Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Zusammenschluss
27 Kt 165/13
Bundeskartellanwalt
Bundeswettbewerbsbehörde
Funke Mediengruppe GmbH & Co KGaA
Axel Springer SE
ebenso 27 Kt 164/13, 29 Kt 1/14, 29 Kt 2/14
Medienzusammenschluss
Nichtuntersagung unter Auflagen
Frauenzeitschriften
Programmzeitschriften
25.09.2014
16.04.2014
„I. Der von den Antragsgegnerinnen am 22.11.2013 bei der Zweitantragstellerin zu deren Zahl BWB/Z-2199 angemeldete Zusammenschluss (27 Kt 164, 165/13) wird unter den Auflagen lt. Pkt. III. nicht untersagt.
II. Der von den Antragsgegnerinnen am 20.12.2013 bei der Zweitantragstellerin zu deren Zahl BWB/Z-2220 angemeldete Zusammenschluss (29 Kt 1, 2/14) wird unter den Auflagen lt. Pkt. III. nicht untersagt.
III. Auflagen
1. Keine Einflussnahme durch die Erstantragsgegnerin (im Folgenden: Funke) auf die Verlagsgruppe News („VGN“)
1.1 Verwaltungstreuhänder für Angelegenheiten betreffend VGN
(i) Funke verpflichtet sich, einen unabhängigen Treuhänder („Verwaltungstreuhänder“) mit der Wahrnehmung sämtlicher, sich zugunsten Funkes aus der indirekten Beteiligung an der Verlagsgruppe News ergebenden Gesellschafterrechte zu bevollmächtigen und zu beauftragen. Dem Umfang nach erfasst das Mandat die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bezüglich aller mit der Herausgabe und der Vermarktung von Publikumszeitschriften in der Verlagsgruppe News verbundenen Geschäftsbereiche („VGN-Geschäft“) unabhängig davon, in welchen juristischen Personen sie angesiedelt sind.
(ii) Als Verwaltungstreuhänder ist eine natürliche Person einzusetzen, die über die notwendigen wirtschaftlichen und juristischen Fähigkeiten verfügt. Personen mit einem besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Naheverhältnis zu Funke, VGN, Printmedien/Medicur oder zu einer mit den Genannten konzernmäßig verbundenen Gesellschaft sind von der Funktion des Verwaltungstreuhänders ausgeschlossen.
(iii) Der Verwaltungstreuhänder hat vor Übernahme dieser Funktion sich unter Vorlage geeigneter Unterlagen über seine bisherige Tätigkeit den Amtsparteien vorzustellen und schriftlich zu erklären, dass kein besonderes Naheverhältnis zu Funke, VGN und Printmedien/Medicur iSd Pkt 1.1 (ii) vorliegt.
(iv) Der zwischen Funke und dem Verwaltungstreuhänder über dessen Mandat abzuschließende Vertrag ist zeitlich auf vier Jahre zu befristen; eine Verlängerung des Mandats ist jedoch möglich. Der Mandatsvertrag hat die Bestimmungen dieser Auflage vollumfänglich umzusetzen und bedarf – sowohl bei erstmaligem Abschluss als auch bei allfälliger Verlängerung des Mandats - zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Amtsparteien.
(v) Funke teilt den Mitgesellschaftern sämtlicher vom Mandat nach Pkt 1.1. (i) betroffenen juristischen Personen mit, dass der Verwaltungstreuhänder mit der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte von Funke bevollmächtigt und beauftragt wurde. Funke stellt sicher, dass die gesamte Kommunikation mit diesen Gesellschaftern und juristischen Personen betreffend das VGN-Geschäft künftig über den Verwaltungstreuhänder erfolgt. Funke übermittelt dem Verwaltungstreuhänder sämtliche Informationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgabe benötigt.
(vi) Der Verwaltungstreuhänder ist jederzeit abzuberufen, wenn die Amtsparteien dies schriftlich unter Angabe begründeter Zweifel an der effektiven Umsetzung dieser Auflagen durch den Verwaltungstreuhänder fordern. Der Verwaltungstreuhänder kann auch von sich aus das Mandat beenden, hat dies jedoch zumindest drei Monate vor seinem Ausscheiden Funke sowie den Amtsparteien mitzuteilen, damit die Übergabe an einen Nachfolger vorbereitet werden kann.
1.2 Rechte und Pflichten des Verwaltungstreuhänders
(i) Der Verwaltungstreuhänder ist verpflichtet, die Gesellschafterrechte von Funke im Umfang seines Mandats gemäß Pkt 1.1 (i) wahrzunehmen. In dieser Funktion ist er - an Stelle von Funke - alleinige Ansprechperson, um die Rechte von Funke als indirekter Minderheitsgesellschafterin von VGN im Sinne eines unabhängigen Finanzinvestors im besten Interesse des VGN-Geschäfts auszuüben.
(ii) Der Verwaltungstreuhänder handelt im Interesse der Amtsparteien, um sicherzustellen, dass die gesellschaftsrechtliche Verbindung Funkes zur VGN auf das für den Investitionsschutz erforderliche und durch zwingende gesetzliche Rechte gebotene Maß beschränkt bleibt.
(iii) Kraft seines Mandats nimmt der Verwaltungstreuhänder an den Sitzungen sämtlicher Organe/Gremien juristischer Personen teil, die das zu Pkt 1.1. (i) definierte VGN-Geschäft betreffen, und übt dort Stimmrechte aus. Dabei obliegt ihm auch die (Mitwirkung bei der) Entscheidung über die Besetzung von Organen in den juristischen Personen des zu Pkt 1.1 (i) definierten VGN-Geschäfts. Nach Möglichkeit wird der Verwaltungstreuhänder an Sitzungen persönlich teilnehmen. Der Mandatsvertrag enthält eine umfassende Auflistung zu den Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnissen des Verwaltungstreuhänders im VGN-Geschäft. Im Falle der Verhinderung kann der Verwaltungstreuhänder fallweise zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine natürliche Person als Vertreter einsetzen. Personen mit einem besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Naheverhältnis zu Funke, VGN und Printmedien/Medicur sind von der Vertretung des Verwaltungstreuhänders ausgeschlossen.
(iv) In diesem Rahmen bleibt er hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens autonom und dem Sachlichkeitsgebot verpflichtet.
(v) Der Verwaltungstreuhänder stellt im Interesse der Amtsparteien sicher, dass keine das VGN-Geschäft betreffenden, wettbewerbsrechtlich sensiblen Informationen (schriftlicher wie auch mündlicher Natur) an Funke gelangen. Das sind insbesondere zukunftsorientierte Informationen über Budget und Businessplan der VGN, alle Fragen zu der Geschäftsstrategie von VGN sowie vertrauliche Angelegenheiten und Geschäftsgeheimnisse über das Tagesgeschäft von VGN und die diesbezüglichen Protokolle der Sitzungen des Gesellschafterbeirats und der Generalversammlung der VGN. Zu diesem Zweck sorgt der Verwaltungstreuhänder insbesondere dafür, dass Vertreter von Funke bei der Erörterung von Angelegenheiten betreffend das VGN-Geschäft in den verschiedenen Gremien/Organen nicht anwesend sind und ergreift anlassbezogen auch darüber hinausgehende zweckmäßige Maßnahmen.
1.3 Berichts- und Konsultationspflichten des Verwaltungstreuhänders an Funke
(i) Ordentliche Berichts- und Konsultationspflicht: Die Berichtspflicht des Verwaltungstreuhänders gegenüber Funke beschränkt sich auf die Vorlage (A) des Jahresabschlusses samt Lagebericht der VGN, (B) des Vorschlags der Geschäftsführer der VGN für die Gewinnverteilung, (C) des Prüfberichts der VGN sowie (D) allfälliger weiterer Informationen, die für die bilanzmäßige oder steuerliche Berücksichtigung der Beteiligung an VGN auf Ebene der Kurier Verlag oder Funke notwendig oder zweckmäßig sind.
(ii) Außerordentliche Berichts- und Konsultationspflicht: Darüber hinaus hat der Verwaltungstreuhänder jederzeit auch dann Funke Bericht zu erstatten bzw zu konsultieren, wenn nach seiner Einschätzung der Wert der Minderheitsbeteiligung von Funke an VGN gefährdet oder dies aufgrund zwingender gesetzlicher Rechte geboten ist.
(iii) Der Verwaltungstreuhänder informiert und konsultiert Funke ausschließlich in dem zu Pkt 1.3. geregelten Umfang.
1.4 Berichtspflichten des Verwaltungstreuhänders an die Amtsparteien
(i) Der Verwaltungstreuhänder hat bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres gegenüber den Amtsparteien schriftlich Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dieser Auflage zu erstatten. Der Bericht hat über die Tätigkeit des Verwaltungstreuhänders im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Dabei ist insbesondere kurz einzugehen auf das VGN-Geschäft betreffende Entscheidungen des Verwaltungstreuhänders, wie oft und zu welchen Themen Bericht an und Konsultationen mit Funke erfolgten sowie auf allfällige Konfliktpotenziale bei der praktischen Umsetzung der Auflage. Dem Bericht ist auch eine Aufstellung über sämtliche Sitzungen anzuschließen, an denen der Verwaltungstreuhänder oder der von ihm eingesetzte Vertreter teilgenommen hat.
(ii) Die anlassbezogene Berichterstattung über eine allfällige Ausübung der außerordentlichen Berichts- und Konsultationspflicht enthält eine detaillierte Beschreibung der diesbezüglich gegenüber Funke offengelegten Informationen/Unterlagen, allfälliger die Stimmrechtsausübung betreffende Weisungen Funkes sowie der konkreten Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch den Verwaltungstreuhänder.
(iii) Der Verwaltungstreuhänder ist verpflichtet, (A) die Teilnahme an Sitzungen in Ausübung des Mandats gemäß Pkt 1.1 (i) zu protokollieren sowie (B) sämtliche ihm im Rahmen der Ausübung seiner Funktion zugegangenen Unterlagen und die entsprechenden Protokolle für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Amtsparteien diesen gegenüber offenzulegen.
1.5 Übergangsbestimmungen
(i) Die Frist zur Umsetzung der Auflage gemäß Pkt 1.1 bis 1.4 beträgt drei Monate ab Rechtskraft der Entscheidung des Kartellgerichts.
(ii) Im Falle der Veräußerung der indirekt von Funke gehaltenen Beteiligung an VGN an ein konzernfremdes Unternehmen treten die Beschränkungen gemäß Pkt 1.1 bis 1.4 sowie Pkt 2 mit dem Übergang der Gesellschafterrechte auf den Dritten außer Kraft.
2. Keine anderweitige Informationsbeschaffung durch Funke
Funke sorgt dafür, dass ihre Mitarbeiter, Organwalter und Eigentümervertreter es unterlassen, über (beispielsweise) Dritte, Mitarbeiter oder Mitgesellschafter von VGN an über die in Pkt 1.3 geregelten Informationen hinausgehende nicht-öffentliche Informationen betreffend das VGN-Geschäft zu gelangen.
3. Anzeigenvermarktung
(i) Funke und die Zweitantragsgegnerin (im Folgenden: Axel Springer) unterlassen jede Form der gebündelten internationalen Vermarktung (wie nachfolgend definiert) von Anzeigen in Publikumszeitschriften von Funke und Axel Springer, die in Österreich verbreitet werden.
Als gebündelte Vermarktung iSd Auflage gilt jede Anzeigenvermarktung gegenüber Werbekunden und Agenturen, die darauf abzielt, gleichzeitig Werbebuchungen in mehreren Publikumszeitschriften zu organisieren. Bündelvermarktung kann in bestimmten fixen Bündelangeboten, aber auch in individuellen Bündelangeboten an einzelne Kunden erfolgen.
Als internationale Vermarktung iSd Auflage gilt einerseits (A) die Vermarktung österreichischer Reichweiten der Publikumszeitschriften von Funke und Axel Springer (durch zusätzliche, gesonderte Entgeltleistungen für die Verbreitung in Österreich), und andererseits (B) die Vermarktung von sog Teilbelegungen, dh Werbebuchungen, die nur den nach Österreich exportierten Publikumszeitschriften von Funke und Axel Springer beigelegt/beigeheftet werden. Die Vermarktung iSd vorstehenden Satzes ist eine internationale, weil sie sich auf den österreichischen Werbemarkt bezieht, aber vom Ausland aus vermittelt/vereinbart wird oder weil sie für Werbekunden erfolgt, die nicht in Österreich ansässig sind.
(ii) Funke und Axel Springer stellen jeweils sicher, dass eine gebündelte internationale Vermarktung von Anzeigen in Publikumszeitschriften von Funke und Axel Springer auch nicht durch Dritte (Medienagenturen, Vermittler, Vermarkter etc) vorgenommen wird. Dies wird dadurch sichergestellt, dass (A) Dritten die Vermarktung nur unter dem Vorbehalt des Verbots der gebündelten internationalen Vermarktung iSd Pkt 3 (i) gestattet wird, (B) allfällige - vertragswidrige - Buchungen auch nicht vorgenommen werden und (C) dass Funke und Axel Springer solche Rechtsverstöße auch konsequent verfolgen.
(iii) Funke und Axel Springer werden insbesondere auch nicht die internationale Vermarktung von Titeln der VGN oder von Mediaprint übernehmen.
4. Sicherstellung der Medienvielfalt
(i) Funke verpflichtet sich, in der Österreich-Ausgabe der Programmzeitschrift „TV Digital“ („TV Digital Österreich“) dafür Sorge zu tragen, dass der Programmteil von „TV Digital Österreich“ unabhängig von Produkten der VGN und Mediaprint hergestellt wird, damit sichergestellt ist, dass sich diese inhaltlich unterscheiden; sofern „TV Digital Österreich“ Senderdaten von einem marktüblichen Programmdienstleister bezieht, wird sich „TV Digital Österreich“ auf ein Mindestmaß an Rohdaten (i.e. Uhrzeit, Sendungstitel, Mitwirkende, Laufzeit, Genre, Sonderzeichen, Untertitel und andere deskriptive Inhalte) beschränken und diese Rohdaten durch eigene Redakteure aufbereiten und ergänzen lassen.
(ii) Funke stellt sicher, dass „TV Digital Österreich“ unter folgenden Voraussetzungen österreichische TV-Sender einschließlich Regionalsender mit eigenen, nicht bloß kommerziellen Inhalten im Listing erfasst:
(a) der TV-Sender sendet zumindest 20 Stunden selbst produziertes Programm als Erstausstrahlung pro Woche,
(b) der Programmablauf und die Programminformation werden bis zum Redaktionsschluss von „TV Digital Österreich“ (i.e. in der Regel 5 Wochen vor Ausstrahlung der letzten im Programmlisting aufzuführenden Sendung) vom Sender verfügbar gemacht.
(iii) Funke stellt sicher, dass „TV Digital Österreich“ unter folgenden Voraussetzungen die Existenz von österreichischen TV-Sendern einschließlich Regionalsendern mit eigenen, nicht bloß kommerziellen Inhalten mit einem Hinweis auf weitere Informationsmöglichkeiten im Online-Auftritt von „TV Digital Österreich“ an zwei separaten Stellen in der österreichischen Printausgabe aufzählt.
(a) der TV-Sender sendet zumindest 5 Stunden selbst produziertes Programm als Erstausstrahlung pro Woche,
(b) der Programmablauf und die Programminformation werden rechtzeitig vom Sender verfügbar gemacht.
(iv) Als „österreichische TV-Sender“ iSd Auflage gelten TV-Sender, die Österreich-spezifische Inhalte produzieren und verbreiten. TV-Sender, die bloß über ein österreichisches Werbefenster verfügen, sind von dieser Auflage somit nicht erfasst.
Als „selbst produziertes Programm“ iSd Auflage sind im Zweifelsfall insbesondere Sendungen zu verstehen, die den Kriterien gemäß Pkt 2.1.10 der Richtlinien des Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks (PRRF) [siehe https://www.rtr.at/de/foe/RichtlinienPRRF_Fonds (Stand 16.4.2014)] entsprechen würden.
5. Berichtspflicht
(i) Funke hat bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres gegenüber den Amtsparteien schriftlich Bericht über die Umsetzung der Auflagen (dh der Funke betreffenden Verpflichtungen gem Pkt 2, 3 und 4) und über allfällige im Kontext relevante Entwicklungen betreffend Anzeigenvermarktung sowie Sicherstellung der Medienvielfalt im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.
(ii) Axel Springer hat bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres gegenüber den Amtsparteien schriftlich über die Umsetzung der Auflagen (dh der Axel Springer betreffenden Verpflichtungen gemäß Pkt 3) und über allfällige im Kontext relevante Entwicklungen betreffend Anzeigenvermarktung im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten.
Begründung:
A) Gegenstand der Anmeldungen und Parteien der Erwerbsvorgänge:
Am 22.11.2013 wurde bei der Zweitantragstellerin unter BWB/Z-2199 der Erwerb von 1.) Frauenzeitschriften „BILD der Frau“ (einschließlich „BILD der Frau Gut kochen & Backen“ und „BILD der Frau Schlank & Fit“) sowie „Frau von heute“ und 2.) regionalen (Berlin, Hamburg) Tageszeitungen und Anzeigenblättern der Zweitantragsgegnerin durch Funke als Zusammenschluss angemeldet.
Von beiden Antragstellern wurde binnen offener Frist eine Prüfung des Zusammenschlusses beantragt. Das Verfahren behängt beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zu 27 Kt 164, 165/13.
Am 23.12.2013 wurde bei der Zweitantragstellerin zu BWB/Z-2199 der Erwerb der Programmzeitschriften („BILD Woche“, „Funk Uhr“, „Hörzu“ [einschließlich „Hörzu Wissen“], „TV Digital“ und „TV Neu“) einschließlich sämtlicher Online- und Mobilportale, Events und Lizenzrechten sowie sämtlicher Anteile an der Axel Springer Digital TV Guide GmbH (TV-Empfehlungs- und Aufnahmeservice „Watchmi“) von Axel Springer durch Funke als Zusammenschluss angemeldet. Beide Amtsparteien stellten innerhalb offener Frist einen Prüfungsantrag, das Verfahren behängt beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zu 29 Kt 1, 2/14.
Diesen beiden Erwerbsvorgängen liegt der Kaufvertrag vom 14./15., 17./18./19. Dezember 2013 zugrunde.
Funke ist die Obergesellschaft der Funke Mediengruppe mit Sitz in Deutschland, deren Kerngeschäft die Herausgabe von Abonnement-Tageszeitungen in Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Niedersachsen sowie von Publikumszeitschriften ist. Außerhalb Deutschlands ist Funke insbesondere in Österreich sowie in Süd- und Osteuropa tätig. Sie betreibt Online-Nachrichtenportale und unterhält Beteiligungen im TV-Sektor und an lokalen Hörfunksendern.
Funke ist in Österreich zu 49,44% an der KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H. beteiligt. Deren 100%-Tochtergesellschaft, KURIER MAGAZINE Verlag GmbH, Wien („KURIER MAGAZINE“), hält eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung von 25,3 % an der Verlagsgruppe NEWS Gesellschaft mbH, Wien („VGN“). Mehrheits- und alleine kontrollierender Gesellschafter ist seit Durchführung des zu 26 Kt 342, 369, 380, 381, 382, 383/00 des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht genehmigten Zusammenschlusses die Verlagsgruppe NEWS Beteiligungs Gesellschaft mbH & Co KG.
Bei VGN bedürfen außergewöhnliche Maßnahmen (zum Beispiel: Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft oder von wesentlichen Unternehmensteilen; Investitionen in das Anlagevermögen; Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die insgesamt EUR 10,000.000,-- übersteigen, etc) der vorherigen Zustimmung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss bzw Beiratsbeschluss. Davon abgesehen werden Gesellschafterbeschlüsse bzw Beiratsbeschlüsse bei VGN mit einfacher Mehrheit gefasst. Weiters ist Funke über die NKZ Austria Beteiligungs GmbH zu 50% an der Krone-Verlag GmbH beteiligt, die ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Krone Verlag GmbH & Co KG, der Medieninhaberin der Kronenzeitung ist. Deren Verlegerin ist die Mediaprint. Die Anzeigenvermarktung der Tageszeitungen Kronenzeitung und Kurier erfolgt durch Mediaprint. Mediaprint steht zu jeweils 50% im Eigentum der Krone-Verlag Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltung KG sowie der KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H.
Funke erzielte im Jahr 2012 einen konsolidierten Gruppenumsatz von weltweit jedenfalls EUR xxx Davon entfallen EUR xxx auf die EU, davon wiederum EUR xxx auf Österreich.
Die Geschäftsaktivitäten, die Funke von Axel Springer erwirbt, sind Teil der Axel Springer Mediengruppe. Die Axel Springer AG wurde mit Wirkung vom 2.12.2013 identitätswahrend in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea/SE) umgewandelt und die neue Rechtsform am 2.12.2013 in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Sie ist ein börsennotiertes (MDAX), multimedial integriertes Medienunternehmen, welches sowohl in Deutschland als auch im europäischen und außereuropäischen Ausland tätig ist. Das Medienportfolio umfasst etablierte Markenfamilien wie die der BILD- und der WELT-Gruppe.
Axel Springer verfolgt eine stringente Digitalisierungsstrategie mit dem Ziel, eines der führenden digitalen Medienunternehmen zu werden. Dabei fokussiert sich Axel Springer noch stärker auf seine multimedialen journalistischen Kernmarken WELT und BILD mit den dazugehörigen Zeitschriftenmarken (AUTO BILD, COMPUTER BILD, SPORT BILD). Ein weiterer Fokus von Axel Springer liegt auf dem Ausbau von Online-Rubrikenmärkten und digitalen Vermarktungsplattformen.
Funke konzentriert sich künftig noch stärker auf den Ausbau ihrer Regionalmedien und Zeitschriften mit einer leserorientierten Verbindung von Print und Digital (Anmeldung Beilage ./A).
Die Umsatzerlöse von Axel Springer betrugen 2012 für Frauenzeitschriften EUR xxx, für die Zeitungsgruppe Berliner Morgenpost EUR xxx und für die Zeitungsgruppe Hamburger Abendblatt EUR xxx, insgesamt somit EUR xxx. Hievon entfielen auf Österreich hinsichtlich Frauenzeitschriften EUR xxx, der Zeitungsgruppe Berliner Morgenpost EUR xxx und der Zeitungsgruppe Hamburger Abendblatt EUR xxx, insgesamt somit EUR xxx.
Hinsichtlich der an Funke zu übertragenden Programmzeitschriften inklusive Watchmi erzielte Axel Springer im Jahr 2012 weltweit einen Umsatz von EUR xxx, in der Europäischen Union einen Umsatz von EUR xxx, in Deutschland einen Umsatz von EUR xxx und in Österreich einen Umsatz von EUR xxx.
B) Ziele und Zwecke der Auflagen:
Von den Antragsgegnerinnen wurden die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Auflagen angeboten. Deren Ziele und Zwecke wurden zwischen den Amtsparteien und den Antragsgegnerinnen wie folgt festgelegt:
Zu Punkt 1) der Auflagen:
„Funke hält gemeinsam mit der Medicur-Holding GmbH „Medicur“ eine Minderheitsbeteiligung (25,3%) an der Verlagsgruppe News. Diese Beteiligung ergibt sich mittelbar über die Kurier Verlag (FN 107826v) und über zwei mit dem Magazin-Geschäft befasste 100%-Tochterunternehmen der Kurier Verlag, nämlich einerseits die Kurier Magazine (FN 122482x), die unmittelbar zu 25,3% an der Verlagsgruppe News GmbH (FN 183971x; "VGN") sowie an zur VGN-Gruppe gehörenden Gesellschaften beteiligt ist, sowie andererseits die Profil Redaktion GmbH (FN 206436h). VGN wird über mehrere Zwischengesellschaften1 letztlich mehrheitlich von der Gruner + Jahr AG & CoKG/Hamburg ("G+J")2 kontrolliert, die zur Mediengruppe der Bertelsmann AG gehört.
In der VGN ist ein Gesellschafterbeirat mit vier Mitgliedern eingerichtet. Aufgabe des Gesellschafterbeirats ist neben der Beschlussfassung in den von der Beiratsordnung zugewiesenen Materien die Herstellung einer Verbindung zwischen der operativen Geschäftsführung der VGN und ihren Gesellschaftern. Aufgrund der vorgelegten Protokolle steht fest, dass der Gesellschafterbeirat konkret als Plattform zur Diskussion sensibler Informationen über die Geschäfte der VGN dient (Analyse des Geschäftserfolgs; Strategien der Marktbearbeitung; Festlegung von Vertriebs- und Anzeigenpreisen; Planung neuer bzw. Relaunch bestehender Verlagsprojekte; Kooperationen etc).
Sowohl Funke als auch VGN/G+J geben Publikumszeitschriften heraus, die in Österreich verbreitet werden und für die auch eine Anzeigenvermarktung erfolgt bzw potentiell erfolgen könnte. Funke ist außerdem an Mediaprint (FN 72716k) beteiligt3, die als Beilage zu den Tageszeitungen "Kronen Zeitung" und "Kurier" Supplements herausgibt und diesbezüglich auch Anzeigen vermarktet, die in gewissem - nicht näher spezifizierten - Maß auch Wettbewerbsdruck auf den Anzeigenmarkt für Publikumszeitschriften ausüben können.
Die Unternehmensgruppe VGN/G+J erfüllt als Herausgeberin von Publikumszeitschriften auf verschiedenen im Kontext relevanten Wettbewerbsmärkten alleine oder gemeinsam mit Funke eine oder mehrere der Vermutungsschwellen des § 4 Abs 2 bzw 2a KartG für Marktbeherrschung. Von den Amtsparteien konkret geprüft und festgestellt wurde dies in Bezug auf folgende Wettbewerbsmärkte: Lesermarkt für Programmzeitschriften ohne Supplements, Anzeigenmarkt für Programmzeitschriften ohne Supplements sowie Anzeigenmarkt für Publikumszeitschriften.
Vor dem weiteren Hintergrund, dass eine „faktische Kontrolle“ von Funke auf VGN nicht ausgeschlossen ist, die gemeinsame Beteiligung von Funke/Medicur an VGN einen Interessensgleichklang erzeugt, und dass der Gesellschafterbeirat der VGN eine Koordinierung zwischen Funke und VGN ermöglicht/erleichtert gehen die Amtsparteien von wesentlichen Kontroll- und Koordinierungsmöglichkeiten zwischen Funke und VGN aus.
Unter Berücksichtigung der Kontroll- und Koordinierungsmöglichkeiten zwischen Funke und VGN verstärken die zu 27 Kt 164, 165/13, und zu 29 Kt 1, 2/14 verfahrensgegenständlichen Erwerbsvorgänge die Marktposition von Funke auf mehreren möglichen - nicht mit letzter Sicherheit abgegrenzten - Wettbewerbsmärkten (Leser- und Anzeigenmärkten für Programmzeitschriften, Leser und Anzeigenmärkten für Publikumszeitschriften bzw für Frauenzeitschriften). Dies begründet Bedenken iSv §§ 12 Abs 1 Z 2 und 13 Abs 1 KartG im Hinblick auf eine mögliche Absicherung/Verstärkung der Marktmacht von VGN bzw im Hinblick auf eine mögliche Absicherung/Verstärkung gemeinsamer Marktmacht von VGN und Funke.
Um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu beseitigen soll Pkt 1 der Auflagen eine “Kappung“ sowohl des kontrollierenden Einflusses von Funke auf VGN als auch des Informationsflusses zwischen VGN und Funke sicherstellen. Konkret sollen die aus der mittelbaren Beteiligung von Funke an VGN sich ergebenden Gesellschafterrechte funktionell auf das für den Investitionsschutz erforderliche Ausmaß sowie auf zwingende gesetzliche Rechte beschränkt werden. Zu diesem Zweck wird ein unabhängiger „Verwaltungstreuhänder“ mit der alleinigen Wahrnehmung der mittelbaren Gesellschafterrechte von Funke an der VGN be-vollmächtigt und beauftragt. Die Mitwirkung des Verwaltungstreuhänders bei Entscheidungen (unter anderem auch über die Besetzung von Organen juristischer Personen) ist funktional durch den Umfang des in Pkt 1.1. (i) definierten Mandats bestimmt. Dies impliziert, dass der Verwaltungstreuhänder nicht über die Bestellung des Geschäftsführers der Kurier Verlag entscheidet, wohl aber über jene Agenden des VGN-Geschäfts, die bisher vom Geschäftsführer der Kurier Verlag getroffen wurde.
Der Treuhänder nimmt diese Rechte eigenverantwortlich, wie ein unabhängiger Finanzinvestor im besten Interesse des Geschäfts sowie nach Maßgabe der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen wahr. Gegenüber den Amtsparteien ist er Garant für die Einhaltung der Auflagen. Information und Konsultation mit Funke findet ausschließlich in den in der Auflage geregelten Bereichen statt (Pkt 1.3: ordentliche und außerordentliche Berichtspflicht). Damit ist sichergestellt, dass Funkes Einfluss auf und Einblick in die Geschäfte der VGN auf ein Maß beschränkt bleibt, das für den Investitionsschutz und nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Rechte unerlässlich ist.
Die Auflage zu Pkt 1. ist durch die spezifischen Marktaktivitäten und Unternehmensbeteiligungen von Funke bedingt. Mit Blick auf die gesetzliche Regel des § 12 Abs 3 letzter Satz KartG wird daher festgehalten, dass die Übertragung der mittelbaren Beteiligung Funkes auf einen Dritten wohl die Aufhebung der Auflage rechtfertigen würde. Da Funke im Kontext auf eine Einschränkung des Werts der Beteiligung verwies, sofern die Auflage im Veräußerungsfall nicht entfallen würde, haben sich die Amtsparteien bereit erklärt, die Zusage zeitlich auf den Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung an einen Dritten zu beschränken.“
Zu Punkt 2) der Auflagen:
„Maßnahmen zur Ausschaltung von Umgehungsstrategien:
Um explizit mögliche Umgehungsstrategien auszuschalten, erklärt Funke, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter, Organwalter und Eigentümervertreter es vermeiden, interne VGN-Informationen über andere Wege zu beschaffen.“
Zu Punkt 3) der Auflagen:
„Anzeigenvermarktung:
Funke und Axel Springer planen eine Kooperation in der Vermarktung, die auch die zu 27 Kt 164, 165/13, und zu 29 Kt 1, 2/14 verfahrensgegenständlichen Erwerbe von Publikumszeitschriften (Frauenzeitschriften und Programmzeitschriften) erfassen soll. Auf diese Kooperation wurde bei der Prüfung der Folgen der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Zusammenschlüsse Bedacht genommen, da hierbei ein Prognosezeitraum von zumindest 3 Jahren relevant ist. Die Vermarktungskooperation wird frühestens ab Anfang 2016 wirtschaftliche Konsequenzen zeigen, da die Programmzeitschriften von Funke voraussichtlich noch bis Ende 2015 von der Burda-Gruppe vermarktet werden.
Im Hinblick auf die geplante Kooperation, die eine große Anzahl von Medien - und nicht nur, aber insbesondere auch Publikumszeitschriften - betreffen wird, besteht die Gefahr, dass bei internationaler Bündel-Vermarktung Anzeigenumsätze vom österreichischen Anzeigenmarkt für Publikumszeitschriften abgesaugt werden. Konkret ist dies naheliegend, weil durch das Entstehen großer, auch grenzüberschreitend tätiger Vermarktungseinheiten Werbekunden, die ein Werbeinteresse sowohl in Österreich als auch in Deutschland haben, motiviert werden können, Werbeschaltungen nicht mehr direkt bei österreichischen Medien, sondern bei dem internationalen Vermarkter vorzunehmen. Nach den Ermittlungen der BWB wird eine internationale Bündel-Vermarktung derzeit nicht praktiziert.
Die Vermarktungskooperation von Axel Springer und Funke soll aber explizit auch für die internationale Vermarktung zahlreicher Medien zuständig sein. Durch das Entstehen einer großen Vermarktungseinheit für zahlreiche Mediengattungen mit relevanten Reichweiten in Österreich und auch Deutschland, die im Bündel und daher wohl auch mit deutlichen Preisabschlägen, vermarktet werden, könnte künftig für die im Ausland ansässigen Werbekunden der Anreiz verstärkt werden, den österreichischen Markt vom Ausland aus zu buchen. Dies hätte den Rückgang von Anzeigenumsätzen in Österreich zur Konsequenz (Absaugeeffekt). Diese Gefahr wurde auch im Markttest bestätigt.
Der Anzeigenmarkt für Publikumszeitschriften ist durch die Präsenz eines marktbeherrschenden Unternehmens, der VGN, geprägt. Auch der Befund des Sachverständigen legt nahe, dass VGN zusammen mit der Konzernmutter G+J bei Berücksichtigung verschiedenster Kategorien von Publikumszeitschriften rund 35 - 45% Marktanteil hält und damit einen überragenden Abstand zum nächstgrößten Wettbewerber Styria mit einem Marktanteil von rund 5 - 15% hat. Daneben gibt es in Österreich etliche kleine und Kleinstverlage mit sehr geringem Marktanteil. Es wird angenommen dass insbesondere diese kleinen Marktteilnehmer vom Absaugen von Anzeigenumsätzen vom österreichischen Anzeigenmarkt für Publikumszeitschriften negativ betroffen wären.
Mit Hilfe der Auflage soll ein Absaugen von Umsätzen aus dem österreichischen Anzeigenmarkt für Publikumszeitschriften durch eine österreichbezogene, internationale Bündelvermarktung von Axel Springer und Funke ausgeschlossen werden.
Die Auflage lässt im Einklang mit dem Regelwerk des Europäischen Wettbewerbsrechts die Anwendung von Art 101 AEUV unberührt.“
Zu Punkt 4) der Auflagen:
„Medienvielfalt:
Bei Programmzeitschriften gibt es auf dem Lesermarkt in Österreich zwei Marktführer: Die Zeitschrift "TV-Media“ der VGN, an welcher Funke wie beschrieben beteiligt ist, sowie der Titel "TV-Digital“, dessen Erwerb durch Funke Gegenstand der zu 29 Kt 1, 2/14 verfahrensgegenständlichen Fusionskontrollprüfung ist. Es gibt einerseits nur noch eine sehr geringe Zahl von TV-Zeitschriften in Österreich, andererseits greifen die Herausgeber dieser Medien regelmäßig auf idente Dienstleister zurück.
Die Auflage zu Pkt. 4.a soll daher absichern, dass das Zielunternehmen "TV Digital" zukünftig - wie bisher - von einer eigenständigen Redaktion erstellt wird und es nicht zur Zusammenlegung mit den Redaktionen der TV-Supplements der Mediaprint (krone.tv, kurier.tv) kommt.
Programmzeitschriften kommt eine besondere Rolle hinsichtlich der Medienvielfalt zu. Ihr potenzieller Meinungseinfluss besteht in der unmittelbaren Beeinflussung der Programmauswahl: Neben der reinen Darstellung des Fernsehprogramms kann durch redaktionelle Teile, z.B. in Form von Spielfilmbewertungen, Hintergrundinformationen über Schauspieler oder den in Filmen behandelten Themen sowie sonstigen Präsentationen bestimmter Sendungen, Einfluss auf die Programmauswahl des Zuschauers genommen werden.4
Durch den nicht in Österreich liegenden Standort der Redaktion von „TV-Digital“ und der daraus folgenden „Distanz“ zu österreichischen Sendern sowie der ungleich größeren wirtschaftlichen Potenz deutscher Privatsender gegenüber österreichischen wird eine gewisse Gefahr gesehen, dass (lokale) österreichische Sender nicht ausreichend dargestellt werden, was in weiterer folge eine Einschränkung der Medienvielfalt bei TV-Programmveranstaltungen zur Folge hätte.
Durch Sicherstellung der Aufnahme von österreichischen TV-Veranstaltern, die im Sinne der Medienvielfalt relevant sind (definiert durch ein Mindestmaß an Eigenproduktionen) in „TV-Digital“ soll etwaigen negativen Auswirkungen auf die Medienvielfalt vorgebeugt werden.“
C) Beurteilung der Auflagen aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht:
Die im Spruch genannten Auflagen sind aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht völlig ausreichend, um etwaige wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Erwerbsvorganges „Frauenzeitschriften“ auszuräumen. Auch hinsichtlich des Erwerbsvorganges „Programmzeitschriften“ besteht unter den im Spruch genannten Auflagen aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht kein Grund für Bedenken (Schreiben des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Clemenz ON 42 im Verfahren 27 Kt 164, 165/13 und ON 14 im Verfahren 29 Kt 1, 2/14).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 12 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht dann, wenn die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragt wurde, 1.) den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vorliegt, 2.) den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, oder wenn dies nicht der Fall ist, 3.) auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
Da die Schwellenwerte des § 9 Abs 1 KartG überschritten sind, begründen die angemeldeten Erwerbsvorgänge einen Zusammenschluss nach § 7 Abs 1 Z 1 KartG.
Gemäß § 12 Abs 3 KartG kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Auflagen verbinden, wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind. Die Auflagen setzen das Einverständnis der beteiligten Unternehmen voraus (Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz § 12 Rz 70).
Die von den Zusammenschlusswerbern angebotenen Auflagen, denen die Amtsparteien uneingeschränkt zustimmten, reichen unabhängig von einer genauen Abgrenzung der betroffenen Märkte und einer exakten Feststellung der Auswirkungen der angemeldeten Vorhaben auf die Marktstellung der Erstantragsgegnerin aus, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die angemeldeten Erwerbsvorgänge zu beseitigen. Auf Basis dieser Auflagen liegt da-her kein Grund für deren Untersagung vor.“
1Die Verlagsgruppe News Beteiligungs GmbH & Co KG (FN 25493s; „VNB“) hält 74,7% an der VGN. VNB (samt VNB GmbH, FN 87820y) werden mehrheitlich von G+J sowie der G+J Holding GmbH (FN 180881b), einer 100%-Tochter der G+J, kontrolliert.
2Die Fellner-Gruppe ist lediglich an der VNB zu 25% beteiligt und verfügt daher an der VGN über keinen als Kontrolle iSd KartG zu bezeichnenden Einfluss.
3Die Beteiligung ergibt sich mittelbar über die Beteiligung Funkes an den jeweils mit einem weiteren Gesellschafter kontrollierten Gemeinschaftsunternehmen Kurier Verlag und Krone-Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG (FN 5973i).
4 Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) 2013 „Programmzeitschriften Druckversion“ http://www.kek-online.de/Inhalte/Programmzeitschriften_ Druck version.pdf (abgefragt am 2.1.2014).
Bekannt gemacht am 25.09.2014
Änderung
Schlagworte von Medienzusammenschluss, Nichtuntersagung unter Auflagen, Frauenzeitschriften, Programmzeitschriften auf ebenso 27 Kt 164/13, 29 Kt 1/14, 29 Kt 2/14, Medienzusammenschluss, Nichtuntersagung unter Auflagen, Frauenzeitschriften, Programmzeitschriften geändert.