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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 27/14


Bekannt gemacht am:

23.07.2014

Entscheidungsdatum:

08.05.2014


 

"Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005, nämlich vertikale Preisabstimmungen mit Bier- und Getränkelieferanten im Zeitraum November 2005 bis Mai 2013, gem § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 225.000,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:

Zwischen der Antragsgegnerin und einer Reihe von Bier- und Getränkelieferanten sei es im genannten Zeitraum zur Abstimmung von Mindest-Endkundenpreisen (Kurant- und Aktionspreisen) von Bier und Getränken, insbesondere Mineralwasser und Limonaden gekommen. Diese Preisabstimmungen seien in einer Reihe von Unterlagen festgehalten worden. Daneben habe die Antragsgegnerin auch Druck auf die Lieferanten zur handelsweiten Umsetzung von Verkaufspreiserhöhungen ausgeübt.

In rechtlicher Hinsicht handle es sich bei den Preisabstimmungsmaßnahmen, von denen das gesamte österreichische Bundesgebiet betroffen sei, um einen Kernverstoß gegen Art 101 AEUV. Verstärkt würden die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen durch das bestehende Netz gleichartiger vertikaler Preisabstimmungsmaßnahmen im Bereich des Bier- und Getränkehandels. Es handle sich um eine als fortgesetzte Handlung zu qualifizierende bezweckte Wettbewerbsbeschränkung, die darauf abziele, den preislichen Interbrand-Wettbewerb zu beschränken und dadurch bestimmte Preise zu sichern. Dieser Zweck werde durch die getroffenen horizonztalen Absicherungsmaßnahmen verstärkt. Letzteres sei im Hinblick auf die hohe Konzentration im österreichischen Lebensmitteleinzelhandel besonders problematisch, sodass der Verstoß als schwer zu qualifizieren sei. Rechtfertigungsgründe nach Art 101 Abs 3 AEUV würden nicht vorliegen. Eine Kommunikation zwischen Lieferant und Händler über Verkaufspreise sei nur einseitig in Form unverbindlicher Preisempfehlungen mit ausdrücklichem Hinweis auf den unverbindlichen Charakter der Empfehlung zulässig.

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, aufgrund der Schwierigkeit, einen tatbezogenen Umsatz zu ermitteln, sei von einem angemessenen Ausgangsbetrag von EUR 250.000,-- auszugehen. Dazu komme ein Aufschlag von 50% für die Dauer der Zuwiderhandlung, was zu einem Betrag von EUR 375.000,-- führe. Von diesem sei ein Nachlass von 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwandes infolge der Außerstreitstellung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin und des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses auszugehen. Von dem daraus resultierenden Betrag von EUR 300.000,-- sei ein weiterer Abschlag von 25% für die Mitwirkung an der Aufklärung und [...] zu gewähren. Der sich daraus ergebende Betrag von EUR 225.000,-- sei ausreichend spezial- und generalpräventiv, zumal die Antragsgegnerin offenbar schon Schritte zur künftigen Hintanhaltung derartiger Verstöße eingeleitet habe.

Die Antragsgegnerin gab den Gesamtumsatz ihres Unternehmens, das allerdings ein Konzernunternehmen eines großen, um ein Vielfaches umsatzstärkeren Konzerns ist, für das Jahr 2013 mit etwa EUR 13,7 Mio bekannt. Sie stellte das Tatsachenvorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde außer Streit. Weiters hatte sie außergerichtlich folgendes Anerkenntnis abgegeben, auf welches sie auch im Gerichtsverfahren verwies:

"AFS betreut österreichische Franchisenehmer (diverse Lagerhäuser) im sog 'Do it yourself' ('DIY') Einzelhandel. AFS ist ua in den Bereichen Bier und Getränke die zentrale Einkaufsgesellschaft für die Franchisenehmer und führt Einkaufspreisverhandlungen mit Lieferanten für diese durch.

In den eingangs genannten Bereichen hat es bis in das Jahr 2013 und teilweise lange zurückliegend neben den Verhandlungen über Einkaufspreise auch vertikale Abstimmungsmaßnahmen betreffend Verkaufspreise zwischen der AFS und einer Reihe von Bierlieferanten (ua Hirter, Freistädter, Zwettler, [...], Eggenberg) sowie Getränkelieferanten (Limonade oder Mineralswasserlieferanten) gegeben. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmungsmaßnahmen wurden zwischen der AFS und den Lieferanten Wiederverkaufspreise für die Einzelhandelsebene abgestimmt. Diese Wiederverkaufspreise wurden von den von der AFS betreuten Franchisenehmern in mehreren Fällen auch verrechnet.

Weiters wurde teilweise bei Lieferanten darauf gedrängt, für eine 'Verkaufspreisdisziplin' bei den mit den Franchisenehmern konkurrierenden Handelsunternehmen (großen Lebensmitteleinzelhandelsketten) zu sorgen. Lieferanten haben in mehreren Fällen auch zugesagt, sich entsprechend zu verwenden.

AFS nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG, für welche kein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 (3) AEUV bzw § 2 KartG vorliegt, zu werten ist, und erhebt keine Einwendungen gegen diese rechtliche Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat AFS ihre Einkaufsmitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich zukünftig an derartigen vertikalen Abstimmungen nicht beteiligen dürfen und entsprechende interne Leitlinien verfasst. Zudem wurden die Einkaufsmitarbeiter geschult, wie sie sich rechtskonform zu verhalten haben."

Weiters führte die Antragsgegnerin aus, auch gegen die Höhe der beantragten Geldbuße keine Einwände zu erheben. Ergänzend wies sie aber darauf hin, dass ihr Druckausübungspotential zur handelsweiten Umsetzung von Verkaufspreisen aufgrund ihrer geringen Marktanteile nicht mit jenem der großen LEH-Ketten vergleichbar sei. Außerdem werde vorsorglich ein Schaden für die Verbraucher bestritten, den die Bundeswettbewerbsbehörde auch gar nicht behauptet habe.

Da gegen die Richtigkeit der Außerstreitstellung und des Anerkenntnisses, die auch mit den weiteren von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Unterlagen im Einklang stehen, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass solche vertikalen Preisbindungen – als Festsetzung von Wiederverkaufspreisen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen und sogar "Kernverstöße" gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005 darstellen. Dass (auch) vertikale Vereinbarungen über Verkaufspreise von Letztverkäufern unabhängig von ihren Auswirkungen dem Kartellverbot widersprechende bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen darstellen, entspricht nicht nur der ständigen europäischen und österreichischen Judikatur, sondern zeigt sich auch an der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 KartG 2005, die solche Vereinbarungen bewusst nicht generell, sondern nur für einen ganz bestimmten Wirtschaftszweig vom Kartellverbot ausnimmt ("Buchpreisbindung").

Auch wenn vertikale Vereinbarungen in der Regel als weniger schädlich eingestuft werden als horizontale Vereinbarungen, kann dies für Preisbindungen insbesondere dann nicht gelten, wenn – wie hier – versucht wird, diese durch Aufforderung an die Lieferanten zur Koordination der abgestimmten Mindestverkaufspreise mit allen wesentlichen Letztverkäufern auch horizontal abzusichern. Ebenso ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass die einzelnen Preisabstimmungen infolge der einheitlichen Zielsetzung der komplexen Maßnahmen als fortgesetzte Zuwiderhandlung zu qualifizieren sind, sodass sich die Frage der Verjährung von mehr als fünf Jahre vor Antragstellung vorgefallener Tathandlungen nicht stellt.

Ein Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG 2005 wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.

Eine Prüfung, ob die beantragte Geldbuße zu niedrig sein könnte, erübrigt sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt. Auch eine niedrigere Geldbuße ist nicht in Erwägung zu ziehen. Die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwandes der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts hat die Bundeswettbewerbsbehörde bereits berücksichtigt. Ein Aufschlag wegen führender Beteiligung oder besonderer "Druckausübung" ist im beantragten Betrag nicht enthalten. Zwar ist nach § 30 KartG 2005 bei der Bemessung der Geldbuße auch die eingetretene Bereicherung zu berücksichtigen. Hier muss aber der Behauptung der Antragsgegnerin, es sei dem Verbraucher kein Schaden entstanden (womit implizit die Behauptung verbunden ist, es sei keine Bereicherung aus dem Verstoß eingetreten), schon deshalb nicht näher nachgegangen werden, weil auch im zutreffenden Fall eine niedrigere Geldbuße als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Summe, die zwar 1,64% des Jahresumsatzes der Antragsgegnerin entspricht, aber in Relation zu dem für den Höchstbetrag nach § 29 Z 1 KartG maßgeblichen Umsatz des Gesamtkonzerns geringfügig ist, angesichts der Schwere und der Dauer des Verstoßes aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 24.04.2024 04:25:32 MESZ