zur Navigation
Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 3/20h


Bekannt gemacht am:

07.01.2021

Entscheidungsdatum:

26.06.2020


Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße in der Höhe von EUR 294.000,-- wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 Abs 1 KartG in Form von vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise mit Einzel- und Großhändlern mit Wirkung für den betroffenen österreichischen Markt in Bezug auf automatische Poolreinigungsausrüstung im Zeitraum von März 2016 bis September 2019, verhängt.



 

Begründung:

I. Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in der Höhe von EUR 294.000,-- und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin als europäische Vertriebsgesellschaft von Poolgeräten der Zodiac Gruppe im Zeitraum März 2016 bis September 2019 mit Händlern und Wiederverkäufern Absprachen über Wiederverkaufspreise getroffen habe. Die Antragsgegnerin habe keine Tochtergesellschaft in Österreich. Der Vertrieb in Österreich erfolge über die Großhändler S. und A..

Die Antragsgegnerin habe durch eine Preisbindung der zweiten Hand, nämlich durch Festsetzung von Mindestpreisen mit Wiederverkäufern eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt.

Die abgestimmten Verhaltensweisen in der Preisfestsetzung sei darauf gerichtet gewesen, den preislichen Intrabrand‑Wettbewerb zu beschränken bzw zu beseitigen, um dadurch eine bestimmte Preishöhe zu sichern. Diese Maßnahme sei zusätzlich dadurch abgesichert worden, dass die Antragsgegnerin Absprachen über die Beschränkung des Online‑Vertriebshandels getroffen habe, zB indem Wiederverkäufern untersagt worden sei, im Online‑Vertrieb zu lange Garantiezeiten zu gewähren oder Preise und Rabatte auf der Homepage anzugeben.

Die Preisabsprachen seien in Bezug auf automatische Poolreinigungsausrüstung erfolgt.

Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art 101 Abs 1 AEUV liege nicht vor.

Zur Ausmittlung der beantragten Geldbuße brachte die Bundeswettbewerbsbehörde vor:

Ausmittlungsgrundlage sei der weltweite Konzernumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2016/2017 der Zodiac-Gruppe in der Höhe von EUR 1.367,6 Mio und der von der Antragsgegnerin erzielte österreichweite Umsatz in der Höhe von EUR 1,2 Mio im Geschäftsbereich der automatischen Poolreinigungsausrüstung.

Unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsverletzung, nämlich dass es sich dabei um eine Kernverletzung handle, der Dauer des Verstoßes, der Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Sachverhaltes samt Außerstreitstellungen der wesentlichen Sachverhaltselemente werde eine Geldbuße in der Höhe von EUR 294.000,-- als angemessen erachtet. Die Höhe dieser Geldbuße werde als ausreichend general- und spezialpräventiv bewertet.

Die Antragsgegnerin verwies auf das von ihr abgegebene Anerkenntnis, das undatiert als Beilage ./A dem Gericht vorgelegt wurde.

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Antragsgegnerin ist die europäische Vertriebsgesellschaft, die Teil der Zodiac‑Gruppe war, einem globalen Hersteller von Poolgeräten für Wohnbereiche und Lösungen für verbundene Pools. Zur Zodiac‑Markenfamilie gehören Jandy, Polaris, Zodiac, iAquaLink, Cover‑Pools, Nature2, Caretaker, Baracuda, SAVI und Grand Effects.

Die Antragsgegnerin hat keine Tochtergesellschaft in Österreich. Der Vertrieb in Österreich erfolgt über die Großhändler S. und A..

Die Antragsgegnerin traf im Zeitraum März 2016 bis September 2019 mit Einzel- und Großhändlern von automatischer Poolreinigungsausrüstung Preisabsprachen im Sinne von Festsetzung von Mindestpreisen. Bei Unterschreiten dieser Mindestpreise durch einen Wiederverkäufer nahm die Antragsgegnerin Kontakt mit diesem Anbieter auf, um die Einhaltung der Mindestpreise einzufordern. Es kam auch vor, dass die Antragsgegnerin über Kundenbenachrichtigungen vom Unterschreiten der Mindestpreise durch Wiederverkäufer erfuhr. Die Antragsgegnerin schaltete dann den zuständigen Kundenbetreuer ein, der Kontakt mit dem den Mindestpreis unterbietenden Händler aufnahm, um ihn zur Preisdisziplin anzuhalten. Der Informant wurde im Anschluss über die gesetzten Maßnahmen zur Preisang leichung verständigt.

Wie das Informations- und Preisabstimmungssystem funktionierte wird beispielhaft anhand des Inhalts der folgenden Schreiben illustriert, wobei angemerkt wird, dass die Schreiben in englischer Sprache verfasst sind, und es sich beim wiedergegeben Inhalt um die Übersetzung in die deutsche Sprache handelt:

Am 16. Mai 2018 schrieb Großhändler W. der Antraggegnerin:

Hallo S., D. und An., ich hoffe es geht euch allen gut [...]. Wir laufen gut, das Geschäft läuft im Plan - die Verkäufe von Wärmepumpen sind gut, die Wasseraufbereitung auch, aber wir erleben mehrere Störungen mit Robotern: 1. OV 5300 - ein exklusives Modell für den deutschen Markt/online!? Wir alle wissen, dass das Internet keine Grenzen hat, insbesondere in Ländern mit identischen Sprachen. Wir haben die Zodiac‑Strategie verstanden - klarer Fokus auf Profis, 4 WD‑Reiniger nur für Profis - und jetzt sind wir/unsere Händler mit einem Preisunterschied von 20 % (unser Katalogpreis inkl. MwSt. beträgt EUR 1.575,--) mit immer besseren Funktionen (drehbar) als RV 35001 (P15, Amazon‑Zeit für Wellness) konfrontiert - frustrierend und überhaupt nicht fair! 2. P: Die Lieferung von P. zu Vertriebsbedingungen zeigt erneut: Dies ist ein Fehler, da sie überhaupt an Endverbraucher verkaufen und über ihre Vertriebsmarge auch Verbraucherpreise senken - siehe beigefügte Werbung (aktuelle Post an ihren Kundenstamm). Viele ernsthafte Beschwerden von unserem Händler - wieder frustrierend und überhaupt nicht fair! Ihre Maßnahmen zur Beseitigung dieser Unterschiede werden sehr geschätzt. Bitte lassen Sie es uns wissen.

Am 16. Mai 2018 schrieb J. von der Antragsgegnerin an An. von der Antragsgegnerin:

Hallo An., vielen Dank. Entschuldige für dieses nicht erlaubte Angebot! Es ist ein Angebot von T. Ich versuche sie jetzt zu erreichen aber morgen Früh werde ich sie auf jeden Fall zwingen, dies sofort zu löschen! Die haben mir versprochen, es letzte Woche Montag zu schaffen und es war draußen, als wir zwei Mal nachgesehen haben[...].“

Am 8. April 2017 schrieb J. an von der Antragsgegnerin an D. und De. von der Antragsgegnerin:

„Guten Morgen D., guten Morgen De., Unternehmen M. hat am Wochenende die Preise für TornaX gesenkt ... unlauter Wettbewerb!!! Unsere deutschen Online‑Händler sind sehr unglücklich über diese Aktion!!“

Am 8. April 2017 antwortet S. von der Antragsgegnerin an W. (Großhändler)

W!

Wir hatten eine Vereinbarung. Das ist nicht akzeptabel, die Saison hat gerade erst begonnen ... Vielen Dank für Ihre Aktion und Bestätigung. Ich möchte keine falsche Entscheidung treffen.“

Am 10. April 2017 schreibt W. (Großhändler) an S. von der Antragsgegnerin:

„S., Unternehmen M. ist wieder normal.“

Woraufhin S. antwortet:

„Lassen Sie uns nächste Woche überprüfen.

Am 19. Oktober 2017 schrieb A. von der Antragsgegnerin an B. von der Antragsgegnerin:

„Hallo B. Wir haben eine Kundenbenachrichtigung über einen defekten Preis auf I ot3200 auf der Unternehmen M.‑Website. Es scheint mir, dass dies eine österreichische Seite ist. Kannst du sehen, dass sie den Preis bitte so schnell wie möglich erhöhen?“

Am 20. Oktober 2017 schrieb B. von der Antragsgegnerin an A. von der Antragsgegnerin zurück:

„Hallo A., ich sende an An., die M. verwaltet.“

Am 10. November 2017 schrieb An. von der Antragsgegnerin an W. (Großhändler)

„Sehr geehrte W., auf Anfrage muss der M‑Preis für IT3200 EUR 749,-- betragen, wie auf allen Websites und nicht EUR 699,--. Bitte bestätigen Sie sobald wie möglich die Preisänderung, da dies ein großes Problem für uns ist.“

Am 13. November 2017 schrieb An. von der Antragsgegnerin an W. (Großhändler):

„Liebe W., EUR 599,-- sind nicht akzeptabel!! Wir können fünf Jahre Garantie verstehen, aber wir haben große Probleme mit dem Preis!!! Vielen Dank, dass Sie schnell etwas unternehmen.“

Am 13. November 2017 antwortet W. (Großhändler):

An., ich arbeite daran und bald sollte es gelöst sein! Werde es dich wissen lassen.“

Diese Preisabstimmungsmaßnahmen wurden zusätzlich dadurch abgesichert, dass die Antragsgegnerin Absprachen über die Beschränkung des Online‑Vertriebshandels traf, zB  indem Wiederverkäufern untersagt wurde, im Online‑Vertrieb zu lange Garantiezeiten zu gewähren bzw Preis- und Rabatte auf der Homepage anzugeben.

Der weltweite Konzernumsatz der Antragsgegnerin betrug im Geschäftsjahr Oktober 2016 bis September 2017 EUR 1.367,6 Mio.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Urkunden Beil./A bis ./L, deren Echtheit von der Antragsgegnerin zugestanden wurden und die in einer unmissverständlichen Deutlichkeit die vertikalen Preisabsprachen, die den Zweck verfolgten, auf horizontaler Händlerebene einen einheitlichen Mindestverkaufspreis zu erreichen, dokumentieren. Ebenso konnte dem vorgelegten Schriftverkehr die verschiedenen, von der Antragsgegnerin gewählten Mechanismen zur Absicherung der einheitlichen Mindestwiederverkaufspreise entnommen werden.

Die Preisabstimmungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin wurden mit dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin Beil./A außer Streit gestellt. Diese Angaben im Anerkenntnis sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden als unbedenklich einzustufen, weshalb das Kartellgericht von weiteren Erhebungen gemäß § 33 AußStrG absehen konnte, da es zur Überzeugung gelangte, dass die Behauptungen im Anerkenntnis wahr sind.

Unbestritten blieben die Angaben der Bundeswettbewerbsbehörde zur Höhe des Konzernumsatzes.


 

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Unionsrechtliches Kartellverbot:

  Nach Art 101 AEUV (vormals Art 81 EG) sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere (lit a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen.

Die Anwendung von Art 101 und 102 AEUV fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Art 5 VO [EG] 1/2003).

Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, die die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Unionsrecht zu beurteilen (16 Ok 10/09 mwN; 16 Ok 2/15b).

Art 101 Abs 1 AEUV erfordert, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist - was schon durch Abstellen auf die „Eignung“ angelegt ist - weit zu verstehen (Zimmer in Immenga/Mestmäcker EU Wettbewerbsrecht5 Art 101 AEUV Rz 196 mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Maßnahmen, deren wettbewerbs-
beschränkende Wirkung sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, in der Regel zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet sind, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können. Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die in der Europäischen Union angestrebte wirtschaftliche Verflechtung behindert. Daher können auch Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auswirken, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen (16 Ok10/09 mwN, 16 Ok 2/15b).

Im Anlassfall war einerseits das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs betroffen, andererseits erstreckten sich die vertikalen einheitlichen Preisabstimmungen über die österreichischen Grenzen hinaus, sodass Art 101 AEUV zur Anwendung gelangt.

2. Gemäß Art 3 VO (EG) Nr. 1/2003 haben die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, Art 101 AEUV parallel zum nationalen Wettbewerbsrecht anzuwenden.

3.1. Preisabsprachen

Kartellrechtswidrige Preisabsprachen können Absprachen über Mindestpreise, Preisintervalle, Preisaufschläge und -abzüge oder die Koordination der Höhe und des Zeitpunkts einer Preissteigerung sein (Schroeder in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union [54. Ergänzungslieferung 2014] Art 101 AEUV Rz 776).

Auch vertikale Preisabsprachen sind offenkundige Wettbewerbsbeschränkungen, weil sie ein hohes Potential negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, und zwar nicht zuletzt auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf Handelsebene (16 Ok 2/15b).

Dem entspricht, dass auch vertikale Preisbindungen („Preisbindungen der zweiten Hand“) in Art 4 lit a) VO 330/2010 (Gruppenfreistellung für Vertikalvereinbarungen) als grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkungen eingestuft werden (vgl Kuhn, Die Abgrenzung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nach Art 101 AEUV, ZWeR 2014/2, 148).

Die Europäische Kommission legt in ihren Leitlinien für vertikale Vereinbarungen, ABl 2010/C 130/01, ausführlich dar, in welcher Hinsicht vertikale Preisbindungen eine Gefahr für den funktionierenden Wettbewerb darstellen, und dass vertikale Verkaufspreisabsprachen auch auf indirektem Weg durchgesetzt werden können, zB über Abmachungen über Absatzspannen.

Die weitere Gefahr von vertikalen Preisbindungen besteht in der Begünstigung von Kollusionsergebnissen zwischen Abnehmern, das heißt Unternehmen auf Handelsebene (VLL Rz 224).

Vertikale Preisbindungen sind als Kernbeschränkung vom Rechtsvorteil der gruppenweisen Freistellung ausgeschlossen. Die mit den tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten) verbundenen horizontalen oder vertikalen Preisregulierungen sind als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung anzusehen, sodass es auf weitere Umsetzungshandlungen und Marktauswirkungen nicht mehr ankommt (Stockenhuber in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union [54. Ergänzungslieferung 2014] Art 101 AEUV Rz 179).

3.2. Sternverträge:

  Eine besondere Form der Vereinbarungen sind sogenannte Sternverträge („hub and spoke“), die nicht durch Vertrag zwischen den Beteiligten, sondern durch eine Mehrzahl von Vereinbarungen der Beteiligten mit einem identischen Partner abgeschlossen werden. Bei Sternverträgen ist nicht problematisch, ob überhaupt eine Vereinbarung getroffen wurde, denn zwischen dem Partner und den einzelnen Beteiligten wurden offensichtlich Vereinbarungen geschlossen (16 Ok 2/15b).

Fraglich ist vielmehr, ob durch das Bündel koordinierter Vertikalverträge eine (horizontale) Vereinbarung zwischen den Beteiligten bewirkt wurde (Langen/Bunte I12 § 1 GWB Rz 81 mwN).

Der Hauptzweck der Vertikalverträge muss dabei nicht in der horizontalen Abstimmung liegen; es reicht bereits aus, wenn die Vertikalverträge so gestaltet sind, dass man das vertikale Vertragsverhältnis gar nicht eingehen kann, ohne einer horizontal wirkenden Abstimmung zuzustimmen (Langen/Bunte, Kartellrecht I12, § 1 GWB Rz 82 aE).

Auch zu Art 101 Abs 1 AEUV ist anerkannt, dass ein „Bündel“ vertikaler Vereinbarungen einen vertraglichen Rahmen schaffen kann, der eine horizontale Vereinbarung darstellt (Langen/Bunte I12 § 1 GWB Rz 83; 16 Ok 2/15b).

Im Anlassfall wurden die vertikalen Preisabstimmungsmaßnahmen im Sinne der „hub-and-spoke“ Methode dadurch verstärkt, dass die Antragsgegnerin auf horizontaler Händlerebene Mindestverkaufspreise vorgab und koordinierte, und die Händler im Wissen über die horizontale Vereinheitlichung des Preisniveaus bei dem von der Antragsgegnerin dafür geschaffenen Überwachungssystem eingebunden waren und mitwirkten, sodass ein bezwecktes, verschiedene Richtungen berührendes Hardcore-Sternkartell vorlag.

4. Die Bemessung der verhängten Geldbuße beruht auf der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Berechnung durch die Bundeswettbewerbsbehörde.

Gemäß § 36 Abs 3 KartG darf das Kartellgericht über die beantragte Geldbuße nicht hinausgehen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die von ihr dargelegten Milderungsgründe und Erschwerungsgründe im Sinne des § 30 Abs 3 KartG angemessen berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Ausdruck vom: 28.04.2024 09:15:12 MESZ