Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kategorie:
Kartell
Aktenzeichen:
127 Kt 2/25v
Fall:
Bundeswettbewerbsbehörde
Bundeskartellanwalt
G4S Secure Solutions GmbH
Sicherheitsdienstleistungen
horizontale Absprachen
Informationsaustausch
abgestimmte Verhaltensweise
Bekannt gemacht am:
12.02.2026
Entscheidungsdatum:
08.04.2025
„Es wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG festgestellt, dass die Antragsgegnerin wegen der von August 2019 bis November 2022 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Verhaltensabstimmung durch Informationsaustausch mit einer Wettbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Markt für personelle Sicherheitsdienstleistungen gegen § 1 Abs 1 KartG verstoßen hat.
B e g r ü n d u n g :
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich. Zusammengefasst brachte sie vor, die Antragsgegnerin habe sich an einheitlichen und fortgesetzten kartellrechtswidrigen Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Bereich des Markts für personelle Sicherheitsdienstleistungen im Zeitraum von August 2019 bis November 2022. Der kartellrechtswidrige Informationsaustausch sei in allen drei Fällen bilateral zwischen einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin und einem Mitarbeiter einer Mitbewerberin erfolgt.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an.
Die Antragsgegnerin stellte den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt außer Streit bzw bestritten ihn nicht und traten der rechtlichen Beurteilung der Bundeswettbewerbsbehörde nicht entgegen.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
A. Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Klagenfurt und ist in den Bereichen personelle Sicherheitsleistungen und elektronische Sicherheitssysteme in ganz Österreich tätig. Zu den Dienstleistungen, die auf dem Markt für personelle Sicherheitsdienstleistungen angeboten werden, gehören etwa der Objektschutz, Portier- und Rezeptionsdienste, Sicherheitsdienste für Veranstaltungen sowie die Verkehrsüberwachung.
Die Antragsgegnerin steht zu 100% im Eigentum der G4S International Holdings Limited mit Sitz im Vereinigten Königreich. Die verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen waren jedoch auf die Antragsgegnerin beschränkt.
B. Ermittlungsverfahren
Die Antragstellerin hat aufgrund einer Beschwerde Ermittlungen zum Verdacht kartellrechtswidriger Absprachen bei Ausschreibungen im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen durchgeführt.
Im Rahmen der Ermittlungen ergingen am 2.11.2022 Auskunftsverlangen nach § 11a Abs 1 WettbG, mit denen Informationen von den größten Wettbewerbern am Markt abgefragt wurden.
Am 1.10.2024 gab die Antragsgegnerin freiwillig und im Interesse einer Kooperation zur Aufklärung des Sachverhalts ein Anerkenntnis ab, in dem sie zusammengefasst den von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhalt außer Streit stellte und anerkannte, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG zu werten sei und kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 2 KartG vorliege.
C. Betroffener Wirtschaftszweig
Die Branche der Sicherheitsdienstleistungen in Österreich umfasst ein breites Spektrum an Leistungen, die auf den Schutz von Personen, Objekten und Informationen ausgerichtet sind. Zu den zentralen Tätigkeitsfeldern zählen ua der Veranstaltungs- und Objektschutz, Revier- und Streifendienste, Empfangsdienste sowie zunehmend auch digitale Sicherheitslösungen wie Videoüberwachung, Zutrittskontrollsysteme und IT-Security-Services.
Österreichweit sind sowohl große internationale Unternehmen als auch zahlreiche mittelständische und regionale Anbieter aktiv. Der Markt wird vom klassischen Wachdienst dominiert, zeigt jedoch zunehmend Tendenzen zur Technologisierung.
Die rechtliche Grundlage dieser Branche ist stark zersplittert und hängt wesentlich vom jeweiligen Fokus ab (zB Versammlungsrecht bei Sicherheitskonzepten für Events, WaffenG bei bewaffneten Einsätzen, StVO bei Streifendiensten etc). Es handelt sich um ein reglementiertes Gewerbe, für das ein Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich ist (GewO § 94 Z 62; Sicherheitsgewerbe bzw Bewachungsgewerbe).
D. Gesamtzuwiderhandlung
Die Gesamtzuwiderhandlung umfasste die Beteiligung der Antragsgegnerin an kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen und Verhaltensabstimmung durch kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mit einer Mitbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Bereich des Markts für personelle Sicherheitsdienstleistungen im Zeitraum von August 2019 bis November 2022.
Ziel der Absprache war, einander zu Aufträgen zu verhelfen, ohne befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot der jeweiligen Mitbewerberin unterboten zu werden.
E. Von der Absprache betroffene Ausschreibungen
Die getroffenen Absprachen betrafen folgende private Ausschreibungen:
1. „Blaue Lagune“
Beim Fertighauszentrum „Blaue Lagune“ Verwaltungs GmbH & Co KG handelte es sich um eine Musterhausausstellung in Wiener Neudorf. Die Blaue Lagune war bestehende Kundin der Mitbewerberin.
Im Zuge einer Neuausschreibung tauschten ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin und ein Mitarbeiter einer Mitbewerberin wettbewerbsrelevante und strategische Informationen im Hinblick auf Angebotspreise aus. Damit war das Verständnis verbinden, dass die Antragsgegnerin ein höheres Angebot als die Mitbewerberin abgibt, damit die Mitbewerberin den Antrag nicht an die Antragsgegnerin verliert. Letztendlich erhielt jedoch die Antragsgegnerin den Zuschlag für diese Ausschreibung.
2. MAN
Die Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH („MAN“) war seit 2015 Kundin der Mitbewerberin. 2021 wurden verschiedene Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheitsdienst, Empfangsdienst und Brandschutzsicherheitsdienstleistungen) neu ausgeschrieben.
Im Zuge der Neuausschreibung tauschten ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin und ein Mitarbeiter der Mitbewerberin wettbewerbsrelevante und strategische Informationen im Hinblick auf Angebotspreise aus. Damit war das Verständnis verbunden, dass die Antragsgegnerin ein höheres Angebot als die Mitbewerberin abgibt, damit diese den Auftrag nicht an die Antragsgegnerin verliert. Die Mitbewerberin erhielt letztlich den Zuschlag.
3. Coca-Cola
Die Coca-Cola HBC Austria GmbH war bestehende Kundin der Antragsgegnerin. 2021 wurde ein Auftrag ausgeschrieben, der einen Sicherheitsdienst, eine Revierstreife und Brandschutzsicherheitsdienstleistungen umfasste.
Im Zuge der Neuausschreibung tauschten ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin und ein Mitarbeiter der Mitbewerberin wettbewerbsrelevante und strategische Informationen im Hinblick auf Angebotspreise aus. Damit war das Verständnis verbunden, dass die Mitbewerberin ein höheres Angebot als die Antragsgegnerin abgibt, damit die Antragsgegnerin dem Auftrag nicht an die Mitbewerberin verliert. Die Mitbewerberin erhielt schlussendlich dennoch den Zuschlag.
Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht außer Streit. Angesichts des Akteninhalts, insbesondere der Urkunden ./A bis ./K, bestehen gegen diese Außerstreitstellungen keine Bedenken, weshalb von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen war (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).
Rechtlich folgt:
Gemäß § 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten.
1. Zur „Zwischenstaatlichkeit“
Im Anlassfall ist das Zwischenstaatlichkeitskriterium des Art 101 AEUV zu verneinen, da sich die Zuwiderhandlungen nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und sie aufgrund der limitierten räumlichen, zeitlichen und quantitativen Ausprägung nicht geeignet sind, den Handel zwischen den EU-Ländern zu beeinträchtigen. Damit kommt ausschließlich § 1 KartG zur Anwendung.
2. Zum Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise
Das Kartellverbot des § 1 Abs 1 KartG erfasst den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Tatbeständen ist gemein, dass sie geeignet sein müssen, zwischen den beteiligten Unternehmern die Unsicherheiten über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschließen oder zu verhindern. In der Praxis ist eine Abgrenzung dieser Begriffe von geringer Relevanz, weil diese Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens gleichrangig sind (Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 § 1 Rz 21 ff).
Der Begriff „Vereinbarung“ wird in diesem Zusammenhang weit ausgelegt: Nicht notwendig ist, dass es sich dabei um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handelt. Eine Vereinbarung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt. Bei einer Vereinbarung zwischen Unternehmern kommt es daher weder auf die Form der Vereinbarung (diese kann schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden) noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 24 f mwN).
Neben Vereinbarungen sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmern, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Unter einer Verhaltensabstimmung ist also eine „Fühlungsnahme“ zwischen den Unternehmern zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 32 ff mwN).
Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 35).
3. Gesamtzuwiderhandlung
Ein Verstoß gegen § 1 KartG kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Vielzahl an Handlungen ergeben, die zu einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ („single and continuous infringement“) zusammengefasst werden können.
Nach der Rsp des OGH liegt eine solche Gesamtzuwiderhandlung vor, wenn eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen auf die Umsetzung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind und daher zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können (16 Ok 2/15b Spar, Punkt 5.12.2; Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3, § 33 Rz 7 f). Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in einen Gesamtplan einfügen, welcher von den beteiligten Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen kartellrechtswidrigen Ziels jeweils umzusetzen war (16 Ok 5/08 Aufzüge; 16 Ok 2/15b Spar).
Die dargelegten Zuwiderhandlungen sind nicht isoliert voneinander zu betrachten, sondern Teil eines Grundverständnisses zwischen der Antragsgegnerin und einer Mitbewerberin, einander zu Aufträgen verhelfen zu wollen. Bei mehreren wettbewerbswidrigen Kontakten wurden Informationen zur Angebotskalkulation ausgetauscht. Die Gesamtzuwiderhandlung umfasste im gegenständlichen Verfahren die Beteiligung der Antragsgegnerin an kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen und Verhaltensabstimmung durch kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mit einer Mitbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Bereich des Marktes für personelle Sicherheitsdienstleistungen im Zeitraum von August 2019 bis November 2022. Die Zuwiderhandlungen sind somit als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu qualifizieren. Die Zuwiderhandlung der Antragsgegnerinnen endete mit Anfang November 2022, nachdem sie um ein Vorgehen nach § 11b WettbG ersucht hat.
Die Antragsgegnerin und eine Mitbewerberin stimmten sich bei drei privaten Ausschreibungen insbesondere darüber ab, welches der beiden Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte. Das war in der Regel jenes Unternehmen, welches bereits in der Vergangenheit Auftragnehmer der jeweils ausschreibenden Stelle war.
Das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten wollte, teilte der jeweiligen Mitbewerberin die eigene Angebotskalkulation mit. Diese kalkulierte in der Folge das eigene Angebot so, dass es preislich über dem Angebot des Unternehmens, das zum Zug kommen sollte, lag.
Damit wurde ein selbständiges und kompetitives Bieterverhalten der beteiligten Unternehmen beschränkt und der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen beschränkt bzw gänzlich ausgeschlossen.
Bei den gegenständlichen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen handelt es sich um Kernverstöße gegen § 1 KartG. Durch die Abstimmung des Angebotsverhaltens bei den betroffenen Ausschreibungen wurde die Auswahlmöglichkeit der ausschreibenden Stelle hinsichtlich des Auftragnehmers und der Angebotskonditionen beschränkt. Damit wird der Wettbewerb zwischen den Mitbewerbern ausgeschaltet bzw reduziert.
4. Verschulden
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der § 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Gemäß § 3 Abs 3 VbVG, der nach kartellobergerichtlicher Rechtsprechung im Kartellverfahren analog anzuwenden ist (RS0124134 [T1]), ist ein Verband - ein solcher ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 leg cit insbesondere eine juristische Person – unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 oder des Abs 3 für die Straftat verantwortlich, wenn 1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben (vorsätzlich oder fahrlässig) und 2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. Mitarbeiter iSd VbVG ist gemäß § 2 Abs 2 leg cit, wer (unter anderem) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Verschulden der beteiligten Unternehmen. Einem regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmenden Unternehmen muss zugemutet werden, darüber Bescheid zu wissen, dass die hier relevierten Verhaltensweisen kartellrechtliche Kernverstöße darstellen. Dies umso mehr, als derartige Verhaltensweisen auch von strafrechtlicher Relevanz sein können (§ 168b StGB). Insofern wurden durch die gesetzten Verhaltensweisen Pflichten der Antragsgegnerin verletzt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG sind daher erfüllt.
Dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin waren die Grundsätze der Gesamtzuwiderhandlung und deren Zielsetzung bekannt. Die unmittelbaren kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen wurden daher mit Vorsatz bzw. zumindest grob fahrlässig gesetzt. Es bestanden auch keine effektiven technischen und organisatorischen oder personellen Maßnahmen, um ein solches Verhalten zu verhindern.
5. Keine Rechtfertigungsgründe
Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach § 2 Abs 1 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
6. Zum Feststellungsbegehren
Es liegt somit eine „Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot“ vor, die bereits beendet ist. Deren Feststellung durch das Kartellgericht ist gemäß § 28 Abs 1 KartG zulässig, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.
An das Erfordernis des berechtigten Interesses ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Bei den Amtsparteien wird das berechtigte Interesse regelmäßig in der ihnen übertragenen Funktion der Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs im öffentlichen Interesse begründet sein. So ist es etwa anzunehmen, wenn eine Amtspartei einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen beabsichtigt, da die Feststellung einer Zuwiderhandlung hier ohnehin als Vorfrage zu beurteilen wäre (vgl Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 § 28 Rz 24f). Ein berechtigtes Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn die ernste Gefahr der Wiederaufnahme der wettbewerbswidrigen Praxis besteht und deshalb eine Klarstellung der Rechtslage geboten erscheint (RS0124467).
Im vorliegenden Fall liegt ein berechtigtes Interesse der Amtsparteien in generalpräventiven Erwägungen begründet. Die Feststellung trägt zu einer möglichst umfangreichen Aufklärung der wettbewerbswidrigen Praktiken im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen, an denen die Antragsgegnerin beteiligt war, bei und ist insofern geeignet, andere Unternehmen von gleichartigen Handlungen abzuhalten. Somit ist der Antragstellerin in ihrer den Wettbewerb überwachenden (öffentlichen) Funktion ein berechtigtes Interesse iSd § 28 Abs 1 KartG nicht abzusprechen.
7. Ergebnis
Demgemäß war dem gemäß § 28 Abs 1 KartG gestellten Antrag auf Feststellung der von August 2019 bis November 2022 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG vollinhaltlich stattzugeben.“
Ausdruck vom: 15.04.2026 10:44:20 MESZ
