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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 9/22v


Bekannt gemacht am:

20.03.2023

Entscheidungsdatum:

05.12.2022


 Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung im Zeitraum vom 14.12.2021 bis 11.2.2022 des am 14.1.2022 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den am 14.12.2021 erfolgten Erwerb alleiniger Kontrolle über die yeebase media GmbH, Hannover, Deutschland eine Geldbuße in der Höhe von EUR 18.000,-- verhängt.
 
Begründung:
Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG eine Geldbuße von EUR 18.000-- zu verhängen und begründete dies damit, dass die Antragsgegnerin am 14.1.2022 nachträglich den mit 14.12.2021 erfolgten Erwerb von 100 % der Anteile und damit der alleinigen Kontrolle über die yeebase media GmbH, Hannover, Deutschland angemeldet habe.
Mangels Stellung eines Prüfantrags durch die Amtsparteien sei das Durchführungsverbot mit Wirkung vom 12.2.2022 weggefallen.
Die beteiligten Unternehmen seien Medienunternehmen und haben die für Medienunternehmen gem § 9 Abs 1 iVm § 9 Abs 3 KartG relevanten Umsatzschwellen überschritten, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nach dem KartG anmeldepflichtig gewesen sei und erst nach Freigabe hätte durchgeführt werden dürfen.
Bei der Höhe der beantragten Geldbuße seien mildernd die Selbstanzeige, keine negativen wettbewerbliche Auswirkungen, die kurze Dauer von 60 Tagen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe lägen keine vor.
Die Antragsgegnerin sei ein grenzüberschreitend tätiges Unternehmen, bei dem grundsätzlich ausreichende Kenntnisse des Fusionskontrollrechts zu erwarten seien, weshalb die Antragsgegnerin die schuldhafte Verletzung des Durchführungsverbots vorzuwerfen sei.
Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde außer Streit und verwies auf ihr Anerkenntnis vom 06.07.2022.
 
Folgender Sachverhalt steht außer Streit:
 
Die Antragsgegnerin ist eine Mediengruppe mit Hauptsitz in Hannover und verlegt insbesondere Computer- und Technologiepubilkumszeitschriften (c´t, iX, Technology Review, Mac & i, c´t Digitale Fotografie, c´t Wissen, Marke:), elektronische Medien, Sachbücher, Belletristik sowie Regionalausgaben von Telekommunikations -, Branchen- und Adressverzeichnisse. Daneben betreibt die Antragsgegnerin das News-Portal heise online, die Preisvergleichsplattformen Geizhals, tarife.at und guenstiger sowie eine Mediaagentur für Verzeichniswerbung. Schließlich bietet die Antragsgegnerin Online-Werbedienstleistungen an, wie etwa Online-Werbekonzepte, Suchmaschinenoptimierung, die Vermittlung von Online-Werbung und die Erstellung von Internetseiten. Die Antragsgegnerin ist in Deutschland, Indien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Russland, der Schweiz, Belarus und den USA tätig.
Das Zielunternehmen yeebase media GmbH betreibt die Plattform für Digitalwirtschaft t3n.de. Im Rahmen dieser Plattform werden unterschiedliche Informationen für interessierte Personen im Zusammenhang mit Wirtschaft bzw Digitalwirtschaft (insbesondere zu den Themen New Work, New Finance, Health), etwa auch in Form von Podcasts und Newslettern, angeboten, wobei im Fokus jedoch der Verkauf von Online-Werbung, welche auf der Plattform angezeigt werden soll, steht. Die Plattform t3n.de beinhaltet ferner ein Portal zur Jobvermittlung sowie ein Firmenverzeichnis diverser in der Digitalwirtschaft tätiger Unternehmen bzw Personen. Darüber hinaus vertreibt das Zielunternehmen das t3n Magazin (als Einzelheft oder Abonnement), welches sich mit aktuellen Themen im Bereich der Digitalwirtschaft auseinandersetzt und produziert schließlich regelmäßig praxisnahe Online-Ratgeber für Interessierte im Bereich der Digitalwirtschaft.
Die Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2020, also vor dem Zusammenschluss, beliefen sich auf:
 
 
Antragsgegnerin
Zielunternehmen
weltweit
EUR xxx Mio
EUR x Mio
EU-weit
EUR xx Mio
EUR x Mio
österreichweit
EUR xx Mio
EUR xxx
 
Im Geschäftsjahr 2021 erzielte die Antragsgegnerin einen Umsatz von rund EUR xxx Mio.
 
Beweiswürdigung:
Da gegen die Richtigkeit der außer Streit gestellten Tatsachen, die auch mit dem Inhalt der Zusammenschlussanmeldung und den übrigen vorgelegten Urkunden im Einklang sind, keine Bedenken bestehen, waren gemäß § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.
 
In rechtlicher Hinsicht erfüllt der in Prüfung stehende Zusammenschluss infolge Erwerbs der alleinigen Kontrolle über das Zielunternehmen den Tatbestand nach § 7 Abs 1 Z 5 KartG.
Da ein Medienzusammenschluss iSd § 8 Abs 1 Z 1 KartG vorliegt, sind nach § 9 Abs 3 KartG bei Anwendung des Abs 1 Z 1 und Z 2 und des Abs 2 Z 2 die Umsatzerlöse mit 200 zu multipizieren.
Durch Anwendung des Multiplikationsfaktors kam es zum Überschreiten der Umsatzschwellen des § 9 Abs 1 KartG, weshalb vor der Durchführung des Erwerbs die Pflicht zur Anmeldung dieses Vorganges bei der Bundeswettbewerbsbehörde bestand.
§ 17 Abs 1 KartG normiert, dass ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst dann durchgeführt werden darf, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichten oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben.
Gemäß § 17 Abs 3 KartG sind Verträge unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen.
Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei der Rechtsfolge des § 17 Abs 3 KartG um eine bloß schwebende Unwirksamkeit (Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 17 Rz 31). Die betroffenen Verträge treten nach dieser Ansicht, der sich das Kartellgericht anschließt, rückwirkend mit rechtskräftiger Nichtuntersagung des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht bzw. nach Ablauf der in § 11 Abs 1 KartG den Amtsparteien eingeräumten Frist zur Stellung eines Zusammenschlussprüfungsverfahrens in Kraft.
Die Antragsgegnerin verstieß daher im Zeitraum zwischen dem erfolgten Erwerb am 14.12.2021 und dem Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrages, die am 11.2.2022 endete, gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG.
Zur Höhe der Geldbuße:
Da sich der Umsatz der Antragsgegnerin im Jahr 2021, das ist das der Zuwiderhandlung vorausgegangene Geschäftsjahr (16 Ok 2/22p), auf EUR xxx Mio belief, ist der Geldbußenentscheidungsrahmen gem § 29 KartG mit EUR xx Mio begrenzt. In Hinblick darauf, dass die hier verhängte Geldbuße, sich ohnedies im untersten Bereich bewegt, ist eine weitere Reduktion nicht in Erwägung zu ziehen. Die vorliegenden Milderungsgründe wurden bei dieser Bemessung ausreichend berücksichtigt.
Die Verhängung einer höheren Geldbuße kommt im Hinblick auf § 36 Abs 2 letzter Satz KartG nicht in Betracht.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ausdruck vom: 28.04.2024 00:23:28 MESZ