Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kartell
29 Kt 12/15
Bundeswettbewerbsbehörde
Pago International GmbH
Geldbuße
vertikale Preisbindungen
horizontale Abstimmungselemente
Lebensmitteleinzelhandel
nichtalkoholische Getränke
Fruchtsäfte
10.11.2015
08.07.2015
„Über die Pago International GmbH wird gem § 29 Z 1 lit a und lit d KartG 2005 sowie § 142 lit a und lit d KartG 1988, § 87 Abs 2 KartG 2005, wegen vertikaler Preisbindungen mit wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, einschließlich gewisser horizontaler Abstimmungselemente zwischen diesen, im Zeitraum April 2003 bis September 2012, eine Geldbuße von EUR 152.460,-- verhängt.
Begründung:
Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte den Antrag, über die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen des Kartellverbot des Art 101 AEUV bzw § 1 KartG eine Geldbuße von EUR 152.460,-- zu verhängen.
Dazu erstattete sie zusammengefasst folgendes Tatsachenvorbringen:
Die Antragsgegnerin habe im Zusammenwirken mit Lebensmitteleinzelnandelsunternehmen von April 2003 bis September 2012 die Endverkaufspreise ihrer Produkte, nämlich nicht-alkoholische Getränke, insbesondere Fruchsäfte, abgestimmt. Dies sei durch die verbindliche Festsetzung von Aktions- und Verkaufspreisen in Jahres- und Aktionsvereinbarungen, durch die Koordinierung des Zeitpunktes und der Höhe geplanter Preisänderungen einzelner Unternehmen sowie durch Interventionen im Fall vereinbarungswidriger abweichender niedrigerer Verkaufspreise geschehen. Die vertikalen Preisbindungen zwischen der Antragsgegnerin und den einzelnen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sowohl bei Aktions- als auch bei Kurantpreisen seien durch indirekte horizontale Elemente ergänzt worden, indem sich Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels nicht nur bei der Antragstellerin über die Verkaufspreise ihrer Mitbewerber informiert hätten sondern diese Informationen auch gezielt zur Koordination im Dreiecksverhältnis genützt worden seien. Alle diese Maßnahmen hätten dazu gedient, einheitliche und zeitgleiche Verkaufspreisänderungen zu ermöglichen, das vereinbarte Verkaufspreisniveau abzusichern und Preiswettbewerb zwischen den Abnehmern der Antragsgegnerin hintanzuhalten.
Die Durchsetzung von koordinierten Verkaufspreisen im gesamten Handel sei vielfach von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit entsprechendem Druck verlangt worden. Allerdings hätte die Umsetzung der Preisbindungen nicht ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin erfolgen können und sei auch in deren Interesse gelegen gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die BWB zusammengefasst aus, das von der Antragsgegnerin und Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, insbesondere REWE und S***** umgesetzte System an Preisbindungen und Preispflege erfülle jedenfalls den Tatbestand des Art 101 Abs 1 AEUV. Absprachen, die sich - wie hier - auf das Gebiet eines gesamten Mitgliedsstaates erstreckten, seien nach der europarechtlichen Judikatur grundsätzlich in der Lage, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Hinzu komme, dass an den Absprachen mit der Antragsgegnerin die führenden Lebensmitteleinzelhändler REWE und S***** beteiligt gewesen seien, die zusammen über 60% der Marktanteile hielten. Die Absprachen seien daher dazu geeignet gewesen, einen künstlichen geopraphischen Markt zu schaffen und vom realen Wettbewerb auszunehmen. Außerdem hätten solche Preisbindungen der zweiten Hand auch direkte Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel, weil sie zur Verringerung von Ausfuhren aus dem betreffenden Mitgliedsstaat führten.
Die Antragsgegnerin und führende Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hätten die gemeinsame Absicht bekundet, sich auf den Endkundenmärkten für nicht-alkoholische Getränke, insbesondere Fruchtsäfte, in wettbewerbsbeschränkender Weise zu verhalten. Ob die einzelnen wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen als Vereinbarungen oder als abgestimmte Verhaltensweisen zu qualifizieren seien, könne angesichts der fließenden Grenze zwischen diesen Konzepten und der Identität der Rechtsfolgen regelmäßig dahingestellt bleiben. Im konkreten Fall sei festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin gesetzten Preisabstimmungsmaßnahmen zu einem wesentlichen Teil in Jahresvereinbarungen, E-Mails und Notizen festgehalten worden seien.
Bei den nach Art 4 lit a der Vertikal-GVO 2010 nicht freistellungsfähigen Preisbindungen der zweiten Hand und dem von der Antragsgegnerin umgesetzten System der Abstimmung der Verkaufspreise ihrer Abnehmer als Wiederverkäufer handle es sich um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. Die konkreten Auswirkungen müssten daher nicht näher untersucht werden.
Für die Ausnahmevoraussetzungen nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG bestünden keine Anhaltspunkte. Dies schon deshalb, weil es offensichtlich an einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher am entstandenen Gewinn fehle. Vielmehr diene ein solches System von Preisbindungen und Preispflege primär dazu, durch höhere Endkundenpreise eine höhere Gewinnmarge zu erzielen, ohne deshalb Marktanteilsverluste befürchten zu müssen. Ein solches System sei daher per se nicht im Interesse des Verbrauchers. Das Verhalten der Antragstellerin trage auch nicht zu einer Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung von Produkten oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei.
Die einzelnen Abstimmungsmaßnahmen seien nicht isoliert voneinander zu betrachten sondern Teil eines Gesamtplans der Antragsgegnerin und der beteiligten Handelsunternehmen, das Preisniveau am Endkundenmarkt zu gestalten und miteinander abzustimmen. Es handle sich somit um eine einzige, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung, die sich schrittweise in Form von jährlichen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen manifestiert habe.
Der Verstoß sei schwer, weil Wettbewerbsbeschränkungen mit direktem Einfluss auf den Preiswettbewerb, wie die Festlegung von Wiederverkaufspreisen, zu den verbotenen Kernbeschränkungen („hardcore-Verstöße“) zählten.
Zur Höhe der beantragten Geldbuße führte die Bundeswettbewerbehörde aus, diese ergebe sich unter Berücksichtigung der in § 30 KartG 2005 enthaltenen Kriterien. Maßgeblich sei insbesondere, dass die Antragsgegnerin umfangreich an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt habe, indem sie freiwillig Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin den prozessualen Aufwand durch Außerstreitstellung des Sachverhalts erheblich reduziert. Außerdem sei die erhebliche Druckausübung der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels auf die Antragsgegnerin zur branchenweiten Umsetzung der Preisabstimmungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen scheine der Bundeswettbewerbsbehörde ein Ausgangsbetrag von EUR 169.400,-- angemessen. Für die Dauer der Zuwiderhandlung sei ein Aufschlag von 50% angewandt worden, wodurch sich ein Betrag von EUR 254.100,-- ergebe. Für die geschilderte Mitwirkung und die Drucksituation sei ein Abschlag von 20% gewährt worden, für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch einvernehmliche Verfahrensbeendigung ein weiterer Abschlag von 20%. Daraus ergebe sich die beantragte Höhe der Geldbuße.
Die Antragsgegnerin äußerte sich im Wesentlichen dahin, dass sie auf ihr kooperatives Verhalten vor und nach der Hausdurchsuchung sowie ihr gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde abgegebenes Anerkenntnis verwies und erklärte, vor diesem Hintergrund keine inhaltlichen Ergänzungen oder Anmerkungen zum Bußgeldantrag zu haben.
Da das dem Gericht vorgelegte Anerkenntnis die wesentlichen Sachverhaltsbehauptungen der Bundeswettbewerbsbehörde bestätigt, ist von einer Außerstreitstellung bzw zumindest von einem unstrittigen Sachverhalt auszugehen. Außerdem wird das Tatsachenvorbringen der Bundeswettbewerbsbehörde durch die weiteren von ihr vorgelegten schriftlichen Unterlagen untermauert und bestätigt. Gegen die Richtigkeit dieses Tatsachenvorbringens bestehen daher keine Bedenken, sodass gem § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG 2005 vom Gericht keine weiteren Erhebungen durchzuführen waren.
In rechtlicher Hinsicht ist der Bundeswettbewerbsbehörde zuzustimmen, dass Preisbindungen der zweiten Hand durch die Vertikal-GVO nicht freigestellt sind. Vielmehr stellen sie - als Festsetzung von Verkaufspreisen - sogenannte „Kernverstöße“ gegen Art 101 Abs 1 AEUV bzw § 1 KartG dar. Auch wenn vertikale Vereinbarungen bzw abgestimmte Verhaltensweisen in der Regel als weniger schädlich eingestuft werden als horizontale Vereinbarungen bzw Abstimmungen, entspricht es der ständigen europäischen und österreichischen Judikatur, dass Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Händlern über die Festsetzung der Verkaufspreise von Letztverkäufern unabhängig von ihren Auswirkungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu qualifizieren sind. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - durch Maßnahmen des Lieferanten zur horizontalen Koordinierung der Händler hinsichtlich der Endverbraucherpreise ergänzt werden.
Ein Rechtfertigungsgrund nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
Nähere Prüfungen zur Höhe der Geldbuße erübrigen sich im Hinblick darauf, dass das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt. Die "Druckposition" der Antragsgegnerin gegenüber den nachfragemächtigen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hat die Bundeswettbewerbsbehörde mit ihrem Antrag ebenso ausreichend berücksichtigt wie die Kooperation der Antragsgegnerin bei der Aufklärung der Verstöße und die Reduktion des Aufwandes der Wettbewerbsbehörden durch die Außerstreitstellung des Sachverhalts. Die Verhängung einer niedrigeren Geldbuße, die ohnehin nur einen geringen Bruchteil des Höchstbetrags nach § 29 Z 1 KartG ausmacht, war angesichts der Schwere und der Dauer des Verstoßes aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht zu ziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“