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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

24 Kt 7/17k


Bekannt gemacht am:

24.04.2018

Entscheidungsdatum:

09.11.2017


Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 Abs 1 KartG 2005 insbesondere in Form von kartellrechtswidrigen vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise sowie Gebietsbeschränkungen mit Wiederverkäufern in Bezug auf Bodenpflegeroboter der Marke iRobot im Zeitraum von Oktober 2008 bis November 2014 gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße in Höhe von EUR 208.200,-- verhängt.


 

Begründung:


 

Die antragstellende Amtspartei beantragte wie aus dem Spruch ersichtlich und führte zusammengefasst aus wie folgt:

Die Antragsgegnerin bzw ihre Rechtsvorgängerin, die Klein & More AG + Co. KG hätten im Zusammenwirken mit Handelsunternehmen über einen längeren Zeitraum die Endverkaufspreise für Bodenpflegeroboter der Marke iRobot abgestimmt. Die Antragsgegnerin und ihre Rechtsvorgängerin seien als Generalvertreter und Zwischenhändler zwischen Herstellern und dem Handel (Kaufhäuser, Fachgeschäfte, Baumarktketten und Großhändler) im Vertrieb von Robotern für zahlreiche Einsatzbereiche wie Haus und Garten (unter anderem Bodenpflegeroboter aber auch Garten‑ und Poolroboter), Sicherheit, Bildung, Freizeit und die persönliche Assistenz tätig. Das Unternehmen sei in sieben Ländern aktiv, in denen es insbesonders als exklusiver Vertreter des führenden Herstellers iRobot tätig sei. Die Antragsgegnerin bzw ihre Rechtsvorgängerin seien vor ihrem Markteintritt in Österreich 2008 bis 2014 stark gewachsen und hätten ihre weltweiten Umsätze von EUR 4,9 Mio auf EUR [...] (und in Österreich von EUR 283.000,-- auf EUR [...]) sowie seine Mitarbeiterzahl von 9 auf 100 erhöht. Vor diesem Hintergrund habe sich das Vertriebssystem während dieses Zeitraums erheblich verändert.

Die BWB habe am 19.5.2015 am Standort Hamburg und am 26.11.2015 am Standort Villeurbanne Hausdurchsuchungen durchgeführt und Beweismaterial gesichert.

Von der Antragstellerin wurden gegenüber der Antragsgegnerin kartellrechtswidrige (vertikale) Preisvereinbarungen und Gebietsbeschränkungen zwischen der Antragsgegnerin und Handelsunternehmen inkriminiert. Bei den vertikalen Preisabstimmungen handle es sich um kartellrechtswidriges Verhalten, das als Kernverstoß gegen das Kartellrecht zu qualifizieren sei. Es habe dazu gedient, die Einheitlichkeit und Stabilität der Endverkaufspreise zu fördern und Preiswettbewerb zwischen Handelsunternehmen hintanzuhalten (sogenannte „Preispflege“). Das kartellrechtswidrige Verhalten habe sich von zumindest Oktober 2008 bis zumindest November 2014 erstreckt und an den Preisabstimmungen seien zahlreiche Abnehmer der Antragsgegnerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin beteiligt gewesen.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Interesse einer Kooperation mit der Antragstellerin und dem Kartellgericht zum Zweck der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung am 30.6.2017 folgendes Anerkenntnis abgegeben:

Im Zuge des Vertriebs von Bodenpflegerobotern der Marke iRobot haben Mitarbeiter von Robopolis bzw ihrer Rechtsvorgängerin von zumindest Oktober 2008 bis November 2014 mit Wiederverkäufern fallweise neben den üblichen Verhandlungen über Einkaufspreise auch vertikale Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise sowie fallweise über Gebietsbeschränkungen getroffen. Dabei haben Mitarbeiter von Robopolis versucht, Wiederverkaufspreise von den Händlern direkt oder indirekt vorzugeben und durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wurden Handelsunternehmen sowohl schriftlich als auch mündlich kontaktiert. Zudem wurden Händler vereinzelt ersucht, unverbindliche Preisempfehlungen von Robopolis umzusetzen oder den Online‑Endverkaufspreis zu erhöhen. Soweit Robopolis bekannt ist, sind betroffene Händler solchen Aufforderungen fallweise auch nachgekommen. Die Initiative für derartige Maßnahmen gingen allerdings teilweise von Handelsunternehmen aus. So wurden etwa Mitarbeiter von Robopolis von Handelsunternehmen kontaktiert, wenn andere Wiederverkäufer zu einem im Vergleich zum intervenierenden Handelsunternehmen niedrigeren Verkaufspreis anboten. Robopolis nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als vertikale Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und § 1 Abs 1 KartG bzw als Verstoß gegen § 1 Abs 4 KartG zu werten ist. Rechtfertigungsgründe gemäß Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG werden nicht geltend gemacht. Robopolis bestätigt, dass im Hinblick auf diese Umstände eine Geldbuße in Höhe von maximal EUR 208.213,21 als iSd § 30 KartG angemessen erachtet wird. Robopolis wird gegen diese Höhe auch im Verfahren vor dem Kartellgericht keine Einwände erheben, sollte weder die Bundeswettbewerbsbehörde noch der Bundeskartellanwalt einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in einer diesen Betrag überschreitenden Höhe stellen.“

Aus den vorgelegten und von der BWB auszugsweise wiedergegebenen Beilagen ergebe sich, dass von Seiten der Antragsgegnerin in zahlreichen E‑Mails ein allgemeines Bekenntnis zur Preispflege ausgesprochen werde, aus dem ersichtlich sei, dass diese im inkriminierten Zeitraum eine zentrale Geschäftspraxis des Unternehmens gewesen sei. Aus der Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und ihren Abnehmern gehe auch hervor, dass es ein beiderseitiges Verständnis von vereinbarten Verkaufspreisen gegeben habe, um deren Einhaltung sich die Antragsgegnerin und die von ihr belieferten Zwischenhändler bemühen würden, um ein stabiles Verkaufspreisniveau sicherzustellen. Dies habe der Wahrung eines bestimmten Markenimages gedient, jedoch ebenso stark der Sicherstellung stabiler Margen unter anderem auch für den stationären Handel durch Beschränkung des Preiswettbewerbs insbesondere durch den Online‑Handel.

Die Antragsgegnerin habe auch auf Abnehmer eingewirkt, um abgestimmte, zeitgleiche Preiserhöhungen zu erreichen. Eine zentrale Rolle habe hiebei die Intervention bei abweichenden Händlern gespielt, deren Preisgestaltung (zum Teil aufgrund des Einsatzes von Preissuchmaschinen) automatisch zu Preissenkungen großer Händler geführt hätten. Da größere Händler die Interventionen zum Teil aus kartellrechtlichen Erwägungen zurückgewiesen hätten, habe die Antragsgegnerin vermehrt versucht, auf andere Händler Einfluss zu nehmen, um Preissenkungen bei den „interventionsresistenten“ Händlern zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei der Markt durch Interventionen bei preisaggressiven kleinen Händlern so angepasst worden, dass damit die großen Händler selber preisstabil blieben. Ein Teil dieser Strategie sei es, die Handelspartner so auszuwählen, dass diese eine stabile Preispolitik untereinander verfolgten.

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch bei Händlern interveniert, weil diese ihre Produkte in anderen Mitgliedsstaaten vertrieben hätten, weil dadurch ebenfalls eine Destabilisierung des Verkaufspreisniveaus befürchtet worden sei.

Bei beständiger Abweichung habe die Antragsgegnerin mit der Androhung bzw Umsetzung von zumindest temporären Lieferstopps reagiert. Die Androhung eines Lieferstopps sei von der Antragsgegnerin als „eigentlich immer“ wirksam beschrieben worden.

In den späteren Jahren seien schriftliche Interventionen der Händler seltener geworden. Aus internen E‑Mail‑Korrespondenzen gehe jedoch hervor, dass schriftliche Kommunikation bewusst vermieden worden sei und Interventionen in der Regel mündlich erfolgt seien und daher zB bei urlaubsbedingter Abwesenheit der Ansprechpartner keine Intervention möglich gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus wie folgt:

Die von Seiten der Antragsgegnerin mit einer Reihe von Wiederverkäufern umgesetzten Preisbindungen und Preispflegemaßnahmen mittels Beeinflussung der Wiederkäufer erfülle den Tatbestand des Art 101 Abs 1 AEUV. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahmevoraussetzung des Art 101 Abs 3 AEUV erfüllt seien. Es fehle ganz offensichtlich an dokumentierten Effizienzgewinnen. Preisbindungen und Preispflege mittels Beeinflussung der Wiederverkäufer seien bereits per se nicht im Interesse der Verbraucher und es erfolge in der Regel keine Weitergabe von etwaige Gewinnen. Das inkriminierte Verhalten trage auch nicht „zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung von Produkten oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts“ bei.

Aufgrund der inkriminierten Verhaltensweisen sei die Antragstellerin der Ansicht, dass insbesondere die Einflussnahme auf den grenzüberschreitenden Online‑Handel spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten gehabt hätten. Es sei aber auch hervorzuheben, dass sich die inkriminierten Verhaltensweisen mit teilweise österreichweit tätigen Wiederverkäufern auf das gesamte österreichische Hoheitsgebiet erstreckten. Der zwischenstaatliche Charakter der Vereinbarungen werde auch dadurch belegt, dass die beteiligten Wiederverkäufer teilweise auch Verkäufe ins Ausland tätigen und im grenznahen Bereich grenzüberschreitende Einkäufe durch Verbraucher getätigt würden.

Die Konzepte „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ seien nicht fest umrissen und gingen ineinander über; die Rechtsfolgen seien zudem dieselben. Im vorliegenden Fall sei es schlussendlich nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder der anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die umgesetzten Preisabstimmungsmaßnahmen erfüllten den Tatbestand der „Vereinbarung“ bzw jedenfalls zumindest den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise. Die inkriminierte Vorgangsweise sei eine kartellrechtlich relevante Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise, sobald die Antragsgegnerin und die Wiederverkäufer ihre gemeinsame Absicht bekundeten, sich auf den relevanten Märkten in wettbewerbsbeschränkender Weise hinsichtlich der Weiterverkaufspreise zu verhalten. In diesem Sinne umfassten die Verhaltensweise im Wesentlichen die abgestimmte Festsetzung von Verkaufspreisen und verstießen daher gegen das Kartellverbot des § 1 KartG 2005 und Art 101 AEUV.

Die tatsächliche Wirkung an der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise bliebe unberücksichtigt, wenn damit eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs (Art 101 AEUV) – wie im vorliegenden Fall – bezweckt würde. Die vorliegenden Preisbindungs- und Preispflegemaßnahmen (Preisbindung zweiter Hand und Festsetzung von Mindestpreisen) mittels Beeinflussung der Wiederverkäufer bezweckten eine Wettbewerbsbeschränkung, weil sie darauf gerichtet seien – durch Preisvereinbarung bzw abgestimmte Verhaltensweisen – in die Preisfestsetzung der Wiederverkäufer einzugreifen, um den preislichen Intrabrand‑Wettbewerb zu beschränken bzw zu beseitigen und dadurch bestimmte Preise zu sichern.

Die ebenfalls vorliegenden Gebietsbeschränkungen (insbesondere Verbot des Verkaufs in andere Mitgliedsstaaten) stellten auch bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen dar.

Vereinbarungen über den Weiterverkaufspreis zählten als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu den gemäß Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005 verbotenen Kernbeschränkungen. Ganz generell seien Wettbewerbsbeschränkungen mit direkten Einfluss auf den Preiswettbewerb als besonders bedenklich anzusehen (problematische Kernverstöße gegen das Kartellrecht). Es sei sowohl nach österreichischem als auch nach europäischem Wettbewerbsrecht bereits aus grundsätzlichen Überlegungen unzulässig, dass der Anbieter mit seinem Abnehmer vereinbare, dass diese von Endkunden einen bestimmten Preis für die Vertragsware verlangten. Das Vereinbaren von bestimmten Preisen („Festpreise“) oder eine Grenze, die nicht unterschritten werden dürfe („Mindestpreise“) sei deshalb im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung als Kernverstoß gegen das Kartellrecht anzusehen, wobei eine Rechtfertigung über Art 101 Abs 3 AEUV nicht in Betracht komme.

Wiederholend und zusammenfassend führte die Antragstellerin zu Rz 99 aus, dass die vorliegende Preispflege mittels Beeinflussung der Wiederverkäufer eine kartellrechtswidrige Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise nach Art 101 Abs 1 AEUV bzw § 1 KartG, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge und als solche im konkreten Kontext einer Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG 2005 nicht zugänglich sei.

Zur Höhe der beantragten Geldbuße führte die BWB aus, dass sie in § 30 KartG 2005 enthaltenen Kriterien berücksichtigt habe. Insbesondere seien folgende Elemente berücksichtigt worden: (i) Der von der Antragsgegnerin im Jahr 2014 erzielte Gesamtumsatz in Höhe von ca EUR [...], wovon ca EUR [...] auf Österreich und davon wiederum ca EUR [...] auf den Online‑Handel in Österreich entfallen seien; (ii) der geschätzte Online‑Anteil der Umsätze, die die Antragsgegnerin mit den beweismittelunterlegten Handelsunternehmen im gesamten Verstoßzeitraum erzielt habe, der sich auf ca EUR [...] belaufe; (iii) die Schwere der Rechtsverletzung (Kernbeschränkung) und (iv) die Dauer des Verstoßes. Nach all dem scheine vorab eine Geldbuße in Höhe von EUR 260.250,-- angemessen. Die Antragsgegnerin habe die wesentlichen Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes frühzeitig außer Streit gestellt. Es sei daher auf den gesamten Betrag ein Nachlass von 20 % für die Reduktion des Verfahrensaufwands durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt worden. Daraus folge das beantragte Bußgeldbegehren in Höhe von EUR 208.200,--. Die Höhe dieses Betrages sei ausreichend general- und spezialpräventiv eingeschätzt worden; nicht zuletzt, weil die Antragsgegnerin bereits Schritte eingeleitet haben dürfte, um zukünftige Kartellverstöße hintanzuhalten. Aufgrund des im Geschäftsjahr 2014 erzielten „Konzernumsatzes“ der Antragsgegnerin in Höhe von ca EUR [...] sei die Geldbußenobergrenze des § 29 KartG 2005 nicht überschritten.

Mit Stellungnahme ON 9 verwies die Antragsgegnerin auf das Anerkenntnis vom 30.6.2017. Zum dort erwähnten Umstand, dass die Interventionen für die antragsgegenständlichen Maßnahmen teilweise auch von Handelsunternehmen ausgegangen seien, verwies die Antragsgegnerin exemplarisch auf einige der vorgelegten Beilagen. Gegen die im Antrag vorgenommene rechtliche Würdigung und gegen die Höhe der beantragten Geldbuße erhob die Antragsgegnerin keine Einwendungen.

Der Bundeskartellanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Da gegen die Richtigkeit des nicht bestrittenen Sachverhalts auch im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden Beil./A bis Beil./HHH keine Bedenken bestehen, waren im Sinn des § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur rechtlichen Beurteilung auf die im Wesentlichen richtige rechtliche Beurteilung der Bundeswettbewerbsbehörde in ihrem Bußgeldantrag verwiesen.

Gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz KartG 2005 darf das Kartellgericht keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt wurde. Die Antragstellerin hat die von ihr beantragte Geldbuße hinreichend begründet. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb die Geldbuße in der Höhe des beantragten Betrages zu verhängen war.


Ausdruck vom: 08.05.2024 17:58:27 MESZ