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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

27 Kt 2/20a


Bekannt gemacht am:

12.01.2021

Entscheidungsdatum:

24.09.2020


Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 1a Z 1 KartG 2005 wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von Jänner 2010 bis April 2018 an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG 2005 und Art 101 Abs 1 AEUV auf dem österreichischen Markt teilgenommen hat, indem sie mit zahlreichen Händlern in ganz Österreich Vereinbarungen von Fest- oder Mindestverkaufspreisen für elektronische Musikinstrumente und damit zusammenhängende Ausrüstung und Software getroffen hat.

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die im Spruch angeführte Feststellung und brachte im Wesentlichen vor, die Roland Europe Group Ltd. und die Antragsgegnerin und deren verbundene Unternehmen hätten am 13.7.2018 einen umfassenden Kronzeugenantrag gestellt und die Teilnahme an kartellrechtswidrigen vertikalen Absprachen mit Musikinstrumentenhändlern aus ganz Österreich zum Zweck der Preisbindung und Preispflege betreffend elektronische Musikinstrumente und damit zusammenhängende Ausrüstung und Software unter dem Markenauftritt „Roland“, „Boss“ und „V-Moda“ eingeräumt. Die Antragsgegnerin habe zum Zwecke einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ein Anerkenntnis abgegeben und keinen Rechtfertigungsgrund geltend gemacht.

Die Antragsgegnerin habe in regelmäßigen Abständen von etwa 2 bis 4 Monaten Preislisten an Musikinstrumentenhändler versandt, die nicht nur Einkaufspreise und unverbindliche Preisempfehlungen, sondern auch einen sogenannten unverbindlichen Street-Preis enthalten hätten, der üblicherweise 10% unter den offiziellen unverbindlichen Preisempfehlungen gelegen sei und im Onlinehandel auch als Minimum Advertised Price bezeichnet worden sei. Damit habe die Antragsgegnerin einen Mindestpreis („Street fix“) vorgegeben. Für Auslaufprodukte oder bei Aktionen sei auch der Zusatz „Street frei“ oder „open“ verwendet worden.

Das kartellrechtswidrige Verhalten habe sich üblicherweise so abgespielt, dass sich Musikinstrumentenhändler bei der Antragsgegnerin über die von anderen Händlern im Internet beworbenen Preise, die unter den vorgeschlagenen Street-Preisen gelegen seien, beschwert hätten. Die Händler hätten die Antragsgegnerin entweder explizit aufgefordert, im Sinne der Einhaltung dieser Preise zu intervenieren, oder eine klar erkennbare Erwartungshaltung in dieser Richtung gezeigt. Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten diesen Aufforderungen regelmäßig Folge geleistet und auf die Abweichung zum Street-Preis hingewiesen. Die Händler hätten teilweise die Gewährleistung von Preisstabilität durch die Antragsgegnerin als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen betrachtet. Dies habe nicht nur österreichische, sondern auch deutsche Händler betroffen, insbesondere die in B ansässige T GmbH, deren Preise für die österreichischen Händler Referenzpreise dargestellt hätten. Die Händler seien häufig nur bereit gewesen, das Preisniveau auf die Street-Preise anzuheben, wenn sich der Preis der T GmbH ebenfalls auf diesem Niveau befunden habe. Die Antragsgegnerin habe zur Sicherung der Preisstabilität einen einheitlichen Termin für die Umsetzung der Preise vorgegeben, der mit besonders bedeutenden Kunden abgestimmt und dessen termingerechte Umsetzung von Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin überwacht worden sei. Bis 2016 sei eine Preisbeobachtungssoftware eingesetzt worden. Die Preisstabilität der einzelnen Händler sei von der Antragsgegnerin auch als Kriterium für deren interne Potenzialklassifizierung und die davon abhängige Intensität der Betreuung durch die Außendienstmitarbeiter herangezogen worden.

Die Vereinbarung der Festsetzung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen verringere den markeninternen Preiswettbewerb oder schalte diesen sogar aus. Derartige vertikale Verhaltensweisen seien als kartellrechtswidrige Kernbeschränkungen zu qualifizieren und damit bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. Die einzelnen Preisabstimmungsmaßnahmen im Zeitraum von Jänner 2010 bis April 2018 seien Teil einer Strategie gewesen, das Preisniveau auf dem Endkundenmarkt zu gestalten. Die systematischen Preispflegemaßnahmen stellten eine komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und – im Hinblick auf die vorliegende Zwischenstaatlichkeit – gegen Art 101 Abs 1 AEUV dar.

Die Antragsgegnerin habe am 18.5.2018 bei der Antragstellerin einen Marker für einen Kronzeugenantrag eingebracht, diesen am 13.7.2018 vervollständigt sowie durchgehend und umfassend mit der Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende Informationen und Beweismittel zur Begründung eines Antrags auf Hausdurchsuchung verfügt habe, kooperiert. Somit seien die Kriterien des § 11b Abs 1 Z 1 lit a WettbG erfüllt. Die Antragstellerin sehe daher von einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße ab, habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuwiderhandlung iSd 28 Abs 1a KartG.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Vorbringen und dem Antrag der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin stellte das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin ausdrücklich außer Streit und bestritt das Vorliegen eines Kartellrechtsverstoßes nicht.

Auf Grund der vorliegenden Urkunden ./A - ./W und der Außerstreitstellungen steht folgender (weiterer) Sachverhalt fest:

Mit Email vom 29.11.2011 führte die Antragsgegnerin ein neues Konditionensystem für ihre Händler ein, das explizit zum Ziel hatte, die Streetpreise ihrer Produkte europaweit auf einem einheitlich hohen Niveau zu halten und innereuropäische Preiskämpfe zu vermeiden. Zu den Hintergründen dieser neuen Konditionen sollte eine einheitliche Sprachregelung gefunden werden (Beilage ./R).

In den Jahren 2015, 2016 und 2018 beschwerten sich Musikinstrumentenhändler wie etwa die M GmbH, die K GmbH und die K HandelsgmbH bei der Antragsgegnerin über die Preise der jeweils in B ansässigen Firmen T GmbH und M GmbH. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin wirkten bei letzteren auf die Anhebung der Preise ein und teilten anschließend den Beschwerdeführern mit, dass die Preise wieder passen würden (Beilagen ./C - ./G) bzw sich die Fa. T entsprechend bemühen werde (Beilage ./T).

Mit Email vom 11.5.2016 schrieb ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin an den Händler K. „Hallo B, Kannst du mir bitte noch die Boss-Preise wieder hochziehen? T ist auch gerade dabei….“ Am 13.6.2016 schrieb ein Mitarbeiter des Händlers K an die Antragsgegnerin: „PS – T noch immer unten mit den preisen...DD-7 = 143,--EUR“. Die Antwort des Mitarbeiters der Antragsgegnerin lautete: „Wir sind gerade dran die Preise wieder hochzuziehen. Denke bis morgen ist alles wieder ok“.

(Beilagen ./H und ./I).

Anfang des Jahres 2012 wurden bei der Antragsgegnerin unternehmensintern die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung einer Preiserhöhung in Deutschland und Österreich kommuniziert und ein Schreiben per Mail an alle Händler gesandt, in dem auf die Anhebung der UVPs auf das aktuelle Niveau gedrängt wurde. Da insbesondere die Händler K, B und M ihre Preise trotz der von der Antragsgegnerin angekündigten Preiserhöhung weiter auf dem Niveau der Firma T GmbH beließen, verfasste ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin ein Mail an die Außendienstmitarbeiter, in dem er darauf hinwies, dass er ein „SEHR deutliches Gespräch“ mit der Firma T gehabt habe. Diese sei nur dann zur Anhebung der Preise bereit, wenn auch alle anderen Händler der Antragsgegnerin die Preisanhebung durchführten. Das Mail enthielt weiters folgende Passagen:

Ich hoffe, ihr seid euch eurer Verantwortung bewusst. Macht es bitte umgehend klar und informiert eure Händler nochmals, dass T und die anderen Key Accounts sowieso daran arbeiten.

Und noch etwas: Es gibt keine Ausreden! Mitmachen ansonsten werden Auslieferungen gekürzt.“ (Beilage ./J).

Die Händler waren häufig nur bereit, die von der Antragsgegnerin kommunizierten Preise umzusetzen, wenn dies auch die Mitbewerber, insbesondere die T GmbH taten. Umgekehrt war die Firma T oft nur bereit, den Preis anzuheben, wenn andere Händler bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ebenso vorgingen, was entsprechende Interventionen der Antragsgegnerin erforderte (so z.B. Beilage ./K, E-Mail vom 7. und 8.11.2013). Die Antragsgegnerin überprüfte die Preisvorgaben mit der entsprechenden Software und verfolgte die Durchsetzung eines einheitlichen Preisniveaus mit Nachdruck (Beilagen ./J und ./L). Auch wurden die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin dazu angehalten, für die Einhaltung der Street-Preise zu sorgen, so etwa mit Schreiben vom 9.1.2017 (Beilagen ./M - ./O).

Das kartellrechtswidrige Verhalten der Antragsgegnerin erstreckte sich über den Zeitraum von Jänner 2010 bis April 2018.

Am 12.5.2020 gab die Antragsgegnerin ein Anerkenntnis ab und räumte ein, im Zeitraum 2010 bis April 2018 mit zahlreichen Händlern in ganz Österreich Vereinbarungen von Fest- oder Mindestverkaufspreisen für elektronische Musikinstrumente und damit zusammenhängende Ausrüstung und Software getroffen zu haben (Beilage ./A).


 

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Da gegen die Richtigkeit der Anerkenntniserklärung der Antragsgegnerin und des unbestritten gebliebenen Sachverhalts, der mit den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen im Einklang steht, keine Bedenken bestehen, waren iSd § 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG keine weiteren Erhebungen durchzuführen.

Gemäß Art 3 VO (EG) Nr. 1/2003 haben die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, Artikel 101 AEUV parallel zum nationalen Wettbewerbsrecht anzuwenden. Gemäß Art 101 Abs 1 AEUV sind alle Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Verboten ist nach lit a leg.cit. insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen.

Das festgestellte Verhalten der Antragsgegnerin umfasst vertikale Preisabstimmungen bzw -absprachen über Wiederverkaufspreise. Solche Preisbindungen der zweiten Hand stellen – als Festsetzung von Verkaufspreisen – "Kernverstöße" gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG dar. Dem entspricht, dass auch vertikale Preisbindungen in Art 4 lit a) VO 330/2010 (Vertikal-GVO) als grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkungen eingestuft werden, die von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen sind.

Die abgesprochenen Preise wurden zwar teilweise als unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) bezeichnet, entsprachen aber nicht einem kartellrechtlich zulässigen „unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis“, sondern sollten nach dem generellen Verständnis der Branche durchaus verbindlich sein. Echte unverbindliche Preisempfehlungen sind nämlich nur solche, die in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, dass mit der Festsetzung von Wiederverkaufspreisen nicht nur kein rechtliches Müssen, sondern auch kein geschäftliches Sollen aufgetragen wird. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Das Kartellverbot ist weit auszulegen und betrifft jede Vereinbarung, die direkt oder indirekt geeignet ist, Preiswettbewerb zu behindern. Dabei kann eine Vereinbarung nicht nur eine isolierte Handlung sein, sondern auch aus einer Reihe von Akten, einem kontinuierlichen Verhalten und einer Gesamtheit von Absprachen, Abstimmungen und Regeln bestehen, sofern sie sich in einen Gesamtplan einfügen (16 Ok 2/15b). Dies ist hier gegeben.

Rechtfertigungsgründe nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw. § 2 KartG wurden nicht behauptet und sind nicht erkennbar.

Gemäß § 28 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht dann, wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt nach § 28 Abs 1a Z 1 KartG auch vor, wenn die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen einen Unternehmer begehrt wird, dem die Bundeswettbewerbsbehörde Kronzeugenstatuts zuerkannt hat.

Der Antragsgegnerin wurde dieser Kronzeugenstatus zuerkannt. Damit ist das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, der die Antragsgegnerin auch nicht entgegentrat, zu bejahen.


Ausdruck vom: 28.04.2024 19:21:06 MESZ