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Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

25 Kt 153/13


Bekannt gemacht am:

07.04.2014

Entscheidungsdatum:

29.01.2014


 

B e s c h l u s s

 

     Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw Art 81 EG und § 1 KartG, nämlich wegen vertikaler Preisabstimmungen mit wesentlichen Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel, die von Anfang 2007 bis Anfang 2011 andauerten und den Endkundenvertrieb von Brauereiprodukten betrafen, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von EUR 82.500,- verhängt.

B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin beantragte die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG in Höhe von EUR 82.500,- und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin einerseits und namhafte Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen andererseits über den Zeitraum von Anfang 2007 bis Anfang 2011 vertikale Preisabstimmungsmaßnahmen durchgeführt hätten. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Einzelhandel habe es Preisvereinbarungen betreffend Mindest- /Kurant(verkaufs-)preise gegeben. Die Antragsgegnerin habe mit einer Reihe von Handelsunternehmen Verkaufspreise vereinbart, und Handelsunternehmen über korrespondierende Verkaufsvereinbarungen mit konkurrierenden Handelsunternehmen informiert.

Die vertikalen Preisbindungsvereinbarungen seien dadurch auch horizontal abgesichert worden. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 Abs 3 AEUV liege nicht vor.

Aufgrund der Schwierigkeit, einen „tatbezogenen Umsatz“ zu ermitteln, sei die Antragstellerin im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin von einem Ausgangsbetrag von EUR 100.000,- ausgegangen. Für die Dauer der Zuwiderhandlung sei ein Aufschlag von 50 % vorzunehmen, sodass sich ein Betrag von EUR 150.000,- ergebe. Davon seien Abzüge vorzunehmen, und zwar 25% für die Kooperation bei der Aufklärung und die Berücksichtigung der Drucksituation, der die Antragsgegnerin von Seiten des Einzelhandels ausgesetzt gewesen sei und 20% für die Reduktion des Verfahrensaufwandes durch die Abgabe des Anerkenntnisses, insgesamt sohin 45%. Demgemäß werde ein Bußgeld von EUR 82.500,- beantragt. Die Höhe dieses Betrages werde als ausreichend general- und spezialpräventiv angesehen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin offenbar bereits Schritte eingeleitet habe, um zukünftige Kartellrechtsverstöße hintanzuhalten.

Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Vorbringen der Antragstellerin an.

Die Antragsgegnerin gab ein Anerkenntnis mit folgendem Inhalt ab:

Anerkenntnis

Im Bereich des Vertriebs von Bierprodukten hat es von 2007 bis in das Jahr 2011 neben den Verhandlungen über Einkaufspreise zum Teil auch vertikale Preisabstimmungen betreffend Verkaufspreise zwischen der Zwettler Bier und wesentlichen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels gegeben. Im Rahmen dieser vertikalen Maßnahmen wurden zwischen der Zwettler Bier und Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in einigen Fällen Kurantpreise und insb Aktionspreise des Lebensmittelhandels abgestimmt.(...)

Zwettler Bier nimmt zur Kenntnis, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AUEV und § 1 KartG zu werten ist und kein Rechtfertigungsgrund iSd Art 101 AEUV (3) bzw § 2 KartG dafür vorliegt. Zwettler Bier hat ihre Verkaufsmitarbeiter ausdrücklich über die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen aufgeklärt, um kartellrechtlich zulässiges Verhalten sicherzustellen.“

Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 verwies die Antragsgegnerin auf das abgegebene Anerkenntnis Beilage ./B .


 

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Art 3 Abs 1 VO (EG) Nr 1/2003 haben die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, Art 101 AEUV parallel zum nationalen Wettbewerbsrecht anzuwenden. Gem Art 101 Abs 1 AEUV sind alle Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

Bei den von der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestandenen vertikalen Preisabstimmungen mit Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels handelte es sich um iSd Art 101 AEUV (Art 81 EG) bzw § 1 KartG unzulässige Verhaltensweisen, die jedenfalls objektiv geeignet waren, in die Bestimmung der Preise der Händler einzugreifen und den Wettbewerb für die Produkte in den betroffenen Produktgruppen zu beschränken. Sie bezweckten daher eine Wettbewerbsbeschränkung und stellten somit einen Kernverstoß gegen Art 101 AEUV und gegen das Kartellverbot des § 1 KartG dar.

Rechtfertigungsgründe dafür liegen nicht vor; solche wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Die Bemessung der Höhe der verhängten Geldbuße beruht auf dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Antrag der Antragstellerin, über den das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 KartG nicht hinausgehen darf.


 

Die Antragstellerin hat die von ihr dargelegten Milderungsgründe iSd § 30 Abs 3 KartG, nämlich den wesentlichen Beitrag der Antragsgegnerin zur Aufklärung des Sachverhalts, die erhebliche Reduktion des Verfahrensaufwands durch das Anerkenntnis sowie den Umstand, dass die Antragsgegnerin als Lieferantin infolge der starken Marktkonzentration auf der Abnehmerseite einem erheblichen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt ist, ausreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe sind ebenso wenig ersichtlich wie sonstige Milderungsgründe.


Ausdruck vom: 25.04.2024 00:41:28 MESZ