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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

128 Kt 5/18g


Bekannt gemacht am:

24.09.2019

Entscheidungsdatum:

06.11.2018


"Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 Abs 1 KartG in Form von wettbewerbswidrigen vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise im Bezug auf den Geschäftsbereich „Mobility“ (mobile Endgeräte) im Zeitraum von März 2012 bis Oktober 2017, gem § 29 Z 1 lit a und lit d KartG eine Geldbuße von EUR 288.888,-- verhängt.

Begründung:

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen des Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG, nämlich wettbewerbswidrigen vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise im Bezug auf den Geschäftsbereich „Mobility“ (mobile Endgeräte) im Zeitraum von März 2012 bis Oktober 2017, eine Geldbuße von EUR 288.888,-- zu verhängen.

Aus dem Vorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde ergibt sich folgender zusammengefasster Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, eine Tochtergesellschaft von Ingram Micro Inc., USA, betreibt den Großhandel für Produkte der Informationstechnologie.

Zwischen März 2012 und Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin an vertikalen Preisbindungsmaßnahmen bei mobilen Endgeräten (Tablets, Smartphones, Navigationsgeräte) teil, indem sie in mehreren Fällen gegenüber Herstellern die Einhaltung empfohlener Endverbraucherpreise zusagte und in diesem Zusammenhang ihre Abnehmer (Internet-Händler) aufforderte, beim Wiederverkauf einen bestimmten „UVP“ oder einen von der Antragsgegnerin „freigegebenen“ Preis einzuhalten. Auch unterstützte die Antragsgegnerin Hersteller dabei, auf Internet-Händler – zum Teil unter Androhung des Ausschlusses vom Bezug günstiger Ware – Druck auszuüben, um diese dazu zu bewegen, einen vom Hersteller nicht gewünschten, günstigen Wiederverkaufspreis auf das vom Hersteller vorgegebene Preisniveau anzuheben. Diese Maßnahmen waren auch zumindest zum Teil erfolgreich, indem Internet-Händler ihre Preise entsprechend gestalteten bzw anhoben. Weiters sagte die Antragsgegnerin Herstellern zu, die bezogenen Waren nicht ins Ausland zu exportieren und gab diese Vorgabe betreffend den grenzüberschreitenden Parallelhandel und den grenzüberschreitenden Online-Handel an ihre Abnehmer weiter, um die Preisbindungen abzusichern und das jeweilige nationale Preisniveau stabil zu halten.

In rechtlicher Hinsicht ging die Bundeswettbewerbsbehörde von der Anwendbarkeit des Art 101 AEUV aus, weil sich die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auch mit österreichweit tätigen und teilweise auch in andere Mitgliedstaaten exportierende Wiederverkäufer bezogen hätten. Der Tatbestand des Art 101 AEUV sei erfüllt, ein Rechtfertigungsgrund sei nicht ersichtlich. Die vorliegenden Preisabstimmungsmaßnahmen seien als Vereinbarungen, zumindest aber als abgestimmte Verhaltensweisen zur Abstimmung von Verkaufspreisen zu beurteilen.

Solche Preisbindungen der zweiten Hand, die Festsetzung von Mindestpreisen und Beschränkungen beim passiven Verkauf seien als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren. Wegen des direkten Einflusses auf den Preiswettbewerb handle es sich um Kernbeschränkungen und somit um schwere Verstöße gegen das Kartellrecht. Die wiederholte und gezielte „Bearbeitung“ von Händlern mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Einhaltung einer Preisempfehlung schließe die Qualifikation der vorgegebenen Preise als unverbindliche Preisempfehlung aus.

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, dabei sei der weltweite Konzernumsatz der Antragsgegnerin von USD 43 Mrd und der von der Antragsgegnerin erzielte Umsatz in von EUR *** Mio im Geschäftsbereich Mobility berücksichtigt worden, außerdem die Schwere der Rechtsverletzung als Kernverstoß und die Dauer des Verstoßes, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass es sich nicht um systematische Verstöße, sondern angesichts der Vielzahl der täglich abgewickelten Transaktionen nur um vereinzelte Sachverhalte gehandelt habe. Weiters sei berücksichtigt worden, dass sich die Antragsgegnerin als Zwischenhändlerin in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber marktstarken Herstellern befinde und dass sie trotz der hohen Umsätze nur eine geringe Bruttomarge erziele.

Nach diesem Umständen werde ein Grundbetrag von EUR 412.697,-- als angemessen erachtet. Darauf sei ein Nachlass von 10 % für die umfassende Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts und von 20 % für das die wesentlichen Sachverhaltselemente umfassende Anerkenntnis und die einvernehmliche Verfahrensbeendigung zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Betrag von EUR 288.888,--. Dieses werde als ausreichend general- und spezialpräventiv eingeschätzt.

Die Antragsgegnerin stellte den von der Bundeswettbewerbsbehörde behaupteten Sachverhalt außer Streit und verwies auf ihr gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde abgegebenes Anerkenntnis.

Rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des außer Streit stehenden Sachverhalts, gegen dessen Richtigkeit schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil er durch die von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Urkunden untermauert ist, von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen werden konnte (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).

Zur Qualifikation der außer Streit stehenden Verhaltensweisen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen bzw als sogenannte „Kernverstöße“ gegen das Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Bundeswettbewerbsbehörde verwiesen werden. Die Auswirkungen der beanstandeten Verhaltensweisen sind daher nicht zu prüfen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Preisbindungen der zweiten Hand von der Freistellung vertikaler Vereinbarungen nach der vGVO generell ausgenommen sind.

Ebenso geht die Bundeswettbewerbsbehörde zutreffend von der Anwendbarkeit des Art 101 AEUV aus. Abgesehen davon, dass die betroffenen Märkte zumindest bundesweit abzugrenzen sind, was schon für sich eine zumindest potentielle Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels indiziert, ist im vorliegenden Fall in erster Linie der in aller Regel grenzüberschreitende Online-Handel betroffen und wurden daher im vorliegenden Fall auch grenzüberschreitende „Preispflegemaßnahmen“ durchgeführt.

Ein Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.

Ob allenfalls eine höhere als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Geldbuße in Frage käme, ist im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt, nicht zu prüfen.

Eine niedrigere Geldbuße als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Summe kommt im Hinblick auf die Höhe des Jahresumsatzes des Konzerns der Antragsgegnerin angesichts der Schwere der Verstöße aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Die "Druckposition" der Antragsgegnerin gegenüber den marktstarken Herstellern hat die Bundeswettbewerbsbehörde mit ihrem Antrag ebenso berücksichtigt wie die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwandes der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Ausdruck vom: 27.04.2024 17:38:36 MESZ