgrund ist es gemäß § 30 Abs 2 KartG insbesondere, wenn
1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt war.
Ein Milderungsgrund ist es gemäß § 30 Abs 3 KartG insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,
3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder
4. den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.
Die Bemessung der verhängten Geldbuße beruht auf der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Berechnung durch die Bundeswettbewerbsbehörde.
Gemäß § 36 Abs 2 KartG darf das Kartellgericht über die beantragte Geldbuße nicht hinausgehen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die von ihr dargelegten Milderungs- und Erschwerungsgründe im Sinne des § 30 Abs 3 KartG angemessen berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Eine niedrigere Geldbuße als die beantragte Summe, die bei einem weltweiten Konzernumsatz im Geschäftsjahr 2016/2017 von EUR280 Miorund einem Fünftel des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG entspricht, kommt angesichts der Schwere und Dauer des Verstoßes undder durch die Rechtsverletzung zwangsläufig erzielten Bereicherung und der erheblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerinnen (geschätzter Umsatz 2023/2024 EUR 618 Mio)aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen jedenfalls nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“


Ausdruck vom: 05.02.2025 06:59:48 MEZ