Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kartell
127 Kt 3/24i
Bundeswettbewerbsbehörde
Bundeskartellanwalt
Meßtechnik Gesellschaft m.b.H. & Co KG Energieverrechnung-Contracting-Facility Management
Meßtechnik FMB GmbH Funk- und M-Bus-Technologie
Submetering
Informationsaustausch
abgestimmte Verhaltensweise
Ausschreibungen
bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Energieverrechnung
08.05.2026
24.06.2025
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Antragstellerin beantragte (zuletzt) eine Geldbuße von EUR 330.000 und brachte dazu zusammengefasst vor, die Antragsgegnerinnen hätten sich im Bereich Submetering an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV im Zeitraum von zumindest Jänner 2009 bis einschließlich Februar 2019 beteiligt. Die Zuwiderhandlung habe kartellrechtswidrige Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, insbesondere den umfangreichen Austausch wettbewerblich sensibler Informationen, umfasst. Dadurch sei der Wettbewerb zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern eingeschränkt worden. Im Rahmen des Fachverbands VÖME („Verband österreichischer Messdienst- und Energiedienstleister“) und auch außerhalb dieses Rahmens sei es zum Informationsaustausch und Verhaltensabstimmungen gekommen. Dazu habe man sich auch bei Ausschreibungen mit den Mitbewerbern abgestimmt. Außerdem habe man sich über sonstige Geschäftsbedingungen ausgetauscht und in bestimmten konkreten Bereichen Preisabsprachen getroffen.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an.
Die Antragsgegnerinnen bestritten den Antrag und brachten dazu zusammengefasst vor, dass die von der BWB vorgebrachten Sachverhalte keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt oder bezweckt hätten. Auch aus den vorgelegten Dokumenten ließe sich kein substantiierter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßender Informationsaustausch ableiten. Dazu seien die Antragsgegnerinnen an keinem wie auch immer gearteten Gesamtplan beteiligt gewesen. Lediglich bei einzelnen, miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Aspekten sei es möglicherweise zu einem geringfügigen Überschreiten der Grenze des zulässigen Informationsaustauschs gekommen. Dies sei allerdings nicht geeignet gewesen, die strategische Unsicherheit am Markt zu verringern und habe keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung verursacht. Überdies seien die Antragsgegnerinnen an keinerlei Preisabstimmungen oder Kundenaufteilungen beteiligt gewesen.
Ermittlungsverfahren:
Die Antragstellerin führte im Bereich Submetering umfangreiche Ermittlungen wegen wettbewerbsbeschränkender horizontaler Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen durch. Im Juli 2019 wurde in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Papierunterlagen und IT‑Daten gesichert.
Am 22.6.2020 übermittelte sie den Antragsgegnerinnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß § 13 Abs 2 WettbewerbsG. In diesem Zusammenhang wurden die Antragsgegnerinnen mit dem Verdacht jahrelanger kartellrechtswidriger Absprachen im Bereich Submetering konfrontiert und ihnen rechtliches Gehör eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 31.7.2020 nahmen die Antragsgegnerinnen zu den Vorwürfen Stellung, erteilten Auskunft nach § 11a WettbewerbsG und stellten zudem einen Kronzeugenantrag gemäß § 11b Abs 2 WettbewerbsG. Von den Antragsgegnerinnen übermittelte ergänzende Informationen und Unterlagen erfüllten nach Ansicht der Antragstellerin jedoch die Kriterien des § 11b Abs 2 WettbewerbsG nicht.
In weiterer Folge konnte zwischen den Parteien auch im Ergebnis keine Übereinkunft hinsichtlich einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erzielt werden.
Zu einer solchen kam es erst nach Durchführung mehrerer Tagsatzungen in der Verhandlung am 24.6.2025.
Antragsgegnerinnen:
Die Erstantragsgegnerin ist eine Personengesellschaft mit Sitz in der Bahnhofstraße 8-10, 8073 Feldkirchen bei Graz. Sie befasst sich mit Fragen und Lösungsmodellen im Bereich der Wärmeversorgung, -messung und -verrechnung in Mehrgeschoßwohnbauten. Weiters beinhaltet ihr Leistungsspektrum ua die messtechnische Erfassung des Warm- und Kaltwasserverbrauchs sowie die Verrechnung der damit verbundenen Kosten.
Die Zweitantragsgegnerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Paracelsusstraße 4, 5020 Salzburg. Ihre Kernkompetenz ist die vernetzte Ermittlung von Heizenergie- und Wasserverbräuchen durch Funk- und M-Bus-Technologien. Sämtliche Produkte zur Wärme- und Wassermessung bzw. Erfassung werden durch sie gefertigt bzw vertrieben.
Die Meßtechnik-Unternehmsgruppe ist österreichweit tätig und das marktanteilsmäßig drittgrößte Unternehmen im Submetering-Markt in Österreich.
In Österreich ist die Meßtechnik-Unternehmensgruppe durch die beiden Antragsgegnerinnen sowie durch die Meßtechnik DVE GmbH & Co KG (FN 11317v), die MT Meßtechnik GmbH (FN 319026g), die Meßtechnik DVE GmbH Energie-Direktverrechnung (FN 254057p), die Meßtechnik CEK GmbH Controlling-Entwicklung-Koordination (FN 248402y) und die Meßtechnik EKV GmbH Endkunden Direktverrechnung von Energie- und Hausnebenkosten (FN 432229g) tätig; diese fünf Gesellschaften sind aber nach Angabe der Antragsgegnerinnen nicht im Submetering tätig.
Die Meßtechnik-Unternehmensgruppe erzielte im Geschäftsjahr 2024 einen weltweiten Gesamtumsatz von rund EUR 15 Mio.
Folgender Sachverhalt steht außer Streit:
Die VÖME, ein unter ZVR Nummer 914049841 eingetragener Verein, wurde am 29.3.2012 gegründet und per 31.3.2019 aufgelöst. Sie wurde auf Initiative des Geschäftsführers der Antragstellerinnen gemeinsam mit zwei Mitbewerbern gegründet.
Die Sitzungen der VÖME wurden stets von einem der drei Geschäftsführer einberufen und fanden an unterschiedlichen Orten statt. Die Geschäftsführer nahmen regelmäßig daran teil, wobei des Öfteren auch Mitarbeiter eines der drei Mitgliedsunternehmen anwesend waren.
Eine Aufnahme weiterer Unternehmen in die VÖME fand trotz konkreter Beitrittswünschen nicht statt, obwohl dies zunächst angedacht war. Die Gründungsmitglieder hoben bereits kurze Zeit nach Gründung die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft mittels Statutenänderung so drastisch an, dass es faktisch keinem weiteren Mitbewerber möglich war, diese zu erfüllen. Anfänglich war als Aufnahmekriterium für die Mitgliedschaft ein Abrechnungsbestand von zumindest 10.000 Wohnungen vorgesehen. In der Generalversammlung vom 23.1.2013 wurden die Statuten jedoch abgeändert und die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft von 10.000 auf 100.000 Wohnungen erhöht. Damit wurde für interessierte Wettbewerber eine Mitgliedschaft unmöglich, weil abgesehen von den Gründungsunternehmen kein anderes im österreichischen Submetering-Markt tätiges Unternehmen über einen Abrechnungsbestand von über 100.000 Wohnungen im Bundesgebiet verfügte.
Im Rahmen der VÖME-Sitzungen tauschten die Mitgliedsunternehmen der VÖME wiederholt Informationen zum Marktvolumen, insbesondere über die Anzahl der betreuten Nutzeinheiten, und auch zur Marktentwicklung aus. Dazu informierten die beteiligten Unternehmen einander über den Anteil an Wohnungsverteilerstationen in den Bundesländern, über die Anwendung des Lageausgleichs bzw die Verwendung von Reduktionsfaktoren und über andere Entwicklungen und Trends im Submetering-Markt. Die Gespräche über den Lageausgleich innerhalb der VÖME sollten auch dem Lobbying für eine Ergänzung im Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) dienen. Die Sitzungen und deren Umfeld wurden auch dazu genutzt, um Informationen über die Preispolitik in bestimmten Regionen und hinsichtlich bestimmter Kunden auszutauschen.
Zur Vorbereitung anstehender VÖME-Sitzungen wurden regelmäßig „Agenda-Schreiben“ versandt. Darin wurden die Besprechungspunkte für die jeweils bevorstehende Sitzung zirkuliert, die darauf hindeuten, dass auch der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen erfolgen sollte.
In einer Reihe von VÖME-Sitzungen im Jahr 2016 tauschten sich die Vertreter der drei Mitbewerber zu ihrer grundsätzlichen Ablehnung von Messgeräten mit offenen Funkprotokollen aus, weil sie eine Gefährdung der eigenen Bestandssicherheit befürchteten.
Fallweise besprachen die Antragsgegnerinnen mit ihren Mitbewerbern auch Preise, Preisbestandteile, Preiserhöhungen bzw sonstige Konditionen.
So vereinbarten die drei Mitgliedsunternehmen der VÖME im Frühjahr 2018 die Weitergabe der Entsorgungskosten für Messampullen für Heizkostenverteiler auf Verdunstungsbasis an die Kunden. Desgleichen tauschten die Unternehmen in insgesamt vier Sitzungen der VÖME (17.12.2013, 11.3.2014, 27.8.2014 und 30.1.2018) Informationen hinsichtlich der geplanten Verrechnung von Entsorgungskosten für Lithium-Ionen-Batterien aus.
Als im Herbst 2017 die Sinnhaftigkeit der VÖME hinterfragt wurde, sprach sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerinnen explizit für deren Beibehaltung aus und hob als Vorteile hervor, dass der Verband zu ministeriellen Veranstaltungen eingeladen werde, Stellungnahmen zu Fragen des zuständigen Ministeriums abgebe und auf einer Reihe von öffentlichen Verteilern aufscheine, über die er von geplanten Gesetzen und Verordnungen informiert würden und Stellungnahmen abgeben könne. Dazu biete er auch die Plattform für ein weitgehend konfliktfreies Diskussionsforum seiner Mitglieder, obwohl diese im wirtschaftlichen Wettbewerb miteinander stünden.
Es folgten weitere kontroversiell geführte Diskussionen zu diesem Thema. In der Generalversammlung vom 28.2.2019 wurde die VÖME schließlich zum 31.3.2019 aufgelöst.
Die Antragsgegnerinnen und ihre zwei Mitbewerber tauschten auch außerhalb von VÖME-Sitzungen regelmäßig marktbezogene Informationen aus. Die beiden Mitbewerber leiteten wiederholt an die anderen VÖME-Mitglieder Informationen über Mitbewerber (Preise, Preislisten und Angebote anderer Mitbewerber) weiter, die dazu geeignet waren, die strategische Unsicherheit am Markt zu reduzieren. Die Antragsgegnerinnen sprachen sich weder ausdrücklich gegen den Erhalt bzw den Austausch solcher wettbewerbssensiblen Informationen aus noch lehnten sie diese ab.
Konkret kam es betreffend ein Objekt des Kunden meine heimat Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft mbH im Februar/März 2015 zu einem bilateralen Austausch eines bereits abgegebenen Angebots zwischen den Antragsgegnerinnen und einem Mitbewerber.
Weiters sprachen die Mitbewerberinnen über Inhalte von Ausschreibungen und über (potentielle) Kunden.
Im Jahr 2016 tauschten sich die Antragsgegnerinnen mit den beiden Mitbewerbern darüber aus, ob die Linz AG bereits Aktivitäten im Zusammenhang mit einer geplanten Ausschreibung für den Alt- und Neubestand gesetzt habe. Die Antragsgegnerinnen verfügten dazu über die von den Mitbewerbern an die Linz AG bis dahin verrechneten Einzeltarife. Nach Zuschlagserteilung besprachen die Mitbewerber bestimmte Sonderwünsche des Auftraggebers Linz AG im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorgaben.
2017 überlegten die Antragsgegnerinnen mit den beiden Mitbewerbern im Zuge einer Ausschreibung der Wien Energie GmbH einen abgestimmten Hinweis an die Auftraggeberin über die Branchenunüblichkeit bzw Unmöglichkeit bestimmter Ausschreibungsmodalitäten. Dazu tauschten sie sich darüber aus, wer eine Teilnahme an der Ausschreibung beabsichtige.
Im Zuge der Ausschreibung „Meine Heimat – Ausschreibung Projekt 9523 Villach-Landskron“ 2012 erfolgte nach Ende der Abgabefrist zu diesem Projekt ein Austausch der Preise der Antragsgegnerinnen.
Bei einer Ausschreibung der OÖ. Gas-Wärme GmbH („OÖGW“) im Jahr 2013 sollten die Submeteringanbieter für deren bestehende Anlagen auch die Direktverrechnung mit den Mietern durchführen. Bei der dafür notwendigen Ausformulierung der Vertragsbestimmungen stimmte sich ein Mitbewerber mit den Antragsgegnerinnen ab.
Die Gemeinnützige Grazer Wohnungsgenossenschaft reg.Gen.mbH („GGW“) bediente sich für die Ausstattung mit Submetering-Leistungen ihrer Liegenschaften der drei Submetering-Dienstleister. 2009 sollten auf Wunsch der GGW die drei Unternehmen einheitliche Preise für ihre Submetering-Dienstleistungen verrechnen. Vor diesem Hintergrund verhandelten nicht alle drei Anbieter mit dem Kunden über Preisänderungen, sondern nur einer für die Antragsgegnerinnen und den dritten Mitbewerber. Zumindest für die Abrechnungsperiode 1.1.2009 bis 31.12.2009 verrechneten die drei Mitbewerber in abgestimmter Weise einheitliche Preise. Im Zeitraum 2010 bis 2020 nahmen die Antragsgegnerinnen (im Unterschied zu ihren beiden Mitbewerbern) keine Tariferhöhungen vor.
Gesamthaft betrachtet nahmen die Antragsgegnerinnen auf dem österreichischen Markt für Submetering im Zeitraum von zumindest 1.1.2009 bis einschließlich Februar 2019 an wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen, wie ua an einem Austausch über einzelne Marktparameter teil. Das Verhalten wurde ua im Rahmen des 2012 als Verein eingetragenen Verbands österreichischer Messdienst- und Energiedienstleister ("VÖME"), in Einzelfällen auch außerhalb des Branchenverbands gesetzt.
Die Fälle beinhalteten die Erörterung marktbezogener Themen und umfassten den Austausch von Informationen, die als wettbewerblich sensibel eingestuft werden können (zB Austausch über das Gesamtmarktvolumen, die Anzahl der von Wettbewerbern betreuten Objekte, Informationen über sowie steuerrechtliche Details von Ausschreibungen und sonstige Geschäftspraktiken), die das ganze Bundesgebiet umfassten.
In einigen Fällen kam es zur Abstimmung von Preisbestandteilen, jedoch ohne, dass es dazu unter Beteiligung von Messtechnik zu einem akkordierten Angebotspreis oder abgestimmten Marktauftritt gekommen wäre.
Die Antragsgegnerinnen haben weder innerhalb noch außerhalb der VÖME an einem Preiskartell teilgenommen, Projektpreise mit Wettbewerbern abgesprochen, Deckangebote abgegeben oder Kunden aufgeteilt. Sie nahmen beim Informationsaustausch in der Regel eine passive Rolle ein.
Zur Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerinnen diese Tatsachen für die Zwecke einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung außer Streit stellten. Der Sachverhalt steht im Einklang mit dem durchgeführten Beweisverfahren und den vorgelegten Urkunden.
Rechtlich anerkannten die Antragsgegnerinnen, dass die außer Streit stehenden Tatsachen in Summe als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne des § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV im Zeitraum von 1.1.2009 bis einschließlich Februar 2019 zu werten sind und kein Rechtfertigungsgrund gemäß Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG vorliegt.
Dazu akzeptierten die Antragsgegnerinnen die von der Antragstellerin beantragte Geldbuße in der Höhe von zuletzt EUR 330.000 als angemessen. Diese ist ausgehend vom Gesamtumsatz der Meßtechnik-Unternehmensgruppe im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes, des vorsätzlichen Handelns und insbesondere unter Einbeziehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen jedenfalls nicht überhöht."
