Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kategorie:
Zusammenschluss
Aktenzeichen:
26 Kt 2/24z
Fall:
Bundeskartellanwalt
Bundeswettbewerbsbehörde
Miele Beteiligungs-GmbH
Nichtuntersagung unter Auflagen
Reinigungs- und Desinfektionsgeräte
Sterilisatoren
Endoskop-Aufbereitungsgeräte
Steckbeckenspüler
Bekannt gemacht am:
07.11.2024
Entscheidungsdatum:
04.06.2024
„Der bei der Bundeswettbewerbsbehörde am 19.1.2024 zu deren Zahl BWB/Z-6483 angemeldete Zusammenschluss, nämlich die Gründung eines Unternehmens durch die Antragsgegnerin (67% der Anteile) und die Metall Zug AG (33% der Anteile) bei alleiniger Kontrolle durch die Antragsgegnerin, wird unter folgenden Auflagen nicht untersagt:
Auflage
zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich der
Reinigungs- und Desinfektionsgeräte für Krankenhäuser
zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich der
Reinigungs- und Desinfektionsgeräte für Krankenhäuser
1. Vorbemerkungen
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1.1. Parteien
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Für die Zwecke der Auflage sind Parteien die:
Miele Beteiligungs-GmbH, Metall Zug AG (bzw. deren in das JV einzubringende Tochtergesellschaften) (gemeinsam die Unterstützungsgeber); und
Servosan Vertrieb und Service GmbH (der Unterstützungsnehmer oder Servosan)
(zusammen die Parteien).
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1.2
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Präambel / Hintergrund der Auflage
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Mit Gründung des JV durch die Unterstützungsgeber, Miele Beteiligungs-GmbH und Metall Zug AG, schließen sich zwei bedeutende Anbieter auf dem Markt für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) für Krankenhäuser in Österreich zusammen. Die reduzierte Anzahl der wenigen verbleibenden Wettbewerber macht unilaterale Effekte, die im Gutachten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, durch den Zusammenschluss denkbar. Die vereinbarten Auflagen zielen darauf ab, einen effektiven Wettbewerb weiterhin zu gewährleisten.
Zum Zwecke der Förderung des Wettbewerbs im Bereich des Vertriebs von RDG an Krankenhäuser in Österreich beabsichtigen die Unterstützungsgeber daher, dem Unterstützungsnehmer Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die dem Ausbau des RDG-Geschäfts von Servosan dienen. Dies erfolgt zusammenfassend in Form (i) der Kostentragung für spezialisierte Servicetechniker, (ii) der kommerziellen Incentivierung durch Prämierung vertrieblicher Erfolge des Unterstützungsnehmers sowie (iii) eines begleitenden Schulungsangebots.
Die Erfüllung von Verpflichtungen des Unterstützungsnehmers im Rahmen der Auflage ist durch dessen Wirtschaftsprüfer an die Unterstützungsgeber zu bestätigen (ein eigenes Einsichtsrecht der Unterstützungsgeber besteht nicht). Servosan erklärt sich ferner bereit, bei Bedarf Auskunft an die österreichischen Amtsparteien zu erteilen. Mit „Jahr“ oder „Geschäftsjahr“ wird ein Servosan Geschäftsjahr von 1. September bis 31. August bezeichnet.
Die Unterstützungsgeber werden dafür Sorge tragen, dass ihre relevanten Tochtergesellschaften Verpflichtungen im Rahmen der Auflage übernehmen (dies gilt insb. für Zahlungen oder Auskünfte, die durch das zu gründende JV zu leisten sein werden).
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2. Servicemitarbeiter für das RDG-Geschäft
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2.1. Servicemitarbeiter
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Servosan wird zusätzlich zu seinen bereits für RDG-Servicierung eingesetzten Mitarbeitern drei weitere Servicemitarbeiter im Bereich Krankenhaus-RDG einsetzen (unter Kostentragung durch die Unterstützungsgeber, gem. Punkt 2.2). Dies ist wie folgt gestaffelt:
a) für einen unmittelbaren positiven Effekt wird ein bestehender Mitarbeiter des Unterstützungsnehmers mit geeignetem Profil umgeschult und ab 1. Juli 2024 im Bereich Krankenhaus-RDG eingesetzt;
b) bis spätestens 31. Dezember 2024 wird der Unterstützungsnehmer einen weiteren Servicemitarbeiter im Bereich Krankenhaus-RDG einsetzen. Es steht dem Unterstützungsnehmer frei, diesen (i) neu zu rekrutieren, (ii) von den Unterstützungsgebern dauerhaft übertragen zu bekommen oder (iii) einen bestehenden Mitarbeiter mit geeignetem Profil umzuschulen;
c) bis spätestens 31. März 2025 wird der Unterstützungsnehmer einen weiteren Servicemitarbeiter im Bereich Krankenhaus-RDG einsetzen. Es steht dem Unterstützungsnehmer frei, diesen (i) neu zu rekrutieren oder (ii) einen bestehenden Mitarbeiter mit geeignetem Profil umzuschulen;
(zusammen die drei Servicemitarbeiter).
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2.2
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Kostenersatz durch Unterstützungsgeber
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Die Unterstützungsgeber verpflichten sich zu einem pauschalen Kostenersatz an Servosan für die Dauer von drei Geschäftsjahren (d.h. GJ 2024/25; 2025/26; 2026/27), zum Ausgleich der Kosten für die drei Servicemitarbeiter und weiterer mit dem Ausbau des RDG-Geschäfts verbundener Kosten (z.B. Marketing, Teilnahme an Messen, Leasing und Ausstattung von Dienstfahrzeugen für die Servicemitarbeiter etc.).
Die Unterstützungsgeber leisten an Servosan eine jährliche Pauschalsumme als Kostenersatz:
i. der an Servosan zu leistende Gesamtbetrag des Kostenersatzes beträgt EUR 700.000, und wird zur vereinfachten Abwicklung in drei gleichen Teilen (i.H.v. EUR 233.333) beglichen;
ii. der erste jährliche Teilbetrag (i.H.v. EUR 233.333) wird am 1. Juli 2024 geleistet; für die Folgejahre 2+3 wird der jährliche Teilbetrag jeweils zum Beginn des Servosan-Geschäftsjahres (= 1. September) geleistet.
Um eine effektive und zeitnahe Förderung sicherzustellen, wird die jährliche Kostenerstattung als Vorauszahlung geleistet. Voraussetzung für die Leistung der entsprechenden Zahlung zu Beginn des 2. Jahres und des 3. Jahres ist jeweils der dauerhafte Einsatz der drei Servicemitarbeiter gemäß Punkt 2.1 (dies gilt auch im Falle von Personenwechseln als erfüllt).
Der Kostenersatz ist grundsätzlich zweckgebunden zur Förderung des RDG-Geschäfts von Servosan, während die Umsetzung im unternehmerischen Ermessen von Servosan liegt. Der Wirtschaftsprüfer von Servosan bestätigt dies auf Anfrage (ein eigenes Einsichtsrecht der Unterstützungsgeber besteht nicht). Um dies zu ermöglichen, hat Servosan für eine entsprechende Dokumentation hinsichtlich des Mitteleinsatzes Sorge zu tragen (z.B. im Wege der Lohnverrechnung, Buchhaltung, Warenwirtschaft etc.).
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2.3
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Ende des Kostenersatzes
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Nach Ablauf von drei Geschäftsjahren leisten die Unterstützungsgeber keinen Kostenersatz mehr an den Unterstützungsnehmer.
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3. Transfer eines Servicemitarbeiters
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3.1. Angebot des Mitarbeitertransfers
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Die Unterstützungsgeber werden Servosan die dauerhafte Übertragung eines Servicemitarbeiters (gem. Punkt 2.1(b)) anbieten. Dafür werden die Unterstützungsgeber eine Vorauswahl an mindestens 3 Mitarbeitern treffen, die ein von Servosan erstelltes Profil aufweisen und Interesse an dem Wechsel bekunden. Servosan hat sodann das Recht, im eigenen Ermessen Recruiting-Gespräche mit den betreffenden Mitarbeitern zu führen und wird den Unterstützungsgebern mitteilen, ob Servosan das Angebot des Mitarbeitertransfers (vorbehaltlich der Zustimmung des zu übertragenden Mitarbeiters) in Anspruch nehmen möchte.
Die Unterstützungsgeber werden den Mitarbeiterwechsel durch Leistung einer Wechselprämie incentivieren (s. Punkt 3.3). Sollte dies förderlich sein, so erklären sich die Unterstützungsgeber bereit, die Wechselprämie in angemessenem Ausmaß zu erhöhen.
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3.2
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Beendigung und Neuanstellung eines Servicemitarbeiters
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Für den Fall, dass Servosan die Übertragung eines Mitarbeiters (gem. Punkt 3.1) in Anspruch nehmen möchte und dieser einwilligt, haben die Unterstützungsgeber dafür Sorge zu tragen, dass mit dem zu übertragenden Servicemitarbeiter eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung zum Monatsletzten des Folgemonats (nach Mitteilung von Servosan an die Unterstützungsgeber) abgeschlossen wird. Der Unterstützungsnehmer schließt einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Servicemitarbeiter ab.
Die Übertragung eines Servicemitarbeiters durch die Unterstützungsgeber findet einmalig statt.
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3.3
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Wechselprämie
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Der zu übertragende Servicemitarbeiter erhält unter dem neuen Anstellungsvertrag eine Wechselprämie. Dafür ist zunächst ein Betrag i.H.v. EUR 10.000 vorgesehen, der im Ermessen der Unterstützungsgeber erhöht werden kann (der finale Betrag ist Servosan vor Neuanstellung mitzuteilen). Die Unterstützungsgeber leisten dem Unterstützungsnehmer binnen 14 Tagen ab Auszahlung einen entsprechenden Kostenersatz.
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3.4
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Abwerbeverbot
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Die Unterstützungsgeber verpflichten sich, den übertragenen Servicemitarbeiter innerhalb von fünf Jahren nach dem Beendigungsstichtag nicht abzuwerben.
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4. Zusätzliche kommerzielle Anreize
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4.1. Zielvereinbarung
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Die Auflage soll eine wettbewerbserhöhende RDG-Geschäftsaktivität des Unterstützungsnehmers fördern. Hierzu werden zusätzliche kommerzielle Anreize für den Unterstützungsnehmer vereinbart.
Die Parteien definieren folgende Mindestvoraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen kommerziellen Anreize (gem. Punkt 4.2) durch die Unterstützungsgeber:
Ausgangswert: als Ausgangswert wird der Betrag von EUR 1.000.000 definiert;
Ausbau der Auftragseingänge: die Prämierung gem. Punkt 4.2 tritt ein, wenn der Ausgangswert wie folgt überschritten wird, in Form des jährlichen Gesamtbetrags der Auftragseingänge des Unterstützungsnehmers im Geschäftsbereich RDG-Geräte für Krankenhäuser in Österreich:
(i) im ersten Jahr (2024/25) um EUR 100.000;
(ii) im zweiten Jahr (2025/26) um EUR 200.000;
(iii) im dritten Jahr (2026/27) um EUR 300.000.
Sofern ein Ziel in einem Jahr nicht vollständig erreicht wird, erfolgt die Prämienleistung in einem solchen Jahr jeweils anteilig zum Grad der jeweiligen Zielerreichung (gedeckelt bei 100%). Sollte mit Ablauf des dritten Jahres die Summe der einzelnen Jahresziele erreicht sein, so wird die Diskrepanz der in Summe bereits geleisteten Prämienzahlungen zum Gesamtprämienbetrag (dieser beträgt EUR 300.000) geleistet. Die Summe der Jahresziele ist erreicht, wenn der Ausgangswert über die Jahre 1+2+3 insgesamt um EUR 600.000 überschritten wurde.
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4.2
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Prämierung für die Zielerreichung
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Sollte der Unterstützungsnehmer die Mindestvoraussetzungen gem. Punkt 4.1 erreichen, erhält er von den Unterstützungsgebern folgende Prämien (ggf. anteilig gem. Punkt 4.1):
Für die jeweilige Zielerreichung:
(i) im ersten Jahr (2024/25) EUR 50.000;
(ii) im zweiten Jahr (2025/26) EUR 100.000;
(iii) im dritten Jahr (2026/27) EUR 150.000.
Die genannten Zahlungen können im freien Ermessen des Unterstützungsnehmers verwendet werden. Die Leistung erfolgt jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Bestätigung der Zielerreichung (gem. Punkt 4.4).
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4.3
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Ende der kommerziellen Anreize
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Nach Ablauf von drei Geschäftsjahren leisten die Unterstützungsgeber keine Zahlungen mehr an den Unterstützungsnehmer (vorbehaltlich der Zahlungsmodalitäten gem. Punkt 4.1, 4.2, 4.4).
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4.4
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Ermittlung der Zielerreichung
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Der Unterstützungsnehmer hat den Unterstützungsgebern jährlich eine Bestätigung seines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, in der die Zielerreichung bestätigt wird. Die Erklärung des Wirtschaftsprüfers ist verbindlich, ein eigenes Einsichtsrecht der Unterstützungsgeber besteht nicht. Die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt der Unterstützungsnehmer (auch für weitere Nachweise/Bestätigungen im Sinne der Auflage).
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5. Weitere Leistungen durch Unterstützungsgeber
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5.1. Fachliche Unterstützung durch SMP (unabhängiges Prüf- und Testlabor in DE)
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Der Unterstützungsnehmer hat das Recht, im Laufe der drei Geschäftsjahre fachliche Unterstützung zum Thema Reinigen und Desinfizieren beim unabhängigen Testlabor SMP GmbH, Tübingen, einzuholen. Diese Unterstützung umfasst den Ersatz von Kosten für die Inanspruchnahme von SMP-Leistungen bis zu einer Gesamthöhe von EUR 20.000.
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5.2
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Ausschreibungen
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Die Unterstützungsgeber werden den Unterstützungsnehmer über alle ihnen bekannten Ausschreibungen im Bereich RDG für Krankenhauskunden in Österreich informieren. Die Kommunikation wird über die Rechtsabteilung der Unterstützungsgeber abgewickelt.
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6. Sonstiges
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6.1. Wirksamwerden
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Die Auflage wird mit Rechtskraft des Freigabebeschlusses des Kartellgerichts wirksam.
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6.2
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Vertragsabschluss
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Die Parteien werden zeitnah eine zivilrechtliche Vereinbarung in Umsetzung der Auflage abschließen.
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6.3
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Umsatzsteuer
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Die von den Unterstützungsgebern an den Unterstützungsnehmer zu zahlenden Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer. Die Unterstützungsgeber zahlen an den Unterstützungsnehmer eine etwaige Umsatzsteuer gegen Ausstellung einer den Voraussetzungen des geltenden Rechts entsprechenden Rechnung.
Der Ausgangswert und die Auftragseingänge laut Zielvereinbarung gem. Punkt 4.1 verstehen sich ebenfalls netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
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B e g r ü n d u n g :
I. Gegenstand der Anmeldung:
Gegenstand des von der Antragsgegnerin am 19.1.2024 bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldeten Zusammenschlusses ist die beabsichtigte Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die Antragsgegnerin und die Metall Zug AG, Schweiz. Konkret ist geplant, dass einerseits die Antragsgegnerin (mittelbar über Einbringung ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Miele Invest Holding S.r.l. durch die Imanto AG) ihre indirekte Tochtergesellschaft International Steelco S.p.A. [in der Folge: Steelco] (einschließlich deren 100%igen Tochtergesellschaften) sowiegewisse Dienstleistungen von ihrem Geschäftsbereich Miele Professional und andererseits die Metall Zug AG ihre Tochtergesellschaften Belimed AG [Belimed IC] und Belimed Life Science AG [Belimed LS] einbringen, wobei die Antragsgegnerin indirekt 67% der Anteile und die alleinige Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen, die Metall Zug AG 33% der Anteile erwerben soll.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird aus einem Verwaltungsrat mit fünf Mitgliedern, nämlich drei von der Antragsgegnerin ernannten und zwei von Metall Zug AG ernannten, bestehen. Der Vorsitzende wird von der Antragsgegnerin ernannt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst. Die Vetorechte von Metall Zug AG beziehen sich auf übliche Rechte zum Schutz von Minderheitsgesellschaften, nicht auf strategische Geschäftsentscheidungen.
II. Vorbringen:
1. Der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde erhoben am 1.3.2024 jeweils einen Prüfungsantrag.
Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte zusammengefasst vor, dass die betroffenen Märkte in sachlicher Hinsicht – der Anmeldung entsprechend - nach Gerätetypen, nämlich (i) Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG), (ii) Hoch- und (iii) Niedertemperatur-Sterilisatoren (HTS und NTS), (iv) Endoskop-Aufbereitungsgeräte (EAG) und (v) Steckbeckenspüler (SBS) und zusätzlich nach Kundengruppen (Krankenhäuser, Pharmaunternehmen, Projektlabore und LMD – Labor, Medizin, Dental) abzugrenzen seien. Aufgrund der hohen Bedeutung von Reparaturen, Wartungs- und anderen Dienstleistungen sei zudem – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - ein gemeinsamer Markt für Vertrieb und After-Sales (Service) anzunehmen. Räumlich sei, soweit relevant, nur von einem nationalen Markt auszugehen.
Die gemeinsamen Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Bereich RDG für Krankenhäuser in Österreich würden im Dreijahresschnitt - für Geräte und Service - gesamt rund [50-60%] (2020-2022) bzw [50-60%] (2021-2023) betragen. Die entsprechenden Marktanteile für HTS für Krankenhäuser in Österreich würden gesamt [20-30%] (2020-2022) bzw [30-40%] (2021-2023), für EAG für Krankenhäuser in Österreich [30-40%] (2020-2022) bzw [30-40%] (2021-2023) betragen.
Insoweit sei die Marktbeherrschungsvermutung nach § 4 Abs 2 Z 1 KartG erfüllt. Bedenklich sei insbesondere der Markt RDG für Krankenhäuser in Österreich, wodie Marktanteilsaddition bei [30-40%] + [20-30%] liege.
Es komme zu unilateralen Effekten. Die HHI-Werte ließen auf eine starke Veränderung der Marktstruktur und des Wettbewerbs schließen. Es bestehe ein Ausschreibungsmarkt, wobei die Zusammenschlusswerber die engsten Wettbewerber seien, sich keine Dynamik von Markteintritten oder -austritten zeige und die Parteien einem sehr begrenzten Wettbewerb ausgesetzt seien. Es sei zu bezweifeln, dass ein rascher Markteintritt potentieller Wettbewerber erfolgen könne. Zu berücksichtigen sei auch die wohl geringe Preissensitivität der Krankenhäuser, welcher negative Wirkungen eines potentiell anti-kompetitiven Zusammenschlusses verstärken könne. Da während der Verwendungsdauer von Geräten Kunden- und Servicedienstleistungen vornehmlich von Herstellern erbracht würden, liege eine starke Komplementarität zwischen Gerätevertrieb und Serviceleistungen vor und seien auch letztere vom Zusammenschluss betroffen. Effizienzgewinne seien nicht hinreichend konkretisiert worden. Es handle sich im Bereich RDG für Krankenhäuser um einen Zusammenschluss der engsten Wettbewerber auf einem Markt mit hoher Konzentration, sehr hohen Marktanteilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und wenigen verbleibenden am österreichischen Markt aktiven Wettbewerbern. Das fusionierte Unternehmen würde rund [xxx] so groß sein wie der engste weitere Mitbewerber.
Es sei damit eine beträchtliche Verringerung der horizontalen Wettbewerbsintensität zu befürchten, die sich in höheren Preisen und geringerer Qualität von Geräten, verwandten Dienstleistungen und ergänzenden Produkten im Bereich der Infektionskontrolle in Krankenhäusern ausdrücken könne.
2. Der Bundeskartellanwalt brachte weiters vor, die Marktmacht der Zusammenschlusswerber bei RDG für Krankenhäuser verdeutliche sich auch am Marktanteil des nächststärkeren Wettbewerbers, der unter 20-30% liege. Auch bei Annahme eines gesonderten Servicemarktes ergebe sich ein gemeinsamer Marktanteil von je über 50-60]%. Zu klären sei betreffend den Markteintritt potentieller Mitbewerber, wie aufwändig sich der Aufbau eines Serviceteams darstelle. Zwarhandle es sich um Märkte mit relativ geringen Umsätzen, allerdings sei der Bereich der Kontaminationsprävention und Infektionskontrolle sensibel und ein funktionierender Wettbewerb daher im öffentlichen Interesse gelegen.
3. Für die Bereiche HTS und EAG für Krankenhäuser wurde letztlich einvernehmlich von einer näheren Beurteilung abgesehen(s Protokoll ON 9 S 7f).
III. Sachverhaltsfeststellungen:
Aufgrund der vorgelegten Urkunden und des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Assoz. Prof. Florian Szücs, PhD, steht folgender Sachverhalt fest:
1. Parteien des Zusammenschlussvorhabens
Die Antragsgegnerin ist einUnternehmen der Miele Unternehmensgruppe mit Sitz in Deutschland, das seinerseits indirekt über die Miele Invest Holding S.r.l., Italien, mit der in das geplante Gemeinschaftsunternehmen einzubringenden Steelco verbunden ist.
Steelco hat seinen Firmensitz in Italien und ist im Bereich von Infektionskontrolle und Kontaminationsprävention weltweit aktiv. Das Unternehmen vertreibt Reinigungs- und Desinfektionsgeräte, Hoch- und Niedertemperatursterilisatoren, Endoskop-Aufbereitungsgeräte und Steckbeckenspüler, sowie damit verbundene Dienstleistungen und Zubehör. Die Kunden von Steelco sind Krankenhäuser, Pharmaunternehmen, Arzt- und Zahnarztpraxen, sowie Projektlabore.
Metall Zug AG ist eine Gruppe von Industrieunternehmen in der Schweiz. Sie umfasst ua die Geschäftsbereiche der Belimed IC im Bereich Infektionskontrolle und Belimed LS im Bereich Kontaminationsprävention. Vertrieben werden Reinigungs- und Desinfektionsgeräte und Hochtemperatursterilisatoren (Belimed LS), sowie zusätzlich Endoskop-Aufbereitungsgeräte (Belimed IC). Während Belimed LS hauptsächlich an den Pharmasektor verkauft, zählen zu den Kunden von Belimed IC vor allem Krankenhäuser und Labore.
Die Geschäftsbereiche des geplanten Gemeinschaftsunternehmenswerden sich auf die Herstellung, den Vertrieb sowie die Kundenbetreuung im Bereich der Infektionskontrolleund Kontaminationsprävention mit (i) Reinigungs- und Desinfektion (RDG), Hoch- und Niedertemperatur-Sterilisatoren (HTS und NTS), Endoskop-Aufbereitungsgeräte (EAG) und Steckbeckenspüler (SBS)erstrecken; zusätzlich ergänzende Produkte wie Ersatzteile, Zubehör und Reinigungsmittel. Weiters werden verwandte Dienstleistungen wie Vertriebs-, Kundendienstleistungen nach Verkauf der Geräte, Software- und Schulungsdienste umfasst sein. Zu den Kundengruppen zählen Krankenhäuser, Pharmaunternehmen, Labore unterschiedlicher Größe sowie Arzt- und Zahnartpraxen.
Die Umsätze der beteiligten Unternehmen im (letzten abgeschlossenen) Geschäftsjahr 2022 stellen sich wie folgt dar:
Umsätze 2022 (EUR Mio)
Miele Steelco Metall Zug Belimed IC Belimed LS
Welt xxx xxx xxx xxx xxx
EU xxx xxxxxx xxx xxx
Österreich xxxxxxxxx xxx xxx
2. Marktabgrenzung
Die sachlich relevanten Märkte sind unstrittig mit dem Verkauf von verschiedenen medizinischen Reinigungsgeräten an verschiedene Kundengruppen, insbesondere jene der Krankenhauskunden festzulegen. Betroffen sind somit die fünf sachlichen Märkte für RDG, NTS, HTS, EAG und SBS, wobei weiters nach den Kundengruppen Krankenhäuser, Pharmaunternehmen, Projektlabore und LMD zu segmentieren ist (wobei die Kundengruppen Projektlabore und LMD aufgrund ihrer untergeordneten Rolle bzw zT mangels Überlappungen der Geschäftstätigkeiten der Zusammenschlusswerber außer Betracht bleiben können). Horizontale Überlappungen der Zusammenschlusswerber bestehen in den Bereichen RDG, HTS und EAG je für Krankenhäuser sowie RDG und HTS für Pharmaunternehmen.
Die Unterscheidung von Krankenhäusern und Pharmakunden ist sachgerecht, da die erste Gruppe Service-, Wartung- und Reparaturdienstleistungen nahezu ausschließlich beim Gerätehersteller nachfragt, während Pharmakunden dies nicht oder weniger tun. Daher ist für den Verkauf von medizinischen Reinigungsgeräten an Krankenhäuser ein Servicestandort vor Ort vonnöten, was wiederum für die Frage der räumlichen Marktabgrenzung von Bedeutung ist.
Diesbezüglich hat ergeben, dass ein nationaler Servicestandort notwendige Bedingung ist, um kompetitiv um Ausschreibungen mitbieten zu können. Eine Servicierung aus dem umliegenden Ausland kommt nur für Krankenhäuser in Grenznähe in Frage, wäre aber in den meisten Bundesländern keine Möglichkeit. Daher werden die räumlichen Märkte für den Verkauf medizinischer Reinigungsgeräte (insbesondere RDG, HTS und EAG) an Krankenhäuser in räumlicher Hinsicht österreichweit abgegrenzt.
3. Marktstellung der Fusionsparteien am Markt RDG für Krankenhäuser:
Bei den Märkten HTS und EAG wäre der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlusswerber nur bei Berücksichtigung von Umsätzen für Servicierung und Wartung von bestehenden Geräten höher als 30%. Wird hingegen nur auf Geräteumsätze abgestellt, ergeben sich Marktanteile von rund [20-30% bei HTS und rund 20-30% bei EAG. Da es sachgerecht ist, nur auf die Geräteumsätze abzustellen (su), ergibt sich hier keine Vermutung einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
Betreffend den Markt RDG für Krankenhäuser in Österreich ist für die Bestimmung der Marktstellung ein Mittelwert der Geschäftstätigkeit mehrerer Jahre heranzuziehen. Zumal nämlich der überwiegende Großteil der Umsätze über Ausschreibungen lukriert wird, könnten andernfalls einzelne größere Ausschreibungen die Marktanteile stark beeinflussen. Weiters ist die Heranziehung aktueller, aus Ausschreibungen lukrierter Geräteumsätze – unter Außerachtlassung von Serviceumsätzen - der aussagekräftigste und pragmatischste Indikator der Wettbewerbssituation. Die Einbeziehung von aktuellen Serviceumsätzen für historische Geräteverkäufe dürfte hingegen sogar zu einer Verzerrung in der Beurteilung der aktuellen Wettbewerbssituation führen, da dies ein rückwärtsgewandtes Bild liefern würde.
Das gesamte Marktvolumen schwankt zwischen einem Umsatz von rund 4 Mio EUR im Jahr 2021 und knapp 6 Mio EUR im Jahr 2023. Gemessen an den Umsatzdaten der Jahre 2021 bis 2023 rangieren die Marktanteile der Parteien zwischen rund 30-40% und rund 40-50%, der Durchschnitt aller drei Jahre liegt bei 40-50]%. Die stärksten Wettbewerber sind MMM, mit einem durchschnittlichen Marktanteil von rund [10-20%, sowie Servosan, mit einem durchschnittlichen Marktanteil von rund 20-30]%. Die beiden weiteren Wettbewerber kommen auf durchschnittlich [0-10% (Getinge) bzw [5-15%] (Lugitsch-Strasser).
Gemessen anhand von Ausschreibungsdaten der Jahre 2021 bis 2023 liegen die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens bei rund 30-40%. Somit weisen alle möglichen Berechnungsmethoden auf ein Überschreiten der kartellrechtlichen Vermutungsschwelle hin.
4. Wettbewerbliche Würdigung
Eingangs ist zu erwähnen, dass der betroffene Markt verhältnismäßig klein ist. Das jährliche Gesamtvolumen beträgt rund 5 Mio EUR, die von Steelco und Belimed getätigten Umsätze belaufen sich auf rund xxx Prozent der gesamten Firmenumsätze.
Weiters ist zu festzustellen, dass es sich um einen Ausschreibungsmarkt handelt (mehr als 90% Ausschreibungsanteil). Dies ist insofern relevant, als dass in Ausschreibungsmärkten im Allgemeinen deutlich weniger konkurrierende Firmen vonnöten sind, um effektiven Wettbewerb aufrechtzuerhalten. Das hier beobachtete Bietverhalten mit im Schnitt mehr als drei Geboten ist durchaus dynamisch.
In puncto Markteintritt bestehen die drei möglichen Varianten (1.) direkter Markteintritt eines internationalen Wettbewerbers (2.) Markteintritt durch bereits in Österreich tätige Kleinunternehmen und (3.) Markteintritt durch ein Vertriebsunternehmen. Der Wettbewerb im fraglichen Markt ist dynamisch und bliebe es auch nach dem Zusammenschluss, einem potentiellen Markteintritt internationaler Hersteller stehen keine fundamentalen Hürden im Weg. Zusammenfassend ist dazu festzuhalten, dass zumindest zwei wesentliche Gründe vorliegen, die gegen die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bzw gegen eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs sprechen. Einerseits ist der im vorliegenden Ausschreibungsmarkt verbleibende Restwettbewerb beträchtlich, andererseits wäre gegebenenfalls der Markteintritt eines der zahlreichen, nicht am österreichischen Markt tätigen RDG-Hersteller über verschiedene Kanäle möglich und zu erwarten. Insofern kommt es durch den vorliegenden Zusammenschluss nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bzw zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs.
Wettbewerbliche Restbedenken bestehen allerdings bezüglich des Restwettbewerbs insofern, als nach der Fusion nur noch fünf Spieler am Markt sein werden, und zwar drei Hersteller und zwei Vertriebshändler, von denen nicht alle in der Lage sind, das gesamte Bundesgebiet in ihrer Serviceintensität abzudecken. Da ein flächendeckendes Servicenetz eine notwendige Bedingung ist, um im lokalen Markt tätig zu sein, und dies von Seiten der Krankenhäuser stark nachgefragt und gefordert wird, es also ohne eine Serviceniederlassung in servicierbarer Nähe nicht geht, ergibt sich daraus eine gewisse wettbewerbliche Einschränkung, dass nämlich kleinere Marktteilnehmer eventuell nur in gewissen Regionen des Landes mitbieten können.
Die von der Antragsgegnerin angebotenen Auflagen – wie im Spruch ersichtlich – sind insgesamt geeignet, um diese wettbewerblichen Restbedenken zu zerstreuen. Aus ex ante wettbewerbsökonomischer Sicht sind diesevorgeschlagenen Maßnahmen sicherlich dazu geeignet, den am Markt bestehenden Restwettbewerb zu fördern, was im Hinblick auf die Tatsache, dass nur fünf Wettbewerber übrig bleiben würden, eine sehr wünschenswerte Entwicklung wäre.
IV. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt folgt im Wesentlichen aus dem übereinstimmenden Vorbringen und darüber hinaus aus dem Sachverständigengutachten, das überzeugend, nachvollziehbar und schlüssig war. Stichhaltige anderslautende Beweise lagen nicht vor.
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Das angemeldete Vorhaben begründet einen Zusammenschluss nach § 7 Abs 1 Z 3 1. Variante (Erwerb eines Beteiligungsgrades von zumindest 25%) und 2. Variante (Erwerb eines Beteiligungsgrades von zumindest 50%) sowie Z 5 (Erwerb alleiniger Kontrolle) KartG.
Es liegt ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss iSd § 9 KartG vor, weil die Schwellenwerte des § 9 Abs 1 KartG (Umsatzerlöse der beteiligten Unternehmen in Höhe von (1.) weltweit insgesamt mehr als 300 Mio EUR, (2.) im Inland insgesamt mehr als 30 Mio EUR, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als 1 Mio EUR und (3.) mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als 5 Mio EUR) überschritten werden.
2. Gemäß § 12 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht dann, wenn die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragt wurde,
(1.) den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vorliegt;
(2.) den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass (a) dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird oder (b) wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
(3.) auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
Gemäß § 4 Abs 1 KartG ist ein Unternehmer marktbeherrschend, wenn er als Anbieter oder Nachfrager
(1.) keinem oder nur einem unwesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
(2.) eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
Gemäß § 4 Abs 2 KartG trifft einen Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt
(1.) einen Anteil von mindestens 30 % hat oder
(2.) einen Anteil von mehr als 5 % hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
(3.) einen Anteil von mehr als 5 % hat und zu den vier größten Unternehmen auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80 % haben,
die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 KartG nicht vorliegen.
3. Bei den hervorgekommenen Marktanteilen der Antragsgegnerin sowie der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen istam österreichischen Markt für RDG für Krankenhäuser eine marktbeherrschende Stellung iSd § 4 Abs 1 KartG zu vermuten. Die Marktanteile übersteigen die in Abs 2 leg.cit angeführten Prozentsätze.
Der Beweis des Gegenteils iSd § 4 Abs 2 KartG wurde von der Antragsgegnerin nicht vollumfänglich erbracht, zumal die festgestellten wettbewerblichen Restbedenken hervorgekommen sind.
4. Gemäß § 12 Abs 3 KartG kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Auflagen verbinden, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung sonst nicht gegeben sind.
Auflagen verpflichten die beteiligten Unternehmen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen und setzen das Einverständnis der beteiligten Unternehmen voraus. Sie dürfen jedoch nicht in die Rechtsposition Dritter eingreifen (Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005² § 12 Rz 70 ff). Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 3 KartG und der Systematik des Gesetzes sind Beschränkungen oder Auflagen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Zusammenschluss nach § 7 KartG vorliegt, er aber ohne diese nach § 12 Abs 1 Z 2 KartG zu untersagen wäre (vgl 16 Ok 15/98).
Die hier von den Zusammenschlusswerbern angebotenen Auflagen, denen die Amtsparteien uneingeschränkt zustimmten, reichen aus, um wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den angemeldeten Erwerbsvorgang zu beseitigen. Sie sind geeignet, allfällige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb hintanzuhalten.
Da weiters auch die in den Auflagen adressierte Mitbewerberin Servosan Vertrieb und Service GmbH (als „Unterstützungsnehmer“) den Auflagen zustimmte (indem deren Geschäftsführer die angebotenen Unterstützungen annahm und sich umgekehrt zu den dort enthaltenen Verhaltensweisen und Leistungen verpflichtete), liegt auch kein unzulässiger oder unrechtmäßiger Eingriff in die Rechtsposition Dritter vor.
5. Auf Basis der Auflagen liegt daher kein Grund für die Untersagung des Zusammenschlusses vor.“
Ausdruck vom: 07.12.2024 05:57:47 MEZ