zur Navigation
Kategorie:

Zusammenschluss

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

24 Kt 3/22d


Bekannt gemacht am:

17.01.2023

Entscheidungsdatum:

14.07.2022


 B e s c h l u s s

Über die Antragsgegnerinnen wird gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 lit b KartG zur ungeteilten Hand eine Geldbuße in Höhe von EUR 220.000,‑‑ verhängt, weil

1.) sie im Zuge des Zusammenschlussverfahrens zu GZ BWB/Z‑2777 unrichtige und/oder irreführende Angaben gemacht haben, indem sie entgegen der Regelung im Gesellschaftsvertrag 2015, der grundsätzlich einfache, teilweise auch eine erhöhte Mehrheit von 60 % oder 75 % vorsieht, in der Anmeldung vom 20.8.2015 ausgeführt haben, dass keine „vom gesetzlichen Leitbild“ nach deutschem HGB für Kommanditgesellschaften abweichenden Regelungen getroffen wurden und das Gesetz jedoch von Einstimmigkeit ausgeht;

2.) der am 19.8.2020 angemeldete Zusammenschluss zu GZ BWB/Z‑4992 betreffend den am 1.7.2018 erfolgten Erwerb von weiteren 21 % der Aktien der und der gemeinsamen Kontrolle über die Ludwig Hettich Holding GmbH & Co KG, Deutschland im Zeitraum vom 1.7.2018 bis 17.9.2020 in verbotener Weise durchgeführt wurde.

Begründung:

I. Beteiligte Unternehmen:

Die Erstantragsgegnerin ist die Muttergesellschaft der SFS‑Gruppe.

Die Zweitantragsgegnerin ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Erstantragsgegnerin.

Die SFS‑Gruppe ist weltweit im Bereich der Entwicklung und Herstellung von kundenspezifischen Präzisionsformteilen, Befestigungslösungen und Baugruppen sowie von anwendungsoptimierten, mechanischen Befestigungssystemen tätig. Die von der SFS‑Gruppe angebotenen Produkte werden in zahlreichen Industrien eingesetzt, wie zB der Luftfahrt‑, der Automobil‑, der Bauindustrie, in der Elektronikbranche oder im Bereich der Medizin.

Im Jahr 2017 erwirtschafteten die Antragsgegnerinnen einen weltweiten konsolidierten Umsatz (ohne Zielunternehmen) von rund EUR 1,47 Mrd, wovon rund EUR 586 Mio auf die EU und rund EUR 36,8 Mio auf Österreich entfielen. Im letzten Geschäftsjahr 2021 erwirtschaftete die Erstantragsgegnerin einen Gruppenumsatz von weltweit rund EUR 1,75 Mrd, wovon rund EUR 52 Mio auf die Zweitantragsgegnerin entfielen.

Die Ludwig Hettich & Co KG (nunmehr Ludwig Hettich Holding GmbH & Co KG (idF Zielunternehmen) produziert Holzschrauben für den konstruktiven Holzbau, Betonschrauben, Universalschrauben sowie Teilgewinde‑Holzschrauben für das Schreinerhandwerk. In begrenztem Umfang bietet das Zielunternehmen auch Sonderschrauben für die industrielle Holz‑, Blech‑ und Kunststoffverarbeitung an. Der Vertrieb des standardisierten bzw normierten Produkte erfolgt über Eisenwarenhändler, Produktions‑ und Verbindungshändler sowie den Holzhandel.

Das Zielunternehmen erwirtschaftete im Jahr 2017 einen weltweiten Gesamtumsatz von rund EUR 41 Mio, wovon rund EUR 35,9 Mio auf die EU und rund EUR 1,5 Mio auf Österreich entfielen.

II. Anmeldung 2015:

Am 20.8.2015 wurde bei der Antragstellerin zu GZ BWB/Z‑2777 der Erwerb einer Beteiligung von 30 % vom Zielunternehmen durch die Zweitantragsgegnerin als Zusammenschluss gemäß § 9 iVm § 7 Abs 1 Z 3 KartG angemeldet. Dieser Zusammenschluss wurde mit Wirkung vom 18.9.2015 durch Fristablauf freigegeben.

In der Anmeldung 2015 wurde ausgeführt, dass „keiner der derzeitigen oder zukünftigen Kommanditisten […] über vom gesetzlichen Leitbild abweichende Stimm‑ oder Sonderrechte verfügt. Ebenfalls bestehen keine Stimmbindungsabreden zwischen den derzeitigen oder zukünftigen Kommanditisten“. Zudem wurde eine Call‑Option offengelegt, welche die Anteilserhöhung der Beteiligung der Zweitantragsgegnerin an dem Zielunternehmen um weitere 21 % (idF „Call‑Option“) beinhaltete.

II.1. Irreführende Angaben:

Mit E‑Mail vom 11.12.2020 teilten die Antragsgegnerinnen mit, dass das gesetzliche Leitbild nach deutschem Handelsgesetzbuch für Kommanditgesellschaften von der Zustimmung aller Gesellschafter ausgeht. Tatsächlich sieht der Gesellschaftsvertrag 2015 jedoch keine derartige Einstimmigkeit, sondern vom gesetzlichen Leitbild abweichend, grundsätzlich einfache (§ 5 Abs 6 GV 2015), teilweise auch erhöhte Mehrheiten von 60 % oder 75 % vor (§ 5 Abs 7 GV 2015).

III. Zusammenschluss:

Die Zweitantragsgegnerin übte die Call‑Option mit Wirkung vom 1.7.2018 aus, wobei eine vorherige Anmeldung und Freigabe unterblieben ist. Am 28.7.2020 legte die Erstantragsgegnerin die unterbliebene Anmeldung des durchgeführten Zusammenschlusses gegenüber den Amtsparteien offen. Im anschließenden Verfahren kooperierten sie vollumfänglich.

Die nachträgliche Anmeldung des durchgeführten Zusammenschlusses gemäß § 9 iVm § 7 Abs 1 Z 3 KartG erfolgte am 19.8.2020 zu GZ BWB/Z‑4992. Der durchgeführte Zusammenschluss wurde mit Wirkung vom 17.9.2020 durch Fristablauf freigegeben.

 

Vorbringen:

Die Antragstellerin beantragte gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a und 2 lit b KartG die Verhängung einer Geldbuße wegen der unrichtigen und/oder irreführenden Angabe, dass keine „vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Regelungen“ getroffen worden seien sowie wegen der verbotenen Durchführung des erst am 19.8.2020 angemeldeten Zusammenschlusses.

Sie brachte den unter den Punkten I. - III. festgehaltenen Sachverhalt vor, der von den Antragsgegnerinnen außer Streit gestellt wurde.

Rechtlich folgt:

1. Unrichtige bzw irreführende Angaben im Sinne von § 29 Abs 1 Z 2 lit b KartG:

Nach § 29 Abs 1 Z 2 lit b KartG kann über ein Unternehmen eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn dieses in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 KartG unrichtige oder irreführende Angaben macht.

Eine Angabe ist dann unrichtig, „wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen“ (RIS‑Justiz RS0120559).

Eine Irreführung der Angabe liegt vor, wenn die erteilte Auskunft bei isolierter Betrachtung zwar zutreffend ist, aber in einem Kontext dargestellt wird, der ihr eine andere als die richtige Bedeutung gibt und dadurch die Gefahr einer unzutreffenden Beurteilung durch die prüfende Behörde besteht (Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian KartG2 § 29 Rz 38). Die Grenze zwischen Unrichtigkeit und Irreführung ist fließend. Eine Abgrenzung kann offen bleiben, weil sowohl unrichtige als auch irreführende Angaben unzulässig sind.

Die unrichtigen bzw irreführenden Angaben müssen einen erheblichen Punkt betreffen, was wiederum an den inhaltlichen Mindesterfordernissen für Anmeldungen zu messen ist (16 Ok 52/05).

1.1. Gemäß § 10 KartG hat die Anmeldung genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen zu machen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann; vor allem zur Unternehmensstruktur und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinne von § 7 KartG.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit liegt in der Verantwortung der beteiligten Unternehmen, wobei „das Funktionieren der Fusionskontrolle eine in allen erheblichen Punkten zutreffende Darstellung des Inhaltes der angemeldeten Transaktionen durch die Anmelder voraussetzt, um den Wettbewerbsbehörden die Einschätzung ihrer Tragweite zu ermöglichen“. Ein „erheblicher Punkt“ liegt schon dann vor, „wenn die irreführende Darstellung des Zusammenschlussvorhabens objektiv geeignet ist, bestimmte Aspekte der Einbeziehung in die Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden zu entziehen. Die Beurteilung, welche Aspekte für die Prüfung wesentlich sind, obliegt nicht dem anmeldenden Unternehmen, sondern den Wettbewerbsbehörden (29 Kt 14/16z ‑ Europapier).

1.2. In der Anmeldung 2015 wurde ausgeführt, dass […] keiner der derzeitigen oder zukünftigen Kommanditisten […] über vom gesetzlichen Leitbild abweichende Stimm‑ oder Sonderrechte verfügt. Ebenfalls bestehen keine Stimmbindungsabreden zwischen den derzeitigen oder zukünftigen Kommanditisten.

Das gesetzliche Leitbild nach deutschem Handelsgesetzbuch geht für Kommanditgesellschaften jedoch von der Zustimmung aller Gesellschafter aus. Der Gesellschaftsvertrag 2015 sieht keine derartige Einstimmigkeit, sondern vom gesetzlichen Leitbild abweichende Mehrheiten vor.

Bei diesen Angaben, die den Bereich der Kontrollverhältnisse zuzuordnen sind, handelt es sich um Angaben, denen für die wettbewerbliche Beurteilung eines Zusammenschlusses und folglich für das Funktionieren der Fusionskontrolle maßgebliche Bedeutung zukommt. Diese unrichtigen und/oder irreführenden Angaben in der Anmeldung 2015 waren objektiv geeignet bestimmte Aspekte ‑ und zwar die tatsächlichen Kontrollverhältnisse über das Zielunternehmen ‑ der Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden zu entziehen. Es handelt sich dabei um einen „erheblichen“ Punkt, insbesondere mit Blick auf die inhaltlichen Mindesterfordernisse für Anmeldungen.

2. Verbotene Durchführung:

Gemäß § 29 Z 1 lit a KartG hat das Kartellgericht bei einer Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot (§ 17 KartG) eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im Voraus gegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen.

Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben (§ 17 Abs 1 KartG).

Als Zusammenschluss gemäß § 7 Abs 1 KartG gelten ua.:

Z 3: Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 %, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50 % erreicht oder überschritten wird,

Z 5: Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, aufgrund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.

Mit Ausübung der Call‑Option mit Wirkung vom 1.7.2008 wurde die direkte Beteiligung der Zweitantragsgegnerin von 30 % auf 51 % erhöht. Gleichzeitig kam es durch diese Aufstockung der Beteiligung und der einhergehenden Änderung des Gesellschaftsvertrags auch zu einem Wechsel von alleiniger durch die Familie Hettich zu gemeinsamer Kontrolle durch die Zweitantragsgegnerin und die Familie Hettich.

2.1. Zusammenschlüsse bedürfen gemäß § 9 Abs 1 in der hier anzuwendenen Fassung des KartG (BGBl. I Nr. 56/2017) der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

Z 1: Weltweit insgesamt mehr als 300 Mio Euro,

Z 2: Im Inland insgesamt mehr als 30 Mio Euro

und

Z 3: Mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Mio Euro.

Der durchgeführte Zusammenschluss erfüllt die Schwellenwerte nach § 9 Abs 1 KartG. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs 2 KartG ist nicht anwendbar.

Der durchgeführte Zusammenschluss war nach § 7 Abs 1 Z 3 und Z 5 iVm § 9 Abs 1 KartG anmeldepflichtig und hätte daher vor der Durchführung bei der BWB angemeldet und erst nach Freigabe durchgeführt werden dürfen (§ 17 Abs 1 KartG).

Das Vollzugsdatum des durchgeführten Zusammenschlusses war der 1.7.2018. Das Durchführungsverbot fiel erst mit Wirkung vom 17.9.2020 weg.

Es liegt daher ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß § 17 Abs 1 KartG für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 17.9.2020 vor.

 

3. Gemäß § 36 Abs 1a KartG hat ein Geldbußenantrag ein bestimmtes Begehren, so die Sanktionierung einer bestimmten Tathandlung zu enthalten.

Die Antragstellerin begehrte im Wesentlichen wie aus dem Spruch ersichtlich. Hinsichtlich der unrichtigen und/oder irreführenden Angaben gab das Gericht jedoch dem Beschlussspruch eine klarere und deutlichere Fassung (RIS‑Justiz RS0041254; RS0039357; vgl auch RS0041192), wonach die vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Regelungen das deutsche Handelsgesetzbuch für Kommanditgesellschaften betrafen.

4. Kriterien für die Bemessung der Geldbuße:

Nach § 30 KartG ist bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, die daraus erzielte Bereicherung, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens maßgeblich.

4.1. Zuwiderhandlungen gegen das Durchführungsverbot sind in aller Regel als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre.

In Bezug auf die Schwere der Rechtsverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen das Durchführungsverbot eine Dauer von 26 ½ Monaten erreichte. Andererseits war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Antragsgegnerinnen den Verstoß aus Eigenem der Bundeswettbewerbsbehörde zur Kenntnis gebracht haben.

4.2. Die unrichtigen und/oder irreführenden Angaben in der Anmeldung 2015 waren geeignet, die materielle Beurteilung des damaligen Zusammenschlusses durch die Amtsparteien zu beeinträchtigen. „Das Funktionieren der Fusionskontrolle setzt eine in allen erheblichen Punkten zutreffende Darstellung des Inhalts der angemeldeten Transaktionen durch die Anmelder“ voraus.

4.3. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die Antragsgegnerinnen als große, grenzüberschreitend tätige Unternehmen wegen der großen wettbewerblichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen sind. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dabei grundsätzlich davon auszugehen, dass international tätige Unternehmen Kenntnisse der Grundzüge des europäischen, aber auch des nationalen Fusionsrechts aufzuweisen haben (16 Ok 2/13).

4.4. Erschwerungsgründe im Sinne des § 30 Abs 2 KartG sind nicht festzustellen. Gleichzeitig treffen jedoch sowohl ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß § 29 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 17 Abs 1 KartG als auch der Tatbestand der unrichtigen und/oder irreführenden Angaben nach § 29 Abs 1 Z 2 lit b KartG zusammen.

Mildernd ist anzuführen, dass die Antragsgegnerinnen den Verstoß aus Eigenem zur Kenntnis gebracht haben, zügig kooperierten und insbesondere zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen haben. In einer Gesamtschau erscheint daher die von der Antragstellerin beantragte Geldbuße angemessen.

Zusammengefasst ist ‑ unter Beachtung der general‑ und spezialpräventiven Aspekte der Sicherstellung der Einhaltung der Anmeldepflicht ‑ die Verhängung einer geringeren Geldbuße als von der Antragstellerin beantragt nicht angezeigt.

Die Verhängung einer höheren Geldbuße ist nicht möglich, weil das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt. Die 10%ige Obergrenze des § 29 Z 1 KartG für die Geldbuße wird nicht erreicht.


Ausdruck vom: 28.04.2024 16:12:21 MESZ