zur Navigation
Kategorie:

Kartell

Dienststelle:

OLG Wien (009)

Aktenzeichen:

127 Kt 1/25x


Bekannt gemacht am:

12.02.2026

Entscheidungsdatum:

08.04.2025


 „Über die Antragsgegnerinnenwird zur ungeteilten Hand wegen der von August 2019 bis Dezember 2022 erfolgten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG in Form kartellrechtswidriger Preisabsprachen und/oder Verhaltensabstimmung durch Informationsaustausch mit einer Wettbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Bereich des Markts für personelle Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 29 Z 1 lit a KartG eine Geldbuße von EUR 540.000 verhängt.
B e g r ü n d u n g :
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte eine Geldbuße wie aus dem Spruch ersichtlich. Zusammengefasst brachte sie vor, die Antragsgegnerin habe sich an einheitlichen und fortgesetzten kartellrechtswidrigen Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Bereich des Markts für personelle Sicherheitsdienstleistungen im Zeitraum von August 2019 bis Dezember 2022. Ziel der Absprache sei gewesen, einander zu Aufträgen zu verhelfen, ohne befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot der Mitbewerberin unterboten zu werden.
Bei der Bemessung der beantragten Geldbuße sei sie vom im Geschäftsbereich „Sicherheit und Service (ohne Flughäfen)“ im Jahr 2021 in Österreich erzielten Umsatz ausgegangen. Angesichts der regionalen und zeitlichen Ausprägung sowie der persönlichen Involvierung auf Unternehmensebene an der Gesamtzuwiderhandlung habe sie einen Betrag von EUR 540.000 für angemessen erachtet, in dessen Rahmen sie einen Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewährt habe. Die Höhe der beantragten Geldbuße werde aus general- und spezialpräventiven Gründen als ausreichend eingeschätzt.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an.
Die Antragsgegnerinnen stellten den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt außer Streit bzw bestritten ihn nicht und traten der rechtlichen Beurteilung der Bundeswettbewerbsbehörde nicht entgegen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
A. Antragsgegnerinnen
Die Erstantragsgegnerin hat ihren Sitz in Wien und ist im Bereich Sicherheitsdienstleistungen in ganz Österreich tätig. Sie bietet Leistungen in den Bereichen Sicherheit & Service, Mobile Dienste, Monitoring, Sicherheitstechnik, Fire & Safety und Sicherheitsberatung an und beschäftigt rund 2.400 Mitarbeiter. Die Erstantragsgegnerin schätzt ihren Marktanteil im Jahr 2021 im Markt für Sicherheitsdienstleistungen in Österreich auf rund 10-20 %.
Die Erstantragsgegnerin steht zu 100 % im Eigentum der börsennotierten Zweitantragsgegnerin mit Sitz in Stockholm. Den größten Anteil der Kapital- und Stimmrechte (über 90 %) an der Zweitantragsgegnerin halten institutionelle Anleger und Kapitalgesellschaften. Bei einer 100 %igen Beteiligung wird eine wirtschaftliche Einheit vermutet. Die Zweitantragsgegnerin haftet daher gesamtschuldnerisch für die Erstantragsgegnerin.
Die konsolidierten weltweiten Gesamtumsatzerlöse der Antragsgegnerinnen betrugen im Geschäftsjahr 2021 EUR 10,132 Mrd, davon rund EUR 100 Mio in Österreich, und 2022 EUR 12,535 Mrd, davon rund EUR 110 Mio in Österreich. Im abgeschlossenen Geschäftsjahr 2024 betrug der weltweite Konzernumsatz EUR 14,16 Mrd.
B. Ermittlungsverfahren
Die Antragstellerin hat aufgrund einer Beschwerde Ermittlungen zum Verdacht kartellrechtswidriger Absprachen bei Ausschreibungen im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen durchgeführt.
Im Rahmen der Ermittlungen ergingen Auskunftsverlangen nach § 11a Abs 1 WettbG, mit denen Informationen von den größten Wettbewerbern am Markt abgefragt wurden. Das Auskunftsverlangen an die Erstantragsgegnerin übermittelte die Antragstellerin am 2.11.2022. Die Beantwortung durch die Erstantragsgegnerin erfolgte am 30.12.2022.
Die Erstantragsgegnerin ersuchte am 5.12.2022 um ein Vorgehen nach § 11b Abs 1 und 2 WettbG. Die Antragstellerin setzte daraufhin einen Marker im Sinne des § Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes (BGBl II 2021/487) und räumte eine Frist bis 26.1.2023 zu dessen Vervollständigung ein. Dieser Aufforderung kamen die Antragsgegnerinnen nach, womit das Ersuchen der Erstantragsgegnerin mit dem 5.12.2022 als eingelangt galt.
Die Antragstellerin erachtete die Kriterien einer Anwendung des § 11b Abs 2 WettbG hinsichtlich der Erstantragsgegnerin als nicht erfüllt, weil die Erstantragsgegnerin der Antragstellerin keine Informationen und Beweismittel für die Zuwiderhandlung vorlegte, die gegenüber der sich bereits in ihrem Besitz befundenen Informationen und Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen.
Am 21.8.2023 wurde der Erstantragsgegnerin die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß § 13 Abs 2 WettbG gemeinsam mit einem Auskunftsverlangen gemäß § 11a WettbG per elektronischem Rechtsverkehr übermittelt. Die Erstantragsgegnerin nahm am 15.9.2023 zu den Vorwürfen Stellung.
In einem weiteren Auskunftsersuchen vom 14.11.2023 ersuchte die Antragstellerin die Erstantragsgegnerin um Übermittlung ergänzender Informationen und Unterlagen zu den konkreten Ausschreibungen, dessen Beantwortung am 22.11.2023 einlangte.
Am 30.10.2024 gaben die Antragsgegnerinnen freiwillig und im Interesse einer Kooperation zur Aufklärung des Sachverhalts ein Anerkenntnis ab, in dem sie zusammengefasst den von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhalt außer Streit stellten und anerkannten, dass das beschriebene Verhalten als Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG zu werten sei und kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 2 KartG vorliege. Die von der Antragstellerin in Aussicht gestellte Geldbuße akzeptierten sie als schuld- und tatangemessen.
C. Betroffener Wirtschaftszweig
Die Branche der Sicherheitsdienstleistungen in Österreich umfasst ein breites Spektrum an Leistungen, die auf den Schutz von Personen, Objekten und Informationen ausgerichtet sind. Zu den zentralen Tätigkeitsfeldern zählen ua der Veranstaltungs- und Objektschutz, Revier- und Streifendienste, Empfangsdienste sowie zunehmend auch digitale Sicherheitslösungen wie Videoüberwachung, Zutrittskontrollsysteme und IT-Security-Services.
Österreichweit sind sowohl große internationale Unternehmen als auch zahlreiche mittelständische und regionale Anbieter aktiv. Der Markt wird vom klassischen Wachdienst dominiert, zeigt jedoch zunehmend Tendenzen zur Technologisierung.
Die rechtliche Grundlage dieser Branche ist stark zersplittert und hängt wesentlich vom jeweiligen Fokus ab (zB Versammlungsrecht bei Sicherheitskonzepten für Events, WaffenG bei bewaffneten Einsätzen, StVO bei Streifendiensten etc). Es handelt sich um ein reglementiertes Gewerbe, für das ein Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich ist (GewO § 94 Z 62; Sicherheitsgewerbe bzw Bewachungsgewerbe).
D. Gesamtzuwiderhandlung
Die Erstantragsgegnerin und eine Mitbewerberin stimmten sich bei drei privaten Ausschreibungen insbesondere darüber ab, welches der beiden Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte. Das war in der Regel jenes Unternehmen, das bereits in der Vergangenheit Auftragnehmer der jeweils ausschreibenden Stelle war.
Das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten wollte, teilte dem anderen Mitbewerber die eigene Angebotskalkulation mit. Dieser kalkulierte in weiterer Folge das eigene Angebot so, dass es preislich über dem Angebot des Unternehmens, das zum Zug kommen sollte, lag. So wollte man einander zur Erteilung von Aufträgen verhelfen, ohne befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot des Mitbewerbers unterboten zu werden.
Zwischen der Erstantragsgegnerin und der Mitbewerberin bestand ein Grundverständnis dahingehend, einander bei Ausschreibungen vor Angebotsabgabe über das jeweilige Angebotsverhalten zu informieren bzw. sich abzustimmen.
Die Gesamtzuwiderhandlung betraf den den Zeitraum von August 2019 bis Dezember 2022.
E. Von Absprachen betroffene Ausschreibungen
Die getroffenen Absprachen betrafen folgende private Ausschreibungen:
1. „Blaue Lagune“
Die „Blaue Lagune“ genannte Musterhausausstellung in Wiener Neudorf war bestehende Kundin der Erstantragsgegnerin. Im Zuge einer Neuausschreibung tauschten ein Mitarbeiter der Erstantragsgegnerin und ein Mitarbeiter der Mitbewerberin wettbewerbsrelevante und strategische Informationen im Hinblick auf Angebotspreise aus. Damit war das Verständnis verbunden, dass die Mitbewerberin ein höheres Angebot als die Erstantragsgegnerin abgibt, damit die Erstantragsgegnerin den Auftrag nicht an die Mitbewerberin verliert. Letztendlich erhielt jedoch die Mitbewerberin den Zuschlag für diese Ausschreibung.
Die Erstantragsgegnerin legte letztlich aus kommerziellen Gründen kein Angebot. Die Mitbewerberin hatte bereits im August im Rahmen der Ausschreibung ein vorläufiges Angebot gelegt.
2. MAN
Die Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH („MAN“) war seit mehreren Jahren Kundin der Erstantragsgegnerin. 2021 wurden verschiedene Sicherheitsdienstleistungen (Sicherheitsdienst, Empfangsdienst und Brandschutzsicherheitsdienstleistungen) neu ausgeschrieben.
Im Zuge der Neuausschreibung tauschten ein Mitarbeiter der Erstantragsgegnerin und ein Mitarbeiter der die Mitbewerberin wettbewerbsrelevante und strategische Informationen im Hinblick auf Angebotspreise aus. Damit war das Verständnis verbunden, dass die die Mitbewerberin ein höheres Angebot als die Erstantragsgegnerin abgibt, damit diese den Auftrag nicht an die die Mitbewerberin verliert. Die Erstantragsgegnerin erhielt letztlich den Zuschlag.
3. Coca-Cola
Die Coca-Cola HBC Austria GmbH war bestehende Kundin der Mitbewerberin. 2021 schrieb Coca-Cola einen Auftrag aus, der einen Sicherheitsdienst, eine Revierstreife und Brandschutzsicherheitsdienstleistungen umfasste.
Im Zuge der Neuausschreibung tauschten ein Mitarbeiter der Erstantragsgegnerin und ein Mitarbeiter der die Mitbewerberin wettbewerbsrelevante und strategische Informationen im Hinblick auf Angebotspreise aus. Damit war das Verständnis verbunden, dass die Erstantragsgegnerin ein höheres Angebot als die Mitbewerberin abgibt, damit die Mitbewerberin den Auftrag nicht an die Erstantragsgegnerin verliert. Obwohl die Erstantragsgegnerin ein entsprechend höheres Angebot legte als die Mitbewerberin, erhielt sie dennoch den Zuschlag.

Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht außer Streit. Angesichts des Akteninhalts, insbesondere der Urkunden ./A bis ./M, bestehen gegen diese Außerstreitstellungen keine Bedenken, weshalb von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen war (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).

Rechtlich folgt:
Gemäß § 1 KartG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle), verboten. Insbesondere sind nach § 1 Abs 2 Z 1 KartG die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen verboten.
1. Zur „Zwischenstaatlichkeit“
Im Anlassfall ist das Zwischenstaatlichkeitskriterium des Art 101 AEUV zu verneinen, da sich die Zuwiderhandlungen nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und sie aufgrund der limitierten räumlichen, zeitlichen und quantitativen Ausprägung nicht geeignet sind, den Handel zwischen den EU-Ländern zu beeinträchtigen. Damit kommt ausschließlich § 1 KartG zur Anwendung.
2. Zum Vorliegen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise
Das Kartellverbot des § 1 Abs 1 KartG erfasst den Wettbewerb beeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Unternehmern und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Beiden Tatbeständen ist gemein, dass sie geeignet sein müssen, zwischen den beteiligten Unternehmern die Unsicherheiten über ihr zukünftiges Verhalten im Wettbewerb auszuschließen oder zu verhindern. In der Praxis ist eine Abgrenzung dieser Begriffe von geringer Relevanz, weil diese Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens gleichrangig sind (Lager/Petsche in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 § 1 Rz 21 ff).
Der Begriff „Vereinbarung“ wird in diesem Zusammenhang weit ausgelegt: Nicht notwendig ist, dass es sich dabei um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handelt. Eine Vereinbarung liegt vielmehr schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt. Bei einer Vereinbarung zwischen Unternehmern kommt es daher weder auf die Form der Vereinbarung (diese kann schriftlich, mündlich oder schlüssig getroffen werden) noch darauf an, ob sie auch tatsächlich umgesetzt wird (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 24 f mwN).
Neben Vereinbarungen sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmern, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Unter einer Verhaltensabstimmung ist also eine „Fühlungsnahme“ zwischen den Unternehmern zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 32 ff mwN).
Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (Lager/Petsche aaO § 1 Rz 35).
3. Gesamtzuwiderhandlung
Ein Verstoß gegen § 1 KartG kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Vielzahl an Handlungen ergeben, die zu einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ („single and continuous infringement“) zusammengefasst werden können.
Nach der Rsp des OGH liegt eine solche Gesamtzuwiderhandlung vor, wenn eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen auf die Umsetzung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind und daher zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können (16 Ok 2/15b Spar, Punkt 5.12.2; Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3, § 33 Rz 7 f). Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in einen Gesamtplan einfügen, welcher von den beteiligten Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen kartellrechtswidrigen Ziels jeweils umzusetzen war (16 Ok 5/08 Aufzüge; 16 Ok 2/15b Spar).
Die dargelegten Zuwiderhandlungen sind nicht isoliert voneinander zu betrachten, sondern Teil eines Grundverständnisses zwischen der Erstantragsgegnerin und einer Mitbewerberin, einander zu Aufträgen verhelfen zu wollen. Bei mehreren wettbewerbswidrigen Kontakten wurden Informationen zur Angebotskalkulation ausgetauscht. Die Gesamtzuwiderhandlung umfasste im gegenständlichen Verfahren die Beteiligung der Erstantragsgegnerin an kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen und Verhaltensabstimmung durch kartellrechtswidrigen Informationsaustausch mit einer Wettbewerberin in Bezug auf drei private Ausschreibungen im Bereich des Marktes für personelle Sicherheitsdienstleistungen im Zeitraum von August 2019 bis Dezember 2022. Die Zuwiderhandlungen sind somit als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu qualifizieren. Die Zuwiderhandlung der Antragsgegnerinnen endete mit Anfang Dezember 2022, nachdem sie um ein Vorgehen nach § 11b WettbG ersucht hatte.
Die Erstantragsgegnerin und eine Mitbewerberin stimmten sich bei drei privaten Ausschreibungen insbesondere darüber ab, welches der beiden Unternehmen den Zuschlag erhalten sollte. Das war in der Regel jenes Unternehmen, welches bereits in der Vergangenheit Auftragnehmer der jeweils ausschreibenden Stelle war.
Das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten wollte, teilte der jeweiligen Mitbewerberin die eigene Angebotskalkulation mit. Diese kalkulierte in der Folge das eigene Angebot so, dass es preislich über dem Angebot des Unternehmens, das zum Zug kommen sollte, lag.
Damit wurde ein selbständiges und kompetitives Bieterverhalten der beteiligten Unternehmen beschränkt und der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen beschränkt bzw gänzlich ausgeschlossen.
Bei den gegenständlichen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen handelt es sich um Kernverstöße gegen § 1 KartG. Durch die Abstimmung des Angebotsverhaltens bei den betroffenen Ausschreibungen wurde die Auswahlmöglichkeit der ausschreibenden Stelle hinsichtlich des Auftragnehmers und der Angebotskonditionen beschränkt. Damit wird der Wettbewerb zwischen den Mitbewerbern ausgeschaltet bzw reduziert.
4. Verschulden
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der § 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 6 Abs 2 StGB).
Gemäß § 3 Abs 3 VbVG, der nach kartellobergerichtlicher Rechtsprechung im Kartellverfahren analog anzuwenden ist (RS0124134 [T1]), ist ein Verband - ein solcher ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 leg cit insbesondere eine juristische Person – unter den weiteren Voraussetzungen des Abs 2 oder des Abs 3 für die Straftat verantwortlich, wenn 1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben (vorsätzlich oder fahrlässig) und 2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. Mitarbeiter iSd VbVG ist gemäß § 2 Abs 2 leg cit, wer (unter anderem) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel am Verschulden der beteiligten Unternehmen. Einem regelmäßig an Ausschreibungen teilnehmenden Unternehmen muss zugemutet werden, darüber Bescheid zu wissen, dass die hier relevierten Verhaltensweisen kartellrechtliche Kernverstöße darstellen. Dies umso mehr, als derartige Verhaltensweisen auch von strafrechtlicher Relevanz sein können (§ 168b StGB). Insofern wurden durch die gesetzten Verhaltensweisen Pflichten der Erstantragsgegnerin verletzt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG sind daher erfüllt.
Dem Mitarbeiter der Erstantragsgegnerin waren die Grundsätze der Gesamtzuwiderhandlung und deren Zielsetzung bekannt. Die unmittelbaren kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen wurden daher mit Vorsatz bzw. zumindest grob fahrlässig gesetzt. Es bestanden auch keine effektiven technischen und organisatorischen oder personellen Maßnahmen, um ein solches Verhalten zu verhindern.
5. Keine Rechtfertigungsgründe
Ein Freistellungs- bzw Rechtfertigungsgrund nach § 2 Abs 1 KartG wurde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
6. Zur Bemessung der Höhe der Geldbuße
Gegen einen Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig dem Kartellverbot (§ 1 KartG) zuwiderhandelt oder gegen Art 101 AEUV verstößt, hat das Kartellgericht eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen (§ 29 Z 1 lit a und d KartG).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass der Geldbuße nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zukommt. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Auch die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art 23 Abs 2 lit a der VO (EG) Nr 1/2003 (LL Geldbußen), weisen darauf hin, dass Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung zu entfalten haben (Einleitung Z 7; Rz 30, 37). Der Zweck der Geldbußen besteht nämlich darin, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden sowie der Wiederholung unabhängig davon vorzubeugen, ob das Verhalten noch andauert oder dessen Wirkungen noch bestehen (16 Ok 2/22p mwN).
Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu erwartenden Kartellgewinn übersteigen. Zutreffend wird daher in der Literatur und Rechtsprechung ausgeführt, die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell-rechtlichen Wettbewerbsverstoß sei der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist (16 Ok 2/22p mwN).
Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes (16 Ok 2/22p mwN).
Eine sinngemäße Anwendung der LL Geldbußen ist dabei lediglich insofern unbedenklich, als sich das Kartellgericht an der europäischen Geldbußenpraxis orientiert, ohne dabei jedoch das eigenständige inländische Sanktionensystem zu missachten und eigene Überlegungen zu vernachlässigen (16 Ok 2/22p mwN).
Nach neuer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist „unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten ‚vorangegangenen‘ Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.“ (16 Ok 6/23b). In diesem Fall somit 2021.
Gemäß § 30 Abs 1 KartG ist bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. In § 30 Abs 2 KartG sind Erschwerungsgründe, in § 30 Abs 3 KartG Milderungsgründe jeweils demonstrativ aufgelistet.
Demnach sind unter anderem der räumliche Umfang des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. Darüber hinaus ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. Auch Erschwerungs- und Milderungsgründe sind zu berücksichtigen (16 Ok 2/22p mwN).
Zu 16 Ok 2/22p hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht weiters deutlich darauf verwiesen, „dass die Entscheidung 16 Ok 2/15b, in der die Geldbuße in Höhe von 3,5 % der gesetzlichen Obergrenze verhängt wurde, keineswegs einer Verallgemeinerung zugänglich ist. Vielmehr sollte durch diese Entscheidung, mit der die vom Erstgericht verhängte Geldbuße verzehnfacht wurde, klargestellt werden, dass auch in Österreich zur wirksamen Bekämpfung von Kartellverstößen Geldbußen in einer Größenordnung zu verhängen sind, wie sie auf Unionsebene und in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits seit langem üblich ist.“
Das Kartellgericht darf nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die von der Antragstellerin beantragte Geldbuße überhöht ist.
Ausgehend vom Gesamtumsatz der Erstantragsgegnerin im Jahr 2021 von EUR 72,770 Mio ist unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes, der durch die Rechtsverletzung zwangsläufig erzielten Bereicherung, des vorsätzlichen Handelns sowie der erheblichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erstantragsgegnerin und unter Einbeziehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen die beantragte Geldbuße von EUR 540.000 jedenfalls nicht überhöht.“ 

Ausdruck vom: 15.04.2026 10:45:27 MESZ