Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kategorie:
Kartell
Aktenzeichen:
28 Kt 1/25v
Fall:
Huber Entsorgungsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG
Huber Abfallservice Verwaltungsgesellschaft m.b.H.
Abfallwirtschaft
Entsorgung
Recycling
Heimatmarktprinzip
Marktaufteilung - Marktruhe
Abfallbranche
Preisabsprachen
Bekannt gemacht am:
29.09.2025
Entscheidungsdatum:
20.05.2025
„Über die Antragsgegnerinnen wird zur ungeteilten Hand wegen ihrer im Zeitraum von zumindest 2003 bis März 2021 in Kärnten erfolgten Teilnahme an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis März 2021 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich der Sammlung von Abfällen gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße von EUR 175.000 verhängt.
B e g r ü n d u n g :
Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße von EUR 175.000 über die Antragsgegnerinnen wegen der aus dem Spruch ersichtlichen kartellrechtswidrigen Handlungen. Bei der Bemessung der beantragten Geldbuße sei sie vom im Geschäftsjahr 2023 erzielten Gesamtumsatz von rund EUR6,2 Mio ausgegangen. Zudem habe sie dabei die lange Dauer der Zuwiderhandlung, die regionale und zeitliche Ausprägung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die im Jahr 2020, also im Geschäftsjahr vor der Beendigung der Zuwiderhandlung erzielten Umsätze der Antragsgegnerinnen im von der Gesamtzuwiderhandlung betroffenen Geschäftsbereich – der Sammlung von Abfällen – berücksichtigt. Für die Kooperation der Antragsgegnerinnen und deren umfassendes Anerkenntnis sei ein Abschlag in erheblichem Ausmaß gewährt worden; in diesem Zusammenhang sei auch die Einführung eines auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittenes Compliance-System als mildernd gewertet worden. Die Höhe der beantragten Geldbuße werde vor diesem Hintergrund aus general- und spezialpräventiven Gründen als ausreichend eingeschätzt.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an.
Die Antragsgegnerinnen stellten den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt außer Streit (siehe nachfolgend), verwiesen auf ihr Anerkenntnis vom 27.1.2025 und akzeptierten die beantragte Geldbuße als angemessen.
Auf Grund der Urkunden Beilagen ./A - xxxund der Außerstreitstellungen steht folgender Sachverhalt fest:
A. Antragsgegnerinnen:
Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um ein in der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen, das schwerpunktmäßig im Bereich der Sammlung von Abfällen im Bezirk Feldkirchen in Kärnten tätig ist. Am Standort des Unternehmens wird für die Gemeinde Feldkirchen ein Altstoffsammelzentrum betrieben.
Komplementärin der Erstantragsgegnerin ist die Zweitantragsgegnerin. Die beiden Kommanditisten der Erstantragsgegnerin sind einerseits die FCC Austria Abfallservice AG, FN 52959g (im Folgenden: „FCC“) und andererseits die Huber Transport KG, FN 213757z.
Die Zweitantragsgegnerin steht im Haupteigentum von Geschäftsführerin Christiane Huber (51 %). Die restlichen Anteile (49 %) werden wiederum von der FCC gehalten.
Die Antragsgegnerinnen und FCC nehmen sich trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindungen als am Markt unabhängig voneinander agierende Unternehmen wahr; ein beherrschender Einfluss von FCC über die Antragsgegnerinnen ist nicht gegeben. Gegenüber FCC wurde im Übrigen bereits im Zusammenhang mit einer kartellrechtswidrigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Bereich der Abfallwirtschaft mit Beschluss vom 26.4.2024 ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV iSd § 28 Abs 1 iVm Abs 1a Z 1 KartGrechtskräftig festgestellt (27 Kt 1/24k).
Im Geschäftsjahr 2023 erzielten die Antragsgegnerinnen einen Gesamtumsatz von rd EUR 6,2 Mio, im Geschäftsjahr 2024 einen solchen von ca EUR 6,7 Mio.
(Beilagen ./B, ./C, xxx, Protokoll vom 20.5.2025).
B. Ermittlungsverfahren
Ausgangspunkt der Ermittlungen waren der Antragstellerin im Jahr 2020 übermittelte Unterlagen, aus denen sich der begründete Verdacht von schwerwiegenden Verstößen gegen das nationale und europäische Kartellrecht ergab. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Durchführung von Hausdurchsuchungen bei diversen in der Abfallwirtschaft tätigen österreichischen Unternehmen und führte diese auf Anordnungen des Kartellgerichtsim März 2021 sowie April 2022 durch. Bei den Antragsgegnerinnen fand keine Hausdurchsuchung statt.
Den Antragsgegnerinnen wurde am 24.4.2024 die Mitteilung gemäß § 13 Abs 2 WettbG („Mitteilung der Beschwerdepunkte“) einschließlich Beilagen (Beweismittel) übermittelt. In diesem Zusammenhang wurden die Antragsgegnerinnen mit dem Verdacht ihrer unmittelbaren Teilnahme an der Gesamtzuwiderhandlung im Zeitraum von zumindest 2003 bis März 2021 konfrontiert und ihnen rechtliches Gehör eingeräumt (Beilage ./F).
Die Antragsgegnerinnen waren von Anfang an uneingeschränkt kooperativ, um eine lückenlose Aufklärung der Vorwürfe bemüht und an einer einvernehmlichen, beschleunigten Verfahrensbeendigung interessiert. In der Folge gaben sie am 27.1.2025freiwillig ein Anerkenntnis ab, in dem sie zusammengefasst den von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhalt außer Streit stellten und anerkannten, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV zu werten ist und kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 2 KartG oder Art 101 Abs 3 AEUV vorliegt. Die von der Antragstellerin in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptierten sie als schuld- und tatangemessen.
C. Betroffener Wirtschaftszweig
1. Marktbeschreibung
Die Branche „Abfallwirtschaft“ kann hinsichtlich der möglichen Geschäftsfelder und Abfallarten in verschiedene Segmente gegliedert werden, wobei je nach Quelle der Information unterschiedliche Einteilungskonzepte und Bezeichnungen bestehen. Die vier grundsätzlichen Geschäftsfelder in der Abfallwirtschaft sind Abfalllogistik, Abfallbehandlung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
Die Abfalllogistik kann weiter unterteilt werden in Input-Logistik (Sammlung und Abtransport von Abfällen und Reststoffen unmittelbar beim Kunden) und Output-Logistik (Transport teils bereits behandelter Abfälle oder Wertstoffe zu Verwertern oder Beseitigern). Während einzelne Abfallarten ohne Umweg zum Verwerter/Beseitiger verbracht werden, kann bei anderen Abfallarten zwischen Input- und Output-Logistik ein Zwischenschritt in Form der Abfallbehandlung erfolgen.
Die Abfallbehandlung umfasst mechanische Abfallbehandlungsmethoden, wie die Sortierung (auch bezeichnet als „Kippen“), das Splitting, die Zerlegung und die biologische Abfallbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die chemisch-physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen und flüssigen Reststoffen.
Im Bereich der Verwertung wird zwischen der stofflichen und der thermischen Verwertung differenziert: Die stoffliche Verwertung umfasst die ökologisch und ökonomisch sinnvolle Aufbereitung von Altpapier, Kunststoffen, Metallen und anderen Stoffen, welche im Anschluss von der Industrie mit dem Hauptzweck der Rohstoffsubstitution entsprechend weiterverarbeitet werden können. Unter thermischer Verwertung ist iSd Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 („AWG 2002“) die Abfallverbrennung zur Energieerzeugung zu verstehen.
Im Bereich der Beseitigung unterscheidet man zwischen der Deponierung und der Verbrennung von Abfällen und Reststoffen ohne Energieerzeugung.
Für die verschiedenen Abfallarten gibt es unterschiedliche Erfassungssysteme und Verantwortlichkeiten. Entsorgungsunternehmen benötigen für die diversen Abfallarten Berechtigungen, die nach sogenannten Schlüsselnummern je nach Abfallart, erteilt werden. Grundsätzlich kann zwischen kommunalen Abfällen (bzw Siedlungsabfällen) und Abfällen der Wirtschaft (bzw Gewerbeabfällen) unterschieden werden, die jeweils weiter unterteilt werden können. Eine weitere Unterteilung erfolgt in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Sammelsysteme für die einzelnen Abfallarten (zB Hol- oder Bringsysteme).
Die österreichische Abfallwirtschaft ist stark fragmentiert. Neben einigen wenigen überregional tätigen Marktteilnehmern gibt es eine Vielzahl von regionalen und lokalen Anbietern. Das Spektrum der Anbieter reicht von Unternehmen mit 1-2 Mitarbeitern bis zu größeren Entsorgungsunternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind und Lager- bzw Umschlagplätze oder Anlagen betreiben. Neben den privaten Unternehmen gibt es eine Vielzahl an Marktteilnehmern, die dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, vereinzelt bestehen auch Gemeinschaftsunternehmen der öffentlichen Hand mit privaten Entsorgungsunternehmen.
Aufgrund der Transportwege, der Sammel- und Verwertungs-/Beseitigungskapazitäten, der Umschlagmöglichkeiten und stellenweise auch aufgrund fehlender Schlüsselnummern bzw bestehender Spezialisierungen kann kein Unternehmen eine wirtschaftliche, flächendeckende Erfassung des Abfalls in Österreich gewährleisten. Das Unternehmen der Antragsgegnerinnen ist beispielsweise ein Logistikunternehmen und nicht im Bereich der Behandlung (Verwertung) von Abfällen tätig.Andere Entsorgungsunternehmen sind jedoch nicht nur im Geschäftsfeld der Logistik, sondern auch in der Behandlung, Verwertung und/oder Beseitigung von Abfall tätig und hierdurch in hohem Ausmaß auf die Anlieferung von entsprechenden Abfallmengen durch die sammelnden Entsorgungsunternehmen angewiesen.
Folglich gehen Unternehmen in der Branche regelmäßig ausschreibungs-, kunden- bzw gebietsbezogene Ad-hoc-Arbeits- bzw Bietergemeinschaften und/oder dauerhafte Subpartnerschaften ein oder es bestehen wechselseitige Kunden-/Lieferantenverhältnisse, insbesondere zwischen reinen Sammlern und Unternehmen mit nachgeordneter Verwertung bzw Beseitigung. Die Abfallwirtschaft stellt sich damit in hohem Maße als arbeitsteilig und verflochten dar.
Diese Besonderheiten lassen den Markt für Außenstehende hochkomplex erscheinen und machen ihn aufgrund der vielen oftmals kartellrechtlich vertretbaren Überschneidungspunkte der Wettbewerber für Absprachen besonders anfällig.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft
Dem AWG 2002 kommt heute mitunter eine wesentliche Bedeutung zu, ua aufgrund folgender Vorgabe des § 1 Abs 4 leg cit:
Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.
In Österreich ist der Bund gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG zuständig für die Gesetzgebung und Vollziehung der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle. Hinsichtlich anderer (nicht gefährlicher Abfälle) ist der Bund nur zuständig, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht. Von dieser Bedarfskompetenz hat der Bund mit dem AWG 2002 und einer Vielzahl auf seiner Grundlage ergangenen abfallrechtlichen Verordnungen umfassend Gebrauch gemacht. Derlei Gesetzgebungsakte fußen teilweise auch auf unionsrechtlichen Vorgaben.
Neben dem AWG 2002 bestehen daher auch neun Abfallwirtschaftsgesetze der Länder. Diese Landesgesetze regeln jene Aspekte, die den Landesgesetzgebern vorbehalten sind, wie zB die Festlegung der Müllgebühren und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisation der Müllabfuhr. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen (insbesondere Hausmüll) wird durch die Abfallwirtschaftsgesetze der Länder den einzelnen Gemeinden bzw Gemeindeverbänden (sogenannte „Abfallwirtschaftsverbände“) auferlegt. Diese richten zur Erfüllung entweder eine öffentliche Müllabfuhr ein oder bedienen sich aus Kostengründen privater Entsorger.
Eine ergänzende Pflicht der meisten Landesabfallwirtschaftsgesetze ist die sogenannte Andienungspflicht bzw der Andienungszwang. Hierbei sind von Land zu Land unterschiedliche Ausnahmen für Abfallarten oder durch Abfallwirtschaftskonzepte pflichtbefreite Gewerbebetriebe zu berücksichtigen.
Ein Einfluss dieses aus dem AWG und den Landes-AWG stammenden„Prinzips der Nähe“ auf das Entstehen der nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen ist nicht auszuschließen. Außerdem fand die jahrzehntelange Praxis, Müll weitgehend unbehandelt auf die Deponie zu kippen, mit dem Inkrafttreten der DeponieVO 2004 ein Ende. So durften ab dem 1.1.2004 nur mehr reaktionsarme, also vorbehandelte Abfälle deponiert werden. Viele Müllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen wurden eigens zu diesem Zweck errichtet.
D. Gesamtzuwiderhandlung
1. Allgemeines
Die Gesamtzuwiderhandlung umfasst kartellrechtswidrige Preisabsprachen, Markt- und Kundenaufteilungen sowie Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen in der Abfallbranche von zumindest 2001 bis 2021. Die vorsätzlichen Absprachen, unter Teilnahme einer Vielzahl von in der Abfallwirtschaftsbranche tätigen Unternehmen, erstreckten sich nahezu auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
2. Heimatmarktprinzip
Unter österreichischen Entsorgungsunternehmen bestand das historisch gewachsene, gegenseitige Verständnis, die Kundenbeziehungen und den regionalen Markt der jeweils anderen Entsorgungsunternehmen weitgehend zu respektieren (teilweise wird dieses Verständnis als „Heimatmarktprinzip“ bezeichnet).
Hierdurch kam es insbesondere in der Abfalllogistik zu Absprachen. Da die Wertschöpfungskette und die rechtlichen Pflichten bei der Entsorgung nicht nur auf die Logistik beschränkt sind, waren oftmals auch die Bereiche Behandlung, Verwertung und Beseitigung mittelbar betroffen.
Der Hintergrund für die Herausbildung des Heimatmarktprinzips liegt darin, dass die Logistik in der gesamten Wertschöpfungskette einen der wesentlichsten Kostenfaktoren darstellt. Beispielsweise kann für einen möglichen Auftrag entscheidend sein, ob in der betroffenen Gegend bereits eine Tour (zB Restmüllbeseitigung in einer Gemeinde) besteht oder erst neu in ein Gebiet gefahren wird. Wenn bestimmte Kilometerradien (je nach Örtlichkeit, beispielsweise Sackgassen-Täler vs Rundstrecken-Flachland) von rund 50-100 km überschritten werden, sind Aufträge oftmals nicht mehr wirtschaftlich.
Das Heimatmarktprinzip hatte eine sogenannte „Marktruhe“bzw den Erhalt des „Status quo“ zum Ziel. Das geschäftliche Bemühen war darauf ausgerichtet, bestehende Kundenbeziehungen zu bewahren und nur im eigenen Schwerpunktbereich (räumlich und fachlich) zur Effizienzsteigerung und Festigung der Marktposition neue Kunden zu gewinnen („Verdichtung“). Kunden des Mitbewerbs in anderen Bereichen sollten nicht mit besonders „scharf“ kalkulierten Angeboten angegriffen werden, weil dies – so die Befürchtung – eine Gegenreaktion des angegriffenen Wettbewerbers bei den eigenen Kunden hervorrufen würde.
(Beilagen xxx, xxx, xxx, xxx)
Dieses Prinzip der Marktruhe wurde in Gesamtösterreich beachtet. Entsprechend nahmen auch fast alle Entsorger am Bestreben einer Marktberuhigung teil. Dies betrifft nicht nur die großen Entsorgungsunternehmen, die aufgrund mehrerer Standorte in weiten Teilen Österreichs selbst aktiv sind, sondern auch viele mittlere und regionale Wettbewerber, die wie die Antragsgegnerinnen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet in die Absprachen und Markt- und Kundenaufteilungen involviert waren. Wünschten Kunden Entsorgungsleistungen für sämtliche österreichische Filialen mit einem einzigen Ansprechpartner, sprachen sich insbesondere die großen Entsorgungsunternehmen für derartige österreichweite Aufträge – teilweise unter Einbindung regionaler Entsorgungsunternehmen, etwa als Subpartner – ab, sodass von einem österreichweiten Kartell auszugehen ist (Beilagen xxx, xxx).
Die einzelnen Unternehmen nahmen dabei regional in Abhängigkeit von ihren jeweiligen Standorten an dem Kartell teil und verwirklichten damit gleichzeitig das Wesen von Markt- bzw Kundenaufteilungen: Die Märkte bzw Kunden der anderen Entsorger wurden respektiert, und es wurde nicht versucht, in die den anderen Unternehmen zugeordneten Märkte bzw Kundenbereiche einzudringen. Damit setzte sich die Logik der Markt- und Kundenaufteilung über den jeweiligen eigenen Tätigkeitsbereich der daran beteiligten Unternehmen hinaus fort, und es entwickelte sich ein System über ganz Österreich, das von den verschiedenen Entsorgernmitgetragen wurde. Indem die Antragsgegnerinnen sich in ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf Kärnten, wo ihr Unternehmen beheimatet ist, beschränkten, trugen sie zur Aufrechterhaltung der Marktruhe in ganz Österreich bei. Auch von anderen in Kärnten tätigen Entsorgungsunternehmen wurde das Heimatmarktprinzip gelebt.Dementsprechend entwickelte sich basierend auf dem Prinzip, die Kundenbeziehungen und den regionalen Markt der jeweils anderen Entsorgungsunternehmen zu respektieren, ua bei den Antragsgegnerinnen über die Jahre ein Verständnis dafür, welche Kunden welchen Entsorgern zuzuordnen waren. In der Regel war den Kärntner Entsorgungsunternehmen bereits(auch aufgrund der Größe des Kärntner Marktes) bekannt, welcher Kunde von welchem Wettbewerber betreut wurde; es bestand das Verständnis, den anderen Wettbewerbern keine Kunden wegzunehmen. Die Entsorgungsunternehmen wollten diese Kundenaufteilung einhalten und lebten die Marktruhe oft stillschweigend weiter; gesonderter Absprache bedurfte es oft nicht mehr.Dennoch konnte es in diesem Zusammenhang immer wieder zum Austausch von Informationen unter den Wettbewerbern kommen (Beilagenxxx, xxx, xxx), etwa darüber, von welchem (anderen) Entsorgungsunternehmen ein bestimmter Kunde betreut wird (Beilage ./
S).
Beispielsweise wurden im Fall einer Anfrage eines potenziellen Kunden „Behälterbestandsaufnahmen“ durchgeführt – dergestalt, dass ein Vertriebsmitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens den Kunden besuchte, um herauszufinden, von welchem Entsorgungsunternehmen die dort befindlichen Behältnisse für die Müllentsorgung bereit gestellt worden waren. Dieses wurde in der Folge kontaktiert, um eine entsprechende Koordination von Deckangeboten vornehmen zu können (Beilagen ./N, xxx).
Entsprechend diesem übergeordneten und gemeinsamen Ziel, die bestehenden Kundenbeziehungen und -zuordnungen wechselseitig zu respektieren, reagierten die Unternehmen verärgert, wenn ein Unternehmen entgegen dem allgemeinen Verständnis der Marktruhe bzw des Kundenschutzes doch versuchte, Kunden abzuwerben, ohne dies vorher mit den Wettbewerbern abgestimmt zu haben(Beilagen ./P, ./Q, ./R).
An die Stelle echten Wettbewerbs trat in vielen Fällen daher auch – trotz der stillschweigend akzeptierten „Marktruhe“ – ein aktiver Austausch mit Wettbewerbern, der die Ungewissheit über die „notwendigen“ Preise, um einen Kunden akquirieren oder behalten zu können, beseitigte. Selbst wenn ein Kunde von sich aus Entsorgungsleistungen bei einem anderen als seinem bisherigen Entsorgungsunternehmen anfragte oder das Entsorgungsunternehmen wechselte, wurde versucht, das Heimatmarktprinzip durch wechselseitige Rücksprachen zwischen den beiden betroffenen Entsorgungsunternehmen aufrechtzuerhalten (Beilage ./T).
Dieses strategische Verständnis hat sich am Markt bereits spätestens 2001 herausgebildet. In diesem Zusammenhang von Bedeutung war auch die mit der DeponieVO 2004 einhergehende Marktveränderung, wonach zahlreiche Abfallarten nicht mehr unbehandelt deponiert werden durften. Zahlreiche Entsorgungsunternehmen verfügten über keine Verwertungs- und/oder Beseitigungseinrichtungen, waren also immer auf die Kooperation mit den Wettbewerbern angewiesen. Hierdurch kam es zu Konstellationen, in denen parallel eine Kundenbeziehung (als Nachfrager für Müllverbrennungskapazitäten) und eine Wettbewerbsbeziehung (insbesondere als Abnehmer und Logistiker für Abfall) zwischen zwei Entsorgungsunternehmen auftraten.
Das Verständnis der „Marktruhe“ bzw der Erhalt des Status quo wurdenin Kärnten je nach involviertem Unternehmen und der Bedeutung des Kunden bzw Projekts oder bereits etablierten persönlichen Kontakten hierarchisch auf unterschiedlichen Ebenen gelebt: teilweise von den Geschäftsführungen der Betriebe, teilweise auf Ebene der jeweils zuständigen Vertriebsmitarbeiter. So kam es zu Kontakten und Absprachen mit Wettbewerbern auf allen Ebenen (Beilagexxx).
Im Falle von Ausschreibungen und/oder Kundenanfragen wurden Absprachen einerseits von Unternehmen initiiert, die bisher die Leistung gegenüber dem betreffenden Kunden erbracht hatten und befürchten mussten, diesen Auftrag künftig zu verlieren. Wettbewerber wurden dann entweder aufgefordert, „zurückzustehen“, also gar kein Angebot zu legen, oder Angebote zu „Listenpreisen“ oder Angebote zu höheren Preisen abzugeben, die im Vorhinein zwischen den Wettbewerbern kommuniziert worden waren (sog „Deckangebote“). Es kam aber auch vor, dass diejenigen Unternehmen, die den jeweiligen Kunden bisher nicht betreut, von diesem aber eine Anfrage erhalten hatten, Absprachen initiierten; dies mit dem Zweck, von vornherein – entsprechend dem Grundsatz, sich gegenseitig keine Kunden wegzunehmen – „zurückzustehen“ (Beilagen ./S, ./U, ./V, ./W).
3. Teilnahme an einer österreichweiten Gesamtzuwiderhandlung
Die oben dargestellten Verhaltensweisen beruhten auf dem gemeinsamen Verständnis einer „Marktruhe“ unter den Wettbewerbern. Die Unternehmen verständigten sich sowohl explizit (beispielsweise durch persönliche Treffen, Telefonate oder E-Mails) als auch implizit (beispielsweise durch das Zurückstehen bei Ausschreibungen, das Legen von überzogenen Angeboten [Deckangeboten]) darauf, auf Wettbewerb untereinander zu verzichten und stattdessen den Status Quo beizubehalten. Aus diesem Grund wurden keine kompetitiven Angebote gelegt, und es bestand ein Verständnis zwischen den Unternehmen, sich vor der Abgabe von Angeboten zu kontaktieren bzw zu treffen, um wettbewerbssensible Informationen auszutauschen oder sich zur Legung von Deckangeboten aufzufordern.
Hintergrund dieses Verständnisses war das gelebte Heimatmarktprinzip, also die allgemeine Annahme, dass bestimmte Gebiete bzw Kunden einem Entsorger zugeordnet sind und die Wettbewerber dies auch berücksichtigen.
(Beilagenxxx, xxx, xxx)
Die Transportkosten stellen einen der wesentlichsten Faktoren im Rahmen der Entscheidung dar, ob ein bestimmter Auftrag angenommen wird oder nicht. Dementsprechend beschränkte sich auch der Beitrag der einzelnen Entsorger an dem Kartell notwendigerweise auf das Gebiet in wirtschaftlich sinnvoller Reichweite um die jeweiligen Standorte der Entsorger (Beilage xxx).
Dennoch handelte es sich um ein insgesamt österreichweites Kartell, an dem die einzelnen Entsorger entsprechend ihrer geographischen Präsenz in unterschiedlichem Ausmaß teilnahmen, weil nahezu alle Entsorger dadurch eine Marktberuhigung anstrebten (Beilage xxx).Mannigfaltige Absprachen dazu gab es unter einer Vielzahl an Entsorgern in ganz Österreich, die das Verständnis, sich jederzeit in diesem Zusammenhang kontaktieren zu können, lebten.
Die einzelnen Unternehmen nahmen dabei regional in Abhängigkeit von ihren jeweiligen Standorten am Kartell teil und verwirklichten damit gleichzeitig noch einmal die Logik des Heimatmarktprinzips: Es gab keinen Grund „Markt zu machen“, also zB in den „Heimatmarkt“ eines anderen Entsorgers einzudringen, vielmehr wurden die jeweiligen Gebietsgrenzen eingehalten. Damit wirkte die Logik des Heimatmarktprinzips über die Grenzen des eigenen Heimatmarktes hinaus, und es entwickelte sich ein einheitliches Gesamtsystem über ganz Österreich, das von den verschiedenen Entsorgern mitgetragen wurde.
Die Antragsgegnerinnen nahmen an dieser österreichweiten Gesamtzuwiderhandlung durch eigene Zuwiderhandlungen ab zumindest 2003in Kärnten teil, trotz der regionalen Ausrichtung ihrer Tätigkeit mit dem Ziel, das Gesamtsystem aufrechtzuerhalten. Es war für sie jedenfalls vorhersehbar, dass die anderen Beteiligten dasselbe Ziel verfolgten, weil die Kärntner Entsorgungsunternehmen in der Regel wussten und respektierten, welcher Kunde von welchen Entsorgungsunternehmen betreut wurde. Die Antragsgegnerinnen stimmten sich daher über Endkunden in Kärnten langjährig, regelmäßig und eng mit Wettbewerbern ab und trugen damit zur Aufrechterhaltung der österreichweiten, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bei. Neben den Antragsgegnerinnen nahmen andere, österreichweit tätige Unternehmen und – je nach Bundesland und Abfallart in geringerer Beteiligung – noch weitere, regionale bzw spezialisierte Unternehmen teil.
4. Unmittelbare Teilnahme der Antragsgegnerinnen an der Gesamtzuwiderhandlung
Die teils bi-, teils multilateralen Absprachen in der Abfallbranche unter Teilnahme der Antragsgegnerinnen erfolgten zumindest im Zeitraum von 2003 bis März 2021. Für die Antragsgegnerinnen agierten insbesondere deren Außen- und Kundendienstmitarbeiter, der seit 2003 vorwiegend für Wettbewerberkontakte verantwortlich war und Kenntnis von Vorgängen entsprechend dem Heimatmarktprinzip bzw der Marktruhe hatte, ab 2014auch die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin und davor deren als Geschäftsführer tätiger, 2014 plötzlich verstorbener Mann. Bei wettbewerbswidrigen Kontakten wurden Preise abgestimmt, Kunden und Gebiete aufgeteilt und wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht, um sich bei verschiedenen Ausschreibungen zur Auftragserteilung zu verhelfen und damit den Wettbewerb zu beschränken bzw gänzlich auszuschließen. Dabei wurden über einen langen Zeitraum Sinn und Zweck von Ausschreibungen unterlaufen. Unabhängig von der gelebten Marktruhe kam es zu bestimmten Absprachen zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Wettbewerbern zu konkreten Ausschreibungen. Es wurden dabei auch Preise ausgetauscht und auf Basis dessen in weiterer Folge Deckangebote zugunsten von Wettbewerbern gelegt. Darüber hinaus wurden die aufgrund der Zusammenarbeit grundsätzlich notwendigen und legitimen häufigen Kontakte der Unternehmen in der Abfallbranche auch dazu genutzt, um sich über das Angebotsverhalten sowie andere sensible Informationen auszutauschen.
4.1 Heimatmarktprinzip und gelebter Kundenschutz anhand der Kunden „Unser Lagerhaus“ und Albin Schmölzer
FCC warb den Antragsgegnerinnen den Kunden „Unser Lagerhaus“ ab. Dies widersprach der gelebten Markt- und Kundenaufteilung. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin schrieb daher dem Vertriebsleiter von FCC, dass die „Geschäftsphilosophie“ ihrer „Partnerschaft“ beinhalte, dass sie sich „gegenseitig nicht die Kunden abwerben“. Der Vertriebsleiter von FCC antwortete ihr, dass ein wechselseitiges Abwerben von Kunden auch nicht im Sinne von FCC sei. Trotz des genannten Abwerbevorgangs drückten die beiden damit ihr wechselseitiges Verständnis für das Heimatmarktprinzip und – daraus folgend – dafür aus, dass die gelebte Kunden- und Marktaufteilung von den Wettbewerbern zu respektieren sei (Beilagen xxx, ./P, ./Q).
Der Kunde Albin Schmölzer wechselte beispielsweise entgegen dieser Markt- und Kundenaufteilung eigenständig von FCC zu den Antragsgegnerinnen, da er nach eigenen Angaben nicht mehr mit FCC zusammenarbeiten habe wollen. Dies war aber nicht im Sinne der beiden Wettbewerber, weil der Kunde FCC zugeordnet war; dementsprechend hatten die Antragsgegnerinnen auch kein eigenes Angebot bei Anfragen des Kunden gelegt und ihn direkt an FCC verwiesen. Als dieser trotzdem zu den Antragsgegnerinnen wechselte, hielt FCC ihnen gleich darauf vor, dass sich die Container der Antragsgegnerinnen bereits beim Kunden vor Ort befänden; die Antragsgegnerinnen verwiesen auf die Eigeninitiative des Kunden sowie darauf, dass es „wohl besser“ sei, er arbeite mit ihnen „als einem dritten Entsorger“ zusammen (Beilage ./T).
4.2 Bilaterale Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen und A* betreffend den Kunden Semmelrock 2017
Im Jänner 2017 kam es zwischen den Antragsgegnerinnen und ihrer MitbewerberinA* zu bilateralen Absprachen in Bezug auf den Kunden Semmelrock Stein + Design GmbH & Co KG (iF: „Semmelrock“). Konkret kontaktierte der Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen den zuständigen Mitarbeiter von A* und informierte ihn darüber, eine Ausschreibung des Kunden Semmelrock erhalten zu haben. Er wies darauf hin, dass Semmelrock seines Wissens nach ein Kunde von A*sei, und ersuchte um einen Anruf. Wenige Tage später versendete ein anderer Mitarbeiter von A* ein E-Mail an den Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen zusammen mit den Tarifen, die dieser für die Ausschreibung verwenden sollte. Der Austausch dieser wettbewerbssensiblen Information zwischen den Wettbewerbern diente dem Zweck, dass die Antragsgegnerinnen ein Deckangebot zu Gunsten von A* legen konnten. Die Antragsgegnerinnen wären zwar aus technischen Gründen (aufgrund fehlender
Infrastruktur) nicht in der Lage gewesen, den Auftrag selbst abzuwickeln. Dennoch waren sie – wie in anderen Fällen auch – bestrebt ein Angebot zu legen, um dem Kunden Interesse zu signalisieren und sicherzustellen, dass die Antragsgegnerinnen auch bei zukünftigen Aufträgen wieder zur Angebotslegung eingeladen würden und für den Kunden somit in Erinnerung blieben. Der Kunde wurde zudem in dem Glauben gelassen, ein kompetitives Angebot vorzufinden und eine wirtschaftliche Entscheidung treffen zu können (Beilagen xxx, ./S).
4.3 Bilaterale Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen und B* betreffend den Kunden „Sonnenhotels“ 2018
Im Februar/März 2018 kam es zwischen den Antragsgegnerinnen und ihrer Mitbewerberin B* zu bilateralen Absprachen von Angebotspreisen in Bezug auf den Kunden Sonnenhotels. Konkret kontaktierte der Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen den zuständigen Mitarbeiter von B*, übermittelte diesem Entsorgungspreise für verschiedene Fraktionen und ersuchte ihn, Preise abzugeben, die 3-4% über denen der Antragsgegnerinnen liegen sollten, also zu ihren Gunsten ein Deckangebot legen(Beilagen xxx, ./X).
4.4 Bilaterale Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen und A* betreffend den Kunden Pensionsversicherungsanstalt 2018
Im Dezember 2018 kam es zwischen den Antragsgegnerinnen und A* zu bilateralen Absprachen in Bezug auf den Kunden Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle Kärnten. Konkret teilte der zuständige Mitarbeiter von A* dem Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen per E-Mail die Preise mit, die die Antragsgegnerinnen ihrem Angebot an die Pensionsversicherungsanstalt zugrunde legen sollten. Der Austausch dieser wettbewerbssensiblen Information zwischen den Wettbewerbern diente dem Zweck, dass die Antragsgegnerinnen ein Deckangebot zu Gunsten von A* legen konnten (Beilagen xxx, ./W).
4.5 Bilaterale Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen und B* betreffend den Kunden Wigo 2018
Im Dezember 2018 kam es zwischen den Antragsgegnerinnen und B* zu bilateralen Absprachen in Bezug auf Entsorgungen des Kunden FE WIGO Gewerbepark GmbH (iF „Wigo“). Konkret kontaktierte der zuständige Mitarbeiter von B* den Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen telefonisch, einerseits aufgrund der Nähe des Kunden zu den Antragsgegnerinnen und andererseits, weil Ersterer wusste, dass es sich beim Kunden Wigo um einen Kunden der Antragsgegnerinnen handelte. Der Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen teilte dem Mitarbeiter von B*im Anschluss an dieses Telefonat per E-Mail Preise mit, die Letzterer dem Kunden weitergeben sollte. Der Austausch dieser wettbewerbssensiblen Information zwischen den Wettbewerbern diente dem Zweck, dass B* ein Deckangebot zu Gunsten der Antragsgegnerinnen legen konnte (Beilagenxxx, xxx, ./Y).
4.6 Bilaterale Absprache zwischen Huber und C* betreffend den Kunden Bittner ab 2019
2019 kam es zwischen den Antragsgegnerinnen und ihrer MitbewerberinC* (über deren „relativ aggressive“ Vorgehensweise am Markt sich die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin zuvor im Rahmen einer Generalversammlung schon beschwert hatte) zu bilateralen Absprachen zum Kunden Bittner. Hintergrund der Absprache war, dass die Antragsgegnerinnen die Entsorgungsleistung (Entsorgung von Reinigungsalkohol) mangels dafür notwendigem Saugfahrzeug nicht selbst durchführen konnten und aus diesem Grund einen Subpartner einsetzen mussten. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer Absprache über die Preise, die C* für den Fall legen sollte, dass Bittner direkt bei C* um Entsorgungsleistungen anfragt. Der Austausch dieser wettbewerbssensiblen Information zwischen den Wettbewerbern erfolgte mit dem Zweck, dass C* ein Deckangebot zu Gunsten der Antragsgegnerinnen legen konnte. 2020 kam es zu einer weiteren Absprache nach demselben Muster (Beilage xxx).
4.7 Bilaterale Absprache zwischen den Antragsgegnerinnen und A* betreffend den Kunden Sallinger 2020
Im Jahr 2020 kam es zwischen den Antragsgegnerinnen und A* zu bilateralen Absprachen und Abstimmungen für ihr Angebotsverhalten gegenüber dem Kunden Sallinger Bau GmbH (iF: „Sallinger“). Konkret ersuchte der Außen- und Kundendienstmitarbeiter der Antragsgegnerinnen den zuständigen Mitarbeiter von A*per E-Mail um Übermittlung eines Angebots für die Entsorgungsleistungen bei Sallinger. Letzterer übermittelte daraufhin Ersterem Preisinformationen, damit dieser ein Deckangebot zu Gunsten von A* legen konnte (Beilagen xxx, ./U).
4.8 Informationsaustausch zwischen den Antragsgegnerinnen, D*, FCC, C* und E*
Die Antragsgegnerinnen sind in Kärnten als Sammlerin von Verpackungsglas Partnerin der Austria Glas, einer Betreiberin eines Sammel- und Verwertungssystems von Glasverpackungen. Austria Glas organisiert die Sammlung von Glasverpackungen aus privaten Haushalten und Betrieben und arbeitet hierzu mit spezialisierten Entsorgungsunternehmen in den jeweiligen Regionen zusammen. Im Rahmen einer Ausschreibung der Austria Glas ist es zu einem Informationsaustausch zwischen den Entsorgern D*, FCC, C*, E* und den Antragsgegnerinnen gekommen. So informierten sich die Entsorgungsunternehmen darüber, welches von ihnen Interesse an der Teilnahme bei dieser Ausschreibung hatte (Beilage xxx).
Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht außer Streit. Angesichts des Akteninhalts, insbesondere der Urkunden ./A bis xxx, bestehen gegen diese Außerstreitstellungen keine Bedenken, weshalb von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen war (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).
Rechtlich folgt:
1. Zur „Zwischenstaatlichkeit“
Gemäß § 1 Abs 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen sowie nach Z 3 leg cit die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten.
Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind alle jene Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (lit a) sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen (lit c). Die Anwendung von Art 101 und 102 AEUV fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Art 5 VO [EG] 1/2003).
Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, die keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache trifft, sondern die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Unionsrecht zu beurteilen. Art 101 Abs 1 AEUV erfordert, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder der Missbrauch der beherrschenden Stellung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist – was schon durch Abstellen auf die „Eignung“ angelegt ist – weit zu verstehen (16 Ok 7/15p mwN).
Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind idR zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können. Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die in der Europäischen Union angestrebte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABl 2004/C 101/07, Rn 77 ff). Daher können auch Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auswirken, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen (16 Ok 4/13; 16 Ok 2/15b; 16 Ok 7/15p; 16 Ok 8/16m; RS0120478).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Kartell, das – unabhängig von der Teilnahme der einzelnen Entsorgungsunternehmen (einschließlich der Antragsgegnerinnen) am Verstoß – für Gesamtösterreich nachvollzogen werden kann und daher dem Anspruch an die Zwischenstaatlichkeit, wie er in der Rechtsprechung der Unionsgerichte formuliert wird, schon allein deshalb genügt. Darüber hinaus entspricht auch die Art des hier dargestellten Kartells für diese Qualifikation, war es doch gerade Ziel der Wettbewerber, den Markt unter sich aufzuteilen und Markteintritte schon im Kleinen zu verhindern. Dementsprechend haben auch die Antragsgegnerinnen selbst durch ihre „bloß“ regionale Teilnahme an abgestimmten Verhaltensweisen unter Beachtung der österreichweit unter den Entsorgungsunternehmen etablierten Kunden- und Gebietsaufteilungen ihren Beitrag zu einem österreichischen Gesamtsystem geleistet, das ua dazu führte, dass Markteintritte ausländischer Unternehmen bisweilen nicht erfolgreich waren; die Abschottung des österreichischen Marktes hat also funktioniert.
2. Zum Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise
Das Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV erfasst – wie jenes des § 1 Abs 1 KartG – insbesondere den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie geeignet sein müssen, zwischen den beteiligten Unternehmern die Unsicherheiten über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschließen oder zu vermindern. In der Praxis ist eine Abgrenzung dieser Begriffe von geringer Relevanz, weil diese Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens gleichrangig sind (Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 § 1 Rz 20 ff).
Der Begriff „Vereinbarung“ wird in diesem Zusammenhang weit ausgelegt: Nicht notwendig ist, dass es sich dabei um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handelt; eine Vereinbarung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt. Bei einer Vereinbarung zwischen Unternehmern kommt es daher weder auf die Form der Vereinbarung (diese kann schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden) noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 24 f mwN).
Die getroffenen Feststellungen belegen den gemeinsamen Willen der an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und somit die bestehenden Vereinbarungen. Der Tatbestand der Vereinbarung ist jedenfalls erfüllt.
Neben Vereinbarungen (und Beschlüssen von Unternehmervereinigungen) sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmern, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Unter einer Verhaltensabstimmung ist also eine „Fühlungnahme“ zwischen den Unternehmern zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 34 ff mwN).
Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 35).
Der festgestellte Sachverhalt zeichnet das Bild von Verstößen gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV vor. Beschränkungen des Wettbewerbs, wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen, sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs; hier steht die Abschwächung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern im Vordergrund. Auf weitere Umsetzungshandlungen und Marktauswirkungen kommt es bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr an (16 Ok 51/05 mwN); auch die subjektive Absicht, die die Unternehmen mit der Zusammenarbeit verfolgen, spielt keine Rolle (EuGH C-209/07, Beef Industry Development, Rn 21). Für einen wettbewerbswidrigen Zweck der hier vorliegenden „Kernbeschränkungen“ reicht esbereits aus, dass die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, dh wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen (EuGH C-32/11 - Allianz Hungária, mwN). Das wesentliche Kriterium ist, dass eine solche Handlung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (EuGH C-67/13 P - Groupement des cartes bancaires, mwN). Die beschriebenen Kernbeschränkungen sind als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten (Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht³ Art 101 AEUV Rz 78 ff; Braun in Langen/Bunte, Kartellrecht13, Nach Art 101 AEUV, Rz 20; Füller in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, Art 101 AEUV, Rz 205ff; zu § 1 KartG: Lager/Petsche aaO § 1 Rz 68 u 117; uva). Derartige Verhaltensweisen profitieren auch nicht von der Bagatellklausel des § 2 Abs 2 Z 1 KartG oder der EU-Bagatell-Bekanntmachung und sind stets spürbar (EuGH C-226/11, Expedia, Rn 37).
Auch ein Informationsaustausch kann eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, wenn er die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringert und damit, wenn die ausgetauschten Daten strategisch relevant sind, die Kollusion erleichtert. Der Austausch strategischer Daten, wie Preiskalkulationen, vorbereitete Angebote oder Informationen über zukünftiges Abgabeverhalten, zwischen Wettbewerbern kommt einer Abstimmung gleich, weil er die Unabhängigkeit des Verhaltens der Mitbewerber auf dem Markt verringert und Wettbewerbsanreize mindert. Dabei ist es unerheblich, ob nur ein Unternehmen seine Mitbewerber einseitig über das beabsichtigte Marktverhalten informiert oder ob alle beteiligten Unternehmen sich gegenseitig über ihre jeweiligen Erwägungen unterrichten. Erhält ein Unternehmen strategische Daten von einem Mitbewerber, wird davon ausgegangen, dass es die Informationen akzeptiert und sein Markverhalten entsprechend anpasst, es sei denn, es erklärt ausdrücklich, dass es die Daten nicht bekommen will. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – die Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum stattfindet (vgl EuGH v 4.6.2009, T-Mobile Netherlands ua, C-8/08, Rz 51; EuGH v 8.7.1999, C-199/92, Hüls/Kommission, Rz 162; EuGH v 8.7.1999, C-49/92 P, Kommission/ Anic Partecipazioni, Rz 121). Ein derartiger Informationsaustausch kann auch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung betrachtet werden (vgl Horizontal-LL der Europäischen Kommission Rn 73 f).
In diesem Sinn sind die den Antragsgegnerinnen vorgeworfenen Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisenunter Berücksichtigung des „Heimatmarktprinzips“, dh der bestehenden bzw erwirkten Kundenaufteilungen, bezweckte Verstöße gegen § 1 KartG bzw Art 101 Abs 1 AEUV, die per se verboten sind. Sie sind stets spürbar; ihre Marktauswirkungen waren nicht näher zu prüfen.
3. Gesamtzuwiderhandlung, Teilnahme der Antragsgegnerinnen
Innerhalb komplexer Organisationen zu dem gleichen Zweck getroffene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sind für ihre gesamte Dauer als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu beurteilen. Die Zerlegung eines durch ein einziges wirtschaftliches Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhaltens wäre gekünstelt. Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen das betroffene Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells (der „Grundvereinbarung") erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte, und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen (vgl EuGH, 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P - Komm/Anic, Rn 82, 83; EuGH, 7. 1. 2004, Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P - Komm/Aalborg Portland, Rn 258; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II10 Art 81 EGV Rn 36a mit weiteren Nachweisen zur europäischen Rechtsprechung; 16 Ok 5/08).
Ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 2 Z 1 und 3 KartG kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem kontinuierlichen Verhalten ergeben. Bei der Einstufung unterschiedlicher Handlungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist zu prüfen, ob zwischen ihnen insoweit ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf eine einheitliche Zielsetzung gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (EuG T-27/10 – AC-Treuhand/Kommission, Rz 241; dies dahin abschwächend, dass „geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen“: EuGH C-625/13 P, Villeroy & Boch/Kommission, Rn 58).
Nach der Rsp des OGH liegt eine solche Gesamtzuwiderhandlung vor, wenn eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen auf die Umsetzung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind und daher zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können (16 Ok 2/15b Spar, Punkt 5.12.2; Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 § 33 Rn 8 f). Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in einen Gesamtplan einfügen, welcher von den beteiligten Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen kartellrechtswidrigen Ziels jeweils umzusetzen war (16 Ok 5/08 Aufzüge; 16 Ok 2/15b Spar).
Die Tatsache, dass die beteiligten Unternehmen eine unterschiedliche Rolle gespielt haben bzw nicht an allen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt haben, entbindet diese nach ständiger Unionsrechtsrechtsprechung nicht von ihrer Verantwortung für die Gesamtzuwiderhandlung. Die Verantwortung eines Unternehmens umfasst somit auch die Handlungen der anderen beteiligten Unternehmen, die der Verwirklichung des gleichen wettbewerbswidrigen Ziels dienten, sofern das Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen beteiligten Unternehmen wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl EuGH C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Rn 83; EuGH C-444/11 P, Team Relocations NV ua/Kommission, Rn 51). Soweit die Unternehmen wechselseitig ergänzend zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beigetragen haben, wird ihnen für die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung das jeweilige Verhalten der anderen Unternehmen zugerechnet. Ein Unternehmen kann im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV unabhängig davon verantwortlich gemacht werden, ob es auf dem fraglichen Markt tätig ist bzw nur das Geschäftsverhalten eines der anderen beteiligten Unternehmen betroffen ist (Schwarz in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 33 Rz 8 mwN).
Die beteiligten Unternehmen, darunter die Antragsgegnerinnen, haben sich über viele Jahre durch wettbewerbswidrige bi- und multilaterale Kontakte („Zurückstehen“; „Deckangebote“; „Informationsaustausch“ etc) mit dem einheitlichen Ziel und in dem Bewusstsein, das Risiko des Wettbewerbs zu minimieren oder auszuschließen und sich so Marktanteile bzw Kundenzuordnungen auf Dauer zu sichern, gegenseitig zur Erteilung bzw Aufrechterhaltung von Aufträgen verholfen (Identität der Modalitäten, vgl [auch im Folgenden] EuG T-441/14, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, Rn 125 mwN), welche die Abfallwirtschaft, insbesondere den Bereich der Logistik, betrafen (Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen). Bei den meisten Handlungen waren – entsprechend ihrem jeweiligen regionalen Tätigkeitsbereich – dieselben Unternehmen involviert (Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen).
Das gemeinsame Ziel in der Abfallwirtschaftsbranche lag in der Erhaltung des Status quo durch Umsetzung des Heimatmarktprinzips. Die Entsorgungsunternehmen einigten sich implizit bzw teilweise sogar explizit darauf, dass jeder davon profitierte, dass man auf Wettbewerb verzichtete und stattdessen die (historisch gewachsenen) Kundenbeziehungen der jeweiligen Wettbewerber respektierte. Dieses Verständnis wurde von den am Kartell teilnehmenden Unternehmen in ihren jeweiligen Heimatmärkten umgesetzt, die sich teilweise überschnitten. Insgesamt wurde so ein ineinandergreifendes Konstrukt aus Kartellen geschaffen, das letztlich ganz Österreich umfasste. Insofern war den beteiligten Unternehmen wie den Antragsgegnerinnen bewusst, dass die praktizierte Marktruhe über den eigenen Heimatmarkt hinausging und österreichweit davon Entsorgungsunternehmen profitierten, weshalb von ihrer Verantwortung auch die Zuwiderhandlungen der jeweils anderen Unternehmen umfasst sind. Durch ihr „nur“ Kärntner Projekte betreffendes kartellrechtswidriges Verhalten trugen die Antragsgegnerinnen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels der Gesamtzuwiderhandlung bei, selbst wenn sie nicht an allen Bestandteilen des Kartells beteiligt waren und eine eher untergeordnete Rolle spielten. Die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Verwirklichung der Gesamtzuwiderhandlung kann nämlich nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung und deren Zielerreichung teilgenommen hat (EuG T-99/04, AC-Treuhand/Kommission, Rn 131).
Zusammengefasst beruhten die beschriebenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf einem einheitlichen Gesamtsystem und sind als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung („single and continuous infringement“; Schwarz in Egger/Harsdorf-Borsch aaO Rz 8) zu qualifizieren. Durch unmittelbare Teilnahme an kartellrechtswidrigen Handlungen in Kärnten im Zeitraum von 2003 bis März 2021 leisteten die Antragsgegnerinnen ihren Beitrag zur Gesamtzuwiderhandlung, im Bewusstsein, dass die anderen beteiligten Entsorgungsunternehmen dasselbe gemeinsame Ziel wie sie – die Minimierung bzw den Ausschluss des Wettbewerbsrisikos durch Erhaltung und Konsolidierung des Heimatmarktprinzips – verfolgten.
4. Verschulden
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Gleiches gilt zufolge Art 23 VO 1/2003 im Unionsrecht. Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB), und wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Gemäß § 3 Abs 1 VbVG ist ein Verband – ein solcher ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 leg.cit. insbesondere eine juristische Person – unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 oder des Abs 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG sind hier erfüllt, weil durch die festgestellten Verhaltensweisen Pflichten der Antragsgegnerinnen verletzt wurden.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist gemäß § 3 Abs 2 VbVG der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Entscheidungsträger iSd VbVG ist nach dessen § 2 Abs 1, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Für Straftaten von Mitarbeitern ist gemäß § 3 Abs 3 VbVG der Verband verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Mitarbeiter iSd VbVG ist gemäß § 2 Abs 2 leg cit, wer (unter anderem) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Verschulden der Antragsgegnerinnen. Einem regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmenden Unternehmen muss zugemutet werden, darüber Bescheid zu wissen, dass die hier relevierten Verhaltensweisen kartellrechtliche Kernverstöße darstellen; dies umso mehr, als derartige Verhaltensweisen auch von strafrechtlicher Relevanz sein können (§ 168b StGB).
Von einer Zurechnung der Handlungen der natürlichen Personen zu den jeweiligen Unternehmen ist schon dann auszugehen, wenn in Bezug auf die relevierte Handlung für den „Absprachepartner“ auch nur der Eindruck der Zuständigkeit der betreffenden Person besteht (idS zB EuG T-56/99, Marlines/Kommission, Rn 60). Es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung von der Vereinbarung/abgestimmten Verhaltensweise Kenntnis hatte(zB EuGH C-100/80, Musique Diffusion française/Kommission, Rn 97) oder sich das Handeln auf Richtlinien oder dergleichen gründet (idS zB EuG T-56/99, Marlines/Kommission, Rn 60). Ein Angestellter erfüllt seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der – für das wettbewerbswidrige Verhalten des Mitarbeiters haftenden – wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet (vgl EuGH C-542/14, VM Remonts, Rn 22 ff). Zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet.
Nach dem festgestellten Sachverhalt waren dem in Sachen Auftragsakquise und Wettbewerberkontakte zuständigen bzw vertretungsbefugten Personal der Antragsgegnerinnen die Grundsätze der Gesamtzuwiderhandlung und deren Zielsetzung bekannt. Die unmittelbaren kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Antragsgegnerinnen wurden daher mit Vorsatz (bzw zumindest grob fahrlässig) gesetzt.
Der Einwand des Konzernprivilegs wurde nicht erhoben; es liegt aufgrund einer bloßen Minderheitsbeteiligung der nach dem Kartellrecht bereits sanktionierten FCC an der Zweitantragsgegnerin, des Fehlens eines faktischen beherrschenden Einflusses von FCC über die Antragsgegnerinnen und des sowohl von FCC einerseits und den Antragsgegnerinnen andererseits jeweils autonom bestimmten Marktverhaltens auch nicht vor (vgl Hiersche/Mertel in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht § 1 Rz 41 ff).
5. Keine Rechtfertigungsgründe; keine Verjährung
Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach § 2 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 3 AEUV wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
Gemäß § 33 Abs 1 1. Satz KartG darf eine Geldbuße nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Im Fall einer – hier vorliegenden – einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungbeginnt die Verjährungsfristerst mit Beendigung des letzten Teilakts – hier also mit Ablauf des März 2021 – zu laufen (16 Ok 2/15b; 16 Ok 8/15k mwN). Da die Zuwiderhandlungenweniger als fünf Jahre vor der Einbringung des Geldbußenantrags im März 2025 beendet waren, ist keine Verjährung eingetreten.
6. Zur Bemessung der Höhe der Geldbuße
Gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und d KartG ist bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 1 KartG bzw gegen Art 101 AEUV eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr (hier 2024; vgl RS0130389 [T5, T8], RS0134925) erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen. Darunter ist der weltweite Umsatz des jeweils am Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmers zu verstehen, wobei die Berechnungsbestimmung des § 22 KartG heranzuziehen ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß § 30 Abs 1 KartG insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
Ein Erschwerungsgrund ist es gemäß § 30 Abs 2 KartG insbesondere, wenn
1. das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
2. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt war.
Ein Milderungsgrund ist es gemäß § 30 Abs 3 KartG insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
1. an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
2. die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat,
3. wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat oder
4. den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.
Der OGH hat bereits darauf hingewiesen, dass der Geldbuße nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zukommt. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Der Zweck der Geldbußen besteht nämlich darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen (16 Ok 2/22p).
Im Sinne der Überlegungen der Antragstellerin zu den Bemessungskriterien – die lange Dauer der zumindest grob fahrlässigen Zuwiderhandlung unddie durch die Rechtsverletzung im betroffenen Geschäftsbereich zwangsläufig erzielte Bereicherung einerseits, die regionale Ausprägung, die untergeordnete Beteiligung, die umfassende Kooperation der Antragsgegnerinnen, die Einführung eines unternehmensinternen Compliance-Systems andererseits – sowie angesichts des für das Geschäftsjahr 2024 erzielten Gesamtumsatzes von EUR 6,7 Mio und der vom OGH zuletzt sehr deutlich verlangten abschreckenden Wirkung kartellrechtlicher Geldbußen (vgl 16 Ok 4/24k, 16 Ok 5/24g) kommt eine niedrigere Geldbuße als die iHv EUR 175.000 beantragte Summe nicht in Betracht; der Betrag scheint aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen angemessen und überschreitet die Geldbußengrenze des § 29 KartG nicht. Ob eine höhere als die beantragte Geldbuße in Frage käme, war im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt, nicht zu prüfen.“
Ausdruck vom: 08.12.2025 03:17:56 MEZ
