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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

29 Kt 4/15


Bekannt gemacht am:

06.08.2015

Entscheidungsdatum:

20.05.2015


"Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005, nämlich a) Abstimmungen bezüglich einer Anpassung der Zahlungskonditionen mittels Vereinheitlichung des Zahlungsziels, Rücknahme des Skontos und Einführung eines Positionszuschlags betreffend die Produktkategorie Kommerzstahl gegenüber den Abnehmern im Juli 2012 sowie b) Abstimmung bezüglich Mindestpreisen im Bereich Kommerzstahl im darauffolgenden Zeitraum bis Oktober 2013, jeweils mit den gesondert verfolgten Unternehmen Weyland GmbH, Schärding, Frankstahl Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft m.b.H., Wien, Filli Stahlgroßhandelsgesellschaft m.b.H., Graz, Mechel Stahlhandel Service Austria GmbH, Linz, und Eisen Wagner GmbH, Ried im Innkreis, gem § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 47.500,-- verhängt.

 

Begründung:

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen der im Spruch genannten Verstöße gegen des Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG eine Geldbuße von EUR 47.500,-- zu verhängen.

 

Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:

 

Am 29.11.2011 habe in Bergheim ein Treffen zwischen Vertretern von Mechel und Weyland stattgefunden, bei dem besprochen worden sei, einen Vertreter von Frankstahl zu einem Gesprächstermin einzuladen, um den „ruinösen Preiskrieg“ im österreichischen Stahlhandel einzudämmen. Zwischen 12.1.2012 und 16.7.2012 hätten im Cafè Imperial in Wien sechs Treffen stattgefunden, an denen Vertreter von Eisen Wagner, Frankstahl, Mechel und Weyland teilgenommen hätten. Im Rahmen dieser Treffen sei über die Verkaufspreise und die Verrechnung von Zusatzkosten wie Frachtkostenzuschlägen diskutiert worden. Dabei seien Vorwürfe erhoben worden, dass die Zuschläge einzelner Teilnehmer zu niedrig seien. Weiters seien die Ideen eines Positionszuschlags und der Umstellung von Skontovereinbarungen auf Nettozahlung diskutiert worden. Schließlich sei beschlossen worden, den Gesprächen zur wirksameren Umsetzung der beabsichtigten Konditionsanpassungen vier weitere Unternehmen beizuziehen, nämlich Filli, die Antragsgegnerin, die Köllensperger Stahlhandel GmbH & Co KG und die Johann Neumüller Gesellschaft mbH.

 

Am 30.7.2012 habe in der Raststation Rosenberger in St. Pölten ein Treffen stattgefunden, an dem Vertreter aller acht genannten Unternehmen teilgenommen hätten. Im Rahmen dieses Treffens habe der Vertreter von Frankstahl angekündigt, dass Frankstahl seinen Kunden im August 2012 mittels Rundschreibens die Umstellung auf das Zahlungsziel von 21 Tagen netto mitteilen, also den Skonto zurücknehmen würde. Weiters sei zwischen den anderen Unternehmen erörtert worden, dass diese ihren Kunden angesichts der zunehmenden Kleinbestellungen künftig einen Positionsaufschlag verrechnen sollten, um die Ertragssituation zu verbessern. Für Frankstahl hätte ein solcher Positionsaufschlag keinen Sinn ergeben, weil dieses Unternehmen gegenüber seinen Kunden nach Stückpreisen und nicht nach Tonnenpreisen verrechnet habe. Nur der Vertreter von Köllensperger habe erklärt, sich von diesen Maßnahmen zu distanzieren. Alle übrigen Teilnehmer am Treffen hätten signalisiert, dass ihre Unternehmen sowohl die Rücknahme der Skonti als auch die Verrechnung eines Postitionszuschlags mittragen würden.

 

Anfang August 2012 habe Frankstahl ein Rundschreiben an seine Kunden ausgesandt, in dem eine Umstellung auf ein Zahlungsziel von 21 Tagen netto angekündigt worden sei. Daraufhin hätten bis 28.8.2012 fünf weitere Unternehmen - so auch die Antragsgegnerin - an ihre Kunden zum Teil wortidente Rundschreiben versandt, in denen übereinstimmend ein Zahlungsziel von 21 Tagen netto und ein Positionsaufschlag von EUR 7,-- angekündigt worden sei. Nur Köllensperger und Neumüller hätten keine solchen Rundschreiben abgeschickt. Die übrigen Unternehmen hätten die Maßnahmen nach entsprechenden Einzelverhandlungen mit ihren Kunden teilweise nicht umgesetzt.

 

In weiterer Folge sei es zu acht weiteren Treffen auf der Autobahnraststation Alland gekommen. Ein weiteres für den 11.11.2013 vereinbartes Treffen sei wegen einer gleichzeitig stattfindenden Hausdurchsuchung bei Weyland kurzfristig abgesagt worden. Im Rahmen dieser Treffen, bei denen nicht immer alle acht Unternehmen vertreten gewesen seien, hätten sich einzelne Teilnehmer auf die Höhe eines einheitlichen Mindestfrachtkostenzuschlages von EUR 79,-- geeinigt. Weiters seien an Hand von Kalkulationsgrundlagen Mindestpreise für Kommerzstahl vereinbart sowie deren Überwachung und Umsetzung eingefordert worden. Die Vertreter von Köllensperger hätten sich bei diesen Gesprächen passiv verhalten. Die Vertreter von Neumüller hätten mit dem Hinweis auf die strengen Compliance-Vorschriften in ihrem Konzern schon ab Februar 2012 nicht mehr an den Treffen teilgenommen.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die Bundeswettbewerbsbehörde aus, nach § 1 Abs 2 KartG sowie nach Art 101 AEUV sei insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten. Art 101 AEUV sei anwendbar, weil sich die Absprachen auf das gesamte österreichische Bundesgebiet erstreckt hätten und somit geeignet gewesen seien, spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten herbeizuführen.

 

Das Kartellverbot erfasse sowohl den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmen als auch abgestimmte Verhaltensweisen. Dabei sei der Begriff der „Vereinbarung“ weit auszulegen. Darunter falle jede Willensübereinstimmung zwischen Unternehmen über ihr Auftreten am Markt. Unter einer Verhaltensabstimmung sei eine Fühlungnahme zwischen den Unternehmen zu verstehen, die geeignet und bestimmt sei, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen. Dabei handle es sich um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmen, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrags gediehen sei, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lasse. Die Grenze zwischen Vereinbarung und abgestimmter Verhaltensweise sei fließend. Da auch die Rechtsfolgen dieselben seien, bestehe kein Bedürfnis, die beiden Verhaltensformen genau abzugrenzen.

 

Nach der Judikatur des EuGH schließe ein fehlendes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise nicht aus, wenn die Wettbewerber dennoch regelmäßig zusammengekommen seien und Informationen über die Marktbedingungen und ihre Geschäftsstrategien mit dem Ziel des Treffens einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung ausgetauscht hätten. Der Nachweis einer formellen Vereinbarung bestimmter Verhaltensweisen oder der künftigen Koordination der Mitbewerber sei nicht erforderlich. Bereits der Nachweis, dass die Mitbewerber Kontakt aufgenommen hätten, um „den Markt zu stabilisieren“, reiche für das Vorliegen eines Verstoßes nach Art 101 AEUV aus. Es obliege den Unternehmen, Beweise vorzulegen, nach denen jeglicher Zusammenhang zwischen der Verhaltensabstimmung und der Entscheidung über ihr Marktverhalten ausgeschlossen werden könne. Selbst Daten, welche die kompetitive Natur des Marktes und das Vorliegen von Preissenkungen im fraglichen Zeitraum belegten, reichten dazu nicht aus.

 

Nehme ein Unternehmen an Sitzungen teil, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen würden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, sei dies nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Es obliege dem Unternehmen, Indizien vorzulegen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet seien, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen habe, an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung teilzunehmen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte könnten für die Anwendung von Art 101 AEUV die tatsächlichen Wirkungen einer Vereinbarung und/oder abgestimmter Verhaltensweisen unberücksichtigt bleiben, wenn damit eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt werde. Sowohl die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen als auch ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, der Unsicherheiten bezüglich des künftigen Marktverhaltens ausräume, seien als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren. Ob und in welchem Ausmaß eine solche bezweckte Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hervorrufe, könne allenfalls für die Bemessung der Höhe etwaiger Geldbußen von Relevanz sein.

 

Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin an den Treffen im Café Imperial in Wien nicht beteiligt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Treffen am 30.7.2012 sei jedoch eine Verhaltensabstimmung zwischen der Antragsgegnerin und ihren Mitbewerbern erfolgt, die sich auf die zeitnahe, zeitlich gestaffelte Durchführung einer einseitigen Anpassung der Zahlungskonditionen mittels Vereinheitlichung des Zahlungsziels, der Rücknahme des Skontos und der Einführung eines Positionszuschlags bezogen habe. Diese Fühlungnahme und der Informationsaustausch hätten die Ungewissheit der Antragsgegnerin und ihrer Mitbewerbern über das künftige Marktverhalten vermindert, wodurch die mit dem Wettbewerb verbundenen Risiken durch praktische Zusammenarbeit ersetzt worden seien. Dieser Verhaltensabstimmung stehe das von einzelnen Sitzungsteilnehmern hervorgehobene wechselseitige Misstrauen nicht entgegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die erlangten Informationen von der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über ihr eigenes Marktverhalten, nämlich der Aussendung eines Rundschreibens mit demselben Inhalt, berücksichtigt worden seien.

 

Im Rahmen der Treffen in der Raststation Alland von Dezember 2012 bis November 2013 seien zwischen den Teilnehmern wettbewerbswidrige Vereinbarungen betreffend die Einhaltung einheitlicher Mindestpreise bzw Mindestzuschläge abgeschlossen worden. Teilnehmer an den Treffen seien auf die Unterschreitung dieser Mindestpreise angesprochen und zur Einhaltung aufgefordert worden, wobei die Antragsgegnerin selbst keine solchen Aufforderungen getätigt habe. Selbst wenn keine Vereinbarung angenommen würde, wären die Fühlungnahmen und der Informationsaustausch im Rahmen dieser Treffen als abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren.

 

Eine Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG liege nicht vor, zumal schon eine angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn aus der inkriminierten Beschränkung des Preiswettbewerbs zu verneinen sei.

 

Zur Höhe der Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, dieser liege im Hinblick auf § 30 KartG angesichts der Schwere des Verstoßes und der finanziellen Tragfähigkeit für die Antragsgegnerin ein Grundbetrag von EUR 95.000,-- zu Grunde. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich ein Großteil der Verhaltensweisen nur auf bestimmte Preisanteile wie insbesondere Zahlungskonditionen, Frachtkostenzuschläge und dergleichen bezogen habe. Auf diesen Betrag sei ein Abschlag von 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwands durch einvernehmliche Verfahrensbeendigung zu gewähren. Ein weiterer Abschlag von 30% sei zu gewähren, weil ein minderes Verschulden der Antragsgegnerin an den Verstößen vorliege. Diese sei häufig von den Vereinbarungen abgewichen und habe ein eigenes Wettbewerbsverhalten gesetzt. Es fehle eine eingetretene Bereicherung bzw wäre eine solche allenfalls sehr gering.

 

Die Antragsgegnerin stellte den Gesamtumsatz ihres Konzerns für das Jahr 2013 mit etwa EUR 71 Mio und den Gesamtumsatz ihres Unternehmens mit etwa EUR 51 Mio außer Streit. Weiters hatte sie außergerichtlich gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde folgendes Anerkenntnis abgegeben, welches von ihr auch im Gerichtsverfahren als richtig bestätigt wurde:

 

"Die Franz Großschädl Stahlgroßhandel GesmbH hat im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2013 an multilateralen Treffen von Vertretern von bis zu 8 österreichischen Stahlhändlern (Eisen Wagner Gesellschaft m.b.H., FRANKSTAHL Rohr- und Stahlhandelsgesellschaft m.b.H. FILLI Stahlgroßhandelsgesellschaft m.b.H., Franz Großschädl Stahlgroßhandelsgesellschaft m.b.H., Johann Neumüller Gesellschaft mbH, Köllensperger Stahlhandel Austria GmbH, Mechel Service Stahlhandel Austria GmbH und Weyland GmbH) teilgenommen, bei denen es bzgl des Produktbereichs Kommerzstahl zu kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gekommen ist. Insb kam es im Rahmen der Treffen zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Mitbewerbern über abgestimmte Verhaltensweisen bzgl der Durchführung einer einheitlichen Anpassung der Zahlungskonditionen im August 2012 sowie zu kartellrechtswidrigen Vereinbarungen bzgl der Einhaltung einheitlicher Mindestpreise bzw Mindestzuschläge. Aus Sicht der Franz Großschädl GesmbH ist dadurch kein Vermögensschaden bei den Endkunden eingetreten."

 

Auch das darüber hinausgehende Tatsachenvorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde wurde von der Antragsgegnerin außer Streit gestellt. Da gegen die Richtigkeit des Anerkenntnisses und der Außerstreitstellung, die auch mit den weiteren von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Unterlagen im Einklang stehen, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass die vorliegenden Vereinbarungen bzw abgestimmten Verhaltensweisen betreffend einheitliche Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Verkaufspreise und sonstigen Geschäftsbedingungen (Mindestverkaufspreise, Mindestfrachtkostenzuschläge, einheitliche Positionszuschläge, Abschaffung von Skonti, einheitliche Zahlungsziele) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich unabhängig von ihren tatsächlichen Auswirkungen dem Kartellverbot des § 1 Abs 1 KartG bzw Art 101 Abs 1 AEUV widersprechen. Ob in Anwendung des Europarechts jede bezweckte Wettbewerbsbeschränkung als spürbar zu gelten hat (s EuGH 13.12.2012, C-226/11 - „Expedia“) oder ob nur auf eine spürbare Änderung der Marktverhältnisse gerichtete Beschränkungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen sind (s EuGH 11.9.2014, C 67/13 - „CB“ Rn 85) kann hier dahingestellt bleiben, weil horizontale Preiskartelle zwischen wesentlichen Mitbewerbern nicht nur potenziell besonders schädlich für den Wettbewerb sondern ihrem Zweck nach stets auf eine spürbare Anhebung des Preisniveaus am Markt gerichtet sind.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht nur hinsichtlich der Abstimmung von Mindestverkaufspreisen um eine horizontale Preisabstimmung. Auch die zwischen den Kartellteilnehmern abgesprochene künftige Nichtgewährung der vorher üblichen Skontoabzüge bei Einhaltung des Zahlungsziels und die Vorschreibung eines einheitlichen Positionszuschlags sowie eines Mindestfrachtkostenzuschlags bestimmt letztlich den effektiven Verkaufspreis. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin lediglich auf einen fehlenden Schaden für die Endkunden verwiesen, sich aber nicht aber auf eine fehlende Spürbarkeit berufen.

 

Ebenso ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass der Frage, ob und in welchen Punkten sich die aus dem außer Streit gestellten Sachverhalt ersichtlichen Koordinierungen des Wettbewerbsverhaltens zwischen den genannten Stahlhändlern zu Vereinbarungen verdichtet haben oder ob diese bloß als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu qualifizieren sind, wegen der Identität der Rechtsfolgen nicht näher nachgegangen werden muss.

 

Auch der unter Zitierung der einschlägigen Judikatur des EuGH geäußerten Ansicht der Bundeswettbewerbsbehörde, wonach das fehlende Vertrauen einzelner Kartellteilnehmer an der Umsetzung der abgestimmten Maßnahmen angesichts des auf eine Stabilisierung der Marktverhältnisse („Beendigung des ruinösen Preiswettbewerbs“) gerichteten Zwecks der Kontaktnahmen nichts am Verstoß der sich nicht klar gegen die abgestimmten Maßnahmen aussprechenden Sitzungsteilnehmer gegen das Kartellverbot ändere, ist zuzustimmen. Ebenso entspricht es der Judikatur, dass bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht entscheidend ist, ob bzw in welchem Umfang die besprochenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Im Übrigen steht im vorliegenden Fall zumindest fest, dass sechs der acht an den Sitzungen teilnehmenden Unternehmen, darunter auch die Antragsgegnerin, das vereinbarte bzw aufeinander abgestimmte Rundschreiben an ihre Kunden tatsächlich aussandten.

 

Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.

 

Ob allenfalls eine höhere als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Geldbuße in Frage käme, ist im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt, nicht zu prüfen. Eine niedrigere Geldbuße scheint nicht angemessen. Das mindere Verschulden, das trotz der Abstimmungen häufig beibehaltene Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin und die (zumindest weitgehend) fehlende Bereicherung aus den Verstößen hat die Bundeswettbewerbsbehörde mit ihrem Antrag ebenso angemessen berücksichtigt wie die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwandes der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts. Angesichts der Schwere des Verstoßes kommt eine niedrigere Geldbuße als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Summe, die etwa 0,067 % des Jahreskonzernumsatzes bzw 0,67 % des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG entspricht, aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."


Ausdruck vom: 04.12.2024 22:17:42 MEZ