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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 80/13


Bekannt gemacht am:

31.03.2014

Entscheidungsdatum:

03.09.2013


 

Beschluss

Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005 wegen vertikaler Preisabstimmung mit dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere mit REWE und S, im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von 58.500 EUR verhängt.

B e g r ü n d u n g:

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung eines Bußgeldes nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von 58.500 EUR. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 für die Produktgruppen Mehl, Grieß und Brotbackmischungen kartellrechtswidrige vertikale Verkaufspreisvereinbarungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel, darunter auch mit den Marktführern S und REWE, ausgehandelt, die der Lebensmitteleinzelhandel teilweise auch umgesetzt habe. Dabei sei die Durchsetzung von koordinierten Endverkaufspreisen von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vielfach selbst verlangt und diese Forderung mit entsprechendem Druck unterstrichen worden. So sei es fortlaufend zur Abstimmung der Konsumentenpreise und damit zu einer koordinierten Umsetzung eines einheitlichen Endverkaufspreisniveaus durch den Lebensmitteleinzelhandel gekommen. Die Koordination sei durch die regelmäßige Abfrage von Marktinformationen bei der Antragsgegnerin durch den Lebensmitteleinzelhandel erfolgt, indem die Antragsgegnerin Informationen über Endverbraucherpreise sowie ihre geplante zeitliche und ihre tatsächliche Umsetzung weitergegeben habe. Dadurch sei von der Antragsgegnerin die horizontale Abstimmung zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ermöglicht worden, im Speziellen zwischen REWE (inkl Sutterlüty) und S.

Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG liege nicht vor.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen der Antragstellerin außer Streit und sprach sich nicht gegen die Verhängung eines Bußgeldes in der beantragten Höhe aus.

Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass das außer Streit gestellte Verhalten, nämlich die vertikalen Preisabstimmungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Lebensmitteleinzelhandel geeignet ist, den 'Intra Brand' Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen stellen einen Kernverstoß gegen Art 101 AEUV dar bzw widersprechen dem Kartellverbot des § 1 KartG.

Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des § 30 KartG im Einklang. Bei der Bemessung der Höhe war auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit stellte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Lebensmitteleinzelhandel starken Druck auf die Antragsgegnerin zur Umsetzung der Preisabstimmungsmaßnahmen ausübte.“


Ausdruck vom: 13.10.2024 10:13:21 MESZ