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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 1/22g


Bekannt gemacht am:

06.07.2022

Entscheidungsdatum:

29.04.2022


Der Prüfungsantrag vom 8.2.2022 wird gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG zurückgewiesen.



Begründung:

Die Anmeldung des Zusammenschlusses nach § 7 Abs 2 Kart (Gründung des Gemeinschaftsunternehmens digi-Cycle GmbH) der Antragsgegnerinnen vom 28.12.2020 wurde mit Beschluss vom 29.3.2022 gemäß § 43 Abs 1 KartG zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Am 26.4.2022 wurde die Rechtskraftbestätigung erteilt.

Da der Prüfungsantrag vom Bundeskartellanwalt – trotz rechtskräftiger Zurückweisung der Anmeldung – nicht zurückgezogen wurde, war dieser nunmehr gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KartG zurückzuweisen, da mangels Anmeldung kein anmeldebedrüftiger Zusammenschluss mehr vorliegt (vgl. Solé/A. Kodek/​Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019), RZ 428).

 


Ausdruck vom: 28.04.2024 02:43:40 MESZ