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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 76/14


Bekannt gemacht am:

23.04.2015

Entscheidungsdatum:

03.03.2015


Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG, nämlich wegen vertikaler Abstimmungen der Endverkaufspreise mit wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, die von Jänner 2007 bis Dezember 2012 andauerten und den Endkundenvertrieb von nichtalkoholischen Getränken, insbesondere Mineralwasser, betrafen, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 653.775,-- verhängt.

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in der Höhe von EUR 653.775,-- und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin einerseits und namhafte Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen (in der Folge: LEH) andererseits über den Zeitraum von Jänner 2007 bis Dezember 2012 vertikale Preisabstimmungsmaßnahmen durchgeführt hätten. Durch die vertikalen Preisabstimmungen seien zudem die Verkaufspreisgestaltungen (sowohl bezüglich Aktionspreisen als auch Kurantpreisen) der LEH durch die Antragsgegnerin koordiniert worden, wodurch die vertikalen Preisabstimmungen durch horizontale, indirekte Elemente ergänzt worden seien. Dies sei durch verbindliche Festsetzung von Aktions- und Verkaufspreisen in Jahres- und Aktionsvereinbarungen, durch die Koordinierung des Zeitpunkts und der Höhe geplanter Preisänderung einzelner Unternehmen sowie durch Interventionen im Fall vereinbarungswidriger, abweichender niedriger Verkaufspreise geschehen. All diese Maßnahmen hätten dazu gedient, einheitliche und zeitgleiche Verkaufspreisänderungen zu ermöglichen und danach das vereinbarte Verkaufspreisniveau abzusichern und den Preiswettbewerb zwischen den Abnehmern der Antragsgegnerin hintanzuhalten. Diese Vorgehensweise habe die Reduzierung bzw die Ausschaltung des Intrabrand-Wettbewerbs zwischen den einzelnen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ermöglicht. Zum Teil sei die Durchsetzung von koordinierten Verkaufspreisen im gesamten Handel von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit Nachdruck verlangt worden. Die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hätten sich mit Unterstützung der Antragsgegnerin über die Verkaufspreise ihrer Mitbewerber informiert und gezielt diese Informationen zu koordinierten Information im Dreiecksverhältnis genützt.

Dieses Verhalten der Antragsgegnerin sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 101 Abs 3 AEUV liege nicht vor. Auf Grund der Schwierigkeit, einen tatbezogenen Umsatz zu ermitteln, insbesondere auch deshalb, weil es sich bei den kartellrechtswidrigen Preisvereinbarungen zum Teil um einzelne Aktionszeiträume gehandelt habe, sei ein Ausgangsbetrag herangezogen worden, der als angemessen erscheine. Dieser betrage EUR 871.700,--. Für die Dauer der Zuwiderhandlung habe die Antragstellerin einen Aufschlag von 50 % angewandt, wodurch sich ein Betrag von EUR 1,307.550,-- ergebe.

Davon seien folgende Abzüge vorzunehmen gewesen:

- ein Nachlass von 20 % für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung;

- ein Nachlass von 20 % für die freiwillige endgültige Beendigung der kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen ab Anfang 2013 (Einführung eines umfangreichen Complience-Programms);

- ein Nachlass von 10 % für die Sondersituation der Antragsgegnerin (Druckposition der Antragsgegnerin gegenüber dem marktstarken Lebensmitteleinzelhandel).

Demgemäß werde ein Bußgeld in der Höhe von EUR 653.775,-- beantragt.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Vorbringen der Antragstellerin an.


 

Außerstreit steht ein Konzernumsatz der Antragsgegnerin im Jahr 2013 in der Höhe von EUR xxx.


 

Die Antragsgegnerin gab am 23.12.2014 folgendes Anerkenntnis ab:

Anerkenntnis

1.) Die Vöslauer Mineralwasser AG („Vöslauer“) gibt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu BWB/K-397 aus freiem Willen im Interesse einer Kooperation mit der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellgericht zum Zweck der Aufklärung des Sachverhalts folgendes

Anerkenntnis

ab:

2.) Im Zuge des Vertriebs von nicht alkoholischen Getränken (insbesondere Mineralwasser) haben Mitarbeiter der Vöslauer mit den Einkäufen der wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (unter anderem REWE Gruppe, xxx, yyy und M-Preis, im Folgenden „LEH-Unternehmen“) zumindest seit Jänner 2007 bis Dezember 2012 mehrmals Absprachen getroffen, die Folgendes zum Gegenstand hatten:

a) Absprachen über Aktionspreise, zu denen die LEH Unternehmen einen Artikel während einer Promotion anbieten;

b) Absprachen über Kurantpreise, zu denen die LEH Unternehmen einen Artikel beim regulären Weiterverkauf außerhalb einer Aktion anbieten;

c) Aktions- und Kurantpreisabsprachen wurden dabei unter anderem in sogenannten Jahres- und Partnerschaftsvereinbarungen vereinbart.

Zum Teil wurden die vertikalen Preisabsprachen parallel mit mehreren LEH-Unternehmen getroffen und die Mitarbeiter der Vöslauer haben ihren Ansprechpartner im LEH die geplanten Verkaufspreise anderer LEH-Unternehmen bekannt gegeben. Das ist deswegen erfolgt, weil viele LEH Unternehmen eine kostenbedingte Erhöhung der Einkaufspreise (Fakturapreise der Vöslauer an den LEH) nur dann akzeptiert haben, wenn Vöslauer ihrerseits den Nachweis erbrachte, dass andere LEH-Unternehmen ihre Wiederverkaufspreise ebenso kostenbedingt anpassen.

Die oben geschilderten Absprachen haben alle Tatbestandselemente des Art 101 Abs 1 AEUV und des § 1 Abs 1 KartG erfüllt. Vöslauer sieht keinen Anlass, einen Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Bundeswettbewerbsbehörde und im anhängigen Verfahren vor dem Kartellgericht geltend zu machen.

Vöslauer hat die relevanten Verhaltensweisen bereits vor Beginn der Untersuchung durch die Bundeswettbewerbsbehörde abgestellt, die zuständigen Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich nicht an vertikalen Preisabsprachen beteiligen dürfen, und ebenfalls bereits vor Beginn der Untersuchung die Mitarbeiter diesbezüglich geschult.

Vöslauer bestätigt, dass im Hinblick auf den oben beschriebenen Sachverhalt eine Geldbuße in der Höhe von maximal EUR 653.775,-- iSd § 30 KartG angemessen ist.“

Mit Schriftsatz vom 29.1.2015 (ON 7) verwies die Antragsgegnerin auf ihr Anerkenntnis.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 1/2003 haben die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, Artikel 101 AEUV parallel zum nationalen Wettbewerbsrecht anzuwenden.

Gemäß Artikel 101 Abs 1 AEUV sind alle Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

Bei den von der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestandenen vertikalen Preisabstimmungen betreffende alkoholfreie Getränke mit wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, die durch Preiskoordinationen horizontal abgesichert wurden, handelt es sich um im Sinne des Artikel 101 AEUV bzw. § 1 KartG unzulässige Verhaltensweisen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, und daher einen Kernverstoß gegen das Kartellverbot darstellen. Rechtfertigungsgründe liegen dafür nicht vor. Solche wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die Bemessung der verhängten Geldbuße beruht auf der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Berechnung durch die Antragstellerin.

Gemäß § 36 Abs 3 KartG darf das Kartellgericht über die beantragten Geldbuße nicht hinausgehen.

Die Antragstellerin hat die von ihr dargelegten Milderungsgründe im Sinne des § 30 Abs 3 KartG angemessen berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind ebenso wenig ersichtlich wie weitere Milderungsgründe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Ausdruck vom: 22.12.2024 07:06:42 MEZ