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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 38/15


Bekannt gemacht am:

17.02.2016

Entscheidungsdatum:

26.11.2015


"Über die Antragsgegnerin wird wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses im Zeitraum 2.6.2014 bis 9.10.2014 dadurch, dass sie per 2.6.2014 100% der Kommanditanteile an der Fritz Peters GmbH & Co KG erwarb und diesen Erwerb mittels Übertragung dieser Anteile durchführte, jedoch bis einschließlich 9.10.2014 keine rechtskräftige Freigabe dieses gemäß § 7 Abs 3 KartG in Österreich anmeldebedürftigen Zusammenschlusses erwirkte, gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 KartG eine Geldbuße von EUR 40.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin gem § 29 Z 1 lit a KartG wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG eine Geldbuße von EUR 40.000,-- zu verhängen.

Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:

Die Antragsgegnerin habe 100 % der Kommanditanteile an der Papierfabrik Fritz Peters GmbH & Co KG mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland) erworben. Wie die Antragsgegnerin in einem gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde abgegebenen Anerkenntnis zugestanden habe, sei der Zusammenschluss am 2.6.2014 durch Übertragung der Kommanditanteile durchgeführt worden. Die Anmeldung des Zusammenschlusses in Österreich sei zunächst unterblieben, weil von den von der Antragsgegnerin in Deutschland befassten Juristen eine Anmeldepflicht in Österreich verneint worden sei. Offenbar seien die Tatbestandselemente der in § 9 Abs 2 normierten Ausnahme von der Anmeldepflicht unrichtig als alternative und nicht als kumulative Voraussetzungen verstanden worden. Deshalb sei der Zusammenschluss erst am 18.9.2014 bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet worden. Das Durchführungsverbot sei am 9.10.2014 durch Prüfungsverzicht beider Amtsparteien weggefallen.

In rechtlicher Hinsicht führte die Bundeswettbewerbsbehörde aus, infolge Anmeldepflicht des Zusammenschlusses liege für den Zeitraum 2.6.2014 bis 9.10.2014 die verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses vor, weshalb der Geldbußentatbestand des § 29 Z 1 lit a iVm § 17 KartG verwirklicht sei.

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, diese sei unter Berücksichtigung der Kriterien des § 30 Abs 1 KartG bemessen worden. Ein Erschwergungsgrund sei nicht gegeben. Als Milderungsgrund sei anzuführen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt gegenüber den Amtsparteien durch die nachträgliche Anmeldung selbst offen gelegt und die Rechtsverletzung somit aus Eigenem beendet habe.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Vorbringen und dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde an.

Die Antragsgegnerin äußerte sich dahin, dass sie keine Einwendungen gegen die von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgenommene rechtliche Beurteilung und gegen die Höhe der beantragten Geldbuße erhebe. Sie hielt aber fest, dass der Zusammenschluss bei den zuständigen Wettbewerbsbehörden in Deutschland, Polen und der Ukraine angemeldet und von diesen ohne vertiefte Prüfung im Mai 2014 genehmigt worden sei. Die Anmeldung in Österreich sei aus dem von der Bundeswettbewerbsbehörde genannten Rechtsirrtum versehentlich unterblieben. Dieses Versehen sei sofort nach seiner Entdeckung gegenüber den Amtsparteien offengelegt worden. Die Antragsgegnerin habe dabei aus Eigenem gehandelt, zumal sie stets bestrebt sei, alle anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Verstoß gegen das Durchführungsverbot habe nur etwas mehr als vier Monate angedauert und keine negativen Auswirkungen auf den Markt gehabt, was sich schon aus der Freigabe in Phase I durch Prüfungsverzichtserklärungen der Amtsparteien ergebe.

Aus der bei der Bundeswettbewerbsbehörde am 18.9.2014 eingelangten Anmeldung (./C) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin 100 % der Kommanditanteile am Zielunternehmen erwarb, wobei dieses sämtliche Gesellschaftsanteile an ihrer Komplementärin hielt. Im Jahr 2013 erzielten weltweit der Konzern der Antragsgegnerin Umsätze von etwa EUR 1,15 Mrd und das Zielunternehmen Umsätze von ...[zwischen EUR 50 Mio und EUR 100 Mio]. EU-weit erzielte der Konzern der Antragsgegnerin Umsätze von etwa ...[zwischen EUR 500 Mio und EUR 1 Mrd] und das Zielunternehmen Umsätze von ...[zwischen EUR 50 Mio und EUR 100 Mio]. In Österreich erzielte der Konzern der Antragsgegnerin Umsätze von ...[zwischen EUR 100 Mio und EUR 150 Mio] und das Zielunternehmen Umsätze von ...[zwischen EUR 1 Mio und EUR 5 Mio].

Diese Umsatzzahlen sind ebenso unstrittig wie die Durchführung des Zusammenschlusses am 2.6.2014 durch Übertragung der Kommanditanteile des Zielunternehmens an die Antragsgegnerin und der Wegfall des Durchführungsverbots mit 9.10.2014 durch Prüfungsverzicht der Amtsparteien. Auch über den Grund, weshalb die Anmeldung des Zusammenschlusses im Inland zunächst unterblieb, liegt übereinstimmendes Parteienvorbringen vor. Da kein Anhaltspunkt besteht, die Richtigkeit dieses unstrittigen Sachverhalts in Zweifel zu ziehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Erwerb von 100 % der Kommanditanteile an einer Gmbh & Co KG, die ihrerseits sämtliche Geschäftsanteile an ihrer Komplementärin hält, zweifellos einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG darstellt. Nach den oben dargestellten Umsatzzahlen aus dem der Transaktion vorangegangenen Geschäftsjahr werden die Umsatzschwellenwerte des Art 1 FKVO nicht erreicht, jene des § 9 Abs 1 KartG aber überschritten. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs 2 KartG ist hier nicht erfüllt, weil dies nur dann der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 kumulativ vorliegen würden, was hier hinsichtlich der Z 2 nicht der Fall ist. Die Durchführung des Zusammenschlusses ohne Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde und Freigabe durch die österreichischen Wettbewerbsbehörden widerspricht daher dem Durchführungsverbot des § 17 Abs 1 KartG, weshalb der Geldbußentatbestand des § 29 Z 1 lit a KartG verwirklicht ist.

Eine nähere Prüfung, ob allenfalls eine höhere Geldbuße gerechtfertigt wäre, erübrigt sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt.

Die bloß fahrlässige Begehung infolge einer mangelhaften juristischen Beratung, die fehlenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes sowie den Umstand, dass die Antragstellerin diesen durch ihre nachträgliche Anmeldung selbst aufdeckte, hat die Bundeswettbewerbsbehörde angemessen berücksichtigt. Eine niedrigere Geldbuße oder gar ein Absehen von der Verhängung einer Geldbuße – etwa in analoger Anwendung des § 42 StGB – kommt hier nicht in Frage. Auch wenn nur von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen ist, muss die Entscheidung zum Ausdruck bringen, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein "Kavalierdelikt" ist (16 Ok 2/13). Die Verhängung einer Geldbuße ist daher schon aus generalpräventiven Erwägungen notwendig, wobei deren Höhe auch bei geringem Verschulden nicht so niedrig zu bemessen ist, dass sie in Relation zur Größe des belangten Unternehmens jegliche spürbare wirtschaftliche Bedeutung verlieren würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Geldbuße in der hier verhängten Höhe Unternehmen mit einer so hohen Finanzkraft wie die Antragsgegnerin dazu verleiten könnte, unbeabsichtigte Verstöße gegen das Durchführungsverbot vor den Wettbewerbsbehörden zu verheimlichen, zumal bei Entdeckung des Verstoßes durch die Behörden wohl mit einer wesentlich höheren Geldbuße zu rechnen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 28.03.2024 10:39:32 MEZ