Veröffentlichung gemäß § 37 Kartellgesetz
Entscheidung des Kartellgerichts
Kategorie:
Kartell
Aktenzeichen:
27 Kt 4/24a
Fall:
Bundeswettbewerbsbehörde
Sennheiser electronic SE & Co KG
Sonova AG
Elektronikprodukte
Consumer-Electronics-Produkte
Mikrofone
Kopfhörer
Audiogeräte
vertikale Preisabsprachen
Preispflege
Preisbindung der zweiten Hand
Bekannt gemacht am:
16.12.2025
Entscheidungsdatum:
19.03.2025
1. Über die Sennheiser electronic SE & Co KG, Am Labor 1, 30900 Wedemark, Deutschland, wird wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 1 KartG in Form von kartellrechtswidrigen vertikalen Endverkaufspreisbindungen in Bezug auf Consumer Electronics‑Produkte der Marke Sennheiser im Zeitraum von Mai 2015 bis Februar 2022 gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße in Höhe von EUR 534.000,00 verhängt.
2. Über die Sonova AG, Laubisrütistrasse 28, 8712 Stäfa, Schweiz, wird wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Abs 1 AEUV und § 1 Abs 1 KartG in Form von kartellrechtswidrigen vertikalen Endverbrauchspreisbindungen in Bezug auf Consumer Electronics‑Produkte der Marke Sennheiser im Zeitraum März 2022 bis September 2022 gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße in Höhe von EUR 100.000,00 verhängt.
Begründung:
Die Bundeswettbewerbsbehörde beantragte die Verhängung einer Geldbuße wie aus dem Spruch ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen hätten ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Bei der Bemessung der beantragten Geldbuße sei sie hinsichtlich der Erstantragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2021 von einem weltweiten Konzernumsatz in der Höhe von EUR 636 Mio und einem von Sennheiser erzieltenösterreichweiten Umsatz im Geschäftsbereich Consumer Electronics von EUR xxxausgegangen. Bezüglich der Zweitantragsgegnerin habe sie deren weltweiten Konzernumsatz im Geschäftsjahr 2022/23 von CHF 3,47 Mrd und den österreichweiten Umsatz von EUR xxx im Geschäftsbereich Consumer Electronics im Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt. Unter weiterer Miteinbeziehung jeweils der Schwere der Rechtsverletzung, der Dauer des Verstoßes, der umfassenden Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie des Umstandes der Außerstreitstellung sämtlicher wesentlicher Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes durch beide Antragsgegnerinnenwerde die jeweils beantragte Höhe der Geldbuße aus general‑ und spezialpräventiven Erwägungen als ausreichend eingeschätzt. Die Geldbußen würden sich jeweils auf das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerinnen in Österreich beschränken.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich diesem Antrag an.
Die Antragsgegnerinnenstellten den im Antrag vorgebrachten Sachverhalt ausdrücklich außer Streit und traten der rechtlichen Beurteilung der Bundeswettbewerbsbehörde nicht entgegen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
I. Antragsgegnerinnen:
Die Erstantragsgegnerin (idF teils auch Sennheiser) ist eine SE & Co KG (vormals Sennheiser electronic GmbH & Co KG) mit Geschäftssitz in Wedemark in Deutschland. Sennheiser ist ein führender Hersteller hochwertiger Elektronikprodukte, insbesondere von Mikrofonen und Kopfhörern für unterschiedliche Anwendungen. Im Geschäftsjahr 2021, also vor der Veräußerung des Geschäftsbereichs Consumer Electronics (mit Wirkung zum 01.03.2022), beschäftigte die Sennheiser-Gruppe weltweit im Durchschnitt rund xxx Mitarbeiter.
Ursprünglich war die Sennheiser-Gruppe unter dem Dach der Erstantragsgegnerin in zwei Geschäftsbereiche aufgeteilt, nämlichin den Bereich Professional Electronics Business und den Bereich Consumer Electronics, wobei beide Bereiche von Sennheiser gemeinsam betrieben wurden. Im Zuge eines Carve-Outs wurde der Geschäftsbereich Consumer Electronics von Sennheiser abgetrennt und mit Wirkung zum 01.03.2022 an Sonova veräußert.
Sennheiser ist somit wirtschaftlich weiter existent, zumal lediglich der Geschäftsbereich Consumer Electronics abgestoßen wurde.
Die Zweitantragsgegnerin Sonova AG (idF auch Sonova) ist eine Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in Stäfa in der Schweiz. Sonova ist ein weltweit agierender Anbieter von innovativen Lösungen rund um das Thema Hören: von persönlichen Audiogeräten und drahtlosen Kommunikationslösungen über audiologische Dienstleistungen bis hin zu Hörgeräten und Cochlea-Implantaten. Sonova ist in vier Geschäftsfeldern tätig - Hörgeräte, Audiological Care, Consumer Hearing und Cochlea-lmplantate. Sonova ist im Markt durch die Kernmarken Phonak, Unitron, AudioNova, Sennheiser (unter Lizenz) und Advanced Bionics sowie regional etablierte Marken vertreten. Verfahrensgegenständlich istder Vertrieb von Audioprodukten der Marke „Sennheiser“ für die Nutzung bei privaten Endkunden (Consumer Electronics oder CE).
II. Zuwiderhandlung
Die Antragsgegnerinnen, nämlich zunächst dieErstantragsgegnerin Sennheiser (Zeitraum Mai 2015 bis Februar 2022) und nach dem Carve-Out des Geschäftsbereichs Consumer Electronics die Zweitantragsgegnerin Sonova (Zeitraum März 2022 bis September 2022), trafen im Bereich des Handels mit Consumer Electronics-Audioprodukten (Kopfhörern) der Marke „Sennheiser“ vertikale Preisabsprachen mit (autorisierten) Handelspartnern, um die Einheitlichkeit und Stabilität der Endverkaufspreise zu fördern und den Preiswettbewerb zwischen den Handelsunternehmen hintanzuhalten, sohin um „Preispflege“ zu betreiben und den Wettbewerb zu beschränken.
1. Zuwiderhandlung der Erstantragsgegnerin Sennheiser:
Als Folge der Absprachen erhöhten die von Sennheiser kontaktierten Handelspartner ihre zuvor niedrigeren Endverkaufspreise auf die von Sennheiser unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise (idF auch UVP) und/oder hoben den Endverkaufspreis auf das Marktpreisniveau für das betreffende Sennheiser-Produkt an.
Um diese vertikalen Preisabsprachen (Preisbindung der zweiten Hand) und die damit verbundenen Vorgehensweisen per E-Mail abzustimmen bzw. zu koordinieren, bediente sich Sennheiser einer intern geregelten verklausulierten Sprache. Der Erstantragsgegnerin war nämlich aufgrund von Compliance-Schulungen durch Rechtsanwälte sehr wohl bewusst, dass Aufforderungen an Handelspartner, die Endverbraucherpreise anzupassen, unzulässig sind. Deshalb setzte sie ihre intern formulierten SDS-Kriterien (Kriterien des Selektivvertriebes) gezielt dazu ein, Handelspartner und deren zu niedrige Endverbraucherpreise dahingehend zu bearbeiten, die Endverbraucherpreise nach oben hin zu korrigieren.
A*war die kartellrechtliche Problematik dieser Preisgestaltungsmaßnahmen durchaus bewusst, weswegen er in E-Mails und in der von ihm verfassten „Roadmap“ vom 04.05.2017 verklausulierte Formulierungen gebrauchte, um sich nicht angreifbar zu machen. So war etwa in Z 1 der „Roadmap“ die Rede von einem „vermeintlichen Verstoß“, um nicht Wörter wie „Tiefstpreis“ oder „Preisunterschreitung“ zu verwenden.
Die ersten vertikalen Preisbindungsabsprachen erfolgten im Jahr 2015:
Q*, Sennheiser Key Account Managerin des Bereichs Consumer Electronics, versandte am 20.05.2015 eine E-Mail an C*, den ehemaligen Key Account Manager des Bereichs Consumer Electronics bei Sennheiser mit dem Betreff „hier sollten wir mal die Kriterien überprüfen“. In „CC“ setzte sie M*, den ehemaligen Account Manager bei Sennheiser. Die E-Mail-Nachricht beinhaltete einen Screenshot einer Preisvergleichsplattform (mutmaßlich t*), auf dem f* - neben anderen Handelspartnern von Sennheiser - wie b* und a* - als die preislich günstigsten Anbieter des Sennheiser-Produktes RS 175 Funkkopfhörer hervorstachen [Beilage ./XXX].
Am 15.06.2015 versandte Q*an J*, dem damaligen Manager Customer Service Eastern Europe Sennheiser, und in „CC“an A*, den Sales Director von Sennheiser für Deutschland, Schweiz und Österreich, eine E-Mail-Nachricht wieder mit dem Betreff: „hier sollten wir mal die Kriterien überprüfen“. Auch dieser E-Mail schloss sieden Screenshot einer Preisvergleichsplattform mit diversen Angeboten einzelner Sennheiser-Handelspartner betreffend das Sennheiser-Produkt RS 4200 II TV Kopfhörer an.
J* leitete die E-Mail an G*, Key Account Manager bei Sennheiser, mit dem Kommentar weiter: „Bitte wie beschrieben prüfen;“. G*antwortete darauf: „Den bekommen wir nimma in die höhe“.
Die Sennheiser-Mitarbeiter wiesen die Handelspartner direkt schriftlich per E-Mail auf deren Preissetzung bzw. auf – aus Sicht von Sennheiser - zu niedrige Preise der Handelspartner hin.
So versandte etwader Key Account ManagerG* am 29.06.2015 eine E-Mailan diverse Sennheiser Handelspartner mit dem Betreff „Sennheiser HD 800 Preise“ undfolgendem Inhalt: „Liebe Sennheiser Partner! Ich möchte nochmal darauf hinweisen, daß der HD 800 „teurer“ geworden ist (seit April), (beziehe mich auf Eure VKs online, etc). UVP 1299,-- entsprechend eurer Kondis wurde auch der EK angepasst…“.
In einer zweiten E-Mail vom 29.06.2015 mit dem Betreff „Sennheiser HD 800 Preise, etc“ schrieb G*seiner Kollegin N*: „Hi […]Folgendes Rundmail Anm: gemeint ist diezuvor angeführte E-Mail des G*an die Sennheiser-Handelspartner habe ich eben gesendet (an die 4 unteren GH Patienten)Anm: damit gemeint sind die vier nachfolgend angeführten Handelspartner, die Sennheiser- Produkte zu äußerst günstigen Preisen auf der Preisvergleichsseite „u*“ angeboten hatten: Wie besprochen, lass bitte für j* den HD 800 auf EK-Basis, als wäre er VK 1199,- inkl Denke, daß ist der Einzige In u*, der die zukünftig bewegen kann (wird auch ausstellen) Restliche Händler: Standard EK auf VK 1299,- Basis In u* hat den: f*, l*, n*, j*, Sonst niemand“.
Am 20.08.2015 übermittelteK*, der Geschäftsführer von n*, einem der Handelspartner von Sennheiser, eine E-Mail an den Key Account Manager von Sennheiser G* mit dem Betreff: „Sennheiser HD 800“ und dem Inhalt: „Hi (...) Bitte sag mir immer, wenn ich etwas teurer machen darf. Ich sehe Deinen Hinweis immer als Empfehlung und bin dafür dankbar...also nie als Verpflichtung“.
Sennheiser wollte damit die Wiederverkaufspreise der eigenen Handelspartner bestimmen.
Am 14.09.2015 übermittelte G*eine E-Mail mit dem Betreff „IFA Bestellung j*“ an H*, dem damaligen Kundenservice-Mitarbeiter von Sennheiser Österreich, und an J*, dem damaligen Manager Customer Services Eastern Europe von Sennheiser, mit dem Inhalt: „Hi So, jetzt habe ich mal eine etwas größere Lagerbestellung von D* [Anm: dem Geschäftsführer und Inhaber von j*D*], damit wir nicht zig Rechnungen machen müssen Alles bitte HEK minus 20% - und er weiß, das er die Marge nicht in u* weitergibt - und zugesagt!“
Um die Preise der Handelspartner zu beobachten, bediente sich Sennheiser auch einiger Preisvergleichssoftwares. So verwendete die Erstantragsgegnerin etwa das sogenannte „Sennheiser Market Monitoring Tool – SMM“, die Software „y*“ oder „x*“. Ergänzend wurden Suchmaschinen wie „t*“, „u*“, „w*“ und „v*“ gezielt von den Sennheiser Mitarbeitern verwendet, um die Preise der Handelspartner für Sennheiser-Produkte zu überwachen. Sennheiser-Mitarbeiter wurden explizit angewiesen, diese Suchmaschinen gezielt zu verwenden: „Durchsucht die gängigen Suchmaschinen wie t*, u*, w*, v* nach Anbietern und Produkten von Sennheiser“.
Unter dem Management I*‘s, dem Vorgesetzten von A*, demSales Directors von Sennheiser für die DACH-Region, sollten Sennheiser Account Manager täglich mit dem SMM-Tool arbeiten, um die Preise der Handelspartner zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang überließA*auch eine (undatierte) Excel-Liste, die die für das SMM-Tool (damals) zuständigen Personen und deren verantwortliche Geschäftsbereiche auflistete. Zur engmaschigen Beobachtung der Preise der Handelspartner wurde ansonsten primär „y*“ verwendet. „x*“ wurde primär von B*, dem für c* zuständigen Sennheiser Account-Manager, verwendet.
Am 24.10.2016 und am 25.10.2016 kam es jeweils zu einem E-Mail-Austausch zwischen den Sennheiser-Key Account ManagernQ*, G* und C*betreffend den Handelspartner f*, dessen Preise offenbar für zu niedrig befunden wurden und dahingehend Einfluss ausgeübt werden sollte, die Preise entsprechend zu erhöhen. Q*übermitteltezuerst eine E-Mail mit dem Betreff: „bitte SDS Kriterien überprüfen“ an die für f* zuständigen Sennheiser Account Manager G*, C* und M*und fügte dieser einen Screenshot mit diversen Angeboten, ua solchen von f*, bei. Am 25.10.2016 antwortete G*: „Hallo Wurde erfolgreich überprüft Erfüllt die Kriterien!“.
In einer E-Mail am 04.05.2017 mit dem Betreff „Unser Workshop: Erfüllung der SDS-Kriterien“ erging eine Art Handlungsanweisung an die Vertriebsmitarbeiter von Sennheiser. Diese diente in weiterer Folge als „Roadmap“ für Preisgestaltungsmaßnahmen. Diese E-Mail stammte von A*, demzuständigen Sales Director für die DACH-Region, war an den Verteilerkreis „DE_SVS_AM_CE_AUD" adressiert und erging somit auch an die Sennheiser-Vertriebsmitarbeiter in Österreich, die für den Geschäftsbereich Consumer Electronics zuständig waren. Im ersten Absatz der E-Mail stand: „Wir haben vereinbart, dass dieses Thema absolute Priorität genießt!“ Im dritten Absatz unter Punkt 6. wurde angeführt: „[…] sorgt nun spätestens innerhalb von 24h dafür, dass der Kunde wieder die Kriterien unseres SDS-Vertrags erfüllt und teilt das […] (alle Account-Manager Central Europe in Kopie) entsprechend mit („SDS Kriterien sind wieder erfüllt“)“.
Am 05.05.2017 versandte ein Mitarbeiter von Sennheiser eine E-Mail an einen größeren Verteilerkreis, ua an G* und P*, die österreichischen Key Account Manager von Sennheiser, mit dem Betreff „Kriterien überprüfen“. Der E-Mail beigefügt waren diverse Links zur österreichischen Homepage von f* und a*. Noch am selben Tag antwortete G* auf diese E-Mail wie folgt zurück: „Hallo […]! Habe soeben die Kriterien von f* und a* geprüft. Die SDS Kriterien sind wieder erfüllt.“
Die E-Mail mit der Handlungsanweisung bzw. der „Roadmap“ vom 04.05.2017 wurde am 19.05.2017 leicht modifiziert und erneut von Q*, derKey Account Managerin Consumer Electronics Sennheiser, an den Verteilerkreis ausgesendet. Unter Punkt 6. der Handlungsanweisung wurde nun ergänzend vermerkt, dass „[…] Sollte er den Kunden nicht dazu bewegen können die SDS-Kriterien zu erfüllen, teilt er statt dessen ‚ist noch in Arbeit‘ mit. Daraus ergibt sich dann natürlich die Notwendigkeit weitere Schritte telefonisch abzustimmen.“
Am 23.06.2017 versandte L* eine E-Mail mit der Priorität „Hoch“ und dem Betreff „bitte Erfüllung der SDS Kriterien prüfen“ an G* sowie in „CC“ an P*, beide Key Account Manager Consumer Audio Sennheiser. Der E-Mail angeschlossen waren zwei Screenshots der Homepage von f*, die ein Sennheiser Headset für EUR 80,90 (inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten) und ein Sennheiser Headset für EUR 205,- (inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten) zeigten. Noch am selben Tag schriebG*seinem Kollegen P* eine Nachricht mit folgendem Wortlaut: „Rust bitte den U* an“ [Anm: gemeint wohl: „Rufst bitte den U* an“]. Am 11.07.2017 fragteL* diesbezüglich per E-Mail nochmals bei G* nach: „Bitte um Feedback!“, worauf dieserwiederum noch am selben Tag die E-Mail an P*mit dem Vermerk weiterleitete: „Ruf ihn bitte an“. Noch am selben Tag antworteteG*an L* und an A*, dem Sales Director von Sennheiser für Deutschland, Schweiz und Österreich, wie folgt: „Erledigt - Aktualisierung sollte bis 18:00 sein“. Der Handelspartner hatte somit seine Preise angepasst.
Am 26.09.2017 übermittelteA* eine E-Mail an R*, dem damaligen Head of Sales Österreich und Schweiz von Sennheiser, mit dem Betreff: „Bitte Erfüllung der SDS Kriterien überprüfen“. Der E-Mail wurde ein Screenshot einer Preisvergleichsplattform beigefügt, auf welcher die Handelspartner f* und a* als günstigste Anbieter für das Produkt Bluetooth-Headset Sennheiser Momentum Wireless AE II ersichtlich waren. R*schrieb daraufhin noch am selben Tag an G*, Key Account Manager Sennheiser, eine E-Mail wie folgt: „Hi G* Bitte mit a* schauen und bescheid geben, bei f* sind wir […] und ich ja heute nachmittag.“ Ebenfalls noch am selben Tag antworteteR*dem Sales Director der DACH-Region A*, dass der Handelspartner f* nach dem Gespräch mit Sennheiser seine Preise anpassen würde, konkret: „Hi A*, nach konstruktivem Gespräch mit f* passt er preise M2 an und nimmt gsp301 raus und schickt ware zurück“.
Am 18.10.2017 leiteteP*eine E-Mail mit dem Betreff: „Bitte Kriterien prüfenm [gemeint: prüfen]! Please check the SDS criteria!“ an R*sowie in „CC“ an drei Key Account Manager von Sennheiser (G*, Q* und C*) mit folgendem Inhalt weiter: „Hi ...Solltest du diese E-Mail lesen bitte ich dich um Unterstützung. (A*macht auch schon Druck) Ich kenne diese Händler nicht m*Anm: gemeint ist m* + a* (T*kenne ich [Anm: gemeint: T*]) damit ich mit denen über die „Kriterien“ sprechen kann. Solange diese nicht erledigt sind, brauche ich S*Anm: gemeint ist der Inhaber von f* gar nicht anrufen.“. Der E-Mail fügte er einen Screenshot einer Preisvergleichsplattform zu einem Sennheiser Kopfhörer-Produkt bei. Deutlich zu erkennen ist, dass m*, a* und T* die günstigsten Anbieter sind.
Zwischen 18.10.2017 und 19.10.2017 kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischenP*, dem (damaligen) Account Manager von Sennheiser, und R*, dem damaligen Head of Sales Österreich und Schweiz Sennheiser, sowie G*(Key Account Manager) undA*, dem Sales Director von Sennheiser für Deutschland, Schweiz und Österreich. Die E-Mails hatten den Betreff: „S*Anmerkung: gemeint ist der Inhaber von f* bzw. f*“. P* äußerte in der E-Mail seinen Unmut üb
er den Handelspartner f*, wobei aus dem E-Mail-Verkehr klar hervorgeht, dass Sennheiser-Mitarbeiter wiederholt gegenüber f* versuchten, diesen dazu zu bewegen, die Preise im Sinne von Sennheiser nach oben zu setzen: „R*, du warst beim letzten Termin dabei. Ja, man kann sprechen und es wird verstanden. Aber es vergehen gerade mal 10Tage und alles ist wie es ist. Seht Euch mal die Kriterien Online an (Link zu f*-Homepage eingefügt“. Außerdem geht daraus hervor, dass Sennheiser-Mitarbeiter offenbar auch von großen Handelspartnern, wie etwa der o* kontaktiert wurden, weil sich diese über die Preise von f* beschwerten: „Ich verbringe mehr Zeit nur Kriterien zu Prüfen und natürlich unsere FH Anm: gemeint sind Fachhändler + o*[Anm: gemeint ist die o*] zu beruhigen als meiner Arbeit nach zu kommen“.
Am 19.10.2017 gab es im Zusammenhang mit obigem E-Mail-Austausch einen Mailverkehr zwischenR*und A*. Inhaltlich ging es um die aufgeworfene Frage, ob Sennheiser den Handelspartner f* kündigen solle, weil dieser auf die gezielte Einflussnahme von Sennheiser bei der Preissetzung nicht bzw. nicht wie von Sennheiser gewünscht reagierte. Konkret lautete die Nachricht des A*: „Hallo R*, es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder ihr bekommt ihn in den Griff oder wir müssen ihn ordentlich kündigen, denn so geht das nicht weiter! Wenn du dich gegen eine Kündigung entscheidest ist das für mich OK, aber dann musst du ihn gemeinsam mit P*in den Griff bekommen“.
Am 03.12.2018 übermittelte die Key Account Managerin Q*eine E-Mail an R*, dem damaligen Head of Sales Österreich und Schweiz, an G*, Key Account Manager, und in „CC“ an A*, den Sales Director für Deutschland, Schweiz und Österreich, mit dem Betreff „bitte die Erfüllung der SDS Kriterien überprüfen“. In der E-Mail waren ein Link zu c* und die Adresse eines österreichischen Handelspartners namens „j*“ sowie ein Screenshot über das Sennheiser Produkt „Sennheiser MOMENTUM True Wireless Bluetooth Ohrhörer Schwarz/Chrom“ zu einem reduzierten Preis von EUR 290,- (statt EUR 299 gern. UVP) enthalten.
Einen Tag später, am 04.12.2018 antwortete G*auf diese E-Mail an Q*: „Hallo SDS Kriterien wurden erfolgreich geprüft. Grüße“.
Diese Art der Rückmeldung war der Nachweis dafür, dass der zuständige Vertriebsmitarbeiter den entsprechenden Handelspartner angesprochen und erfolgreich zu einer Anpassung des - aus Sicht Sennheisers - zu niedrigen Preises eines Produktes auf einen höheren Preis bewegt hatte.
Da die jeweiligen Sennheiser-Mitarbeiter von der kartellrechtlichen Unzulässigkeit ihrer Vorgehensweise und einer solchen Anweisung gegenüber den Handelspartnern wussten, wählten sie auch gegenüber den Handelspartnern eine verklausulierte Kommunikation und ließen diese zudem überwiegend über einen persönlichen Kontakt vor Ort oder telefonische Anrufe laufen und nur äußerst selten in schriftlicher Form via E-Mail.
Dennoch wurde diese Art der verklausulierten Kommunikation und der Kontaktierung von Handelspartnern zur Anhebung ihrer niedrigen Preisen hin zu höheren Preisen von den Sennheiser-Mitarbeitern sehr häufig angewendet. Die Handelspartner wussten sehr genau, was ihnen die Sennheiser-Mitarbeiter in Form der verklausulierten Sprache eigentlich mitteilen wollten und antworteten idR mit: „Kein Problem, mach ich“.
Zwei Jahre nach der Erarbeitung der (wettbewerbsrechtlich unzulässigen) Preisbeeinflussungsmaßnahmen in der sogenannten „Roadmap“ aus dem Jahr 2017 fand vom 26.02.2019 bis 28.02.2019 erneut ein Workshop statt. In einem Entwurf eines Protokolls mit dem Betreff: „Kick-off Meeting Retail Central Europe“ findet sich der nachfolgende Eintrag: „Anreiz für den Händler muss wieder geschaffen werden, dass Preise im Markt stabil werden. Maßnahmenkatalog mit xxx wird in Kürze erarbeitet werden“. Neben diesem Satz wurde von A*, dem Sales Director für Deutschland, Österreich und Schweiz, der nachfolgende Kommentar eingefügt: „Kritisch, bitte entfernen“. Dem Management der Erstantragsgegnerinwar somit sehr genau bewusst, dass es sich bei den Maßnahmen um wettbewerbsrechtlich unzulässige V
erhaltensweisen handelte und es wurde versucht, diese möglichst geheim zu halten und (schriftliche) Nachweise für ein solches Verhalten zu vermeiden. In der finalen Version des Protokolls ist dieser Satz nicht mehr enthalten. Im Absatz darunter wurde jedoch in roter Farbe vermerkt: „(…) Wir müssen wieder aktiv werden und genau prüfen, ob die Märkte die SDS Kriterien erfüllen“. Man bediente sich also wieder der verklausulierten Sprache.
Am 21.02.2019 erfolgtedie ordentliche Kündigung des Handelspartners a*per 31.05.2019. Auch dieser war - wie bereits ausgeführt - mit seinen aus Sicht der Erstantragsgegnerin zu niedrigen Endverkaufspreisen negativ aufgefallen, was schließlich zur ordentlichen Kündigung führte.
Auchf*fiel der Erstantragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, stets mit seinen günstigen Preisen negativ auf und verärgerte damit auch andere Handelspartner von Sennheiser - insbesondere den Handelspartner c*. Die oben angeführten „Ermahnungen“ durch Sennheiser betreffend die Einhaltung der „SDS-Kriterien“ und deren „Überprüfung“ führtenschließlich am 24.05.2019 zu einer schriftlichen (ordentlichen) Kündigung per 31.08.2019.
Auch die ordentliche Kündigung des Handelspartners b*wareine Folge des Preissetzungsverhaltens von b*.
In einer Sennheiser-Präsentation für den Handelspartner o* („o*“), datiert mit 18.11.2019, wurde die Kündigung der Handelspartner f* und a* äußerst positiv kommuniziert. Die erste Präsentationsfolie trug die Überschrift: „o* & Sennheiser Partnership“. Bei einer weiteren Folie mit der Überschrift „Fokusierung Handelspartner“ war nachfolgend ausgeführt: „Sennheiser setzt auf die partnerschaftliche, nachhaltige und langfristige Zusammenarbeit mit den richtigen Partnern. Dazu gehört auch die konsequente Trennung von denen, welche dies nicht verfolgen (f*[Anm: gemeint ist f*], a*, k* etc.).“ Die ehemaligen Handelspartner f* und a*, die mit zu niedrigen Preisen aufgefallen waren, wurden somit explizit als Negativbeispiel angeführt.
Der Druck, die Preise der Handelspartner zu kontrollieren, bestand nicht nur innerhalb der Erstantragsgegnerin, sondern kam (indirekt) auch von c*, wobei zwar nicht explizit das von Sennheiser gegenüber Handelspartnern gesetzte Verhalten verlangt wurde. c*setzte aber Verhaltensweisen oder erstattete Rückmeldungen an Sennheiser-Mitarbeiter, die für die Betreuung von c* zuständig waren, woraus klar hervorging, dass c* sich erwarte, dass Schritte von Seitender Erstantragsgegnerin gesetzt werden würden. So drohte c*etwa mit einer Auslistung des jeweiligen Sennheiser-Produktes, sollte eine gewisse Marge nicht erreicht werden. Auch verlangte
c* einen Ausgleich für Margenverluste, sollten andere Sennheiser-Handelspartner so niedrige Preise setzen, die c* stets automatisch „matchte“, dann jedoch die erwartete Marge nicht erreichte. Die für die Betreuung von c* zuständigen Sennheiser-Mitarbeiterwaren B*, damals Key Account Manager Sennheiser, und E*.
So schickte ein c* Mitarbeiter am 25.11.2019 über den c*-Kommunikationsservice bzw. Chat namens „c*“ einen Screenshot von Sennheiser-Kopfhörern an E* und schrieb darunter: „Wanted to understand your views here Anm - übersetzt: Ich wollte deine Ansicht dazu hören]“. Die letztgenannte Sennheiser-Mitarbeiterin antwortete, dass dies verrückt sei und aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn mache. Es würde sich wohl um eine reine Aufmerksamkeits-Kampagne handeln. Sie hätte realisiert, dass sie [Anm: gemeint ist der Handelspartner, der die Sennheiser Kopfhörer wohl zu einem sehr niedrigen Preis angeboten habe] so preisaggressiv sein würde, als sie den Werbeflyer am Wochenende gesehen habe.
c* antwortete darauf: „Whats ourway out here... .our entire calculations are invalid now...Can you speak toB*and update on the possible support here as I am getting questions from Finance” (Übersetzt: Was ist unser Ausweg … unsere gesamten Berechnungen sind nun hinfällig. … Kannst du mit B*sprechen und ein Update zu den möglichen Unterstützungen in diesem Fall geben da ich Fragen von der Abteilung für Finanzen erhalte“). Damit war von Seitenc* gemeint, dass man gerne einen Margenausgleich von Sennheiser erhalten würde. Ein Margenausgleich wurde von c* immer dann angefordert, wenn es bei einem bestimmten Produkt zu einem anderen Preis bzw. einer niedrigeren Preisgestaltung als von c* vorab kalkuliert gekommen war und c* somit seine vorab kalkulierte Marge nicht halten konnte. Die Forderung nach einem Margenausgleich wurde von c* mehrfach geäußert.
Ab dem Jahr 2020 änderte man die Strategie hinsichtlich der Verwendung der Sprachregelung. So wurden ab dem Jahr 2020 Formulierungen wie, ob es derzeit eine „Promo-Aktion“ oder „eine Promotion“ gebe, verwendet. Wurde etwa gemeldet: „Morgen endet die Promotion um 17 Uhr“, so bedeutete dies in der internen Kommunikation, dass der Endverkaufspreis durch den jeweiligen Handelspartner - nun im Sinne Sennheisers - am nächsten Tag um 17 Uhr geändert würde.
O*, einAccount Manager bei Sennheiser, versandte am 06.10.2020 eine E-Mail an R*, dendamaligen Head of Sales Österreich und Schweiz, mit dem Betreff: „Bitte schnell anschauen: Monthly Biz review“. Die „Preisgestaltungsmaßnahmen“ von Sennheiser gegenüber den Handelspartnern wurden so häufig und gebräuchlich angewendet, dass sich diese sogar auch bei Sennheiser-Mitarbeitern beschwerten, wenn andere Handelspartner hinsichtlich der Preise bei Sennheiser-Produkten besonders günstige Angebote an Kunden offerierten. Derartige Beschwerden gab es hauptsächlich von größeren Handelspartnern, wie etwa von c* oder wie am 06.10.2020 von der o*(„o*“) und der e* („e*“), sowie von anderen namentlich nicht genannten Handelspartnern. So lautete es in der E-Mail vom 06.10.2020 etwa: „Guten Morgen, (…) Lowlights: Neues Produkt CX400BT, Preis im Sturzflug & Partner o*, e* usw. verärgert über uns. Zweifeln an dem was wir immer prädigen = selektiver Vertrieb usw.“ Beigefügt waren zwei Screenshots, einer von der Plattform u* und einer von der Plattform t* mit diversen Anbietern des Sennheiser Produktes CX400BT.
Die Sennheiser Vertriebsmitarbeiter wurden sogargezielt dazu angehalten, im Rahmen der Unterstützung einer Verkaufsaktion von o* für die Produkte PXC 550-I I und CX 400 BT ein tägliches Tracking der Preise über die Preisvergleichsseite t* durchzuführen. Auf der Folie wurden die Vertriebsmitarbeiter angewiesen: „Was benötigen wir dazu? Eine enge Begleitung um die Preisstabilität im Markt zu gewährleisten (t* Tracking täglich)“. Ziel war, dass die Vertriebsmitarbeiter einen sogenannten „Preistracker“ setzten und sodann automatisch über die Seite „t*“ über eine Unterschreitung gewisser Preise der oa Produkte informiert wurden.
Am 08.03.2021 versandte der für c* zuständige Sennheiser-Account Manager B*an A*, den Sales Director von Sennheiser für Deutschland, Österreich und die Schweiz, eine E-Mail mit dem Betreff: „M3 AEBT“ und folgendem Wortlaut: „Hi A*Are you aware of any promotions on this product currently, specifically h* and q*? We have a continuous margin issue with c* Germany” (Übersetzt: „HiA*gibt es gerade eine Promo auf dieses Produkt, vah* und q*? Wir haben ein kontinuierliches Margen-Problem mit c* Deutschland“). Darunter war ein Link zur Website von u* eingefügt und zu Sennheiser Produkten.A* leitete die E-Mail an den Key Account ManagerC* weiter und schrieb: „Hi C*,bitte bearbeiten und mich bei der Antwort in Kopie nehmen“.
Am 09.03.2021 antworteteC*an B*: „Hi B*we don’t have a promo. Weare on the topic with everyone and will inform you as soon as new findings are available.” (Übersetzt: “Hi B*wir haben keine Promo. Wir sind an dem Thema dran und informieren dich sobald wir Ergebnisse dazu haben“).
Am 23.03.2021 versandteder für c* zuständige Sennheiser-Account ManagerB* erneut eine E-Mail mit dem Betreff: „M3 AEBT“ an mehrere Sennheiser-Mitarbeiter: „Hi F*and A*The current German market Situation is no longer acceptable. E*[gemeint E*and I are fighting with c* on a daily basis now. (…) Unfortunately c* DE are now demanding margin support or they will turn off a significant product form sale. (…) Can you please support us here?” (Übersetzt: „Hi F*und A*.Die derzeitige Situation in Deutschland ist nicht länger hinnehmbar. E*und ich kämpfen nun täglich mit c*. c* Deutschland will nun unglücklicherweise auch noch einen Margenausgleich, sonst nehmen sie ein relevantes Produkt Anm: vermutlich ein für Sennheiser relevantes Produkt vom Verkauf heraus. (…) Könnt ihr uns hier bitte unterstützen?“). Der E-Mail wurde ein Screenshot beigefügt, worauf schwarze Sennheiser Kopfhörer „Momentum Wireless“ und die Preise dieser schwarzen Kopfhörer in Deutschland und anderen EU-Ländern ersichtlich waren.
Am 24.03.2021 antwortete C*, der ehemalige Key Account Manager Consumer Electronics bei Sennheiser, auf diese E-Mail: „Hi B*(…) What we experience is a well known problematic and has been researched more than one time (Mails in Dec Jan, + Feb). Starting point was last year December the 18th 2020 through the offers made by c*Anm: gemeint ist c*. Several different dealers in DE responded to this offer (p*, r*, h*,p*, g* and various on the d*). From this point on, the market kept the price and we was not able to step back to the old stage. Even with a strong effort from our side. The added diagramme documents it very well. (…) And I see here no opportunities to influence the market. (…)” (Übersetzt: „HalloB*(…) Was wir hier erleben, ist eine bekannte Problematik und wurde schon mehr als einmal recherchiert (Mails im Dez Jan, + Feb). Ausgangspunkt war letztes Jahr der 18. Dezember 2020 durch die Angebote von c*. Mehrere verschiedene Händler in DE gingen auf dieses Angebot ein (<
/font>p*r*, h*, p*, g* und verschiedene auf dem d*). Von diesem Zeitpunkt an hielt der Markt den Preis und wir waren nicht mehr in der Lage, zum alten Stand zurückzukehren. Sogar mit einer starken Anstrengung von unserer Seite. Das beigefügte Diagramm dokumentiert dies sehr gut. (…) Und ich sehe hier keine Möglichkeiten, den Markt zu beeinflussen.(…)“).
Am 04.11.2021 versandte Q*, Key Account Managerin, eine E-Mail mit dem Betreff „gibt es hier ne on Top Promo von der wir wissen sollten?“ und einem implementierten Screenshot an A*, dem Sennheiser Sales Director der DACH-Region, und an F* mit dem Inhalt: „Betrifft (bisher?) nur Sennheiser Promo Produkte, also eher nicht zufällig, und seit heute abend“. Darunterfand sich eine Screenshot-Auflistung diverser Sennheiser Produkte (Sennheiser 508358 HD, 350BT, Sennheiser MOMENTUM True Wireless Bluetooth In Ear
Kopfhörer, Sennheiser HD 250BT Bluetooth Kopfhörer und Sennheiser CXTrue Wireless - Bluetooth-In-Ear Kopfhörer), die von kleineren und größeren Handelspartnern von Sennheiser, wie etwao*, h*, c*, s*, angeboten wurden.
Q* wurde an die für die Betreuung von c* zuständige Mitarbeiterin E*verwiesen, die dazu mehr Auskünfte geben könne und welche am 10.11.2021 an Q* und F*antwortete: „Hallo zusammen, ich antworte stellvertretend für alle anderen Mails, die diesbezüglich noch im Umlauf sind. (…) Wir haben die überraschend große Ehre, Teil des „Early Black Friday-Deals“ zu sein mit sagenhaften Angeboten, die wir natürlich nicht kontrollieren können. An und für sich sind die Produkte HD350BT, IE300 im Rahmen der geplanten Promozeiträume.“.
Am 19.11.2021 ergingerneut eine E-Mail von Q* an E*, die bei Sennheiser für die Betreuung von c* zuständige Mitarbeiterin,mit dem Betreff: „gibt es hier ne on Top Promo von der wir wissen sollten?“. In der E-Mail wurde oberhalb eines Screenshots, in welchem ein Produkt namens „Sennheiser /E300“-Kopfhörer zu einem Preis von EUR 188,99 auf c* angeboten wurde, lediglich eingefügt: „Warum?“.
Auch B*, der für die Betreuung von c* zuständige Key Account Manager, verwendete solch verklausulierte Formulierungen wie etwa: „Morgen endet die Promotion um 17 Uhr“. Tatsächlich war dies eine Anweisung dazu, die jeweiligen Handelspartner hinsichtlich der Preise zu kontaktieren, damit diese die Preise nach den Wünschen von Sennheiser anpassten.
In einer Präsentation von Sennheiser vom 23.02.2022 mit dem Titel „Market Challenge Germany“ stand auf einer der Präsentationsfolien unter der Überschrift „Initiatives - already in execution“ (Anm übersetzt: „Maßnahmen – bereits in Ausführung“) beim vierten Satz von oben: „Termination of contracts with price aggressive outlets at h* and g*“ (Anm übersetzt: „die Kündigung der Verträge preisaggressiver Verkaufsstellen wie h* und g*“).
2. Zuwiderhandlung der Zweitantragsgegngerin Sonova:
Die vertikalen Preisabsprachen der Zweitantragsgegnerin mit (autorisierten) Handelspartnern erfolgten im Zeitraum März 2022 bis September 2022 im Zuge des Vertriebs von Sennheiser Consumer Electronics Produkten in Österreich (Produktgruppen: CE Signature, CE Premium, Consumer Audio sowie in Einzelfällen auch CE High End).
So übermittelte der damals bei Sennheiser für c* zuständige Key Account Manager B* (nun Sonova) in einer Email vom 09.06.2022 an A*,dem früheren Sennheiser Sales Director der DACH-Region, nunmehr Sonova, mit dem Betreff „M3 TW DACH“ einen Link und Screenshot von i* (Wiederverkäufer) für das Produkt Sennheiser Momentum True Wireless 3 zum Verkaufspreis von € 226,18 und der Aufforderung: „Können Sie hier bitte dringend tätig werden?“ („Can you please take the appropriate, urgent action here?“) A*leitete diese Email am 10.06.2022 an Q*, frühere Key Account Managerin von Sennheiser (nun bei Sonova), und an C* sowie an R*, beide nun Sonova, mit der Aufforderung weiter: „bitte ASAP die Erfüllung unserer SDS Kriterien überprüfen.“ In weiterer Folge übermittelte G*(Sonova Österreich) an R*(Sonova) und O*(Sonova Österreich) am 14.06.2022 einen Link von u* mit der Bemerkung: „Es geht los“. O*(Sonova Österreich) übermittelte an G*(Sonova Österreich) und R*(Sonova) am 15.06.2022 die Bestätigung der Preisanpassung: „i* wieder rauf :-) CooL!“
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht außer Streit. Angesichts des Akteninhalts, insbesondere der Urkunden ./XXX bis ./XXX, bestehen gegen diese Außerstreitstellungen keine Bedenken, weshalb von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen war (§ 33 Abs 1 AußStrG iVm § 38 KartG).
Rechtlich folgt:
Gemäß § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartellverbot).
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 KartG und Art 101 Abs 1 lit a bis c AEUV sind insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung oder Investitionen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen verboten.
1. Anwendbarkeit von Art 101 Abs 1 AEUV - Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels:
Die Anwendung von Art 101 und 102 AEUV fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Art 5 VO [EG] 1/2003). Art 3 Abs 1 VO (EG) 1/2003 verpflichtet Kartellbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, neben ihrem nationalen Recht stets auch die Art 101 und/oder 102 AEUV anzuwenden, sofern das fragliche Unternehmensverhalten zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl RS0124844).
Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem für die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts nachteiligen Sinn beeinflussen kann.
Der Begriff des „Handels“ ist dabei weit auszulegen und erfasst den gesamten Wirtschaftsverkehr im Binnenmarkt.
Ausreichend ist es, dass die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise nur die Eignung hat, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wobei auch dieses Kriterium wiederum weit zu verstehen ist. So wird davon ausgegangen, dass ein Verhalten, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erstreckt, in aller Regel dazu geeignet sein wird, das Kriterium der Zwischenstaatlichkeit zu erfüllen, da es schon seinem„Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigt und die gewünschte Marktintegration verhindert“.
Die festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen erfolgten grenzüberschreitend zwischen Deutschland und Österreich und erstreckten sichüber ganz Österreich. Sie sinddaher geeignet, den Handel zwischen Österreich und jedenfalls den angrenzenden EU-Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Der Sachverhalt ist demnach sowohl nach § 1 KartG als auch nach Art 101 AEUV zu prüfen.
2. Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise; bezweckte Wettbewerbsbeschränkung:
Der Begriff „Vereinbarung“ iSd eingangs dargestellten Bestimmungen (§ 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV)wird weit ausgelegt: Nicht notwendig ist, dass es sich um einen rechtlich verbindlichen Vertrag handelt; eine Vereinbarung liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ‑ wenn auch nur konkludent ‑ ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Als Vereinbarung gilt grundsätzlich jede Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Unternehmen über ihr Auftreten am Markt; ob eine Vereinbarung mündlich oder schriftlich abgeschlossen wurde, ist ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, ob sich die beteiligten Unternehmen ‑ rechtlich, tatsächlich oder moralisch ‑ für verpflichtet halten, sich absprachegemäß zu verhalten oder die Vereinbarung auch tatsächlich umsetzen.
Neben Vereinbarungen und Beschlüssen sind auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vom Kartellverbot erfasst. Bei aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um jede Form der Koordinierung des Verhaltens zwischen Unternehmen, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. Auch ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern wird als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter einer Verhaltensabstimmung eine „Fühlungnahme“ zwischen den Unternehmen zu verstehen, die geeignet und bestimmt ist, deren Wettbewerbsrisiko abzuschwächen. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Koordination zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten der betroffenen Unternehmen zu beeinflussen.§ 1 KartG steht ebenso wie Art 101 AEUV streng jeder Fühlungnahme entgegen, die bezweckt, das Marktverhalten eines Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht. Auch im Bereich der vertikalen Zuwiderhandlungen zwischen Lieferanten und Abnehmern kann es nach der Unionsrechtsprechung abgestimmte Verhaltensweisen geben.
Die Grenze zwischen Vereinbarung und abgestimmter Verhaltensweise ist fließend. Da beide Verhaltensformen gleichermaßen verboten sind, kann letztlich die rechtliche Qualifikation offenbleiben.
Steht fest, dass eine Vereinbarung/eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden. Die Unterscheidung zwischen „bezweckten“ und „bewirkten“ Verstößen liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können.
Sogenannte Kernbeschränkungen, namentlich die ersten drei Regelbeispiele des Art 101 Abs 1 AEUV, darunter die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, sind als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten (Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht³ Art 101 AEUV Rz 78 ff; Braun in Langen/Bunte, Kartellrecht13, Nach Art 101 AEUV, Rz 20; zu § 1 KartG: Lager/Petsche inPetsche/Urlesberger/Vartian, KartG3[Stand 01.09.2024, rdb.at] § 1 Rz 68 u 104ff; uva). Auf weitere Umsetzungshandlungen und Marktauswirkungen kommt es bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr an (OGH 16 Ok 51/05 mwN). Da es sich bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen um besonders schwerwiegende Verstöße gegen das Kartellverbot handelt, sind diese idR auch nicht nach § 2 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 3 AEUV freistellungsfähig.
Zu vertikalen Preisabsprachen hat der Oberste Gerichtshofin seiner zu AZ 16 Ok 2/25b ergangenen Entscheidung ua festgehalten: „Vertikale Preisabsprachen sind zweifellos offenkundige Wettbewerbsbeschränkungen, weil sie ein hohes Potential negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, und zwar nicht zuletzt auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf Handelsebene […]. […] Die mit den tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten) verbundenen horizontalen oder vertikalen Preisregulierungen sind als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung anzusehen, sodass es auf weitere Umsetzungshandlungen und Marktauswirkungen nicht mehr ankommt […]. […] Preisabsprachen verletzen demnach per se das Kartellverbot“.
Die Kommission sieht als negative Folgen für den Wettbewerb zum einen die Verringerung des markeninternen Preiswettbewerbs (und damit potentiell höhere Preise) und zum anderen eine erhöhte Transparenz der (zukünftig geplanten) Preise, die in weiterer Folge eine horizontale Kollusion auf Wiederverkäuferebene erleichtern könnte. Im Falle von Mindest- oder Fixpreisen kann es zu einer Reduktion bzw - im Fall von besonders erfolgreichen Abstimmungen - sogar zur Ausschaltung des markeninternen Preiswettbewerbs kommen. Die negative Beurteilung der „Preisbindung der zweiten Hand“ ergibt sich auch aus Art 4 lit a der Verordnung (EU) 2022/720 (Vertikal GVO), wonach der Anbieter mit dem Abnehmer nicht vereinbaren (bzw mit diesem abstimmen) darf, welche Preise dieser von seinen Kunden verlangen darf/soll. Dies wird damit begründet, dass Preisbindungen den Intrabrand-Wettbewerb innerhalb der Produkte eines bestimmten Anbieters reduzieren und erfahrungsgemäß zu höheren Preisen führen.
Die von der Erst- und von der Zweitantragsgegnerin gesetzten Preisabstimmungsmaßnahmen erfüllen den Tatbestand der Vereinbarung bzw jedenfalls zumindest jenen der abgestimmten Verhaltensweise. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, erfolgten die Abstimmungsmaßnahmen im Wesentlichen dadurch, dass die Erstantragsgegnerin (im Zeitraum bis Februar 2022) und die Zweitantragsgegnerin (ab März 2022 bis September 2022)ihre (autorisierten) Wiederverkäufer bzw. Handelspartner dazu aufforderten, sich an die jeweils vorgegebenen Preisempfehlungen zu halten, also die Preise zu erhöhen, womit sich die (autorisierten) Wiederverkäufer bzw. Handelspartner in der Regel einverstanden erklärten und dieser Aufforderung auch nachkamen.Durch das von Erstantragsgegnerin und vonder Zweitantragsgegnerin umgesetzte System von Preisbindungsmaßnahmen wurde eine Beschränkung des Preiswettbewerbs im Vertrieb von Consumer-Electronics Produkten der Marke Sennheiser an Endverbraucher bezweckt.
3. Schwere des Verstoßes - keine Freistellung:
Wie zuvor dargelegt, ist es sowohl nach österreichischem als auch nach europäischem Wettbewerbsrecht bereits aus grundsätzlichen Überlegungen unzulässig, dass der Anbieter mit seinen Abnehmern vereinbart, dass diese von Endkunden einen bestimmten Preis für die Vertragswaren verlangen. Das Vereinbaren von bestimmten Preisen („Festpreise“) oder einer Grenze, die nicht unterschritten werden darf („Mindestpreise“), ist daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung in aller Regel als Kernverstoß (bezweckte Wettbewerbsbeschränkung) gegen das Kartellrecht anzusehen.
Die von der Erst- und der Zweitantragsgegnerin getroffenen systematischen Maßnahmen zur Überwachung der Wiederverkaufspreise und zur Preispflege (Endverbraucher-preisanpassung nach oben) mittels Beeinflussung der (autorisierten) Wiederverkäufer bzw Handelspartner sind demnach als für die Wettbewerbsstruktur besonders problematische Kernverstöße gegen das Kartellrecht einzustufen.
Ein weiteres Eingehen auf eine allfällige Freistellung erübrigt sich im gegenständlichen Fall, weilsowohl die Erst- als auch die Zweitantragsgegnerin erklärten, dass keine Rechtfertigungsgründe gemäß Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG anwendbar seien und solche demnach auch nicht vorbrachten.
4. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung (Gesamtzuwiderhandlung):
Eine fortgesetzte Zuwiderhandlung liegt immer dann vor, wenn eine zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasste Vielzahl rechtswidriger aufeinander folgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen, die auf die Durchführung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind, erfolgen (Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3[Stand 01.09.2024, rdb.at] § 33 Rz 6 und 7).
Ein Verstoß gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV kann sich somit nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Vielzahl an Handlungen ergeben, die zu einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ (engl: single and continuous infringement) zusammengefasst werden können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine wirksame Rechtsdurchsetzung in Fällen gewährleistet werden soll, in denen eine Gesamtzuwiderhandlung aus einem Komplex von Vereinbarungen und Verhaltensweisen besteht, die sich im Lauf der Zeit fortentwickelt haben.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt eine solche Gesamtzuwiderhandlung vor, wenn eine Vielzahl rechtswidriger aufeinanderfolgender Verhaltensweisen oder mehrere abgrenzbare Handlungen auf die Umsetzung einer einzigen Zuwiderhandlung gerichtet sind und daher zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden können. Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in einen Gesamtplan einfügen, welcher von den beteiligten Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziels jeweils umzusetzen war (vgl 16 Ok 2/15b [16 Ok 8/15k] mwN).
Gleichlautend ist die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte, wonach ein Komplex von Handlungen oder Verhaltensweisen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betrachtet werden kann, sofern die beteiligten Unternehmen im Rahmen dieser Gesamtzuwiderhandlung ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn ein oder mehrere Teile dieser Handlungen auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstellen könnten.
Die festgestellten Preisbindungsmaßnahmen beginnend ab Mai 2015 bis September 2022 sind Teil einer Strategie, das Preisniveau betreffend den Vertrieb von Consumer Electronics-Produkten der Marke Sennheiser auf dem Endkundenmarkt zu gestalten bzw die Preisgestaltung der (autorisierten) Wiederverkäufer bzw Handelspartner abzustimmen.
Einerseits waren die Erst- und die Zweitantragsgegnerin selbst an den Preisabstimmungsmaßnahmen interessiert, um ein gewissesPreisniveau zu halten. Andererseits bestand aber auch auf Seiten der Handelspartner ein Interesse an stabilen Margen, weshalb die Erst- und Zweitantragsgegnerin auch mit Beschwerden von (autorisierten) Wiederverkäufern bzw. Handelspartnern über die Preisgestaltung von Mitbewerbern, insbesondere im Hinblick auf Rabattaktionen, konfrontiert wurden, die auf eine Intervention seitensder Antragsgegnerinnen abzielten.
Dieses über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum praktizierte kontinuierliche Verhalten ist als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Bezug auf den Vertrieb von Consumer Electronics-Produkten der Marke Sennheiser zu qualifizieren. Ein entsprechendes Bewusstsein seitens der Handelspartner ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
5.Zum Verschulden:
§ 29 KartG stellt klar, dass Geldbußen nur bei Verschulden zu verhängen sind. Der Unternehmer muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Gleiches gilt zufolge Art 23 VO 1/2003 im Unionsrecht.
Das KartG definiert nicht näher, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Einschlägige Definitionen enthalten aber die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 5 f StGB und § 3 VbVG (16 Ok 2/11).
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, ebenso wie derjenige, der es für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ihn aber nicht herbeiführen will.
Hinsichtlichdes Handelns eines Mitarbeiters ist schon dann von einer Zurechnung auszugehen, wenn in Bezug auf die relevierte Handlung für den „Absprachepartner“ auch nur der Eindruck der Zuständigkeit der betreffenden Person besteht. Es kommt nicht darauf an, ob die Unternehmungsleitung von der Vereinbarung/abgestimmten Verhaltensweise Kenntnis hat oder sich das Handeln auf Richtlinien odgl gründet. Ein Angestellter erfüllt seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der - für das wettbewerbswidrige Verhalten der Mitarbeiter haftenden - wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet. Zur Feststellung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann also ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten dem Unternehmen zugerechnet werden, dem er angehört, weil dieses prinzipiell dafür haftet. Im vorliegenden Fallwurden die Handlungen ohnedies auch von vertretungsbefugten Personen gesetzt.
Dass sowohl diefür die Erstantragsgegnerin als auch für die Zweitantragsgegnerin handelnden Mitarbeiter jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt haben, geht schon aus dem festgestellten Sachverhalt in Anbetracht der im Wissen um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens bewusst gewählten verklausulierten Sprache unzweifelhaft hervor. Zudem gestanden sie das Tatsachenvorbringen und die rechtliche Subsumtion der Antragstellerin ausdrücklich zu.
Es sind somit alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße erfüllt.
6. Haftung
Nach § 29 Abs 3 KartG ist die Geldbuße gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit kommt auch bei der Rechtsnachfolge zur Anwendung, um zu verhindern, dass ein Unternehmen durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung einer Geldbuße entgehen kann (zB durch Umwandlung oder Verschmelzung). Nach § 29 Abs 3 KartG und in analoger Anwendung der Rechtsprechung der Unionsgerichte hat prinzipiell jenes Unternehmen für die Zuwiderhandlung einzustehen, dass sie begangen hat. Dies gilt selbst dann, wenn es den Unternehmensteil, der an der Zuwiderhandlung beteiligt war, veräußert und sich vollständig aus dem betroffenen Markt zurückgezogen hat; es kommt lediglich darauf an, dass das Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich weiterbesteht. Ist dies nicht der Fall, kann bzw. muss nun aufgrund des Wortlauts des § 29 Abs 3 KartG auch über den Rechtsnachfolger der betreffenden Vermögenswerte bzw. Unternehmensteile eine Geldbuße verhängt werden, wenn wirtschaftliche Kontinuität oder Identität vorliegt, dh, wenn das ursprünglich an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen (bzw der entsprechende Unternehmensteil) weiter betrieben wird.
Wie schon eingangs dargelegt, gehörte der Geschäftsbereich „Consumer Electronics“ vormals zum Unternehmen der Erstantragsgegnerin und wurde am 01.03.2022 auf die Zweitantragsgegnerin übertragen. Ab diesem Zeitpunkt führte die Zweitantragsgegnerin den Geschäftsbereich Consumer Electronics unmittelbar bzw mittelbar als Muttergesellschaft. Im gegenständlichen Fall müssen daher zwei Zeiträume - nämlich der Zeitpunkt vor dem Closing und der Zeitpunkt nach dem Closing - getrennt betrachtet werden.
Hinsichtlich der Erstantragsgegnerin istsomit bei der Verhängung der Geldbuße auf die wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungenim Zeitraum Mai 2015 bis zum Februar 2022 abzustellen, bezüglich der Zweitantragsgegnerin auf den Zeitraum ab der Übertragung des Geschäftsbereichs der Sennheiser Consumer Electronics, sohin ab März 2022 bis September 2022.
7.Höhe der Geldbuße:
Gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG ist bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 1 KartG bzw. gegen Art 101 AEUV eine Geldbuße bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu verhängen. Darunter ist der weltweite Umsatz des jeweils am Wettbewerbsverstoß beteiligten Unternehmens zu verstehen, wobei die Berechnungsbestimmung des § 22 KartG heranzuziehen ist. Unter vorausgegangenem Geschäftsjahr ist das der Entscheidung des Gerichts vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen (16 Ok 6/23b [Rz 120]).
Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes (16 Ok 2/22p mwN).
Gemäß § 30 Abs 1 KartG ist bei der Bemessung der Geldbuße insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen und allfällige Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als Milderungsgrund ist etwa hier zu berücksichtigen, dass die Erst- und die Zweitantragsgegnerin zur Aufklärung des gegenständlichen Sachverhalts entscheidend beitrugenundsich stets uneingeschränkt kooperativ zeigten.
Nähere Prüfungen zur Höhe der Geldbuße erübrigen sich im vorliegenden Fall aberinsofern, als das Kartellgericht nach § 36 Abs 2 letzter Satz KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als beantragt und diesfalls nur zu prüfen ist, ob die von der Antragstellerin beantragten Geldbußen, die die obigen Bemessungskriterien (Schwere, Dauer etc)bereits berücksichtigen, überhöht sind.
Der weltweite Konzernumsatz der Erstantragsgegnerin belief sich im Jahr 2023 (der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 liegt noch nicht vor) aufEUR 527,2 Mio. Der von Sennheiser im Geschäftsjahr 2021 erzielte österreichweite Umsatz betrug EUR xxx Mio, der weltweite Konzernumsatz EUR 636 Mio, wovon etwa EUR xxxauf den Bereich Consumer Electronics entfielen.
Unter Berücksichtigung der relevanten Umsatzzahlen, der Schwere der Rechtsverletzung (bezweckte Wettbewerbsbeschränkung; Kernbeschränkung),der Dauer des Verstoßes von sieben Jahren und der umfassenden Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie der erfolgten Außerstreitstellungen zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ist unter weiterer Einbeziehung spezial‑ und generalpräventiver Erwägungen die beantragte und auf das wettbewerbswidrige Verhalten in Österreich beschränkte Geldbuße von EUR 534.000,00 nicht überhöht.
Die Zweitantragsgegnerin bilanziert nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, welches am 1.4. beginnt und bis zum 31.3. des Folgejahres andauert. Das Geschäftsjahr 2024/25 ist daher noch nicht beendet.Im Geschäftsjahr 2023/24 bezifferte sich der weltweite Konzernumsatz der Zweitantragsgegnerin mit CHF 3,6 Mrd (= EUR 3,7 Mrd). Im Geschäftsjahr 2022/23 belief sich der weltweite Konzernumsatz auf CHF 3,7 Mrd (EUR 3,7 Mrd), im Geschäftsjahr 2021/22 auf CHF 3,4 Mrd (EUR 3,2 Mrd). Der von der Zweitantragsgegnerin im Jahr 2022 im Geschäftsbereich Consumer Electronics erzielte österreichweite Umsatz betrug EUR xxx.
Unter Berücksichtigung der relevanten Umsatzzahlen, der Schwere der Rechtsverletzung (Kernbeschränkung),der Dauer des Verstoßes von einem halben Jahr und der umfassenden Kooperation bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie der erfolgten Außerstreitstellungen zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ist unter weiterer Einbeziehung spezial‑ und generalpräventiver Erwägungen die beantragte und auf das wettbewerbswidrige Verhalten in Österreich beschränkte Geldbuße von EUR 100.000,00nicht überhöht.
Auch die Antragsgegnerinnen bestätigten zudem den jeweils beantragten Betrag als angemessen.
Ausdruck vom: 04.03.2026 23:46:10 MEZ
