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Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

26 Kt 1/26f


Bekannt gemacht am:

21.09.2026

Entscheidungsdatum:

05.05.2026


 „Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG wegen verbotener Durchführung des am 16.04.2024 zu BWB/Z-6554 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend des am 06.09.2023 wirksam gewordenen Beteiligungserwerbs an der Ritzenhoff AG für den Zeitraum von 06.09.2023 bis 14.05.2024 eine Geldbuße in Höhe von EUR 1,15 Mio verhängt.

 

Begründung:

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nach § 17 Abs 1 KartG eine Geldbuße von EUR 1,15 Mio zu verhängen und begründete dies damit, dass die Antragsgegnerin erst am 16.04.2024 nachträglich den mit 06.09.2023 erfolgten Erwerb von 49 % der Anteile an der Ritzenhoff AG, Sametwiesen 2, 34431 Marsberg, Deutschland, angemeldet habe.

Mangels Stellung eines Prüfungsantrags durch die Amtsparteien sei das Durchführungsverbot mit Wirkung vom 15.05.2024 weggefallen.

Die beteiligten Unternehmen haben die gemäß § 9 KartG relevanten Umsatzschwellen im Jahr 2023 überschritten, weshalb das Zusammenschlussvorhaben nach dem KartG anmeldepflichtig gewesen sei und erst nach Freigabe hätte durchgeführt werden dürfen.

Bei der Höhe der beantragten Geldbuße seien mildernd die Selbstanzeige und die Kooperation mit der BWB zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe lägen keine vor. Bei der Ausmittlung der beantragten Geldbuße sei weiters die Dauer des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot von rund acht Monaten berücksichtigt worden, sowie, dass der Zusammenschluss keine wettbewerblich negativen Auswirkungen habe und keine Bereicherung durch die Antragsgegnerin eingetreten sei.

Die Antragsgegnerin sei ein grenzüberschreitend tätiges Unternehmen, bei dem grundsätzlich ausreichende Kenntnisse des Fusionskontrollrechts zu erwarten seien, weshalb der Antragsgegnerin die schuldhafte Verletzung des Durchführungsverbots vorzuwerfen sei.

Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde außer Streit.

 

Folgender Sachverhalt steht außer Streit:

Die Antragsgegnerin wird zu 100% von Robert Tönnies gehalten. Robert Tönnies hat verschiedene weitere Beteiligungen: Die „Premium Food Group“ (vormals „Tönnies Gruppe“) ist im Bereich der Schlachtung und Zerlegung von Sauen, Schweinen und Rindern sowie dem Absatz von Frischfleisch und der Verwertung von Schlachtabfällen/-nebenprodukten tätig und bietet mit diesen Tätigkeiten zusammenhängende Logistikdienstleistungen an. Darüber hinaus ist sie im Bereich der Herstellung von Fleischerzeugnissen aus Schweine-, Rind- und Geflügelfleisch sowie weiteren Fleischsorten tätig. Sie verfügt über Standorte in Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Österreich, Polen und Spanien. Die Premium Food Group ApS & Co KG, die Konzernobergesellschaft der Premium Food Group mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, Deutschland, wird von *** kontrolliert.

Robert Tönnies ist weiters an zehn Logistikfirmen der „ONX-Gruppe“ beteiligt. Diese betreiben Frischelogistik für den Lieferdienst Wochenmarkt24 eG in verschiedenen regionalen Gebieten.

Auch ist Robert Tönnies im Bereich der E-Mobilität an den Gesellschaften electrify GmbH, eClassics GmbH & Co KG, Retrokäfer GmbH und Murschel Electric Cars GmbH der „electrify-Gruppe“ mehrheitlich beteiligt.

Robert Tönnies ist weiters an zwei Immobiliengesellschaften mehrheitlich beteiligt: Contractus Immobilien GmbH & Co KG sowie Contractus Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG. Geschäftsgegenstand beider Gesellschaften ist die Bebauung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz.

Darüber hinaus ist Robert Tönnies im Bereich Onlinehandel an der Marktplatz24 GmbH und im Bereich Kommunikationsdienstleistungen an der Werbeagentur Schön&Gut Media GmbH beteiligt.

Die Ritzenhoff AG, Sametwiesen 2, 34431 Marsberg, Deutschland (im Folgenden: „Ritzenhoff“), war bis zur insolvenzbedingten Veräußerung ihrer wesentlichen Vermögensgegenstände im Jahr 2024, auf die Herstellung, Dekoration und den Handel von Glas- und Keramikwaren in diversen Ausprägungen spezialisiert.

Die gegenständliche Transaktion umfasste den Erwerb von 49% der Anteile an der Ritzenhoff durch die Antragsgegnerin im Zuge einer Kapitalerhöhung (im Folgenden der „Zusammenschluss“). Die Antragsgegnerin hat am 09.08.2023 gegen eine Erhöhung des Grundkapitals der Ritzenhoff von EUR 1.875.000,00 auf EUR 3.676.802,00 1.801.802 Stück neue Aktien an der Ritzenhoff mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 und einem Ausgabebetrag von je EUR 2,22, sohin zum Gesamtausgabebetrag von EUR 4.000.000,44, gezeichnet. Die Zeichnung ist durch Eintragung im deutschen Handelsregister am 06.09.2023 wirksam geworden. Vor dem Beteiligungserwerb war die Antragsgegnerin nicht an Ritzenhoff beteiligt.

Am 16.04.2024 meldete die Antragsgegnerin nachträglich den durchgeführten Zusammenschluss bei der BWB an (BWB/Z-6554). Die Amtsparteien stellten keinen Prüfungsantrag.

Im Geschäftsjahr 2023 wurden folgende (Konzern-)Umsatzerlöse erzielt:

 

 

Antragsgegnerin

Zielunternehmen

weltweit

EUR 6.825 Mio

EUR 67,9 Mio

EU-weit

EUR ***

EUR ***

österreichweit

EUR ***

EUR ***

 

Beweiswürdigung:

Da gegen die Richtigkeit der außer Streit gestellten Tatsachen, die auch mit dem Inhalt der Zusammenschlussanmeldung und den übrigen vorgelegten Urkunden im Einklang sind, keine Bedenken bestehen, waren gemäß § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

In rechtlicher Hinsicht erfüllt der in Prüfung stehende Zusammenschluss infolge Erwerbs von 49% des Zielunternehmens den Tatbestand nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG.

Die Umsätze der Antragsgegnerin und der Zielgesellschaft überschritten im Jahr 2023 die des § 9 Abs 1 KartG, weshalb vor der Durchführung des Erwerbs die Pflicht zur Anmeldung dieses Vorgangs bei der BWB bestand.

§ 17 Abs 1 KartG normiert, dass ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst dann durchgeführt werden darf, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichten oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben.

Gemäß § 17 Abs 3 KartG sind Verträge unwirksam, soweit sie dem Durchführungsverbot widersprechen.

Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei der Rechtsfolge des § 17 Abs 3 KartG um eine bloß schwebende Unwirksamkeit (Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 17 Rz 31). Die betroffenen Verträge treten nach dieser Ansicht, der sich das Kartellgericht anschließt, rückwirkend mit rechtskräftiger Nichtuntersagung des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht bzw. nach Ablauf der in § 11 Abs 1 KartG den Amtsparteien eingeräumten Frist zur Stellung eines Zusammenschlussantrags in Kraft.

Die Antragsgegnerin verstieß daher im Zeitraum zwischen dem erfolgten Erwerb am 06.09.2023 und dem Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrages, die am 14.05.2024 endete, gegen das Durchführungsverbot des § 17 KartG.

Zur Höhe der Geldbuße:

Da sich der Umsatz der Antragsgegnerin im Jahr 2025, das ist das dem Erlass der Entscheidung vorausgegangene Geschäftsjahr (RS0130389 [T5, T8]), auf rund EUR 7,87 Mrd belief, ist der 10%ige Geldbußenrahmen gem § 29 KartG bei Weitem nicht erreicht. Im Hinblick darauf, dass die hier verhängte Geldbuße, die 0,15% der höchstmöglichen ausmacht, sich ohnedies im untersten Bereich bewegt, ist eine weitere Reduktion nicht in Erwägung zu ziehen. Die bestehenden Milderungsgründe wurden bei dieser Ausmittlung der beantragten Geldbuße ausreichend berücksichtigt.

Die Verhängung einer höheren Geldbuße kommt im Hinblick auf § 36 Abs 2 letzter Satz KartG nicht in Betracht.“


Ausdruck vom: 23.10.2026 08:05:32 MESZ