Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Zusammenschluss
27 Kt 1/22g
Bundeskartellanwalt
ARAplus GmbH
Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft
Zusammenschluss
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens
Zurückweisung der Anmeldung des Zusammenschlusses
Zurückweisung des Prüfungsantrags
06.07.2022
29.04.2022
Der Prüfungsantrag vom 8.2.2022 wird gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Anmeldung des Zusammenschlusses nach § 7 Abs 2 Kart (Gründung des Gemeinschaftsunternehmens digi-Cycle GmbH) der Antragsgegnerinnen vom 28.12.2020 wurde mit Beschluss vom 29.3.2022 gemäß § 43 Abs 1 KartG zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Am 26.4.2022 wurde die Rechtskraftbestätigung erteilt.
Da der Prüfungsantrag vom Bundeskartellanwalt – trotz rechtskräftiger Zurückweisung der Anmeldung – nicht zurückgezogen wurde, war dieser nunmehr gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG zurückzuweisen, da mangels Anmeldung kein anmeldebedrüftiger Zusammenschluss mehr vorliegt (vgl. Solé/A. Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019), RZ 428).