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Berichtigte Fassung
Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 9/21t


Bekannt gemacht am:

20.02.2023

Letzte Änderung:

22.02.2023

Entscheidungsdatum:

24.03.2022


 Der am 2. September 2021 bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu BWB Z-5650 angemeldete Zusammenschluss der Erstantragsgegnerin mit der Zweitantragsgegnerin, der neun AGM Großhandelsmarktstandorte umfasst, und zwar in Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wiener Neustadt, einschließlich des jeweiligen Anlagevermögens, des Warenbestands, der Kundenbeziehungen und sonstiger Verträge mit Dritten, der Arbeitnehmer*innen, der Liegenschaft bzw. der Mietverhältnisse und des Fuhrparks durch Erwerb sämtlicher Anteile und der alleinigen Kontrolle über die Zweitantragsgegnerin wird unter folgenden Auflagen nicht untersagt:

(Anm: In den Auflagen wird die Erstantragsgegnerin als METRO und die Zweitantragsgegnerin als AGM bezeichnet)

PRÄAMBEL

(i) Im kartellgerichtlichen Verfahren wurden durch den Gerichtssachverständigen wettbewerbliche Probleme in den Regionen Vorarlberg und Kärnten festgestellt. Die nachfolgenden Auflagen haben zum Ziel, dauerhaft den Strukturveränderungen auf dem Markt entgegenzuwirken, die eine Übernahme der AGM-Standorte in Bludenz und Klagenfurt durch METRO mit sich brächte. Zu diesem Zweck sind die AGM-Standorte Bludenz und Klagenfurt wie in diesen Auflagen festgelegt an geeignete Übernehmer zu veräußern, damit diese als Anbieter im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel und damit als Wettbewerber von METRO sowie als Arbeitgeber langfristig weiterbestehen. Dies betrifft auch, aber nicht nur die Versorgung des Kundensegments HoReCa (Hotel/Restaurant/Catering).

Mit den in diesen Auflagen festgelegten Verpflichtungen ist dieses Ergebnis zu erzielen, andernfalls die Auflagen als nicht erfüllt gelten. Im Zweifel sind diese Verpflichtungen im Lichte dieser Zielsetzung auszulegen.

(ii) Im Folgenden werden die wesentlichen, in diesen Auflagen vorgesehenen Verpflichtungen zusammengefasst:

(a) AGM-Standort Bludenz:

. AGM verkauft das am AGM-Standort Bludenz betriebene operative Geschäft als laufenden Betrieb an einen geeigneten Übernehmer, der das Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels weiterführen wird. METRO verkauft dem Übernehmer des am AGM-Standort Bludenz betriebenen operativen Geschäfts außerdem die Liegenschaft, auf welcher der AGM-Standort Bludenz betrieben wird.

. METRO und AGM haben ab Rechtskraft des Freigabebeschlusses x Zeit, um das operative Geschäft und die Liegenschaft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen. Gelingt METRO und AGM die Veräußerung in diesem Zeitraum nicht, hat ein Treuhänder weitere x Zeit, um das operative Geschäft und die Liegenschaft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen.

Das operative Geschäft und die Liegenschaft sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss der Kaufverträge an den Übernehmer zu übertragen.

. METRO und AGM treffen in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses und dem Vollzug der Veräußerungsmaßnahmen keine Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Wettbewerbsfähigkeit des operativen Geschäfts schmälern.

(b) AGM-Standort Klagenfurt:

. AGM verkauft oder vermietet die Liegenschaft, auf welcher der AGM-Standort Klagenfurt betrieben wird, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude aber ohne das am AGM-Standort Klagenfurt betriebene operative Geschäft an einen geeigneten Übernehmer, der auf dieser Liegenschaft einen lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels führen wird. Die Auflagen regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Vermietung der Liegenschaft in Betracht kommt.

. AGM hat ab Rechtskraft des Freigabebeschlusses x Zeit, um die Liegenschaft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen oder zu vermieten.

Die Liegenschaft ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags an den Übernehmer zu übertragen bzw. zum Gebrauch zu überlassen.

. [...]

. METRO und AGM treffen in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses und dem Vollzug der Veräußerungsmaßnahmen keine Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Wettbewerbsfähigkeit des operativen Geschäfts schmälern.

1. AGM-Standort Bludenz

1.1 METRO verplichtet sich, dafür zu sorgen, dass AGM das am Standort AGM Bludenz, Montafoner Straße 31, 6700 Bludenz ("AGM-Standort Bludenz") betriebene operative Geschäft als laufenden Betrieb an einen geeigneten Übernehmer verkauft, wobei das zu veräußernde operative Geschäft die Vermögenswerte und Mitarbeiter umfasst, die zum operativen Geschäft des AGM-Standortes Bludenz gehören ("Operatives Geschäft Bludenz"). METRO verpflichtet sich außerdem, dem Übernehmer des Operativen Geschäfts Bludenz die Liegenschaft in Bludenz, EZ 3193 KG 90002 Bludenz, samt der darauf befindlichen Gebäude ("Liegenschaft Bludenz"), auf welcher der AGM-Standort Bludenz betrieben wird, zu verkaufen.

1.2 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass METRO und AGM innerhalb einer Frist von x ab Rechtskraft dieses Beschlusses, mit dem der Zusammenschluss nicht untersagt wird ("Freigabebeschluss"), einen Übernehmer für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz finden und innerhalb dieser Frist mit diesem verbindliche Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz schließen (diese Frist im Folgenden "Veräußerungsfrist Bludenz").

1.3 Wenn AGM bzw. METRO zum Ende der Veräußerungsfrist Bludenz noch keine verbindlichen Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz abgeschlossen haben, ein Abschluss dieser Kaufverträge aber zeitnah bevorsteht, verlängert sich die Veräußerungsfrist Bludenz um weitere x, wobei METRO den Treuhänder (vgl. Pkt. 5) über die Gründe der Verzögerung, den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der verbindlichen Kaufverträge und die bis zum Abschluss dieser Kaufverträge noch erforderlichen Schritte informieren muss ("Verlängerte Veräußerungsfrist Bludenz").

1.4 Haben AGM bzw. METRO bei Ablauf der Veräußerungsfrist Bludenz oder – im Fall des Pkt. 1.3 – der verlängerten Veräußerungsfrist Bludenz noch keine verbindlichen Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz geschlossen, erteilen AGM bzw. METRO dem Treuhänder (vgl. Pkt. 5) das ausschließliche Mandat, innerhalb eines Zeitraums von x nach Ablauf der Veräußerungsfrist Bludenz oder – im Fall des Pkt. 1.3 – der verlängerten Veräußerungsfrist Bludenz (diese Frist im Folgenden "Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz") das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz [...] an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen.

1.5 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM bzw. METRO innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss der Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz das Operative Geschäft Bludenz und das Eigentum an der Liegenschaft Bludenz an den Übernehmer übertragen. Der Übernehmer ist jedoch davon abweichend berechtigt, bei Abschluss der Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz von AGM bzw. METRO zu verlangen, dass die Übertragung des Operativen Geschäfts Bludenz und die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Bludenz erst innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten ab Abschluss dieser Kaufverträge erfolgt.

1.6 Ein Übernehmer gilt als "geeigneter Übernehmer" für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz, wenn er die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.6.1 Der Übernehmer muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig sein und darf mit diesen nicht iSd § 7 KartG verbunden sein.

1.6.2 Der Übernehmer muss über die finanziellen Mittel, eine in Österreich bereits etablierte Struktur im Lebensmittelgroßhandel oder in einem Teilbereich des Lebensmittelgroßhandels oder über eine nationale oder internationale Struktur und die entsprechende Fähigkeit, in den österreichischen Lebensmittelgroßhandel zu expandieren, die Fachkenntnisse und die Anreize verfügen, die notwendig sind, um das Operative Geschäft Bludenz als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels im Wettbewerb zu METRO und anderen Wettbewerbern weiterzuführen, und glaubhaft machen, dass er dies auch tatsächlich beabsichtigt.

1.6.3 Die Übernahme des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz durch den Übernehmer darf voraussichtlich keinen Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben, und es muss von dem Übernehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass er alle für die Übernahme des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Wettbewerbsbehörden erhält.

1.7 Der Sachverständige Herr Univ.-Prof. Dr. Klaus Gugler ("Ökonomischer Sachverständiger"), der diesem Auftrag bereits zugestimmt hat, wird vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) damit beauftragt zu prüfen, ob ein vorgeschlagener Übernehmer des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz ein Wettbewerber im Sinne seines im kartellgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens ist. Zum Zwecke der Prüfung, ob ein vorgeschlagener Übernehmer die in Pkt. 1.6 festgelegten Anforderungen erfüllt, hat der Ökonomische Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme des Treuhänders (vgl. Pkt. 5) einzuholen, an die er nicht gebunden ist, und die Amtsparteien und METRO anzuhören. Wenn ein vorgeschlagener Übernehmer des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz nach der Beurteilung des Ökonomischen Sachverständigen die in Pkt. 1.6 festgelegten Anforderungen erfüllt und daher als Übernehmer geeignet ist, teilt das der Ökonomische Sachverständige dem Treuhänder, den Amtsparteien und METRO mit. Gemeinsam mit dem vorgeschlagenen Übernehmer oder auf Verlangen sind dem Ökonomischen Sachverständigen alle potentiellen Interessenten für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz als Liste mitzuteilen, wobei jemand als potentieller Interessent gilt, wenn AGM bzw. METRO mit diesem ein Kaufanbot, einen Letter of Intent oder eine andere vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen haben, mit welcher das ernsthafte Interesse zu Vertragsverhandlungen und zum Erwerb des Operativen Geschäfts Bludenz und dem Kauf der Liegenschaft Bludenz beurkundet wird.

2. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Bludenz

2.1 In dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses einerseits und dem Vollzug des Verkaufs des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz an einen geeigneten Übernehmer andererseits erfolgt der Betrieb des Operativen Geschäfts Bludenz durch AGM, wobei AGM auf der Grundlage eines Rahmendienstleistungsvertrags zwischen ADEG und AGM weiterhin zahlreiche Dienstleistungen der ADEG für den Betrieb des Operativen Geschäfts Bludenz nutzen wird, bis AGM diese Dienstleistungen selbst oder METRO diese Dienstleistungen für AGM erbringen kann.

2.2 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass METRO und AGM in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses einerseits und dem Vollzug des Verkaufs des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz an einen geeigneten Übernehmer andererseits keine Maßnahmen treffen, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Wettbewerbsfähigkeit des Operativen Geschäfts Bludenz schmälern, wobei die wettbewerblichen Aktivitäten von METRO im Rahmen des gewöhnlichen und üblichen Geschäftsbetriebes davon unberührt bleiben. METRO ist verpflichte insbesondere dafür zu sorgen, dass METRO und AGM in diesem Zeitraum nichts unternehmen, was die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Strategie des Operativen Geschäfts Bludenz verändert, und kein Personal des Operativen Geschäfts Bludenz für das verbleibende Geschäft von AGM oder das Geschäft von METRO abwerben oder dorthin versetzen. Am AGM-Standort Bludenz ist zu jeder Zeit ausreichend Fachpersonal zu beschäftigen. Klarstellend wird festgehalten, dass es METRO und AGM freisteht, allgemeine Stellenausschreibungen zu veröffentlichen, die nicht auf das Personal des Operativen Geschäfts Bludenz abzielen, und Mitarbeiter des Operativen Geschäfts Bludenz bei METRO oder dem verbleibenden Geschäft von AGM zu beschäftigen, wenn ein Mitarbeiter des Operativen Geschäfts Bludenz als Antwort auf eine solche allgemeine Stellenausschreibung antwortet oder ein unaufgefordertes, eigeninitiatives Ersuchen um Beschäftigung an METRO übermittelt, sofern dadurch das Operative Geschäft Bludenz nicht geschwächt wird und der Treuhänder (vgl. Pkt. 5) vorab über eine allgemeine Stellenausschreibung der METRO in Vorarlberg informiert wird.

2.3 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass METRO und AGM in Abstimmung mit dem Treuhänder die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit METRO aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ab Durchführung des Zusammenschlusses keine wettbewerblich sensiblen Informationen über das Operative Geschäft Bludenz erlangt. METRO darf jedoch all jene Informationen über das Operative Geschäft Bludenz erlangen, die METRO für die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der

Wettbewerbsfähigkeit des Operativen Geschäfts Bludenz oder für dessen Veräußerung nach vernünftigem Ermessen benötigt oder deren Offenlegung gegenüber METRO gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. AGM-Standort Klagenfurt

3.1 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM die Liegenschaft in Klagenfurt, EZ 822 KG 72123 Hörtendorf ("Liegenschaft Klagenfurt"), auf welcher der Standort AGM Klagenfurt, Ernst-Diez-Straße 9, 9020 Klagenfurt ("AGM-Standort Klagenfurt") betrieben wird, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude aber ohne das am AGM-Standort Klagenfurt betriebene operative Geschäft an einen geeigneten Übernehmer verkauft oder vermietet. Wenn der Übernehmer für die Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufpreis bietet und bereit ist zu bezahlen, der mindestens dem Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt entspricht, der von einem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist, ist METRO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt an einen solchen potenziellen Übernehmer verkauft. Eine Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt ist in diesem Fall nicht zur Erfüllung der Auflagen geeignet.

3.2 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM innerhalb einer Frist von x ab Rechtskraft des Freigabebeschlusses einen Käufer oder Mieter für die Liegenschaft Klagenfurt findet und innerhalb dieser Frist einen verbindlichen Kaufvertrag oder Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt schließt (diese Frist im Folgenden "Veräußerungsfrist Klagenfurt").

3.3[…]

3.4.[…]

3.5 Wenn der vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragte Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung nicht spätestens 1 Monat nach Rechtskraft des Freigabebeschlusses den Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt ermittelt und den Treuhänder, die Amtsparteien und METRO über den ermittelten Marktwert informiert hat, ist der Lauf der Veräußerungsfrist Klagenfurt […] ab Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft des Freigabebeschlusses gehemmt, bis der vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragte Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung den Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt ermittelt und den Treuhänder, die Amtsparteien und METRO über den ermittelten Marktwert informiert hat.

3.6 […]

3.6.1 […]

3.6.2 […]

3.7 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags über die Liegenschaft Klagenfurt das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt an den Übernehmer überträgt bzw. die Liegenschaft Klagenfurt dem Übernehmer als Mieter zum Gebrauch überlässt. Der Übernehmer ist jedoch davon abweichend berechtigt, bei Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags über die Liegenschaft Klagenfurt von AGM zu verlangen, dass die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Klagenfurt bzw. die Überlassung der Liegenschaft Klagenfurt zum Gebrauch erst innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten ab Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags erfolgt.

3.8 Klarstellend wird festgehalten, dass das Operative Geschäft Klagenfurt bei AGM verbleibt und ab dem Zeitpunkt, zu dem AGM das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt an den Übernehmer übertragen bzw. die Liegenschaft Klagenfurt dem Übernehmer als Mieter zum Gebrauch überlassen hat, auf METRO oder ein mit METRO iSd § 7 KartG verbundenes Unternehmen übertragen werden darf,[…] , [...] sind METRO und AGM verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die zum Operativen Geschäft Klagenfurt gehören, in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 ff AVRAG zu übernehmen. Unzulässig ist eine Vereinbarung zwischen METRO oder AGM einerseits und dem Käufer oder Mieter der Liegenschaft Klagenfurt andererseits, die es dem Käufer oder Mieter der Liegenschaft Klagenfurt untersagt, diese Mitarbeiter abzuwerben.

3.9 [...]

3.10 Für den Fall, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt an einen geeigneten Übernehmer vermietet und nicht verkauft, gilt Folgendes:

3.10.1 AGM wird mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt einen Mietvertrag für eine Dauer von mindestens 10 Jahren abschließen und dem Mieter eine Option zur einmaligen Verlängerung des Mietvertrags einräumen, wobei der Mietvertrag

(a) hinsichtlich der Dauer der Verlängerungsoption mindestens vorsehen muss, dass der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt den Mietvertrag durch Ausübung der Verlängerungsoption um 10 Jahre verlängern kann; und

(b) vorsehen darf, dass im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption durch den Mieter der Vermieter, bei dem es sich zu diesem Zeitpunkt um einen unabhängigen Dritten (vgl. Pkt. 3.10.6) handelt, verlangen darf, dass der Mietzins zu Beginn des insgesamt 11. Jahres des Mietvertrags an den Marktmietzins angepasst wird, den der Vermieter mit der Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt erzielen kann, wobei dieser Marktmietzins im Streitfall zwischen dem Vermieter und Mieter durch einen unabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist.

3.10.2 AGM verzichtet gegenüber dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt für die Dauer von mindestens 10 Jahren und für den Fall der Ausübung der in Pkt. 3.10.1 vorgesehenen Verlängerungsoption durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt für die Dauer von weiteren mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags, wobei AGM den Mietvertrag lediglich aus den folgenden Gründen außerordentlich kündigen darf, wenn der Treuhänder (vgl. Pkt. 5) das Vorliegen eines dieser außerordentlichen Kündigungsgründe schriftlich bestätigt:

(a) der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses mindestens 30 Tage im Rückstand;

(b) der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt setzt ein Verhalten, das die Werthaltigkeit der Liegenschaft Klagenfurt erheblich zu beeinträchtigen droht, und stellt dieses Verhalten trotz entsprechender Aufforderung nicht ein;

(c) über das Vermögen des Mieters der Liegenschaft Klagenfurt wird ein Konkursverfahren iSd § 180 der Insolvenzordnung eröffnet.

3.10.3 AGM wird dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt das Recht einräumen, den Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die nicht mehr als 6 Monate betragen darf, zum Ende jedes Kalenderjahres zu kündigen.

3.10.4 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM als Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft Klagenfurt dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt eine allenfalls rechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters nicht verweigert und diesen auch nicht auf andere Weise behindert, wenn der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt auf seine Kosten bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Erweiterung des Betriebs unter Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften beabsichtigt.

3.10.5 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM aufgrund ihrer Vermieterstellung in Bezug auf die Liegenschaft Klagenfurt keine wettbewerblich sensiblen Informationen betreffend den Betrieb des Mieters der Liegenschaft Klagenfurt erlangt.

3.10.6 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt gemeinsam mit dem mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags an einen unabhängigen Dritten veräußert und überträgt, wobei der Erwerber der Liegenschaft Klagenfurt in die Rechtsstellung des Vermieters der Liegenschaft Klagenfurt auf der Grundlage des mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrags eintreten wird.

Der Erwerber der Liegenschaft Klagenfurt muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig sein und darf mit diesen nicht iSd § 7 KartG verbunden sein. Eine Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an ein Unternehmen, das im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels in Österreich tätig ist oder mit einem solchen Unternehmen iSd § 7 KartG verbunden ist, ist – abgesehen von einer Veräußerung an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt oder ein mit diesem iSd § 7 KartG verbundenes Unternehmen – zur Erfüllung der Auflagen nicht geeignet.

3.10.7 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten vorab in Kenntnis setzt, wobei ein Dritter spätestens dann als potentieller Interessent gilt, wenn AGM mit diesem ein Kaufanbot, einen Letter of Intent oder eine andere vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen hat, mit welcher das ernsthafte Interesse zu Vertragsverhandlungen und zur Veräußerung und zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt beurkundet wird. METRO ist für diesen Fall verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Option zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt zu den nachstehenden Konditionen einräumt

"Kaufoption Klagenfurt 1":

(a) Der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt hat AGM binnen 4 Wochen ab Zustellung der Information über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten über die Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 zu informieren. Davon abweichend kann der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Kaufoption Klagenfurt 1 mindestens bis zum Ablauf von 12 Monaten ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags ausüben, wenn dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Information über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags zugestellt wird.

(b) Im Falle der fristgerechten Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist AGM verpflichtet,

(i) mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt abzuschließen, wobei der Kaufpreis dem Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt entspricht, der von einem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist; und

(ii) das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss dieses Kaufvertrags an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt zu übertragen.

(c) Bei einer nicht fristgerechten Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 oder bei einem schriftlichen Verzicht auf die Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt gilt diese als erloschen. Kommt jedoch kein Vertrag über die Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt mit dem potentiellen Interessenten zustande, so lebt die Verpflichtung der METRO wieder auf, dafür zu sorgen, dass AGM den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten vorab in Kenntnis setzt und dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Kaufoption Klagenfurt 1 zu den in diesem Pkt. 3.10.7 beschriebenen Konditionen einräumt.

3.10.8 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt – neben der Kaufoption Klagenfurt 1 – ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einräumt

"Vorkaufsrecht Klagenfurt":

(a) Dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt steht ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt zu jenen Kaufbedingungen zu, die AGM mit einem Dritten final verhandelt hat, wenn

(i) der final verhandelte effektive Kaufpreis niedriger ist als der letzte von dem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung ermittelte Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt; oder

(ii) die letzte Ermittlung des Marktwerts der Liegenschaft Klagenfurt durch den vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung mehr als 12 Monate zurückliegt.

(b) Nachdem AGM mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt final verhandelt hat, aber noch bevor dieser Kaufvertrag abgeschlossen wird, hat AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die mit dem Dritten final verhandelten Kaufbedingungen zu übermitteln. Der Treuhänder hat die Richtigkeit der übermittelten Kaufbedingungen schriftlich zu bestätigen, wobei dem Treuhänder hierfür alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

(c) Dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung der mit dem Dritten final verhandelten Kaufbedingungen einzuräumen, innerhalb der der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt das Vorkaufsrecht Klagenfurt ausüben kann.

(d) Im Falle der fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts Klagenfurt durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist AGM verpflichtet

(i) mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt zu jenen Kaufbedingungen abzuschließen, die AGM mit dem Dritten final verhandelt hat; und

(ii) das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss dieses Kaufvertrags an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt zu übertragen.

(e) Nebenabreden zu dem zwischen AGM und dem Dritten final verhandelten Kaufvertrag außerhalb des schriftlichen Kaufvertrags sind unzulässig und stellen eine Umgehung dieser Auflagen dar.

(f) Bei einer nicht fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts Klagenfurt oder bei einem schriftlichen Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts Klagenfurt durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt gilt dieses als erloschen. Kommt jedoch kein Vertrag über die Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt mit dem Dritten zustande, so leben die Verpflichtungen der METRO in diesem Pkt. 3.10.8 wieder auf.

3.10.9 Unabhängig von einer geplanten Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten ist METRO verpflichtet zusätzlich, dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt eine Option zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt einzuräumen, welche der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt jedes Jahr jeweils innerhalb eines zwischen METRO und dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt vertraglich zu vereinbarenden Kalendermonats (z.B. jeweils im Zeitraum vom 1.6. bis 30.6.) ausüben kann ("Kaufoption Klagenfurt 2"). Pkt. 3.10.7(b) gilt bei Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 2 sinngemäß.

3.10.10 Außerdem ist METRO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt eine Option zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt für den Fall einer nach Pkt. 3.10.2 zulässigen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags durch METRO einräumt, welche der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt binnen 4 Wochen ab Zustellung der außerordentlichen Kündigung ausüben kann ("Kaufoption Klagenfurt 3"). Pkt. 3.10.7(b) gilt bei Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 3 sinngemäß.

3.10.11 METRO ist verpflichtet, die in den Pkt. 3.10.1, 3.10.2, 3.10.3, 3.10.7, 3.10.8, 3.10.9 und 3.10.10 vorgesehenen Verpflichtungen in dem Mietvertrag mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abzubilden, wobei die in den Pkt. 3.10.1, 3.10.2 und 3.10.3 vorgesehenen Verpflichtungen auch einen unabhängigen Dritten binden sollen, an den METRO die Liegenschaft Klagenfurt wie in Pkt. 3.10.6 vorgesehen veräußert und der in die Rechtsstellung des Vermieters der Liegenschaft Klagenfurt auf der Grundlage des mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrags eintritt, wobei der unabhängige Dritte abweichend von Pkt. 3.10.2 bei einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags keine schriftliche Bestätigung des Treuhänders (vgl. Pkt. 5) für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes einholen muss. Klarstellend wird festgehalten, dass der Mietvertrag vorsehen wird, dass die in den Pkt. 3.10.7 bis 3.10.10 beschriebenen Kaufoptionen Klagenfurt und das Vorkaufsrecht Klagenfurt von dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt nicht mehr ausgeübt werden können, wenn AGM die Liegenschaft Klagenfurt wie in Pkt. 3.10.6 vorgesehen an einen unabhängigen Dritten veräußert hat.

3.10.12 Klarstellend wird festgehalten, dass es AGM freisteht, in dem Zeitraum bis zur Übertragung der Liegenschaft Klagenfurt an einen unabhängigen Dritten oder an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Liegenschaft Klagenfurt gemeinsam mit dem mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrag an ein mit METRO iSd § 7 KartG verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern dadurch die Einhaltung der in diesem Pkt. 3.10 geregelten Verpflichtungen, insbesondere die Übertragung der Liegenschaft Klagenfurt an einen unabhängigen Dritten oder an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt, nicht beeinträchtigt wird.

3.10.13 Klarstellend wird festgehalten, dass es AGM freisteht, die Liegenschaft Klagenfurt auch unter dem Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt, der von einem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist, zu veräußern. Ein Verkauf der Liegenschaft Klagenfurt an einen geeigneten Übernehmer zu einem Kaufpreis, der niedriger als dieser Marktwert ist, steht dem Zweck dieser Auflagen nicht entgegen.

3.11 Die Bestimmungen des Pkt. 3.10 gelten unabhängig davon, ob AGM den Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt selbst abschließt oder ob der Treuhänder (vgl. Pkt. 5) den Mietvertrag im Namen der AGM abschließt.

3.12 Wenn ein Übernehmer die Liegenschaft Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ohne das Operative Geschäft Klagenfurt übernimmt, gilt er als "geeigneter Übernehmer", wenn er die folgenden Anforderungen erfüllt:

3.12.1 Der Übernehmer muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig sein und darf mit diesen nicht iSd § 7 KartG verbunden sein.

3.12.2 Der Übernehmer muss über die finanziellen Mittel, eine in Österreich bereits etablierte Struktur im Lebensmittelgroßhandel oder in einem Teilbereich des Lebensmittelgroßhandels oder über eine nationale oder internationale Struktur und die entsprechende Fähigkeit, in den österreichischen Lebensmittelgroßhandel zu expandieren, die Fachkenntnisse und die Anreize verfügen, die notwendig sind, um auf der Liegenschaft Klagenfurt als Eigentümer oder Mieter der Liegenschaft einen lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels im Wettbewerb zu METRO und anderen Wettbewerbern zu führen, und glaubhaft machen, dass er dies auch tatsächlich beabsichtigt.

3.12.3 Die Übernahme der Liegenschaft Klagenfurt durch den Übernehmer darf voraussichtlich keinen Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben, und es muss von dem Übernehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass er alle für die Übernahme der Liegenschaft Klagenfurt erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Wettbewerbsbehörden erhält.

3.13 Der Ökonomische Sachverständige wird vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) damit beauftragt zu prüfen, ob ein vorgeschlagener Übernehmer der Liegenschaft Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ohne das Operative Geschäft Klagenfurt ein Wettbewerber im Sinne seines im kartellgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens ist. Zum Zwecke der Prüfung, ob ein vorgeschlagener Übernehmer die in Pkt. 3.12 festgelegten Anforderungen erfüllt, hat der Ökonomische Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme des Treuhänders (vgl. Pkt. 5) einzuholen, an die er nicht gebunden ist, und die Amtsparteien und METRO anzuhören. Wenn ein vorgeschlagener Übernehmer der Liegenschaft Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ohne das Operative Geschäft Klagenfurt nach der Beurteilung des Ökonomischen Sachverständigen die in Pkt. 3.12 festgelegten Anforderungen erfüllt und daher als Übernehmer geeignet ist, teilt das der Ökonomische Sachverständige dem Treuhänder, den Amtsparteien und METRO mit. Gemeinsam mit dem vorgeschlagenen Übernehmer oder auf Verlangen sind dem Ökonomischen Sachverständigen alle potentiellen Interessenten für die Liegenschaft Klagenfurt als Liste mitzuteilen, wobei jemand als potentieller Interessent gilt, wenn AGM mit diesem ein Kaufanbot, ein Mietanbot, einen Letter of Intent oder eine andere vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen hat, mit welcher das ernsthafte Interesse zu Vertragsverhandlungen und zum Kauf oder zur Miete der Liegenschaft Klagenfurt beurkundet wird.

3.14 [...]

3.15 [...]

4. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Klagenfurt

4.1 [...]

4.2. [...]

4.3. [...]

5. Treuhänder

5.1 METRO ist verpflichtet, einen Treuhänder zu ernennen, der als Überwachungstreuhänder die in Pkt. 5.7 und als Veräußerungstreuhänder die in Pkt. 5.8 festgelegten Aufgaben zu erfüllen hat, und den Zusammenschluss nicht vor der Ernennung eines Treuhänders durchzuführen.

5.2 Der Treuhänder muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig und frei von Interessenkonflikten sein. Der Treuhänder muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

5.3 METRO wird einen der folgenden von den Amtsparteien vorgeschlagenen Treuhänder ernennen:

5.3.1 NOCON Nothhelfer Consulting Partnerschaft Diplom-Volkswirte – Herr Dr. Wolfgang Nothhelfer;

5.3.2 Monitoring Trustee Partners (MTP International) – Frau Astrid Bellon;

5.3.3 ALCIS ADVISERS GmbH – Herr Dr. Ulrich Puls; oder

5.3.4 Fussenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH – Herr Dr. Rainer Fussenegger.

5.4 Das Mandat des Treuhänders wird an entsprechende Mustertexte der Europäischen Kommission und/oder des Bundeskartellamtes angelehnt sein und ist von den Amtsparteien zu genehmigen.

5.5 Die Kosten des Treuhänders im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben werden von METRO getragen. Der Treuhänder wird von METRO auf eine Art und Weise vergütet, welche die unabhängige und effektive Erfüllung seiner Aufgaben nach diesen Auflagen nicht beeinträchtigt. Das Vergütungspaket für den Treuhänder darf eine Erfolgsprämie enthalten, die an die Höhe des Verkaufspreises für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz [...] gekoppelt ist, wenn der Verkauf [...] innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz [...] durch den Treuhänder als Veräußerungstreuhänder erfolgen.

5.6 Der Treuhänder wird vor Beginn der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz [...] nicht als Veräußerungstreuhänder tätig.

5.7 Als Überwachungstreuhänder hat der Treuhänder, sofern nicht anders festgelegt, die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Dies betrifft insbesondere folgende Aufgaben:

5.7.1 Der Treuhänder begleitet und überwacht die Einhaltung der in Pkt. 1 festgelegten Verpflichtungen zum Verkauf der Liegenschaft Bludenz und des Operativen Geschäfts Bludenz an einen geeigneten Übernehmer.

5.7.2 Der Treuhänder überwacht die Einhaltung der in Pkt. 2 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Bludenz.

5.7.3 Der Treuhänder begleitet und überwacht die Einhaltung der in Pkt. 3 festgelegten Verpflichtungen zum Verkauf oder zur Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt [...] an einen geeigneten Übernehmer.

5.7.4 Der Treuhänder überwacht die Einhaltung der in Pkt. 4 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Klagenfurt.

5.7.5 Der Treuhänder hat zu angemessenen und marktüblichen Kosten, die von METRO zu tragen sind, unverzüglich nach seiner Ernennung einen geeigneten und unabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung mit der Ermittlung des Marktwerts der Liegenschaft Klagenfurt zu beauftragen. Der Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung hat den objektiven Marktwert zu ermitteln und dabei weder auf die finanziellen Interessen des Käufers noch des Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Da dies ein wesentliches Element dieser Auflagen darstellt, hat der Treuhänder freie Hand bei der Auswahl eines unabhängigen und neutralen Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung.

5.7.6 Der Treuhänder hat zu angemessenen und marktüblichen Kosten, die von METRO zu tragen sind, den Ökonomischen Sachverständigen damit zu beauftragen, die in Pkt. 1.7, 3.13 […] vorgesehene Prüfung der Eignung vorgeschlagener Übernehmer vorzunehmen und dem Ökonomischen Sachverständigen zu diesem Zweck auf dessen Ersuchen die in Pkt. 1.7, 3.13 [...] genannten schriftlichen Stellungnahmen zu übermitteln.

5.7.7 Der Treuhänder berichtet den Amtsparteien und METRO in schriftlicher Form in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Monaten sowie auf deren Verlangen über Entwicklungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung als Überwachungstreuhänder.

5.8 Als Veräußerungstreuhänder hat der Treuhänder folgende Aufgaben zu erfüllen:

5.8.1 Der Treuhänder übernimmt innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz die Aufgabe, das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz […] an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen.

5.8.2 [...]

5.8.3 Bei der Erfüllung der in den Pkt. 5.8.1 und 5.8.2 vorgesehenen Aufgaben schützt der Treuhänder die berechtigten finanziellen Interessen von METRO und AGM, soweit dies im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben möglich ist.

5.8.4 Während der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz [...] berichtet der Treuhänder den Amtsparteien und METRO in schriftlicher Form in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat sowie auf deren Verlangen über Entwicklungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung als Veräußerungstreuhänder.

5.9 METRO und AGM lassen dem Treuhänder, dem Ökonomischen Sachverständigen und dem Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen zukommen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. METRO und AGM gewähren dem Treuhänder und dem Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Mitarbeitern, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. METRO und AGM stellen dem Treuhänder auf Verlangen die potenziellen Interessenten übermittelten Informationen zur Verfügung, gewähren ihm insbesondere den gleichen Zugang zur Datenraum-Dokumentation und zu allen anderen Informationen, der potenziellen Interessenten im Due-Diligence-Verfahren gewährt wurde, und veranlassen auch ihre Berater hierzu. METRO informiert den Treuhänder über mögliche Interessenten, übermittelt ihm in jeder Phase des Auswahlverfahrens eine Liste der potenziellen Interessenten, einschließlich der von potenziellen Interessenten eingereichten Angebote, und unterrichtet ihn über alle Entwicklungen im Veräußerungsverfahren.

5.10 Wenn es notwendig wird, dass der Treuhänder als Veräußerungstreuhänder tätig wird, erteilen METRO und AGM dem Treuhänder eine ordnungsgemäß ausgefertigte umfassende Vollmacht für die Abwicklung des Verkaufs[...] (einschließlich der Nebenvereinbarungen), der Übertragung und aller Handlungen und Erklärungen, die der Treuhänder als für den Verkauf [...] und die Übertragung erforderlich oder zweckmäßig ansieht, einschließlich – soweit notwendig und angemessen – der Ernennung von Beratern, die ihn im Veräußerungsverfahren unterstützen, und veranlassen auch ihre verbundenen Unternehmen hierzu. Auf Verlangen des Treuhänders sorgen METRO und AGM dafür, dass die für die Abwicklung des Verkaufs […] und der Übertragung erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß ausgefertigt werden.

5.11 Der Treuhänder handelt im Interesse der Amtsparteien unter Berücksichtigung legitimer wirtschaftlicher Interessen der METRO, um die Erfüllung der Auflagen durch METRO zu gewährleisten. Auf Verlangen der Amtsparteien hat der Treuhänder den Amtsparteien die von diesen begehrten Informationen bereitzustellen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Auflagen erforderlich sind.

5.12 Bei Beendigung seiner Tätigkeiten hat der Treuhänder dem Kartellgericht, den Amtsparteien und METRO einen schriftlichen Abschlussbericht zu übermitteln, der eine Zusammenfassung seiner Tätigkeiten und eine Beurteilung des Treuhänders zu umfassen hat, ob die Auflagen aus seiner Sicht erfüllt worden sind. Der Abschlussbericht hat auch eine nicht-vertrauliche Zusammenfassung zu enthalten.

6. Erfüllung der Auflagen

6.1 Diese Auflagen gelten nur als erfüllt, wenn die Auflagen zur Gänze erfüllt werden. Insbesondere setzt die Erfüllung der Auflagen voraus, dass

6.1.1 METRO und AGM oder der Treuhänder im Namen von METRO und AGM zum Ende der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz mit einem Übernehmer, den der Ökonomische Sachverständige gemäß Pkt. 1.7 als geeigneten Übernehmer festgestellt hat, verbindliche Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz geschlossen haben und METRO und AGM innerhalb der in Pkt. 1.5 vorgesehenen Frist das Operative Geschäft Bludenz und das Eigentum an der Liegenschaft Bludenz an den Übernehmer übertragen; und

6.1.2 entweder

(a) AGM zum Ende der Veräußerungsfrist Klagenfurt mit einem Übernehmer, den der Ökonomische Sachverständige gemäß Pkt. 3.13 als geeigneten Übernehmer festgestellt hat, einen verbindlichen Kaufvertrag oder Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt geschlossen hat und AGM innerhalb der in Pkt. 3.7 vorgesehenen Frist das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt an den Übernehmer überträgt bzw. die Liegenschaft Klagenfurt dem Übernehmer als Mieter zum Gebrauch überlässt; oder

(b) [...] und

6.1.3 AGM für den Fall, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt an einen geeigneten Übernehmer zunächst vermietet und nicht verkauft, AGM die Liegenschaft Klagenfurt innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags im Einklang mit den in Pkt. 3.10.6 bis 3.10.10 vorgesehenen Verpflichtungen entweder

(a) gemeinsam mit dem mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrag an einen unabhängigen Dritten veräußert und überträgt, wobei der Erwerber der Liegenschaft Klagenfurt in die Rechtsstellung des Vermieters der Liegenschaft Klagenfurt auf der Grundlage des mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrags eintritt; oder

(b) an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt verkauft und überträgt.

6.2 Um die strukturellen Wirkungen der Auflagen aufrechtzuerhalten, darf METRO

6.2.1 während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Vollzug des Verkaufs des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz an einen geeigneten Übernehmer das Operative Geschäft Bludenz oder Teile davon nicht erwerben und an der Adresse des AGM-Standortes Bludenz keinen Lebensmittelgroßhandel betreiben; und

6.2.2 während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Vollzug des Verkaufs oder der Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt an der Adresse des AGM-Standortes Klagenfurt keinen Lebensmittelgroßhandel betreiben […].

7. Wirksamwerden

7.1 Die Auflagen werden mit Rechtskraft des Freigabebeschlusses wirksam.“

 

B e g r ü n d u n g

 

Die Antragsgegnerinnen meldeten am 2.9.2021 bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu BWB Z-5650 den Zusammenschluss der Erstantragsgegnerin mit der Zweitantragsgegnerin an. In der Zusammenschlussanmeldung wird das Vorhaben zusammengefasst wie folgt beschrieben:

Die METRO Cash & Carry Österreich GmbH (Anm: Erstantragsgegnerin) beabsichtigt, sämtliche Anteile an und alleinige Kontrolle über die C&C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H. („AGM“) (Anm: Zweitantragsgegnerin) von der Adeg Österreich Handelsaktiengesellschaft („ADEG“ oder „Verkäuferin“) zu erwerben, wobei AGM im Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion Standorte in Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wr. Neustadt betreiben wird. Als Teil des Zusammenschlussvorhabens erwirbt METRO-AT auch Immobilien der REWE Group, die von AGM an diesen Standorten genutzt werden. Die übrigen von der Zielgesellschaft aktuell betriebenen Standorte in Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf sowie eine nicht gewerblich genutzte Liegenschaft der Zielgesellschaft in Katzelsdorf sind nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens.

Die Anmelderinnen definieren den betroffenen Geschäftszweig als den „Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren“.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (in der Folge: BWB) stellte zu 25 Kt 8/21w den Antrag den Zusammenschluss gemäß §§ 11 KartG einer Prüfung zu unterziehen.

Die BWB begründete ihren Prüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass durch die Fusion im Lebensmittelgroßhandel (in der Folge: LGH), in dem beide Antragsgegnerinnen aktiv sind, infolge von Marktanteilsadditionen die Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 4 Abs 2 Z 1 KartG erfüllt werden würde. Die BWB habe im Zuge des Phase-1-Verfahrens eine Marktuntersuchung durchgeführt, in der hervorgekommen sei, dass die Wettbewerber Bedenken gegen den Zusammenschluss äußerten. In Österreich sei Metro im LGH mit 12 Großhandelsstandorten, und zwar in Dornbirn, Graz, Klagenfurt, Langenzersdorf, Linz, Rum bei Innsbruck, Salzburg, St. Pölten, Vösendorf, Wels, Wien-Simmering und Wr. Neustadt tätig. Metro bediene die Kundengruppe „HoReCa“ (Hotels-Restaurants-Catering-Unternehmen).

ADEG betreibe den LGH in mehreren Facetten, von der Belieferung selbständiger Kaufleute in einem franchiseähnlichen System (ADEG), über die Belieferung von Tankstellen bis hin zum Geschäftsfeld Cash & Carry, dem AGM zuzurechnen sei.

AGM betreibe den LGH mit Fokus auf die Belieferung von Hotels, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (HoReCa) in Form eines integrierten Abhol- und Zustellgeschäfts, bestehend aus derzeit 12 Standorten in Österreich. Zum Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens werde AGM neun Großhandelsmärkte an den Standorten Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wr. Neustadt betreiben. Die derzeitigen AGM-Standorte Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf seien nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens. Diese werden vor dem Zusammenschlussvollzug an andere REWE-Konzerngesellschaften übertragen, und dann, laut den Angaben der Antragsgegnerinnen, voraussichtlich geschlossen werden. Ebenso nicht Teil der Transaktion sei eine von ADEG gehaltene, nicht kontrollierende Beteiligung von 33,3859 % der Geschäftsanteile an der ADEG Zell am See, die in den Bundesländern Salzburg und Tirol fünf C & C-Märkte unter der Marke „AGM“ betreibe.

Dem Prüfungsantrag liege die im Rahmen des Zusammenschussverfahrens BWB/Z-1387-Pfeiffer/Nussbaumer vorgenommene Marktabgrenzung im Bereich des LGH zugrunde. Die Ergebnisse der im dortigen Verfahren durchgeführten Marktuntersuchung habe die BWB in Form eines Standpunktes zur Marktabgrenzung im LGH veröffentlicht. Nach dem Standpunkt der BWB unterteile sich der sachlich relevante Lebensmittelgroßhandelsmarkt in die Marktsegmente (i) Abholgroßhandel (Kleinkunden) und (ii) Zustellgroßhandel (Großkunden). Diese von der BWB vorgenommene sachliche Marktabgrenzung unterscheide sich von der, die die Antragsgegnerinnen zugrundelegen. Die Antragsgegnerinnen gingen bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes von einem einheitlichen Lebensmittelgroßhandelsmarkt aus, welcher sowohl das Zustell- als auch das Abholsegment umfasse. Dabei verweisen die Antragsgegnerinnen auf die jüngere Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes, welches mittlerweile für Deutschland einen einheitlichen aus Zustell- und Abholsegment bestehenden LGH annehme. Bei den Kunden stellten die Antragsgegnerinnen ausschließlich auf die HoReCa-Kunden ab, mit der Behauptung, dass diese die prägende Kundengruppe des Zielunternehmens darstelle. Darüber hinaus gingen die Antragsgegnerinnen davon aus, dass der LGH alle Bezugsquellen umfasse, die von den Kunden genutzt werden könnten (erweiterter LGH). Als Bezugsquelle seien nach Ansicht der Antragsgegnerinnen daher Direktlieferungen von Herstellern, spezialisierte Großhändler, den voll sortierten Lebensgroßhandel, sowie den klassischen Lebensmitteleinzelhandel mit Diskontern dazuzuzählen. Die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene sachliche Marktabgrenzung, die keine Trennung zwischen Zustell-LGH und Abhol-LGH vornehme, sei, wie die Marktbefragung der BWB ergeben habe, für den österreichischen Markt nicht angebracht. Vielmehr habe sich daraus gezeigt, dass auch noch heute Kleinkunden ganz überwiegend Abholkunden seien. Der Ausgangspunkt für eine kartellrechtliche Prüfung sei daher aus Sicht der BWB weiterhin die Trennung des Lebensmittelgroßhandels in die Segmente (i) Abholgroßhandel (Kleinkun den) und (ii) Zustellgroßhandel (Großkunden) sowie eine Abstellung auf Vollsortimenter.

Auch hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung unterscheide sich der Standpunkt der BWB von jenem der Antragsgegnerinnen. So sei davon auszugehen, dass (i) der Abholgroßhandel (Kleinkunden) ein Einzugsgebiet von 30 km (Straßenkilometer) und der (ii) Zustellgroßhandel (Großkunden) ein Einzugsgebiet von 100 km (Straßenkilometer) um den jeweiligen Standort umfasse. Dem gegenüber gingen die Antragsgegnerinnen von einem national abzugrenzenden räumlichen Markt aus.

Unter Zugrundelegung der von der BWB getroffenen Marktabgrenzung unter Einbeziehung des gewählten Disaggregationsverfahrens des Marktvolumens und der Zurechnung der Non-Scope-Standorte - jene drei Standorte, welche von der Transaktion ausgenommen seien und deren Marktanteil bei Schließung den anderen Wettbewerbern am Markt zuwachsen würden - bestehen die größten Bedenken an folgenden Standorten:

(i) AGM Klagenfurt, AGM Graz;

(ii) AMG Wr. Neustadt, AGM St. Pölten;

(iii) Vorarlberg, AGM Bludenz.

Die unter Zugrundelegung der nach dem Standpunkt der BWB ermittelten umsatzbasierten Marktanteile erfüllten an allen neun AGM-Standorten im Abholgroßhandel jedenfalls die Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 4 Abs 2 Z 1 KartG. Dies werde dadurch komplementiert, dass es in allen relevanten Märkten im Abholgroßhandel zu signifikanten Marktanteilsadditionen komme, verdeutlicht durch ein HHI-Delta.

Wegen der hohen Konzentration in den österreichischen Lebensmittelmärkten bestünden zudem Bedenken durch den Wegfall regionaler Diversität im Sortiment und lokaler Wertschöpfung durch globale Einkaufsstrategien. Es sei von den Antragsgegnerinnen zwar die Komplementarität des Zusammenschlussvorhabens, wonach die mehr auf den Abholgroßhandel spezialisierte Metro, die die mehr auf den Zustellgroßhandel spezialisierte AGM erwerbe, als Rationalität hinter der Fusion erwähnt worden. Jedoch seien keine fusionsspezifischen Effizienzvorteile vorgebracht worden. Es lägen auch keine Rechtfertigungsgründe vor, die eine Freigabe des Zusammenschlusses trotz Erfüllung der Marktbeherrschungsvermutung ohne Auflagen rechtfertigen könnte. Da durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehe oder verstärkt werde, sei das Vorhaben in der angemeldeten Form nicht freigabefähig.

Der Bundeskartellanwalt stellte zu 25 Kt 9/21t ebenfalls den Antrag, den Zusammenschluss gemäß §§ 11ff KartG einer Prüfung zu unterziehen. Darin schloss er sich dem Antrag der BWB an und erhob die dortigen Ausführungen auch zum eigenen Vorbringen.

Den Fokus legte der Bundeskartellanwalt auf die Beschaffungsmärkte. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Erstantragsgegnerin zu 27 % von der Aspiag Management AG (Schweiz), einer Management- und Holding Gesellschaft der Spar-Österreich-Gruppe gehalten werde. Infolge dessen sei die Spar-Gruppe iSd § 7 Abs 1 Z 3 KartG ein konzernverbundenes Unternehmen der Metro. Spar sei mit einem Marktanteil von 34,6 % auf dem Markt für den österreichischen Lebensmitteleinzelhandel der klare Marktführer. Auf Grund der Beteiligung von Spar iHv 32 % an der dm-Drogeriemarkt GmbH und der Ausgestaltung der Verträge sei darüber hinaus der Anteil von DM auf den Beschaffungsmärkten als konzernverbundenes Unternehmen zu berücksichtigen.

Die Nachfragemacht auf den nationalen Lebensmittel-Beschaffungsmärkten werde gerade für die österreichischen Märkte kartellrechtlich sehr kritisch gesehen: In der Entscheidung IV/M.1221-REWE/Meinl sei die Europäische Kommission zum Ergebnis gekommen, dass durch eine Übernahme von Meinl-Standorten eine marktbeherrschende Stellung von REWE auch auf den Märkten für die Beschaffung des LEH verstärkt werden würde, weshalb letztendlich als Auflage der Verkauf einer großen Anzahl von Standorten notwendig gewesen sei.

Es bestehe die Gefahr, dass durch den vorliegenden Zusammenschluss die marktbeherrschende Stellung auf den Beschaffungsmärkten der konzernverbundenen Unternehmen Spar, dm und Metro verstärkt werde.

In räumlicher Hinsicht sei von nationalen Märkten für die Beschaffung auszugehen, und zwar von einem gemeinsamen Markt von Lebensmittelgroß- und -einzelhandel. Wenn man zu den von den Antragsgegnerinnen in ihrer Anmeldung angeführten Marktanteilen auf den Märkten für Beschaffung von Lebensmitteln auf Grund der Minderheitsbeteiligung von Spar an Metro die Umsatzdaten von Spar sowie der mit Spar konzernverbundenen DM hinzunehme, könnten bei so hohen Konzentrationswerten auch sehr kleine Marktanteilsgewinne überaus schädlich für den Wettbewerb sein und führten jedenfalls zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung.

Die Antragsgegnerinnen bestritten, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird und beantragen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

Die Erstantragsgegnerin brachte im wesentlichen vor, dass der Markt für den Lebensmittelgroßhandel sowohl den Abhol- als auch den Zustellgroßhandel umfasse. Darüber hinaus sei bei der wettbewerbsökonomischen Beurteilung zu berücksichtigen, dass eine Substitutionsbeziehung zwischen dem vollsortierten Lebensmittelgroßhandel auf der einen Seite und alternativen Bezugsquellen der österreichischen HoReCa-Betriebe wie Direktlieferungen durch Hersteller (zB Fleischereien, Landwirte, Bäckereien, Brauereien, Kaffeeproduzenten), Spezialgroßhändler (zB Getränkefachhändler, Obst- und Gemüsegroßhändler) und den Lebensmitteleinzelhandel (LEH) auf der anderen Seite bestehe. Die im Standpunkt der BWB aus dem Jahr 2011 zum Ausdruck kommende Marktabgrenzung, die zwischen Abhol- und Zustellgroßhandel unterscheide, sei heute überholt und bedürfe einer Neubeurteilung. Bei der Abholung und der Zustellung handle es sich um zwei Modalitäten derselben Dienstleistung, nämlich der Warenversorgung, und nicht um getrennte Märkte. Die Dienstleistung erfolge dabei für den gleichen Warenkorb derselben Kunden, was sich im deckungsgleichen Sortiment zwischen Abholung und Zustellung widerspiegle. Im letzten Jahrzehnt habe es einen klaren Trend von Abhol- hin zum Zustellgroßhandel gegeben. Das starke Wachstum des Zustellgroßhandels vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kundenbedürfnisse nach mehr Komfort und Zeitersparnis zeige, dass vom Zustellgroßhandel wesentlicher Wettbewerbsdruck auf den Abholgroßhandel ausgehe. Die Abgrenzung eines einheitlichen sachlich relevanten Marktes für den LGH, der Abholung und Zustellung umfasse, habe auch Auswirkungen auf die räumliche Abgrenzung dieses Marktes. Bei der räumlichen Abgrenzung sei von mindestens 75 bis 100 Straßenkilometer um den betroffenen Standort auszugehen. Zustellungen erfolgten regelmäßig über Distanzen von 75 bis 100 km.

Der sachlich relevante Markt umfasse darüber hinaus auch andere Lieferquellen der Kunden. Die meisten Kunden beziehen ihre Waren von vielen Quellen (Multisourcing), weshalb andere Lieferquellen, insbesondere Hersteller, Spezialgroßhändler und der LEH in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen seien.

Selbst wenn man zum sachlich relevanten Markt nur den Vollsortiment – LGH (nicht jedoch alternative Lieferquellen) zurechne und in räumlicher Hinsicht ein 75 km Einzugsgebiet um jeden AGM Standort annehme, überschreite lediglich der Standort Bludenz bei gleichzeitiger Zuweisung der nicht transaktionsgegenständlichen AGM Standorte Wien-Floridsdorf, Hohenems und Lauterach, mit [über 30%] die Marktbeherrschungsvermutungsschwelle von 30 %. Wenn man die Umsätze/Marktanteile der Non-Scope-Standorte richtigerweise ausblende, ergebe sich am Standort Bludenz lediglich ein Marktanteil der Zusammenschlusswerber von [unter 30%].

Beim Standort Klagenfurt werde zwar die 30 %ige Marktbeherrschungsvermutungsschwelle knapp überschritten, jedoch sei beim Standort Klagenfurt der signifikante Wettbewerbsdruck anderer Vollsortiment-LGH-Anbieter zu berücksichtigen. Dieser Wettbewerbsdruck sei jedenfalls geeignet und ausreichend, um die auf einen gemeinsamen Marktanteil beruhende Marktbeherrschungsvermutung zu widerlegen.

Nach Durchführung des Vorhabens werde die Erstantragsgegnerinauf einem auf den Vollsortiment-LGH beschränkten HoReCa-Marktbundesweit gerade einmal ein Marktanteil von ca.[unter 30%]haben und dem Wettbewerb zahlreicher anderer Vollsortiment-LGH-Anbieter ausgesetzt sein.

Im Hinblick auf die Beschaffungsmärkte sei das Zusammenschlussvorhaben dekonzentrativ, weil der Bedarf der neun AGM-Standorte künftig nicht mehr von der REWE-Gruppe eingekauft werde. Insgesamt lägen daher die Voraussetzungen für die Untersagung des Vorhabens oder Verhängung von Auflagen oder Beschränkungen nach § 12 Abs 3 KartG nicht vor, sodass der Zusammenschluss freizugeben sei.

Die Zweitantragsgegnerin bestritt ebenfalls das Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen. Die von der BWB vorgenommene Marktabgrenzung, die zwischen Abholung und Zustellung trenne, sei zu eng gewählt. Abholung und Zustellung seien differenzierte Vertriebsformen des LGGH und keine eigenen Märkte. Da die österreichischen HoReCa-Betriebe im Schnitt mehr als 60 % ihres Warenbedarfs direkt bei Herstellern bzw. spezialisierten Fachgroßhandel decken, müssten auch diese Lieferquellen zum sachlich relevanten Markt hinzugezählt werden. Die Tatsache, dass von der Zustellung ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die Abholung ausgehe, habe auch Auswirkungen auf die räumliche Marktabgrenzung. Da Zustellungen an HoReCa-Betriebe über Distanzen von zumindest 50 Straßenkilometer getätigt würden, häufig sogar über 75 bis 100 km, sei das von der BWB angenommene Einzugsgebiet von 30 Straßenkilometern für die räumliche Marktabgrenzung zu eng. Beschaffungsseitig führe das Vorhaben dazu, dass AGM aus dem Einkaufsverbund mit der REWE-Gruppe herausgelöst werde und daher dekonzentrativ sei. Es werde daher beantragt, die Nichtuntersagung des Zusammenschlussvorhabens auszusprechen.

 

I. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. Beteiligte Unternehmen

Die Erstantragsgegnerin ist Teil der international tätigen Metro-Gruppe, die in 34 Ländern vorwiegend im Lebensmittelgroßhandel tätig ist. Die Erstantragsgegnerin betreibt in Österreich 12 Großhandelsmärkte an den Standorten in Dornbirn, Graz, Klagenfurt, Langenzersdorf, Linz, Rum bei Innsbruck, Salzburg, St. Pölten, Vösendorf, Wels, Wien-Simmering und Wiener Neustadt. Die Erstantragsgegnerin bedient die Kundengruppe HoReCa (Hotels, Restaurants, Bars, Cafes und Cateringunternehmen), Trader (unabhängige Wiederverkäufer wie etwa kleine Lebensmittelläden, Kioske und Tankstellen) und professionelle Dienstleistungsunternehmen und Organisationen beispielsweise Büros und Institutionen. Eigentümer der Erstantragsgegnerin sind die Metro Cash & Carry International Holding GmbH (Österreich) mit einem Anteil von 73 % und die ASPIAG Management AG (Schweiz) mit einem Anteil von 27 %. Die Erstantragsgegnerin wird von der Metro Cash & Carry International Holding GmbH alleine kontrolliert. Die Metro Carry International Holding GmbH (Österreich) ist eine indirekte Tochtergesellschaft der Metro AG (Deutschland) und wird letztlich von der Metro AG (Deutschland) alleine kontrolliert.

Die Metro-Gruppe erzielte folgende Umsätze im Geschäftsjahr 2019/2020:

 

 

Umsätze 2019/2020 in Mio EUR

Weltweit

ca. 25.632

EU

xxx

Österreich

xxx

Die Zweitantragsgegnerin ist das Zielunternehmen der Erstantragsgegnerin.

Die Zweitantragsgegnerin ist ein Beteiligungsunternehmen der REWE-Gruppe. Alleingesellschafterin der Zweitantragsgegnerin ist die ADEG Österreich Handelsaktiengesellschaft. ADEG betreibt den Lebensmittelgroßhandel in mehreren Facetten, von der Belieferung selbständiger Kaufleute in einem franchiseähnlichen System, über die Belieferung von Tankstellen bis hin zum Geschäftsfeld Cash & Carry, dem AGM zuzurechnen ist.

AGM betreibt den Lebensmittelgroßhandel mit Fokus auf die Belieferung von Hotels, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (HoReCa) in Form eines integrierten Abhol- und Zustellgeschäfts mit derzeit zwölf Standorten in Österreich. Jene neun Standorte der Zweitantragsgegnerin, die Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens bilden, erzielten im Geschäftsjahr 2019 folgende Umsätze:

Umsätze 2019 in Millionen Euro:

Weltweit ca. xxx

EU ca. xxx

Österreich ca. xxx

 

2. Das Zusammenschlussvorhaben:

Mit dem, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Zusammenschlussvorhaben, ist geplant, dass die Erstantragsgegnerin sämtliche Anteile an und die alleinige Kontrolle über die Zweitantragsgegnerin von der Verkäuferin ADEG Österreich Handelsaktiengesellschaft erwirbt.

Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion wird die Zweitantragsgegnerin nur noch neun Standorte betreiben und zwar Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wiener Neustadt jeweils einschließlich des jeweiligen Anlagevermögens, des Warenbestands, der Kundenbeziehungen und sonstiger Verträge mit Dritten, der Arbeitnehmer, der Liegenschaft bzw. der Mietverhältnisses und des Fuhrparks.

Als Teil des Zusammenschlussvorhabens erwirbt die Erstantragsgegnerin auch Immobilien der REWE-Gruppe, die von der Zweitantragsgegnerin an diesen Standorten genutzt werden, nämlich Immobilien in Bludenz, Graz, Hartberg, ausgenommen des darauf befindlichen Gebäudes, Spittal an der Drau (Superädifikat) und St. Pölten.

Nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens sind die AGM-Standorte Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf.

Das Zusammenschlussvorhaben umfasst weiters Nebenabreden zwischen der Erst- und Zweitantragsgegnerin. [...]

3. Marktabgrenzung:

3.1. Sachlich relevanter Markt:

Für die Marktabgrenzung kommt in sachlicher Hinsicht als weiteste Grenze ein gemeinsamer Markt für Zustellung und Abholung im Lebensmittelgroßhandel sowie die weiteren Bezugsquellen der Kunden des Lebensmittelgroßhandels wie zB Hersteller, Speziallieferanten und der Lebensmitteleinzelhandel in Betracht.

3.1.2. Vollsortierte Lebensmittelgroßhandelsmärkte:

Metro betreibt in Österreich 12 vollsortierte Lebensmittelgroßhandelsmärkte und bedient dabei die Kundengruppen HoReCa, Trader und professionelle Dienstleistungsunternehmen und Organisationen, beispielsweise Büros und Institutionen. Die Erstantragsgegnerin vertreibt rund xx verschiedene Artikel. Der ökonomische Mehrwert des Großhandels ist eine breite Sortimentstiefe zu geringen Transaktionskosten bereitzustellen.

Die Zweitantragsgegnerin betreibt in Österreich zwölf vollsortierte Lebensmittelgroßhandelsmärkte, wobei, wie bereits festgestellt wurde, das Zusammenschlussvorhaben nur neun Lebensmittelgroßhandelsmärkte der Zweitantragsgegnerin umfasst.

Die Zweitantragsgegnerin vertreibt an diesen Lebensmittelgroßhandelsstandorten insgesamt mehr als xxx verschiedene Artikel. Im Bereich der Artikelgruppe „Milch und Käse“ bietet die Zweitantragsgegnerin beispielsweise mehr als xxx separate Artikel an. Bei alkoholischen Getränken beinhaltet das Sortiment der Zweitantragsgegnerin xxx Produkte. Die Zweitantragsgegnerin betreibt den Lebensmittelgroßhandel mit Fokus auf die Belieferung von Hotels, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (HoReCa) in Form eines integrierten Abhol- und Zustellgeschäfts. Die Zweitantragsgegnerin verfügt über ein besonderes Know-How im Zustellgeschäft.

Die Erstantagsgegnerin beabsichtigt durch die Fusion ihrer Logistikkompetenz im Zustellgeschäft weiterzuentwickeln.

3.1.3. Gemeinsamer sachlicher Markt der Zustellung und Abholung im Lebensmittelgroßhandel:

Anteilsmäßig ist für die Kunden des Lebensmittelgroßhandels der Kanal der Abholung und jener der Zustellung gleich wichtig. xx % der Kunden der Erst- und Zweitantragsgegnerin nutzen beide Kanäle der Warenzurverfügungstellung, das heißt sowohl den Abholgroßhandel als auch den Zustellgroßhandel. xx% der Kunden bewerten den Kanal „Abholung“ als sehr wichtig. Ebenfalls über xx % der Kunden bewerten den Kanal „Zustellung“ als sehr wichtig.

Die Substituierbarkeit der beiden Kanäle wird von xx% der Kunden mit einem LGH-Jahresumsatz unter EUR 21.000,-- und von xx % der Kunden mit einem höheren Umsatz bejaht.

Die Marktsegmente der Zustellung und Abholung sind als wettbewerblich verbunden zu bewerten.

Die Preiskorrelationsanalyse zwischen den beiden Marktsegmenten im Beobachtungszeitraum 2019 bis 2021 weist auf eine starke substitutive Beziehung zwischen den beiden Marktsegmenten (Abholung und Zustellung) aus.

Im Laufe der letzten Jahre fanden substantielle Umsatzanteilsverschiebungen von der Abholung hin zur Zustellung statt.

Die genannten Umstände ergeben, dass die Segmente „Abholung“ und „Zustellung“ im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel der Deckung desselben Bedarfs dienen und damit aus Sicht der Kunden des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels gegeneinander austauschbar sind.

Daher sind die Zustellung und die Abholung im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel ein einheitlicher gemeinsamer Markt.

3.1.4. Keine Einbeziehung von alternativen Bezugsquellen zum sachlich relevanten Markt:

[über 50%] der Kunden der Erstantragsgegnerin nutzen zum Lebensmittelgroßhandel auch noch andere alternative Bezugsquellen, darunter den Lebensmitteleinzelhandel, Direktvertriebe, Hersteller und Spezialhändler (Wein- oder Obsthändler). Damit decken unter 50%] der Kunden der Erstantragsgegnerin ihren gesamten Bedarf im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel.

[unter 50% der Kunden des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels decken ihren gesamten Bedarf aus zwei Kanälen, das heißt das über 50%]% aller Kunden der Erstantragsgegnerin maximal zwei Beschaffungskanäle für den gesamten Bedarf nutzen. [70-99%] aller Kunden der Erstantragsgegnerin nutzen maximal 3 Bezugskanäle. Diese Multi-sourcing-Daten stellen eine nicht preisbasierte Substitution dar.

Bei der Entscheidung des Multi-sourcings und insbesondere auch bei der Anzahl der weiteren alternativen Bezugsquellen werden von den Kunden des vollsortierten LGH die Transaktionskosten berücksichtigt.

Bei der Substitution des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels als Ganzes hat der Kunde zu kalkulieren, wie viele Bezugsquellen genutzt werden müssen, um volle Bedarfsdeckung zu erreichen. Mit jeder alternativen Quelle sind Transaktionsvorgänge einhergehend, womit Transaktionskosten entstehen. Der wesentliche ökonomische Mehrwert des Großhandels ist die breite Sortimentstiefe, die den Kunden den Vorteil bringt, zu geringen Transaktionskosten den Bedarf zu decken.

Der überwiegende Anteil der Kunden der Antragsgegnerinnen (mehr als xx%) nehmen andere Lebensmittelgroßhandelsunternehmen als engste Wettbewerber der Antragsgegnerinnen wahr. x% der Kunden der Erstantragsgegnerin und nur x% der Kunden der Zweitantragsgegnerin bewerten den Lebensmitteleinzelhandel als direktesten Wettbewerber des Lebensmittelgroßhandels. Nur rund ein Fünftel der Kunden des Lebensmittelgroßhandels erachten den Lebensmitteleinzelhandel als entfernten Wettbewerber des Lebensmittelgroßhandels und reihen den Lebensmitteleinzelhandel auf den 5. Platz des Rankings der direkten Wettbewerber des Lebensmittelgroßhandels.

Aus Kundensicht wird der Lebensmitteleinzelhandel also nicht als enger Wettbewerber zum Lebensmittelgroßhandel eingestuft. Auch Spezialhändler und Produzenten werden nur von einer geringen Anzahl der Kunden des LGH als enge Wettbewerber betrachtet. Diese Restkategorie, also Spezialhändler und Hersteller, wird in ihrer Gesamtheit von Kunden des LGH nicht als enger Wettbewerber zu den Antragsgegnerinnen wahrgenommen.

Bei einer Preiserhöhung von 10 % ihres Hauptlieferanten würden 43 % der Kunden zu einem anderen Lebensmittelgroßhändler wechseln, 18 % würden die Preiserhöhung hinnehmen. 13 % würden zu einem Spezialhändler wechseln und 11 % würden auf den Kauf verzichten. 9 % würden sich für den Lebensmitteleinzelhandel entscheiden und 8 % beim Hersteller kaufen.

Damit würden mehr als 60 % der Kunden entweder nicht oder zu einem anderen vollsortierten Lebensmittelgroßhandel wechseln, während die Wechselbereitschaft zu Spezialhändlern, Herstellern und zum Lebensmitteleinzelhandel nur bei einer Minderheit gegeben ist.

Da Spezialhändler und Hersteller nur punktuell als Substitut für gewisse Produkte zum Einsatz kommen können, würden bei den 13 %, die unter den oben genannten Prämissen zum Spezialhändler und die 8 % die zum Hersteller wechseln würden, nicht ihren gesamten Umsatz über diese alternativen Quellen beziehen.

Die Sortimentstiefe und Produktvielfalt stellt einen gravierenden Unterschied zwischen LGH und LEH dar. Die Zweitantragsgegnerin vertreibt insgesamt mehr als xxxxx verschiedene Artikel, die Zweitantragsgegnerin rund xxxxx verschiedene Artikel.

Demgegenüber ist die Sortimentstiefe eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs in Österreich deutlich niedriger und umfasst zwischen 1.000 und 8.000 Artikel.

Der durchschnittliche Kunde des Lebensmittelgroßhandels kauft pro Jahr im Schnitt 130 verschiedene Artikel im Lebensmittelgroßhandel ein. Aufgrund der Produktvielfalt und der Sortimentstiefe und der dadurch für den Kunden geringen Transaktionskosten sowie die speziellen Preisstrukturen und Verpackungsgrößen ist der Lebensmittelgroßhandel in seiner Gesamtheit betrachtet weder durch Spezialhändler, Hersteller oder den Lebensmitteleinzelhandel substituierbar, sodass diese alternativen Bezugsquellen nicht dem sachlich relevanten Markt des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels zuzurechnen sind.

3.1.5. Keine Differenzierung nach Kundengruppen bei der sachlichen Marktabgrenzung:

xx % der Umsätze der Zweitantragsgegnerin stammen von der HoReCa-Kundengruppe (Hotels, Restaurants, Bars, Cafes und Cateringunternehmen). Die Erstantragsgegnerin hingegen lukriert beinahe xx der Umsätze durch Nicht-Gastrokunden.

Wettbewerbsökonmisch spielen die verschiedenen Kundengruppen bei der Definition und Abgrenzung und der sachlich und räumlich relevanten Markt keine Rolle. Dies ist nach wettbewerbs-ökonomischen Aspekten nur dann ein Unterscheidungskriterium, wenn die Kundengruppen preisdiskriminierend behandelt werden.

Eine unterschiedliche Behandlung der Kundengruppen bei der Preisgestaltung kann bei den Antragsgegnerinnen nicht festgestellt werden.

Dem wettbewerbsökonomischen Stand der Wissenschaft entspricht es, bei nicht feststehender Preisdiskriminierung in die Marktabgrenzung alle Kunden des Lebensmittelgroßhandels einzubeziehen, somit auch die nicht HoReCa-Kunden, mit der die Erstantragsgegnerin nahezu xx % ihres Umsatzes macht.

Als für die sachliche Marktabgrenzung relevanten Umsätze sind die Umsätze sämtlicher Kunden des Lebensmittelgroßhandels heranzuziehen.

3.2. Räumlich relevanter Markt:

Da als sachlich relevanter Markt ein einheitlicher Markt für den Zustell- und den Abhollebensmittelgroßhandel festgestellt wurde, muss die Marktgrenze dort gezogen werden, innerhalb der das lokale Einzugsgebiet der Standorte für beide Vertriebsformen liegt. Bei der Zweitantragsgegnerin werden rund x der Umsätze von Kunden innerhalb von 10 km, rund xx % von Kunden innerhalb von 20 km generiert. Das Einzugsgebiet von 50 km fängt xx % aller Umsätze auf, das Einzugsgebiet von 75 km beinhaltet xx % der Gesamtumsätze.

Die umsatzrelevanten Einzugsgebiete sind nicht bei allen Standorten gleich, so erwirtschaftet beispielsweise der Standort Bludenz der Zweitantragsgegnerin x seiner Umsätze mit Kunden innerhalb von 40 km, der Standort St. Pölten im gleichen Radius xx % der Umsätze. Diese Unterschiede im Einzugsgebiet der Standorte sind auf die Unterschiede der lokalen Nachfrage- und Infrastrukturbedingungen zurückzuführen. Für die neun zusammenschlussbetroffenen Standorte der Zweitantrgsgegnerin schwankt die Distanz, in welchem x der Umsätze der HoReCa-Kunden gemacht wird zwischen 35 km und 124 km. Daher sind die standortspezifischen Einzugsgebiete zu einem gewissen Grad endogen bestimmt, was eine Marktabgrenzung auf Basis einer allgemeinen Höchstdistanz für alle Standorte bedingt.

Wenn nur die Umsätze, die im Abholungsgeschäft gemacht werden betrachtet werden, ist der Radius kleiner anzunehmen als bei Mitberücksichtigung der Umsätzen, die durch das Zustellgeschäft erwirtschaftet werden. Beim Zustellgeschäft ist der Radius weiter anzunehmen.

Wenn es, wie hier, um einen gemeinsamen Markt geht, muss der Radius in der Mitte als Art Kompromiss liegen und stellt die wettbewerbs-ökonomisch korrekte Abgrenzung dar. Eine exogene kilometerabhängige Abgrenzung ist aus wettbewerbsökonomischer Sicht einer endogen Umsatzgrenze vorzuziehen.

Unter Zugrundelegung der regional definierten Umsatzanteile ist der regionale Markt mit einem Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometern in dem xx % der Gesamtumsätze beinhaltet sind, einheitlich für jeden Standort festzulegen.

3.3. Ergebnis der Marktabgrenzung:

Bei der Ermittlung der Marktanteile ist im Anlassfall von einem sachlich relevanten Markt für Zustellung und Abholung im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel auszugehen. Der räumlich relevante Markt ist lokal mit einem einheitlichen Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometern begrenzt.

4. Marktstellung der Antragsgegnerinnen im relevanten lokal definierten Markt mit einem Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometern:

4.1. Marktanteile der Antragsgegnerinnen:

Die lokalen Marktanteile der Zweitantragsgegnerin an den jeweiligen Standorten variieren stark und liegen bei HoReCa-Kunden zwischen 0 % (AGM betreibt keine Märkte im Einzugsgebiet der Metro Salzburg und Metro Innsbruck) und xx %.

Die stärkste Marktstellung hat die Zweitantragsgegnerin mit seinen Märkten in Spittal, Klagenfurt, Hartberg und Bludenz. Durch die Skalierung auf den gesamten Lebensmittelgroßhandelsmarkt verringern sich die Marktanteile von der Zweitantragsgegnerin im Durchschnitt um ein Sechstel.

Die regionalen Marktanteile der Erstantragsgegnerin sind am höchsten in den Einzugsgebieten um die Märkte in Linz, Wels und Vösendorf. Durch die Hochskalierung zu einem gesamten Lebensmittelgroßhandelsmarkt steigen die Marktanteile der Erstantragsgegnerin im Durchschnitt um ein Drittel. Daher kommt es bei dieser Betrachtung zu hohen Marktanteilen der Erstantragsgegnerin an den Standorten Linz, Wels sowie Vösendorf.

 

 

 

 

Die Marktanteile der Antragsgegnerinnen 75 km Einzugsgebiet:

Standorte

AGM

AGM

METRO

METRO

 

HoReCa

Gesamt

HoReCA

Gesamt

 

AGM Bludenz

[10-20]%

 

[5-10]%

 

[10-20]%

 

[20-30]%

AGM Graz

[5-10]%

[5-10] %

[10-20]%

[20-30]%

AGM Hartberg

[10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

[20-30]%

AGM Klagefurt

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[20-30]%

AGM Liezen

[5-10]%

[5-10] %

[5-10] %

[10-20]%

AGM Neusiedl

[0-5]%

[0-5]%

[10-20]%

[20-30]%

AGM St.Pölten

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[30-40] %

AGMSpittal

10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

AGM Wr. Neustadt

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Dornbirn

[10-20] %

[10-20] %

[10-20]%

[20-30]%

METRO Graz

[5-10]%

[5-10] %

[10-20]%

[20-30]%

METRO Innsbruck

[0-5]%

[0-5]%

[10-20]%

[10-20]%

METRO Klagenfurt

[10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

[20-30]%

METRO Langenzersdorf

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Linz

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[40-50]%

METRO St. Pölten

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Salzburg

[0-5 ]%

[0-5]%

[10-20]%

[10-20]%

METRO Simmering

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Vösendorf

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[30-40] %

METRO Wels

[0-5] %

[0-5]%

[20-30]%

[40-50]%

METRO Wr.Neustadt

[0-5] %

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

 

4.2. Gemeinsame Marktanteile nach der Fusion:

Die Standorte, die nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens sind, nämlich die AGM Standorte in Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf wurden vor Ermittlung der Marktstellung der Antragsgegnerinnen dem Gesamtmarktvolumen zugerechnet.

Die gemeinsamen Marktanteile der Erst- und Zweitantragsgegnerin in den jeweiligen Einzugsgebieten sowie die sich daraus ergebende Veränderung des Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) weisen folgende Größe auf:

Die Marktanteile AGM und METRO gemeinsam und Delta HHI

Standorte

METRO+AGM

METRO+AGM

Delta HHI

Delta HHI

 

HoReCa

Gesamt

HoReCA

Gesamt

 

AGM Bludenz

[20-30]%

 

[30-40]%

 

[300-400]

 

[400-500]

AGM Graz

[20-30]%

[20-30]%

[200-300]

[300-400]

AGM Hartberg

[20-30]%

[30-40]%

[400-500]

[400-500]

AGM Klagefurt

[30-40]%

[30-40]%

[500-600]

[500-600]

AGM Liezen

[10-20] %

[10-20] %

[100-200]

[100-200]

AGM Neusiedl

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

AGM St.Pölten

[20-30]%

[30-40]%

[0-100]

[100-200]

AGMSpittal

[20-30]%

[30-40]%

[400-500]

[400-500]

AGM Wr. Neustadt

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Dornbirn

[30-40]%

[30-40]%

[400-500]

[600-700]

METRO Graz

[20-30]%

[20-30]%

[200-300]

[200-300]

METRO Innsbruck

[10-20] %

[10-20] %

[0-100]

[0-100]

METRO Klagenfurt

[30-40]%

[30-40]%

[500-600]

[500-600]

METRO Langenzersdorf

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Linz

[20-30]%

[40-50]%

[0-100]

[100-200]

METRO St. Pölten

[20-30]%

[30-40]%

[0-100]

[0-100]

METRO Salzburg

[10-20] %

[10-20] %

[0-100]

[0-100]

METRO Simmering

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Vösendorf

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Wels

[20-30]%

[40-50]%

[100-200]

[100-200]

METRO Wr.Neustadt

[20-30] %

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

 

Der HHI ist eine gängige Methode zur Evaluierung der Konzentration eines Marktes. Die durch eine Fusion bedingte Veränderung derselben wird als Delta HHI bezeichnet. Ist der HHI nach der Fusion bzw. das Delta HHI klein, ist nicht von wettbewerblichen Problemen auszugehen.

Bei der Betrachtung von lediglich HoRaCa-Umsätzen ergeben sich gemeinsame Marktanteile von mehr als 30 % an den Standorten AGM Klagenfurt sowie Metro Dornbirn und Metro Klagenfurt. Skaliert man die Umsätze der Antragsgegnerinnen sowie jener der Wettbewerber zu einem Gesamt-LGH-Markt, ergeben sich Marktanteile jenseits der 30 % an den Standorten AGM Bludenz, AGM Hartberg, AGM Neusiedl, AGM St. Pölten, AGM Spittal und AGM Wr. Neustadt sowie Metro Dornbirn, Metro Klagenfurt, Metro St. Pölten, Metro Simmering, Metro Vösendorf, Metro Wels und Metro Wr. Neustadt. In den Spalten drei und vier der obigen Tabelle sind die durch den geplanten Zusammenschluss bedingten Veränderungen im HHI-Bereich schon angeführt. Große Werte stehen für eine starke Zunahme der Marktkonzentration. Bei der Betrachtung von HoReCa-Umsätzen liegt eine besonders starke Zunahme der Konzentration in den Regionen um den Standort AGM Klagenfurt sowie um den Standort Metro Klagenfurt vor. Betrachtet man die Konzentrationszunahme im Gesamt-LGH-Markt so liegen die höchsten Delta HHIs in den Regionen um die Märkte AGM Klagenfurt sowie Metro Dornbirn und Metro Klagenfurt.

Auch um den AGM Standort A. ist eine größere Zunahme der lokalen Marktkonzentration zu beobachten. Hier überschreitet der Marktanteil der Antragsgegnerinnen allerdings nur in der gesamt Lebensmittelgroßhandelsbetrachtung und nur knapp die Schwelle von 30 % Marktanteil. Ähnliches gilt für die AGM Standorte B., C. und D. sowie für die Metro Standorte R., S., T., U. und V.. Für diese lokalen Märkte wird nach Gesamt-LGH Betrachtung ein Marktanteil von mehr als 30 % errechnet. Jedoch ist an diesen Standorten die Zunahme der Marktkonzentration durch die Fusion eher gering, weshalb wettbewerbliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

In der Region um die Märkte Metro Dornbirn, AGM Bludenz in Vorarlberg würde nach dem Zusammenschluss nur ein Wettbewerber verbleiben. Um die Metro- und AGM-Standorte in Klagenfurt herum würden zwei Wettbewerber im Markt bleiben, wobei im Raum Villach zwei weitere Wettbewerber und in Wolfsberg ADEG Wolfsberg tätig sind.

An allen anderen fusionsrelevanten Standorten verbleiben entweder mehr Wettbewerber oder es kommt zu geringeren Marktanteilsadditionen.

5. Entstehung/Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung:

Die Regionen Vorarlberg und Kärnten sind vom vorliegenden Zusammenschluss wettbewerblich am Stärksten betroffen. In diesen Regionen kommt es als Folge des Zusammenschlusses zu starken Zunahmen in der lokalen Marktkonzentration iVm einer signifikanten Überschreitung der 30 % Marktanteilsgrenze.

In Vorarlberg wäre die Marktsituation nach der Fusion im Wesentlichen ein Duopol mit dem verbleibenden Konkurrenten. In Kärnten kommt es zu besonders starken Marktanteilsadditionen.

Daher ist in beiden Regionen von der Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen (Einzelmarktbeherrschungsvermutung).

Fusionsspezifische Effizienzgewinne liegen nicht vor.

6. Auflagen:

6.1 Die von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagenen strukturellen Auflagen, die die Standorte AGM Bludenz und AGM Klagenfurt betreffen, führen dazu, dass durch die Fusion weder eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

Mit den Auflagen wird dauerhaft Veränderungen auf dem Markt entgegengewirkt, die eine Übernahme der Standorte der AGM Bludenz und Klagenfurt durch Metro mit sich brächten.

6.2 Bludenz:

Die Auflagen sehen vor, dass das am AGM-Standort Bludenz betriebene operative Geschäft als laufender Betrieb an einem geeigneten Übernehmer verkauft werden muss, der das Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels weiterführen wird.

Das zu veräußernde operative Geschäft umfasst sämtliche Vermögenswerte, die zum operativen Geschäft des AGM-Standorts Bludenz gehören unter gleichzeitiger Übernahme der Arbeitnehmer*innen.

Außerdem ist dem Übernehmer des operativen Geschäfts auch die Liegenschaft in Bludenz samt der darauf befindlichen Gebäude zu verkaufen.

Der Verkauf des Standortes Bludenz stellt die maximal mögliche strukturelle Auflage dar und verhindert die konzentrativen Effekte, die der Zusammenschluss bedeuten würde, zur Gänze.

Die für die Abwicklung dafür vorgesehenen Fristen in den Auflagen führen selbst bei ihrer maximalen Ausschöpfung nicht zu einer wettbewerbsschädlichen temporären Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, da es im höchsten Wettbewerbsinteresse liegt, dass dem Standort seine wirtschaftliche Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit in diesen Interimsperioden erhalten bleibt, sodass die langfristige Strukturveränderung durch die Auflagenerfüllung im Vordergrund steht. Selbst die temporär auftretende Marktanteilsaddition bringt aufgrund der aufrechten längerfristigen Verträge mit Kunden keine Gefahr der temporären Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung.

Damit stellen die Fristen zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses und dem Vollzug des Verkaufs in Bludenz kein wettbewerbliches Problem dar.

6.3. Klagenfurt:

Hinsichtlich des AGM-Standorts Klagenfurt hat die Zweitantragsgegnerin die Verplichtung die Liegenschaft in Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude aber ohne das am Standort betriebene operative Geschäft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen oder zu vermieten.

Wenn der Übernehmer für die Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufpreis bietet, der mindestens dem Marktwert der Liegenschaft entspricht, der von einem Treuhänder beauftragten Sachverständigen auf den Gebiet der Immobilienverwertung zu ermitteln ist, darf die Zweitantragsgegnerin die Liegenschaft an diesen Übernehmer nicht vermieten. Wenn das nicht gelingt, hat die Zweitantragsgegnerin den Mietvertrag für mindestens zehn Jahre abzuschließen und dem Mieter eine Option zu einer einmaligen Verlängerung (10-jährigen) einzuräumen unter gleichzeitiger Möglichkeit der Anpassung des Mietzinses auf den Marktmietzins. Im Falle der Vermietung muss die Zweitantragsgegnerin innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Beginn des Mietvertrages die Liegenschaft an einen unabhängigen Dritten veräußern unter gleichzeitiger Überbindung der Rechtsstellung des Vermieters. Die Mieter der Liegenschaft Klagenfurt werden jedoch mehrere Kaufoptionen und ein Verkaufsrecht eingeräumt.

[...]

Durch diese Auflagen werden die wettbewerblichen Probleme, die in Klagenfurt durch die Fusion eintreten würden, nämlich die Zunahme der Machtkonzentration, abgewendet.

Die Auflagen haben wettbewerbsökonomisch betrachtet eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit eines Markteintritts in Klagenfurt entweder eines bestehenden oder eines neuen Wettbewerbers, da die größte Markteintrittsbarriere im Lebensmittelgroßhandel das Vorhandensein eines geeigneten Standortes mit der zugehörigen Genehmigung ist und diese Markteintrittsbarriere dann wegfällt.

Die weniger strikte Auflage in Kärnten ist dadurch gerechtfertigt, dass in Kärnten nach der Fusion sechs Wettbewerber verbleiben, nämlich Metro, Eurogast, Transgourmet, Wedl, Grösswang und ADEG Wolfsberg. Das rechtfertigt eine Auflage, die nur den Verkauf bzw. die Vermietung des Standortes an einen geeigneten Übernehmer vorsieht. Die Mietoption erweitert den Kreis möglicher geeigneter Übernehmer, da temporäre Liquiditätsengpässe oder Finanzierungsschwierigkeiten aufgrund der noch andauernden Corona-Krise keine Ausschließungsgründe darstellen.

Da die Vermietung des Standortes zumindest 20 Jahre lang möglich ist, besteht für den Übernehmer Planungs- und Investitionssicherheit. Mit diesem Auflagenpaket wird das wettbewerbliche Problem, nämlich die starke Zunahme der Marktmacht in Kärnten durch die Erstantragsgegnerin gelöst, da es im relevanten Markt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Markteintritt kommen wird.

Auch in Klagenfurt ist während der Phase der Abwicklung der Auflagen keine Gefahr der temporären Entstehung bzw. Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Erstantragsgegnerin. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei den Fristen um maximale Fristen handelt, die Erstantragsgegnerin jedoch höchstes Interesse hat, den Verkaufs- bzw. Vermietungsprozess so rasch wie möglich abzuschließen um Rechtssicherheit zu erlangen. Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch die Erfüllung der Auflagen insgesamt die angestrebte Strukturveränderung eintreten wird.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Eigentümerstruktur, zu den Umsätzen und zum Kundenkreis der beteiligten Unternehmen sowie zum Geschäftszweig des LGH konnten auf der Grundlage der Fusionsanmeldung Beilage ./A, die in diesen Punkten von den Amtsparteien nicht bestritten wurde, getroffen werden.

Die Feststellungen zur Marktabgrenzung, zur Stellung der beteiligten Unternehmer am relevanten Markt und zu den wettbewerbsökonomisch zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlusses gründen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Klaus Gugler, der für die empirische Analyse drei Datenquellen zum Einsatz brachte, nämlich die von der BWB erhobenen Kundenbefragungsdaten, die von der Zweitantragsgegnerin zur Verfügung gestellten Transaktionsdaten auf Produkt-/Monatsebene für die Jahre 2019 bis 2021 sowie den Einzeltransaktionsdatensatz der Zweitantragsgegnerin für das Jahr 2019.

Für die Aussagen im Gutachten über das Gesamtmarktvolumen verwertete der Sachverständige die Angaben in der Anmeldung, die Transaktionsdaten sowie die von der BWB durchgeführten Wettbewerberbefragung auf nationaler Ebene.

Da einige Punkte im Verfahren besonders strittig waren, ist darauf noch einzugehen:

Bei der sachlichen Marktabgrenzung dahin, dass das Abhol- und Zustellsegment im Lebensmittelgroßhandel als einheitlicher Markt zu qualifizieren ist, legte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen überzeugend dar. So gewichtete der Sachverständige in dem Zusammenhang die in den letzten Jahren substantiellen Umsatzanteilsverschiebungen von der Abholung hin zur Zustellung, berücksichtigt das Phänomen, dass Rabatte im Abholgroßhandel die Mengen und auch die Umsätze im Zustellhandel reduzieren und führte eine Preiskorrelationsanalyse durch. Bei der Ausgrenzung des Spezialhandels, der Hersteller und des LEHs vom hier relevanten sachlichen Markt legte der Sachverständige präzise und plausibel die wettbewerbsökonomischen Argumente für seine Conclusio dar, nämlich insbesondere jene der Sortimentstiefe und der Transaktionskosten im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel verglichen mit den anderen Bezugsquellen. In die Beurteilung ist auch das Ergebnis der Kundenbefragung des Lebensmittelgroßhandels eingeflossen, die auch Fragen zu hypothetischen Preiserhöhungen beinhalteten. Aus den gegebenen Antworten legte der Sachverständige präzise und einleuchtend seine Analyse zu Substitutionsbeziehungen dar. Insbesondere setzte sich der Sachverständige auch ausführlich mit den diesbezüglich gegenteiligen Ergebnissen des von den Antragsgegnerinnen eingeholten Privatsachverständigengutachtens auseinander und begründete stringent, weshalb er der in diesem Privatgutachten betonte Multi-sourcing-Strategie der Kunden des Lebensmittelgroßhandels eine andere Bedeutung beimaß als der Privatgutachter. Insbesondere strich der Gerichtssachverständige hervor, dass bei die Multi-sourcing-Strategie der Kunden zu berücksichtigen ist, wie viele weitere Bezugsquellen genutzt werden und eine eingeschränkte Multi-sourcing-Strategie mit nur wenigen weiteren Bezugsquellen, in denen auch nicht der gesamte Bedarf gedeckt wird, dem Argument der Wesentlichkeit der geringen Transaktionskosten des LGH nicht widerspricht. Ebenso legt der Sachverständige überzeugend dar, dass bei der Kundenbefragung durch die BWB kein hypothetischer Monopollistentest durchgeführt wurde, sondern nur die Verhaltenseinschätzung der Kunden abgefragt wurde bei einem Szenario, bei dem eine 10 %ige Preiserhöhung ihres Hauptlieferanten angenommen wird. Damit konnte diese Frage nicht für den direkten SSNIP-Test und auch nicht für die Critical-Loss-Analyse herangezogen werden, sondern die Beantwortung der Frage stellte nur einen Indikator für die Wechselbereitschaft der Kunden dar und konnte nur mit diesem Inhalt in der sachlichen Marktabgrenzung einfließen.

Was die von den Antragsgegnerinnen erwogene Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes durch Beschränkung auf eine Kundengruppe (HoReCa) betrifft, wurde vom Sachverständigen einleuchtend entgegengehalten, dass eine Differenzierung nach Kundengruppen nur im Falle der Preisdiskriminierung stattzufinden hat. Dies ist einleuchtend, da der wettbewerbsrechtliche Begriff des Marktes auf bestimmte Waren oder Leistungen abstellt (§ 21 Z 1 KartG) und das jeder Marktabgrenzung zugrundeliegende Bedarfsmarktkonzept die Ware, also das Produkt oder die Dienstleistung als das den Markt bestimmende Objekt ins Zentrum stellt und dabei immer die Bedarfsdeckung durch das Produkt oder die Dienstleistung zu ermitteln ist und zwar für alle Kunden des konkreten Produkts oder der konkreten Dienstleistung. Eine Unterscheidung zwischen den Kundengruppen, die das gleiche Produkt für dieselbe Bedarfsdeckung konsumieren, ist dem Bedarfsmarktkonzept nicht innewohnend.

Die Feststellung, dass die vorgeschlagenen strukturellen Auflagen für den Standort Klagenfurt und Bludenz das Entstehen oder Verstärken einer marktbeherrschenden Stellung hintanhält, wurde plausibel im Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen dargelegt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zusammenschlussbegriff:

Als Zusammenschluss im Sinn des Kartellgesetzes gilt ua der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50 % erreicht oder überschritten wird (§ 7 Abs 1 Z 3 KartG).

§ 7 Abs 1 Z 5 KartG definiert als Zusammenschluss auch jede sonstige Verbindung von Unternehmen aufgrund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.

Durch den mit diesem Zusammenschluss beabsichtigten Erwerb von sämtlichen Anteilen der Zweitantragsgegnerin durch die Erstantragsgegnerin wird sowohl der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 KartG als auch jener der Z 5 cit leg erfüllt. Da die im Gesetz genannten Umsatzschwellen überschritten werden, liegt eine anmeldebedürftige Fusion vorliegt.

2. Anmeldebedürftigkeit:

Da die Umsatzschwellen des Art 1 Abs 2 lit b) und Abs 3 lit d) der EG-Fusionskontrollverordnung nicht erreicht werden, fällt der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Damit ist die Frage der Anmeldebedürftigkeit nach dem österreichischen Fusionskontrollregime zu beurteilen.

Zusammenschlüsse bedürfe gemäß § 9 Abs 1 KartG 2005 (idF vor dem KaWeRÄG 2021 [§ 86 Abs 12 KartG 2005]) der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss weltweit insgesamt mehr 300 Millionen, im Inland insgesamt mehr als EUR 30 Millionen und mindestens zwei Unternehmen weltweit mehr als EUR 5 Millionen an Umsatzerlösen erzielten. Ausgenommen sind Zusammenschlüsse nach der Gesetzeslage vor dem KaWeRÄG 2021 nur dann, wenn eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als 5 Millionen Euro und die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr 30 Millionen Euro erzielten.

Da die beteiligten Unternehmen die im Gesetz genannten Umsatzschwellen überschreiten, lag ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vor.

3. Prüfung des Zusammenschlusses vor dem Kartellgericht:

Ein Zusammenschluss ist gemäß § 12 KartG 2005 (idF vor dem KaWeRÄG 2021 [§ 86 Abs 12 KartG 2005]) zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) entsteht oder verstärkt wird. Andernfalls ist auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

Trotz Vorliegens der Untersagensvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 KartG 2005 hat das Kartellgericht gemäß § 12 Abs 2 KartG 2005 auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 12 Abs 2 Z 1 KartG 2005), oder der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist (§ 12 Abs 2 Z 2 KartG 2005). Wenn die Rechtfertigungsgründe nach § 12 Abs 2 KartG nicht vorliegen, kann das Kartellgericht gemäß § 12 Abs 3 KartG aussprechen, dass der Zusammenschluss in Verbindung mit entsprechenden Beschränkungen und Auflagen nicht untersagt wird.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Zusammenschluss wegen Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen wäre. Ob durch den Zusammenschluss – abseits einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung – wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird (§ 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG 2005 idF KaWeRÄG 2021), ist demgegenüber aufgrund der Anmeldung des gegenständlichen Zusammenschlusses vor dem 1.1.2022 im vorliegenden Verfahren nicht von eigenständiger Bedeutung (§ 86 Abs 12 erster Satz KartG 2005).

4. Marktabgrenzung:

Bei dieser Prüfung müssen die relevanten Märkte identifiziert werden. Mit der Abgrenzung eines Marktes in seiner sowohl sachlichen als auch räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen (RIS-Justiz RS0129158).

Dabei ist nach dem Bedarfsmarktkonzept vorzugehen (§ 23 KartG 2005). Derselbe Markt liegt danach vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaft von anderen unterscheiden und aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite beliebig gegeneinander austauschbar sind. Entscheidend ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren bzw. Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite.

Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden; wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw. Substituierbarkeit (RIS-Justiz RS0124671; RS0063539).

Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde gelegten Methode geht (RIS-Justiz RS0124421).

Aufgrund der festgestellten Substituierbarkeit der Segmente „Abholung“ und „Zustellung“ im Lebensmittelgroßhandel ist rechtlich von einem einheitlichen Markt dieser beiden Vertriebswege auszugehen.

Aufgrund der unterschiedlichen Sortimentstiefe zwischen dem LEH, Spezialhändlern, Herstellern auf der einen Seite und dem LGH auf der anderen Seite sowie der geringen Transaktionskosten bei Deckung des Bedarfes bei einem Lebensmittelgroßhändler liegt keine Substitutionsbeziehung zwischen diesen Bezugsquellen vor, was auch die wettbewerbsökonomisch ausgewertete Kundenbefragung empirisch ergeben hat.

Eine Marktabgrenzung durch Differenzierung und Unterteilung der Kundengruppe steht, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dem gesetzlich festgelegten Bedarfsmarktkonzept entgegen. Für die Identifizierung des Marktes anhand der Kundengruppen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmer die relevanten Produkte und Dienstleistungen anbieten, sich also als Anbieter und Nachfrager gegenüberstehen, in dem weiters die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich schließlich vom benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian KartG2 § 23 Rz 11).

Da im Lebensmittelgroßhandel das Warensortiment von den Kunden entweder abgeholt wird oder die Zustellung beauftragt wird, ist aufgrund der für die Bedarfsdeckung notwendigen Warenbewegung jeweils ein Einzugsgebiet um den jeweiligen Lebensmittelgroßhandelstandort als räumlich relevanter Markt zu identifizieren, innerhalb dessen sich die Unternehmen des Lebensmittelgroßhandels als Wettbewerber gegenüberstehen. Diese Distanz konnte im Anlassfall vom Sachverständigen durch wettbewerbs-ökonomischer Auswertung der Daten aus der Kundenbefragung mit 75 Straßenkilometer um die jeweiligen Standorte ausgemittelt werden.

5. Marktbeherrschende Stellung:

Marktbeherrschung liegt nach § 4 KartG 2005 vor, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung innehat, wobei das Gesetz insbesondere auch Finanzkraftbeziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Zu prüfen ist dabei, ob ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (RIS-Justiz RS0110205).

Die marktbeherrschende Stellung wird nach § 4 Abs 2 KartG 2005 ua vermutet, wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt einen Anteil von mindestens 30 % hat.

Im Anlassfall würde durch die Fusion die Erstantragsgegnerin an den Standorten AGM Bludenz/Metro Dornbirn und AGM Klagenfurt/Metro Klagenfurt die Marktbeherrschungsvermutungschwelle im relevanten Markt, nämlich im Markt des Lebensmittelgroßhandels, der die Abholung und Zustellung einschließt mit einem Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometer deutlich überschreiten.

Da es keinen Hinweis dafür gibt, dass trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen durch die Fusion Effizienzgewinne, eintreten werden oder der Zusammenschluss zur Erhaltung und Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ist der vorliegende Zusammenschluss nur durch die Erteilung von Auflagen genehmigungsfähig.

6. Strukturelle Auflagen:

Da die Voraussetzungen für die Freigabe der Fusion nicht erfüllt sind, ist schließlich zu prüfen ob, ob die Nichtuntersagung in Verbindung mit Auflagen erfolgen kann.

Eine Auflage ist eine Anordnung, mit der den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie entweder eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen lassen oder deren Verstärkung verhindern oder die Marktbeherrschungseffekte derart abfedern, dass einer der Rechtfertigungsgründe nach § 12 Abs KartG 2005 verwirklicht wird. Sie dürfen auch auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Die möglichen Inhalte der Auflagen gibt das Gesetz nicht vor. Auflagen können bloße Verhaltensauflagen oder strukturelle Auflagen sein (RIS-Justiz RS0130902).

Nach dem festgestellten Sachverhalt bewirken die von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagenen und entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung modifizierten Auflagen, dass eine Verstärkung bzw. Entstehung der marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten regionalen Märkten Bludenz und Klagenfurt vermieden wird.

Der von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagene Auflagentext wurde in diesem Beschluss geringfügig modifiziert, ohne dass die Auflage dadurch inhaltlich verändert wird:

Da es sich um eine vom Kartellgericht mit Beschluss angeordnete Auflage handelt, war die vorgeschlagene Formulierung von „verpflichtet sich“ abzuändern auf „ist verpflichtet“. Darüber hinaus war die namentliche Nennung des Mitbewerbers N. aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dieses Wettbewerbers herauszunehmen. Schließlich sind in Punkt 6. der Auflagen die angeführten Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflage, nämlich die Anwendung des § 17 Abs 2 KartG und die angeführte „Evaluierungskompetenz“ des Kartellgerichtes nach § 16 Abs 2 KartG herauszunehmen, da mit der Auflagenerteilung in diesem Kartellrechtsverfahren kein Präjudiz für Entscheidungen in zukünftigen Kartellrechtsverfahren im Falle der Nichterfüllung der Auflagen geschaffen werden darf.

Da auch während des Zeitraums der Abwicklung der Auflagen keine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, war gemäß § 12 Abs 1 Z 3 KartG auszusprechen, dass der Zusammenschluss unter diesen Auflagen nicht untersagt wird.



Bekannt gemacht am 22.02.2023

Änderung

Text geändert. Alte Fassung:

 Der am 2. September 2021 bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu BWB Z-5650 angemeldete Zusammenschluss der Erstantragsgegnerin mit der Zweitantragsgegnerin, der neun AGM Großhandelsmarktstandorte umfasst, und zwar in Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wiener Neustadt, einschließlich des jeweiligen Anlagevermögens, des Warenbestands, der Kundenbeziehungen und sonstiger Verträge mit Dritten, der Arbeitnehmer*innen, der Liegenschaft bzw. der Mietverhältnisse und des Fuhrparks durch Erwerb sämtlicher Anteile und der alleinigen Kontrolle über die Zweitantragsgegnerin wird unter folgenden Auflagen nicht untersagt:

(Anm: In den Auflagen wird die Erstantragsgegnerin als METRO und die Zweitantragsgegnerin als AGM bezeichnet)

PRÄAMBEL

(i) Im kartellgerichtlichen Verfahren wurden durch den Gerichtssachverständigen wettbewerbliche Probleme in den Regionen Vorarlberg und Kärnten festgestellt. Die nachfolgenden Auflagen haben zum Ziel, dauerhaft den Strukturveränderungen auf dem Markt entgegenzuwirken, die eine Übernahme der AGM-Standorte in Bludenz und Klagenfurt durch METRO mit sich brächte. Zu diesem Zweck sind die AGM-Standorte Bludenz und Klagenfurt wie in diesen Auflagen festgelegt an geeignete Übernehmer zu veräußern, damit diese als Anbieter im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel und damit als Wettbewerber von METRO sowie als Arbeitgeber langfristig weiterbestehen. Dies betrifft auch, aber nicht nur die Versorgung des Kundensegments HoReCa (Hotel/Restaurant/Catering).

Mit den in diesen Auflagen festgelegten Verpflichtungen ist dieses Ergebnis zu erzielen, andernfalls die Auflagen als nicht erfüllt gelten. Im Zweifel sind diese Verpflichtungen im Lichte dieser Zielsetzung auszulegen.

(ii) Im Folgenden werden die wesentlichen, in diesen Auflagen vorgesehenen Verpflichtungen zusammengefasst:

(a) AGM-Standort Bludenz:

. AGM verkauft das am AGM-Standort Bludenz betriebene operative Geschäft als laufenden Betrieb an einen geeigneten Übernehmer, der das Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels weiterführen wird. METRO verkauft dem Übernehmer des am AGM-Standort Bludenz betriebenen operativen Geschäfts außerdem die Liegenschaft, auf welcher der AGM-Standort Bludenz betrieben wird.

. METRO und AGM haben ab Rechtskraft des Freigabebeschlusses x Zeit, um das operative Geschäft und die Liegenschaft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen. Gelingt METRO und AGM die Veräußerung in diesem Zeitraum nicht, hat ein Treuhänder weitere x Zeit, um das operative Geschäft und die Liegenschaft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen.

Das operative Geschäft und die Liegenschaft sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss der Kaufverträge an den Übernehmer zu übertragen.

. METRO und AGM treffen in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses und dem Vollzug der Veräußerungsmaßnahmen keine Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Wettbewerbsfähigkeit des operativen Geschäfts schmälern.

(b) AGM-Standort Klagenfurt:

. AGM verkauft oder vermietet die Liegenschaft, auf welcher der AGM-Standort Klagenfurt betrieben wird, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude aber ohne das am AGM-Standort Klagenfurt betriebene operative Geschäft an einen geeigneten Übernehmer, der auf dieser Liegenschaft einen lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels führen wird. Die Auflagen regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Vermietung der Liegenschaft in Betracht kommt.

. AGM hat ab Rechtskraft des Freigabebeschlusses x Zeit, um die Liegenschaft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen oder zu vermieten.

Die Liegenschaft ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags an den Übernehmer zu übertragen bzw. zum Gebrauch zu überlassen.

. [...]

. METRO und AGM treffen in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses und dem Vollzug der Veräußerungsmaßnahmen keine Maßnahmen, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Wettbewerbsfähigkeit des operativen Geschäfts schmälern.

1. AGM-Standort Bludenz

1.1 METRO verplichtet sich, dafür zu sorgen, dass AGM das am Standort AGM Bludenz, Montafoner Straße 31, 6700 Bludenz ("AGM-Standort Bludenz") betriebene operative Geschäft als laufenden Betrieb an einen geeigneten Übernehmer verkauft, wobei das zu veräußernde operative Geschäft die Vermögenswerte und Mitarbeiter umfasst, die zum operativen Geschäft des AGM-Standortes Bludenz gehören ("Operatives Geschäft Bludenz"). METRO verpflichtet sich außerdem, dem Übernehmer des Operativen Geschäfts Bludenz die Liegenschaft in Bludenz, EZ 3193 KG 90002 Bludenz, samt der darauf befindlichen Gebäude ("Liegenschaft Bludenz"), auf welcher der AGM-Standort Bludenz betrieben wird, zu verkaufen.

1.2 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass METRO und AGM innerhalb einer Frist von x ab Rechtskraft dieses Beschlusses, mit dem der Zusammenschluss nicht untersagt wird ("Freigabebeschluss"), einen Übernehmer für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz finden und innerhalb dieser Frist mit diesem verbindliche Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz schließen (diese Frist im Folgenden "Veräußerungsfrist Bludenz").

1.3 Wenn AGM bzw. METRO zum Ende der Veräußerungsfrist Bludenz noch keine verbindlichen Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz abgeschlossen haben, ein Abschluss dieser Kaufverträge aber zeitnah bevorsteht, verlängert sich die Veräußerungsfrist Bludenz um weitere x, wobei METRO den Treuhänder (vgl. Pkt. 5) über die Gründe der Verzögerung, den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses der verbindlichen Kaufverträge und die bis zum Abschluss dieser Kaufverträge noch erforderlichen Schritte informieren muss ("Verlängerte Veräußerungsfrist Bludenz").

1.4 Haben AGM bzw. METRO bei Ablauf der Veräußerungsfrist Bludenz oder – im Fall des Pkt. 1.3 – der verlängerten Veräußerungsfrist Bludenz noch keine verbindlichen Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz geschlossen, erteilen AGM bzw. METRO dem Treuhänder (vgl. Pkt. 5) das ausschließliche Mandat, innerhalb eines Zeitraums von x nach Ablauf der Veräußerungsfrist Bludenz oder – im Fall des Pkt. 1.3 – der verlängerten Veräußerungsfrist Bludenz (diese Frist im Folgenden "Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz") das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz [... an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen.

1.5 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM bzw. METRO innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss der Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz das Operative Geschäft Bludenz und das Eigentum an der Liegenschaft Bludenz an den Übernehmer übertragen. Der Übernehmer ist jedoch davon abweichend berechtigt, bei Abschluss der Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz von AGM bzw. METRO zu verlangen, dass die Übertragung des Operativen Geschäfts Bludenz und die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Bludenz erst innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten ab Abschluss dieser Kaufverträge erfolgt.

1.6 Ein Übernehmer gilt als "geeigneter Übernehmer" für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz, wenn er die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.6.1 Der Übernehmer muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig sein und darf mit diesen nicht iSd § 7 KartG verbunden sein.

1.6.2 Der Übernehmer muss über die finanziellen Mittel, eine in Österreich bereits etablierte Struktur im Lebensmittelgroßhandel oder in einem Teilbereich des Lebensmittelgroßhandels oder über eine nationale oder internationale Struktur und die entsprechende Fähigkeit, in den österreichischen Lebensmittelgroßhandel zu expandieren, die Fachkenntnisse und die Anreize verfügen, die notwendig sind, um das Operative Geschäft Bludenz als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels im Wettbewerb zu METRO und anderen Wettbewerbern weiterzuführen, und glaubhaft machen, dass er dies auch tatsächlich beabsichtigt.

1.6.3 Die Übernahme des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz durch den Übernehmer darf voraussichtlich keinen Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben, und es muss von dem Übernehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass er alle für die Übernahme des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Wettbewerbsbehörden erhält.

1.7 Der Sachverständige Herr Univ.-Prof. Dr. Klaus Gugler ("Ökonomischer Sachverständiger"), der diesem Auftrag bereits zugestimmt hat, wird vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) damit beauftragt zu prüfen, ob ein vorgeschlagener Übernehmer des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz ein Wettbewerber im Sinne seines im kartellgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens ist. Zum Zwecke der Prüfung, ob ein vorgeschlagener Übernehmer die in Pkt. 1.6 festgelegten Anforderungen erfüllt, hat der Ökonomische Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme des Treuhänders (vgl. Pkt. 5) einzuholen, an die er nicht gebunden ist, und die Amtsparteien und METRO anzuhören. Wenn ein vorgeschlagener Übernehmer des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz nach der Beurteilung des Ökonomischen Sachverständigen die in Pkt. 1.6 festgelegten Anforderungen erfüllt und daher als Übernehmer geeignet ist, teilt das der Ökonomische Sachverständige dem Treuhänder, den Amtsparteien und METRO mit. Gemeinsam mit dem vorgeschlagenen Übernehmer oder auf Verlangen sind dem Ökonomischen Sachverständigen alle potentiellen Interessenten für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz als Liste mitzuteilen, wobei jemand als potentieller Interessent gilt, wenn AGM bzw. METRO mit diesem ein Kaufanbot, einen Letter of Intent oder eine andere vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen haben, mit welcher das ernsthafte Interesse zu Vertragsverhandlungen und zum Erwerb des Operativen Geschäfts Bludenz und dem Kauf der Liegenschaft Bludenz beurkundet wird.

2. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Bludenz

2.1 In dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses einerseits und dem Vollzug des Verkaufs des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz an einen geeigneten Übernehmer andererseits erfolgt der Betrieb des Operativen Geschäfts Bludenz durch AGM, wobei AGM auf der Grundlage eines Rahmendienstleistungsvertrags zwischen ADEG und AGM weiterhin zahlreiche Dienstleistungen der ADEG für den Betrieb des Operativen Geschäfts Bludenz nutzen wird, bis AGM diese Dienstleistungen selbst oder METRO diese Dienstleistungen für AGM erbringen kann.

2.2 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass METRO und AGM in dem Zeitraum zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses einerseits und dem Vollzug des Verkaufs des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz an einen geeigneten Übernehmer andererseits keine Maßnahmen treffen, welche die wirtschaftliche Lebensfähigkeit oder die Wettbewerbsfähigkeit des Operativen Geschäfts Bludenz schmälern, wobei die wettbewerblichen Aktivitäten von METRO im Rahmen des gewöhnlichen und üblichen Geschäftsbetriebes davon unberührt bleiben. METRO ist verpflichte insbesondere dafür zu sorgen, dass METRO und AGM in diesem Zeitraum nichts unternehmen, was die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Strategie des Operativen Geschäfts Bludenz verändert, und kein Personal des Operativen Geschäfts Bludenz für das verbleibende Geschäft von AGM oder das Geschäft von METRO abwerben oder dorthin versetzen. Am AGM-Standort Bludenz ist zu jeder Zeit ausreichend Fachpersonal zu beschäftigen. Klarstellend wird festgehalten, dass es METRO und AGM freisteht, allgemeine Stellenausschreibungen zu veröffentlichen, die nicht auf das Personal des Operativen Geschäfts Bludenz abzielen, und Mitarbeiter des Operativen Geschäfts Bludenz bei METRO oder dem verbleibenden Geschäft von AGM zu beschäftigen, wenn ein Mitarbeiter des Operativen Geschäfts Bludenz als Antwort auf eine solche allgemeine Stellenausschreibung antwortet oder ein unaufgefordertes, eigeninitiatives Ersuchen um Beschäftigung an METRO übermittelt, sofern dadurch das Operative Geschäft Bludenz nicht geschwächt wird und der Treuhänder (vgl. Pkt. 5) vorab über eine allgemeine Stellenausschreibung der METRO in Vorarlberg informiert wird.

2.3 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass METRO und AGM in Abstimmung mit dem Treuhänder die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit METRO aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ab Durchführung des Zusammenschlusses keine wettbewerblich sensiblen Informationen über das Operative Geschäft Bludenz erlangt. METRO darf jedoch all jene Informationen über das Operative Geschäft Bludenz erlangen, die METRO für die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der

Wettbewerbsfähigkeit des Operativen Geschäfts Bludenz oder für dessen Veräußerung nach vernünftigem Ermessen benötigt oder deren Offenlegung gegenüber METRO gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. AGM-Standort Klagenfurt

3.1 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM die Liegenschaft in Klagenfurt, EZ 822 KG 72123 Hörtendorf ("Liegenschaft Klagenfurt"), auf welcher der Standort AGM Klagenfurt, Ernst-Diez-Straße 9, 9020 Klagenfurt ("AGM-Standort Klagenfurt") betrieben wird, einschließlich der darauf befindlichen Gebäude aber ohne das am AGM-Standort Klagenfurt betriebene operative Geschäft an einen geeigneten Übernehmer verkauft oder vermietet. Wenn der Übernehmer für die Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufpreis bietet und bereit ist zu bezahlen, der mindestens dem Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt entspricht, der von einem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist, ist METRO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt an einen solchen potenziellen Übernehmer verkauft. Eine Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt ist in diesem Fall nicht zur Erfüllung der Auflagen geeignet.

3.2 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM innerhalb einer Frist von x ab Rechtskraft des Freigabebeschlusses einen Käufer oder Mieter für die Liegenschaft Klagenfurt findet und innerhalb dieser Frist einen verbindlichen Kaufvertrag oder Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt schließt (diese Frist im Folgenden "Veräußerungsfrist Klagenfurt").

3.3[…]

3.4.[…]

3.5 Wenn der vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragte Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung nicht spätestens 1 Monat nach Rechtskraft des Freigabebeschlusses den Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt ermittelt und den Treuhänder, die Amtsparteien und METRO über den ermittelten Marktwert informiert hat, ist der Lauf der Veräußerungsfrist Klagenfurt […] ab Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft des Freigabebeschlusses gehemmt, bis der vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragte Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung den Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt ermittelt und den Treuhänder, die Amtsparteien und METRO über den ermittelten Marktwert informiert hat.

3.6 […]

3.6.1 […]

3.6.2 […]

3.7 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags über die Liegenschaft Klagenfurt das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt an den Übernehmer überträgt bzw. die Liegenschaft Klagenfurt dem Übernehmer als Mieter zum Gebrauch überlässt. Der Übernehmer ist jedoch davon abweichend berechtigt, bei Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags über die Liegenschaft Klagenfurt von AGM zu verlangen, dass die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Klagenfurt bzw. die Überlassung der Liegenschaft Klagenfurt zum Gebrauch erst innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten ab Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags erfolgt.

3.8 Klarstellend wird festgehalten, dass das Operative Geschäft Klagenfurt bei AGM verbleibt und ab dem Zeitpunkt, zu dem AGM das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt an den Übernehmer übertragen bzw. die Liegenschaft Klagenfurt dem Übernehmer als Mieter zum Gebrauch überlassen hat, auf METRO oder ein mit METRO iSd § 7 KartG verbundenes Unternehmen übertragen werden darf,[…] , [...] sind METRO und AGM verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die zum Operativen Geschäft Klagenfurt gehören, in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 ff AVRAG zu übernehmen. Unzulässig ist eine Vereinbarung zwischen METRO oder AGM einerseits und dem Käufer oder Mieter der Liegenschaft Klagenfurt andererseits, die es dem Käufer oder Mieter der Liegenschaft Klagenfurt untersagt, diese Mitarbeiter abzuwerben.

3.9 [...]

3.10 Für den Fall, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt an einen geeigneten Übernehmer vermietet und nicht verkauft, gilt Folgendes:

3.10.1 AGM wird mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt einen Mietvertrag für eine Dauer von mindestens 10 Jahren abschließen und dem Mieter eine Option zur einmaligen Verlängerung des Mietvertrags einräumen, wobei der Mietvertrag

(a) hinsichtlich der Dauer der Verlängerungsoption mindestens vorsehen muss, dass der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt den Mietvertrag durch Ausübung der Verlängerungsoption um 10 Jahre verlängern kann; und

(b) vorsehen darf, dass im Fall der Ausübung der Verlängerungsoption durch den Mieter der Vermieter, bei dem es sich zu diesem Zeitpunkt um einen unabhängigen Dritten (vgl. Pkt. 3.10.6) handelt, verlangen darf, dass der Mietzins zu Beginn des insgesamt 11. Jahres des Mietvertrags an den Marktmietzins angepasst wird, den der Vermieter mit der Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt erzielen kann, wobei dieser Marktmietzins im Streitfall zwischen dem Vermieter und Mieter durch einen unabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist.

3.10.2 AGM verzichtet gegenüber dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt für die Dauer von mindestens 10 Jahren und für den Fall der Ausübung der in Pkt. 3.10.1 vorgesehenen Verlängerungsoption durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt für die Dauer von weiteren mindestens 10 Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags, wobei AGM den Mietvertrag lediglich aus den folgenden Gründen außerordentlich kündigen darf, wenn der Treuhänder (vgl. Pkt. 5) das Vorliegen eines dieser außerordentlichen Kündigungsgründe schriftlich bestätigt:

(a) der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses mindestens 30 Tage im Rückstand;

(b) der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt setzt ein Verhalten, das die Werthaltigkeit der Liegenschaft Klagenfurt erheblich zu beeinträchtigen droht, und stellt dieses Verhalten trotz entsprechender Aufforderung nicht ein;

(c) über das Vermögen des Mieters der Liegenschaft Klagenfurt wird ein Konkursverfahren iSd § 180 der Insolvenzordnung eröffnet.

3.10.3 AGM wird dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt das Recht einräumen, den Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die nicht mehr als 6 Monate betragen darf, zum Ende jedes Kalenderjahres zu kündigen.

3.10.4 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM als Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft Klagenfurt dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt eine allenfalls rechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters nicht verweigert und diesen auch nicht auf andere Weise behindert, wenn der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt auf seine Kosten bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Erweiterung des Betriebs unter Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften beabsichtigt.

3.10.5 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM aufgrund ihrer Vermieterstellung in Bezug auf die Liegenschaft Klagenfurt keine wettbewerblich sensiblen Informationen betreffend den Betrieb des Mieters der Liegenschaft Klagenfurt erlangt.

3.10.6 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt gemeinsam mit dem mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags an einen unabhängigen Dritten veräußert und überträgt, wobei der Erwerber der Liegenschaft Klagenfurt in die Rechtsstellung des Vermieters der Liegenschaft Klagenfurt auf der Grundlage des mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrags eintreten wird.

Der Erwerber der Liegenschaft Klagenfurt muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig sein und darf mit diesen nicht iSd § 7 KartG verbunden sein. Eine Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an ein Unternehmen, das im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels in Österreich tätig ist oder mit einem solchen Unternehmen iSd § 7 KartG verbunden ist, ist – abgesehen von einer Veräußerung an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt oder ein mit diesem iSd § 7 KartG verbundenes Unternehmen – zur Erfüllung der Auflagen nicht geeignet.

3.10.7 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten vorab in Kenntnis setzt, wobei ein Dritter spätestens dann als potentieller Interessent gilt, wenn AGM mit diesem ein Kaufanbot, einen Letter of Intent oder eine andere vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen hat, mit welcher das ernsthafte Interesse zu Vertragsverhandlungen und zur Veräußerung und zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt beurkundet wird. METRO ist für diesen Fall verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Option zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt zu den nachstehenden Konditionen einräumt

"Kaufoption Klagenfurt 1":

(a) Der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt hat AGM binnen 4 Wochen ab Zustellung der Information über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten über die Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 zu informieren. Davon abweichend kann der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Kaufoption Klagenfurt 1 mindestens bis zum Ablauf von 12 Monaten ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags ausüben, wenn dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Information über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags zugestellt wird.

(b) Im Falle der fristgerechten Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist AGM verpflichtet,

(i) mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt abzuschließen, wobei der Kaufpreis dem Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt entspricht, der von einem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist; und

(ii) das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss dieses Kaufvertrags an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt zu übertragen.

(c) Bei einer nicht fristgerechten Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 oder bei einem schriftlichen Verzicht auf die Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 1 durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt gilt diese als erloschen. Kommt jedoch kein Vertrag über die Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt mit dem potentiellen Interessenten zustande, so lebt die Verpflichtung der METRO wieder auf, dafür zu sorgen, dass AGM den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt über die geplante Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten vorab in Kenntnis setzt und dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Kaufoption Klagenfurt 1 zu den in diesem Pkt. 3.10.7 beschriebenen Konditionen einräumt.

3.10.8 METRO ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt – neben der Kaufoption Klagenfurt 1 – ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einräumt

"Vorkaufsrecht Klagenfurt":

(a) Dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt steht ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt zu jenen Kaufbedingungen zu, die AGM mit einem Dritten final verhandelt hat, wenn

(i) der final verhandelte effektive Kaufpreis niedriger ist als der letzte von dem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung ermittelte Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt; oder

(ii) die letzte Ermittlung des Marktwerts der Liegenschaft Klagenfurt durch den vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung mehr als 12 Monate zurückliegt.

(b) Nachdem AGM mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt final verhandelt hat, aber noch bevor dieser Kaufvertrag abgeschlossen wird, hat AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die mit dem Dritten final verhandelten Kaufbedingungen zu übermitteln. Der Treuhänder hat die Richtigkeit der übermittelten Kaufbedingungen schriftlich zu bestätigen, wobei dem Treuhänder hierfür alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

(c) Dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung der mit dem Dritten final verhandelten Kaufbedingungen einzuräumen, innerhalb der der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt das Vorkaufsrecht Klagenfurt ausüben kann.

(d) Im Falle der fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts Klagenfurt durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt ist AGM verpflichtet

(i) mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt zu jenen Kaufbedingungen abzuschließen, die AGM mit dem Dritten final verhandelt hat; und

(ii) das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Abschluss dieses Kaufvertrags an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt zu übertragen.

(e) Nebenabreden zu dem zwischen AGM und dem Dritten final verhandelten Kaufvertrag außerhalb des schriftlichen Kaufvertrags sind unzulässig und stellen eine Umgehung dieser Auflagen dar.

(f) Bei einer nicht fristgerechten Ausübung des Vorkaufsrechts Klagenfurt oder bei einem schriftlichen Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts Klagenfurt durch den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt gilt dieses als erloschen. Kommt jedoch kein Vertrag über die Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt mit dem Dritten zustande, so leben die Verpflichtungen der METRO in diesem Pkt. 3.10.8 wieder auf.

3.10.9 Unabhängig von einer geplanten Veräußerung der Liegenschaft Klagenfurt an einen potentiellen Interessenten ist METRO verpflichtet zusätzlich, dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt eine Option zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt einzuräumen, welche der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt jedes Jahr jeweils innerhalb eines zwischen METRO und dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt vertraglich zu vereinbarenden Kalendermonats (z.B. jeweils im Zeitraum vom 1.6. bis 30.6.) ausüben kann ("Kaufoption Klagenfurt 2"). Pkt. 3.10.7(b) gilt bei Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 2 sinngemäß.

3.10.10 Außerdem ist METRO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass AGM dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt eine Option zum Erwerb der Liegenschaft Klagenfurt für den Fall einer nach Pkt. 3.10.2 zulässigen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags durch METRO einräumt, welche der Mieter der Liegenschaft Klagenfurt binnen 4 Wochen ab Zustellung der außerordentlichen Kündigung ausüben kann ("Kaufoption Klagenfurt 3"). Pkt. 3.10.7(b) gilt bei Ausübung der Kaufoption Klagenfurt 3 sinngemäß.

3.10.11 METRO ist verpflichtet, die in den Pkt. 3.10.1, 3.10.2, 3.10.3, 3.10.7, 3.10.8, 3.10.9 und 3.10.10 vorgesehenen Verpflichtungen in dem Mietvertrag mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abzubilden, wobei die in den Pkt. 3.10.1, 3.10.2 und 3.10.3 vorgesehenen Verpflichtungen auch einen unabhängigen Dritten binden sollen, an den METRO die Liegenschaft Klagenfurt wie in Pkt. 3.10.6 vorgesehen veräußert und der in die Rechtsstellung des Vermieters der Liegenschaft Klagenfurt auf der Grundlage des mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrags eintritt, wobei der unabhängige Dritte abweichend von Pkt. 3.10.2 bei einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags keine schriftliche Bestätigung des Treuhänders (vgl. Pkt. 5) für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes einholen muss. Klarstellend wird festgehalten, dass der Mietvertrag vorsehen wird, dass die in den Pkt. 3.10.7 bis 3.10.10 beschriebenen Kaufoptionen Klagenfurt und das Vorkaufsrecht Klagenfurt von dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt nicht mehr ausgeübt werden können, wenn AGM die Liegenschaft Klagenfurt wie in Pkt. 3.10.6 vorgesehen an einen unabhängigen Dritten veräußert hat.

3.10.12 Klarstellend wird festgehalten, dass es AGM freisteht, in dem Zeitraum bis zur Übertragung der Liegenschaft Klagenfurt an einen unabhängigen Dritten oder an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt die Liegenschaft Klagenfurt gemeinsam mit dem mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrag an ein mit METRO iSd § 7 KartG verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern dadurch die Einhaltung der in diesem Pkt. 3.10 geregelten Verpflichtungen, insbesondere die Übertragung der Liegenschaft Klagenfurt an einen unabhängigen Dritten oder an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt, nicht beeinträchtigt wird.

3.10.13 Klarstellend wird festgehalten, dass es AGM freisteht, die Liegenschaft Klagenfurt auch unter dem Marktwert der Liegenschaft Klagenfurt, der von einem vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) gemäß Pkt. 5.7.5 beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung zu ermitteln ist, zu veräußern. Ein Verkauf der Liegenschaft Klagenfurt an einen geeigneten Übernehmer zu einem Kaufpreis, der niedriger als dieser Marktwert ist, steht dem Zweck dieser Auflagen nicht entgegen.

3.11 Die Bestimmungen des Pkt. 3.10 gelten unabhängig davon, ob AGM den Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt selbst abschließt oder ob der Treuhänder (vgl. Pkt. 5) den Mietvertrag im Namen der AGM abschließt.

3.12 Wenn ein Übernehmer die Liegenschaft Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ohne das Operative Geschäft Klagenfurt übernimmt, gilt er als "geeigneter Übernehmer", wenn er die folgenden Anforderungen erfüllt:

3.12.1 Der Übernehmer muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig sein und darf mit diesen nicht iSd § 7 KartG verbunden sein.

3.12.2 Der Übernehmer muss über die finanziellen Mittel, eine in Österreich bereits etablierte Struktur im Lebensmittelgroßhandel oder in einem Teilbereich des Lebensmittelgroßhandels oder über eine nationale oder internationale Struktur und die entsprechende Fähigkeit, in den österreichischen Lebensmittelgroßhandel zu expandieren, die Fachkenntnisse und die Anreize verfügen, die notwendig sind, um auf der Liegenschaft Klagenfurt als Eigentümer oder Mieter der Liegenschaft einen lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels im Wettbewerb zu METRO und anderen Wettbewerbern zu führen, und glaubhaft machen, dass er dies auch tatsächlich beabsichtigt.

3.12.3 Die Übernahme der Liegenschaft Klagenfurt durch den Übernehmer darf voraussichtlich keinen Anlass zu kartellrechtlichen Bedenken geben, und es muss von dem Übernehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass er alle für die Übernahme der Liegenschaft Klagenfurt erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Wettbewerbsbehörden erhält.

3.13 Der Ökonomische Sachverständige wird vom Treuhänder (vgl. Pkt. 5) damit beauftragt zu prüfen, ob ein vorgeschlagener Übernehmer der Liegenschaft Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ohne das Operative Geschäft Klagenfurt ein Wettbewerber im Sinne seines im kartellgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens ist. Zum Zwecke der Prüfung, ob ein vorgeschlagener Übernehmer die in Pkt. 3.12 festgelegten Anforderungen erfüllt, hat der Ökonomische Sachverständige eine schriftliche Stellungnahme des Treuhänders (vgl. Pkt. 5) einzuholen, an die er nicht gebunden ist, und die Amtsparteien und METRO anzuhören. Wenn ein vorgeschlagener Übernehmer der Liegenschaft Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ohne das Operative Geschäft Klagenfurt nach der Beurteilung des Ökonomischen Sachverständigen die in Pkt. 3.12 festgelegten Anforderungen erfüllt und daher als Übernehmer geeignet ist, teilt das der Ökonomische Sachverständige dem Treuhänder, den Amtsparteien und METRO mit. Gemeinsam mit dem vorgeschlagenen Übernehmer oder auf Verlangen sind dem Ökonomischen Sachverständigen alle potentiellen Interessenten für die Liegenschaft Klagenfurt als Liste mitzuteilen, wobei jemand als potentieller Interessent gilt, wenn AGM mit diesem ein Kaufanbot, ein Mietanbot, einen Letter of Intent oder eine andere vergleichbare Vereinbarung abgeschlossen hat, mit welcher das ernsthafte Interesse zu Vertragsverhandlungen und zum Kauf oder zur Miete der Liegenschaft Klagenfurt beurkundet wird.

3.14 [...]

3.15 [...]

4. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Klagenfurt

4.1 [...]

4.2. [...]

4.3. [...]

5. Treuhänder

5.1 METRO ist verpflichtet, einen Treuhänder zu ernennen, der als Überwachungstreuhänder die in Pkt. 5.7 und als Veräußerungstreuhänder die in Pkt. 5.8 festgelegten Aufgaben zu erfüllen hat, und den Zusammenschluss nicht vor der Ernennung eines Treuhänders durchzuführen.

5.2 Der Treuhänder muss von METRO und den mit METRO iSd § 7 KartG verbundenen Unternehmen unabhängig und frei von Interessenkonflikten sein. Der Treuhänder muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

5.3 METRO wird einen der folgenden von den Amtsparteien vorgeschlagenen Treuhänder ernennen:

5.3.1 NOCON Nothhelfer Consulting Partnerschaft Diplom-Volkswirte – Herr Dr. Wolfgang Nothhelfer;

5.3.2 Monitoring Trustee Partners (MTP International) – Frau Astrid Bellon;

5.3.3 ALCIS ADVISERS GmbH – Herr Dr. Ulrich Puls; oder

5.3.4 Fussenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH – Herr Dr. Rainer Fussenegger.

5.4 Das Mandat des Treuhänders wird an entsprechende Mustertexte der Europäischen Kommission und/oder des Bundeskartellamtes angelehnt sein und ist von den Amtsparteien zu genehmigen.

5.5 Die Kosten des Treuhänders im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben werden von METRO getragen. Der Treuhänder wird von METRO auf eine Art und Weise vergütet, welche die unabhängige und effektive Erfüllung seiner Aufgaben nach diesen Auflagen nicht beeinträchtigt. Das Vergütungspaket für den Treuhänder darf eine Erfolgsprämie enthalten, die an die Höhe des Verkaufspreises für das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz [...] gekoppelt ist, wenn der Verkauf [...] innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz [...] durch den Treuhänder als Veräußerungstreuhänder erfolgen.

5.6 Der Treuhänder wird vor Beginn der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz [...] nicht als Veräußerungstreuhänder tätig.

5.7 Als Überwachungstreuhänder hat der Treuhänder, sofern nicht anders festgelegt, die Erfüllung der Auflagen zu überwachen. Dies betrifft insbesondere folgende Aufgaben:

5.7.1 Der Treuhänder begleitet und überwacht die Einhaltung der in Pkt. 1 festgelegten Verpflichtungen zum Verkauf der Liegenschaft Bludenz und des Operativen Geschäfts Bludenz an einen geeigneten Übernehmer.

5.7.2 Der Treuhänder überwacht die Einhaltung der in Pkt. 2 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Bludenz.

5.7.3 Der Treuhänder begleitet und überwacht die Einhaltung der in Pkt. 3 festgelegten Verpflichtungen zum Verkauf oder zur Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt [...] an einen geeigneten Übernehmer.

5.7.4 Der Treuhänder überwacht die Einhaltung der in Pkt. 4 festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Veräußerungsmaßnahmen betreffend den AGM-Standort Klagenfurt.

5.7.5 Der Treuhänder hat zu angemessenen und marktüblichen Kosten, die von METRO zu tragen sind, unverzüglich nach seiner Ernennung einen geeigneten und unabhängigen Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung mit der Ermittlung des Marktwerts der Liegenschaft Klagenfurt zu beauftragen. Der Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung hat den objektiven Marktwert zu ermitteln und dabei weder auf die finanziellen Interessen des Käufers noch des Verkäufers Rücksicht zu nehmen. Da dies ein wesentliches Element dieser Auflagen darstellt, hat der Treuhänder freie Hand bei der Auswahl eines unabhängigen und neutralen Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung.

5.7.6 Der Treuhänder hat zu angemessenen und marktüblichen Kosten, die von METRO zu tragen sind, den Ökonomischen Sachverständigen damit zu beauftragen, die in Pkt. 1.7, 3.13 […] vorgesehene Prüfung der Eignung vorgeschlagener Übernehmer vorzunehmen und dem Ökonomischen Sachverständigen zu diesem Zweck auf dessen Ersuchen die in Pkt. 1.7, 3.13 [...] genannten schriftlichen Stellungnahmen zu übermitteln.

5.7.7 Der Treuhänder berichtet den Amtsparteien und METRO in schriftlicher Form in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Monaten sowie auf deren Verlangen über Entwicklungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung als Überwachungstreuhänder.

5.8 Als Veräußerungstreuhänder hat der Treuhänder folgende Aufgaben zu erfüllen:

5.8.1 Der Treuhänder übernimmt innerhalb der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz die Aufgabe, das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz […] an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen.

5.8.2 [...]

5.8.3 Bei der Erfüllung der in den Pkt. 5.8.1 und 5.8.2 vorgesehenen Aufgaben schützt der Treuhänder die berechtigten finanziellen Interessen von METRO und AGM, soweit dies im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben möglich ist.

5.8.4 Während der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz [...] berichtet der Treuhänder den Amtsparteien und METRO in schriftlicher Form in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat sowie auf deren Verlangen über Entwicklungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung als Veräußerungstreuhänder.

5.9 METRO und AGM lassen dem Treuhänder, dem Ökonomischen Sachverständigen und dem Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen zukommen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. METRO und AGM gewähren dem Treuhänder und dem Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Mitarbeitern, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. METRO und AGM stellen dem Treuhänder auf Verlangen die potenziellen Interessenten übermittelten Informationen zur Verfügung, gewähren ihm insbesondere den gleichen Zugang zur Datenraum-Dokumentation und zu allen anderen Informationen, der potenziellen Interessenten im Due-Diligence-Verfahren gewährt wurde, und veranlassen auch ihre Berater hierzu. METRO informiert den Treuhänder über mögliche Interessenten, übermittelt ihm in jeder Phase des Auswahlverfahrens eine Liste der potenziellen Interessenten, einschließlich der von potenziellen Interessenten eingereichten Angebote, und unterrichtet ihn über alle Entwicklungen im Veräußerungsverfahren.

5.10 Wenn es notwendig wird, dass der Treuhänder als Veräußerungstreuhänder tätig wird, erteilen METRO und AGM dem Treuhänder eine ordnungsgemäß ausgefertigte umfassende Vollmacht für die Abwicklung des Verkaufs[...] (einschließlich der Nebenvereinbarungen), der Übertragung und aller Handlungen und Erklärungen, die der Treuhänder als für den Verkauf [...] und die Übertragung erforderlich oder zweckmäßig ansieht, einschließlich – soweit notwendig und angemessen – der Ernennung von Beratern, die ihn im Veräußerungsverfahren unterstützen, und veranlassen auch ihre verbundenen Unternehmen hierzu. Auf Verlangen des Treuhänders sorgen METRO und AGM dafür, dass die für die Abwicklung des Verkaufs […] und der Übertragung erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß ausgefertigt werden.

5.11 Der Treuhänder handelt im Interesse der Amtsparteien unter Berücksichtigung legitimer wirtschaftlicher Interessen der METRO, um die Erfüllung der Auflagen durch METRO zu gewährleisten. Auf Verlangen der Amtsparteien hat der Treuhänder den Amtsparteien die von diesen begehrten Informationen bereitzustellen, die zur Überprüfung der Erfüllung der Auflagen erforderlich sind.

5.12 Bei Beendigung seiner Tätigkeiten hat der Treuhänder dem Kartellgericht, den Amtsparteien und METRO einen schriftlichen Abschlussbericht zu übermitteln, der eine Zusammenfassung seiner Tätigkeiten und eine Beurteilung des Treuhänders zu umfassen hat, ob die Auflagen aus seiner Sicht erfüllt worden sind. Der Abschlussbericht hat auch eine nicht-vertrauliche Zusammenfassung zu enthalten.

6. Erfüllung der Auflagen

6.1 Diese Auflagen gelten nur als erfüllt, wenn die Auflagen zur Gänze erfüllt werden. Insbesondere setzt die Erfüllung der Auflagen voraus, dass

6.1.1 METRO und AGM oder der Treuhänder im Namen von METRO und AGM zum Ende der Treuhänderveräußerungsfrist Bludenz mit einem Übernehmer, den der Ökonomische Sachverständige gemäß Pkt. 1.7 als geeigneten Übernehmer festgestellt hat, verbindliche Kaufverträge über das Operative Geschäft Bludenz und die Liegenschaft Bludenz geschlossen haben und METRO und AGM innerhalb der in Pkt. 1.5 vorgesehenen Frist das Operative Geschäft Bludenz und das Eigentum an der Liegenschaft Bludenz an den Übernehmer übertragen; und

6.1.2 entweder

(a) AGM zum Ende der Veräußerungsfrist Klagenfurt mit einem Übernehmer, den der Ökonomische Sachverständige gemäß Pkt. 3.13 als geeigneten Übernehmer festgestellt hat, einen verbindlichen Kaufvertrag oder Mietvertrag über die Liegenschaft Klagenfurt geschlossen hat und AGM innerhalb der in Pkt. 3.7 vorgesehenen Frist das Eigentum an der Liegenschaft Klagenfurt an den Übernehmer überträgt bzw. die Liegenschaft Klagenfurt dem Übernehmer als Mieter zum Gebrauch überlässt; oder

(b) [...] und

6.1.3 AGM für den Fall, dass AGM die Liegenschaft Klagenfurt an einen geeigneten Übernehmer zunächst vermietet und nicht verkauft, AGM die Liegenschaft Klagenfurt innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Beginn der Laufzeit des Mietvertrags im Einklang mit den in Pkt. 3.10.6 bis 3.10.10 vorgesehenen Verpflichtungen entweder

(a) gemeinsam mit dem mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrag an einen unabhängigen Dritten veräußert und überträgt, wobei der Erwerber der Liegenschaft Klagenfurt in die Rechtsstellung des Vermieters der Liegenschaft Klagenfurt auf der Grundlage des mit dem Mieter der Liegenschaft Klagenfurt abgeschlossenen Mietvertrags eintritt; oder

(b) an den Mieter der Liegenschaft Klagenfurt verkauft und überträgt.

6.2 Um die strukturellen Wirkungen der Auflagen aufrechtzuerhalten, darf METRO

6.2.1 während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Vollzug des Verkaufs des Operativen Geschäfts Bludenz und der Liegenschaft Bludenz an einen geeigneten Übernehmer das Operative Geschäft Bludenz oder Teile davon nicht erwerben und an der Adresse des AGM-Standortes Bludenz keinen Lebensmittelgroßhandel betreiben; und

6.2.2 während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Vollzug des Verkaufs oder der Vermietung der Liegenschaft Klagenfurt an der Adresse des AGM-Standortes Klagenfurt keinen Lebensmittelgroßhandel betreiben […].

7. Wirksamwerden

7.1 Die Auflagen werden mit Rechtskraft des Freigabebeschlusses wirksam.“

 

B e g r ü n d u n g

 

Die Antragsgegnerinnen meldeten am 2.9.2022 bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu BWB Z-5650 den Zusammenschluss der Erstantragsgegnerin mit der Zweitantragsgegnerin an. In der Zusammenschlussanmeldung wird das Vorhaben zusammengefasst wie folgt beschrieben:

Die METRO Cash & Carry Österreich GmbH (Anm: Erstantragsgegnerin) beabsichtigt, sämtliche Anteile an und alleinige Kontrolle über die C&C Abholgroßmärkte Gesellschaft m.b.H. („AGM“) (Anm: Zweitantragsgegnerin) von der Adeg Österreich Handelsaktiengesellschaft („ADEG“ oder „Verkäuferin“) zu erwerben, wobei AGM im Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion Standorte in Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wr. Neustadt betreiben wird. Als Teil des Zusammenschlussvorhabens erwirbt METRO-AT auch Immobilien der REWE Group, die von AGM an diesen Standorten genutzt werden. Die übrigen von der Zielgesellschaft aktuell betriebenen Standorte in Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf sowie eine nicht gewerblich genutzte Liegenschaft der Zielgesellschaft in Katzelsdorf sind nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens.

Die Anmelderinnen definieren den betroffenen Geschäftszweig als den „Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren“.

Die Bundeswettbewerbsbehörde (in der Folge: BWB) stellte zu 25 Kt 8/21w den Antrag den Zusammenschluss gemäß §§ 11 KartG einer Prüfung zu unterziehen.

Die BWB begründete ihren Prüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass durch die Fusion im Lebensmittelgroßhandel (in der Folge: LGH), in dem beide Antragsgegnerinnen aktiv sind, infolge von Marktanteilsadditionen die Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 4 Abs 2 Z 1 KartG erfüllt werden würde. Die BWB habe im Zuge des Phase-1-Verfahrens eine Marktuntersuchung durchgeführt, in der hervorgekommen sei, dass die Wettbewerber Bedenken gegen den Zusammenschluss äußerten. In Österreich sei Metro im LGH mit 12 Großhandelsstandorten, und zwar in Dornbirn, Graz, Klagenfurt, Langenzersdorf, Linz, Rum bei Innsbruck, Salzburg, St. Pölten, Vösendorf, Wels, Wien-Simmering und Wr. Neustadt tätig. Metro bediene die Kundengruppe „HoReCa“ (Hotels-Restaurants-Catering-Unternehmen).

ADEG betreibe den LGH in mehreren Facetten, von der Belieferung selbständiger Kaufleute in einem franchiseähnlichen System (ADEG), über die Belieferung von Tankstellen bis hin zum Geschäftsfeld Cash & Carry, dem AGM zuzurechnen sei.

AGM betreibe den LGH mit Fokus auf die Belieferung von Hotels, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (HoReCa) in Form eines integrierten Abhol- und Zustellgeschäfts, bestehend aus derzeit 12 Standorten in Österreich. Zum Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens werde AGM neun Großhandelsmärkte an den Standorten Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wr. Neustadt betreiben. Die derzeitigen AGM-Standorte Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf seien nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens. Diese werden vor dem Zusammenschlussvollzug an andere REWE-Konzerngesellschaften übertragen, und dann, laut den Angaben der Antragsgegnerinnen, voraussichtlich geschlossen werden. Ebenso nicht Teil der Transaktion sei eine von ADEG gehaltene, nicht kontrollierende Beteiligung von 33,3859 % der Geschäftsanteile an der ADEG Zell am See, die in den Bundesländern Salzburg und Tirol fünf C & C-Märkte unter der Marke „AGM“ betreibe.

Dem Prüfungsantrag liege die im Rahmen des Zusammenschussverfahrens BWB/Z-1387-Pfeiffer/Nussbaumer vorgenommene Marktabgrenzung im Bereich des LGH zugrunde. Die Ergebnisse der im dortigen Verfahren durchgeführten Marktuntersuchung habe die BWB in Form eines Standpunktes zur Marktabgrenzung im LGH veröffentlicht. Nach dem Standpunkt der BWB unterteile sich der sachlich relevante Lebensmittelgroßhandelsmarkt in die Marktsegmente (i) Abholgroßhandel (Kleinkunden) und (ii) Zustellgroßhandel (Großkunden). Diese von der BWB vorgenommene sachliche Marktabgrenzung unterscheide sich von der, die die Antragsgegnerinnen zugrundelegen. Die Antragsgegnerinnen gingen bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes von einem einheitlichen Lebensmittelgroßhandelsmarkt aus, welcher sowohl das Zustell- als auch das Abholsegment umfasse. Dabei verweisen die Antragsgegnerinnen auf die jüngere Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes, welches mittlerweile für Deutschland einen einheitlichen aus Zustell- und Abholsegment bestehenden LGH annehme. Bei den Kunden stellten die Antragsgegnerinnen ausschließlich auf die HoReCa-Kunden ab, mit der Behauptung, dass diese die prägende Kundengruppe des Zielunternehmens darstelle. Darüber hinaus gingen die Antragsgegnerinnen davon aus, dass der LGH alle Bezugsquellen umfasse, die von den Kunden genutzt werden könnten (erweiterter LGH). Als Bezugsquelle seien nach Ansicht der Antragsgegnerinnen daher Direktlieferungen von Herstellern, spezialisierte Großhändler, den voll sortierten Lebensgroßhandel, sowie den klassischen Lebensmitteleinzelhandel mit Diskontern dazuzuzählen. Die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene sachliche Marktabgrenzung, die keine Trennung zwischen Zustell-LGH und Abhol-LGH vornehme, sei, wie die Marktbefragung der BWB ergeben habe, für den österreichischen Markt nicht angebracht. Vielmehr habe sich daraus gezeigt, dass auch noch heute Kleinkunden ganz überwiegend Abholkunden seien. Der Ausgangspunkt für eine kartellrechtliche Prüfung sei daher aus Sicht der BWB weiterhin die Trennung des Lebensmittelgroßhandels in die Segmente (i) Abholgroßhandel (Kleinkun den) und (ii) Zustellgroßhandel (Großkunden) sowie eine Abstellung auf Vollsortimenter.

Auch hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung unterscheide sich der Standpunkt der BWB von jenem der Antragsgegnerinnen. So sei davon auszugehen, dass (i) der Abholgroßhandel (Kleinkunden) ein Einzugsgebiet von 30 km (Straßenkilometer) und der (ii) Zustellgroßhandel (Großkunden) ein Einzugsgebiet von 100 km (Straßenkilometer) um den jeweiligen Standort umfasse. Dem gegenüber gingen die Antragsgegnerinnen von einem national abzugrenzenden räumlichen Markt aus.

Unter Zugrundelegung der von der BWB getroffenen Marktabgrenzung unter Einbeziehung des gewählten Disaggregationsverfahrens des Marktvolumens und der Zurechnung der Non-Scope-Standorte - jene drei Standorte, welche von der Transaktion ausgenommen seien und deren Marktanteil bei Schließung den anderen Wettbewerbern am Markt zuwachsen würden - bestehen die größten Bedenken an folgenden Standorten:

(i) AGM Klagenfurt, AGM Graz;

(ii) AMG Wr. Neustadt, AGM St. Pölten;

(iii) Vorarlberg, AGM Bludenz.

Die unter Zugrundelegung der nach dem Standpunkt der BWB ermittelten umsatzbasierten Marktanteile erfüllten an allen neun AGM-Standorten im Abholgroßhandel jedenfalls die Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 4 Abs 2 Z 1 KartG. Dies werde dadurch komplementiert, dass es in allen relevanten Märkten im Abholgroßhandel zu signifikanten Marktanteilsadditionen komme, verdeutlicht durch ein HHI-Delta.

Wegen der hohen Konzentration in den österreichischen Lebensmittelmärkten bestünden zudem Bedenken durch den Wegfall regionaler Diversität im Sortiment und lokaler Wertschöpfung durch globale Einkaufsstrategien. Es sei von den Antragsgegnerinnen zwar die Komplementarität des Zusammenschlussvorhabens, wonach die mehr auf den Abholgroßhandel spezialisierte Metro, die die mehr auf den Zustellgroßhandel spezialisierte AGM erwerbe, als Rationalität hinter der Fusion erwähnt worden. Jedoch seien keine fusionsspezifischen Effizienzvorteile vorgebracht worden. Es lägen auch keine Rechtfertigungsgründe vor, die eine Freigabe des Zusammenschlusses trotz Erfüllung der Marktbeherrschungsvermutung ohne Auflagen rechtfertigen könnte. Da durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstehe oder verstärkt werde, sei das Vorhaben in der angemeldeten Form nicht freigabefähig.

Der Bundeskartellanwalt stellte zu 25 Kt 9/21t ebenfalls den Antrag, den Zusammenschluss gemäß §§ 11ff KartG einer Prüfung zu unterziehen. Darin schloss er sich dem Antrag der BWB an und erhob die dortigen Ausführungen auch zum eigenen Vorbringen.

Den Fokus legte der Bundeskartellanwalt auf die Beschaffungsmärkte. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Erstantragsgegnerin zu 27 % von der Aspiag Management AG (Schweiz), einer Management- und Holding Gesellschaft der Spar-Österreich-Gruppe gehalten werde. Infolge dessen sei die Spar-Gruppe iSd § 7 Abs 1 Z 3 KartG ein konzernverbundenes Unternehmen der Metro. Spar sei mit einem Marktanteil von 34,6 % auf dem Markt für den österreichischen Lebensmitteleinzelhandel der klare Marktführer. Auf Grund der Beteiligung von Spar iHv 32 % an der dm-Drogeriemarkt GmbH und der Ausgestaltung der Verträge sei darüber hinaus der Anteil von DM auf den Beschaffungsmärkten als konzernverbundenes Unternehmen zu berücksichtigen.

Die Nachfragemacht auf den nationalen Lebensmittel-Beschaffungsmärkten werde gerade für die österreichischen Märkte kartellrechtlich sehr kritisch gesehen: In der Entscheidung IV/M.1221-REWE/Meinl sei die Europäische Kommission zum Ergebnis gekommen, dass durch eine Übernahme von Meinl-Standorten eine marktbeherrschende Stellung von REWE auch auf den Märkten für die Beschaffung des LEH verstärkt werden würde, weshalb letztendlich als Auflage der Verkauf einer großen Anzahl von Standorten notwendig gewesen sei.

Es bestehe die Gefahr, dass durch den vorliegenden Zusammenschluss die marktbeherrschende Stellung auf den Beschaffungsmärkten der konzernverbundenen Unternehmen Spar, dm und Metro verstärkt werde.

In räumlicher Hinsicht sei von nationalen Märkten für die Beschaffung auszugehen, und zwar von einem gemeinsamen Markt von Lebensmittelgroß- und -einzelhandel. Wenn man zu den von den Antragsgegnerinnen in ihrer Anmeldung angeführten Marktanteilen auf den Märkten für Beschaffung von Lebensmitteln auf Grund der Minderheitsbeteiligung von Spar an Metro die Umsatzdaten von Spar sowie der mit Spar konzernverbundenen DM hinzunehme, könnten bei so hohen Konzentrationswerten auch sehr kleine Marktanteilsgewinne überaus schädlich für den Wettbewerb sein und führten jedenfalls zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung.

Die Antragsgegnerinnen bestritten, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird und beantragen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

Die Erstantragsgegnerin brachte im wesentlichen vor, dass der Markt für den Lebensmittelgroßhandel sowohl den Abhol- als auch den Zustellgroßhandel umfasse. Darüber hinaus sei bei der wettbewerbsökonomischen Beurteilung zu berücksichtigen, dass eine Substitutionsbeziehung zwischen dem vollsortierten Lebensmittelgroßhandel auf der einen Seite und alternativen Bezugsquellen der österreichischen HoReCa-Betriebe wie Direktlieferungen durch Hersteller (zB Fleischereien, Landwirte, Bäckereien, Brauereien, Kaffeeproduzenten), Spezialgroßhändler (zB Getränkefachhändler, Obst- und Gemüsegroßhändler) und den Lebensmitteleinzelhandel (LEH) auf der anderen Seite bestehe. Die im Standpunkt der BWB aus dem Jahr 2011 zum Ausdruck kommende Marktabgrenzung, die zwischen Abhol- und Zustellgroßhandel unterscheide, sei heute überholt und bedürfe einer Neubeurteilung. Bei der Abholung und der Zustellung handle es sich um zwei Modalitäten derselben Dienstleistung, nämlich der Warenversorgung, und nicht um getrennte Märkte. Die Dienstleistung erfolge dabei für den gleichen Warenkorb derselben Kunden, was sich im deckungsgleichen Sortiment zwischen Abholung und Zustellung widerspiegle. Im letzten Jahrzehnt habe es einen klaren Trend von Abhol- hin zum Zustellgroßhandel gegeben. Das starke Wachstum des Zustellgroßhandels vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kundenbedürfnisse nach mehr Komfort und Zeitersparnis zeige, dass vom Zustellgroßhandel wesentlicher Wettbewerbsdruck auf den Abholgroßhandel ausgehe. Die Abgrenzung eines einheitlichen sachlich relevanten Marktes für den LGH, der Abholung und Zustellung umfasse, habe auch Auswirkungen auf die räumliche Abgrenzung dieses Marktes. Bei der räumlichen Abgrenzung sei von mindestens 75 bis 100 Straßenkilometer um den betroffenen Standort auszugehen. Zustellungen erfolgten regelmäßig über Distanzen von 75 bis 100 km.

Der sachlich relevante Markt umfasse darüber hinaus auch andere Lieferquellen der Kunden. Die meisten Kunden beziehen ihre Waren von vielen Quellen (Multisourcing), weshalb andere Lieferquellen, insbesondere Hersteller, Spezialgroßhändler und der LEH in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen seien.

Selbst wenn man zum sachlich relevanten Markt nur den Vollsortiment – LGH (nicht jedoch alternative Lieferquellen) zurechne und in räumlicher Hinsicht ein 75 km Einzugsgebiet um jeden AGM Standort annehme, überschreite lediglich der Standort Bludenz bei gleichzeitiger Zuweisung der nicht transaktionsgegenständlichen AGM Standorte Wien-Floridsdorf, Hohenems und Lauterach, mit [über 30%] die Marktbeherrschungsvermutungsschwelle von 30 %. Wenn man die Umsätze/Marktanteile der Non-Scope-Standorte richtigerweise ausblende, ergebe sich am Standort Bludenz lediglich ein Marktanteil der Zusammenschlusswerber von [unter 30%].

Beim Standort Klagenfurt werde zwar die 30 %ige Marktbeherrschungsvermutungsschwelle knapp überschritten, jedoch sei beim Standort Klagenfurt der signifikante Wettbewerbsdruck anderer Vollsortiment-LGH-Anbieter zu berücksichtigen. Dieser Wettbewerbsdruck sei jedenfalls geeignet und ausreichend, um die auf einen gemeinsamen Marktanteil beruhende Marktbeherrschungsvermutung zu widerlegen.

Nach Durchführung des Vorhabens werde die Erstantragsgegnerinauf einem auf den Vollsortiment-LGH beschränkten HoReCa-Marktbundesweit gerade einmal ein Marktanteil von ca.[unter 30%]haben und dem Wettbewerb zahlreicher anderer Vollsortiment-LGH-Anbieter ausgesetzt sein.

Im Hinblick auf die Beschaffungsmärkte sei das Zusammenschlussvorhaben dekonzentrativ, weil der Bedarf der neun AGM-Standorte künftig nicht mehr von der REWE-Gruppe eingekauft werde. Insgesamt lägen daher die Voraussetzungen für die Untersagung des Vorhabens oder Verhängung von Auflagen oder Beschränkungen nach § 12 Abs 3 KartG nicht vor, sodass der Zusammenschluss freizugeben sei.

Die Zweitantragsgegnerin bestritt ebenfalls das Vorliegen der Untersagungsvoraussetzungen. Die von der BWB vorgenommene Marktabgrenzung, die zwischen Abholung und Zustellung trenne, sei zu eng gewählt. Abholung und Zustellung seien differenzierte Vertriebsformen des LGGH und keine eigenen Märkte. Da die österreichischen HoReCa-Betriebe im Schnitt mehr als 60 % ihres Warenbedarfs direkt bei Herstellern bzw. spezialisierten Fachgroßhandel decken, müssten auch diese Lieferquellen zum sachlich relevanten Markt hinzugezählt werden. Die Tatsache, dass von der Zustellung ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die Abholung ausgehe, habe auch Auswirkungen auf die räumliche Marktabgrenzung. Da Zustellungen an HoReCa-Betriebe über Distanzen von zumindest 50 Straßenkilometer getätigt würden, häufig sogar über 75 bis 100 km, sei das von der BWB angenommene Einzugsgebiet von 30 Straßenkilometern für die räumliche Marktabgrenzung zu eng. Beschaffungsseitig führe das Vorhaben dazu, dass AGM aus dem Einkaufsverbund mit der REWE-Gruppe herausgelöst werde und daher dekonzentrativ sei. Es werde daher beantragt, die Nichtuntersagung des Zusammenschlussvorhabens auszusprechen.

 

I. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. Beteiligte Unternehmen

Die Erstantragsgegnerin ist Teil der international tätigen Metro-Gruppe, die in 34 Ländern vorwiegend im Lebensmittelgroßhandel tätig ist. Die Erstantragsgegnerin betreibt in Österreich 12 Großhandelsmärkte an den Standorten in Dornbirn, Graz, Klagenfurt, Langenzersdorf, Linz, Rum bei Innsbruck, Salzburg, St. Pölten, Vösendorf, Wels, Wien-Simmering und Wiener Neustadt. Die Erstantragsgegnerin bedient die Kundengruppe HoReCa (Hotels, Restaurants, Bars, Cafes und Cateringunternehmen), Trader (unabhängige Wiederverkäufer wie etwa kleine Lebensmittelläden, Kioske und Tankstellen) und professionelle Dienstleistungsunternehmen und Organisationen beispielsweise Büros und Institutionen. Eigentümer der Erstantragsgegnerin sind die Metro Cash & Carry International Holding GmbH (Österreich) mit einem Anteil von 73 % und die ASPIAG Management AG (Schweiz) mit einem Anteil von 27 %. Die Erstantragsgegnerin wird von der Metro Cash & Carry International Holding GmbH alleine kontrolliert. Die Metro Carry International Holding GmbH (Österreich) ist eine indirekte Tochtergesellschaft der Metro AG (Deutschland) und wird letztlich von der Metro AG (Deutschland) alleine kontrolliert.

Die Metro-Gruppe erzielte folgende Umsätze im Geschäftsjahr 2019/2020:

 

 

Umsätze 2019/2020 in Mio EUR

Weltweit

ca. 25.632

EU

xxx

Österreich

xxx

Die Zweitantragsgegnerin ist das Zielunternehmen der Erstantragsgegnerin.

Die Zweitantragsgegnerin ist ein Beteiligungsunternehmen der REWE-Gruppe. Alleingesellschafterin der Zweitantragsgegnerin ist die ADEG Österreich Handelsaktiengesellschaft. ADEG betreibt den Lebensmittelgroßhandel in mehreren Facetten, von der Belieferung selbständiger Kaufleute in einem franchiseähnlichen System, über die Belieferung von Tankstellen bis hin zum Geschäftsfeld Cash & Carry, dem AGM zuzurechnen ist.

AGM betreibt den Lebensmittelgroßhandel mit Fokus auf die Belieferung von Hotels, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (HoReCa) in Form eines integrierten Abhol- und Zustellgeschäfts mit derzeit zwölf Standorten in Österreich. Jene neun Standorte der Zweitantragsgegnerin, die Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens bilden, erzielten im Geschäftsjahr 2019 folgende Umsätze:

Umsätze 2019 in Millionen Euro:

Weltweit ca. xxx

EU ca. xxx

Österreich ca. xxx

 

2. Das Zusammenschlussvorhaben:

Mit dem, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Zusammenschlussvorhaben, ist geplant, dass die Erstantragsgegnerin sämtliche Anteile an und die alleinige Kontrolle über die Zweitantragsgegnerin von der Verkäuferin ADEG Österreich Handelsaktiengesellschaft erwirbt.

Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Transaktion wird die Zweitantragsgegnerin nur noch neun Standorte betreiben und zwar Bludenz, Graz, Hartberg, Klagenfurt, Liezen, Neusiedl, Spittal an der Drau, St. Pölten und Wiener Neustadt jeweils einschließlich des jeweiligen Anlagevermögens, des Warenbestands, der Kundenbeziehungen und sonstiger Verträge mit Dritten, der Arbeitnehmer, der Liegenschaft bzw. der Mietverhältnisses und des Fuhrparks.

Als Teil des Zusammenschlussvorhabens erwirbt die Erstantragsgegnerin auch Immobilien der REWE-Gruppe, die von der Zweitantragsgegnerin an diesen Standorten genutzt werden, nämlich Immobilien in Bludenz, Graz, Hartberg, ausgenommen des darauf befindlichen Gebäudes, Spittal an der Drau (Superädifikat) und St. Pölten.

Nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens sind die AGM-Standorte Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf.

Das Zusammenschlussvorhaben umfasst weiters Nebenabreden zwischen der Erst- und Zweitantragsgegnerin. [...]

3. Marktabgrenzung:

3.1. Sachlich relevanter Markt:

Für die Marktabgrenzung kommt in sachlicher Hinsicht als weiteste Grenze ein gemeinsamer Markt für Zustellung und Abholung im Lebensmittelgroßhandel sowie die weiteren Bezugsquellen der Kunden des Lebensmittelgroßhandels wie zB Hersteller, Speziallieferanten und der Lebensmitteleinzelhandel in Betracht.

3.1.2. Vollsortierte Lebensmittelgroßhandelsmärkte:

Metro betreibt in Österreich 12 vollsortierte Lebensmittelgroßhandelsmärkte und bedient dabei die Kundengruppen HoReCa, Trader und professionelle Dienstleistungsunternehmen und Organisationen, beispielsweise Büros und Institutionen. Die Erstantragsgegnerin vertreibt rund xx verschiedene Artikel. Der ökonomische Mehrwert des Großhandels ist eine breite Sortimentstiefe zu geringen Transaktionskosten bereitzustellen.

Die Zweitantragsgegnerin betreibt in Österreich zwölf vollsortierte Lebensmittelgroßhandelsmärkte, wobei, wie bereits festgestellt wurde, das Zusammenschlussvorhaben nur neun Lebensmittelgroßhandelsmärkte der Zweitantragsgegnerin umfasst.

Die Zweitantragsgegnerin vertreibt an diesen Lebensmittelgroßhandelsstandorten insgesamt mehr als xxx verschiedene Artikel. Im Bereich der Artikelgruppe „Milch und Käse“ bietet die Zweitantragsgegnerin beispielsweise mehr als xxx separate Artikel an. Bei alkoholischen Getränken beinhaltet das Sortiment der Zweitantragsgegnerin xxx Produkte. Die Zweitantragsgegnerin betreibt den Lebensmittelgroßhandel mit Fokus auf die Belieferung von Hotels, Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (HoReCa) in Form eines integrierten Abhol- und Zustellgeschäfts. Die Zweitantragsgegnerin verfügt über ein besonderes Know-How im Zustellgeschäft.

Die Erstantagsgegnerin beabsichtigt durch die Fusion ihrer Logistikkompetenz im Zustellgeschäft weiterzuentwickeln.

3.1.3. Gemeinsamer sachlicher Markt der Zustellung und Abholung im Lebensmittelgroßhandel:

Anteilsmäßig ist für die Kunden des Lebensmittelgroßhandels der Kanal der Abholung und jener der Zustellung gleich wichtig. xx % der Kunden der Erst- und Zweitantragsgegnerin nutzen beide Kanäle der Warenzurverfügungstellung, das heißt sowohl den Abholgroßhandel als auch den Zustellgroßhandel. xx% der Kunden bewerten den Kanal „Abholung“ als sehr wichtig. Ebenfalls über xx % der Kunden bewerten den Kanal „Zustellung“ als sehr wichtig.

Die Substituierbarkeit der beiden Kanäle wird von xx% der Kunden mit einem LGH-Jahresumsatz unter EUR 21.000,-- und von xx % der Kunden mit einem höheren Umsatz bejaht.

Die Marktsegmente der Zustellung und Abholung sind als wettbewerblich verbunden zu bewerten.

Die Preiskorrelationsanalyse zwischen den beiden Marktsegmenten im Beobachtungszeitraum 2019 bis 2021 weist auf eine starke substitutive Beziehung zwischen den beiden Marktsegmenten (Abholung und Zustellung) aus.

Im Laufe der letzten Jahre fanden substantielle Umsatzanteilsverschiebungen von der Abholung hin zur Zustellung statt.

Die genannten Umstände ergeben, dass die Segmente „Abholung“ und „Zustellung“ im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel der Deckung desselben Bedarfs dienen und damit aus Sicht der Kunden des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels gegeneinander austauschbar sind.

Daher sind die Zustellung und die Abholung im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel ein einheitlicher gemeinsamer Markt.

3.1.4. Keine Einbeziehung von alternativen Bezugsquellen zum sachlich relevanten Markt:

[über 50%] der Kunden der Erstantragsgegnerin nutzen zum Lebensmittelgroßhandel auch noch andere alternative Bezugsquellen, darunter den Lebensmitteleinzelhandel, Direktvertriebe, Hersteller und Spezialhändler (Wein- oder Obsthändler). Damit decken unter 50%] der Kunden der Erstantragsgegnerin ihren gesamten Bedarf im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel.

[unter 50% der Kunden des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels decken ihren gesamten Bedarf aus zwei Kanälen, das heißt das über 50%]% aller Kunden der Erstantragsgegnerin maximal zwei Beschaffungskanäle für den gesamten Bedarf nutzen. [70-99%] aller Kunden der Erstantragsgegnerin nutzen maximal 3 Bezugskanäle. Diese Multi-sourcing-Daten stellen eine nicht preisbasierte Substitution dar.

Bei der Entscheidung des Multi-sourcings und insbesondere auch bei der Anzahl der weiteren alternativen Bezugsquellen werden von den Kunden des vollsortierten LGH die Transaktionskosten berücksichtigt.

Bei der Substitution des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels als Ganzes hat der Kunde zu kalkulieren, wie viele Bezugsquellen genutzt werden müssen, um volle Bedarfsdeckung zu erreichen. Mit jeder alternativen Quelle sind Transaktionsvorgänge einhergehend, womit Transaktionskosten entstehen. Der wesentliche ökonomische Mehrwert des Großhandels ist die breite Sortimentstiefe, die den Kunden den Vorteil bringt, zu geringen Transaktionskosten den Bedarf zu decken.

Der überwiegende Anteil der Kunden der Antragsgegnerinnen (mehr als xx%) nehmen andere Lebensmittelgroßhandelsunternehmen als engste Wettbewerber der Antragsgegnerinnen wahr. x% der Kunden der Erstantragsgegnerin und nur x% der Kunden der Zweitantragsgegnerin bewerten den Lebensmitteleinzelhandel als direktesten Wettbewerber des Lebensmittelgroßhandels. Nur rund ein Fünftel der Kunden des Lebensmittelgroßhandels erachten den Lebensmitteleinzelhandel als entfernten Wettbewerber des Lebensmittelgroßhandels und reihen den Lebensmitteleinzelhandel auf den 5. Platz des Rankings der direkten Wettbewerber des Lebensmittelgroßhandels.

Aus Kundensicht wird der Lebensmitteleinzelhandel also nicht als enger Wettbewerber zum Lebensmittelgroßhandel eingestuft. Auch Spezialhändler und Produzenten werden nur von einer geringen Anzahl der Kunden des LGH als enge Wettbewerber betrachtet. Diese Restkategorie, also Spezialhändler und Hersteller, wird in ihrer Gesamtheit von Kunden des LGH nicht als enger Wettbewerber zu den Antragsgegnerinnen wahrgenommen.

Bei einer Preiserhöhung von 10 % ihres Hauptlieferanten würden 43 % der Kunden zu einem anderen Lebensmittelgroßhändler wechseln, 18 % würden die Preiserhöhung hinnehmen. 13 % würden zu einem Spezialhändler wechseln und 11 % würden auf den Kauf verzichten. 9 % würden sich für den Lebensmitteleinzelhandel entscheiden und 8 % beim Hersteller kaufen.

Damit würden mehr als 60 % der Kunden entweder nicht oder zu einem anderen vollsortierten Lebensmittelgroßhandel wechseln, während die Wechselbereitschaft zu Spezialhändlern, Herstellern und zum Lebensmitteleinzelhandel nur bei einer Minderheit gegeben ist.

Da Spezialhändler und Hersteller nur punktuell als Substitut für gewisse Produkte zum Einsatz kommen können, würden bei den 13 %, die unter den oben genannten Prämissen zum Spezialhändler und die 8 % die zum Hersteller wechseln würden, nicht ihren gesamten Umsatz über diese alternativen Quellen beziehen.

Die Sortimentstiefe und Produktvielfalt stellt einen gravierenden Unterschied zwischen LGH und LEH dar. Die Zweitantragsgegnerin vertreibt insgesamt mehr als xxxxx verschiedene Artikel, die Zweitantragsgegnerin rund xxxxx verschiedene Artikel.

Demgegenüber ist die Sortimentstiefe eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs in Österreich deutlich niedriger und umfasst zwischen 1.000 und 8.000 Artikel.

Der durchschnittliche Kunde des Lebensmittelgroßhandels kauft pro Jahr im Schnitt 130 verschiedene Artikel im Lebensmittelgroßhandel ein. Aufgrund der Produktvielfalt und der Sortimentstiefe und der dadurch für den Kunden geringen Transaktionskosten sowie die speziellen Preisstrukturen und Verpackungsgrößen ist der Lebensmittelgroßhandel in seiner Gesamtheit betrachtet weder durch Spezialhändler, Hersteller oder den Lebensmitteleinzelhandel substituierbar, sodass diese alternativen Bezugsquellen nicht dem sachlich relevanten Markt des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels zuzurechnen sind.

3.1.5. Keine Differenzierung nach Kundengruppen bei der sachlichen Marktabgrenzung:

xx % der Umsätze der Zweitantragsgegnerin stammen von der HoReCa-Kundengruppe (Hotels, Restaurants, Bars, Cafes und Cateringunternehmen). Die Erstantragsgegnerin hingegen lukriert beinahe xx der Umsätze durch Nicht-Gastrokunden.

Wettbewerbsökonmisch spielen die verschiedenen Kundengruppen bei der Definition und Abgrenzung und der sachlich und räumlich relevanten Markt keine Rolle. Dies ist nach wettbewerbs-ökonomischen Aspekten nur dann ein Unterscheidungskriterium, wenn die Kundengruppen preisdiskriminierend behandelt werden.

Eine unterschiedliche Behandlung der Kundengruppen bei der Preisgestaltung kann bei den Antragsgegnerinnen nicht festgestellt werden.

Dem wettbewerbsökonomischen Stand der Wissenschaft entspricht es, bei nicht feststehender Preisdiskriminierung in die Marktabgrenzung alle Kunden des Lebensmittelgroßhandels einzubeziehen, somit auch die nicht HoReCa-Kunden, mit der die Erstantragsgegnerin nahezu xx % ihres Umsatzes macht.

Als für die sachliche Marktabgrenzung relevanten Umsätze sind die Umsätze sämtlicher Kunden des Lebensmittelgroßhandels heranzuziehen.

3.2. Räumlich relevanter Markt:

Da als sachlich relevanter Markt ein einheitlicher Markt für den Zustell- und den Abhollebensmittelgroßhandel festgestellt wurde, muss die Marktgrenze dort gezogen werden, innerhalb der das lokale Einzugsgebiet der Standorte für beide Vertriebsformen liegt. Bei der Zweitantragsgegnerin werden rund x der Umsätze von Kunden innerhalb von 10 km, rund xx % von Kunden innerhalb von 20 km generiert. Das Einzugsgebiet von 50 km fängt xx % aller Umsätze auf, das Einzugsgebiet von 75 km beinhaltet xx % der Gesamtumsätze.

Die umsatzrelevanten Einzugsgebiete sind nicht bei allen Standorten gleich, so erwirtschaftet beispielsweise der Standort Bludenz der Zweitantragsgegnerin x seiner Umsätze mit Kunden innerhalb von 40 km, der Standort St. Pölten im gleichen Radius xx % der Umsätze. Diese Unterschiede im Einzugsgebiet der Standorte sind auf die Unterschiede der lokalen Nachfrage- und Infrastrukturbedingungen zurückzuführen. Für die neun zusammenschlussbetroffenen Standorte der Zweitantrgsgegnerin schwankt die Distanz, in welchem x der Umsätze der HoReCa-Kunden gemacht wird zwischen 35 km und 124 km. Daher sind die standortspezifischen Einzugsgebiete zu einem gewissen Grad endogen bestimmt, was eine Marktabgrenzung auf Basis einer allgemeinen Höchstdistanz für alle Standorte bedingt.

Wenn nur die Umsätze, die im Abholungsgeschäft gemacht werden betrachtet werden, ist der Radius kleiner anzunehmen als bei Mitberücksichtigung der Umsätzen, die durch das Zustellgeschäft erwirtschaftet werden. Beim Zustellgeschäft ist der Radius weiter anzunehmen.

Wenn es, wie hier, um einen gemeinsamen Markt geht, muss der Radius in der Mitte als Art Kompromiss liegen und stellt die wettbewerbs-ökonomisch korrekte Abgrenzung dar. Eine exogene kilometerabhängige Abgrenzung ist aus wettbewerbsökonomischer Sicht einer endogen Umsatzgrenze vorzuziehen.

Unter Zugrundelegung der regional definierten Umsatzanteile ist der regionale Markt mit einem Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometern in dem xx % der Gesamtumsätze beinhaltet sind, einheitlich für jeden Standort festzulegen.

3.3. Ergebnis der Marktabgrenzung:

Bei der Ermittlung der Marktanteile ist im Anlassfall von einem sachlich relevanten Markt für Zustellung und Abholung im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel auszugehen. Der räumlich relevante Markt ist lokal mit einem einheitlichen Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometern begrenzt.

4. Marktstellung der Antragsgegnerinnen im relevanten lokal definierten Markt mit einem Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometern:

4.1. Marktanteile der Antragsgegnerinnen:

Die lokalen Marktanteile der Zweitantragsgegnerin an den jeweiligen Standorten variieren stark und liegen bei HoReCa-Kunden zwischen 0 % (AGM betreibt keine Märkte im Einzugsgebiet der Metro Salzburg und Metro Innsbruck) und xx %.

Die stärkste Marktstellung hat die Zweitantragsgegnerin mit seinen Märkten in Spittal, Klagenfurt, Hartberg und Bludenz. Durch die Skalierung auf den gesamten Lebensmittelgroßhandelsmarkt verringern sich die Marktanteile von der Zweitantragsgegnerin im Durchschnitt um ein Sechstel.

Die regionalen Marktanteile der Erstantragsgegnerin sind am höchsten in den Einzugsgebieten um die Märkte in Linz, Wels und Vösendorf. Durch die Hochskalierung zu einem gesamten Lebensmittelgroßhandelsmarkt steigen die Marktanteile der Erstantragsgegnerin im Durchschnitt um ein Drittel. Daher kommt es bei dieser Betrachtung zu hohen Marktanteilen der Erstantragsgegnerin an den Standorten Linz, Wels sowie Vösendorf.

 

 

 

 

Die Marktanteile der Antragsgegnerinnen 75 km Einzugsgebiet:

Standorte

AGM

AGM

METRO

METRO

 

HoReCa

Gesamt

HoReCA

Gesamt

 

AGM Bludenz

[10-20]%

 

[5-10]%

 

[10-20]%

 

[20-30]%

AGM Graz

[5-10]%

[5-10] %

[10-20]%

[20-30]%

AGM Hartberg

[10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

[20-30]%

AGM Klagefurt

[10-20] %

[10-20] %

[10-20] %

[20-30]%

AGM Liezen

[5-10]%

[5-10] %

[5-10] %

[10-20]%

AGM Neusiedl

[0-5]%

[0-5]%

[10-20]%

[20-30]%

AGM St.Pölten

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[30-40] %

AGMSpittal

10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

AGM Wr. Neustadt

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Dornbirn

[10-20] %

[10-20] %

[10-20]%

[20-30]%

METRO Graz

[5-10]%

[5-10] %

[10-20]%

[20-30]%

METRO Innsbruck

[0-5]%

[0-5]%

[10-20]%

[10-20]%

METRO Klagenfurt

[10-20]%

[10-20]%

[10-20]%

[20-30]%

METRO Langenzersdorf

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Linz

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[40-50]%

METRO St. Pölten

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Salzburg

[0-5 ]%

[0-5]%

[10-20]%

[10-20]%

METRO Simmering

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

METRO Vösendorf

[0-5]%

[0-5]%

[20-30]%

[30-40] %

METRO Wels

[0-5] %

[0-5]%

[20-30]%

[40-50]%

METRO Wr.Neustadt

[0-5] %

[0-5]%

[20-30]%

[20-30]%

 

4.2. Gemeinsame Marktanteile nach der Fusion:

Die Standorte, die nicht Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens sind, nämlich die AGM Standorte in Hohenems, Lauterach und Wien-Floridsdorf wurden vor Ermittlung der Marktstellung der Antragsgegnerinnen dem Gesamtmarktvolumen zugerechnet.

Die gemeinsamen Marktanteile der Erst- und Zweitantragsgegnerin in den jeweiligen Einzugsgebieten sowie die sich daraus ergebende Veränderung des Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) weisen folgende Größe auf:

Die Marktanteile AGM und METRO gemeinsam und Delta HHI

Standorte

METRO+AGM

METRO+AGM

Delta HHI

Delta HHI

 

HoReCa

Gesamt

HoReCA

Gesamt

 

AGM Bludenz

[20-30]%

 

[30-40]%

 

[300-400]

 

[400-500]

AGM Graz

[20-30]%

[20-30]%

[200-300]

[300-400]

AGM Hartberg

[20-30]%

[30-40]%

[400-500]

[400-500]

AGM Klagefurt

[30-40]%

[30-40]%

[500-600]

[500-600]

AGM Liezen

[10-20] %

[10-20] %

[100-200]

[100-200]

AGM Neusiedl

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

AGM St.Pölten

[20-30]%

[30-40]%

[0-100]

[100-200]

AGMSpittal

[20-30]%

[30-40]%

[400-500]

[400-500]

AGM Wr. Neustadt

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Dornbirn

[30-40]%

[30-40]%

[400-500]

[600-700]

METRO Graz

[20-30]%

[20-30]%

[200-300]

[200-300]

METRO Innsbruck

[10-20] %

[10-20] %

[0-100]

[0-100]

METRO Klagenfurt

[30-40]%

[30-40]%

[500-600]

[500-600]

METRO Langenzersdorf

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Linz

[20-30]%

[40-50]%

[0-100]

[100-200]

METRO St. Pölten

[20-30]%

[30-40]%

[0-100]

[0-100]

METRO Salzburg

[10-20] %

[10-20] %

[0-100]

[0-100]

METRO Simmering

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Vösendorf

[20-30]%

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

METRO Wels

[20-30]%

[40-50]%

[100-200]

[100-200]

METRO Wr.Neustadt

[20-30] %

[30-40]%

[100-200]

[100-200]

 

Der HHI ist eine gängige Methode zur Evaluierung der Konzentration eines Marktes. Die durch eine Fusion bedingte Veränderung derselben wird als Delta HHI bezeichnet. Ist der HHI nach der Fusion bzw. das Delta HHI klein, ist nicht von wettbewerblichen Problemen auszugehen.

Bei der Betrachtung von lediglich HoRaCa-Umsätzen ergeben sich gemeinsame Marktanteile von mehr als 30 % an den Standorten AGM Klagenfurt sowie Metro Dornbirn und Metro Klagenfurt. Skaliert man die Umsätze der Antragsgegnerinnen sowie jener der Wettbewerber zu einem Gesamt-LGH-Markt, ergeben sich Marktanteile jenseits der 30 % an den Standorten AGM Bludenz, AGM Hartberg, AGM Neusiedl, AGM St. Pölten, AGM Spittal und AGM Wr. Neustadt sowie Metro Dornbirn, Metro Klagenfurt, Metro St. Pölten, Metro Simmering, Metro Vösendorf, Metro Wels und Metro Wr. Neustadt. In den Spalten drei und vier der obigen Tabelle sind die durch den geplanten Zusammenschluss bedingten Veränderungen im HHI-Bereich schon angeführt. Große Werte stehen für eine starke Zunahme der Marktkonzentration. Bei der Betrachtung von HoReCa-Umsätzen liegt eine besonders starke Zunahme der Konzentration in den Regionen um den Standort AGM Klagenfurt sowie um den Standort Metro Klagenfurt vor. Betrachtet man die Konzentrationszunahme im Gesamt-LGH-Markt so liegen die höchsten Delta HHIs in den Regionen um die Märkte AGM Klagenfurt sowie Metro Dornbirn und Metro Klagenfurt.

Auch um den AGM Standort A. ist eine größere Zunahme der lokalen Marktkonzentration zu beobachten. Hier überschreitet der Marktanteil der Antragsgegnerinnen allerdings nur in der gesamt Lebensmittelgroßhandelsbetrachtung und nur knapp die Schwelle von 30 % Marktanteil. Ähnliches gilt für die AGM Standorte B., C. und D. sowie für die Metro Standorte R., S., T., U. und V.. Für diese lokalen Märkte wird nach Gesamt-LGH Betrachtung ein Marktanteil von mehr als 30 % errechnet. Jedoch ist an diesen Standorten die Zunahme der Marktkonzentration durch die Fusion eher gering, weshalb wettbewerbliche Nachteile nicht zu erwarten sind.

In der Region um die Märkte Metro Dornbirn, AGM Bludenz in Vorarlberg würde nach dem Zusammenschluss nur ein Wettbewerber verbleiben. Um die Metro- und AGM-Standorte in Klagenfurt herum würden zwei Wettbewerber im Markt bleiben, wobei im Raum Villach zwei weitere Wettbewerber und in Wolfsberg ADEG Wolfsberg tätig sind.

An allen anderen fusionsrelevanten Standorten verbleiben entweder mehr Wettbewerber oder es kommt zu geringeren Marktanteilsadditionen.

5. Entstehung/Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung:

Die Regionen Vorarlberg und Kärnten sind vom vorliegenden Zusammenschluss wettbewerblich am Stärksten betroffen. In diesen Regionen kommt es als Folge des Zusammenschlusses zu starken Zunahmen in der lokalen Marktkonzentration iVm einer signifikanten Überschreitung der 30 % Marktanteilsgrenze.

In Vorarlberg wäre die Marktsituation nach der Fusion im Wesentlichen ein Duopol mit dem verbleibenden Konkurrenten. In Kärnten kommt es zu besonders starken Marktanteilsadditionen.

Daher ist in beiden Regionen von der Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen (Einzelmarktbeherrschungsvermutung).

Fusionsspezifische Effizienzgewinne liegen nicht vor.

6. Auflagen:

6.1 Die von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagenen strukturellen Auflagen, die die Standorte AGM Bludenz und AGM Klagenfurt betreffen, führen dazu, dass durch die Fusion weder eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

Mit den Auflagen wird dauerhaft Veränderungen auf dem Markt entgegengewirkt, die eine Übernahme der Standorte der AGM Bludenz und Klagenfurt durch Metro mit sich brächten.

6.2 Bludenz:

Die Auflagen sehen vor, dass das am AGM-Standort Bludenz betriebene operative Geschäft als laufender Betrieb an einem geeigneten Übernehmer verkauft werden muss, der das Geschäft als lebensfähigen, aktiven Wettbewerber im Bereich des vollsortierten Lebensmittelgroßhandels weiterführen wird.

Das zu veräußernde operative Geschäft umfasst sämtliche Vermögenswerte, die zum operativen Geschäft des AGM-Standorts Bludenz gehören unter gleichzeitiger Übernahme der Arbeitnehmer*innen.

Außerdem ist dem Übernehmer des operativen Geschäfts auch die Liegenschaft in Bludenz samt der darauf befindlichen Gebäude zu verkaufen.

Der Verkauf des Standortes Bludenz stellt die maximal mögliche strukturelle Auflage dar und verhindert die konzentrativen Effekte, die der Zusammenschluss bedeuten würde, zur Gänze.

Die für die Abwicklung dafür vorgesehenen Fristen in den Auflagen führen selbst bei ihrer maximalen Ausschöpfung nicht zu einer wettbewerbsschädlichen temporären Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, da es im höchsten Wettbewerbsinteresse liegt, dass dem Standort seine wirtschaftliche Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit in diesen Interimsperioden erhalten bleibt, sodass die langfristige Strukturveränderung durch die Auflagenerfüllung im Vordergrund steht. Selbst die temporär auftretende Marktanteilsaddition bringt aufgrund der aufrechten längerfristigen Verträge mit Kunden keine Gefahr der temporären Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung.

Damit stellen die Fristen zwischen der Durchführung des Zusammenschlusses und dem Vollzug des Verkaufs in Bludenz kein wettbewerbliches Problem dar.

6.3. Klagenfurt:

Hinsichtlich des AGM-Standorts Klagenfurt hat die Zweitantragsgegnerin die Verplichtung die Liegenschaft in Klagenfurt einschließlich der darauf befindlichen Gebäude aber ohne das am Standort betriebene operative Geschäft an einen geeigneten Übernehmer zu verkaufen oder zu vermieten.

Wenn der Übernehmer für die Liegenschaft Klagenfurt einen Kaufpreis bietet, der mindestens dem Marktwert der Liegenschaft entspricht, der von einem Treuhänder beauftragten Sachverständigen auf den Gebiet der Immobilienverwertung zu ermitteln ist, darf die Zweitantragsgegnerin die Liegenschaft an diesen Übernehmer nicht vermieten. Wenn das nicht gelingt, hat die Zweitantragsgegnerin den Mietvertrag für mindestens zehn Jahre abzuschließen und dem Mieter eine Option zu einer einmaligen Verlängerung (10-jährigen) einzuräumen unter gleichzeitiger Möglichkeit der Anpassung des Mietzinses auf den Marktmietzins. Im Falle der Vermietung muss die Zweitantragsgegnerin innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Beginn des Mietvertrages die Liegenschaft an einen unabhängigen Dritten veräußern unter gleichzeitiger Überbindung der Rechtsstellung des Vermieters. Die Mieter der Liegenschaft Klagenfurt werden jedoch mehrere Kaufoptionen und ein Verkaufsrecht eingeräumt.

[...]

Durch diese Auflagen werden die wettbewerblichen Probleme, die in Klagenfurt durch die Fusion eintreten würden, nämlich die Zunahme der Machtkonzentration, abgewendet.

Die Auflagen haben wettbewerbsökonomisch betrachtet eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit eines Markteintritts in Klagenfurt entweder eines bestehenden oder eines neuen Wettbewerbers, da die größte Markteintrittsbarriere im Lebensmittelgroßhandel das Vorhandensein eines geeigneten Standortes mit der zugehörigen Genehmigung ist und diese Markteintrittsbarriere dann wegfällt.

Die weniger strikte Auflage in Kärnten ist dadurch gerechtfertigt, dass in Kärnten nach der Fusion sechs Wettbewerber verbleiben, nämlich Metro, Eurogast, Transgourmet, Wedl, Grösswang und ADEG Wolfsberg. Das rechtfertigt eine Auflage, die nur den Verkauf bzw. die Vermietung des Standortes an einen geeigneten Übernehmer vorsieht. Die Mietoption erweitert den Kreis möglicher geeigneter Übernehmer, da temporäre Liquiditätsengpässe oder Finanzierungsschwierigkeiten aufgrund der noch andauernden Corona-Krise keine Ausschließungsgründe darstellen.

Da die Vermietung des Standortes zumindest 20 Jahre lang möglich ist, besteht für den Übernehmer Planungs- und Investitionssicherheit. Mit diesem Auflagenpaket wird das wettbewerbliche Problem, nämlich die starke Zunahme der Marktmacht in Kärnten durch die Erstantragsgegnerin gelöst, da es im relevanten Markt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Markteintritt kommen wird.

Auch in Klagenfurt ist während der Phase der Abwicklung der Auflagen keine Gefahr der temporären Entstehung bzw. Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Erstantragsgegnerin. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei den Fristen um maximale Fristen handelt, die Erstantragsgegnerin jedoch höchstes Interesse hat, den Verkaufs- bzw. Vermietungsprozess so rasch wie möglich abzuschließen um Rechtssicherheit zu erlangen. Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch die Erfüllung der Auflagen insgesamt die angestrebte Strukturveränderung eintreten wird.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Eigentümerstruktur, zu den Umsätzen und zum Kundenkreis der beteiligten Unternehmen sowie zum Geschäftszweig des LGH konnten auf der Grundlage der Fusionsanmeldung Beilage ./A, die in diesen Punkten von den Amtsparteien nicht bestritten wurde, getroffen werden.

Die Feststellungen zur Marktabgrenzung, zur Stellung der beteiligten Unternehmer am relevanten Markt und zu den wettbewerbsökonomisch zu erwartenden Auswirkungen des Zusammenschlusses gründen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Klaus Gugler, der für die empirische Analyse drei Datenquellen zum Einsatz brachte, nämlich die von der BWB erhobenen Kundenbefragungsdaten, die von der Zweitantragsgegnerin zur Verfügung gestellten Transaktionsdaten auf Produkt-/Monatsebene für die Jahre 2019 bis 2021 sowie den Einzeltransaktionsdatensatz der Zweitantragsgegnerin für das Jahr 2019.

Für die Aussagen im Gutachten über das Gesamtmarktvolumen verwertete der Sachverständige die Angaben in der Anmeldung, die Transaktionsdaten sowie die von der BWB durchgeführten Wettbewerberbefragung auf nationaler Ebene.

Da einige Punkte im Verfahren besonders strittig waren, ist darauf noch einzugehen:

Bei der sachlichen Marktabgrenzung dahin, dass das Abhol- und Zustellsegment im Lebensmittelgroßhandel als einheitlicher Markt zu qualifizieren ist, legte der Sachverständige seine Schlussfolgerungen überzeugend dar. So gewichtete der Sachverständige in dem Zusammenhang die in den letzten Jahren substantiellen Umsatzanteilsverschiebungen von der Abholung hin zur Zustellung, berücksichtigt das Phänomen, dass Rabatte im Abholgroßhandel die Mengen und auch die Umsätze im Zustellhandel reduzieren und führte eine Preiskorrelationsanalyse durch. Bei der Ausgrenzung des Spezialhandels, der Hersteller und des LEHs vom hier relevanten sachlichen Markt legte der Sachverständige präzise und plausibel die wettbewerbsökonomischen Argumente für seine Conclusio dar, nämlich insbesondere jene der Sortimentstiefe und der Transaktionskosten im vollsortierten Lebensmittelgroßhandel verglichen mit den anderen Bezugsquellen. In die Beurteilung ist auch das Ergebnis der Kundenbefragung des Lebensmittelgroßhandels eingeflossen, die auch Fragen zu hypothetischen Preiserhöhungen beinhalteten. Aus den gegebenen Antworten legte der Sachverständige präzise und einleuchtend seine Analyse zu Substitutionsbeziehungen dar. Insbesondere setzte sich der Sachverständige auch ausführlich mit den diesbezüglich gegenteiligen Ergebnissen des von den Antragsgegnerinnen eingeholten Privatsachverständigengutachtens auseinander und begründete stringent, weshalb er der in diesem Privatgutachten betonte Multi-sourcing-Strategie der Kunden des Lebensmittelgroßhandels eine andere Bedeutung beimaß als der Privatgutachter. Insbesondere strich der Gerichtssachverständige hervor, dass bei die Multi-sourcing-Strategie der Kunden zu berücksichtigen ist, wie viele weitere Bezugsquellen genutzt werden und eine eingeschränkte Multi-sourcing-Strategie mit nur wenigen weiteren Bezugsquellen, in denen auch nicht der gesamte Bedarf gedeckt wird, dem Argument der Wesentlichkeit der geringen Transaktionskosten des LGH nicht widerspricht. Ebenso legt der Sachverständige überzeugend dar, dass bei der Kundenbefragung durch die BWB kein hypothetischer Monopollistentest durchgeführt wurde, sondern nur die Verhaltenseinschätzung der Kunden abgefragt wurde bei einem Szenario, bei dem eine 10 %ige Preiserhöhung ihres Hauptlieferanten angenommen wird. Damit konnte diese Frage nicht für den direkten SSNIP-Test und auch nicht für die Critical-Loss-Analyse herangezogen werden, sondern die Beantwortung der Frage stellte nur einen Indikator für die Wechselbereitschaft der Kunden dar und konnte nur mit diesem Inhalt in der sachlichen Marktabgrenzung einfließen.

Was die von den Antragsgegnerinnen erwogene Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes durch Beschränkung auf eine Kundengruppe (HoReCa) betrifft, wurde vom Sachverständigen einleuchtend entgegengehalten, dass eine Differenzierung nach Kundengruppen nur im Falle der Preisdiskriminierung stattzufinden hat. Dies ist einleuchtend, da der wettbewerbsrechtliche Begriff des Marktes auf bestimmte Waren oder Leistungen abstellt (§ 21 Z 1 KartG) und das jeder Marktabgrenzung zugrundeliegende Bedarfsmarktkonzept die Ware, also das Produkt oder die Dienstleistung als das den Markt bestimmende Objekt ins Zentrum stellt und dabei immer die Bedarfsdeckung durch das Produkt oder die Dienstleistung zu ermitteln ist und zwar für alle Kunden des konkreten Produkts oder der konkreten Dienstleistung. Eine Unterscheidung zwischen den Kundengruppen, die das gleiche Produkt für dieselbe Bedarfsdeckung konsumieren, ist dem Bedarfsmarktkonzept nicht innewohnend.

Die Feststellung, dass die vorgeschlagenen strukturellen Auflagen für den Standort Klagenfurt und Bludenz das Entstehen oder Verstärken einer marktbeherrschenden Stellung hintanhält, wurde plausibel im Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen dargelegt und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zusammenschlussbegriff:

Als Zusammenschluss im Sinn des Kartellgesetzes gilt ua der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50 % erreicht oder überschritten wird (§ 7 Abs 1 Z 3 KartG).

§ 7 Abs 1 Z 5 KartG definiert als Zusammenschluss auch jede sonstige Verbindung von Unternehmen aufgrund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.

Durch den mit diesem Zusammenschluss beabsichtigten Erwerb von sämtlichen Anteilen der Zweitantragsgegnerin durch die Erstantragsgegnerin wird sowohl der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 3 KartG als auch jener der Z 5 cit leg erfüllt. Da die im Gesetz genannten Umsatzschwellen überschritten werden, liegt eine anmeldebedürftige Fusion vorliegt.

2. Anmeldebedürftigkeit:

Da die Umsatzschwellen des Art 1 Abs 2 lit b) und Abs 3 lit d) der EG-Fusionskontrollverordnung nicht erreicht werden, fällt der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Damit ist die Frage der Anmeldebedürftigkeit nach dem österreichischen Fusionskontrollregime zu beurteilen.

Zusammenschlüsse bedürfe gemäß § 9 Abs 1 KartG 2005 (idF vor dem KaWeRÄG 2021 [§ 86 Abs 12 KartG 2005]) der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss weltweit insgesamt mehr 300 Millionen, im Inland insgesamt mehr als EUR 30 Millionen und mindestens zwei Unternehmen weltweit mehr als EUR 5 Millionen an Umsatzerlösen erzielten. Ausgenommen sind Zusammenschlüsse nach der Gesetzeslage vor dem KaWeRÄG 2021 nur dann, wenn eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als 5 Millionen Euro und die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr 30 Millionen Euro erzielten.

Da die beteiligten Unternehmen die im Gesetz genannten Umsatzschwellen überschreiten, lag ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vor.

3. Prüfung des Zusammenschlusses vor dem Kartellgericht:

Ein Zusammenschluss ist gemäß § 12 KartG 2005 (idF vor dem KaWeRÄG 2021 [§ 86 Abs 12 KartG 2005]) zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) entsteht oder verstärkt wird. Andernfalls ist auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.

Trotz Vorliegens der Untersagensvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 KartG 2005 hat das Kartellgericht gemäß § 12 Abs 2 KartG 2005 auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen (§ 12 Abs 2 Z 1 KartG 2005), oder der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist (§ 12 Abs 2 Z 2 KartG 2005). Wenn die Rechtfertigungsgründe nach § 12 Abs 2 KartG nicht vorliegen, kann das Kartellgericht gemäß § 12 Abs 3 KartG aussprechen, dass der Zusammenschluss in Verbindung mit entsprechenden Beschränkungen und Auflagen nicht untersagt wird.

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Zusammenschluss wegen Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen wäre. Ob durch den Zusammenschluss – abseits einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung – wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird (§ 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG 2005 idF KaWeRÄG 2021), ist demgegenüber aufgrund der Anmeldung des gegenständlichen Zusammenschlusses vor dem 1.1.2022 im vorliegenden Verfahren nicht von eigenständiger Bedeutung (§ 86 Abs 12 erster Satz KartG 2005).

4. Marktabgrenzung:

Bei dieser Prüfung müssen die relevanten Märkte identifiziert werden. Mit der Abgrenzung eines Marktes in seiner sowohl sachlichen als auch räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen (RIS-Justiz RS0129158).

Dabei ist nach dem Bedarfsmarktkonzept vorzugehen (§ 23 KartG 2005). Derselbe Markt liegt danach vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaft von anderen unterscheiden und aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite beliebig gegeneinander austauschbar sind. Entscheidend ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren bzw. Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite.

Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden; wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw. Substituierbarkeit (RIS-Justiz RS0124671; RS0063539).

Die Frage der Marktabgrenzung ist Tatfrage, soweit es dabei um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist Rechtsfrage, soweit es um eine Bewertung der der Marktabgrenzung zugrunde gelegten Methode geht (RIS-Justiz RS0124421).

Aufgrund der festgestellten Substituierbarkeit der Segmente „Abholung“ und „Zustellung“ im Lebensmittelgroßhandel ist rechtlich von einem einheitlichen Markt dieser beiden Vertriebswege auszugehen.

Aufgrund der unterschiedlichen Sortimentstiefe zwischen dem LEH, Spezialhändlern, Herstellern auf der einen Seite und dem LGH auf der anderen Seite sowie der geringen Transaktionskosten bei Deckung des Bedarfes bei einem Lebensmittelgroßhändler liegt keine Substitutionsbeziehung zwischen diesen Bezugsquellen vor, was auch die wettbewerbsökonomisch ausgewertete Kundenbefragung empirisch ergeben hat.

Eine Marktabgrenzung durch Differenzierung und Unterteilung der Kundengruppe steht, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dem gesetzlich festgelegten Bedarfsmarktkonzept entgegen. Für die Identifizierung des Marktes anhand der Kundengruppen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmer die relevanten Produkte und Dienstleistungen anbieten, sich also als Anbieter und Nachfrager gegenüberstehen, in dem weiters die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich schließlich vom benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet (Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian KartG2 § 23 Rz 11).

Da im Lebensmittelgroßhandel das Warensortiment von den Kunden entweder abgeholt wird oder die Zustellung beauftragt wird, ist aufgrund der für die Bedarfsdeckung notwendigen Warenbewegung jeweils ein Einzugsgebiet um den jeweiligen Lebensmittelgroßhandelstandort als räumlich relevanter Markt zu identifizieren, innerhalb dessen sich die Unternehmen des Lebensmittelgroßhandels als Wettbewerber gegenüberstehen. Diese Distanz konnte im Anlassfall vom Sachverständigen durch wettbewerbs-ökonomischer Auswertung der Daten aus der Kundenbefragung mit 75 Straßenkilometer um die jeweiligen Standorte ausgemittelt werden.

5. Marktbeherrschende Stellung:

Marktbeherrschung liegt nach § 4 KartG 2005 vor, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung innehat, wobei das Gesetz insbesondere auch Finanzkraftbeziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Zu prüfen ist dabei, ob ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (RIS-Justiz RS0110205).

Die marktbeherrschende Stellung wird nach § 4 Abs 2 KartG 2005 ua vermutet, wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt einen Anteil von mindestens 30 % hat.

Im Anlassfall würde durch die Fusion die Erstantragsgegnerin an den Standorten AGM Bludenz/Metro Dornbirn und AGM Klagenfurt/Metro Klagenfurt die Marktbeherrschungsvermutungschwelle im relevanten Markt, nämlich im Markt des Lebensmittelgroßhandels, der die Abholung und Zustellung einschließt mit einem Einzugsgebiet von 75 Straßenkilometer deutlich überschreiten.

Da es keinen Hinweis dafür gibt, dass trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen durch die Fusion Effizienzgewinne, eintreten werden oder der Zusammenschluss zur Erhaltung und Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ist der vorliegende Zusammenschluss nur durch die Erteilung von Auflagen genehmigungsfähig.

6. Strukturelle Auflagen:

Da die Voraussetzungen für die Freigabe der Fusion nicht erfüllt sind, ist schließlich zu prüfen ob, ob die Nichtuntersagung in Verbindung mit Auflagen erfolgen kann.

Eine Auflage ist eine Anordnung, mit der den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie entweder eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen lassen oder deren Verstärkung verhindern oder die Marktbeherrschungseffekte derart abfedern, dass einer der Rechtfertigungsgründe nach § 12 Abs KartG 2005 verwirklicht wird. Sie dürfen auch auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Die möglichen Inhalte der Auflagen gibt das Gesetz nicht vor. Auflagen können bloße Verhaltensauflagen oder strukturelle Auflagen sein (RIS-Justiz RS0130902).

Nach dem festgestellten Sachverhalt bewirken die von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagenen und entsprechend der Erörterung in der mündlichen Verhandlung modifizierten Auflagen, dass eine Verstärkung bzw. Entstehung der marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten regionalen Märkten Bludenz und Klagenfurt vermieden wird.

Der von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagene Auflagentext wurde in diesem Beschluss geringfügig modifiziert, ohne dass die Auflage dadurch inhaltlich verändert wird:

Da es sich um eine vom Kartellgericht mit Beschluss angeordnete Auflage handelt, war die vorgeschlagene Formulierung von „verpflichtet sich“ abzuändern auf „ist verpflichtet“. Darüber hinaus war die namentliche Nennung des Mitbewerbers N. aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes dieses Wettbewerbers herauszunehmen. Schließlich sind in Punkt 6. der Auflagen die angeführten Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflage, nämlich die Anwendung des § 17 Abs 2 KartG und die angeführte „Evaluierungskompetenz“ des Kartellgerichtes nach § 16 Abs 2 KartG herauszunehmen, da mit der Auflagenerteilung in diesem Kartellrechtsverfahren kein Präjudiz für Entscheidungen in zukünftigen Kartellrechtsverfahren im Falle der Nichterfüllung der Auflagen geschaffen werden darf.

Da auch während des Zeitraums der Abwicklung der Auflagen keine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, war gemäß § 12 Abs 1 Z 3 KartG auszusprechen, dass der Zusammenschluss unter diesen Auflagen nicht untersagt wird.



Ausdruck vom: 27.04.2024 23:21:37 MESZ