Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kategorie:
Kartell
Aktenzeichen:
127 Kt 7/24b
Fall:
Bundeswettbewerbsbehörde
Bundeskartellanwalt
Saubermacher Dienstleistungs-Aktiengesellschaft
Trüger Recycling - und Transport - GesmbH
pink robin gmbh
Abfallwirtschaft
Entsorgung
Recycling
Heimatmarktprinzip
Marktaufteilung – Marktruhe
Abfallbranche
Preisabsprachen
Bekannt gemacht am:
08.05.2026
Entscheidungsdatum:
29.11.2024
Über die Antragsgegnerinnen wird wegen ihrer im Falle der Erstantragsgegnerin für den Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis März 2021, im Falle der Zweitantragsgegnerin für den Zeitraum von 2006 bis 2021 und im Falle der Drittantragsgegnerin für den Zeitraum von 2017 bis 2020 in der Steiermark, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Burgenland und Wien erfolgten Teilnahme an einer in Österreich im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis März 2021 erfolgten, einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich der Sammlung von Abfällen gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße in Höhe von EUR 7,085 Mio verhängt.
B e g r ü n d u n g :
Die Bundeswettbewerbsbehörde (fortan „BWB“) beantragte eine Geldbuße wie aus dem Spruch ersichtlich. Bei der Bemessung der beantragten Geldbuße sei sie vom 2020 im Geschäftsbereich der Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen in Österreich erzielten Umsatz ausgegangen. Angesichts der regionalen und zeitlichen Ausprägung sowie der persönlichen Involvierung auf Unternehmensebene an der Gesamtzuwiderhandlung und unter Anwendung eines Multiplikators für die Dauer der Zuwiderhandlung von Juli 2002 bis März 2021 habe sie einen Betrag von EUR 15,58 Millionen für angemessen erachtet, von dem sie einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt habe. Die Höhe der beantragten Geldbuße schätze sie aus general- und spezialpräventiven Gründen als ausreichend ein.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an.
Die Antragsgegnerinnen stellten den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt außer Streit bzw bestritten ihn nicht und traten der rechtlichen Beurteilung der Bundeswettbewerbsbehörde nicht entgegen.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
A. Antragsgegnerinnen:
Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um international tätige Recycling- und Entsorgungsunternehmen, deren Schwerpunkt in Österreich liegt.
Haupteigentümerin der Erstantragsgegnerin (fortan „SDAG“) ist die Roth Privatstiftung (72,21 % der Aktien), die restlichen Aktien (27,79 %) befinden sich im Eigentum der Piceno Netherlands BV. Die Erstantragsgegnerin ist ein Entsorgungsunternehmen, das im Bereich der Sammlung, Entsorgung, Behandlung und Verwertung von Abfall tätig ist. Über ihre Tochterunternehmen agiert die Erstantragsgegnerin in diesen Bereichen auch international.
Die Zweitantragsgegnerin ist ein Entsorgungsunternehmen, das zu 100 % im Eigentum der Erstantragsgegnerin steht.
Die Anteile an der Drittantragsgegnerin werden von der PS Plattformen & Systeme GmbH (FN 570759b) gehalten, an der wiederum die Erstantragsgegnerin 100 % der Anteile hält.
Die SDAG bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen entlang der Abfall-Wertschöpfungskette an, von der Abfalllogistik, über die Abfallbehandlung bis zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
Im Geschäftsjahr 2020 erzielten die Antragsgegnerinnen einen weltweiten Umsatz von rund EUR 365,5 Millionen, im Geschäftsjahr 2021 von rund EUR 422,4 Mio, im Geschäftsjahr 2022 von rund EUR 493,1 Mio und im Geschäftsjahr 2023von rund EUR 519 Millionen.
B. Ermittlungsverfahren
Ausgangspunkt der Ermittlungen waren der BWB im Jahr 2020 übermittelte Unterlagen, aus denen sich der begründete Verdacht von schwerwiegenden Verstößen gegen das nationale und europäische Kartellrecht ergab. Die BWB beantragte daraufhin die Durchführung von Hausdurchsuchungen und führte diese auf Anordnungen des Kartellgerichtsim März 2021 unter anderem an der Adresse der Erst- und Drittantragsgegnerin durch. Ergänzende Hausdurchsuchungen fanden im April 2022 statt.
Den Antragsgegnerinnen wurde am 24.7.2023 die Mitteilung gemäß § 13 Abs 2 WettbG („Mitteilung der Beschwerdepunkte“) einschließlich Beilagen (Beweismittel) übermittelt. In diesem Zusammenhang wurden die Antragsgegnerinnen mit dem Verdacht ihrer unmittelbaren Teilnahme an der Gesamtzuwiderhandlung im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis März 2021 konfrontiert und ihnen rechtliches Gehör eingeräumt.
Am 2.9.2024 gaben die Antragsgegnerinnenfreiwillig und im Interesse einer Kooperation zur Aufklärung des Sachverhalts ein Anerkenntnis ab, in dem sie zusammengefasst den von der BWB vorgebrachten Sachverhalt außer Streit stellten und anerkannten, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV zu werten ist und kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 2 KartG oder Art 101 Abs 3 AEUV vorliegt. Die von der BWB in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptierten sie als schuld- und tatangemessen.
C. Betroffener Wirtschaftszweig
1. Marktbeschreibung
Die Branche „Abfallwirtschaft“ kann hinsichtlich der möglichen Geschäftsfelder und Abfallarten in verschiedene Segmente gegliedert werden, wobei je nach Quelle der Information unterschiedliche Einteilungskonzepte und Bezeichnungen bestehen. Die vier grundsätzlichen Geschäftsfelder in der Abfallwirtschaft sind Abfalllogistik, Abfallbehandlung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.
Die Abfalllogistik kann weiter unterteilt werden in Input-Logistik (Sammlung und Abtransport von Abfällen und Reststoffen unmittelbar beim Kunden) und Output-Logistik (Transport teils bereits behandelter Abfälle oder Wertstoffe zu Verwertern oder Beseitigern). Während einzelne Abfallarten ohne Umweg zum Verwerter/Beseitiger verbracht werden, kann bei anderen Abfallarten zwischen Input- und Output-Logistik ein Zwischenschritt in Form der Abfallbehandlung erfolgen.
Die Abfallbehandlung umfasst mechanische Abfallbehandlungsmethoden, wie die Sortierung (auch bezeichnet als „Kippen“), das Splitting, die Zerlegung und die biologische Abfallbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die chemisch-physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen und flüssigen Reststoffen.
Im Bereich der Verwertung wird zwischen der stofflichen und der thermischen Verwertung differenziert: Die stoffliche Verwertung umfasst die ökologisch und ökonomisch sinnvolle Aufbereitung von Altpapier, Kunststoffen, Metallen und anderen Stoffen, welche im Anschluss von der Industrie mit dem Hauptzweck der Rohstoffsubstitution entsprechend weiterverarbeitet werden können. Unter thermischer Verwertung ist iSd Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 („AWG 2002“) die Abfallverbrennung zur Energieerzeugung zu verstehen.
Im Bereich der Beseitigung unterscheidet man zwischen der Deponierung und der Verbrennung von Abfällen und Reststoffen ohne Energieerzeugung.
Für die verschiedenen Abfallarten gibt es unterschiedliche Erfassungssysteme und Verantwortlichkeiten. Entsorgungsunternehmen benötigen für die diversen Abfallarten Berechtigungen, die nach sogenannten Schlüsselnummern je nach Abfallart, erteilt werden. Grundsätzlich kann zwischen kommunalen Abfällen (bzw Siedlungsabfällen) und Abfällen der Wirtschaft (bzw Gewerbeabfällen) unterschieden werden, die jeweils weiter unterteilt werden können. Eine weitere Unterteilung erfolgt in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Sammelsysteme für die einzelnen Abfallarten (zB Hol- oder Bringsysteme). Eine Sonderstellung nehmen Sammelsysteme für Leichtverpackungen, Altglas usw ein; das bekannteste Sammelsystem heißt ARA (Altstoff Recycling Austria AG).
Die österreichische Abfallwirtschaft ist stark fragmentiert. Neben einigen wenigen überregional tätigen Marktteilnehmern gibt es eine Vielzahl von regionalen und lokalen Anbietern. Das Spektrum der Anbieter reicht von Unternehmen mit 1-2 Mitarbeitern bis zu größeren Entsorgungsunternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind und Lager- bzw Umschlagplätze oder Anlagen betreiben. Neben den privaten Unternehmen gibt es eine Vielzahl an Marktteilnehmern, die dem öffentlichen Bereich zuzuordnen sind, vereinzelt bestehen auch Gemeinschaftsunternehmen der öffentlichen Hand mit privaten Entsorgungsunternehmen.
Aufgrund der Transportwege, der Sammel- und Verwertungs-/Beseitigungskapazitäten, der Umschlagmöglichkeiten und stellenweise auch fehlender Schlüsselnummern bzw bestehender Spezialisierungen kann kein Unternehmen eine wirtschaftliche, flächendeckende Erfassung des Abfalls in Österreich gewährleisten. Zusätzlich sind einige Unternehmen, wie zB die Antragsgegnerinnen, nicht nur im Geschäftsfeld der Logistik, sondern auch in der Behandlung, Verwertung und/oder Beseitigung von Abfall tätig und hierdurch in hohem Ausmaß auf die Anlieferung von entsprechenden Abfallmengen durch die sammelnden Entsorgungsunternehmen angewiesen.
Folglich gehen Unternehmen in der Branche regelmäßig ausschreibungs-, kunden- bzw gebietsbezogene Ad-hoc-Arbeits- bzw Bietergemeinschaften und/oder dauerhafte Subpartnerschaften ein oder es bestehen wechselseitige Kunden-/Lieferantenverhältnisse, insbesondere zwischen reinen Sammlern und Unternehmen mit nachgeordneter Verwertung bzw Beseitigung. Die Abfallwirtschaft stellt sich damit in hohem Maße als arbeitsteilig und verflochten dar.
Diese Besonderheiten lassen den Markt für Außenstehende hochkomplex erscheinen und machen ihn aufgrund der vielen oftmals kartellrechtlich vertretbaren Überschneidungspunkte der Wettbewerber für Absprachen besonders anfällig.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen in der Abfallwirtschaft
Dem AWG 2002 kommt heute mitunter eine wesentliche Bedeutung zu, ua aufgrund folgender Vorgabe des § 1 Abs 4 leg cit:
Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.
In Österreich ist der Bund gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG zuständig für die Gesetzgebung und Vollziehung der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle. Hinsichtlich anderer (nicht gefährlicher Abfälle) ist der Bund nur zuständig, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht. Von dieser Bedarfskompetenz hat der Bund mit dem AWG 2002 und einer Vielzahl auf seiner Grundlage ergangenen abfallrechtlichen Verordnungen umfassend Gebrauch gemacht. Derlei Gesetzgebungsakte fußen teilweise auch auf unionsrechtlichen Vorgaben.
Neben dem AWG 2002 bestehen daher auch neun Abfallwirtschaftsgesetze der Länder. Diese Landesgesetze regeln jene Aspekte, die den Landesgesetzgebern vorbehalten sind, wie zB die Festlegung der Müllgebühren und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisation der Müllabfuhr. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen (insbesondere Hausmüll) wird durch die Abfallwirtschaftsgesetze der Länder den einzelnen Gemeinden bzw Gemeindeverbänden (sogenannte „Abfallwirtschaftsverbände“) auferlegt. Diese richten zur Erfüllung entweder eine öffentliche Müllabfuhr ein oder bedienen sich aus Kostengründen privater Entsorger.
Eine ergänzende Pflicht der meisten Landesabfallwirtschaftsgesetze ist die sogenannte Andienungspflicht bzw der Andienungszwang. Hierbei sind von Land zu Land unterschiedliche Ausnahmen für Abfallarten oder durch Abfallwirtschaftskonzepte pflichtbefreite Gewerbebetriebe zu berücksichtigen.
Dieses aus dem AWG und den Landes-AWG stammende „Prinzip der Nähe“ dürfte einen Anteil am Entstehen der im nächsten Kapitel beschrieben Verhaltensweisen und zu einem Kernelement des Verstoßes – dem sogenannten „Heimatmarktprinzip“ – geführt haben.
Erwähnenswert ist, dass die jahrzehntelange Praxis, Müll weitgehend unbehandelt auf die Deponie zu kippen, mit dem Inkrafttreten der DeponieVO 2004 ein Ende fand. So durften ab dem 1.1.2004 nur mehr reaktionsarme, also vorbehandelte Abfälle deponiert werden. Viele Müllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen wurden eigens zu diesem Zweck errichtet.
D. Gesamtzuwiderhandlung
1. Allgemeines
Die Gesamtzuwiderhandlung umfasst kartellrechtswidrige Preisabsprachen, Markt- und Kundenaufteilungen sowie Informationsaustausch mit Wettbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen in der Abfallbranche von zumindest 2001 bis 2021. Die vorsätzlichen Absprachen, unter Teilnahme einer Vielzahl von in der Abfallwirtschaftsbranche tätigen Unternehmen, erstrecken sich nahezu auf das gesamte österreichische Bundesgebiet. Diese Handlungen stellen in rechtlicher Hinsicht schwerwiegende (Kern-)Verstöße gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV dar.
2. Heimatmarktprinzip
Unter österreichischen Entsorgungsunternehmen bestand das historisch gewachsene, gegenseitige Verständnis, die Kundenbeziehungen und den regionalen Markt der jeweils anderen Entsorgungsunternehmen weitgehend zu respektieren (teilweise wird dieses Verständnis auch als „Marktbewahrung“ oder „Heimatmarktprinzip“ bezeichnet).
Zur Wahrung dieses Heimatmarktprinzips, kam es insbesondere in der Abfalllogistik zu Absprachen. Weil die Wertschöpfungskette und die rechtlichen Pflichten bei der Entsorgung nicht nur auf die Logistik beschränkt sind, waren oftmals auch die Bereiche Behandlung, Verwertung und Beseitigung betroffen, jedoch bloß mittelbar.
Der Hintergrund für die Herausbildung des Heimatmarktprinzips liegt darin, dass die Logistik in der gesamten Wertschöpfungskette einen der wesentlichsten Kostenfaktoren darstellt. Beispielsweise kann für einen möglichen Auftrag entscheidend sein, ob in der betroffenen Gegend bereits eine Tour (zB Restmüllbeseitigung in einer Gemeinde) besteht oder erst neu in ein Gebiet gefahren wird. Wenn bestimmte Kilometerradien (je nach Örtlichkeit, beispielsweise Sackgassen-Täler vs Rundstrecken-Flachland) von rund 50-100 km überschritten werden, sind Aufträge oftmals nicht mehr wirtschaftlich bzw nicht mehr ohne die Kooperation mit anderen Markteilnehmern durchführbar.
Das Heimatmarktprinzip hatte eine sogenannte „Marktruhe“, „Marktneutralität“bzw den Erhalt des „Status quo“ zum Ziel. Das geschäftliche Bemühen war darauf ausgerichtet, bestehende Kundenbeziehungen zu bewahren und nur im eigenen Schwerpunktbereich (räumlich und fachlich) zur Effizienzsteigerung und Festigung der Marktposition neue Kunden zu gewinnen („Verdichtung“). Kunden des Mitbewerbs in anderen Bereichen sollten nicht mit besonders „scharf“ kalkulierten Angeboten angegriffen werden, weil dies – so die Befürchtung – eine Gegenreaktion des angegriffenen Wettbewerbers bei den eigenen Kunden hervorrufen würde.
Dieses strategische Verständnis scheint sich bereits in den Anfängen der 2000er - Jahre herausgebildet zu haben, möglicherweise aber auch schon früher. In diesem Zusammenhang von Bedeutung war wohl auch die mit der DeponieVO 2004 einhergehende Marktveränderung, wonach zahlreiche Abfallarten nicht mehr unbehandelt deponiert werden durften. Zahlreiche Entsorgungsunternehmen verfügten über keine Verwertungs- und/oder Beseitigungseinrichtungen, waren also immer auf die Kooperation mit den Wettbewerbern angewiesen. Hierdurch kam es zu Konstellationen, in denen parallel eine Kundenbeziehung (als Nachfrager für Müllverbrennungskapazitäten) und eine Wettbewerbsbeziehung (insbesondere als Abnehmer und Logistiker für Abfall) zwischen zwei Entsorgungsunternehmen bestand.
Für das Heimatmarktprinzip wesentlich ist, dass diese Logik der „Marktruhe“ darin mündete, dass die miteinander im Wettbewerb stehenden Abfallunternehmen dieses gemeinsame Verständnis teilten. Der Markterhalt – und damit einhergehend wettbewerbswidrige Absprachen, sowie Markt- und Kundenaufteilungen – funktionierte, ohne dass weitergehende Absprachen im Einzelfall notwendig waren.
Dieses Verständnis der „Marktruhe“ bzw der Erhalt des Status quo wurden von den Entsorgungsunternehmen auf verschiedenen Ebenen umgesetzt, weswegen auch Kontakte mit anderen Unternehmen auf allen Ebenen stattfanden. Dementsprechend waren bei den Antragsgegnerinnen alle Ebenen der Vertriebshierarchie involviert.
Vertriebsmitarbeiter wurden auch angewiesen, von (initiativen) Angebotslegungen abzusehen bzw Angebote zu gewöhnlichen, dh nicht „scharf“ kalkulierten Preisen zu legen. Dabei wurde akzeptiert, dass man so den Zuschlag nicht erhalten werde. Fallweise wurden auch konkrete Anweisungen erteilt, den Status quo beizubehalten.
Weiters wurde es als „logisch“ und „intelligent“ angesehen, keine „Preiskämpfe“ oder „Preiskriege“ zu führen. Solche kamen zwar immer wieder zwischen einzelnen Unternehmen vor, führten aber zu negativen Deckungsbeiträgen und herben Verlusten. Letztlich kehrte man daher immer wieder zur gemeinsamen „Marktruhe“ zurück, basierend auf dem allgemeinen Verständnis, dass es keinen Sinn hat, sich gegenseitig „die Preise zu ruinieren“.
An die Stelle echten Wettbewerbs trat daher in vielen Fällen ein aktiver Austausch mit Wettbewerbern. Die Ungewissheit über die notwendigen Preise, um einen Kunden zu akquirieren oder behalten zu können, wurde dadurch beseitigt.
Teilweise gab es Kunden, die langjährig von einem Entsorger bedient wurden. Bei einer Anfrage eines solchen Kunden befragten daher die Wettbewerber vereinzelt den bisherigen Entsorger zum abzugebenden Preis, um dem bestehenden Entsorger nicht „in die Quere zu kommen“. Dies sollte wohl sicherzustellen, dass umgekehrt auch die eigenen Kunden nicht von einem anderen Entsorger bedient würden („Selbstschutz vor Retorsion“).
Darüber hinaus gab es sogenannte„gemeinsame Kunden“, also Kunden, die die Entsorgung ihrer verschiedenen Abfallströme auf mehrere Entsorgungsunternehmen verteilten. Hier kam es zu anlassbezogenen Absprachen dahingehend, dass diese „Stoffstromaufteilung“ auch in Zukunft bewahrt werden sollte (zB anhand der Trennlinie gefährliche Abfälle/nicht gefährliche Abfälle).
Ebenso gab es Fälle, bei denen Aufträge zwischen zwei oder mehreren Entsorgern gesplittet werden mussten, weil beispielsweise der andere Entsorger in einem vom eigenen Standort entfernteren Teil Österreichs kürzere und damit für den Kunden günstigere Routen fahren konnte. Teilweise wurde bei solchen Bietergemeinschaften darauf geachtet, für Lose, die der „Partner“ wollte, solche Preise anzugeben, die einem selbst nicht schadeten, aber auch nicht für den Gewinn des Loses geeignet waren.
Für Entsorger, die eine nachgelagerte Verwertung-/Beseitigungsanlage betreiben, bestand und besteht oft die Notwendigkeit, zusätzliche Abfallmengen der passenden Gattung in eigene Anlagen zu bekommen, um diese wirtschaftlich auszulasten. Aus diesen Abfallanlieferungsbeziehungen heraus kam es regelmäßig vor, dass die Unternehmen in den Gebieten des jeweils anderen keine „scharfen“ Preise an Kunden anboten, um den anderen Entsorger auf dessen „Heimatmarkt“ nicht zu verärgern bzw die Abfallmengenflüsse nicht zu gefährden. Teilweise wurde jedoch auch aktiv eingefordert, dass eigene Kunden nicht „angegriffen“ werden.
Die Marktruhe wurde zwar zwischenzeitlich durch Phasen intensiven Wettbewerbs (auch bezeichnet als „Markt machen“) durchbrochen. Die Unternehmen kehrten jedoch – in dem Verständnis, dass alle Unternehmen von einem höheren Preisniveau unter Beibehaltung der Marktruhe profitierten und sich die Unternehmen in diesem Zustand auch gegenseitig weiterhin benötigte Kapazitäten (zB den oben geschilderten Zugang zu Anlagen) gewährleisten würden – zügig wieder zur Marktruhe zurück.
Dieses Verständnis der Marktruhe etablierte sich ohne initiale Absprache oder Vereinbarung zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Wettbewerbern und wurde in weiterer Folge auch nicht mehr zwischen den Wettbewerbern diskutiert, weil es schlichtweg funktionierte. Es ging den Unternehmen daher auch nicht darum, kleinere „Kämpfe“ um Kunden auszutragen, sondern das Große und Ganze im Auge zu behalten, um weitgehend den bestehenden Status quo für die Zukunft zu bewahren.
Das beschriebene Verständnis bestand insbesondere zwischen den Antragsgegnerinnen und der ebenfalls österreichweit tätigen FCC (bis zum Jahr 2017 firmierte die FCC als A.S.A. Abfall Service Holdinggesellschaft m.b.H (fortan „A.S.A“), dementsprechend findet sich in den Beweismitteln oftmals auch noch die Bezeichnung „ASA“ oder „A.S.A“.
Teilweise wurden die Marktruhe auch so interpretiert, dass ein „intelligentes Anbieten“ von den Wettbewerbern erwartet wurde. Die Marktteilnehmer richteten ihr Handeln danach aus, welche Reaktionen des Wettbewerbs ein Angebot in einem „fremden Revier“ auslösen könnte. Entsprechend wurde in bestimmten Gebieten und bei manchen Kunden erst gar nicht – ohne entsprechende konkrete Absprachen mit Wettbewerbern – angeboten, weil die potentiellen Gegenreaktionen als schädlich eingestuft wurden.
Das „intelligente Anbieten“ erforderte auch, laufend den Markt zu beobachten. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, abschätzen zu können, welche Interessen die Wettbewerber verfolgen und wo man um Kunden werben konnte, ohne das Grundprinzip der Marktruhe über Bord zu werfen.
Die Absprachen fanden in unterschiedlichen Settings statt: Erstens gab es punktuelle und anlassbezogene Absprachen, beispielsweise dann, wenn eine konkrete Ausschreibung oder Kundenanfrage vorlag. Zweitens trafen sich Wettbewerber bilateral (beispielsweise in sogenannten „Jahresgesprächen“) und tauschten sich neben verbotenen Absprachen auch über zB Müllmengenanlieferungen und diesbezügliche Preise aus. Drittens gab es auch Treffen mit einem größeren Teilnehmerkreis, bei denen neben zulässigen Themen wie zB Gesetzesnovellen auch Preise, Marktstrategien und „Marktruhe-Störer“ besprochen wurden.
Die Initiative zu den Absprachen ging idR von demjenigen Unternehmen aus, das bisher die Leistung gegenüber dem betreffenden Kunden erbracht hatte und befürchten musste, diesen Auftrag künftig zu verlieren. Wettbewerber wurden diesfalls entweder aufgefordert „zurückzustehen“, also gar kein Angebot abzugeben, Angebote zu „Listenpreisen“ (also nicht kompetitiven Preisen) oder Angebote mit höheren Preisen abzugeben, die dann im Vorhinein zwischen den Wettbewerbern kommuniziert wurden (sogenannte „Deckangebote“),
Seitens der Antragsgegnerinnen wurden mitunter auch Deckangebote gelegt, selbst wenn die Antragsgegnerinnen nie die Absicht hatten, ein eigenes Angebot zu legen. Dies diente zwei verschiedenen Zwecken: Erstens blieb das Deckangebot legende Unternehmen bei der ausschreibenden Stelle als potentieller Bieter in Erinnerung, um allenfalls später – bei tatsächlichem Interesse – wieder angefragt zu werden. Zweitens stellte sich das Angebot des „geschützten“ Entsorgers durch das Deckangebot als „günstig“ dar und ließ die ausschreibende Stelle hierdurch im Glauben, eine Auswahl vorzufinden und eine wirtschaftliche Entscheidung treffen zu können.
Den Antragsgegnerinnen und ihren Wettbewerbern war dabei der Unrechtsgehalt der Absprachen völlig bewusst. Aus diesem Grund wurden Absprachen in der Regel mündlich getroffen. Man telefonierte oder traf sich beispielsweise an Autobahnraststätten, um dort Preise zu besprechen oder auch Preislisten auszutauschen.
Gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin richtet sich der konkrete Verdacht, an einem System von Absprachen in der Abfallwirtschaft teilgenommen zu haben, welches zumindest seit 2001 besteht und weitere Unternehmen über alle Abfallarten und Bundesländer umspannt, wie der nachfolgende Abschnitt belegt.
Die Antragsgegnerinnen stellen im Gesamtfeld der verbotenen Verhaltensweisen in der Abfallwirtschaft jedenfalls Hauptbeteiligte dar, deren Teilnahme an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sich sowohl zeitlich als auch räumlich ab zumindest 2001 (bzw ab 2006 für die Zweitantragsgegnerin und 2017 für die Drittantragsgegnerin) für weite Teile Österreichs, mit Schwerpunkt Steiermark, nachvollziehen lässt. Die Antragsgegnerinnen haben sich über zahlreiche Kunden in verschiedenen Bundesländern langjährig, regelmäßig und eng mit Wettbewerbern abgestimmt und somit eine fortgesetzte Zuwiderhandlung verwirklicht.
Neben den Antragsgegnerinnen nahmen andere österreichweit tätige Unternehmen an den Zuwiderhandlungen teil und daneben, je nach Bundesland und Abfallart, noch weitere regionale bzw spezialisierte Unternehmen, die zur Umsetzung der österreichweiten Gesamtzuwiderhandlung beitrugen. Insgesamt wurde so ein ineinandergreifendes Konstrukt aus Kartellen geschaffen, das letztlich ganz Österreich umfasste.
3. Teilnahme an einer österreichweiten Gesamtzuwiderhandlung
Wie oben dargestellt, beruhten die Zuwiderhandlungen auf dem gemeinsamen Verständnis eines Heimatmarktprinzips mit dem Ziel, „Marktruhe“ unter den Wettbewerbern zu bewahren. Die Unternehmen verständigten sich sowohl explizit (beispielsweise durch persönliche Treffen oder Telefonate) als auch implizit (beispielsweise durch das Zurückhalten bei Ausschreibungen oder das Legen von überzogenen Angeboten) darauf, auf Wettbewerb untereinander zu verzichten und stattdessen den Status Quo beizubehalten. Aus diesem Grund wurde auf kompetitive Angebote verzichtet. Vielmehr bestand ein Selbstverständnis zwischen den Unternehmen, sich beispielsweise vor der Abgabe von Angeboten zu kontaktieren bzw zu treffen, um wettbewerbssensible Informationen auszutauschen oder zu Deckangeboten aufzufordern.
Die Transportkosten stellen einen der wesentlichsten Faktoren im Rahmen der Entscheidung dar, ob ein bestimmter Auftrag angenommen wird oder nicht. Dementsprechend beschränkte sich auch der Beitrag der einzelnen Entsorger an dem Kartell notwendigerweise auf das Gebiet in wirtschaftlich sinnvoller Reichweite um die jeweiligen Standorte der Entsorger.
Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich um ein insgesamt österreichweites Kartell handelte, an dem die einzelnen Entsorger entsprechend ihrer geographischen Präsenz teilgenommen haben. Entsprechend nahmen die meisten Entsorgeram Bestreben einer Marktberuhigung teil.
Konkret konnten gegen die Antragsgegnerinnen Verstöße in den Bundesländern Steiermark (Stammsitz und gleichzeitig Schwerpunkt der durch die Antragsgegnerinnen gesetzten Zuwiderhandlungen), Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Salzburg, Burgenland und Wien identifiziert werden. Zudem nahmen sie an Absprachen teil, die Kunden betrafen, die „österreichweit“ ausschrieben, dh einen Entsorger für ihre Filialen in ganz Österreich suchten.
Das Verständnis des Heimatmarktprinzips, das zumindest seit 2001 in der Abfallbranche gewachsen ist, war ein österreichweites, wie sich anhand der mannigfaltigen Absprachen einer Vielzahl an Entsorgern in ganz Österreich zeigt.
Die einzelnen Unternehmen nahmen dabei regional in Abhängigkeit von ihren jeweiligen Standorten an dem Kartell teil und verwirklichten damit gleichzeitig noch einmal die Logik des Heimatmarktprinzips: Es gab keinen Grund „Markt zu machen“, also zB in den „Heimatmarkt“ eines anderen Entsorgers einzudringen, vielmehr wurden die jeweiligen Gebietsgrenzen eingehalten. Damit wirkte die Logik des Heimatmarktprinzips über die Grenzen des eigenen Heimatmarktes hinaus und es entwickelte sich ein System über ganz Österreich, das von den verschiedenen Entsorgern mitgetragen wurde.
Vom österreichweiten Kartell betroffen waren auch Kunden, die Entsorgungsleistungen für ganz Österreich anfragten. Dabei handelte es sich beispielsweise um Kunden, die Entsorgungsleistungen für sämtliche österreichische Filialen mit einem einzigen Ansprechpartner wünschten – wie beispielsweise die Ausschreibungen betreffend die Kunden ARA oder IKEA. Für die Unternehmen war es selbstverständlich, sich in einem solchen Fall zu kontaktieren und neben womöglich legitimen Gesprächen über notwendige Subpartnerschaften darauf zu pochen, dass auch in solchen Fällen die Logik des Heimatmarkts beibehalten wird und die jeweiligen Entsorger in „ihren“ Heimatmärkten auch die entsprechenden Leistungen erbringen würden. Der gesamte Abfallwirtschaftsmarkt in Österreich zeichnete sich durch das Selbstverständnis der Entsorger aus, sich jederzeit kontaktieren zu können, sowie das gemeinsame Verständnis einer Marktruhe und eines Heimatmarktprinzips als Basis.
Diese Verhaltensweisen, die seit zumindest 2001 in der österreichischen Abfallbranche gewachsen sind, stellen eine auf einem einheitlichen Gesamtsystem beruhende Handlung dar, die rechtlich als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung („single and continuous infringement“, „Gesamtzuwiederhandlung“) gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV zu qualifizieren ist.
Die Antragsgegnerinnen haben an dieser österreichweiten Gesamtzuwiderhandlung teilgenommen, auch wenn sie einzelne Tathandlungen nur regional gesetzt haben.
4. Unmittelbare Teilnahme von SDAG an der Gesamtzuwiderhandlung
Die Absprachen in der Abfallbranche unter Teilnahme der Antragsgegnerinnen erfolgten zumindest im Zeitraum von Juli 2002 bis März 2021. Bei zahlreichen wettbewerbswidrigen Kontakten wurden Preise abgestimmt, Kunden und Gebiete aufgeteilt und wettbewerblich sensible Informationen ausgetauscht, um sich bei verschiedenen Ausschreibungen zur Auftragserteilung zu verhelfen und damit den Wettbewerb zu beschränken bzw gänzlich auszuschließen. Dabei wurde über einen langen Zeitraum der Sinn und Zweck von Ausschreibungen unterlaufen. Zusätzlich zu der gelebten Marktruhe kam es bei bestimmten Ausschreibungen oder Preisanfragen zu konkreten Absprachen zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Wettbewerbern. So kam es beispielsweise zu Treffen mit Wettbewerbern, in deren Rahmen aufgefordert wurde, die eigenen Kunden „in Ruhe zu lassen“. Darüber hinaus wurden anlassfallbezogen Preise unter den Wettbewerbern ausgetauscht, auf deren Basis in weiterer Folge Deckangebote zugunsten von Wettbewerbern gelegt wurden.
Treffen und kartellrechtswidrige Absprachen fanden sowohl bilateral (also zwischen den Antragsgegnerinnen und nur einem weiteren Wettbewerber) als auch multilateral (also zwischen den Antragsgegnerinnen und mehreren Wettbewerbern) statt.
Darüber hinaus mündeten die Absprachen teilweise in unzulässigen Subpartnerschaften, also Subpartnerschaften, die ohne wirtschaftliche Notwendigkeit eingegangen wurden und im Endeffekt nur dazu dienten, den Status quo und damit einhergehend die „Stammgebiete“ und „Stammkunden“ der jeweiligen Wettbewerber zu respektieren.
Anstatt die wirtschaftliche Notwendigkeit einer Subpartnerschaft im Einzelfall zu prüfen, entwickelten sich so im Laufe der Jahre fest eingefahrene Kooperationen und Abläufe, in denen sich die Unternehmen gegenseitig Subaufträge „zuspielten“. Im Falle einer Neuausschreibung wurde so häufig der Versuch vereinbart, den Status quo beizubehalten, ohne dass die Unternehmen miteinander in Wettbewerb traten und die Erforderlichkeit einer Kooperation hinterfragten.
Entsprechend legten die Unternehmen für einander Deckangebote oder vereinbarten, dass der Subpartner selbst kein eigenes Angebot über die Hauptleistung legen werde, dafür aber später vom Wettbewerber als Subpartner eingesetzt werden würde.
Darüber hinaus wurden die – aufgrund der Zusammenarbeit grundsätzlich notwendigen und legitimen – häufigen Kontakte der Unternehmen in der Abfallbranche auch dazu genutzt, um sich über das Angebotsverhalten der Wettbewerber sowie andere sensible Informationen auszutauschen. Derartige Austausche fanden sowohl zwischen den großen, österreichweit agierenden Anbietern als auch zwischen den großen Anbietern und kleineren, regionalen Anbietern statt.
Den Antragsgegnerinnen, deren vertretungsbefugtem Personal sowie sonstigen Mitarbeitern waren aufgrund ihrer über mehrere Jahre andauernden, unmittelbaren Teilnahme an solochen Aktivitäten in der Steiermark, Kärnten, Niederösterreich und Wien sowie betreffend einzelne, bestimmte Projekte auch in Oberösterreich, Salzburg sowie vereinzelt Burgenland und Tirol die Grundsätze der Gesamtzuwiderhandlung im Ausmaß ihrer unmittelbaren Teilnahme bekannt. Die Antragsgegnerinnen prägten diese im Ausmaß ihrer dargestellten Teilnahme mit. Ihnen war bekannt, dass das gemeinsame Ziel der Gesamtzuwiderhandlung darin bestand, das Risiko des Wettbewerbs zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen. Insofern wurden die vorgebrachten, kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen vorsätzlich gesetzt und damit Pflichten der Antragsgegnerinnen verletzt.
Insgesamt nahmen die Antragsgegnerinnen nach derzeitigem Ermittlungsstand an kartellrechtswidrigen Handlungen betreffend über 80 Kunden bzw Projekte unmittelbar teil.
4.1 Mehrfache Absprachen verschiedener Wettbewerber zum Kunden ARA ab 2001
Die ARA wurde im Jahr 1993 als österreichweites Sammel- und Verwertungssystem gegründet. Der Hintergrund dafür war, dass ab diesem Jahr mit der getrennten Sammlung insbesondere von Kunststoffgetränkeflaschen begonnen werden musste. Vor 1993 beauftragten die jeweiligen Gemeinden bzw Abfallwirtschaftsverbände bereits eigene Dienstleistungsunternehmen für die Sammlung bzw Entsorgung von gesammelten Leichtverpackungen. Diese Aufteilung wurde dann auch initial seitens der ARA übernommen, sodass die entsprechenden Unternehmen auch von der ARA als Regionalpartner für die jeweils von ihnen abgedeckten Regionen herangezogen wurden, da sie bereits über die entsprechenden logistischen Voraussetzungen verfügten.
Auch die Entsorger waren grundsätzlich bestrebt, den Status quo, also ihre Präsenz in den jeweiligen Regionen, derart zu festigen, dass sie in den Regionen, in denen sie bereits die Entsorgung von Restmüll übernommen hatten, auch die Entsorgung der Verpackungsabfälle übernehmen würden.
Für die Erhaltung des Status quo gab es noch einen weiteren Hintergrund: Nur wenige Jahre nach ihrer Gründung gerieten einige der Sammlungs- und Verwertungssysteme in finanzielle Schwierigkeiten, darunter die ARA. Ein Kollaps konnte jedoch unter finanzieller Mithilfe der ARA-Entsorgungspartner (insbesondere durch teilweisen Forderungsverzicht bzw Stundungen) verhindert werden. Die der ARA in dieser Zeit zugesicherten Stundungen und Entgeltreduzierungen gingen von den Antragsgegnerinnen aus. Auf Ersuchen der Antragsgegnerinnen wurden diese Maßnahmen auch von den anderen Entsorgern gesetzt, um den Bestand des ARA-Systems zu erhalten. Um die dadurch erlittenen Verluste zu kompensieren, verständigten sich die Entsorger auf die Erhaltung des Status quo im Sinne einer vom gemeinsamen Interesse getragenen Marktruhe.
Im Jahr 2001 erfolgte die erste österreichweite Ausschreibung für die Vergabe von Sammlungs- und Sortierungsleistungen von Verpackungsabfällen durch die ARA. Entsprechend dem gemeinsamen Marktverständnis sollte der Status quo beibehalten werden. So wurden von der Erstantragsgegnerin und weiteren Beteiligten nur dort Angebote gelegt, wo die jeweiligen Unternehmen bereits zuvor die Entsorgung übernommen hatten. Umgekehrt hielten die Entsorger davon Abstand, in Wettbewerb gegen einander zu treten. Dies basierte auf dem gemeinsamen Verständnis des Heimatmarktprinzips, das bisweilen auch ohne ausdrückliche Absprache funktionierte.
Im Ergebnis wurden die ARA-Mengen daher von denjenigen Unternehmen entsorgt, die bereits zuvor auch die regionalen Entsorger in den jeweiligen Gemeinden/Regionen waren. Der Status quo konnte also, gemäß dem Verständnis der Entsorger, beibehalten werden.
Ähnlich verhielt es sich bei der Ausschreibung der ARA 2007. Hierbei kam es zu einer Abstimmung zwischen der SDAG und der FCC, sich die beiden Wettbewerber jeweils zugunsten des anderen zurückzuhalten, dh im Ergebnis nur in den Gebieten anzubieten, die das jeweilige Unternehmen bereits bis dato entsorgt hatte.
Zusätzlich wurde die SDAG im Zuge der Ausschreibung 2007 vom Umweltdienst Burgenland (fortan „UDB“) aufgefordert, für die Region Burgenland ebenfalls ein Angebot zu legen, damit der UDB dort nicht der einzige Bieter sei. Dieser Aufforderung kam die SDAG nach, obgleich sie kein Interesse daran hatte, den Auftrag im Burgenland zu erhalten.
Vereinzelt kam es auch bei den darauffolgenden Ausschreibungen zu kartellrechtswidrigen Kontakten mit Wettbewerbern, bei denen über den Erhalt des Status quo gesprochen wurde. So etwa im Rahmen der Ausschreibung 2018, bei der ein SDAG-Mitarbeiter einen FCC-Mitarbeiter telefonisch aufforderte, die SDAG im Bezirk Bruck/Mürzzuschlag nicht zu unterbieten.
4.2 Mehrfache Absprachen verschiedener Wettbewerber zum Kunden ÖBB ab 2004
Auch der Kunde ÖBB war vom grundsätzlichen Prinzip der Marktbewahrung betroffen.
Zusätzlich kam es beim Kunden ÖBB wiederholt zu Absprachen bei Ausschreibungen bzw umfangreichen unzulässigen Subpartnerschaften. Diese Praxis reicht zumindest bis ins Jahr 2004 zurück. Zu diesem Zeitpunkt (2004) erfolgte die erste formelle Ausschreibung eines Auftrags durch die ÖBB. Die Ausschreibung gliederte sich dabei in verschiedene Hauptgruppen, wobei es sich bei Hauptgruppe 1 um „Blitzanfragen“ (dh Kontingente, die ad hoc anfallen und auch ad hoc zu entsorgen sind) handelte, bei Hauptgruppe 2 um die laufende Entsorgung (die den attraktivsten Teil der Ausschreibung ausmachte) und bei Hauptgruppe 3 um die Reinigungsleistungen (zB Tankreinigungen). Letztere wurde erstmalig 2006 ausgeschrieben.
Bereits 2004 wurde dazu zwischen der FCC und der SDAG vereinbart, dass die FCC die SDAG als Subunternehmen beauftragen würde, wenn SDAG dafür bei der Ausschreibung selbst ein Deckangebot zugunsten der FCC abgebe. Zu diesem Zweck stimmten die FCC und die SDAG ihre Preise untereinander ab. Die SDAG legte in weiterer Folge auch ein eigenes, abgestimmtes Angebot für die Regionen Wien, Niederösterreich und Steiermark, welches das Angebot der FCC preislich überbot. Der Zuschlag der ÖBB erfolgte im Ergebnis wie von den beteiligten Unternehmen gewünscht.
Dieser Status quo wurde auch betreffend eine Ausschreibung der ÖBB im Jahr 2006 zwischen der SDAG und der FCC beibehalten: So wurde SDAG-intern kommuniziert, dass man sich bezüglich der bereits bestehenden Leistungen für die Hauptgruppen 1 und 2 „zurückhalten“ werde, diese weiterhin nur als Subpartner für die FCC erbringen und daher kein eigenständiges, kompetitives Angebot legen werde. Umgekehrt legte die SDAG für die zu diesem Zeitpunkt erstmalig ausgeschriebene Hauptgruppe 3 ein eigenes, wettbewerbsfähiges Angebot. Dies illustriert auch das Grundverständnis zwischen der FCC und der SDAG, in den Status quo und damit bestehende Kundenbeziehungen des Wettbewerbers nicht einzugreifen und Wettbewerb nur dort zuzulassen, wo bisher noch keine Kundenbeziehung bestand.
Die oben beschriebene Vorgehensweise wurde innerhalb der SDAG auch schriftlich per E-Mail kommuniziert.
Im Rahmen der nächsten Ausschreibung der ÖBB im Jahr 2009 verlor die FCC den Auftrag der ÖBB in Kärnten und der Steiermark an eine deutschen Mitbewerberin, mit der vorab keine Abstimmung erfolgt war. Daraufhin fand auf Initiative der FCC ein Treffen an deren Firmensitz mit ihren bisherigen Subpartnern statt. Bei diesem Treffen wurde vereinbart, dass die anwesenden Unternehmen keine Subleistungen für die deutsche Mitbewerberin in Kärnten erbringen würden. Dies erfolgte im Interesse der FCC und mit dem Ziel zu verhindern, dass die deutsche Mitbewerberin unter Zuhilfenahme der Subpartner den Auftrag ohne Beteiligung der FCC durchführen kann. Dazu ist anzumerken, dass die deutsche Mitbewerberin in dieser Region nicht die erforderlichen eigenen Ressourcen (Infrastruktur, Fahrzeuge, Personal…) oder dort tätige Subunternehmer gebunden hatte.
Diese Vereinbarung zwischen den bisherigen Subpartnern und der FCC wurde von den Unternehmen auch eingehalten. Die deutsche Mitbewerberin trat daraufhin an die FCC heran, um zu ersuchen, dass die FCC den Auftrag für sie durchführen möge. Letztlich erfolge eine Einigung auf Betreiben der ÖBB dahingehend, dass die FCC den Auftrag für die deutsche Mitbewerberin durchführen werde.
Bei den nächsten Ausschreibungen 2014 und 2019 wurde wiederum zwischen der SDAG und der FCC vereinbart, dass die SDAG kein kompetitives Angebot legen werde, der FCC also insbesondere die lukrative Hauptgruppe 2 nicht wegnehmen werde. Innerhalb der SDAG erging dabei eine Weisung an den zuständigen Kundenbetreuer, die dazu aufforderte, der FCC keine Konkurrenz zu machen. Die entsprechende Preisrange für das Deckangebot der SDAG erhielt ein Mitarbeiter der SDAG von einem Mitarbeiter der FCC. Die SDAG legte auch in dieser Ausschreibung wieder ein mit der FCC abgestimmtes Deckangebot.
Die Gespräche zu den Deckangeboten waren dabei oftmals als Gespräche über Subpartnerschaften getarnt, damit sie beispielsweise in Kalender eingetragen werden konnten.
Im Zuge derartiger Gespräche gab der Mitarbeiter der FCC dem Mitarbeiter der SDAG den bewertungsrelevanten Gesamtpreis bekannt, der für die Erstellung des Deckangebots gebraucht wurde.
4.3 Multilaterale Absprachen betreffend den Kunden REWE 2010 und 2016
Auch zum Kunden REWE fanden über mehrere Jahre zurückgehend bis zumindest ins Jahr 2010 Gespräche zur Abstimmung zwischen mehreren Wettbewerbern statt. Getragen waren diese von der strategischen Überlegung, dass die SDAG halten wollte, was sie hatte. Im Ergebnis ging es also darum, die Marktruhe auch bei diesem Kunden zu wahren.
So wurde etwa zur Ausschreibung von REWE im Jahr 2010 die Marktaufteilung zwischen der SDAG und der FCC bewahrt, indem die SDAG sich um die Ausschreibung für Wien und Niederösterreich bemühte, während man der FCC Steiermark und Kärnten überließ. Den teilnehmenden Unternehmen war dabei die Rechtswidrigkeit der Absprachen bewusst.
Die FCC und die SDAG einigten sich (mit einem weiteren Wettbewerber) im Vorfeld darauf, welches Unternehmen welches Bundesland gewinnen sollte. Dies mit dem Ziel, den Status quo zu erhalten. Entsprechend findet sich in einer E-Mail vom 30.5.2011 der Passus „… wie Du weißt haben wir den status quo im Zuge der Ausschreibung Oktober 2010 vereinbart…“.
Der prognostizierte Sieger pro Bundesland gab dann seine Angebotspreise bekannt, damit sich die anderen Anbieter „darüberlegen“, dh ein höheres (Deck-)Anbot abgeben konnten.
Weiters vereinbarten die Wettbewerber, sich gegenseitig im Falle der Auftragserteilung als Subpartner einzusetzen. Entsprechend wurden auch wechselseitig Subpartnerangebote ausgetauscht und wechselseitig Bestätigungen ausgestellt, wonach die sich exklusiv in den vereinbarten Regionen als Subpartner einsetzen würden.
Auch konnten die Wettbewerber auf Basis dieser wechselseitigen Subpartnererklärungen ableiten, zu welchen Preisen sie selbst ihr Angebot gegenüber REWE legen müssten. Zumindest konnten sie davon ausgehen, dass die Wettbewerber mit ziemlicher Gewissheit nicht unter dem Subpartnerpreis anbieten würden, um im Falle des Zuschlags nicht den Wettbewerber zu teureren Konditionen als Subpartner beauftragen zu müssen.
Bei einer neuerlichen Ausschreibung im Jahr 2016 behielt man die 2010 gefundene Vereinbarung bei. Es bedurfte dazu keiner weiteren Termine zur Abstimmung. Auch dies zeugt von dem allgemeinen Verständnis in der Branche, den Status quo beibehalten zu wollen und sich gegenseitig möglichst keinen Wettbewerb zu machen. Aufgrund der getroffenen Subpartnervereinbarungen konnten zudem alle Kartellanten, unabhängig von jedweder wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Subpartnerschaft, an den Aufträgen beteiligt werden.
Darüber hinaus kam es zwischen der SDAG und anderen Wettbewerbern auch zu wettbewerbsrechtlich unzulässigem Informationsaustausch. So sendete anlässlich der Ausschreibung von REWE 2010 ein Wettbewerber aus Vorarlberg Preise an die SDAG mit dem Hinweis, dass dies die Preise seien, die sie ua beim Kunden REWE abgeben würden. Die SDAG war damit in Kenntnis des Erstangebotspreises zumindest eines weiteren Wettbewerbers.
4.4 Mehrfache Absprachen verschiedener Wettbewerber zum Kunden ASFINAG ab 2012, 2014 und 2016
Ebenso kam es zu Absprachen betreffend die Rastplatzentsorgung der ASFINAG. Aufträge der ASFINAG waren in einzelne Lose nach Autobahnabschnitten (Streckenabschnitten) aufgeteilt.
Anlässlich der Ausschreibung 2012 kam es in diesem Zusammenhang jeweils zu bilateralen Gesprächen zwischen der FCC und der SDAG sowie zwischen der FCC und einer weiteren Wettbewerberin. Ein Treffen mit allen drei Unternehmen gleichzeitig fand nicht statt, da dies als nicht zielführend eingeschätzt wurde.
Konkret kontaktierte ein FCC-Mitarbeiter einen Mitarbeiter einer Wettbewerberin sowie einen SDAG-Mitarbeiter. Die Wettbewerber wurden gebeten, keine „Kampfpreise“ in den FCC-Stammgebieten abzugeben. Im Gegenzug würden diese auch kein „Kampfangebot“ der FCC in „ihren“ Gebieten erhalten.
Im Rahmen der Gespräche wurde vereinbart, dass jeder dort anbieten werde, wo er „stark“ sei (gemeint war zB, wo das jeweilige Unternehmen seinen Standort hatte).
Die Unternehmen hielten sich an die Absprache und die Auftragserteilung erfolgte auch tatsächlich so, dass jeder seine Gebiete behielt.
Zudem kontaktierte 2014 ein Mitarbeiter der FCC einen SDAG-Mitarbeiter, um mit ihm über die Angebotspreise betreffend die Gewässerschutzanlagen-Ausschreibung der ASFINAG zu sprechen. Der SDAG-Mitarbeiter lehnte dies jedoch ab. Wenig später kontaktierte ein anderer FCC-Mitarbeiter den SDAG-Mitarbeiter erneut und nannte ihm den Preis, zu dem die SDAG anbieten sollte. Dieser Preis lag unter dem, der von der SDAG kalkuliert worden war. Offenbar war die Überlegung, dass die SDAG mit einem derart niedrigen Preis über die sogenannte „Medianwertklausel“ ausgeschieden werden würde und damit die FCC im Ergebnis den Zuschlag erhalten würde. Schlussendlich funktionierte dies nicht, da ein Anbieter, der noch günstiger als die SDAG angeboten hatte, ausgeschieden wurde und sich die Medianwertberechnung damit veränderte, so dass die SDAG nicht wie geplant ausgeschieden wurde, sondern den Zuschlag erhielt.
Auch anlässlich der Ausschreibung 2016 kam es wieder zu Gesprächen über das Angebotsverhalten, wobei die Gespräche nur mehr zwischen der FCC und der SDAG stattfanden.
4.5 Bilaterale Absprache zwischen der SDAG und der FCC zur Gemeinde Bruck an der Mur 2016
Am 7.12.2016 schickte ein SDAG-Mitarbeiter ein E-Mail an einen FCC-Mitarbeiter mit dem Betreff „Löschen“, das E-Mail enthielt eine handschriftliche Aufzeichnung der Preise, die der SDAG-Mitarbeiter anlässlich einer Anfrage der Gemeinde Bruck an der Mur für gefährliche Abfälle kalkuliert hatte.
Die FCC legte dann ein entsprechendes Deckangebot basierend auf den von der SDAG übermittelten Informationen.
Den Involvierten war bekannt, dass dieses Vorgehen nicht zulässig war.
4.6 Bilaterale Absprache zwischen der SDAG und einer weiteren Wettbewerberin zum Kunden Eternit Österreich GmbH 2016
Zum Kunden Eternit Österreich GmbH („Eternit“) forderte ein EAG-Mitarbeiter einen SDAG-Mitarbeiter 2016 zur Abgabe eines Deckangebots zugunsten einer dritten Wettbewerberin auf.
Zu diesem Zweck fand am 25.10.2016 ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Wettbewerberin und zwei SDAG-Mitarbeitern statt. Eternit hatte zuvor bei der SDAG bezüglich der Entsorgung von besonderen Bauabfällen angefragt. Direkt nach einem Termin beim Kunden Eternit riefen sodann die beiden SDAG-Mitarbeiter den Mitarbeiter ihrer Wettbewerberin aus dem Auto via Freisprecheinrichtung an.
Hintergrund des Anrufs war, dass die SDAG feststellen wollte, ob die Wettbewerberin der bisherige Entsorger von Eternit war und eine mögliche Subpartnerschaft ausloten wollte. Diese bejahte im Zuge des Telefonats, bisher für Eternit Abfall entsorgt zu haben, und teilte der SDAG darüber hinaus die Preise mit, zu denen die SDAG bei Eternit anbieten sollte. Sie wollte die SDAG damit zur Legung eines Deckangebots anhalten, damit sie auch weiterhin die Entsorgung von Eternit behalten konnte.
Bereits am 9.11.2016 wurde sodann ein entsprechendes Deckangebot seitens der SDAG zugunsten der Wettbewerberin gelegt.
4.7 Bilaterale Absprache zwischen der SDAG und einer weiteren Wettbewerberin zum Kunden IKEA 2017
IKEA schrieb im zweiten Halbjahr 2017 österreichweit die Entsorgung ihrer Filialen aus. Dabei wurde kommuniziert, dass künftig nur mehr ein Entsorger österreichweit für sämtliche Filialen gewünscht sei. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden alle IKEA-Filialen durch eine Wettbewerberin entsorgt, mit Ausnahme der Filiale in Graz, die von der SDAG entsorgt wurde.
Die Ausschreibung zog sich bis Februar 2018 hin, da IKEA die Ausschreibung wiederholt öffnete, um den Bietern die Möglichkeit zu geben, ihre Angebote zu überarbeiten.
Im Zuge dieser Ausschreibung kam es zu Absprachen zwischen der Wettbewerberin und der SDAG. Ein Mitarbeiter der Wettbewerberin kontaktierte einen Mitarbeiter der SDAG und forderte ihn dazu auf, sich bei der österreichweiten Ausschreibung zurückzuhalten. Sollte er sich entsprechend „ruhig verhalten“ und dieWettbewerberin den Zuschlag erhalten, so könne die SDAG die IKEA-Filiale in Graz als Subpartner der Wettbewerberin auch weiterhin bedienen.
Das „Zurückhalten“ wurde in Form der Abgabe eines Deckangebots durch die SDAG umgesetzt. Zu diesem Zweck kam es zu insgesamt fünf Treffen im Zeitraum zwischen August 2017 und März 2018 zwischen einem Mitarbeiter der SDAG und einem Mitarbeiter der Wettbewerberin an Autobahnraststationen, bei denen Preise und Unterlagen ausgetauscht bzw abgeschrieben wurden.
Den Teilnehmern war bewusst, dass es sich hierbei um wettbewerbswidrige Handlungsweisen handelte.
Die Wettbewerberin erhielt schließlich den Zuschlag für die österreichweite Entsorgung, das Abspracheziel wurde also erreicht.
Die in Aussicht gestellte Subpartnerschaft scheiterte jedoch in weiterer Folge, da sich die Wettbewerberin und die SDAG nicht auf die Konditionen einigen konnten. Die Subpartnerpreise wurden der SDAG im Mai 2018 von der Wettbewerberin übermittelt. Die Preise entsprachen jedoch nicht den Vorstellungen eines SDAG-Mitarbeiters, der die Wettbewerberin daher mehrfach aufforderte „realistische Subpartnerpreis[e]“ bzw verbesserte Konditionen zu übermitteln.
Die nachgebesserten Konditionen waren für die SDAG jedoch im Ergebnis auch nicht ausreichend, so dass die SDAG am 11.6.2018 mitteilte, die Leistung nicht zu erbringen.
4.8 Bilaterale Absprache zwischen der SDAG und einer weiteren Wettbewerberinzum Kunden Hofer KG 2018
Die SDAG entsorgte Filialen des Kunden Hofer KG („Hofer“), während andere Wettbewerber die Zentrallager entsorgten. Entsprechend verzichtete die SDAG auch darauf, bei den Zentrallagern kompetitive Angebote abzugeben, da der Status quo auch hier erhalten bleiben sollte.
Ende des Jahres 2017 fragte Hofer ua bei der SDAG bzgl der Entsorgung des Zentrallagers in Stockerau an, das bisher von einer Wettbewerberin entsorgt wurde. In diesem Zusammenhang kontaktierte diese im Jänner 2018 die SDAG und bat um ein Treffen in Wien.
Zwischen den beiden Teilnehmenden wurde über Preisspannen gesprochen. Es ging dabei nicht darum, das Angebot im Detail zu besprechen, jedoch Preise soweit zu kommunizieren, dass die SDAG anschließend ein Deckangebot legen konnte.
4.9 Bilaterale Absprache zwischen der SDAG und der FCC zum Kunden Weitzer Parkett GmbH & Co KG 2018
Die Weitzer Parkett GmbH & Co KG („Weitzer Parkett“) ist ein Beispiel für einen Kunden, der von mehreren Entsorgern bezüglich verschiedener Abfallarten betreut wurde. So war die FCC für die Entsorgung von Asche bei diesem Kunden zuständig und die SDAG für die Entsorgung von gefährlichem Abfall und Kartonagen.
Im Zuge einer Gesamtausschreibung dieses Kunden Jahr 2018 kam es am 15.1.2018 zu einem persönlichen Treffen zwischen Mitarbeitern der FCC und der SDAG, bei dem diese die Preise für das Gesamtangebot untereinander austauschten. Es wurde vereinbart, dass die FCC die Preise der SDAG zuzüglich eines Aufschlags für die Entsorgung von Abfall und Kartonagen (bisher durch die SDAG entsorgt) in ihr Angebot aufnehmen würde, während die SDAG die Preise der FCC zuzüglich eines Aufschlags für die Entsorgung von Asche (bisher durch die FCC entsorgt) in ihr Angebot aufnehmen würde. Die Unternehmen legten also wechselseitig Deckangebote für die bisher vom anderen Unternehmen entsorgten Abfälle.
Weitzer Parkett erteilte in weiterer Folge den Zuschlag nach einzelnen Positionen sowohl für die SDAG als auch für die FCC, so dass die beiden Unternehmen auch weiterhin für die bereits zuvor von ihnen entsorgten Abfälle beauftragt wurden. Im Ergebnis blieb es daher aufgrund der Absprache beim Erhalt des Status quo, wie von den teilnehmenden Unternehmen beabsichtigt.
4.10 Multilaterale Absprache zwischen der SDAG, er FCC und einer weiteren Wettbewerberin zum Kunden NÖM AG 2019
Beim Kunden NÖM AG („NÖM“) kam es im Jahr 2019 zu Absprachen zwischen der FCC, der SDAG und einer weiteren Wettbewerberin.
Zu diesem Zweck nahm die FCC Kontakt mit der weiteren Wettbewerberin auf. Gleichzeitig kam es zu einem Treffen zwischen Mitarbeitern der FCC und der SDAG. Die SDAG sollte ebenfalls zur Abgabe eines Deckangebots angehalten werden. Zu diesem Zweck teilte die FCC „Preistendenzen“ mit, die die SDAG in ihrem Angebot überbieten sollte, damit die FCC den Kunden behalten könne.
Der SDAG war bewusst, dass sie das von der FCC vorgegebene Preisniveau ohnehin also auch bei eigener Kalkulation – nicht unterbieten würden und legte dementsprechend das eigens kalkulierte und ohnehin höhere Angebot der SDAG.
4.11 Multilaterale Absprache zwischen der SDAG, der FCC und einer weiteren Wettbewerberin zum Kunden Magna 2020
Im Zuge der Ausschreibung der Magna Steyr Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG („Magna“) im Jahr 2020 kontaktierte die SDAG sowohl die FCC als auch eine weitere Wettbewerberin, um sie zur Abgabe von Deckangeboten zugunsten der SDAG anzuhalten. Sowohl die FCC als auch die weitere Wettbewerberin sollten überzeugt werden, zugunsten der SDAG ein Deckangebot zu legen.
Ob in weiterer Folge tatsächlich Deckangebote zugunsten der SDAG gelegt wurden, kann nicht festgestellt werden.
4.12 Bilaterale Absprache zwischen der SDAG und der FCC zum Kunden EGM Industrieguss GmbH 2021
Am 18.1.2021 wurde ein Mitarbeiter der SDAG von der FCC angerufen und zu einem persönlichen Gespräch am Hauptstandort der FCC in Himberg, Niederösterreich betreffend den Kunden EGM Industrieguss GmbH („EGM“) gebeten.
Der Mitarbeiter der FCC gab im Rahmen des Termins zu verstehen, dass die FCC Interesse daran habe, dass die SDAG bei EGM so anbiete, dass die FCC diesen Kunden behalten könne. Die FCC nannte zu diesem Zweck die Preise, die die FCC für den Posten „Gießformen und Sande nach dem Gießen mit und ohne gefahrenrelevante Eigenschaften“ im Angebot abgeben würde. Bei diesem Posten handelte es sich um den preisbestimmenden Teil der Ausschreibung. Gleichzeitig forderte die FCC die SDAG auf, hierfür einen höheren Preis in ihrem Angebot auszuweisen als die FCC.
Die SDAG nahm eine eigene Kalkulation vor und bot schließlich in ihrem Angebot für eine Probelieferung einen höheren Preis an, als den von der FCC genannten.
Den Teilnehmern war vollkommen bewusst, dass es sich hierbei um rechtswidrige Absprachen handelte. So erklärte der FCC-Mitarbeiter im Zuge des Gesprächs, nicht mehr mit Mitarbeitern der Mitbewerberin sprechen zu dürfen und ließ die Tür zu seinem Büro ausnahmsweise während des Gesprächs geschlossen.
4.13 Informationsaustausch mit einer weiteren Wettbewerberin zum Kunden Demolit Abbruch GmbH 2016
Mitunter blieb es zwischen den Wettbewerbern auch bei einem reinen Informationsaustausch von Preisen, ohne dass es anschließend zur Legung eines Deckangebots oder weitergehenden Absprachen kam.
Dies betrifft zB den Kunden Demolit Abbruch GmbH („Demolit“), der im Jahr 2016 ein Kunde der SDAG war. Demolit lieferte allerdings gleichzeitig Mengen an eine weitere Wettbewerberin, woraufhin die SDAG sich bei dieser beschwerte, dass diese bei einem SDAG-Kunden ein Angebot gelegt habe.
Die Wettbewerberin erklärte daraufhin, dass sie gar kein Angebot gelegt habe, sondern Demolit einfach an sie geliefert habe. In diesem Zusammenhang übermittelte die Wettbewerberin jedoch im Nachgang die Preise an die SDAG, die siegegenüber der Demolit verrechnet hatte.
Auch wenn der Informationsaustausch demnach erst im Nachhinein erfolgte, hatten die erhaltenen Daten erheblichen Wert für die SDAG, dementsprechend auch zukünftig ein – aus Sicht der Kartellanten – „intelligentes“ Verhalten am Markt setzen zu können und vollumfänglich über die Preise der Wettbewerber informiert zu sein.
4.14 Wissen von Kunden- und Gebietsabsprachen in Tirol
Auch in Zusammenhang mit der Pflattform „Wastebox“kam es zu einem Wettbewerbsverstoß. Bei „Wastebox“ handelt sich dabei um eine digitale Plattform für Mulden- und Containeraufträge im Bereich der Entsorgung von Baustellenabfällen, die für Gewerbekunden unter „wastebox.biz“ aufrufbar ist. Die Plattform wird heute von der Drittantragsgegnerin betrieben. Wastebox.biz wurde ab Mitte 2016 gestartet, ab Februar 2017 wurde versucht, Tirol abzudecken und bis Ende 2017 konnte schließlich ganz Österreich erfasst werden.
Vereinfacht gesagt ermöglichte die Plattform den Kunden (Nachfrager von Entsorgungsdienstleistungen), Preise einzumelden bzw im Voraus zu verhandeln, um welchen Preis sie eine Entsorgung beauftragen würden. Umgekehrt konnten die Partner (Entsorgungsunternehmen) die PLZ angeben, in denen sie Angebote annehmen würden und selbst Preise im System hinterlegen, zu denen sie die Angebote pro PLZ erbringen würden. Teilweise wurden diese in Einzelfällen – etwa bei technischen Schwierigkeiten – auch von der Drittantragsgegnerin selbst hinterlegt.
Abseits der Plattform kam es zwischen mehreren Unternehmen in Tirol zu Preisabsprachen und Gebietsaufteilungen. Der Plattform, die ab Februar 2017 auch über wastebox.biz in Tirol aktiv war, wurden die zwischen diesen Unternehmen abgestimmten Preise und Gebiete übermittelt, sodass diese auf der Plattform hinterlegt werden konnten. Zudem wiesen die drei beteiligten Unternehmen die Drittantragsgegnerin darauf hin, dass vereinbart wurde, „dass niemand der Partner Preisanpassungen („ob nach oben unter sich [sic!]) vornimmt ohne die jeweiligen anderen Partner zu informieren.“)Zusätzlich traten die Unternehmen mit dem Start von wastebox.biz mit dem Wunsch an die Drittantragsgegnerin heran, dass neben ihnen keine anderen Unternehmen als Partner der Entsorgungsplattform in Tirol akzeptiert würden.
Diese Aufteilung von Gebieten unter den Tiroler Entsorgungsunternehmen bestand offenbar bereits vor dem Aktivwerden von wastebox.biz im Jahr 2017. Die Drittantragsgegnerin schloss schließlich auch auf dieser wettbewerbswidrigen Gebietsaufteilung beruhende Verträge mit den Entsorgungsunternehmen ab.
Die Drittantragsgegnerin hatte spätestens ab 2017 Kenntnis von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und Gebietsaufteilungen unter den angeführten Tiroler Entsorgungsunternehmen, die im Rahmen dieser Konstellation als Subunternehmer der Drittantragsgegnerin auftraten. Die Drittantragsgegnerin war ab 2017 folglich in positiver Kenntnis darüber, dass es sich bei den übermittelten – von der Drittantragsgegnerin gegenüber ihren genannten Subunternehmern zu erfüllenden – Konditionen um abgesprochene Preise und Gebiete handelte, nahm aber dennoch die Aufnahme der Unternehmen und Preise vor, weil es sich bei diesen Unternehmen um unerlässliche Partner handelte, um das Gebiet Tirol abzudecken. Entsprechend dieser Vereinbarung waren die Preise dieser drei Tiroler Entsorgungsunternehmen tatsächlich im Wesentlichen für die einzelnen Fraktionen dieselben im Plattform-System. Die Plattform der Drittantragsgegnerin leistete daher einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Umsetzung kartellrechtswidriger Preis- und Gebietsabsprachen, ohne selbst unmittelbar Preise abgesprochen oder Gebiete unter den Tiroler Entsorgungsunternehmen aufgeteilt zu haben.
4.15 Sonstige Absprachen unter unmittelbarer Teilnahme der Antragsgegnerinnen
Die Antragsgegnerinnen setzten auch in folgenden Projekten Kartellrechtsverstöße:
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GVA Mödling 2004
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Günter Grill KG 2005 und 2007
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AWV Graz-Umgebung 2008
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G.F. Casting Solutions 2009
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Kotanyi GmbH 2010-2020
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Geislinger GmbH ab 2011
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Möbel Anninger GmbH ca 2011
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Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. 2011-2014
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RHI Magnesita einmalig vor 2012/2013 (genauer Zeitpunkt nicht feststellbar) und 2015
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Post AG einmalig im Zeitraum 2012-2013 (genauer Zeitraum nicht feststellbar)
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Hendrickson Austria GmbH im Zeitraum 2013-2015 (genauer Zeitpunkt nicht feststellbar), 2016, 2018
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Chemson Polymer Additive AG 2014
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Initiative „Kraft. Das Murtal“ 2014
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MACO Produktions GmbH ca 2014
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SAPPI Papier Holding GmbH ca 2014
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Wolfram Bergbau und Hütten AG 2014
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Voestalpine Stahl Donawitz GmbH 2014 oder 2015
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GVA Bruck an der Leitha 2015
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LS Konzertagentur GmbH 2015
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AWV Krems 2015 oder 2016
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AWV Weiz einmalig 2015/2016
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Umdasch Group AG 2015-2019
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AHT Cooling Systems GmbH zwei oder drei Absprachen im Zeitraum von 2011 bis 2016
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AWV Graz-Umgebung 2016
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Hermann Berger GmbH 2016
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Hitthaller + Trixl Baugesellschaft m.b.H. 2016
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Minka Holz- und Metallverarbeitungs GmbH 2016
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AWV Graz-Umgebung 2017
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Stadtgemeinde Leoben Problemstoffe 2017 oder 2018
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Granit Bau GmbH 2017-2019
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Roto Frank Austria GmbH 2017
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Porsche Inter Auto GmbH & Co KG 2018,2020
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Gemeinde St. Veit an der Glan (ASZ) 2018
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GSODAM Ges.mbH 2018
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Obersteirische Molkerei einmalig im Zeitraum zwischen 2018-2021 (genauer Zeitpunkt nicht feststellbar)
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SKF Sealings Solution Austria GmbH einmalig im Zeitraum zwischen 2018-2021 (genauer Zeitpunkt nicht feststellbar)
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Rockmore International GmbH einmalig im Zeitraum zwischen 2018-2021 (genauer Zeitpunkt nicht feststellbar)
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ASZ Bruck an der Mur bis 2019 (genaue Zeitpunkte der Absprachen nicht feststellbar)
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Alpen Maykestag GmbH 2019
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AWV Hartberg 2019
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AWV Murau 2019
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GVA Mödling 2019
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Herbert Kneitz GmbH 2019
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Maschinenfabrik Liezen und Gießerei GmbH 2019:
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GU-Bau GmbH 2019
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Verrechnungspraxis Papierentsorgung 2019/2020
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Agrana 2020
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Andritz AG 2020
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Aurena Handels GmbH (Aurena Auktionshaus) 2020
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Steirerfleisch GmbH 2020
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XAL GmbH 2020
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Gossauer Events und Gastronomie GmbH 2020-2021
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LAC Berger GmbH 2021
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Constantia Teich AG (unbekannter Zeitpunkt)
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GIPRO GmbH (unbekannter Zeitpunkt)
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GMS Gourmet GmbH (unbekannter Zeitpunkt)
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Strobl Bau - Holzbau GmbH (unbekannter Zeitpunkt)
Zusätzlich setzten die Antragsgegnerinnen folgende Kartellrechtsverstöße:
Zum Kunden Roto Frank Austria GmbH legte die FCC zugunsten der Antragsgegnerinnen im Jahr 2007 ein kartellrechtswidriges Deckangebot.
Zum Kunden Forstinger Österreich GmbH kam es 2011 zu einer Gebietsaufteilung von Standorten des Kunden zwischen der FCC und der SDAG.
Zu einem nicht mehr identifizierbaren Kunden/Projekt kam es 2011 zu einer Vereinbarung zwischen der FCC und der SDAG, wonach sie gemeinsam ihre Preise gegenüber dem Kunden erhöhen würden.
2011 kam es zudem zu einem „Preiserhöhungsschreiben“ im Zuge dessen die FCC und die SDAG kartellrechtswidrig sensible Informationen austauschten, indem sie sich über künftige Preiserhöhungen bei Kunden informierten.
Zur Gemeinde Hartberg kam es 2015 zu einer Aufteilung der (zusammengelegten) Gemeinden unter den Wettbewerbern und dem Austausch von Preisen.
Zum Altstoffsammelzentrum (ASZ) Leibnitz drängte die SDAG 2018 die FCC dazu, zu Deckpreisen ein eigenes Angebot abzugeben.
Zur Schindler GmbH tauschten die SDAG, die FCC und eine weitere Wettbewerberin Preisinformationen aus, mit dem Ziel jeweils Deckangebote zugunsten der FCC zu legen.
Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht außer Streit. Angesichts des Akteninhalts, insbesondere der Urkunden ./A bis ./G3, bestehen gegen diese Außerstreitstellungen keine Bedenken, weshalb von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen war (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).
Rechtlich folgt:
1. Zur „Zwischenstaatlichkeit“
Gemäß § 1 Abs 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen sowie nach Z 3 leg.cit. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten.
Nach Art 101 Abs 1 AEUV sind alle jene Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Dazu gehören insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (lit a) sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen (lit c). Die Anwendung von Art 101 und 102 AEUV fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Art 5 VO [EG] 1/2003).
Beim Kriterium der Zwischenstaatlichkeit handelt es sich um eine Kollisionsnorm, die keine wettbewerbsrechtliche Bewertung der Absprache trifft, sondern die Frage beantworten soll, ob es angemessen ist, den Sachverhalt nach Unionsrecht zu beurteilen. Art 101 Abs 1 AEUV erfordert, dass die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder der Missbrauch der beherrschenden Stellung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist – was schon durch Abstellen auf die „Eignung“ angelegt ist – weit zu verstehen (16 Ok 7/15p mwN).
Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind idR zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können. Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die in der Europäischen Union angestrebte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, Abl 2004/C 101/07, Rn 77 ff). Daher können auch Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats auswirken, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen (16 Ok 4/13; 16 Ok 2/15b; 16 Ok 7/15p; 16 Ok 8/16m; RS0120478).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Kartell, das unabhängig von der Teilnahme der einzelnen Entsorgungsunternehmen (einschließlich der Antragsgegnerinnen) am Verstoß für Gesamtösterreich nachvollzogen werden kann und daher dem Anspruch an die Zwischenstaatlichkeit, wie er in der Rsp der Unionsgerichte formuliert wird, genügt. Darüber hinaus entspricht dies auch der Art des hier dargestellten Kartells, war es doch gerade Ziel der Wettbewerber, den Markt unter sich aufzuteilen und Markteintritte schon im Kleinen zu verhindern. Dies manifestiert sich auch darin, dass Markteintritte ausländischer Unternehmen teilweise nicht erfolgreich waren, die Abschottung des österreichischen Marktes also funktionierte.
2. Zum Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise
Das Kartellverbot des Art 101 Abs 1 AEUV erfasst – wie jenes des § 1 Abs 1 KartG – insbesondere den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass sie geeignet sein müssen, zwischen den beteiligten Unternehmern die Unsicherheiten über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschließen oder zu vermindern. In der Praxis ist eine Abgrenzung dieser Begriffe von geringer Relevanz, weil diese Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens gleichrangig sind (Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 1 Rz 14 ff).
Der Begriff „Vereinbarung“ wird in diesem Zusammenhang weit ausgelegt: Nicht notwendig ist, dass es sich dabei um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handelt; eine Vereinbarung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt. Bei einer Vereinbarung zwischen Unternehmern kommt es daher weder auf die Form der Vereinbarung (diese kann schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden) noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 18 f mwN).
Die getroffenen Feststellungen belegen den gemeinsamen Willen der an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und somit die bestehenden Vereinbarungen. Der Tatbestand der Vereinbarung ist jedenfalls erfüllt.
Neben Vereinbarungen (und Beschlüssen von Unternehmervereinigungen) sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmern, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Unter einer Verhaltensabstimmung ist also eine „Fühlungnahme“ zwischen den Unternehmern zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 25 ff mwN).
Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 31).
Der festgestellte Sachverhalt zeichnet das Bild von Verstößen gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV vor. Beschränkungen des Wettbewerbs, wie Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen, sind grundsätzlich bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs; hier steht die Abschwächung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern im Vordergrund. Auf weitere Umsetzungshandlungen und Marktauswirkungen kommt es bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr an (16 Ok 51/05 mwN); auch die subjektive Absicht, die die Unternehmen mit der Zusammenarbeit verfolgen, spielt keine Rolle (EuGH C-209/07, Beef Industry Development, Rn 21).
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 KartG bzw Art 101 Abs 1 lit a AEUV ist die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten. Unter das Verbot der Festsetzung von Preisen sind insbesondere Absprachen über die Erhöhung von Preisen (um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz), Absprachen über Preisbestandteile, Richtpreise, Zielpreise sowie Kalkulationsverfahren (wie Handelsspannen oder Teuerungszuschläge) zu subsumieren (Lager/Petsche, KartG2 § 1 Rn 93 mwN). Absprachen verletzen demnach per se das Kartellverbot. Das Verbot ist weit auszulegen und betrifft jede Vereinbarung, die direkt oder indirekt geeignet ist, Preiswettbewerb zu behindern. Nicht notwendig ist es, dass ein Kartell tatsächlich funktioniert oder keinerlei Ausnahmen vorsieht (16 Ok 2/15b, mwN).
Auch ein Informationsaustausch kann eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, wenn er die strategische Ungewissheit auf dem Markt verringert und damit, wenn die ausgetauschten Daten strategisch relevant sind, die Kollusion erleichtert. Der Austausch strategischer Daten, wie Preiskalkulationen, vorbereitete Angebote oder Informationen über zukünftiges Abgabeverhalten, zwischen Wettbewerbern kommt einer Abstimmung gleich, weil er die Unabhängigkeit des Verhaltens der Mitbewerber auf dem Markt verringert und Wettbewerbsanreize mindert. Dabei ist es unerheblich, ob nur ein Unternehmen seine Mitbewerber einseitig über das beabsichtigte Marktverhalten informiert oder ob alle beteiligten Unternehmen sich gegenseitig über ihre jeweiligen Erwägungen unterrichten. Erhält ein Unternehmen strategische Daten von einem Mitbewerber, wird davon ausgegangen, dass es die Informationen akzeptiert und sein Markverhalten entsprechend anpasst, es sei denn, es erklärt ausdrücklich, dass es die Daten nicht bekommen will (vgl Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht6 [2019] Art 101 Abs 1 AEUV, Rz 87 mwN; EuGH v 4.6.2009, T-Mobile Netherlands ua, C-8/08, Rz 51). Dies gilt umso mehr, wenn die Kontaktaufnahme regelmäßig stattfindet (EuGH v 8.7.1999, C-199/92, Hüls/Kommission, Rz 162; EuGH v 8.7.1999, C-49/92, Kommission/ Anic Partecipazioni, Rz 121), wie es auch gegenständlich der Fall war.
Darüber hinaus reicht auch eine passive Form der Beteiligung im Lichte der Rsp des EuGH (EuGH, C-194/14, AC Treuhand) an einem Kartell aus, um für dieses verantwortlich gemacht zu werden. Denn bereits dies stellt eine stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen dar, die dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (EuGH, C-194/14, AC Treuhand, Rn 31). Es ist demnach ausreichend, dass eine stillschweigende Billigung des Kartells besteht, die dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt wird. Derartige Verhaltensweisen werden vom EuGH als ausreichender Beleg für die Teilnahme eines Unternehmens am Kartell gewertet (EuGH C-189/02P, Dansk Rorindustri, Rn 142).
Vor diesem Hintergrund ist folglich auch die festgestellte wissentliche Übernahme abgestimmter Preise und Gebiete in Tirol auf die Entsorgungsplattform der Drittantragsgegnerin als passive Teilnahme der Drittantragsgegnerin an kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen zu werten. Hierdurch leistete die Drittantragsgegnerin zumindest einen passiven Beitrag zur Aufrechterhaltung kartellrechtswidriger Verhaltenswiesen anderer Tiroler Entsorgungsunternehmen und führte folglich eine Erfüllung des Tatbestands nach § 1 KartG mit herbei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Drittantragsgegnerin eigentlich kein wirtschaftliches Interesse an der Absprache hatte oder die Plattform-Partner die abgestimmten Preise auch ohne Einbindung von der Drittantragsgegnerin im System der Plattform hätten hinterlegen können.
Vereinbarungen, die Absprachen oder Kundenaufteilungen enthalten, profitieren auch nicht von der Bagatellklausel des § 2 Abs 2 Z 1 KartG oder der EU-Bagatell-Bekanntmachung und sind stets spürbar (EuGH C-226/11, Expedia, Rn 37).
In diesem Sinn sind die den Antragsgegnerinnen vorgeworfenen Absprachen bezweckte Verstöße gegen § 1 KartG bzw Art 101 Abs 1 AEUV, die per se verboten sind.
3. Gesamtzuwiderhandlung
Ein Verstoß gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Vielzahl an Handlungen ergeben, die zu einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ („single and continuous infringement“) zusammengefasst werden können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine wirksame Rechtsdurchsetzung in Fällen gewährleistet werden soll, in denen eine Gesamtzuwiderhandlung aus einem Komplex von Vereinbarungen und Verhaltensweisen besteht, die sich im Lauf der Zeit entwickelt haben (vgl Schlussanträge GA Wahl v 20.10.2016, C-413/14, Rn 180).
Nach der Rsp des OGH liegt eine solche Gesamtzuwiderhandlung vor, wenn eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen auf die Umsetzung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind und daher zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können (16 Ok 2/15b Spar, Punkt 5.12.2; Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG² [2016], § 33 Rn 8 f). Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in einen Gesamtplan einfügen, welcher von den beteiligten Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen kartellrechtswidrigen Ziels jeweils umzusetzen war (16 Ok 5/08 Aufzüge; 16 Ok 2/15b Spar).
Gleichlautend ist die ständige Rsp der Unionsgerichte, wonach ein Komplex von Handlungen oder Verhaltensweisen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betrachtet werden kann, sofern die beteiligten Unternehmen im Rahmen dieser Gesamtzuwiderhandlung ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn ein oder mehrere Teile dieser Handlungen auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstellen könnten (vgl etwa EuGH C-441/11 P, Verhuizingen Coppens, Rn 41 mwN).
Die Tatsache, dass die beteiligten Unternehmen eine unterschiedliche Rolle gespielt haben bzw nicht an allen Bestandteilen unmittelbar mitgewirkt haben, entbindet diese nach ständiger Unionsrechtsrechtsprechung nicht von ihrer Verantwortung für die Gesamtzuwiderhandlung. Die Verantwortung eines Unternehmens umfasst somit auch die Handlungen der anderen beteiligten Unternehmen, die der Verwirklichung des gleichen wettbewerbswidrigen Ziels dienten, sofern das Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen beteiligten Unternehmen wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Vgl EuGH C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Rn 83; EuGH, C-444/11 P, Team Relocations NV ua/Kommission, Rn 51).
Für den Nachweis einer Gesamtzuwiderhandlung gilt die allgemeine Beweisregel, wonach „das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden [muss], die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können“ (Vgl EuGH C-95/15 P, H & R ChemPharm/Kommission, Rn 38 mwN; EuG T-53/03, BPB/Kommission, Rn 249; vgl auch EuG verb Rs T-147/09 und T-148/09, Trelleborg Industrie/ Kommission, Rn 59).
Das gemeinsame Ziel in der Abfallwirtschaftsbranche lag in der Erhaltung des Status quo durch Umsetzung des Heimatmarktprinzips. Die Entsorgungsunternehmen einigten sich implizit bzw teilweise sogar explizit darauf, dass jeder davon profitierte, dass man auf Wettbewerb verzichtete und stattdessen die (historisch gewachsenen) Kundenbeziehungen der jeweiligen Wettbewerber respektierte. Dieses Verständnis wurde von den am Kartell teilnehmenden Unternehmen in ihren jeweiligen Heimatmärkten umgesetzt, die sich teilweise überschnitten. Insgesamt wurde so ein ineinandergreifendes Konstrukt aus Kartellen geschaffen, das letztlich ganz Österreich umfasste.
4. Verschulden
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Gleiches gilt zufolge Art 23 VO 1/2003 im Unionsrecht. Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB), und wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Verschulden der beteiligten Unternehmen. Einem regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmenden Unternehmen muss zugemutet werden, darüber Bescheid zu wissen, dass die hier relevierten Verhaltensweisen kartellrechtliche Kernverstöße darstellen. Dies umso mehr, als derartige Verhaltensweisen auch von strafrechtlicher Relevanz sein können (§ 168b StGB).
Was die Zurechnung der Handlungen der natürlichen Personen zu den jeweiligen Unternehmen betrifft, sei ausgeführt, dass schon dann von einer Zurechnung auszugehen ist, wenn in Bezug auf die relevierte Handlung für den „Absprachepartner“ auch nur der Eindruck der Zuständigkeit der betreffenden Person besteht (IdS zB EuG T-56/99, Marlines/Kommission, Rn 60). Es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmungsleitung von der Vereinbarung/abgestimmten Verhaltensweise Kenntnis hatte (zB EuGH C-100/80, Musique Diffusion française/Kommission, Rn 97) oder sich das Handeln auf Richtlinien oder dergleichen gründet (idS zB EuG T-56/99, Marlines/Kommission, Rn 60). Ein Angestellter erfüllt seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der für das wettbewerbswidrige Verhalten der Mitarbeiterin haftenden wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet (Vgl EuGH C-542/14, VM Remonts, Rn 22 ff; vgl idS auch EuGH C-22/98, Becu u.a., Rn 26). Zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, da dieses prinzipiell dafür haftet.
Festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich auch um Handlungen von vertretungsbefugten Personen handelt. Es zeigte sich zudem, dass zahlreiche Mitarbeiter des an der Gesamtzuwiderhandlung beteiligten Unternehmens unmittelbar auch für die Akquise von Aufträgen zuständig waren und somit ebenso eine Vertretungsbefugnis für dieses Unternehmen hatten.
Zusammengefasst waren den Antragsgegnerinnen (deren vertretungsbefugtem Personal sowie sonstigen Mitarbeitern) die Grundsätze der Gesamtzuwiderhandlung und deren Zielsetzung bekannt. Die unmittelbaren kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Antragsgegnerinnen wurden daher mit Vorsatz (bzw zumindest grob fahrlässig) gesetzt.
Gleichermaßen zeigt die Vorgehensweise der Beteiligten und deren Bemühen um Geheimhaltung das klare Verständnis der Beteiligten, dass ihr Verhalten nicht rechtskonform war.
Die konkreten Handlungen der Antragsgegnerinnen weisen einen hohen Unrechtsgehalt auf, der sich sowohl aus dem ausgeklügelten System der Gesamtzuwiderhandlung als auch der Selbstverständlichkeit ergibt, mit der es zu Absprachen zwischen den beteiligten Unternehmen gekommen ist.
5. Keine Rechtfertigungsgründe
Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach § 2 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 3 AEUV wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
6. Zur Bemessung der Höhe der Geldbuße
Gegen einen Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Kartellverbot (§ 1 KartG) zuwiderhandelt oder gegen Art 101 AEUV verstößt, hat das Kartellgericht eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen (§ 29 Z 1 lit a und d KartG).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass der Geldbuße nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zukommt. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Auch die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art 23 Abs 2 lit a der VO (EG) Nr 1/2003 (LL Geldbußen), weisen darauf hin, dass Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten haben (Einleitung Z 7; Rz 30, 37). Der Zweck der Geldbußen besteht nämlich darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen (16 Ok 2/22p mwN).
Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu erwartenden Kartellgewinn übersteigen. Zutreffend wird daher in der Literatur und Rechtsprechung ausgeführt, die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell-rechtlichen Wettbewerbsverstoß sei der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist (16 Ok 2/22p mwN).
Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes (16 Ok 2/22p mwN).
Eine sinngemäße Anwendung der LL Geldbußen ist dabei lediglich insofern unbedenklich, als sich das Kartellgericht an der europäischen Geldbußenpraxis orientiert, ohne dabei jedoch das eigenständige inländische Sanktionensystem zu missachten und eigene Überlegungen zu vernachlässigen (16 Ok 2/22p mwN).
Nach neuer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist „unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten ‚vorangegangenen‘ Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.“ (16 Ok 6/23b). In diesem Fall somit 2023.
Gemäß § 30 Abs 1 KartG ist bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. In § 30 Abs 2 KartG sind Erschwerungsgründe, in § 30 Abs 3 KartG Milderungsgründe jeweils demonstrativ aufgelistet.
Demnach sind unter anderem der räumliche Umfang des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. Darüber hinaus ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. Auch Erschwerungs- und Milderungsgründe sind zu berücksichtigen (16 Ok 2/22p mwN).
Zu 16 Ok 2/22p hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht weiters deutlich darauf verwiesen, „dass die Entscheidung 16 Ok 2/15b, in der die Geldbuße in Höhe von 3,5 % der gesetzlichen Obergrenze verhängt wurde, keineswegs einer Verallgemeinerung zugänglich ist. Vielmehr sollte durch diese Entscheidung, mit der die vom Erstgericht verhängte Geldbuße verzehnfacht wurde, klargestellt werden, dass auch in Österreich zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen sind, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits seit langem üblich ist.“
Das Kartellgericht darf nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die von der Antragstellerin beantragte Geldbuße überhöht ist.
Ausgehend vom Gesamtumsatz im Jahr 2023 von EUR 519 Millionen ist unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes, der durch die Rechtsverletzung zwangsläufig erzielten Bereicherung, des vorsätzlichen Handeln sowie der erheblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und unter Einbeziehung spezial- und generalpräventiven Erwägungen die beantragte Geldbuße von EUR 7,085 Millionen jedenfalls nicht überhöht.
Ausdruck vom: 25.05.2026 22:24:37 MESZ
