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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

128 Kt 5/17f


Bekannt gemacht am:

11.04.2018

Entscheidungsdatum:

09.11.2017


 

"Über die Antragsgegnerin wird gemäß § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG in Form von kartellrechtswidrigen vertikalen Abstimmungsmaßnahmen über Wiederverkaufspreise in Bezug auf Home Audio & Visual Equipment Produkte (insbesondere Receiver/Verstärker und Plattenspieler) der Marken „Onkyo“ und „TEAC“ im Zeitraum von März 2011 bis April 2017 eine Geldbuße von EUR 120.000,-- verhängt.

 

Begründung:

 

I. Unstrittiger Sachverhalt:

 

Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der Onkyo Corporation (Osaka, Japan) und der TEAC Corporation (Tokio, Japan). Der Pioneer-Konzern ist nicht an der Antragsgegnerin beteiligt. Das vorliegende Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Produkte der Marken „Onkyo“ und „TEAC“ und steht in keinem Zusammenhang zu dem zu 27 Kt 20/14 geführten Verfahren gegen Pioneer.

 

Die Antragsgegnerin traf im Zeitraum von März 2011 bis April 2016 mit Wiederverkäufern einheitliche vertikale Preisabsprachen, in denen die Wiederverkaufspreise im Sinne einer Festsetzung von Mindestpreisen vereinbart wurden. Mitarbeiter der Antragsgegnerin beobachteten die Einhaltung dieser Mindestpreise und schritten im Falle des Unterschreitens des vereinbarten Mindestpreises beim Händler ein, indem persönlich (per Telefon oder E-Mail) Kontakt aufgenommen wurde, um rasch die Preisangleichung mit den anderen Händlern zu erreichen. Zur Absicherung dieses von der Antragsgegnerin als „Vertriebssystem der stabilen Vermarktung“ bezeichneten Preiskartells wurden verschiedene Methoden angewandt. So wurde teilweise den Händlern ein Verbot auferlegt, mit bestimmten Produkten auf Preissuchmaschinen aufrufbar zu sein, teilweise wurden Händler nicht mehr beliefert, solange die Preisvereinbarungen nicht eingehalten wurden, teilweise wurde angedroht, den selektiven Vertriebsvertrag zu kündigen. Um die Preisstabilität auch außerhalb der österreichischen Grenzen zu gewährleisten, kam es vor, dass Mitarbeiter von Schwesterunternehmen der Antragsgegnerin in Nachbarländern kontaktiert wurden, um über deren Intervention Händler, die nicht die für die Produkte vereinbarten Mindestpreise einhielten, zur Preisdisziplin zu bringen. Die Preisabsprachen erfolgten durch Festlegung eines einheitlichen Mindestverkaufspreises auf horizontaler Händlerebene, unterstützt durch Beschwerden der Händler.

 

Die von der Preisbindung betroffenen Produkte umfassten Produkte im Sektor „Home Audio & Visual Equipment“ (insbesondere Receiver/Verstärker und Plattenspieler, der Marken „Onkyo“ und „TEAC“.

 

II. Parteienvorbringen:

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte die Verhängung einer Geldbuße von EUR 120.000,-- über die Antragsgegnerin. Sie unterzog den unstrittigen Sachverhalt zusammengefasst folgender rechtlicher Würdigung:

 

Da einige der betroffenen Wiederverkäufer österreichweit tätig seien und teilweise, insbesondere im Wege des Online-Handels, auch Verkäufe ins Ausland tätigten, seien spürbare Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Handels zumindest möglich, sodass § 101 AEUV anwendbar sei.

 

Die inkriminierten Verhaltensweisen seien infolge der weiten Definition des Begriffs der „Vereinbarung“ iSd § 1 KartG und Art 101 AEUV als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu qualifizieren. Zumindest erfüllten die Preisabstimmungsmaßnahmen aber den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweisen. Die Grenze zwischen Vereinbarung und abgestimmter Verhaltensweise sei fließend und die Rechtsfolgen seien ident. Es sei daher nicht notwendig, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Verhaltensform zuzuordnen. Entscheidend sei, dass die Antragsgegnerin und ihre Wiederverkäufer ihre gemeinsame Absicht bekundet hätten, sich hinsichtlich der Wiederverkaufspreise auf den relevanten Märkten wettbewerbsbeschränkend zu verhalten, sodass es sich um die abgestimmte Festsetzung von Wiederverkaufspreisen handle.

 

Preisbindungen der zweiten Hand, die Festsetzung von Mindestpreisen sowie Beschränkungen beim passiven Verkauf seien als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren, sodass ein Nachweis der Auswirkungen nicht notwendig sei. Dies gehe nicht nur aus den LL der Europäischen Kommission zur Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen hervor. Auch das KOG habe bereits ausgesprochen, dass solche Preisbindungen „offenkundige“ Wettbewerbsbeschränkungen darstellten, weil sie ein hohes Potential negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten.

 

Wettbewerbsbeschränkungen mit direktem Einfluss auf den Preiswettbewerb seien als besonders bedenklich anzusehen und zählten daher zu den gem Art 101 AEUV bzw § 1 KartG verbotenen Kernbeschränkungen. Preisbindungen der zweiten Hand führten nicht nur zur Verringerung des markeninternen Wettbewerbs und schon damit zu potentiell höheren Preisen, sondern auch zur erhöhten Transparenz der zukünftig geplanten Preise, womit eine horizontale Koordinierung auf Händlerebene erleichtert werde. Im Falle besonders erfolgreicher Abstimmungen könne es sogar zur Ausschaltung des markeninternen Wettbewerbs kommen.

 

Die Kriterien für einen Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV lägen nicht vor. Insbesondere stifteten die inkriminierten Preispflegemaßnahmen keinen Verbrauchernutzen.

 

Zur Höhe der beantragten Geldbuße brachte die Bundeswettbewerbsbehörde vor, der weltweite Konzernumsatz von Onkyo Corporation habe im Geschäftsjahr 2015/2016 EUR 486 Mio betragen. Die Antragsgegnerin habe einen weltweiten Umsatz von EUR 61 Mio erzielt, wovon EUR ***** Mio auf Österreich entfallen seien. Der geschätzte Online-Anteil der Umsätze habe im gesamten Zeitraum des Verstoßes etwa EUR ***** Mio betragen. Unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsverletzung als Kernbeschränkung und deren Dauer von sechs Jahren scheine ein Betrag von EUR 240.000,-- angemessen. Angesichts der frühzeitigen Kooperation der Antragsgegnerin einschließlich der Zurverfügungstellung umfassender Auswertungen der eigenen Rechercheergebnisse sowie der Außerstreitstellung des Sachverhalts und der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung samt Abgabe eines Anerkenntnisses sei ein Abschlag von 50 % zu gewähren, sodass sich die beantragte Geldbuße von EUR 120.000,-- ergebe. Dieser Betrag werde als ausreichend general- und spezialpräventiv erachtet, zumal die Antragsgegnerin bereits Schritte gesetzt habe, um künftige Kartellrechtsverstöße hintanzuhalten.

 

2. Antragsgegnerin:

 

Die Antragsgegnerin stellte den von der Bundeswettbewerbsbehörde behaupteten Sachverhalt außer Streit und verwies auf ihr gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde abgegebenes Anerkenntnis, wobei sie ergänzend darauf hinwies, dass nicht jedes der von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten (zahlreichen) E-Mails einen Kartellrechtsverstoß indiziere. Sie erklärte ausdrücklich, gegen den Antrag keine Einwendungen und Einreden zu erheben und trat auch der Höhe der beantragten Geldbuße nicht entgegen.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des außer Streit stehenden Sachverhalts, gegen dessen Richtigkeit schon deshalb keine Bedenken bestehen, weil er durch die von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgelegten Urkunden (wenn auch allenfalls nicht von jeder einzelnen dieser Urkunden) untermauert ist, von weiteren Beweisaufnahmen abgesehen werden konnte (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).

 

Zur Qualifikation der außer Streit stehenden Verhaltensweisen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen bzw als sogenannte „Kernverstöße“ gegen das Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Bundeswettbewerbsbehörde verwiesen werden. Ebenso geht die Bundeswettbewerbsbehörde zutreffend von der Anwendbarkeit des Art 101 AEUV aus. Abgesehen davon, dass die betroffenen Märkte zumindest bundesweit abzugrenzen sind, was schon für sich eine zumindest potentielle Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels indiziert, ist im vorliegenden Fall in erster Linie der in aller Regel grenzüberschreitende Online-Handel betroffen und wurden daher im vorliegenden Fall auch grenzüberschreitende „Preispflegemaßnahmen“ durchgeführt.

 

Ein Freistellungs- bzw. Rechtfertigungsgrund nach § 2 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.

 

Ob allenfalls eine höhere als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Geldbuße in Frage käme, ist im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt, nicht zu prüfen. Eine niedrigere Geldbuße als die von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Summe, die bei einem weltweiten Umsatz des Konzerns, dem die Antragsgegnerin angehört, in Höhe von EUR 486 Mio rund 0,25% des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG 2005 entspricht, kommt angesichts der Schwere und Dauer des Verstoßes aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht."

 


Ausdruck vom: 18.04.2024 22:04:27 MESZ