OStA Wien (038), 8 OStA 72/22v
Veröffentlichung gemäß § 35a Staatsanwaltschaftsgesetz
StA Wien (037), 608 St 1/08w
18.11.2024
13.05.2024
§ 190 Z 1 StPO
§ 190 Z 2 StPO
§ 146 StGB
§ 147 Abs. 1 StGB
§ 147 Abs. 3 StGB
§ 148 StGB
§ 153 Abs. 1 StGB
§ 153 Abs. 3 StGB
§ 15 Abs. 1 KMG
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen waren die nachstehend jeweils angeführten Beschuldigten verdächtig, in W*** und an anderen Orten
1) im Zeitraum Ende März 2005 bis zum 06.07.2007 J*** M*** und R*** K*** als ehemalige Verantwortliche der A*** A*** A*** AG (vormals M*** B*** AG, in weiterer Folge „MBAG“), P*** W*** als ehemaliger Verantwortlicher der MBAG sowie darüber hinaus bis 20.06.2005 als ehemaliger Verantwortlicher der A*** E*** R*** E*** Limited (vormals M*** E*** L*** Limited, in weitere Folge „MEL“) und danach als ehemaliger Verantwortlicher der M*** E*** R*** E*** Ltd. (in weiterer Folge „MERE“), G*** W*** als ehemaliger Mitarbeiter der MBAG, V*** (ab dem 27.04.2006) als ehemaliger Verantwortlicher der MERE, SCH*** und R*** (jeweils ab dem 20.06.2005) als ehemalige Verantwortliche der MEL und G*** als ehemalige Mitarbeiterin der MEL im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in mehrfachen Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, dies durch unvollständige Kapitalmarktprospekte, durch das Verschweigen wesentlicher Informationen gegenüber Mitarbeitern der von der MBAG beherrschten M*** S*** F*** AG (in weiterer Folge „MSF“), welche für den Vertrieb der MEL-Zertifikate über geschulte Wertpapierdienstleister und Vermögensberater zuständig war, sowie insbesondere durch die von den Beschuldigten veranlasste Werbung, in deren Rahmen wahrheitswidrig dargestellt wurde, es handle sich bei den an der W*** Börse notierenden, aktienvertretenden Zertifikaten der MEL um werthaltige, für die Veranlagung von Mündelgeld geeignete Immobilienaktien mit einem unbeeinflussten und stetig steigenden Börsenkurs mit geringer Volatilität, sodass eine Investition in die Zertifikate eine sichere Anlage sei, wobei erheblichen Risikofaktoren und Betriebsergebnisse, wie etwa die Kontrolle der MEL durch die MBAG aufgrund von Mehrfachfunktionen und Organverflechtungen der Beschuldigten, die Gebühren- und Provisionsstruktur des Geschäftsmodells, die wahren Beherrschungsverhältnisse insbesondere auch aufgrund der Ausgabe von 150 Millionen Stück Partly Paid Shares sowie die Existenz und Rolle der S*** A.V.V. (in weiterer Folge „S***“) als sogenannter Financial Assistant, welche aufgrund von Finanzierungen durch die MEL im Rahmen der Kapitalerhöhungen teilweise erhebliche Stückzahlen an MEL-Zertifikaten übernahm und in weiterer Folge mit Gewinn wieder veräußerte, verschwiegen wurden, eine Vielzahl an Anlegern zu Handlungen, nämlich zum Ankauf von MEL‑Zertifikaten zu einem noch festzustellenden, jedenfalls aber überhöhten Börsenkurs, sohin zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese in einem noch festzustellenden, Euro 300.000,- jedenfalls weit übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und die MEL sowie außerhalb der Kapitalerhöhungen die S*** in diesem Umfang unrechtmäßig bereicherten;
2) SCH*** und R*** (jeweils ab dem 20.06.2005) als ehemalige Verantwortliche der MEL als unmittelbare Täter, P*** W*** bis 20.06.2005 als ehemaliger Verantwortlicher der MEL als unmittelbarer Täter und danach als ehemaliger Verantwortlicher der MBAG und MERE als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB, J*** M*** und R*** K*** als ehemalige Verantwortliche der MBAG als Bestimmungstäter, G*** W*** als ehemaliger Mitarbeiter der MBAG und N*** G*** als ehemalige Mitarbeiterin der MEL jeweils als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie V*** (ab dem 27.04.2006) als ehemaliger Verantwortlicher der MERE als Bestimmungstäter, ihre Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich jenes der MEL zu verfügen oder einen anderen, nämlich die MEL zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen, nämlich die MEL am Vermögen geschädigt zu haben, wobei sie durch die Taten einen bei weitem Euro 300.000 übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar
a) im Zeitraum 20.12.2002 bis 24.10.2007 durch den Abschluss von Vertragsverhältnissen mit der MBAG (Placement- und Market Maker Agreement vom 20.12.2002 bzw. 17.06.2004 samt diversen Zusatzvereinbarungen, zuletzt vom 18.01.2007; Agreement to use M*** name and logo vom 31.08.2005 samt Zusatzvereinbarung vom 24.10.2007) und deren Tochtergesellschaft MERE (Management Agreement vom 20.12.2002 samt Zusatzvereinbarung vom 20.06.2005), welche allesamt zu einer überhöhten Gebührenbelastung der MEL führten;
b) im Zeitraum März 2005 bis Anfang Februar 2007 in mehreren Angriffen durch die Zeichnung von S***-Bonds mit Geldern der MEL in Höhe von rund Euro 1,582 Milliarden unter Missachtung der Finanzierungs- und Investitionsvorschriften der MEL, um die S*** in die Lage zu versetzen, im Zuge der Kapitalerhöhungen im Zeitraum März 2005 bis Jänner/Februar 2007 teilweise erhebliche Stückzahlen an Zertifikaten der MEL zu übernehmen;
c) im Zeitraum 28.02.2007 bis 01.08.2007 durch den Erwerb von insgesamt 88,815 Millionen Stück eigener Zertifikate zu einem durchschnittlichen Kurs von Euro 20,46 über die W*** Börse - dies über die S*** als Treuhänderin, welche zwecks Finanzierung der Ankäufe Bonds in einem Gesamtwert von rund Euro 1,588 Milliarden begab, welche vom E*** P*** L*** F*** B.V., an dem die MEL sogenannte „Participation Shares“ in einem Volumen von Euro 2 Milliarden hielt, gezeichnet wurden - wodurch die MEL um den Betrag von rund Euro 1,817 Milliarden am Vermögen geschädigt wurde, da es beginnend mit August 2007 zu einem erheblichen Kursverfall der Zertifikate der MEL kam, die angesammelten Zertifikate nicht wieder verkauft werden konnten und schlussendlich aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung der MEL vom 16.07.2008 in eigene Aktien der MEL umgewandelt und eingezogen wurden;
d) im Zeitraum August bis Oktober 2007 durch den nicht erfolgten „Call“ der noch ausstehenden Summe aus den im Frühjahr 2006 emittierten 150 Millionen Stück Partly Paid Shares (Nominale Euro 5; Ausgabekurs Euro 0,01) trotz des rapiden Kursverfalls der MEL-Zertifikate ab Anfang August 2007, wodurch die MEL um einen Betrag von zumindest Euro 360.362.000 am Vermögen geschädigt wurde, da sich im Falle eines „Calls“ der Einzahlungspreis aus dem Durchschnittskurs der MEL-Zertifikate aus den letzten 6 Wochen vor dem „Call“ errechnet hätte und die MEL im Zeitraum Februar bis Anfang August 2007 rund Euro 1,8 Milliarden für den Ankauf von eigenen Zertifikaten aufwendete, wodurch die liquiden Mittel für Investitionen in Immobilienprojekte erheblich geschmälert wurden;
3) im Zeitraum November 2002 bis März 2005 in mehrfachen Angriffen J*** M*** und R*** K*** als ehemalige Verantwortliche der MBAG, welche als Bankkontrollor fungierte, P*** W*** als ehemaliger Verantwortlicher der MEL sowie der MBAG und G*** W*** bezogen auf das Prospekt vom 11.11.2002, welches er für die MBAG unterfertigte, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, nämlich den an der W*** Börse gehandelten ADCs der MEL, das nach dem Kapitalmarktgesetz prospektpflichtig ist, in veröffentlichten Prospekten bzw. veröffentlichten ändernden oder ergänzenden Angaben nach den §§ 6 und 10 Kapitalmarktgesetz hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gemäß § 7 Kapitalmarktgesetz unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht und nachteilige Tatsachen verschwiegen zu haben, und zwar in den Prospekten vom 11.11.2002 und 25.09.2003, im Nachtrag vom 10.10.2003 zum Prospekt vom 11.11.2002, im Nachtrag vom 20.11.2003 zum Prospekt vom 25.09.2003, in den Prospekten vom 18.03.2004 und 04.06.2004, im Nachtrag vom 27.09.2004 zum Prospekt vom 04.06.2004, im Prospekt vom 10.01.2005 sowie im Nachtrag vom 22.02.2005 zum Prospekt vom 10.01.2005, indem in den veröffentlichten Prospekten / Nachträgen aus den Jahren 2002 bis 2004 als namentliche Aktionäre der MEL ausschließlich die C*** L*** & P*** Ltd. und die MBAG angeführt wurden, tatsächlich jedoch – verdeckt durch Treuhandschaften – diverse natürliche Personen und Gesellschaften Anteile in einem Ausmaß von bis zu insgesamt 32,14 % an der MEL hielten, und in dem Prospekt bzw. dem Nachtrag aus Jänner / Februar 2005 (sinngemäß) angeführt wurde, dass die MBAG entsprechend einer Übernahmeverpflichtung sämtliche anlässlich der Kapitalerhöhung nicht am Markt untergebrachten Aktien übernehmen werde, wobei verschwiegen wurde, dass sich die MBAG hierfür der S*** bedienen werde und die S*** mit Geldern der MEL finanziert werde;
4) im Zeitraum 23.03. bis 09.07.2007 in mehreren Angriffen SCH*** und R*** als ehemalige Verantwortliche der (damaligen) M*** A*** I*** Ltd. (in weiterer Folge „MAI“) bzw. der (damaligen) M*** I*** P*** Ltd. (in weiterer Folge „MIP“) sowie J*** M*** als ehemaliger Verantwortlicher der MBAG als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB ihre Befugnis, einen anderen, nämlich die MAI bzw. die MIP zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen, nämlich die MAI und die MIP am Vermögen geschädigt zu haben, wobei sie durch die Taten einen bei weitem Euro 300.000 übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar durch den Abschluss von diversen Vertragsverhältnissen mit der MBAG (Placement- und Market Maker Agreement vom 23.03.2007 bzw. 07.07.2007; Agreement to use M*** name and logo vom 23.03.2007 bzw. 07.07.2007) und deren damaligen Tochtergesellschaften M*** A*** M*** Ltd. bzw. M*** P*** M*** Ltd. (Management Agreement vom 23.03.2007 bzw. 09.07.2007), welche allesamt zu einer sehr hohen, nicht marktüblichen Gebührenbelastung der MAI bzw. MIP führten;
5) im Zeitraum März bis Juli 2007 J*** M*** als ehemaliger Verantwortlicher der MBAG mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich einerseits durch die wahrheitswidrige Angabe, bei einer Investition in Zertifikate der MAI bzw. MIP handle es sich um ein werthaltiges Investment, andererseits durch das Verschweigen der für die MAI und MIP sehr nachteiligen Gebührenstruktur aufgrund der zu Punkt 4) genannten Verträge, bezogen auf die MIP darüber hinaus auch durch die unrichtige Behauptung, es gäbe konkrete Projekte, in welche die MIP investiere, eine Vielzahl an Anlegern zu Handlungen, nämlich zum Ankauf von MAI- bzw. MIP‑Zertifikaten, sohin zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese in einem noch festzustellenden, Euro 300.000,- jedenfalls weit übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und die MAI bzw. MIP in diesem Umfang unrechtmäßig bereicherten.
Vorhandene Beweismittel und Würdigung
Auf Grundlage entsprechender gerichtlich bewilligter Anordnungen und – soweit erforderlich – Rechtshilfeersuchen fand im Februar 2009, April 2011 und November 2012 die Durchsuchung von diversen Räumlichkeiten samt Sicherstellung von umfangreichen Dokumenten und elektronischen Daten in W***, B*** / Slowakei, Sch*** / Liechtenstein, S*** / Schweiz, Z*** / Schweiz und A*** / Schweiz statt. Weiters wurden bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) umfangreiche Unterlagen betreffend die von der Österreichischen Nationalbank durchgeführten Prüfungen der MBAG sichergestellt. Das Law Officers` Department, Jersey übermittelte auf Grundlage eines diesbezüglichen Rechtshilfeersuchens vom 18.11.2013 am 19.05. bzw. 09.06.2017 eine Vielzahl von Dokumenten betreffend die von der Jersey Financial Services Commission (JFSC) durchgeführte Untersuchung der Ausgabe von 150 Millionen partly paid shares im Februar/März 2006 durch die MEL sowie den im Zeitraum Ende Februar bis Anfang August 2007 erfolgten Ankauf von rund 88,8 Millionen Stück Zertifikaten der MEL durch die genannten Gesellschaft, wobei sämtliche Schriftstücke in englischer Sprache abgefasst und teilweise erheblich geschwärzt sind.
Die Beschuldigten J*** M***, SCH***, R***, P*** W***, G*** W***, V*** und N*** G*** wurden mehrfach einvernommen, der Beschuldigte R*** K*** ein Mal. Eine weitere Befragung des R*** scheiterte insbesondere auch an dem Umstand, dass dieser in C*** (Königreich der Niederlande) wohnhaft ist und er nicht zu einer zusätzlichen Einvernahme in Wien bereit war. Eine abschließende Einvernahme der N*** G*** war aufgrund ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht möglich. Der ehemalige Direktor der MEL und vormals Beschuldigte G*** K*** ist am *** verstorben, davor wurde er mehrmals einvernommen. Weitere Angaben der Beschuldigten J*** M***, SCH***, P*** W***, G*** W*** und R*** K*** finden sich auch in einem Bescheid des UVS W*** vom 19.06.2009, des Beschuldigten P*** W*** darüber hinaus in Protokollen über Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung beim Handelsgericht Wien sowie des Beschuldigten V*** in einem Protokoll über eine Befragung bei der FMA.
Seitens der Beschuldigten, insbesondere J*** M*** wurde auch eine Vielzahl an Eingaben samt Vorlage von Urkunden erstattet.
Weiters erfolgte u.a. die Einvernahme der Zeugen F*** L***, W*** L***, J*** MA***, ST***, I***, G***, K*** MA*** sowie einer Vielzahl von Anlegern, die aufgrund einer Investition in Zertifikate der MEL einen Verlust erlitten hatten. Die (in weiterer Folge) Beschuldigte N*** G*** wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen. Als weitere Beweismittel dienen beispielsweise auch Aussagen der Zeugen F*** L***, J*** MA*** und W*** L*** bei der FMA.
Die FMA und vor allem die seit Anfang des Jahres 2011 beim LKA N*** eingerichtete SOKO M*** erstatteten eine Vielzahl an Berichten.
Schlussendlich erliegen im Akt auch Befund und Gutachten der Sachverständigen F***, B*** und M*** G***. Der aufgrund einer entsprechenden Antragstellung durch die Beschuldigten vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestellte Sachverständige P*** erstattete am 29.06.2022 sein Gutachten zum hypothetischen Kurverlauf der MEL-Zertifikate.
1) zum Verdacht des gewerbsmäßig schweren Betruges zum Nachteil von Anlegern im Zeitraum März 2005 bis 06.07.2007
Die MEL wurde am 08.12.1997 als C*** E*** L*** Ltd. durch den Gründer J*** M*** I*** AG und zwei Gründungshelfer (O*** N*** Ltd. und O*** S*** Ltd.) in Jersey (Kronbesitzung des Vereinigten Königreichs) gegründet und unter Register Nr. *** eingetragen. Die Firmenadresse war ***. Sie entstand aus der Ausgliederung des Bereichs Immobilien aus der im Lebensmitteleinzelhandel tätigen J*** M*** I*** Gruppe in Zentral- und Osteuropa. Ziel dieser Ausgliederung war die Trennung der operativen Handelstätigkeiten der J*** M*** I*** Gruppe vom Immobilienvermögen und Immobilienmanagement, dies mit der Zielsetzung einer eigenständigen Weiterentwicklung des Immobilienbestandes unter einer unabhängigen Geschäftsführung. Im Februar 1998 wurde die C*** E*** L*** in eine Aktiengesellschaft (public limited company) umgewandelt, gemäß special resolution vom 10.10.2002 wurde der Name der Gesellschaft auf M*** E*** L*** Limited geändert. Das autorisierte Aktienkapital der MEL betrug zum Zeitpunkt der Gründung 60.000 Deutsche Mark, unterteilt in 60.000 Stammaktien zu je 1 DM. Die von den Gründungshelfern übernommenen 25.000 Aktien wurden zunächst an die J*** M*** I*** AG und von dieser im April 1998 an die MBAG übertragen. Ebenfalls im April 1998 übernahm die C*** L*** & P*** Ltd. 20.000 Aktien. Mit Beschluss vom 10.10.2002 wurde das autorisierte Aktienkapital der MEL auf Euro 102.000.000, unterteilt in 20.400.000 Aktien zu je Euro 5, erhöht.
Gemäß einem Beschluss vom 07.11.2002 erfolgte die Ausgabe von weiteren 2.410.000 Aktien, welche die MBAG zur weiteren Platzierung (an der W*** Börse) übernahm, sohin verfügte die MBAG über 4,96 Mio Stück (welche sie zum Teil an die Beschuldigten P*** W*** und R*** K*** sowie an K*** MA*** und Stiftungen des F*** L*** bzw. J*** MA*** verkaufte / übertrug) und die C*** L*** & P*** Ltd. über 2,04 Millionen Stück. Am 20.12.2002 wurde eine Aktie an MERE ausgestellt. Am 31.10.2002 beantragte die MBAG die Zulassung von in Zertifikaten verbrieften Stammaktien der MEL zum Dritten Markt an der W*** Börse, mit Bescheid der W*** Börse vom 18.11.2002 wurden „M*** E*** L*** Limited, 7.000.000 Stammaktien à EUR 5 Nominale“ zum Dritten Markt an der W*** Börse zugelassen. Am 15.11.2002 schlossen die MEL sowie die MBAG einerseits und die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) andererseits den Vertrag betreffend die Ausgabe von Austrian Depositary Certificates (ADCs), um den Handel der auf Namen lautenden Aktien der MEL an der W*** Börse zu ermöglichen. Bei den ADCs handelt es sich um ein Inhaberwertpapier, das den Anspruch verbrieft, das zugrunde liegende Wertpapier übertragen zu erhalten. Die OeKB als ein von einer Geschäftsbank beauftragter ADC-Emittent hält die zugrunde liegenden Wertpapiere (Shares) für die ADC-Inhaber. Die OeKB emittiert ADCs insbesondere für ausländische Unternehmen, welche Ihre Namenswertpapiere (auch) an der W*** Börse handelbar machen möchten. Rechte und Pflichten, die der OeKB aus der Innehabung der Shares zukommen, werden unverändert an die ADC-Inhaber weitergereicht. Inhaber von ADCs sind in allen zentralen Aktionärsrechten einem unmittelbaren Aktionär gleichgestellt. Das inkludiert das Teilnahme-, Stimm- und Fragerecht im Zusammenhang mit Hauptversammlungen sowie das Recht auf Ausschüttungen aus und Teilnahme an Kapitalmaßnahmen. Aus der rein abwicklungstechnischen Funktion des ADC ist ersichtlich, dass dieser selbst keinen inneren Geldwert verbrieft. Die Kursentwicklung des ADC entspricht der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Wertpapiers. Notiert das zugrunde liegende Wertpapier an keiner Börse, so orientiert sich der Kurs des ADC direkt am Unternehmenswert.
Das Initial Public Offering (IPO) von 7 Millionen Stück Zertifikaten der MEL an der W*** Börse erfolgte am 21.12.2002, in dem zugrundeliegenden Prospekt nach Schema A des Kapitalmarktgesetzes 1991 wurde unter anderem ausgeführt, dass die MBAG unter der Voraussetzung einer entsprechenden Nachfrage die Aktien innerhalb der Zeichnungsfrist an Anleger in Abhängigkeit von den vorherrschenden Marktverhältnissen zum jeweiligen Börsekurs für Rechnung der Gesellschaft (MEL) abgeben werde, bis sämtliche 2.410.000 Stück von der MBAG zur weiteren Platzierung übernommenen Aktien platziert und im Markt untergebracht seien. Weiters werde die MBAG und - nach Erhalt der Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Eintragung in das Firmenbuch - die in Gründung befindliche MSF dann bis zu Stück 4.590.000 bereits früher ausgegebene Aktien anbieten. Die MEL könne das Angebot unter Einhaltung börse- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften auf sämtliche bis zu Stück 13.400.000 bisher nicht ausgegebene Aktien ausweiten.
Das autorisierte Aktienkapital der MEL wurde sodann jeweils auf Grundlage von Beschlüssen der Hauptversammlung am 03.06.2004 auf Euro 200.000.000 (40.000.000 Aktien zu je Euro 5), am 26.11.2004 auf Euro 500.000.000 (100.000.000 Aktien zu je Euro 5) und am 08.07.2005 auf Euro 2.500.000.000 (500.000.000 Aktien zu je Euro 5) erhöht. Die MEL führte im Zeitraum September 2003 bis Februar 2007 aufgrund von entsprechenden Board-Resolutionen insgesamt 11 Kapitalerhöhungen durch, anlässlich derer in Summe 293 Millionen Zertifikate emittiert wurden. Daneben begab die MEL Anfang März 2006 150 Millionen Stück partly paid shares, welche von der T*** N*** A.V.V. gezeichnet wurden.
Die MSF wurde am 20.11.2002 im Firmenbuch eingetragen, Alleinaktionär war die MBAG. Die Aufgabe der MSF war, das Standardprivatkundengeschäft – soweit es sich um Veranlagungen handelte – für die MBAG, die über kein Filialnetz verfügte, abzuwickeln. Ab dem Börsegang der MEL im Jahr 2002 wurden die Zertifikate der MEL vertrieben, wobei grundsätzlich kein direkter Kundenkontakt bestand, sondern die MSF mit konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Vertriebspartner zusammenarbeitete. Die Vertriebspartner bekamen von der MSF Unterlagen, und zwar Verkaufsprospekte, die Fact Sheets, die Konto- und Depoteröffnungsanträge, die Anlegerprofile sowie alle Informationen, die die MSF hatte, darunter auch die Kapitalmarktprospekte und die Ad-Hoc-Meldungen.
Gemäß den am 20.12.2002 bzw. 17.06.2004 jeweils samt entsprechenden Ergänzungen abgeschlossenen Placement and Market Maker Agreements übernahm die MBAG die Platzierung der von der MEL – im Wege der OeKB – emittierten Zertifikate, wobei auch vereinbart war, dass die MBAG die entsprechenden Marketing- und Werbemaßnahmen mit der MEL koordinieren werde. Die MEL verpflichtete sich, die schriftliche Genehmigung der MBAG einzuholen, bevor sie Marketing-, Werbe- oder Informationsmaterial verwendet. In dem am 31.08.2005 zwischen der MEL und der MBAG abgeschlossenen Agreement `to use M*** name and logo` wurde u.a. vereinbart, die MEL habe als Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass jede Nutzung des Markennamens „M***" durch MEL den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und branchenüblichen Vorgaben und Usancen im Vertragsgebiet (EU) entspricht. Weiters wurden der MEL jegliche Handlungen untersagt, die den M***-Namen, das M***-Logo, die MEL-Logos, irgendeine der Markennamen oder die MBAG in Verruf bringen könnten oder auf sonstige Art und Weise dem Firmenwert (der den M***-Namen, das M***-Logo oder die MEL-Logos, die Markennamen oder sonstige Markennamen oder Markenzeichen der MBAG ausmacht) schaden könnte.
Am 18.10.2002 schlossen die MBAG und die F*** V*** AG eine Vereinbarung ab. In der Vorbemerkung wurde festgehalten, dass die MBAG als Aktionärin der MEL (deren Unternehmensgegenstand die Veranlagung von Vermögen in diversen Immobilienobjekten sei) beabsichtige, bei der MEL eine (oder nach Bedarf auch mehrere) Kapitalerhöhungen durchzuführen und die Aktien der MEL an der W*** Börse zu platzieren sowie deren Vertrieb über Vermittlung der MSF und deren Vertriebspartnern durchzuführen. Die von der F*** V*** AG zu erbringende Leistung bestand darin, der MBAG und der MSF ihre Vorstandsmitglieder (und zwar L*** und MA***) für die Vermittlung von Aktien und anderen Wertpapieren bzw. Finanzmarktprodukten zur Verfügung zu stellen, wobei L*** bzw. MA*** die Wertpapiere selbst vermitteln oder gemeinsam mit Subvermittlern für deren Vermittlung sorgen sollten. Ausschließlich die erfolgreiche Vermittlung der Wertpapiere bzw. Finanzmarktprodukte sollte vergütet werden, wobei das der F*** V*** AG zustehende Vermittlungsentgelt von der MBAG zu begleichen sei. Gemäß einer am 01.04.2004 abgeschlossenen Vereinbarung übernahm die P*** V*** GmbH 50 % der von der F*** V*** AG zu erbringenden Leistungen, wofür ihr auch 50 % der Vergütung zustanden.
F*** L*** und J*** MA*** waren bis in das Jahr 2000 Vorstände der (ehemaligen) K*** V*** AG, der heutigen W*** P*** SE. Der mittlerweile verstorbene G*** K*** war seinerzeit im Aufsichtsrat der genannten Gesellschaft. F*** L*** galt seit den 1990er Jahren als Wertpapier-Profi mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrung bei der Implementierung einer professionellen Struktur für den Massenvertrieb von Finanzprodukten an Kleinanleger. Gemäß seinen Angaben habe er J*** M***, der seine Vorstandstätigkeit bei K*** sehr gut gekannt habe, zufällig im März 2002 getroffen, J*** M*** habe ihn informiert, dass die MBAG einen IPO einer Immobiliengesellschaft plane. Da jedoch die MBAG weder über ein Vertriebsnetz, also ein Filialnetz, noch über entsprechendes Immobilien-Knowhow verfügt habe, habe ihn J*** M*** gefragt, ob er interessiert sei, sich diese Gesellschaft anzusehen. Er habe sich dann bei einem Termin in der MBAG über die MEL informiert und habe ihm J*** M*** dann angeboten, sein Vertriebs-, Marketing- und PR-Knowhow auf rein erfolgsabhängiger Basis, d.h. ohne dass ein Fixum in Aussicht gestellt worden sei, für die MEL einzukaufen. Es habe sich dann früh herausgestellt, dass es vernünftig wäre, für den Spätherbst 2002 den Börsegang zu planen. Er sei dann Aufsichtsratsvorsitzender der MSF geworden, darüber hinaus sei er bis zum 23.08.2007 auch Pressesprecher der MEL gewesen. Seine Aufgabe sei - gemeinsam mit dem Vorstand der MSF - der Aufbau und die Strukturierung des Vertriebsnetzes gewesen, das vereinbarte Entgelt, welches sich aus einer Umsatzbeteiligung errechnet habe, habe die Aufgabe des Pressesprechers inkludiert. Ein Vertragsverhältnis zwischen der MEL und der MSF sei ihm nicht bekannt.
Der Beschuldigte J*** M*** bestätigte die obigen Angaben und führte noch ergänzend aus, dass F*** L*** sämtliche Marketing-, Werbe- und Presseaktivitäten übernehmen habe wollen, er sei ja auch in der K*** & W***-Zeit der große Marketing- und Pressemann gewesen. Die Überlegung sei gewesen, unter dem Dach der MSF einen eigenen Vertrieb aufzubauen und J*** MA*** im Board der MEL die Auswahl der Immobilien vornehmen und die Strategie mitbestimmen zu lassen. Weiters sollten die beiden Herren insgesamt 10 % an Aktien der MEL erhalten, um an der Wertsteigerung profitieren zu können. Eine weitere Bedingung für den Vertrieb der MEL-Zertifikate sei eine Provision für jedes verkaufte Stück, das insbesondere über den Retailvertrieb der zukünftigen MSF gehen würde, gewesen. Die Idee, F*** L*** und J*** MA*** zu kontaktieren, sei ursprünglich von G*** K***, der dem Aufsichtsrat der K*** & W*** angehört habe, gekommen. Nach der Zustimmung durch C*** seien dann die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden. Der Beschuldigte V*** gab, befragt nach der Funktion des F*** L***, an, dieser sei der Pressesprecher der MEL und der für die Werbemaßnahmen maßgebliche Mitarbeiter gewesen. P*** W*** habe ihm erklärt, es sei sehr erfolgreiches Vertriebssystem über die MSF in Zusammenarbeit mit den Herren F*** L*** und J*** MA***, die das bereits bei K*** & W*** erfolgreich etabliert hätten, aufgebaut worden.
Der Beschuldigte G*** W*** führte aus, es habe eine Vertriebsvereinbarung zwischen der MBAG und F*** L*** gegeben und F*** L*** sei daran interessiert gewesen, dass über die MSF möglichst viel umgesetzt werde, weil sich seine Provision an den Umsätzen der MSF orientiert habe. Der Beschuldigte P*** W*** wies im Rahmen seiner Einvernahme am 24.02.2021 mehrfach darauf hin, dass die Texte für die Werbeunterlagen von F*** L*** gestammt hätten und dieser bereits in seiner Zeit bei K*** & W*** mit der Werbeagentur F*** R*** zusammengearbeitet hätte. P*** W*** gab auch an, grundsätzlich wären K*** MA*** (damaliger Vorstand der MSF), F*** L*** und die Agenturen für die Werbemittel verantwortlich gewesen. Er könne sich gut erinnern, F*** L*** immer wieder begegnet zu sein, wobei ihm dieser erzählt habe, dass sie einen neuen Werbeslogan hätten. F*** L*** habe sich auch manchmal zurückgezogen, weil man einen Slogan nicht verwenden konnte, insgesamt sei das dessen Territorium gewesen. In der MBAG sei das im Wesentlichen von allen zur Kenntnis genommen worden, F*** L*** habe sicherlich gewisse Freiräume gehabt. Schlussendlich führte auch K*** MA*** anlässlich seiner Einvernahmen als Zeuge wiederholt aus, F*** L*** sei für den Inhalt der Werbeunterlagen und die Fernsehwerbung zuständig gewesen, von diesem habe die MSF auch das Gutachten zur Mündelgeldveranlagung des P*** G*** erhalten.
Ein konkreter Vertrag zwischen der MEL (welche jedenfalls Vertragspartner der F*** R*** C*** & W***gesmbH war und deren Rechnungen bezahlte) und der MSF oder der MBAG betreffend die Werbemaßnahmen konnte nicht aufgefunden werden.
Unvorgreiflich der noch folgenden Prüfung, inwieweit die Beschuldigten in die Werbemaßnahmen involviert waren, ist davon auszugehen, dass F*** L*** in seiner Doppelfunktion als Aufsichtsratsvorsitzender der MSF und Pressesprecher der MEL bei der Gestaltung der Werbemittel, vor allem der Verkaufsprospekte und der Fernsehwerbespots federführend war. Aufgrund der mit der MBAG abgeschlossenen Provisionsvereinbarung hatte er großes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Zertifikate der MEL insbesondere an sogenannte Kleinanleger vertrieben werden. Mit Blick auf seine namhafte eigene Beteiligung an der MEL war er aber auch an nachhaltigen Kursgewinnen der MEL-Zertifikate interessiert. Ergänzende Vernehmungen des F*** L*** sind aufgrund seines Gesundheitszustands seit 2016 nicht mehr möglich.
Wie bereits ausgeführt, emittierte die MEL anlässlich von 11 Kapitalerhöhungen insgesamt 293 Millionen Stück Zertifikate, wobei ein Anteil von lediglich 47 Millionen Stück auf jene, die im September und November 2003, im März/April, Juni und Oktober 2004 sowie im Jänner/Februar 2005 durchgeführt wurden, entfällt. Im März 2005 erfolgte dann eine weitere Kapitalerhöhung, anlässlich derer 42 Millionen Zertifikate am Markt platziert werden sollten.
Gemäß dem Nachtrag vom 23.02.2005 zum PMMA (Placement and Market Maker Agreement) vom 17.06.2004 verpflichtete sich die MBAG, sämtliche Aktien zu übernehmen, die bis zum Ende der Zeichnungsfrist am 18.03.2005 nicht von Drittanlegern übernommen wurden. Da die MBAG auf Grund der Großveranlagungsgrenzen hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, wurde Ende des Jahres 2004 die S*** gegründet, welche sodann als sogenannter ‚underwriting assistant‘ fungierte. Bei der in A*** (Königreich der Niederlande) ansässigen S*** handelte es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der S*** I*** N.V., welche wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J*** M*** AG war. Die S*** zeichnete 40 Millionen Stück, schlussendlich übernahm sie am letzten Tag der Zeichnungsfrist 23.060.622 Zertifikate zu einem Gesamtpreis von Euro 314.777.490,30. Den Erwerb der Zertifikate finanzierte die S*** über die Begebung einer verzinslichen Anleihe, die von der MEL gezeichnet wurde. Nach Abschluss der Kapitalerhöhung waren 96 Millionen Zertifikate und eine Aktie der MEL ausgegeben, wovon die S*** beinahe ein Viertel hielt. Am 22.03.2005 veröffentlichte die MEL eine Ad-Hoc-Meldung, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass die bisher größte Kapitalerhöhung erfolgreich abgeschlossen worden sei und 42 Millionen junge Aktien im Gesamtwert von 560 Mio. Euro bei privaten und institutionellen Kunden platziert worden seien. Weiters wurde festgehalten, dass die Erlöse aus der Kapitalerhöhung zur Fortsetzung der erfolgreichen Expansion der MEL verwendet werden sollen.
Einerseits handelte es sich bei der S*** um keinen institutionellen Kunden im eigentlichen Sinn und wurden daher lediglich rund 19 Millionen Zertifikate bei privaten und institutionellen Anlegern platziert, andererseits wurden rund 315 Millionen aus dem Erlös der Kapitalerhöhung – zumindest vorübergehend – nicht in Immobilienprojekte investiert, daher war der Inhalt der Ad-Hoc-Meldung objektiv geeignet, Anleger über die Attraktivität der Zertifikate und die Mittelverwendung durch die MEL zu täuschen. Da erstmals mit der gegenständlichen Ad-Hoc-Meldung, Faktoren, die für eine Investitionsentscheidung der Anleger in Zertifikate der MEL wesentlich waren, unrichtig dargestellt wurden, ist als Beginn des Tatzeitraumes Ende März 2005 anzunehmen. Das Ende des Tatzeitraumes bestimmt sich durch jenen Tag, an dem die S*** die letzten Zertifikate, die sie anlässlich der Kapitalerhöhung Jänner/Februar 2007 übernommen hatte, verkaufen konnte, dies war der 06.07.2007. Lediglich bis zu diesem Zeitpunkt kann abstrakt von einem entsprechenden Bereicherungsvorsatz der Beschuldigten ausgegangen werden, dies vor dem Hintergrund, dass die S*** aufgrund der Begebung von participation rights ihre Gewinne beinahe zur Gänze an die Großmuttergesellschaft der MBAG abführte und die S*** bedingt durch den positiven Kursverlauf bis Ende Juli 2007 in der Lage war, die übernommenen Zertifikate mit Gewinn an Anleger zu veräußern. Die Annahme, dass die Beschuldigten nach dem 06.07.2007 den Vorsatz hatten, ihnen nicht bekannte Anleger, die ihre Zertifikate an der Börse (noch mit Gewinn) verkauft konnten, durch das Verschweigen des zum Faktum 2) c) dargestellten Rückkaufprogramms und den damit verbundenen positiven Einfluss auf den Börsekurs – unrechtmäßig - zu bereichern, wäre lebensfremd.
Gemäß den zwischen der MEL und der MBAG abgeschlossenen PMMAs sollte die MBAG in der Rolle des Market-Makers eine ausreichende Liquidität und niedrige Volatilität der MEL-Zertifikate sicherstellen und aufrechterhalten. Hierfür stellte die MEL der MBAG kalenderjährlich auf deren Verlangen Wertpapiere bis zu einem Höchstwert von 10 % des Grundkapitals der MEL oder alternativ Barmittel von bis zu maximal 10 % des Werts der ausgegebenen Wertpapiere in Abhängigkeit von der Liquiditätslage der MEL zur Verfügung. Mit diesen Mitteln konnte die MBAG Wertpapiere bei Bedarf zurückkaufen und die Handelsliquidität der Wertpapiere an der Börse aufrechterhalten. Mit dem Nachtrag vom 12.07.2005 wurden die Bestimmungen betreffend das Market-Making dahingehend verändert, dass die MEL Wertpapiere bis zu einem Höchstwert von 29,9 % des Grundkapitals der MEL oder alternativ Barmittel von bis zu maximal 29,9 % des Werts der ausgegebenen Wertpapiere zur Verfügung stellte.
Im Zeitraum 10.10. bis 03.11.2005 erfolgte eine weitere Kapitalerhöhung im Umfang von 24 Millionen Stück, in der Werbung wurde mit Slogans wie „Liegt Ihr Geld nur faul herum?“, „Der Vergleich macht sie reich.“, „Genug von mickrigen Zinsen?“ und dem „faulen Sparschwein“ geworben. Durchgehend wurde betont, dass es sich bei den Anteilen an der MEL um eine Immobilienaktie handle. Im Werbeprospekt wurde auf die Vorteile der Veranlagung in Immobilien, die starken Mietpartner, die hohen Mieterträge und die Wertentwicklung hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass hinter der MEL die Unternehmensgruppe J*** M*** stehe, Market Maker die MBAG sei, die MEL eine echte Publikumsgesellschaft sei und sich die Aktien nahezu zur Gänze im Streubesitz befinden würden. Unter dem Punkt Sicherheit fand sich der Satz „Sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen.“ Unter der Überschrift „Der Erfolg von M*** E*** L***“ wurden neben der Darstellung der Entwicklung des Börsekurses seit dem IPO die technischen Daten, darunter auch der Sitz der Gesellschaft in *** Jersey angeführt. In Fettdruck erfolgte der Hinweis auf den Kapitalmarktprospekt und den Umstand, dass die Angaben dieses Verkaufsfolders unverbindlich seien.
Die S*** zeichnete insgesamt 21 Millionen Stück, letztendlich übernahm sie 4.554.175 Zertifikate um einen Gesamtkaufpreis von rund Euro 66.946,372,50. Die Finanzierung erfolgte wiederum über einen von der MEL gezeichneten Bond. Die MBAG veröffentlichte am 04.11.2005 auf ihrer Homepage eine Presseinformation, wonach MEL eine weitere Kapitalerhöhung erfolgreich abgeschlossen habe, 24.000.000 Stück junge Aktien seien in der Zeit vom 10. Oktober bis 3. November 2005 zu einem Preis von 14,70 Euro zur Zeichnung angeboten worden und sei die Emission deutlich überzeichnet und von einem breiten Investoreninteresse getragen gewesen.
Eine weitere Kapitalerhöhung fand im Zeitraum 20.02. bis 03.03.2006 statt, die MEL emittierte 60 Millionen Zertifikate zu einem Ausgabekurs von Euro 15,35 / Stück. Im Rahmen der Werbung wurden wiederum die Schlagworte „Der Vergleich macht sie reich.“, „Schluss mit mickrigen Zinsen.“ und „faules (Spar-)Schwein“ verwendet, dies unter Hinweis auf einen jährlichen Ertrag der „Immobilienaktien“ der MEL von 11 %. Der Werbeprospekt zur Kapitalerhöhung enthält zwar umfangreiche Angaben zur MEL und wird auch ausgeführt, dass Zertifikate angeboten werden, der Hinweis auf den Kapitalmarktprospekt sowie den Umstand, dass lediglich die Angaben in demselben als verbindlich gelten, fand sich jedoch nur mehr auf der ersten Seite am Rand um 90 Grad gedreht in kleinerer Schriftgröße. Dominiert wird diese Seite von der Abbildung des bereits einem breiten Publikum aus der bisherigen Werbung bekannten Papiersackerl mit der Aufschrift „M*** E*** L*** Die Immobilienaktie“ samt einem diesem Sackerl zugewandten Sparschwein sowie dem Schriftzug „Der Vergleich macht Sie reich.“
Die S*** – wiederum finanziert durch eine von der MEL gezeichnete Anleihe – übernahm 22.667.128 Zertifikate in einem Gesamtwert von Euro 347.940.414,80. Die MEL veröffentlichte bereits am 27.02.2006 eine Ad-Hoc-Meldung mit dem Inhalt, dass die MEL ihre Kapitalerhöhung erfolgreich beendet habe und aufgrund des starken Interesses von Privatanlegern und institutionellen Investoren die vom 20. Februar 2006 bis 3. März 2006 angesetzte Kapitalerhöhung wegen Überzeichnung nach Ende des Bezugsrechtshandels heute vorzeitig geschlossen habe werden müssen.
Anfang März 2006 begab die MEL 150 Millionen partly paid shares (PPS), welche allesamt von der T*** N*** A.V.V. gezeichnet wurden. Ungeachtet dessen und trotz des Umstandes, dass die S*** nach der Kapitalerhöhung im Februar/März 2006 über rund 12 % der an der W*** Börse gehandelten Zertifikate verfügte, wurde im Verkaufsprospekt aus 03/2006, in welchem auch der Chartverlauf bis zum 24.03.2006 abgebildet war, wiederum ausgeführt, dass sich die Aktien nahezu zur Gänze im Streubesitz befinden. Lediglich ein kleiner Hinweis auf die PPS fand sich gleichsam als Fußnote zu dem im Rahmen der technischen Daten ausgewiesenen Grundkapital der MEL. Der Prospekt enthält ansonsten im Wesentlichen dieselben Angaben wie jener aus dem Herbst 2005.
Aufgrund der schwachen Nachfrage an der Börse im ersten Halbjahr 2006 war die MBAG gezwungen, im Rahmen des vereinbarten Market-Makings teils massiv - auf Rechnung der MEL - Zertifikate zuzukaufen, um für eine stabile Kursentwicklung zu sorgen. Die Spitze wurde mit 15,25 Millionen Stück in dem Zeitraum vom 11. bis 17.07.2006 erreicht, doch auch bereits zum Halbjahr 2006 verfügte die MEL über einen Bestand von 14,67 Millionen Zertifkaten, was einem Anteil von rund 8,2 % entsprach. Im 3. Quartal 2006 besserte sich die Nachfragesituation jedoch deutlich, sodass alle angesammelten Zertifikate wieder an den Markt abgegeben werden konnten. Dennoch wurde in den Werbeprospekten aus 05/2006 (dargestellter Chartverlauf bis 15.05.2006) und Juli 2006 (dargestellter Chartverlauf bis 30.06.2006) jeweils der Eindruck vermittelt, dass die MEL ausschließlich in Immobilien investiere, weshalb es sich um eine sichere Anlage („Langfristiger Substanzwert und stabile Einnahmen - Immobilieninvestitionen, eine sichere Anlage in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen. Zusätzliche Sicherheit durch breite geografische Streuung“) mit hohen Ertragschancen („Mietrenditen von 9 - 14 % jährlich - möglich durch den frühen Eintritt in Wachstumsmärkte. Zusätzliches Wertsteigerungspotenzial durch Renditeanpassung an Westeuropa“) handle. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die MEL nahezu zur Gänze in Streubesitz befinde, mehr als 50.000 Aktionäre in Österreich Unternehmensanteile hielten, die MBAG maßgeblich an der Gründung beteiligt gewesen sei und heute an der Wiener Börse als Market-Maker für MEL agiere. Auch in dem Fernsehwerbespot aus 04/2006 wurden wieder die Begriffe „Immobilienaktie“, „Schluss mit mickrigen Zinsen.“, „Der Vergleich macht sie reich.“ und „faules Schwein“ verwendet, überdies wurde mit einem jährlichen Ertrag von 11 % geworben.
Die nächste Kapitalerhöhung der MEL fand im Zeitraum 19.10. bis 08.11.2006 statt, es wurden weitere 45 Millionen Zertifikate emittiert. In einem Verkaufsfolder mit der Aufschrift „Vorzugsangebot für Aktionäre“ wurde gemeinsam mit einem Foto des Beschuldigten J*** M*** ein von ihm unterfertigter Text abgebildet, in welchem nach einer Darstellung der positiven Entwicklung im Osten, der bisherigen Investitionen der MEL sowie des geplanten Einstieges in der Ukraine ausgeführt wurde: „Wer das Marktpotential früh nutzt, den belohnt der Markt mit hohen Renditen. Profitieren Sie jetzt von dieser dynamischen Entwicklung im Zuge der aktuellen Kapitalerhöhung!“ Weiters wurde auf die Wertentwicklung der „Immobilienaktie“ MEL in nur knapp vier Jahren von über 58 % samt einem Rechenbeispiel hingewiesen. Zum Punkt Sicherheit wurde angeführt, dass die Einkaufszentren der MEL in mittlerweile neun Ländern Osteuropas stünden und diese breite geografische Streuung, verbunden mit der Konsumbereitschaft einer wachsenden Mittelschicht, eine Absicherung gegen politische Risiken sowie eine optimale Auslastung der Objekte gewährleisten würden. Auf einen stabilen Ertrag wurde ebenso hingewiesen. Abschließend waren einige Eckdaten zur Kapitalerhöhung und der Hinweis auf den Kapitalmarktprospekt angeführt.
In einer Presseinformation vom 19.10.2006, in welcher F*** L*** und J*** M*** als Ansprechpartner angeführt wurden, wurde u.a. dargelegt, dass die MEL bereits im ersten Halbjahr die 3-Milliarden-Euro-Grenze beim Immobilienportfolio überschritten habe und in den letzten drei Monaten weitere 14 Projekte im Gesamtwert von Euro 670 Millionen vertraglich fixiert worden wären. Das weitere Wachstum werde durch eine Projekt-Pipeline in der Höhe von mehr als Euro 2 Milliarden sichergestellt. Rund 30 % davon, somit Projekte im Wert von rund Euro 700 Millionen würden bereits demnächst unterschriftsreif werden, weshalb laut J*** M*** die Kapitalerhöhung, die der MEL Euro 774 Millionen für die weitere Expansion zur Verfügung stellen werde, durchgeführt werde. Tatsächlich belief sich laut Geschäftsbericht der MEL für das Jahr 2006 das Immobilienvermögen der MEL inklusive der Immobilieninvestitionen im Bau zum Ende des Jahres 2006 auf lediglich rund Euro 1,8 Milliarden, wobei ergänzend noch anzuführen ist, dass auch bereits vertraglich fixierte Entwicklungsprojekte im Umfang von Euro 3,5 Milliarden (per April 2007), die bilanziell noch nicht erfasst werden durften, ausgewiesen wurden.
Wiederum wurden nicht sämtliche Zertifikate bei sonstigen Anlegern platziert, sondern übernahm die S*** 13.191.662 Stück zu einem Gesamtkaufpreis von Euro 226.896.586,40, welcher erneut durch von der MEL gezeichnete Bonds finanziert wurde. Die MEL veröffentlichte am 09.11.2006 eine Ad-Hoc-Meldung mit (auszugsweise) folgendem Inhalt: „M*** E*** L*** hat ihre jüngste Kapitalerhöhung erfolgreich abgeschlossen. Alle angebotenen 45 Mio. Aktien konnten bei privaten und institutionellen Investoren platziert werden. Der Emissionserlös beläuft sich auf EUR 774 Mio. .. Damit notieren nunmehr 225 Mio. Aktien der Gesellschaft an der W*** Börse, wodurch die Marktkapitalisierung auf knapp EUR 4 Mrd. ansteigt. Diese Marktkapitalisierung konnte M*** E*** L*** innerhalb von nur vier Jahren seit ihrem Börsegang im November 2002 erreichen - eine der größten Erfolgsstories an der W*** Börse. Die Wertsteigerung der Aktie seit der Erstnotierung beträgt rund 60 %; im heurigen Jahr hat die Aktie schon um mehr als 16 % an Wert zugelegt. Innerhalb der letzten vier Jahre konnte M*** E*** L*** auch ihr Portfolio massiv auf inzwischen EUR 3,7 Mrd. ausbauen. Projekte im Gesamtwert von EUR 670 Mio. wurden alleine innerhalb der letzten Monate unterzeichnet. „Mit dem erfolgreichen Abschluss der Kapitalerhöhung haben wir die Finanzierung dieser neuen Projekte bereits voll gesichert" erklärt L***, Sprecher der M*** E*** L***. „Darüber hinaus besitzt die Gesellschaft eine Projektpipeline in Höhe von EUR 2 Mrd. - rund 30 % dieser Projekte werden schon bald „unterschriftsreif."“.
Am 13.11.2006 übermittelte B*** von D*** an den Beschuldigten J*** M*** das von P*** G*** im Auftrag der MEL erstattete Sachverständigengutachten über die Eignung von Aktien der MEL zur Mündelgeldveranlagung gemäß § 230e ABGB idF vor BGBl I 15/2013, was bejaht wurde, sofern die Veranlagung im Rahmen eines sinnvollen Portfoliomix erfolge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Veranlagungen das Ziel der Risikostreuung bei gleichzeitiger Ertragsoptimierung nur im Rahmen einer Diversifikation in verschiedene Veranlagungen erreichbar sei. Ein eindimensionales Investment in Aktien der MEL würde daher wohl nicht den „Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung" entsprechen. Eine Beimischung von solchen Aktien in ein Portfolio, das nach den Grundsätzen der §§ 230 ff ABGB idF vor BGBl I 15/2013 aufgebaut sei, erscheine ihm jedoch vor allem in Zeiten niedriger Zinsen als sinnvoll und auch zulässig. Weiters führte er an: „Das vorliegende Gutachten bescheinigt, dass dem Sachverständigen die Aktien der M*** E*** L*** zur teilweisen Veranlagung von Mündelgeld als geeignet erscheinen. Die zwingenden Bestimmungen des § 230e Abs 1 und Abs 2 ABGB bleiben unberührt. Das Gutachten gibt keine Garantie für eine Performance der Aktie ab und trifft keine abschließende Aussage zur Werthaltigkeit des Investments in die Aktie, da die Performance der MEL von diversen Faktoren beeinflusst wird, über deren künftige Entwicklung keine Aussage gemacht werden kann. Wert und Rendite einer Vermögensanlage können steigen oder fallen. Schließlich lassen Wertentwicklungen in der Vergangenheit keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu.“. J*** M*** leitete das Gutachten unkommentiert an einen Mitarbeiter der MSF weiter, in den Fact Sheets der MSF, Stand 28.12.2006 und 30.04.2007, welche ebenso wie die anderen einseitigen Fact Sheets grundsätzlich nur für die Vertriebspartner bestimmt waren, von diesen jedoch auch anlässlich von Verkaufsgesprächen mit Kunden verwendet wurden, fand sich unter dem Punkt „Anlegervorteile“ die Wortfolge „Geeignet für Mündelgeldveranlagung“.
Im Zeitraum 22.01. bis 09.02.2007 erfolgte die bislang letzte Kapitalerhöhung der MEL, es wurden 75 Millionen Zertifikate zum Preis von Euro 19,70 / Stück angeboten. In einem als „Vorzugsangebot für Aktionäre“ titulierten Verkaufsprospekt befanden sich erneut ein Bild des J*** M*** sowie ein von ihm unterfertigter Text mit folgendem Wortlaut: „Wussten Sie, dass M*** E*** L*** im letzten Jahr zum größten internationalen Shopping Center- Entwickler in Russland aufgestiegen ist? Als einer der Ersten haben wir die sich bietenden Chancen in den Ländern Zentral- und Osteuropas erkannt und für unsere Aktionäre genutzt. Ein früher Markteintritt ermöglicht wichtige Wettbewerbsvorteile. M*** E*** L*** besitzt zwischenzeitlich 184 Einzelhandelsimmobilien in elf Ländern: Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen, Lettland. Estland, Russland, Ukraine, Türkei, Rumänien und Bulgarien. In den nächsten Jahren möchten wir die führende Stellung weiter ausbauen und das gegenwärtige Liegenschaftsvermögen von knapp 4,5 Milliarden Euro zumindest verdoppeln. M*** E*** L*** ist eben ein "first mover": Sie als Aktionär sind es auch! Bei der aktuellen Kapitalerhöhung können Sie jetzt von der dynamischen Entwicklung bevorzugt profitieren.“ Auf der selben Seite, die unten ein breiter Balken mit dem Slogan „Lassen Sie Ihr Vermögen wachsen.“ ziert, wurde auch die Wertentwicklung der „Immobilienaktie“ dargestellt, der restliche Aufbau war jenem des Verkaufsfolders für die Kapitalerhöhung im Herbst 2006 gleich. Wie bereits ausgeführt, belief sich das Immobilienvermögen der MEL zum Ende des Jahres 2006 auf lediglich rund Euro 1,8 Milliarden, im Jahr 2007 konnte eine Steigerung auf lediglich rund Euro 2,7 Milliarden erzielt werden.
Am 09.02.2007 veröffentlichte die MEL eine Ad-Hoc-Meldung, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass die MEL die bisher größte Kapitalerhöhung in der Unternehmensgeschichte erfolgreich abgeschlossen und vollständig platziert habe, wobei insbesondere infolge des nachhaltigen starken Wachstums der Gesellschaft innerhalb der letzten Jahre ein verstärktes internationales Interesse erkennbar gewesen sei. Das Emissionsvolumen von rund EUR 1,48 Milliarden werde zur Fortsetzung der dynamischen Expansion der M*** E*** L*** eingesetzt werden, die Erlöse würden zur Finanzierung der kürzlich fixierten Projekte dienen. Darüber hinaus befänden sich etliche weitere Immobilienprojekte in fortgeschrittenen Verhandlungen, deren Realisierung sei aus den Erlösen der Emission ebenfalls gesichert. Derzeit besitze die MEL 153 Immobilien sowie 36 Entwicklungsprojekte mit einem Gesamtwert von rund Euro 4,5 Milliarden, aufgrund der umfangreichen Projekt-Pipeline von rund Euro 1,9 Milliarden erwarte die MEL, das Portfolio weiter massiv steigern zu können.
Tatsächlich wurde auch diese Kapitalerhöhung nicht zur Gänze am sonstigen Markt platziert, sondern übernahm die S*** 31.474.134 Stück zu einem Gesamtpreis von Euro 620.040.439,80. Die Finanzierung erfolgte wiederum über eine von der S*** emittierte Anleihe, die von der MEL gezeichnet wurde, sodass der MEL rund Euro 620 Millionen – zumindest vorerst – nicht für Investitionen in Immobilienprojekte zur Verfügung standen.
Im Zeitraum 28.02. bis 01.08.2007 erwarb die MEL über die S***, welche als Treuhänderin fungierte, insgesamt rund 88,8 Millionen eigene Zertifikate um einen Gesamtbetrag von rund Euro 1,817 Milliarden - siehe nachstehende Ausführungen zum Faktum 2) c). Obwohl diese Maßnahme einen Einfluss sowohl auf die Mittel der MEL für zukünftige Immobilieninvestitionen, als auch auf den Börsekurs der Zertifikate der MEL hatte, erfolgten keine entsprechenden Informationen an die Anleger. Erst am 27.07.2007 wurde von der MEL im Rahmen einer Ad-Hoc-Meldung mitgeteilt, dass man den Rückkauf eigener Aktien plane und ein entsprechender Beschluss in einer außerordentlichen Hauptversammlung im August gefasst werden solle. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits rund 75 Millionen Zertifikate angesammelt worden waren, erfuhren die Anleger erst später.
Wie bereits ausgeführt, begab die MSF regelmäßig sogenannte Fact Sheets, welche eine kurze Produktübersicht bzw. einen Leitfaden lediglich für die Vertriebspartner darstellen sollten, jedoch auch bei Verkaufsgesprächen mit Anlegern zum Einsatz kamen. In diesen lediglich einseitigen Dokumenten wurden kurz und prägnant die Vorteile einer Investition in „Aktien“ der MEL dargestellt, wobei am unteren Rand in kleinerer Schrift jeweils der Hinweis auf den Kapitalmarktprospekt und den Umstand, dass lediglich die darin enthaltenen Informationen verbindlich und die Angaben in dem „Term Sheet“ unverbindlich wären, angebracht war.
An die Vertriebspartner der MSF wurde auch eine monatlich erscheinende „Zeitschrift für Vertriebspartner und Freunde von M*** S*** F*** AG" mit dem Namen „M*** S***" versendet, in deren Rahmen fortwährend auf die stetige Wertentwicklung und die großartigen Werbekampagnen (wie TV-Spots und Zeitungsinserate) unter Wiederholung der klingenden Werbeslogans, wie beispielsweise „Das faul herumliegende Schwein hat ausgedient" hingewiesen wurden. Anlässlich von Veranstaltungen der MSF wurde den Anlageberatern / Vertriebspartnern – auch von J*** M*** – wiederholt vermittelt, dass die Wertpapiere der MEL hinsichtlich der damit verbundenen Sicherheit nicht mit sonstigen Aktien auf eine Stufe zu stellen, sondern wesentlich sicherer, nahezu schwankungsavers seien, sodass ein allfälliges Verlustrisiko lediglich theoretischer Natur sei, weiters dass aufgrund der Investition in Immobilien das Produkt daher nicht als „Aktie im eigentlichen Sinne" einzustufen sowie zu bewerben sei und dass auch die jahrelang anhaltend stabile Kursentwicklung zeigen würde, dass es sich um ein sehr sicheres Produkt handle, wobei man über „Instrumente" verfügen würde, diese Wertentwicklung auch für die Zukunft so garantieren zu können.
Der Kapitalmarktprospekt vom 03.10.2005 beinhaltete eine umfangreiche Darstellung über die MEL, die Art des emittierten Wertpapiers (Zertifikat), die Geschäftsentwicklung der MEL, die von der MEL mit der MBAG bzw. der MERE abgeschlossenen Vertragsverhältnisse samt den von der MEL zu leistenden Gebühren und die verschiedenen Organfunktionen, wobei jene des Beschuldigten R*** nur sehr verkürzt wiedergegeben wurden. Weiters wurde detailliert sowohl auf die Risiken, die grundsätzlich mit einer Investition in Wertpapiere verbunden sind (z.B. möglicher Totalverlust), als auch jene, die aus der Abhängigkeit der MEL von der MBAG und der MERE und der dadurch bedingten möglichen Einflussnahme (auch aufgrund der Organverflechtungen) auf die MEL und deren Geschäftserfolg resultieren könnten, hingewiesen. Ausführungen dahingehend, dass die S*** – finanziert durch eine von der MEL gezeichnete Anleihe – anlässlich der letzten Kapitalerhöhung rund 23 Millionen Zertifikate übernommen hatte, fanden sich nicht. In dem Kapitalmarktprospekt vom 02.02.2006 wurde im Wesentlichen auf jenen vom 03.10.2005 verwiesen, die Änderungen / Ergänzungen betrafen lediglich jene Faktoren, die sich aus dem Umstand, dass es sich um eine neuerliche Kapitalerhöhung handelte, ergaben.
Der Kapitalmarktprospekt vom 13.10.2006 war wie jener vom 03.10.2005 gestaltet, wobei auch die Ausgabe der PPS sowie der Umstand, dass diese von der T*** N*** A.V.V. gezeichnet wurden, dargelegt wurden. Es wurde jedoch verschwiegen, dass der Beschuldigte R*** Direktor der vorgenannten Gesellschaft war und dass die MEL für die Platzierung der PPS Gebühren von rund Euro 983.000 bei einem Erlös von Euro 1,5 Millionen zu leisten hatte. Ebenso fanden sich wiederum keine Ausführungen zur Rolle der S*** sowie die konkreten Market-Maker-Maßnahmen, obwohl diese dazu geführt hatten, dass die MEL über bis zu 15,25 Millionen Stück eigene Zertifikate (auf dem von der S*** für die MEL treuhändig gehaltenen Sub-Depot Nr. 34) verfügt hatte. Auch in den umfangreichen Kapitalmarktprospekt vom 17.01.2007 wurden diese Informationen nicht aufgenommen.
Auf Grundlage der Angaben der im gegenständlichen Ermittlungsverfahren und in diversen Zivilverfahren einvernommenen Anleger ist davon auszugehen, dass diese ihre Investitionsentscheidungen aufgrund der Werbung und der Beratung durch die jeweiligen Anlage- bzw. Vermögensberater trafen. Dass die veröffentlichten und für die Anleger zugänglichen Kapitalmarktprospekte für diese Entscheidungen von Relevanz, die darin enthaltenen – unvollständigen – Darstellungen daher (mit)kausal für die Investitionen gewesen wären, ist insbesondere bei Kleinanlegern nicht darstellbar.
Werbung wird im engeren betriebswirtschaftlichen Sinn als eine von mehreren Funktionen der Marktkommunikation im Marketing verstanden. Sie befasst sich mit dem Transport von Werbebotschaften über geeignete Werbemittel an die Zielgruppe eines Unternehmens zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses, in der Regel dem Absatz eines Produktes. In der Werbung werden regelmäßig lediglich die Vorteile eines Produktes hervorgehoben, sie verfolgt den Zweck, dem Adressaten das Gefühl zu vermitteln, sich mit dem Kauf des Produktes einen Wunsch erfüllen oder ein Bedürfnis befriedigen zu können. Hinweise darauf, dass das Produkt möglicherweise gar nicht die zugesagten Eigenschaften aufweist, erfolgen zumindest bei geringfügigen Wirtschaftsgütern wie Waschmitteln, Geschirrspülmitteln oder rezeptfreien Medikamenten regelmäßig nicht.
Fallbezogen ist auszuführen, dass die oben dargestellten Werbemaßnahmen – wie auch jene der Mitbewerber der MEL – darauf abzielten, Menschen dazu zu bewegen, ihre grundsätzliche Scheu vor einer Investition in an der Börse gehandelte Wertpapiere abzulegen. Dies konnte nur dadurch erfolgen, indem man der weitverbreiteten Meinung, spekuliere man an der Börse (womit jedenfalls ein hohes Risiko einhergehe), mit dem Argument entgegentrat, es handle sich dennoch um eine sichere Anlage. Hierfür war der Verweis auf Investitionen in Immobilien bestens geeignet, da der durchschnittliche Bürger seit jeher der Auffassung ist, Grund und Boden könne nicht an Wert verlieren. Als zweites Element bedurfte es der Darstellung, man könne höhere Erträge als auf einem Sparbuch oder Bausparvertrag – noch dazu steuerfrei – erzielen, zumal diese Sparformen zumindest zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der damit verbundenen Sicherheit am beliebtesten waren.
Schon hier ist festzuhalten, dass sich das Projekt MEL als solches keineswegs von vornherein als Betrugsmodell darstellt, sondern es bot Anlegern die Möglichkeit, unmittelbar vom wirtschaftlichen Aufschwung der osteuropäischen Staaten nach dem Fall des Eisernen Vorhangs zu profitieren. Die osteuropäischen Wirtschaftsräume hatten einen enormen Aufholbedarf; die positive Entwicklung, welche durch den EU-Beitritt von (zunächst) Polen, Tschechien, der Slowakei und Ungarn noch verstärkt wurde, führte auch zu einem ganz erheblichen Anstieg der persönlichen Kaufkraft der Bürger in Osteuropa. Gerade Investitionen in die damals noch vergleichsweise billigen Liegenschaftsmärkte der aufstrebenden Ballungsräume samt der Entwicklung / Errichtung von großen Einkaufszentren stellten eine sehr realistische Möglichkeit dar, um am langfristigen Aufschließen der ehemaligen Ostblock-Länder mit vergleichsweise geringerem Risiko mit zu partizipieren. Unbestritten ist auch, dass der M***-Konzern bereits über entsprechende Erfahrungen und damit ein sehr wertvolles Know-how auf diesem Gebiet verfügte. Der Umstand, dass die MBAG aufgrund der diversen Vertragsverhältnisse wesentliche Einnahmen lukrierte, vermag daran nichts zu ändern. Wirtschaftlich betrachtet war es eine logische Konsequenz aus der ehemaligen Beteiligung der MBAG an der MEL, dass trotz des Wandels der MEL zu einer Publikumsgesellschaft weiterhin enge wirtschaftliche Verflechtungen zur MBAG bestanden. Ein Geschäftsmodell, welches einem auf Gewinn orientierten Unternehmen wie der MBAG ermöglichte, entsprechende Erträge zu erzielen, ist nur dann strafrechtlich bedenklich, wenn es einem Drittvergleich nicht stand hält (siehe insbesondere auch nachstehende Ausführungen zum Faktum 2) a).
Zu den oben dargestellten Werbemaßnahmen und damit verbundene Täuschungshandlungen ist zunächst auszuführen, dass es den Umfang jeglicher Werbung (sei es durch Plakate, Werbefolder oder Werbespots) sprengen würde, wenn auf jedes Detail eingegangen werden würde. Es war somit – zumindest damals – üblich und auch verkehrsadäquat, dass die Vertragsverhältnisse der MEL mit der MBAG bzw. MERE samt den daraus resultierenden Gebühren sowie Organverflechtungen und sich daraus ergebende Beherrschungsverhältnisse lediglich in den Kapitalmarktprospekten ausführlich dargelegt wurden. Zu dem Einfluss der MBAG auf die MEL ist eine Vielzahl der Anleger ohnehin davon ausgegangen, dass es sich bei der MEL – wohl auch aufgrund des Namensbestandteiles M*** – um eine M***-Gesellschaft handelt, was insofern positiv beurteilt wurde, als der Name M*** damals noch mit Seriosität assoziiert wurde.
Dass die von der MSF bzw. MBAG mit ihren Vertriebspartner abgeschlossenen Provisionsvereinbarungen nicht offen gelegt wurden, ist insofern unbedenklich, als es sich bei jenen Provisionsbestandteilen, die nicht vom Anleger Abschlussprovision zu bezahlen waren, nur um intern weitergeleitete Beträge aus der von der MEL zu bezahlenden Platzierungsgebühr handelte. Im Übrigen sollte jedem Kunden klar sein, dass Anlage- / Vermögensberater aufgrund der Vermittlung von Rechtsgeschäften Provisionen erhalten und Vertriebssysteme grundsätzlich darauf aufgebaut sind, für die im Vertrieb tätigen Personen entsprechende Anreize für die Vermittlung zu schaffen.
Dass es sich bei den als „Immobilienaktien“ beworbenen Wertpapieren genau genommen nicht um Aktien, sondern um von der OeKB ausgestellte Zertifikate (‚Austrian Depository Certificates‘) handelte, war etlichen Werbeprospekten zu entnehmen. Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass die Bezeichnung der Zertifikate als Aktien tatsächlich (positiven) Einfluss auf die Kaufentscheidung von (Klein)Anlegern hatte. Auch waren die Anleger durch den Erwerb der Zertifikate nicht schlechter gestellt und bestand auch aus Sicht der W*** Börse kein Unterschied zwischen Aktien und Zertifikaten, die Aktien vertreten. Im Falle einer – äußerst unwahrscheinlichen – Insolvenz der OeKB, welche die Aktien der MEL für die Inhaber der Zertifikate hielt, hätten die Zertifikatsinhaber ein entsprechendes Aussonderungsrecht gehabt, sodass insoweit kein Risiko für die Anleger bestand. Ergänzend wird bemerkt, dass der durchschnittliche Anleger mit dem Begriff ‚Aktie‘ als – oft an der Börse gehandelter – Anteil an einem Unternehmen zweifellos mehr anfangen konnte, als mit dem Begriff ‚Zertifikat‘, der nicht deutlich auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hinweist.
Es liegt auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch nicht nahe, dass der – aufgrund der Begebung der PPS, der Übernahmen von Zertifikaten durch die S*** anlässlich der Kapitalerhöhungen und der bis Mitte Juli 2006 und im ersten Halbjahr 2007 von der MEL gehaltenen Zertifikate – unrichtig behauptete, beinahe gänzliche Streubesitz ein wesentlicher Faktor für die Kaufentscheidung der Anleger war. Gerade die stimmberechtigten PPS, die von einer im Einflussbereich der MEL stehenden Gesellschaft gehalten wurden, gewährleisteten, dass von der grundsätzlichen Strategie der MEL nicht abgewichen wird und dass eine allfällige feindliche Übernahme der Gesellschaft abgewehrt werden kann. Dies wäre von Anlegern allenfalls auch positiv aufgenommen worden.
Zusammengefasst ist jedoch festzuhalten, dass es nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab März 2005 bis ins Jahr 2007 in mehrerlei Hinsicht zu an (potentielle) Anleger gerichteten, teils ins Auge fallenden Fehlinformationen über Umstände gekommen ist, die keineswegs absolut ungeeignet waren, die (subjektive) Bewertung der MEL-Anteile und damit die Kaufentscheidung (positiv) zu beeinflussen und die solcherart zur unmittelbaren Vermögensschädigung der Anleger (im Vergleich zu einer Bewertung der MEL unter Zugrundelegung richtiger bzw. vollständiger, die MEL weniger vorteilhaft darstellender und daher weniger Nachfrage generierender Informationen) geführt haben könnten. Auch das Wecken von Fehlvorstellungen bloß in Ansehung der Sicherheit der Veranlagungen in MEL-Zertifikaten kann mit Blick auf die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebotene Berücksichtigung opferbezogener (individueller) Schadensfaktoren zu selbstschädigenden Vermögensdispositionen führen, weil bei der subjektiven Bewertung der MEL-Anteile im Vermögen eines (Klein)Anlegers ein Abschlag in Abhängigkeit von der individuellen Risikoaversion in Rechnung zu stellen sein kann.
Diese Fehlinformationen kommen daher in objektiver Hinsicht als Täuschungen iSd § 146 StGB (allenfalls iVm § 15 StGB) in Betracht, wobei der potentielle Schaden schon aufgrund des Umfangs der Kapitalerhöhungen der MEL die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um ein Vielfaches übersteigt. Auch ist weitestgehend (nämlich mit Ausnahme der nicht offengelegten Provisionsvereinbarungen, der Bezeichnung der Zertifikate als Aktien sowie der Vorgabe gänzlichen Streubesitzes) von einer Kausalität dieser Täuschungen für Vermögensdispositionen der Anleger auszugehen.
Die regelmäßig erfolgten Mitteilungen, wonach die Kapitalerhöhungen zur Gänze bei privaten und institutionellen Kunden platziert worden seien, waren geeignet, bei den Anlegern den Eindruck hervorzurufen, es bestehe ein reges Interesse an den Zertifikaten, was wiederum die Anleger darin bestärkte, an ein sicheres Investment mit entsprechenden Ertragschancen zu glauben. Auch die bewusste Betonung, man investiere in Immobilien, wobei insbesondere auch nach den Kapitalerhöhungen regelmäßig dargestellt wurde, die zugeflossenen Mittel würden für die weitere Expansion verwendet werden – wohingegen teilweise massiv S***-Bonds gezeichnet wurden, und darüber hinaus im ersten Halbjahr 2006 auf Rechnung der MEL intensive Market-Maker-Maßnahmen verschwiegen wurden, sowie dass ab Ende Februar 2007 letztendlich rund Euro 1,8 Milliarden für das Ansammeln von eigenen Zertifikaten verwendet wurden, vermittelte den Anlegern unzweifelhaft den Eindruck einer sicheren, dh. wertbeständigen Investition. Es ist zwar eine Tatsache, dass sich der Kurs der MEL bei sehr geringer Volatilität bis Ende Juli 2007 beinahe uneingeschränkt positiv entwickelte, die Anleger wurden jedoch mangels entsprechender Informationen insbesondere über das teilweise sehr massive Market-Making und das Ansammeln der Zertifikate ab dem Februar 2007, welches Einfluss auf die Kursentwicklung hatte, in dem Glauben gelassen, diese Entwicklung sei einzig auf die hervorragende Geschäftsidee und -gebarung der MEL zurückzuführen. Weiters wurden (potentielle) Anleger durch die Market-Maker-Maßnahmen („Kurspflege“) in dem Glauben bestärkt, es handle sich um eine besonders sichere Anlageform.
Auch die Angaben über das Immobilienvermögen der MEL ohne Aufschlüsselung, welcher Anteil davon bereits tatsächlich realisiert wurde und welches Volumen sich noch im Planungsstadium befindet, war geeignet, beim Anleger den Eindruck zu erwecken, dass die im Wege der bereits erfolgten Kapitalerhöhungen lukrierten Mittel ausschließlich für Investitionen in Immobilen verwendet wurden. Schlussendlich festigte auch die Wortfolge „Geeignet für Mündelgeldveranlagung“ uneingeschränkt die Vorstellung, dass es sich um eine sichere Anlage ohne Risiko eines Verlustes handle. Dass in den jeweiligen Kapitalmarktprospekten auch umfangreich auf die Risiken einer Veranlagung in Wertpapiere bis hin zum Totalverlust hingewiesen wurde und sich in den Werbefoldern und Fact Sheets regelmäßig ein Hinweis auf die Kapitalmarktprospekte (teilweise auch verbunden mit der Anmerkung, dass nur die darin enthaltenen Angaben verbindlich seien) befand, vermag an der objektiven Täuschung über die Sicherheit / Wertbeständigkeit nichts zu ändern und ist diesbezüglich den zahlreichen zivilgerichtlichen Entscheidungen zu folgen, die vom Vorliegen zivilrechtlich haftungsbegründender Täuschungshandlungen und davon ausgehen, dass jedenfalls die (hier:) Beschuldigten J*** M*** und P*** W*** für diese auch persönlich (mit-)verantwortlich waren.
Aus den Angaben der Anleger, aber auch diverser Anlageberater geht hervor, dass der Fokus der Beratung darauf gerichtet war, die Sicherheit der Investition und die hohen Ertragschancen zu betonen und allfällige Risken als eher theoretischer Natur darzustellen. Dieser Umstand ist zumindest auch auf die von der MSF im Rahmen von Veranstaltungen erteilten Informationen zurückzuführen, wobei die Mitarbeiter der MSF selbst über verschiedenste Umstände (nicht gänzliche Platzierung der Kapitalerhöhungen, teilweise sehr intensives Market-Making, teilweise sehr massive Zeichnung von S***-Bonds, Ansammeln von Zertifikaten im ersten Halbjahr 2007) schlichtweg nicht informiert waren. Die unterlassene Aufklärung war jedenfalls geeignet, auch bei den Anlageberatern den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein sicheres Investment handle.
Neben einer Täuschung über Tatsachen erfordert der Straftatbestand des § 146 StGB die Schädigung eines anderen am Vermögen. Bis Ende Juli 2007 entwickelte sich der Kurs der MEL-Zertifikate bei einer sehr geringen Volatilität mehr oder minder ständig nach oben, sodann kam es zu einem rapiden Kursverfall. Während die Zertifikate am 26.07.2007 noch mit Euro 20,15 notierten, belief sich der Schlusskurs beispielsweise am 07.09.2007 nur mehr auf Euro 10,02 und sank bis zum 30.12.2008 auf lediglich Euro Euro 2,50. Entgegen der Verantwortung insbesondere des Beschuldigten J*** M***, wonach vor allem sogenannte Turbozertifikate für den Kursverlust verantwortlich gewesen wären, hatten diese Finanzinstrumente gemäß dem Gutachten des Sachverständigen F*** nur einen eher geringen Einfluss auf die Kursentwicklung. Vielmehr war der Kursverfall auf eine Vielzahl von sogenannten stop-loss-orders (de.wikipedia.org/wiki/Short-Squeeze), auf die negative Berichterstattung über die MEL und die MBAG sowie spätestens im vierten Quartal 2007 auch auf die in Europa spürbare sub-prime-Krise zurückzuführen. Somit erlitten sämtliche Anleger, die die Zertifikate um zumindest Euro 13,65 pro Stück (Ausgabekurs anlässlich der Kapitalerhöhung im März 2005) erworben hatten und diese nicht zu dem genannten Kurs wieder veräußern konnten, rein rechnerisch einen Verlust (sog. Buchverlust).
Für die Berechnung des Schadens – als Tatbestandselement des § 146 StGB – ist jedoch nicht die Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs heranzuziehen, sondern ist nach der Rechtsprechung auf jenen Wert abzustellen, der der Gegenleistung (im Zeitpunkt des Leistungsaustausches) nach dem Wirtschaftsplan, den Vorstellungen und den Wünschen des Getäuschten, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens (unter Einbeziehung der ihm zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten) zukommt, wobei grundsätzlich nur rein willkürliche Überlegungen außer Betracht bleiben müssen (RIS-Justiz RS0094237). Es ist eine Beurteilung nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab vorzunehmen (RIS-Justiz RS0094308).
Gerade hinsichtlich der sogenannten „unerfahrenen Kleinanleger“, die eine langfristig sichere Anlageform suchten, ist daher davon auszugehen, dass der Wert der MEL-Zertifikate in ihrem Vermögen um einen individuellen Risikoabschlag unter dem Börsekurs lag. Denn in ihrem Wirtschaftsplan war nach dem Erwerb der MEL-Zertifikate typischerweise keine laufende Überprüfung mehr vorgesehen, ob ihr Anlageziel mit dieser Anlageform (noch) erreicht werden konnte und ob ihre ursprünglichen – durch die verfahrensgegenständlichen Täuschungshandlungen mitgeprägten – Vorstellungen über die Sicherheit dieser Anlageform nicht zu revidieren und eine Umschichtung der Veranlagung zu veranlassen wäre. Einmal gekauft bargen die MEL-Zertifikate im Vermögen solcher unerfahrenen Anleger also ein erhebliches Risiko, dem diese nach ihrem individuellen Wirtschaftsplan nicht mehr adäquat begegnen konnten.
Zur Berechnung eines Vermögensschadens bei institutionellen bzw großen Anlegern iSd der Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 146 StGB (der auch für die Kleinanleger einen Mindestschaden dargestellt hätte) war daher durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, ob eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Börsekurs und einem hypothetischen Börsekurs bei vollständiger und richtiger Information des Marktes bestand. Der Sachverständige P*** wurde – über Antrag der Beschuldigten letztlich durch das Landesgericht für Strafsachen Wien – mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu dieser Fragestellung beauftragt.
Hinsichtlich der sonstigen (institutionellen bzw. großen) Anleger, die sich typischerweise nicht auf die Bewerbung einer Veranlagung verlassen und über ein eigenes Risikomanagement verfügen, ist hingegen davon auszugehen, dass der Wert der MEL-Zertifikate in ihrem Vermögen dem jeweiligen Börsekurs entsprach, zu dem die Zertifikate jederzeit auch wieder abgestoßen werden konnten. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass der Börsekurs selbst durch die verfahrensgegenständlichen Täuschungshandlungen überhöht gewesen sein könnte, bei vollständiger und richtiger Information des Marktes also niedriger gewesen wäre.
Der Sachverständige erstattete am 29.06.2022 Befund und Gutachten und gelangte zu der Auffassung, dass die verschiedenen den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen bei Kenntnis des Marktes abstrakt zumindest geeignet gewesen wären, Einfluss auf Börsenkurs und Volatilität der MEL-Zertifikate auszuüben. Der konkrete Einfluss jedes einzelnen dieser Sachverhalte auf Kurs und Volatilität sei jedoch isoliert zahlenmäßig überhaupt nicht zu bestimmen, da einzelne Einflussfaktoren teilweise gleichzeitig wirksam gewesen sein könnten und zudem noch andere, nicht verfahrensgegenständliche mögliche Einflüsse hinzukommen hätten können. Am ehesten auffällig seien noch die Abgabe des Privatgutachtens über die Mündelgeldeignung und der unmittelbar folgende Kurs- und Volatilitätsanstieg Mitte November 2006, wobei sich eine Kausalität bei Börsenkursen allerdings nicht abschließend beweisen lasse. Auch dürfte die S*** A.V.V. durch ihr „Market Making" zur Kurs- und insbesondere zur Volatilitätsentwicklung beigetragen haben.
Weiters führte P*** aus, dass eine Bandbreite für die hypothetische Kursentwicklung nicht seriös angeben werden könne, dies wegen der Vielzahl der kursbestimmenden Faktoren, nämlich der bedeutenden S*** A.V.V. Transaktionen auf den Subdepots 33 + 34, den übrigen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalten, die zumindest abstrakt geeignet gewesen wären, den MEL-Kurs zu beeinflussen, aber bei denen das tatsächliche Ausmaß der Kursbeeinflussung vom Sachverständigen nicht konkret beziffert werden könne, möglicher anderer unternehmensspezifischer Faktoren und möglicher zusätzlicher Marktfaktoren. Die 90 Tage Volatilität des lATX im 2.Quartal 2007 (Steigerung von ca. 13% p.a. zu Quartalsbeginn auf ca. 17% p.a. zum Quartalsende) könne als ganz grobe (!), vorsichtige Schätzung für eine 90 Tage Volatilität p.a. von MEL angesehen werden, wenn in dieser Zeit die „Market Making" Transaktionen der S*** A.V.V. weitestgehend unterblieben wären. Allerdings hätte es durch ein anderes Verhalten von entscheidenden Marktteilnehmern, das in dieser Hypothese gar nicht erfasst werden könne, auch zu anderen Volatilitätsentwicklungen kommen können. Eine Volatilitätsschätzung für ein Unterbleiben der anderen den Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte könne nicht vorgenommen werden.
Abschließend hielt der Sachverständige fest, dass sich wegen der Vielzahl möglicher Faktoren, die einen Börsenkurs bestimmen können, die hypothetische prozentmäßige Abweichung vom tatsächlichen Börsenpreis nicht verlässlich bestimmen lasse.
Daraus folgt, dass schon in objektiver Hinsicht eine Schädigung am Vermögen iSd § 146 StGB jener Anleger nicht nachweisbar ist, die nicht der Gruppe der „unerfahrenen Kleinanleger“ angehören.
Zur Gruppe der „unerfahrenen Kleinanleger“ ist anzuführen, dass zwar der Nachweis eines – zumal individuellen – Risikoabschlags der Höhe nach mit großen Unwägbarkeiten behaftet wäre, dass aber insgesamt selbst bei sehr vorsichtigen Annahmen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass nachträgliche Angaben der Opfer kaum unbeeinflusst von tatsächlich realisierten Verlusten gemacht würden, von einem die Wertgrenze von Euro 300.000 um ein Vielfaches übersteigenden Schaden auszugehen wäre.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber auch nochmals, dass grundsätzlich alle Anleger ihre MEL-Zertifikate jederzeit zum jeweiligen – tatsächlichen – Börsekurs verkaufen hätten können und dass dieser Börsekurs im Tatzeitraum nahezu stetig anstieg. Ein Vermögensschaden iSd § 146 StGB wäre demnach unabhängig von einem (zunächst) steigenden Börsekurs und allenfalls sogar (zwischenzeitig) realisierter Veranlagungsgewinne anzunehmen. Dass der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung zum objektiv-individuellen Maßstab bei der Schadensberechnung auch auf an der Börse gehandelte Wertpapiere ausdehnen und die Annahme eines vom tatsächlichen Börsekurs (nach unten) abweichenden Wertes derselben zulassen würde, kann nicht gesichert angenommen werden. Eine solche Schadensberechnung würde überdies geradezu unlösbare Fragen der Beweisführung in einem Schöffenverfahren eröffnen.
Zur Verantwortung der Beschuldigten:
Der Beschuldigte J*** M*** war – zumindest in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der MBAG als Emissionsbank – jedenfalls in diverse Werbemaßnahmen (Werbefolder, Presseaussendungen, Veranstaltungen der MSF) involviert und auch für die Freigabe von Ad-Hoc-Meldungen der MEL verantwortlich. Zusammengefasst verantwortete er sich dahingehend, er habe auf die Richtigkeit der Angaben insbesondere von F*** L*** vertraut, wobei er auch davon Kenntnis gehabt habe, dass die Werbeunterlagen vor der Veröffentlichung von Anwälten geprüft worden seien und darüber hinaus auch die Werbeagentur verpflichtet gewesen sei, die Zulässigkeit zu prüfen. Er sei noch lange nach dem Kurssturz im zweiten Halbjahr 2007 von der Werthaltigkeit der Anteile an der MEL ausgegangen und habe für ihn eine Investition in die MEL eine sichere Anlage dargestellt. J*** M*** gab auch an, dass er nicht damit gerechnet habe, dass so viele Leute so viel Geld damit verlieren werden, das sei für ihn unvorstellbar gewesen. Seine Verantwortung im Ermittlungsverfahren (zumindest bis zur abschließenden Einvernahme am 04.08.2021) war von dem Bemühen geprägt, entgegen konkreter Anhaltspunkte betreffend eine zumindest mittelbare Einflussnahme auf die Entscheidungen der MEL eine strenge Trennlinien zwischen seiner Person und der MEL zu ziehen.
Unter Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist nicht nur in objektiver Hinsicht von einer Mitverantwortlichkeit J*** M***s für die dargestellten Täuschungen, sondern auch davon auszugehen, dass er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass (potentielle) Anleger über Tatsachen getäuscht wurden, die für ihre Investitionsentscheidung subjektiv relevant waren, insbesondere über die Sicherheit und Wertbeständigkeit der MEL-Zertifikate. Ob sich ein derartiger Vorsatz auch konkret auf die Provisionsvereinbarungen, auf die Bezeichnung der Zertifikate als Aktien sowie auf die Vorgabe gänzlichen Streubesitzes erstreckte, kann dahinstehen. Das Hauptaugenmerk der Werbemaßnahmen war darauf gerichtet, mit dem Argument der Sicherheit gerade jenen unerfahrenen Kleinanleger die Scheu vor einer Investition in an der Börse gehandelte Wertpapiere zu nehmen. Dies konnte nur durch Verschweigung der Tatsache gelingen, dass ein Börsekurs von vielen (insbesondere auch durch das Unternehmen, an dem Anteile erworben werden, nicht beeinflussbaren) Faktoren abhängig ist. Dieser Umstand war J*** M*** als Bank- und Börsefachmann bewusst. In diesem Zusammenhang ist auch auf zahlreichen einschlägigen zivilgerichtlichen Entscheidungen (zuletzt 39 Cg 84/20a des HG Wien, 33 R 127/21w des OLG Wien) zu verweisen.
Nicht nachweisbar ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens allerdings, dass J*** M*** es darüber hinaus (zumindest) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Anleger würden durch ihre täuschungsbedingten Vermögensverfügungen (die Investitionen in MEL-Zertifikate) einen Vermögensschaden iSd § 146 StGB erleiden, diese Zertifikate wären im Vermögen der Anleger also bereits im Kaufzeitpunkt weniger wert gewesen, als der (bezahlte) Kauf- bzw Börsepreis.
Sowohl die Geschäftsidee als auch das Geschäftsmodell, die der Schaffung, dem Börsengang und den Kapitalerhöhungen der MEL zugrunde lagen, sind vor dem Hintergrund der damaligen Marktsituation, insbesondere der Aufbruchstimmung in Osteuropa und am Kapitalmarkt für Privatanleger, sowie der einschlägigen Erfahrung der J*** M*** I*** Gruppe mit Immobilien in Osteuropa keineswegs als grundsätzlich (strafrechtlich) bedenklich einzustufen. Vielmehr ist J*** M*** (wie auch den übrigen Beschuldigten) nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zuzugestehen, von einer langfristig hohen Profitabilität der MEL und somit auch einer Beteiligung an diesem Unternehmen für Kapitalanleger ausgegangen zu sein und darauf vertraut zu haben, dass der Kurs der MEL angesichts ihres – tatsächlich vorhandenen –Immobilien- und Barvermögens auch weniger großen Schwankungen unterworfen sein würde, als der anderer börsenotierter Unternehmen.
Die massiven, im Gefolge der ab Sommer 2007 von den USA aus einsetzenden Weltfinanzkrise letztlich erlittenen Kursverluste (auch) der MEL-Anleger haben bei der strafrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben. J*** M*** und den anderen Beschuldigten ist zumindest im Zweifel zuzugestehen, die Möglichkeit einer derartigen Entwicklung nicht ernstlich in Betracht gezogen zu haben.
Da den objektivierten Täuschungshandlungen sohin ein indiziertes Vertrauen der Beschuldigten in die Werthaltigkeit des Produkts gegenübersteht und der objektive Eintritt eines Vermögensschadens iSd § 146 StGB keineswegs klar auf der Hand liegt, kommt die in typischen Konstellationen der Vermögenskriminalität bisweilen ausgeprägte Indizwirkung der Erfüllung des objektiven Tatbestands für das Vorliegen (auch) des subjektiven Tatbestands (im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes) fallbezogen kaum zum Tragen.
Neben Beweisergebnissen betreffend die Zurechnung der einzelnen Täuschungshandlungen zu den Beschuldigten wären daher in besonderem Maße Beweisergebnisse von Bedeutung gewesen, die Aufschluss über die subjektive Tatseite geben können. Konkrete Hinweise also darauf, dass Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten, Fehlinformationen der Anleger würden dazu führen, dass sich diese durch einen Kauf von MEL-Anteilen in dem Sinn selbst am Vermögen schädigen, als diese Anteile schon im Moment ihres Erwerbs einen (unter Berücksichtigung auch subjektiver Bewertungsfaktoren) hinter dem Börsepreis maßgeblich zurückbleibenden Wert hatten.
Dieser Gedanke ist keineswegs unmittelbar intuitiv, zumal der Erwerb zum Börsekurs erfolgte, ein Wiederverkauf der erworbenen Anteile über die Börse (ebenfalls zum Börsekurs) jederzeit möglich war und der Börsekurs nach den Ermittlungsergebnissen überdies im Rahmen des sogenannten „Market-Making“ – mit Wissen und Willen der Beschuldigten – einer nicht unwesentlichen, gezielten Beeinflussung im Sinne eines stetigen, stabilen Anstiegs unterlag.
Beweisergebnisse, auf Grundlage derer J*** M*** wenigstens mit der für eine Anklageeinbringung erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 210 Abs 1 StPO) ein zumindest bedingter Vorsatz auf eine Schädigung (iSd § 146 StGB) von Anlegern am Vermögen nachweisbar erscheinen würde, hat das umfangreiche Ermittlungsverfahren nicht zu Tage gefördert. Gerade mit Blick auf die bis ins Jahr 2007 tatsächlich klar positive Entwicklung des Börsekurses ist nicht widerlegbar, dass J*** M*** – auch noch bei der letzten Kapitalerhöhung im Jahr 2007 – darauf vertraute, insbesondere mit dem Market-Making über ein Instrument zur „Kurspflege“ zu verfügen, mithilfe dessen – zum Vorteil der Investoren – vorübergehende Kursschwankungen (nach unten) ausgeglichen und eine nachhaltig positive Kursentwicklung sichergestellt, eine Schädigung von Anlegern am Vermögen sohin gerade verhindert werden konnte.
Beweiswürdigend fällt in Ansehung der Kapitalerhöhungen besonders ins Gewicht, dass der gewinnbringende Abverkauf der vorerst von der S*** gezeichneten Anteile an Anleger zumindest bis einschließlich der (vorletzten) Kapitalerhöhung im Herbst 2006 plangemäß durchgeführt werden konnte. J*** M*** ist sohin – zumindest im Zweifel – zuzubilligen, auch noch bei der Ad-Hoc-Meldung am 9. Februar 2007 betreffend die letzte Kapitalerhöhung der MEL auf das (abermalige) Funktionieren dieses Geschäftsmodells vertraut und nicht in Betracht gezogen (und sich schon gar nicht damit abgefunden) zu haben, durch Fehlinformationen Vermögensdispositionen von Anlegern zu bewirken, durch die sich diese iSd § 146 StGB selbst an ihrem Vermögen schädigen würden.
Die „Zwischenlagerung“ im Wege der S*** von bei Kapitalerhöhungen zunächst jeweils nicht bei Investoren platzierten Anteilen zum Zweck ihres anschließenden gewinnbringenden Vertriebs an Anleger im Wege der MSF war – zumindest im Zweifel – bewusst und bona fide Teil des Geschäftsmodells, wie vom Beschuldigten P*** W*** insoweit nachvollziehbar dargelegt wurde. Erst bei der letzten Kapitalerhöhung im Februar 2007 gelang der gewinnbringende Vertrieb an Anleger dann nicht mehr.
Der für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 146 StGB weiters erforderliche Gedanke, ein Erwerb von MEL-Anteilen zum Börsekurs könnte jemanden (den jeweiligen Verkäufer) unrechtmäßig bereichern, ist ebenso wenig unmittelbar intuitiv und legt die Suche nach konkreteren Hinweisen darauf nahe, ein zumindest bedingter Vorsatz der Beschuldigten habe sich auf die dargelegten ökonomischen Mechanismen und auf deren (mögliche) Auswirkungen erstreckt. Auch derartige Beweisergebnisse hat das Ermittlungsverfahren aber nicht zu Tage gebracht.
Zwar ist davon auszugehen, dass es (auch) J*** M*** im Tatzeitraum darauf ankam, den größtmöglichen Profit für die MBAG (und wohl auch für sich selbst) zu erzielen und dabei möglichst nahe an die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu gehen. Dass er es aber ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, diese Grenzen zu überschreiten, ist ihm – schon mit Blick auf die vielfach beigezogenen (Rechts)Berater – nicht nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sind überdies die unschwer absehbaren (mittlerweile auch tatsächlich eingetretenen), massiven negativen Konsequenzen auch nur des Verdachts einer derartigen Grenzüberschreitung für eine Bank wie auch für die Beschuldigten persönlich im Auge zu behalten, welche in Kauf genommen zu haben diesen keinesfalls zugesonnen werden kann.
Hinsichtlich der Beschuldigten SCH*** und R*** bestehen keine konkreten Beweisergebnisse dahingehend, dass diese mit den Werbe-, Marketing- und Vertriebsmaßnahmen betraut oder in diese involviert gewesen wären, weshalb davon auszugehen ist, dass sie keine Tathandlungen setzten.
Der Beschuldigte P*** W*** war – auch nach seinen Angaben – teilweise in die Erstellung von Werbebroschüren oder Fact Sheet insofern involviert, als er als Board-Mitglied der MERE konkrete Zahlen über die MEL lieferte, welche dann auch Eingang in die Werbeunterlagen fanden. Als Aufsichtsrat der MSF war er über die Vertriebserfolge laufend informiert, wobei im Rahmen von Aufsichtsratssitzungen fallweise auch neue Werbelinien wie beispielsweise TV-Spots präsentiert wurden. Gemäß seiner Verantwortung sei er in die konkrete Gestaltung der Werbung nicht eingebunden gewesen, es sei ihm nur wichtig gewesen, dass der Hinweis auf das Kapitalmarktprospekt angebracht wird. Nach der Darstellung des P*** W*** sollte die MEL einem Investmentfonds ähnlich sein. Da der Vertrieb an Retailkunden und institutionelle Anleger nicht mit dem Ende der jeweiligen Kapitalerhöhung aufgehört habe, sondern ständig weitergegangen sei, sei es notwendig gewesen, dass die S*** jeweils einen gewissen Anteil an den Kapitalerhöhungen übernehme, da die MEL nicht jeden Tag neue Anteile ausgeben bzw. zurücknehmen habe können. Aus diesem „Pool“ sei dann die Nachfrage zwischen den Kapitalerhöhungen befriedigt worden. Das Bestreben einer geringen Volatilität sei darauf zurückzuführen gewesen, dass man das Prinzip eines offenen Immobilieninvestment-Fond auch bei MEL umsetzen habe wollen, was bedeutet habe, dass jemand, der an der Börse verkauft, einen Wert bekommt, und jemand der kauft, einen Preis bezahlt, der sich nahe am Wert der Immobiliengesellschaft orientiert. Die tägliche Liquidität sollte zu einem Preis gewährleistet werden, der dem Nettovermögenswert entspricht. Weiters führte P*** W*** aus, es sei die generell vorherrschende Meinung gewesen, dass Wertpapiere von Gesellschaften, die in Immobilien investieren, im Allgemeinen geringeren Schwankungen unterworfen seien als normale Unternehmensaktien. Dies aus der Überlegung, dass hier ein sehr klar bestimmbarer Substanzwert vorhanden gewesen sei und nicht nur irgendeine Zukunftsfantasie verkauft worden sei. Damit verbunden sei sicherlich auch der Gedanke gewesen, dass sich der Börsenkurs immer in einer gewissen Nähe zum inneren Wert dieser Immobiliengesellschaft bewegen werde. Vielleicht nicht immer in dieser engen Bandbreite wie bei der MEL im Zeitraum von 2002 bis Mitte 2007, aber die Möglichkeit, dass dieser Börsenkurs um mehr als 20-25 % von diesem inneren Wert in die eine oder andere Richtung abweichen könne, sei für denkunmöglich gehalten worden.
Wie schon beim Beschuldigten J*** M*** ist auch bei P*** W*** zwar von einer – auch subjektiven – Verantwortlichkeit für Täuschungen (potentieller) Anleger über Tatsachen auszugehen, die für Investitionen in MEL-Zertifikate (mit)kausal waren. Auch ihm ist nach den Ermittlungsergebnissen aber weder ein auf eine Schädigung (iSd § 146 StGB) dieser Anleger am Vermögen noch ein auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz nachzuweisen. Auf die in diesem Zusammenhang zu J*** M*** ausführlich angestellten Überlegungen wird verwiesen.
Der Beschuldigte G*** W*** unterfertigte zwar den Kapitalmarktprospekt vom 17.01.2007 und war auch Vorstand der MSF, er konnte jedoch insbesondere anlässlich seiner Einvernahme am 24.03.2021 bei der Staatsanwaltschaft glaubhaft darlegen, dass er einerseits auf die Richtigkeit der Angaben in dem Prospekt, welcher – anders als die Werbebroschüren – auch den Hinweis auf das Risiko eines möglichen Totalverlusts bei der Investition in Wertpapiere enthielt, aufgrund der vorigen anwaltlichen Prüfung vertraut habe und er andererseits in seiner Funktion als Vorstand der MSF lediglich für die Buchhaltung und das Zahlenwerk zuständig gewesen sei. Mit dem Vertrieb der Zertifikate und der Werbung habe er nichts zu tun gehabt, auch habe er seine Kenntnis über die Market-Maker-Aktivitäten und die Rolle der S*** nicht mit anderen Verantwortlichen der MSF oder deren Mitarbeiter geteilt. Abgesehen davon, dass die verkürzten Angaben im Kapitalmarktprospekt vom 17.01.2007 wohl ohnehin nicht kausal für die Kaufentscheidung von Anlegern waren, liegt nicht einmal ein bedingter Täuschungsvorsatz des G*** W*** nahe. Anhaltspunkte dafür, dass der Genannte mit einem zumindest bedingten Vorsatz auf Schädigung der Anleger und eine unrechtmäßige Bereicherung der MEL bzw. der S*** handelte, hat das Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht hervorgebracht.
Der Beschuldigte V*** gab – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den sonstigen vorliegenden Ermittlungsergebnissen - an, dass er (gemeinsam mit G*** W***) den Kapitalmarktprospekt vom 17.01.2007 sowie alleine jenen vom 13.10.2006 unterfertigt habe, er in die Entscheidungen betreffend Kapitalerhöhungen insofern involviert gewesen sei, als er dem MEL-Board laufend über den Kapitalbedarf aufgrund des Fortschritts der Investitionen berichtet habe und er immer wieder der Beschuldigten N*** G*** Daten (zB Entwicklungsprojekte, Nutzflächen) für die Erstellung von Broschüren mitgeteilt bzw. von N*** G*** präsentierte Daten auf deren Aktualität hin überprüft habe. V*** führte weiters aus, dass er in die konkrete Gestaltung der Werbung nicht eingebunden, er aber von der Werthaltigkeit einer Beteiligung an der MEL überzeugt gewesen sei. Es habe sich aufgrund der Tatsache, dass die MEL in einem Wachstumsmarkt agiert habe, um ein sehr interessantes Investment gehalten und sei er von der MEL „begeistert“ gewesen. Auch V*** ist die Erfüllung der subjektiven Tatseite des § 146 StGB auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse nicht nachweisbar.
Der Beschuldigte R*** K*** war zwar über diverse Werbemaßnahmen informiert und auch in den Zeitplan zumindest betreffend die Kapitalerhöhung im Oktober / November 2006 involviert, ansonsten hat das Ermittlungsverfahren jedoch kaum konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er trotz seiner Zuständigkeit für den Vertrieb von MEL-Zertifikaten an Kunden der MBAG (institutionelle Anleger) mit der Ausgestaltung von Werbemitteln befasst war. Überdies ist die Annahme, dass R*** K*** mit dem Vorsatz, der auf eine Täuschung der Anleger über die Sicherheit einer Investition in die Zertifikate der MEL oder eine mögliche Schädigung von Anlegern abzielte, nicht indiziert, weil R*** K***, seine Familienmitglieder und eine ihm zurechenbare Stiftung wesentliche Beträge in MEL-Zertifikate investierten und auch noch per 31.07.2007 über erhebliche Bestände verfügten. Daraus folgt, dass auch ein Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung nicht erweislich ist.
Die Beschuldigte N*** G***, die ab dem Jahr 2003 für die MBAG und gemäß einer Entsendevereinbarung ab dem 01.11.2005 (auch offiziell) für die MEL als Head of Investor Relations & Marketing tätig war, war mehr oder minder Dreh- und Angelpunkt betreffend die Kommunikation auch im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen und Werbemaßnahmen. Weiters veröffentlichte sie nach entsprechender Überprüfung durch F*** L*** und fallweise J*** M*** die Ad-Hoc-Meldungen der MEL und war auch in die Kommunikation mit R*** in Belangen der S*** eingebunden. Sie hatte daher umfassende Kenntnis von sämtlichen Abläufen. Anlässlich ihrer Einvernahme am 06.05.2013 war sie sichtlich bemüht, weder sich selbst, noch einen der sonstigen Beschuldigten zu belasten, dies auch durch häufig sehr unverbindliche Angaben. In einer Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse ist jedoch nicht zu widerlegen, dass N*** G*** grundsätzlich nur ihr erteilte Anweisungen – mehr oder minder in getreuem Gehorsam – umsetzte und dabei nicht mit dem Vorsatz handelte, dass Anleger einen Schaden (iSd § 146 StGB) durch eine Investition in Zertifikate der MEL erleiden und die MEL bzw. die S*** unrechtmäßig bereichert würden.
Zusammengefasst ist daher auch bei jenen Beschuldigten, die – in Übereinstimmung mit zahlreichen in dieser Sache ergangenen Entscheidungen der Zivilgerichte – in objektiver und subjektiver Hinsicht für die zweifellos erfolgten Täuschungen von (prospektiven) Anlegern verantwortlich gemacht werden können, ein auf eine Schädigung (iSd § 146 StGB) der Investoren am Vermögen und ein auf eine unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz nicht nachweisbar. Diese beiden Elemente sind für eine zivilrechtliche Haftung nicht ausschlaggebend, sodass sie in jenen zivilgerichtlichen Entscheidungen, in denen neben der MEL auch J*** M*** und P*** W*** persönlich für Anlegerschäden (mit)haftbar gemacht werden, nicht näher zu hinterfragen waren.
Für eine Strafbarkeit wegen Betruges muss hingegen auch ihr Vorliegen nachgewiesen werden. Wie dargelegt ist dieser Nachweis auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erbringen, zumal nicht widerlegbar ist, dass auch J*** M*** und P*** W*** selbst (allzu) lange daran glaubten, das Geschäftsmodell der MEL wäre ein gutes und nachhaltig erfolgversprechendes und daher nicht nur für die MBAG und für sie selbst, sondern auch für die Anleger finanziell von Vorteil.
2) a) zum Verdacht der Untreue zum Nachteil der MEL durch den Abschluss von Verträgen mit der MBAG und MERE im Zeitraum 20.12.2002 bis 24.10.2007
Die MEL schloss mit der MBAG am 20.12.2002 ein PMMA, mit welchem die MBAG einerseits die Aufgabe übernahm, die Zertifikate gemäß den von MEL bekannt gegebenen Bedingungen oder gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu platzieren, wobei die MBAG ebenfalls berechtigt war, im Rahmen der Emission auch selbst gehaltene Aktien zu platzieren. Die MBAG verpflichtete sich, die Bruttoerlöse aus der Emission abzüglich der aus dem PMMA erwachsenden Kosten dem Konto der MEL gutzuschreiben. Andererseits sollte die MBAG in der Rolle des Market-Makers eine ausreichende Liquidität und niedrige Volatilität der MEL-Zertifikate in Übereinstimmung mit allen Börsen-, Kapitalmarkt- und Wertpapiervorschriften sicherstellen und aufrechterhalten. Hierfür stellte die MEL der MBAG kalenderjährlich auf deren Verlangen Wertpapiere bis zu einem Höchstwert von 10 % des Grundkapitals der MEL oder alternativ Barmittel von bis zu maximal 10 % des Werts der ausgegebenen Wertpapiere in Abhängigkeit von der Liquiditätslage der MEL zur Verfügung. Mit diesen Mitteln konnte die MBAG Wertpapiere bei Bedarf zurückkaufen und die Handelsliquidität der Wertpapiere an der Börse aufrechterhalten. Den im PMMA beschriebenen Leistungen standen folgende Kosten gegenüber, und zwar: eine Platzierungsgebühr („placement fee") von bis zu 6 % der Bruttoerlöse aus der Platzierung der Wertpapiere, eine Strukturierungsgebühr („structuring fee") in Höhe eines fixen Betrages von Euro 350.000 für die mit der erfolgreichen Strukturierung der Platzierung verbundenen Dienste und eine Stock Commission (Market Maker-Gebühr, Bestandsprovision) in Höhe von 0,7 % des Marktwertes der von MBAG platzierten Wertpapiere für deren Aufgaben als Market-Maker und deren laufender Betreuung der MEL sowie der Anleger. Die Kosten der Prospektprüfung, die Registrierungs- und Notierungsgebühren sowie Steuern, Gebühren und sonstige Aufwenden für Platzierung, Zulassung, Notierung und Handel wurden von der MEL getragen.
Jeweils im Zuge der von der MEL durchgeführten Kapitalerhöhungen wurde eine entsprechende Zusatzvereinbarung betreffend die zu platzierende Stückzahl zwischen der MEL und der MBAG abgeschlossen, wobei mit jener vom 19.09.2003 auch eine Änderung bezüglich der vereinbarten Gebühren für die von der MBAG im Rahmen der Platzierung zu erbringenden Leistungen erfolgte. Da sich die MBAG verpflichtete, die bis zum Ende der Zeichnungsfrist nicht von Drittanlegern übernommenen „Aktien“ zu übernehmen, wurde eine zusätzliche kombinierte Garantie- und Notierungsgebühr in Höhe von 0,75 % des Bruttoerlöses der Platzierung vereinbart. Im Gegenzug entfiel die Strukturierungsgebühr und wurde vereinbart, dass der MEL aus der Prüfung der Prospekte durch die MBAG keine gesonderten Kosten entstehen.
Diese Änderung und somit die gesamte Gebührenstruktur wurden sowohl in den Zusatzvereinbarungen vom 19.11.2003 und 18.03.2004, als auch in dem neu vereinbarten PMMA vom 17.06.2004 samt den diesbezüglichen Ergänzungen vom 29.09.2004, 18.12.2004, 23.02.2005, 12.07.2005, Oktober 2005, Februar 2006, 17.03.2006, 16.10.2006 und 18.01.2007 beibehalten. In der Zusatzvereinbarung vom 12.07.2005 wurden die Bestimmungen betreffend das Market-Making dahingehend verändert, dass die MEL Wertpapiere bis zu einem Höchstwert von 29,9 % des Grundkapitals der MEL oder alternativ Barmittel von bis zu maximal 29,9 % des Werts der ausgegebenen Wertpapiere zur Verfügung stellte, dies hatte keinen Einfluss auf die von der MEL zu leistenden Gebühren. Das Supplement Agreement vom 17.03.2006 betraf die Platzierung der PPS und wurde zwischen der MEL und der MBAG eine Platzierungsgebühr von 0,04 % vom Marktwert der Zertifikate sowie eine weitere Platzierungsgebühr von bis zu 6 % der Bruttoerlöse aus dem (später) eingeforderten restlichen Zahlungsbetrag vereinbart.
Ebenfalls am 20.12.2002 schloss die MEL mit der MERE, welche eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der MBAG war, ein Management Agreement ab. Die wesentlichsten Aufgaben der MERE waren die Verwaltung des Barvermögens, der Investitionen und des anderen Vermögens der MEL, die Vermarktung - auf Anfrage und auf einer nicht exklusiven Basis - der Anteile der MEL sowie die Verwaltung der MEL, wobei sich die MERE verpflichtete, alle Aufgaben zu erfüllen, die aus der Vereinbarung und aus den Prospekten der MEL im Einklang mit der Investmentstrategie sowie aus den anwendbaren Gesetzen (Jersey und Österreich), aus den Anforderungen der W*** Börse und der Rating Agenturen resultierten. Hinsichtlich der von der MEL zu leistenden Gebühren wurde eine zeitliche Staffelung vereinbart, und zwar 0,3 % bis 31.12.2003, 0,4 % bis 31.12.2004 und 0,5 % (valorisiert) ab 01.01.2005. Als Bemessungsgrundlage diente im Bezug auf die Immobilien (die zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages in den Vermögensgegenständen der MEL oder deren Tochtergesellschaften inkludiert waren) deren Buchwert gemäß der jüngsten Jahresbilanz der MEL oder deren Tochtergesellschaften zuzüglich eventueller stiller Reserven, welche aus der letzten Schätzung der Grundstücke und Liegenschaften resultierten. Hinsichtlich jener Immobilien, die nach dem 20.12.2002 von der MEL oder deren Tochtergesellschaften erworben wurden, bezog man sich auf die gesamten Investitionskosten gemäß der jüngsten Jahresbilanz der MEL oder deren Tochtergesellschaften, die gemäß dem europäischen Verbraucherpreisindex aufgewertet wurden. Die von MERE zu tragenden Kosten wurden im Vertrag (zB alle mit der Erfüllung der Verpflichtungen entstehenden Kosten, Personalkosten, Reise- und Bürokosten, Kosten für die Suche und Bewertung von Immobilien, außer Makler- und Sachverständigenkosten ebenso definiert wie jene, die von der MEL zu leisten waren (zB Kosten der Veranlagung, Wirtschaftsprüfungskosten, Kosten für Gesellschafterversammlungen, Direktorentreffen, Rechtsberatungskosten, Jahresabschluss-kosten, Kosten in Zusammenhang mit Ausgabe oder Rückkauf der Aktien, Druck- und andere Kosten für Werbung und Prospekt, alle weiteren von MEL autorisierten Kosten). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei die MEL den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Quartals kündigen konnte. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch die MEL war jedoch erstmals nach dem 31.03.2008 möglich, darüber hinaus wurde für den Fall einer Kündigung durch die MEL vor dem 31.12.2012 vereinbart, dass die MERE berechtigt sei, neben den bereits erworbenen Ansprüchen vom Beendigungstermin bis zum 31.12.2012 60 % der vereinbarten jährlichen Gebühren zu verrechnen. Die MERE hingegen konnte den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Quartalsende kündigen.
Am 20.06.2005 wurde eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, in welcher insbesondere die Kündigungsbestimmungen geändert wurden. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde sowohl für die MEL, als auch die MERE auf sechs Jahre verlängert, es entfiel die für die MEL geltende Mindestvertragsdauer bis zum 31.03.2008 und wurde auch die Kündigungsentschädigung dahingehend geändert, dass die MERE bei Kündigung des Vertrages durch die MEL Anspruch auf 60 % der jährlichen Managementgebühr für das Kalenderjahr vor Vertragsbeendigung hatte. Die am 20.12.2006 erfolgte Klarstellung über die wechselseitig zu tragenden Kosten hatte ebenso keinen Einfluss auf die von der MEL zu leistenden Gebühren.
Am 31.08.2005 schlossen die MEL und die MBAG ein „Agreement to use M*** name and logo“ (Lizenzvertrag), mit welchem die MBAG einerseits sich verpflichtete, die Markennamen nicht gegenüber der MEL durchzusetzen, und andererseits der MEL eine nicht exklusive Lizenz zur Verwendung des M***-Namens, des M***-Logos und der MEL-Logos übertrug. Die von der MEL an die MBAG zu errichtende Lizenzgebühr betrug 0,075 % der Gesamtsumme, wie sie in der konsolidierten Bilanz der MEL im zuletzt veröffentlichten Quartalsbericht über einerseits das ausgegebene Aktienkapital und Aktienagio aufschien (wobei zur Vermeidung von Zweifeln Gewinnrücklagen und Bilanzverluste nicht Bestandteil des ausgegebenen Aktienkapitals waren) und andererseits in den langfristig konsolidierten Konzernverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ab deren Entstehung. Der Vertrag hatte ab dem Datum Gültigkeit, an welchem die MEL den M***-Namen, das M***-Logo oder die MEL-Logos zum ersten Mal nutzte, und endete bei Beendigung des zwischen der MEL und der MERE abgeschlossenen Managementvertrages mit sofortiger Wirkung.
Gemäß der Zusatzvereinbarung vom 24.10.2007 erfolgte eine Änderung / Klarstellung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lizenzgebühr rückwirkend zum 01.01.2007 dahingehend, dass sich diese nunmehr aus einerseits dem konsolidierten Eigenkapital (welches zur Vermeidung von Zweifeln jetzt den Bilanzgewinn inkludierte, abzüglich jener akkumulierten Verluste, die nicht beim Bilanzgewinn berücksichtigt wurden) und andererseits den langfristigen konsolidierten Konzernverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten (ab deren Entstehung) zusammen setzte.
Das Management Agreement vom 20.12.2002 enthielt zu Punkt 15.10 die Vereinbarung, dass MEL auf Verlangen von MERE und anlässlich einer rechtswirksamen Kündigung, Auflösung oder Beendigung des Managementvertrages das Recht verliert, den Namen „M***" im Firmenwortlaut zu führen und die Marke bzw Logo „M***" zu verwenden. Diese Kündigungsbestimmung wurde mit dem Supplemental Agreement vom 20.06.2005 ersatzlos gestrichen.
Lediglich einige der genannten Verträge wurden auf Seiten der MEL von den Beschuldigten unterfertigt, und zwar die Zusatzvereinbarung zum (ursprünglichen) PMMA vom 19.09.2003 (auch) von P*** W***, das Addendum zum (zweiten) PMMA vom 12.07.2005 von R*** sowie das Supplemental Agreement zum PMMA vom 18.01.2007 von SCH***. Entsprechende Beschlüsse des Boards der MEL konnten zu dem PMMA vom 17.06.2004, dem Supplemental Agreement zum PMMA vom 17.03.2006, zur Zusatzvereinbarung zum Management Agreement vom 20.06.2005 sowie zum Lizenzvertrag vom 31.08.2005 samt Zusatzvereinbarung vom 24.10.2007 im Akt aufgefunden werden. Ungeachtet dessen ist bereits an dieser Stelle auszuführen, dass es auf objektiver Ebene letztendlich unerheblich ist, wer tatsächlich die Verträge unterfertigt hat und ob ein ausdrücklicher Beschluss im Rahmen eines Board Meetings gefasst wurde, da der Abschluss von derartigen Verträgen jedenfalls in die Gesamtkompetenz der Geschäftsführung der MEL fiel.
Der Beschuldigte J*** M*** gab an, dass die C*** L*** & P*** Ltd, welche bis zum IPO der MEL im Dezember 2002 40 % der Anteile an der MEL hielt, von der Rechtsanwaltskanzlei F*** und die MEL einerseits von der Kanzlei C*** und andererseits vom Rechtsanwalt O*** beraten worden seien, diese hätten auch die entsprechenden Vertragsentwürfe erstellt. Bis zur Abgabe sämtlicher Anteile der MBAG an der MEL habe keine Notwendigkeit für eine gesonderte Regulierung der Verwendung der Marke und des Logos M*** bestanden, der entsprechende Vertrag sei von F***, L***, einem Rechtsberater der MEL entworfen worden. Man habe immer auf die Marktüblichkeit der Gebühren geachtet, 70 % der Anleger der MEL seien institutionelle Investoren gewesen, die bei einer nicht marktgerechten Gebührenstruktur sicher nicht investiert hätten. In die konkrete Vertragsgestaltung sei er nicht eingebunden gewesen, dies sei die Aufgabe von P*** W*** gewesen.
Der Beschuldigte SCH*** verantwortete sich dahingehend, dass er den Managementvertrag studiert und auch Vergleiche abgeschlossen habe, er habe die Gebühren als angemessen erachtet. Der Abschluss des Lizenzvertrages sei auf Grundlage glaubwürdiger Argumente, die insbesondere von P*** W*** dargelegt worden seien, erfolgt. Auch bezüglich der Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag habe er keinesfalls die Absicht verfolgt, Nachteile für die MEL zu bewirken bzw. der MBAG Vorteile zu verschaffen. Der Beschuldigte R*** wurde zu Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht zu der Gebührenstruktur befragt, in weiterer Folge wollte er keine Angaben mehr machen.
Der Beschuldigte P*** W*** gab an, dass er für den Abschluss des PMMA auf Seiten der MBAG zuständig und auch in die Erstellung des PMMA und des Management Agreements eingebunden gewesen sei. Der Beschuldigte G*** W*** verantwortete sich dahingehend, dass er auf die Rechtmäßigkeit der Verträge vertraut habe, zumal sie von Anwälten erstellt worden seien. Der Beschuldigte V*** gab an, dass er in die Vertragserstellung nicht eingebunden gewesen sei, der Beschuldigten R*** K*** verantwortete sich ebenso, dies unter Hinweis darauf, dass es nicht sein Aufgabengebiet gewesen sei. Die Beschuldigte N*** G*** gab an, dass sie zwar Kenntnis von den Verträgen gehabt habe, in Besprechungen betreffend die Gebühren jedoch nicht involviert gewesen sei. Der mittlerweile bereits verstorbene G*** K*** führte aus, dass es jeweils entsprechende Board-Beschlüsse gegeben habe.
Seitens des Beschuldigten J*** M*** wurde eine Gebührenanalyse der Investmentbank L*** vom 27.05.2008, ein Gutachten der Universitätsprofessoren B*** und P*** sowie die Schiedssprüche des Internationalen Schiedsgerichtes der W*** W*** jeweils vom 14.12.2011 zu von der MAI bzw. MIP jeweils gegen die MBAG angestrengten Verfahren, welche die mit der MAI und MIP abgeschlossenen PMMAs zum Gegenstand hatten, samt einer entsprechenden Analyse der Kanzlei B*** vom 10.12.2012 vorgelegt. L*** sowie B*** / P*** gelangten zu der Auffassung, dass die von der MEL aufgrund der dargestellten Vertragsverhältnisse geleisteten Gebühren jedenfalls angemessen und marktkonform waren, das Schiedsgericht wies die jeweils auf Aufhebung des PMMA gerichteten Klagen der MAI bzw. MIP ab. In den dort verfahrensgegenständlichen PMMAs waren Gebühren zumindest in derselben Höhe wie in dem zwischen der MEL und der MBAG abgeschlossenen PMMA vereinbart und gelangte das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass die Gebührenregelungen nicht zum Nachteil der MAI und MIP waren.
Der Sachverständige M*** G*** erstattete am 20.03.2023 Befund und Gutachten zu der Angemessenheit / Marktüblichkeit der Gebühren, die von der MEL aufgrund der oben dargestellten Vertragsverhältnisse zu leisten waren. Hinsichtlich der Gebühren für das Market-Making gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mangels adäquater Vergleichsgrößen und Nachvollziehbarkeit des Leistungskatalogs bzw. der konkret erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Market-Maker-Aktivitäten der MBAG keine Beurteilung in Bezug auf die Marktüblichkeit und Angemessenheit der verrechneten und geleisteten Gebührenzahlungen mit der für ein Strafverfahren gebotenen Sicherheit vorgenommen werden könne. Zu den Management-Gebühren führte M*** G*** aus, dass die mit dem Management Agreement vom 20.12.2002 und ergänzendem Supplemental Agreement vom 20.06.2005 zwischen der MEL und der MERE vereinbarten Management-Gebühren in Höhe von 0,50 % von der akkordierten Bezugsgröße aus sachverständiger Sicht als marktüblich und daher als angemessen zu beurteilen seien. Auch die Lizenzgebühren wurden vom Sachverständigen als angemessen qualifiziert. Zu den Ausführungen des M*** G*** betreffend die Bemessungsgrundlage für die Market-Making-Gebühr, die verspätete Abrechnung der Management-Gebühr sowie die rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühr ist auf die zutreffenden Ausführungen des Beschuldigten J*** M*** in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 zu verweisen.
Mit Blick auf die oben angeführten Expertisen von L*** bzw. B*** / P*** sowie die Schiedssprüche ist nicht widerlegbar, dass die Gebühren für das Market-Making angemessen und marktüblich waren, hinsichtlich der Management-Gebühren sowie der Lizenzgebühren wurde vom Sachverständigen eine Angemessenheit / Marktüblichkeit bestätigt. Daraus folgt, dass hinsichtlich der genannten Gebühren bereits auf objektiver Ebene kein Befugnismissbrauch vorliegt und der MEL auch kein Vermögensschaden erwachsen ist.
Zu den gemäß PMMA samt jeweiligen Ergänzungen vereinbarten Platzierungsgebühren (6 %) und Garantieprovisionen (0,75%) gelangte der Sachverständige – auch unter Berücksichtigung sonstiger Kosten – zu dem Ergebnis, dass die von der MEL im Rahmen ihrer Kapitalerhöhungen zu leistenden Gebühren/Provisionen an die Unternehmungen der M*** B*** Gruppe um rund 1 % höher als im selben Zeitraum erfolgte Emissionskosten vergleichbarer Kapitalerhöhungen gewesen seien, wobei die Abweichung auf das arithmetische Mittel in Höhe von rund 5,75 % der Emissionskosten aller Emittenten für den Zeitraum 2004-2007 bezogen sei. Weiters führte er aus, dass die MEL zwar in den Jahren 2004 und 2007 bei den Emissionskosten die obere Benchmarkgrenze dargestellt habe, in den Jahren 2005 und 2006 jedoch nicht, weil in diesen Jahren Emissionen der E*** B*** I*** AG und der C*** I*** I*** SE sowie im Jahr 2006 der I*** AG erfolgt seien, die höhere Gesamtemissionskosten verursacht hätten. Ein durchgängiges Bild, dass die MEL über sämtliche Emissionen überdurchschnittlich hohe Emissionsprovisionen zu tragen gehabt hätte, ergäbe sich aus den ihm zugänglichen Daten somit nicht. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit der vereinbarten Garantieprovision hielt M*** G*** fest, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in letzter Konsequenz nicht nachvollziehbar sei, warum trotz eines eher unwahrscheinlich eintretenden Garantiefalles eine zusätzliche Garantieprovision im Ausmaß von 0,75 % der generierten Emissionserlöse in Rechnung gestellt worden sei. Es wies jedoch auch darauf hin, dass sich trotz Verrechnung der Garantieprovision die im Zusammenhang mit den Emissionserlösen verrechneten und bezahlten Gebühren zumindest in den Jahren 2005 und 2006 innerhalb der kostenmäßigen Bandbreite vergleichbarer Emissionen befunden haben.
Der Beschuldigte J*** M*** führte in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 (ON 9527) aus, dass die MBAG aus einer ex-ante-Sichtweise sehr wohl eine Verrechnung der Garantieprovision rechtfertigende Absatz- und Einbringlichkeitsrisiken zu tragen gehabt und auch sonstige Gegenleistungen dafür erbracht habe, da (1) die Zahlungsverpflichtung der S*** erst bei (im Falle der) Annahme des Zeichnungsanbots nach Ablauf der Zeichnungsfrist durch MEL am Valutatag ausgelöst worden sei und daher erst bei tatsächlichem Zahlungseingang festgestellt hätte werden können, ob das von der MBAG übernommene Absatz- und Einbringlichkeitsrisiko schlagend werde, (2) die S*** zum Zeitpunkt ihrer Zeichnungsanbote noch nicht über die erforderlichen Finanzmittel zur Bedienung einer allfälligen, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestehenden Erfüllungsverpflichtung verfügt habe, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kapitalmarktprospekts noch gar nicht klar gewesen sei, ob und in welchem Ausmaß S*** Bonds von MEL erworben werden, und die Entscheidung zum entsprechenden Erwerb von S*** Bonds erst am Ende der jeweiligen Zeichnungsfrist von MEL getroffen worden sei sowie (3) die Garantieprovision auch Gegenleistung für sonstige im Rahmen der Emission erbrachten Leistungen der MBAG gewesen sei, insbesondere auch für eine Financial Due Diligence des Emittenten, die Grundlage für das richtige Pricing der Emission gewesen sei.
Unter der Annahme, dass es sich bei der S*** um einen von der MBAG und der MEL völlig unabhängigen Dritten gehandelt hätte, wäre die Argumentation des Beschuldigten J*** M*** zutreffend. Er übersieht jedoch, dass de facto kein Einbringlichkeitsrisiko bestand, da aufgrund der Doppelfunktion des R*** (Direktor der MEL und der S***) von Anfang an kein Zweifel daran bestand, dass die MEL S***-Bonds in dem jeweils erforderlichen Ausmaß zeichnen werde. Weiters bestand rücksichtlich des Umstandes, dass die S*** jeweils ein Zeichnungsanbot für beinahe sämtliche emittierten Zertifikate abgab, für die MBAG im Ergebnis kein Risiko, dass die Übernahmegarantie schlagend werden könnte. Die MEL konnte nämlich nicht entscheiden, dass trotz erfolgter Überzeichnung Zeichnungsanbote nur in einem bestimmten Ausmaß angenommen werden, sodass beispielsweise insgesamt nur 90% der Zertifikate von der S*** und den anderen Anlegern übernommen werden und der Garantiefall eingetreten wäre.
Dennoch ist unter Würdigung sämtlicher Umstände auf objektiver Ebene von keinen Untreuehandlungen des P*** W***, R*** und SCH*** in Bezug auf die vertraglich vereinbarten Platzierungsgebühren und Garantieprovisionen samt deren Bezahlung durch die MEL auszugehen. Die Platzierungsgebühr in Höhe von 6 % erweist sich zwar als relativ hoch, aber in einer Gesamtschau immer noch marktüblich und damit angemessen. Und selbst unter Hinzurechnung der Garantieprovision in Höhe von 0,75 % ergeben sich keine Emissionskosten, die außerhalb jeglicher Bandbreite liegen würden. Die MEL hatte ein berechtigtes Interesse daran, dass sämtliche Zertifikate anlässlich der Kapitalerhöhungen gezeichnet werden und ihr jeweils der gesamte Emissionserlös (abzüglich Kosten) zufließt, was tatsächlich auch erfolgt ist. Hierfür bedurfte es der Übernahmeverpflichtung durch die MBAG, wofür die Garantieprovision geleistet wurde. Für die MBAG bestand aufgrund der sie treffenden Großveranlagungsgrenzen die Notwendigkeit, sich gegen den Garantiefall entsprechend abzusichern, wobei es aus Sicht der Verantwortlichen der MBAG fahrlässig gewesen wäre, eine Übernahmeverpflichtung einzugehen, welche sie nicht hätte erfüllen können, ohne sich bereits im Vorfeld entsprechend abzusichern. Die Zeichnungsanbote der S*** gingen jedenfalls auf eine Initiative der Verantwortlichen der MBAG zurück und musste die MBAG hierfür nicht nur aufgrund der Kapitalerhöhungen lukrierte Gebühren an die S*** weiterleiten, sondern sich dieser gegenüber auch verpflichten, ihr die jeweils übernommenen Zertifikate schrittweise wieder abzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es im Interesse der MBAG lag, dass eine Zuteilung von Zertifikaten an die S*** erfolgt, da diese – siehe die zum Betrugsfaktum dargestellte Verantwortung des Beschuldigten P*** W*** – gleichsam als Depot diente, um insbesondere institutionellen Anlagern auch außerhalb von Kapitalerhöhungen größere Pakete an Zertifikaten anbieten zu können. Eine derartige Zielsetzung verfolgte die MEL jedenfalls nicht, da sie den Vertrieb der Zertifikate zur Gänze an die MBAG / MSF ausgelagert hatte.
Es ist somit nicht widerlegbar, dass die MBAG und nicht die MEL Leistungen erbrachte, damit sämtliche Zertifikate anlässlich der Kapitalerhöhungen platziert werden konnten, weshalb die Garantieprovision wirtschaftlich vertretbar war. Der Umstand, dass sich die S*** über von der MEL gezeichnete Bonds finanzierte, ist insofern unbedenklich, als die Bonds marktüblich verzinst waren. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die MEL der S*** die finanziellen Mittel für die Übernahme der Zertifikate ohne fremdübliche Verzinsung zur Verfügung gestellt hätte. Und schlussendlich stellte die Investition in S***-Bonds für die MEL eine günstige Gelegenheit dar, überschüssige Liquidität mit einer jedenfalls höheren Verzinsung als auf einem Bankkonto kurzfristig anzulegen. Dass in dem Umfang, in dem in S***-Bonds investiert wurde, die Erlöse aus den Kapitalerhöhungen nicht zur Verfügung standen, ist insofern unbedenklich, als einerseits die Entwicklung von Immobilienprojekten regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt sowie die Kapitalaufbringungsmaßnahmen (Kredite, Anleihen, Kapitalerhöhungen) nicht erst kurz vor Beendigung erfolgen können und andererseits die MEL von kurzfristigen Investitionen ausgehen konnte, da der S*** aufgrund der Abnahmeverpflichtung der MBAG laufend Mittel zuflossen, welche sie uno actu für den Rückerwerb samt Verzinsung der Bonds verwendete.
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass das Gutachten des Sachverständigen M*** G*** keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Vorsatzes der Beschuldigten zulässt. Auf Grundlage der sonstigen Beweisergebnisse ist nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit erweislich, dass P*** W*** (bis zum 20.06.2005) sowie SCH*** und R*** (jeweils ab dem 20.06.2005) in dem Wissen handelten, ihre Befugnis, die MEL zu verpflichten, zu missbrauchen. Ebenso wenig wäre auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ein Vorsatz der Genannten nachweisbar, die MEL durch die Vereinbarung über die Höhe der Gebühren bzw Provisionen am Vermögen zu schädigen. Der Abschluss der Verträge erfolgte regelmäßig unter Einbindung von Rechtsberatern der MEL, weiters kann jedenfalls dem seinerzeitigen 40 %-igen Anteilseigner C*** L*** & P*** Ltd nicht unterstellt werden, dass er das PMMA und das Management Agreement jeweils vom 20.12.2002 gebilligt hätte, sofern diese Vereinbarungen nicht marktkonform und daher für die MEL grob nachteilig gewesen wären. Wenngleich die Analyse von L***, das Gutachten von B*** / P*** und auch die Schiedssprüche allesamt nach dem Tatzeitraum verfasst wurden bzw. ergangen sind, bestätigen sie dennoch, dass P*** W***, SCH*** und R*** wohl davon ausgehen konnten, dass die vereinbarten Gebühren angemessen waren. Dies trifft auch auf die Beibehaltung der zusätzlichen kombinierten Garantie- und Notierungsgebühr in Höhe von 0,75 % des Bruttoerlöses der Platzierung trotz des Umstandes, dass die MBAG die Übernahmeverpflichtung ab der Kapitalerhöhung im März 2005 unter Einbindung der S*** erfüllte und die S*** durch Mittel der MEL finanziert wurde, zu, da die von der S*** begebenen Bonds marktüblich verzinst waren, sodass die MEL entsprechende Erlöse aus der (kurzfristigen) Veranlagung erzielen konnte. Im Übrigen sah das Supplemental Agreement zum Management Agreement vom 20.06.2005 für die MEL im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag günstigere Kündigungsbestimmungen – auch aufgrund der nunmehr sechsjährigen Kündigungsfrist für die MERE – vor und führte die Zusatzvereinbarung zum (ursprünglichen) PMMA vom 19.09.2003 aufgrund des Entfalls der Strukturierungsgebühr sowie der Kosten für die Prospektprüfung, dies bei gleichbleibendem Leistungsumfang, zu einer Gebührenreduktion.
Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen geht hervor, dass J*** M*** in den Abschluss des Lizenzvertrages involviert war, er nahm an einemMeeting des MEL-Board am 19.04.2005, in dessen Rahmen der Lizenzvertrag erörtert wurde, teil. Und es entspricht der Lebenserfahrung, dass J*** M*** als Vorsitzender des Vorstandes der MBAG auch mit der Vereinbarung der von der MEL an die MBAG aufgrund des PMMA sowie an die MERE aufgrund des Management Agreement zu leistenden Gebühren befasst war. Aber abgesehen davon, dass anlässlich des Board-Meetings am 19.04.2005 auch D*** von F***, London (Berater der MEL), von denen auch nachweislich der Vertragsentwurf des Lizenzvertrages stammt, anwesend war und dieser den Abschluss des Vertrages befürwortete, gehört es zum Wesen des Wirtschaftslebens, dass ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen immer danach bestrebt ist, bei Rechtsgeschäften den größtmöglichen Nutzen für sich zu erzielen. Strafrechtlich relevante Bestimmungshandlungen des sind daher nicht indiziert, überdies bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es der Genannte einerseits für gewiss hielt, dass die Verantwortlichen der MEL ihre Befugnis zumindest bedingt vorsätzlich missbrauchen, und er andererseits eine Vermögensschädigung der MEL ernstlich für möglich hielt und sich mit dieser abfand.
Obige Erwägungen gelten auch für P*** W*** für die Zeit nach dem 20.06.2005 sowie R*** K***, wobei dieser ohnehin glaubhaft und durch keine sonstigen Beweisergebnisse widerlegbar darlegen konnte, dass er zwar über die Verträge informiert, aber nicht in deren Abschluss bzw. Gestaltung involviert gewesen sei. V*** unterfertigte im Namen der MEL die Zusatzvereinbarung zum PMMA vom 16.10.2006 (ebenso wie weitere für die Kapitalerhöhung notwendigen Dokumente) und brachte anlässlich des Board-Meetings am 23.03.2007 den Lizenzvertrag zur Sprache, es kann aber nicht festgestellt werden, dass V*** sonst auf den Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Lizenzvertrag vom 24.10.2007 hingewirkt hat. Überdies ist auch die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 153 StGB als Bestimmungstäter nicht erweislich. Die Unterfertigung der oben genannten Zusatzvereinbarung stellt allenfalls eine straflose versuchte Beitragshandlung dar, zumal die unmittelbaren Täter weder den objektiven, noch den subjektiven Tatbestand der Untreue verwirklichten.
G*** W*** unterfertigte als Prokurist der MBAG die PMMAs samt sämtlichen Zusatzvereinbarungen, daneben war er für die Abrechnung der Gebühren bei der MBAG zuständig. Die reine Unterschriftsleistung stellt jedenfalls keine Bestimmungshandlung dar, wobei auch für G*** W*** die obigen Ausführungen zu J*** M*** Gültigkeit hätten. Sofern man in der Unterfertigung der Verträge und der durchgeführten Abrechnungen Beitragshandlungen sehen will, sind diese in Ermangelung der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes durch die unmittelbaren Täter jedenfalls nicht strafbar. N*** G*** übermittelte gemäß den vorliegenden Ermittlungsergebnissen lediglich den Entwurf der Zusatzvereinbarung zum PMMA vom 16.10.2006 per e-mail an V***, ansonsten hatte sie aber nach ihren unwiderlegbaren Angaben nur Kenntnis von den Verträgen und war ansonsten nicht involviert. Zur Straflosigkeit eines allfälligen versuchten Tatbeitrages wird auf die Ausführungen zu V*** und G*** W*** verwiesen.
2) b) zum Verdacht der Untreue zum Nachteil der MEL iZm der Zeichnung von S***-Bonds in einem Gesamtwert von rund Euro 1,582 Milliarden im Zeitraum März 2005 bis Februar 2007
Gemäß dem am 17.06.2004 zwischen der MBAG und der MEL abgeschlossenen PMMA samt Zusatzvereinbarungen vom (u.a.) 23.02.2005, 01.10.2005, 01.02.2006, 16.10.2006 und 18.01.2007 war die MBAG verpflichtet, sämtliche Wertpapiere der MEL, welche anlässlich der jeweiligen Kapitalerhöhungen bis zum Ende der jeweiligen Zeichnungsfrist nicht von Drittanlegern übernommen worden waren, zu übernehmen. Da die MBAG bei Kapitalerhöhungen größeren Umfangs auf Grund der Großveranlagungsgrenzen hiezu nicht in der Lage war, wurde Ende des Jahres 2004 die S*** gegründet, welche sodann als sogenannter underwriting assistant fungierte. Bei der in Aruba ansässigen S*** handelte es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der S*** I*** N.V., welche wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J*** M*** AG war. Als Direktor der S*** fungierte der Beschuldigte R***, welcher ab dem 20.06.2005 auch Boardmember der MEL war. Überdies war R*** Verantwortlicher mehrerer Tochtergesellschaften der MBAG, insbesondere – gemeinsam mit G*** K*** – der M*** B*** (A***) Ltd. sowie der Großmuttergesellschaft der MBAG. Wenngleich es sich bei der S*** gesellschaftsrechtlich um einen von der MBAG unabhängigen Dritten handelte, stand sie dennoch im zumindest mittelbaren Einflussbereich der Verantwortlichen der MBAG, zumal beispielsweise die Beschuldigten J*** M*** und P*** W*** im Aufsichtsrat der J*** M*** AG und auch der M*** B*** (A***) Ltd. waren. Die S*** verfügte über ein Stammkapital von lediglich Euro 6.400 und über keine nennenswerten Vermögenswerte. Zumindest betreffend die Zahlungsverpflichtung aufgrund der im März 2005 und im Februar 2007 von der S*** emittierten und von der MEL gezeichneten Bonds (= Anleihen) bestanden jedoch Patronatserklärungen der S*** I*** N.V.
Anlässlich der Kapitalerhöhungen der MEL im März 2005, Ende Oktober / Anfang November 2005, Ende Februar / Anfang März 2006, Ende Oktober / Anfang November 2006 und Ende Jänner / Anfang Februar 2007 zeichnete die S*** jeweils beinahe den gesamten Umfang der Kapitalerhöhung und begab entsprechende Bonds. Diese verzinslichen Bonds wurden von der MEL in jenem Umfang gezeichnet, als die S*** finanzielle Mittel benötigte, um die ihr zugeteilten Zertifikate bezahlen zu können. Weiters schloss die S*** mit der MBAG jeweils eine Vereinbarung, wonach die S*** die aus der Kapitalerhöhung übernommenen Zertifikate zur exklusiven Verfügbarkeit (Kaufoption) von durch die MBAG bzw. die MSF vermittelten Investoren für eine bestimmte Dauer (4 Monate bei der Kapitalerhöhung im Herbst 2006, ansonsten 10 Monate) bereit hielt und sich die MBAG / MSF verpflichtete, eine Mindestmenge an Zertifikaten (eine Million bei den Kapitalerhöhungen 2005 und Frühjahr 2006, zwei Millionen bei der Kapitalerhöhung Herbst 2006 und 3 Millionen bei der letzten Kapitalerhöhung) pro Monat abzurufen.
Bei der Kapitalerhöhung der MEL im März 2005 übernahm die S*** rund 23,06 Millionen Stück Zertifikate zu einem Gesamtkaufpreis von rund Euro 315 Millionen, bei jener Ende Oktober / Anfang November 2005 rund 4,55 Millionen zum Preis von insgesamt rund Euro 66,89 Millionen. Bereits vor der Kapitalerhöhung im Herbst 2005 war die S*** in der Lage, aufgrund des Abverkaufes der von ihr übernommenen Zertifikate die im März begebenen Bonds samt Zinsen in einem erheblichen Ausmaß von der MEL zurückzukaufen. Mit Ende des Jahres 2005 beliefen sich die Verbindlichkeiten der S*** gegenüber der MEL aufgrund der Bonds samt Zinsen auf nur mehr rund Euro 48 Millionen, welche sodann im Jahr 2006 zur Gänze getilgt wurden. Anlässlich der Kapitalerhöhung Ende Februar / Anfang März 2006 übernahm die S*** rund 22,67 Millionen Stück Zertifikate um insgesamt rund Euro 348 Millionen, bei jener im Herbst 2006 rund 13,19 Millionen Stück zu einem Gesamtpreis von rund Euro 226,87 Millionen. Sämtliche Bonds der S***, die die MEL im März 2006 zwecks Finanzierung der Übernahme der Zertifikate durch die S*** gezeichnet hatte, wurden inklusive der angefallenen Zinsen von der S*** bis Anfang Oktober 2006 getilgt. Überdies war die S*** in der Lage, bis Ende des Jahres 2006 auch die von der MEL Ende Oktober 2006 erworbenen Bonds wiederum samt Zinsen zur Gänze von der MEL zurückzukaufen, da die S*** sämtliche anlässlich der beiden im Jahr 2006 durchgeführten Kapitalerhöhungen übernommenen Zertifikate – mit erheblichem Gewinn – verkaufen konnte. Bei der letzten Kapitalerhöhung der MEL Ende Jänner / Anfang Februar 2007 übernahm die S*** rund 31,74 Millionen Stück im Wert von insgesamt rund Euro 625,28 Millionen, auch diese Zertifikate konnte die S*** bis Anfang Juli 2007 mit Gewinn wieder veräußern und war dadurch in der Lage, die Verbindlichkeiten gegenüber der MEL aufgrund der im Februar 2007 emittierten Bonds, soweit sie der Finanzierung der Übernahme von Zertifikaten anlässlich der letzten Kapitalerhöhung dienten, samt Zinsen zu tilgen.
In den Gründungsdokumenten der MEL (Memorandum and Articles of Association vom 09.01.2003 samt Abänderungen vom 03.06.2004, 26.11.2004, 08.07.2005 und 19.06.2007) finden sich Bestimmungen betreffend die Veranlagung der Gelder der MEL. Eine wesentliche Vertragsklausel lautet, dass die Direktoren sämtliche Befugnisse der MEL ausüben können, um alle oder Teile der Gelder (Mittel) der MEL – in Übereinstimmung mit den Investitionsrichtlinien und vorbehaltlich der im Emissionsprospekt festgelegten Einschränkungen — zu investieren. In dem Kapitalmarktprospekt vom 10.01.2005 (samt Nachtrag vom 22.02.2005 betreffend die Kapitalerhöhung März 2005) findet sich unter dem Punkt „Allgemeine Beschränkungen“ der Passus „der Wert von Wertpapieren und Beteiligungen, welche an keiner Börse notieren, soll – mit Ausnahme der Tochtergesellschaften - 10 % des Nettovermögens der Gesellschaft nicht übersteigen; der Wert von Wertpapieren, welche von einem einzigen Emittenten ausgegeben werden, soll mit Ausnahme der Tochtergesellschaften - 10 % des Nettovermögens der Gesellschaft nicht übersteigen“. Eine gleichlautende Formulierung wurde auch in den Prospekt vom 03.10.2005, welcher in englischer Sprache abgefasst ist, aufgenommen, wobei die Worte „may not“ von der Dolmetscherin mit „darf nicht“ übersetzt wurden. Der Prospekt vom 02.02.2006 enthält zwar einige Änderungen, diese betreffen jedoch nicht die oben dargestellten Beschränkungen bezüglich Investitionen in Wertpapiere und Beteiligungen. In dem Kapitalmarktprospekt aus Oktober 2006 finden sich zwar nach wie vor allgemeine Beschränkungen, diese beziehen sich jedoch ausschließlich auf Investitionen in Immobilien. In dem Prospekt vom Jänner 2007 wurden dann unter dem Punkt „Gründungsurkunde und Satzung“ lediglich allgemeine Bestimmungen angeführt, explizite Einschränkungen hinsichtlich Investitionen sind dem Prospekt nicht zu entnehmen.
Zum 31.12.2004 belief sich das Nettovermögen der MEL auf rund Euro 368 Millionen, zum 31.12.2005 auf rund Euro 1,62 Milliarden, zum 30.06.2006 auf rund Euro 2,54 Millarden und zum 31.12.2006 auf rund Euro 3,45 Millarden.
Es konnte nicht ermittelt werden, wer seitens der MEL jeweils die konkrete Entscheidung traf, Bonds der S*** zu zeichnen. Es existieren keine diesbezüglichen Beschlüsse des MEL-Boards, nach den Angaben des Beschuldigten SCH*** wurden die S***-Bonds nicht im Board thematisiert. Er habe lediglich bei Vorliegen der Bilanz zum 31.12.2005 bei G*** K***, welcher für die finanziellen Belange der MEL zuständig gewesen sei, nachgefragt, um welche Anleihen es sich handle, woraufhin ihm G*** K*** unter Hinweis darauf, dass alles in Ordnung sei, erklärt habe, es handle sich um S***-Bonds. Die Doppelfunktion des R*** (Direktor der MEL und der S***) sei ihm bekannt gewesen. Der Beschuldigte R*** wurde anlässlich seiner Einvernahme am 12.06.2009 nicht zu den Investitionsrichtlinien der MEL und den S***-Bonds befragt, bei seiner zweiten Einvernahme am 26.06.2013 machte R*** keine Angaben. Auch der bereits verstorbene G*** K*** wurde ursprünglich nicht zu diesem Themenkomplex befragt und machte in weiterer Folge keine Angaben mehr. Der Beschuldigte P*** W***, welcher bis zum 30.06.2005 dem Board der MEL angehörte, gab an, dass er zwar Kenntnis von der Zeichnung der S***-Bonds gehabt habe, in diese jedoch nicht eingebunden gewesen sei. Er habe in der Doppelfunktion des R*** kein Problem gesehen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Board der MEL seien G*** K***, SCH*** und R*** als Mitglieder des audit committee für die Liquidität der MEL zuständig gewesen. Es sei aus seiner Sicht sinnvoll gewesen, dass die MEL durch die Zeichnung der S***-Bonds die liquiden Mittel aus den Kapitalerhöhungen gut verzinst bis zur Verwendung für Immobilienprojekte angelegt habe, die Zertifikate der MEL hätten eine hohe Sicherheit dargestellt. Überdies habe auch zwischen den Kapitalerhöhungen starkes Interesse von institutionellen Anlegern an MEL-Zertifikaten bestanden und habe man die Nachfrage aufgrund der von der S*** übernommenen Stücke befriedigen können.
Der Beschuldigte J*** M*** hatte zwar unzweifelhaft Kenntnis von der gesamten „Konstruktion“, Beweisergebnisse betreffend konkreter Bestimmungs- oder Beitragshandlungen liegen jedoch nicht vor. Die Aufgaben des Beschuldigten R*** K*** beschränkten sich im Wesentlichen auf den Vertrieb von (auch) MEL-Zertifikaten an institutionelle Anleger und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Belange der MEL involviert war. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen geht somit lediglich hervor, dass die Beschuldigten R*** (insbesondere in seiner Funktion als Direktor der S***), G*** W*** (dieser erledigte sämtliche administrativen Tätigkeiten samt Berechnungen im Zusammenhang mit den Emissionen der Bonds und deren Rückerwerb durch die S***, weiters stand er in ständigem Kontakt zu R***), V*** (dieser unterfertigte für die MEL diverses Dokumente im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung im Herbst 2006, darunter auch die Zeichnung von S***-Bonds) und N*** G*** (diese versendete via e-mail diverse Dokumente insbesondere an R***) involviert waren.
Aufgrund der Beschränkungen in den Prospekten für die beiden Kapitalerhöhungen im Jahr 2005 sowie jene im März 2006 und der Tatsache, dass die Investition in die S***-Bonds jeweils die Schwelle von 10 % des Nettovermögens der MEL bei weitem überstieg, liegt ein Befugnismissbrauch im Sinne des § 153 StGB vor. Durch die Zeichnung der S***-Bonds wurde die MEL auch an ihrem Vermögen (im Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnung) geschädigt, da der Erwerb von Anleihen einer Kreditgewährung gleichzusetzen ist und die S*** lediglich über die Zertifikate der MEL, welche einem Kursrisiko bis hin zum Totalverlust ausgesetzt waren, als Sicherheit verfügte (vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK2 StGB § 153 Rz 41 f). Somit wurde der objektive Tatbestand der Untreue durch den Beschuldigten P*** W*** bezogen auf die Zeichnung der S***-Bonds im März 2005 und durch die Beschuldigten SCH*** und R*** bezogen auf die Zeichnungen im November 2005 und März 2006 jeweils als Verantwortliche der MEL und somit unmittelbare Täter verwirklicht. Daran vermag auch der Umstand, dass keine konkreten Beweisergebnisse betreffend die konkrete Entscheidungsfindung bezüglich der Investments vorliegen und die Verantwortung der Beschuldigten SCH*** und P*** W***, wonach sie in den Erwerb der S***-Bonds nicht involviert gewesen wären, nichts zu ändern, zumal es auf objektiver Ebene auch in der Verantwortung der zuletzt Genannten als Mitglieder des MEL-Boards lag, dass die vorhandenen Mittel entsprechend den Investitionsrichtlinien verwendet werden.
Da jedoch eine Einbindung der Beschuldigten P*** W*** und SCH*** in die Entscheidung zur Zeichnung der S***-Bonds und die tatsächliche Durchführung nicht nachweisbar ist und somit deren Verantwortung nicht zu widerlegen ist, kann nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass SCH*** und P*** W*** in dem Wissen handelten, ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zu missbrauchen. Weiters ist auch nicht erweislich, dass die Genannten einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hatten. Gemäß dem PMMA sollte die MBAG als Market Maker auch für eine geringe Volatilität der Wertpapiere der MEL sorgen, bis Ende Juli 2007 entwickelte sich der Kurs der MEL-Zertifikate ohne große Schwankungen stets positiv. Weiters bestand jeweils eine Abnahmeverpflichtung der MBAG bezüglich der von der S*** übernommenen Zertifikate, weshalb es auch im Interesse der MBAG bzw. der MSF lag, für eine entsprechende Nachfrage zu sorgen. Überdies hatten SCH*** und P*** W*** als Verantwortliche der MEL Einfluss auf die Entwicklung der MEL und somit auch zumindest indirekt auf den Wert der Zertifikate. Schlussendlich bestand bezüglich der Zahlungsverpflichtungen aufgrund der im März 2005 von der S*** begebenen Bonds eine Patronatserklärung der S*** I*** N.V., welche über entsprechende Vermögenswerte verfügte. Hinsichtlich des Beschuldigten SCH***, welcher ab dem 20.06.2005 dem Board der MEL angehörte, tritt noch hinzu, dass die S*** in der Lage war, bis zum Herbst 2005 die im März 2005 begebenen Bonds in einem erheblichen Ausmaß wieder zurückzukaufen und vor der Kapitalerhöhung im März 2006 sämtliche Bonds samt Zinsen endgültig zu tilgen. Schlussendlich war durch die Doppelfunktion des R*** ab dem 20.06.2005 auch gewährleistet, dass die von der MEL der S*** durch Zeichnung der Bonds zur Verfügung gestellten Mittel zweckentsprechend, nämlich für die Finanzierung der Übernahme der sonst nicht platzierten Zertifikate verwendet werden.
Obige Ausführungen zum – nicht erweislichen – zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des SCH*** gelten auch uneingeschränkt für den Beschuldigten R***, weshalb auch von diesem der subjektive Tatbestand des § 153 StGB nicht verwirklicht wurde. Abgesehen davon, dass auch hinsichtlich der Beschuldigten G*** W*** und N*** G***, welche unzweifelhaft in die konkrete Abwicklung eingebunden waren, keine konkreten Beweisergebnisse vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass sie auf subjektiver Ebene tatbildlich im Sinnen des § 153 StGB handelten, hätten sie lediglich einen versuchten Tatbeitrag zu verantworten, welcher jedoch nicht strafbar ist. Der Beschuldigte V*** war erst ab dem 27.04.2006 Mitglied des Boards der MERE und somit erst ab diesem Zeitpunkt in die Belange der MEL involviert, zu den Beschuldigten J*** M*** und R*** K*** ist auf obige Ausführungen, wonach keine Beweisergebnisse betreffend konkreter Bestimmungs- oder Beitragshandlungen vorliegen, zu verweisen. Dies trifft im Übrigen auch auf den Beschuldigten P*** W*** für die Zeit nach dem 20.06.2005 zu.
Wie bereits dargestellt, beinhalteten die Prospekte betreffend die Kapitalerhöhungen Ende Oktober / Anfang November 2006 sowie Ende Jänner / Anfang Februar 2007 nicht mehr die Beschränkungen bezüglich der Investitionen in Wertpapiere oder Beteiligungen, weshalb sich die Prüfung eines allfälligen Befugnismissbrauches darauf zu beschränken hat, ob durch die Zeichnung von S***-Bonds wirtschaftlich vertretbar die Vermögensinteressen der MEL bestmöglich gewahrt wurden. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die obigen Ausführungen zum Schädigungsvorsatzes (PMMA, Abnahmeverpflichtung, Einfluss auf die Entwicklung der MEL, Doppelfunktion des R***, gänzliche Tilgung der Bonds samt Zinsen durch die S***) zu verweisen, wobei noch hinzutritt, dass einerseits die S*** in der Lage war, bis zum 02.10.2006 sämtliche im März 2006 emittierten Bonds und bis Ende des Jahres 2006 sämtliche im November 2006 begebenen Bonds jeweils samt Zinsen von der MEL zurückzukaufen, und andererseits die MBAG einem Abgabedruck an der Börse im ersten Halbjahr 2006 durch Market Maker Maßnahmen erfolgreich entgegenwirken konnte. Überdies bestand bezüglich der Zahlungsverpflichtungen aufgrund der im Februar 2007 von der S*** emittierten Bonds eine Patronatserklärung der S*** I*** N.V., welche über entsprechende Vermögenswerte verfügte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Veranlagung von Teilen der liquiden Mittel der MEL durch die Zeichnung von marktüblich verzinsten Bonds der S*** aufgrund des geringen Risikos wirtschaftlich vertretbar und zum Vorteil der MEL war. Somit liegt bereits auf objektiver Ebene kein Befugnismissbrauch durch die Beschuldigten SCH*** und R*** als Verantwortliche der MEL und somit unmittelbare Täter vor. Die Annahme, dass die Genannten jedoch im Sinne einer Wissentlichkeit davon ausgingen, ihre Befugnis zu missbrauchen, und auch mit einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz handelten, wäre auf Grundlage dieser Ausführungen nicht haltbar, weshalb auch eine Strafbarkeit wegen Versuches ausscheidet.
Rücksichtlich des Umstandes, dass die unmittelbaren Täter SCH*** und R*** nicht einmal versuchten, den Tatbestand des § 153 StGB zu verwirklichen, scheidet hinsichtlich der Beschuldigten G*** W***, V*** und N*** G***, welche gemäß den vorliegenden Ermittlungsergebnissen Beitragshandlungen leisteten, eine Strafbarkeit gemäß § 12 dritter Fall StGB aus. Zu den Beschuldigten J*** M***, P*** W*** und R*** K*** ist erneut auszuführen, dass keine konkreten Beweisergebnisse betreffend mögliche Bestimmungs- oder Beitragshandlungen vorliegen.
2) c) zum Verdacht der Untreue zum Nachteil der MEL iZm mit dem Erwerb von 88,815 Millionen Stück Zertifikaten der MEL zu einem durchschnittlichen Kurs von Euro 20,46 / Stück im Zeitraum 28.02.2007 bis 01.08.2007
Die MBAG und die MEL schlossen am 17.06.2004 ein PMMA ab, gemäß dem die MBAG als Market Maker für die Wertpapiere der MEL auftrat. Gemäß dieser Vereinbarung sollte die MBAG für genügend Liquidität und eine geringe Volatilität der Wertpapiere der MEL sorgen. MEL stellte der MBAG kalenderjährlich einen Verfügungsrahmen in Höhe von 10 % des Aktienkapitals bzw. den entsprechenden Gegenwert in Geld bereit. Die MBAG übte die Market Maker Tätigkeit im Rahmen dieses Limits im eigenen Namen und für Rechnung der MEL aus. Der Verfügungsrahmen wurde mit der Vertragsergänzung vom 12.07.2005 auf 29,9 % erhöht. Für dieses Market Making wurde gemäß Dienstanweisung der MBAG vom 10.01.2006 ein eigener Vertraulichkeitsbereich eingerichtet, der neben dem zuständigen Händler L*** auch den Beschuldigten G*** W*** umfasste. Die von der MBAG für die Market Maker Tätigkeit benötigten Gelder wurden nicht direkt von der MEL, sondern über die S*** zur Verfügung gestellt, diese eröffnete treuhändig für die MEL das Wertpapierdepot bei der MBAG Nr. 100495167 mit der Subnummer 34. Die Finanzierung der S*** erfolgte über von ihr begebene Bonds, welche zunächst direkt von der MEL und ab dem Jahr 2007 vom E*** P*** L*** F*** B.V. gezeichnet wurden.
Anfang Februar 2007 erwarb die MEL von der MBAG sämtliche Anteile an dem bereits im April 2005 gegründeten M*** B*** R*** S*** O*** F*** B.V., C***, wobei der Name auf E*** P*** L*** F*** B.V. (EPLF) geändert wurde. In weiterer Folge zeichnete die MEL 400 participating shares im Nominale von jeweils Euro 5 Millionen, sodass sich das Vermögen des EPLF auf Euro 2 Milliarden belief. Hintergrund für die Transaktion war, dass die MEL sämtliche freie Liquidität auf (täglich fälligen) Bankkonten bei der MBAG mit einer entsprechend geringen Verzinsung gehalten hatte, die Mittel jedoch erst in den kommenden 2-3 Jahren je nach Projektfortschritt benötigt wurden. Um eine bessere Verzinsung zu erreichen, wurde beschossen, einen Großteil der liquiden Mittel in eine 100 %-ige Tochtergesellschaft einzubringen, um dort ein aktiveres Asset Managemert zu betreiben. Gemäß den ursprünglichen generellen Veranlagungsrichtlinien des EPLF bestand die Zielsetzung, Liquidität und hohes laufendes Einkommen in einem mit der Kapitalerhaltung konsistenten Ausmaß bereitzustellen. Diese Ziele waren hauptsächlich durch Investitionen in kurzfristig übertragbare Schuldverschreibungen umzusetzen. Ein weiterer Grund für die Übernahme des und die Investition in den EPLF war, dass die MBAG nach der letzten Kapitalerhöhung der MEL vor dem Problem der Veranlagung der Zeichnungserlöse im Ausmaß von rund Euro 1,5 Milliarden stand. Die Veranlagung hätte aufgrund deren Weiterveranlagung auf dem Geldmarkt eine deutliche Steigerung des Eigenmittelerfordernisses bei der MBAG bewirkt. Der EPLF übernahm nicht selbst das Management der Gelder, sondern wurde deren Management an die J*** M*** F*** N.V. übertragen, welche ihrerseits einen Submanagementvertrag mit der MBAG schloss. In dem Protokoll (bzw. dem Anhang zu demselben) der Sitzung des Investitionskomitees des EPLF am 09.02.2007, an welcher der Beschuldigte G*** W*** als Vertreter der J*** M*** F*** N.V und der bereits verstorbene G*** K*** als Vertreter der MEL teilnahmen, wurde festgehalten, dass der EPLF in short-term government bonds or bonds issued by high quality financial institutions investieren soll, wobei deren Laufzeit zwei Jahre nicht überschreiten solle, der EPLF jedoch auch in Bonds der S*** im Zusammenhang mit deren Rolle als financial assistant der MEL zwecks Ankaufes von Zertifikaten der MEL investieren dürfe.
In die Übernahme der Anteile des EPLF sowie die Zeichnung der participating shares waren u.a. die Beschuldigten J*** M*** (als Verantwortlicher der MBAG), SCH*** und R*** (als Verantwortliche der MEL), P*** W*** (als Verantwortlicher der MBAG und MERE), G*** W*** (als Vertreter der J***M*** F*** N.V.), V*** (als Verantwortlicher der MERE) und in sehr untergeordneter Rolle R*** K*** (als Verantwortlicher der MBAG) involviert.
Bis Mitte Mai 2007 belief sich der Anteil der S***-Bonds an sämtlichen im EPLF gehaltenen Anleihen auf lediglich 5 % mit einem Kurswert von rund 106 Millionen, bis zum 08.08.2007 erhöhte sich der Anteil auf 63 % mit einem Kurswert von rund Euro 1,588 Milliarden. Da bis zur Auflösung der EPLF im September 2007 sämtliche sonstigen Wertpapiere vom EPLF verkauft wurden, verfügte dieser ausschließlich über S***-Bonds mit dem oben genannten Kurswert, welcher 78 % des Gesamtvermögens des EPLF darstellte. Die Bonds wurden schlussendlich gemeinsam mit den vorhandenen Barmitteln an die MEL gegen Rückgabe der 400 Stk participating shares übertragen. Der MEL entstand kein Schaden, vielmehr konnte sie eine Verzinsung des ursprünglich eingesetzten Kapitals erzielen.
Der Sachverständige M*** G*** gelangte in seinem Befund und Gutachten zu der Auffassung, dass die Zeichnung der S***-Bonds ungeachtet des diesbezüglichen Beschlusses des Investmentkomitees aus betriebswirtschaftlicher Sicht den in den generellen Veranlagungsrichtlinien formulierten Veranlagungszielen (liquide Veranlagungen, hohen Ertragspotentiale, Kapitalerhaltung) entgegenstand, da es sich um eine Veranlagung in begrenzt oder nicht liquide Anleihen handelte, welche zwar ein erhöhtes Ertragspotential aufwiesen, jedoch auch dem vollen Kursrisiko der MEL-Zertifikate ausgesetzt waren. Im schlimmsten Fall wäre demnach zum Zeitpunkt der Zeichnung auch ein Totalverlust möglich gewesen.
Gemäß den nachstehend angeführten Ermittlungsergebnissen erwarb die S*** im Zeitraum Februar bis Anfang August 2007 treuhändig für die MEL Zertifikate und diente die Zeichnung der S***-Bonds durch den EPLF lediglich der Finanzierung der Ansammlung der eigenen Zertifikate durch die MEL. Die Zeichnung der Bonds stellt daher keine gesonderte Untreuehandlung dar (wirtschaftliche Betrachtungsweise, vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK2 StGB § 153 Rz 2/9 ff).
Im Zeitraum 09.02.2007 bis 01.08.2007 erwarb die MBAG im Rahmen des Market Making insgesamt 91.050.000 Zertifikate für die MEL über deren Treuhänder S***, wovon 2.235.000 Stück wieder veräußert wurden. Zum 01.08.2007 wies das Sub-Depot Nr. 34 einen Depotstand von 88.815.000 Zertifikaten des MEL auf, dies waren 29,6 Prozent der an der W*** Börse notierenden Zertifikate.
Am 06.09.2007 erstattete die H*** Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH für die MEL eine Stellungnahme an die FMA betreffend den oben dargestellten Ankauf, als Begründung für denselben wurde zusammengefasst ein starker Abgabedruck am Markt angeführt, eine allfällige Hereinnahme eines strategischen Investors wurde nur im Zusammenhang mit einer Beschlussfassung im Rahmen der Hauptversammlung der MEL am 28.08.2007 erwähnt. Als rechtliche Grundlagen für der Erwerb der Zertifikate wurden das PMMA und die veröffentlichten Prospekte angeführt. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass keinerlei Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ankauf der MEL-Zertifikate gefasst wurden. Der Beschuldigte G*** W*** gab im Rahmen der Gespräche anlässlich der Vor-Ort-Prüfung der MBAG durch die Österreichische Nationalbank (OeNB) an, dass es kein explizites Rückkaufprogramm seitens der MEL gegeben habe und die durch die MBAG durchgeführten Zertifikatskäufe allein auf Grund der Verpflichtungen aus dem PMMA, für genügend Liquidität und eine geringe Volatilität der Wertpapiere der MEL zu sorgen, erfolgt seien. Diese Darstellung wurde auch im Prüfbericht entsprechend festgehalten und seitens der MBAG vorerst nicht widerlegt. Erst am 04.04.2008 legte die MBAG der OeNB eine mit 27.02.2007 datierte Kauforder der MEL an die MBAG über einen Kauf von bis zu 10 Millionen Stück MEL- Zertifikaten zum Kurs von Euro 20,30 (oder besser) für den Zeitraum vom 26.02. bis 28.02.2007 sowie ein Schreiben der MEL vom 20.02.2007 vor. In diesem von G*** K*** und SCH*** unterfertigten Schreiben wurde die MBAG über Gespräche mit potentiellen strategischen Partnern, welche Interesse an einer Beteiligung an der MEL im Ausmaß von 20-30 % hätten, informiert und angewiesen, im Rahmen des PMMA Zertifikate der MEL anzusammeln.
In einem Schreiben des Beschuldigten SCH*** an die MBAG vom 23.05.2007 teilte dieser mit, dass es der MBAG gestattet sei, mit der Ansammlung von Zertifikaten im Rahmen des PMMA fortzufahren, bis der Marktdruck nachlasse. In einer Aufsichtsratssitzung der MBAG am 12.09.2007 wurden die sogenannten Rückkäufe ebenfalls thematisiert, wobei sowohl RA H***, als auch die Beschuldigten J*** M*** und P*** W*** mit keinem Wort erwähnten, dass das Ansammeln der Zertifikate für einen potentiellen Investor erfolgt sei. Vielmehr wurde der Erwerb mit einem Abgabedruck an der Börse begründet, auf welchen die MBAG zu reagieren gehabt hatte und welchem sie sich Stück für Stück entgegen gestellt habe. Der Zeuge S***, welcher ab dem 24.08.2007 für die MBAG / MEL tätig war, gab im Rahmen seiner Einvernahmen sinngemäß an, er habe die Begründung, dass die Zertifikate für einen strategischen Investor angesammelt worden seien, „erfunden“, um den Verdacht, es habe sich um Kursstützungsmaßnahmen gehandelt, zu entkräften.
Aufgrund der dargestellten Beweisergebnisse und da die S*** bis zum 06.07.2007 sämtliche anlässlich der Kapitalerhöhung im Jänner/Februar 2007 übernommenen Zertifikate mit Gewinn verkaufen konnte sowie im April 2007 der Börsegang der MAI und im Juli 2007 jener der MIP erfolgte, bestand der Verdacht, SCH*** und R*** (als ehemalige Verantwortliche der MEL) als unmittelbare Täter, J*** M***, P*** W*** und R*** K*** (als ehemalige Verantwortliche der MBAG) sowie V*** (als ehemaliger Verantwortlicher der MERE) jeweils als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und G*** W*** (als ehemaliger Mitarbeiter der MBAG) sowie N*** G*** (als ehemalige Mitarbeiterin der MEL) jeweils als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, hätten ihre Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich jenes der MEL zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die MEL am Vermögen geschädigt, wobei sie durch die Taten einen bei weitem Euro 300.000 übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar im Zeitraum 09.02.2007 bis 01.08.2007 durch den Erwerb von 88.815 Stück eigener Zertifikate zu einem durchschnittlichen Kurs von Euro 20,46 / Stück, der nicht aufgrund einer konkreten, ökonomisch für die MEL sinnvollen Zielsetzung erfolgte, sondern aus unternehmensfremden Gründen, insbesondere um die ebenfalls über die MBAG im April bzw. Juli 2007 emittierten Zertifikate der MAI und MIP erfolgreich am Markt platzieren zu können und um der S*** (einer Enkeltochtergesellschaft der J*** M*** AG, deren Gewinne aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Konstruktion beinahe zur Gänze an die Großmuttergesellschaft der MBAG abzuführen waren) die Möglichkeit zu bieten, auf eigene Rechnung gehaltene MEL-Zertifikate zu einem aufgrund der durch die Käufe am Markt generierten erhöhten Nachfrage stabilen und somit dem allgemeinen Abwärtstrend an der Wiener Börse entgegengesetzten Kurs möglichst rasch in den Markt abgeben zu können.
Die Beschuldigten SCH*** und R*** sowie der bereits verstorbene G*** K*** gaben bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahmen übereinstimmend an, sie seien Mitte Februar 2007 anlässlich eines Treffens in L*** fernmündlich von den Beschuldigten V*** und P*** W***, welche sich in Asien befunden hätten, informiert worden, dass es etliche ernsthafte Interessenten für eine Beteiligung an der MEL im Ausmaß von 20-30 % gäbe. Nach entsprechender interner Erörterung, wobei sie darauf vertraut hätten, dass V*** und P*** W*** die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt hätten, sei der Beschluss gefasst worden, die MBAG im Rahmen des PMMA (dies um zusätzliche Gebühren zu sparen) zu beauftragen, bis zu 29,9 % der Zertifikate der MEL anzusammeln. Die Beschlussfassung sei von ihnen als Mitglieder des audit committee der MEL erfolgt, wobei sie auch aufgrund der Veröffentlichung im Prospekt, wonach die MEL berechtigt sei, unbegrenzt eigene Zertifikate zu erwerben, der Auffassung gewesen seien, dass kein formeller Board-Beschluss notwendig sei. In weiterer Folge sei dann durch SCH*** und G*** K*** ein entsprechendes Schreiben an die MBAG ergangen und hätten SCH*** oder G*** K*** auch entsprechende Kauforder an die MBAG – nach vorheriger Rücksprache mit dem Beschuldigten G*** W*** – übermittelt. SCH*** und G*** K*** schlossen über entsprechenden Vorhalt kategorisch aus, dass es sich bei den genannten Dokumenten um Fälschungen handle oder diese rückdatiert worden wären.
SCH*** gab überdies an, dass die PPS nicht für einen strategischen Investor geeignet gewesen seien, da diese als „Poison Pill“ gegen eine feindliche Übernahme benötigt worden seien; für ihn sei nicht der Börsekurs der MEL, sondern der innere Wert der Gesellschaft maßgeblich gewesen und die Abwicklung im Rahmen des PMMA habe auch sicherstellen sollen, dass das Ansammeln marktschonend erfolgt. G*** K*** führte auch aus, im Mai / Juni 2007 sei zwar erkennbar gewesen, dass möglicherweise kein Investor gefunden werden könne, ein Paket von weniger als 20-30 % der Zertifikate habe jedoch keinen Sinn ergeben. Artikel 58 des Jersey Companies Law sei nur auf den Erwerb eigener Aktien, nicht jedoch auf den Erwerb der Zertifikate anwendbar gewesen. Es sei geplant gewesen, die Zertifikate dann in Aktien umzutauschen und diese dann über den Financial Assistant L*** bis zur Übernahme durch einen strategischen Investor zu halten. R*** gab an, dass das Gespräch zwischen SCH***, G*** K***, V*** und P*** W*** in deutscher Sprache geführt worden und er anschließend von SCH*** und G*** K*** über den Inhalt informiert worden sei; er habe auf deren Angaben insbesondere auch betreffend die Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit des Ansammeln der Zertifikate vertraut.
Die Beschuldigten P*** W*** und V*** bestätigten den Inhalt des Gespräches Mitte Februar 2007, soweit es die Information über ernsthafte Interessenten betroffen habe, und gaben übereinstimmend an, dass die Ausgabe weiterer Aktien / Zertifikate für einen strategischen Investor insofern keine Möglichkeit dargestellt habe, als die laufenden Kapitalerhöhungen der MEL ohnehin schon sehr kritisch vom Markt gesehen worden seien. Die PPS seien als „Poison Pill“ gegen eine feindliche Übernahme unabdingbar gewesen, wobei P*** W*** noch ergänzend ausführte, dass die MEL durch einen Abruf des restlichen Kaufpreises der PPS nach der Übertragung an einen Investor noch weiter überkapitalisiert gewesen wäre. P*** W*** gab überdies an, dass die MEL trotz der Immobilienprojekte über ausreichend freie liquide Mittel verfügt habe und für die MEL auch die Möglichkeit bestanden habe, die erworbenen Zertifikate wieder an den Markt abzugeben, falls keine 30 % angesammelt hätten werden können. V*** führte auch aus, dass der damalige Kurs der MEL-Zertifikate unter dem inneren Wert der Anteile gelegen sei und er daher kein Risiko bei der Investition in das eigene Unternehmen gesehen habe. Mitte Juni 2007 habe er den Auftrag von G*** K*** erhalten, die rechtlichen Rahmenbedingungen abzuklären, da B*** plötzlich die – nicht korrekte – Ansicht vertreten habe, dass auch auf den Rückerwerb eigener Zertifikate die Artikel 57 und 58 des Jersey Companies Law anwendbar seien. Zu der Beschlussfassung anlässlich der Hauptversammlung der MEL im August 2007 betreffend den Erwerb von bis zu 10 % der eigenen Aktien führte V*** aus, dass es sich um einen Vorratsbeschluss für den Fall, dass ein strategischer Investor nur 20 % der Anteile übernehmen hätte wollen, gehandelt habe, damit dann die restlichen rund 10 % ohne weitere Beschlüsse der Hauptversammlung eingezogen hätten werden können. Gemäß ihren Angaben waren P*** W*** und V*** in die konkrete Abwicklung des Rückkaufprogramms nicht involviert.
Der Beschuldigte J*** M*** bestätigte aufgrund persönlich geführter Gespräche in China und Singapur das Interesse von potentiellen asiatischen Investoren und den Umstand, dass das Ansammeln aus Kostengründen im Rahmen des PMMA als „ongoing service“ aufgrund konkreter Aufträge der MEL erfolgt sei. Aus seiner Sicht sei immer festgestanden, dass die von der MEL erworbenen Zertifikate nicht unter dem inneren Wert bzw. dem Einkaufskurs an einen strategischen Investor verkauft werden würden, wobei er auch auf einen Beschluss der MEL vom 28.08.2007, die angesammelten Zertifikate nicht unter Euro 20,43 / Stück abzugeben, verwies. In die Abwicklung der Rückkäufe sei er nicht involviert gewesen, es habe für die Leistungen aufgrund des PMMA gemäß Dienstanweisung der MBAG vom 10.01.2006 einen eigenen Vertraulichkeitsbereich gegeben, dem er nicht angehört habe.
Die Beschuldigte N*** G*** gab an, sie habe erst am 20.08.2007 erfahren, dass bereits Zertifikate angesammelt worden seien, sie habe lediglich im Juni 2007 den Auftrag erhalten, eine außerordentliche Hauptversammlung der MEL zwecks Beschlussfassung eines Rückkaufprogramms vorzubereiten. Nach ihrer Wahrnehmung habe es immer wieder Gespräche mit Investoren gegeben, Ende März / Anfang April 2007 sei sie beauftragt worden, einen Datenraum der MEL einzurichten.
Neben den konkreten Aufträgen an die MBAG sowie zweier diesbezüglicher Schreiben der MEL erliegen im Akt auch diverse Beweismittel für die Gespräche mit den potentiellen Investoren. Bereits am 09.02.2007 und somit unmittelbar nach Abschluss der letzten Kapitalerhöhung erwarb die MEL über die S*** 2 Millionen Stück Zertifikate, im Zeitraum 28.02. bis 21.03.2007 erfolgte der Ankauf von weiteren 11,85 Millionen Stück. Bis zum 11.04.2007 wurden insgesamt 2,235 Millionen Zertifikate der MEL vom Subdepot Nr. 34 wieder verkauft. Ab dem 20.04.2007 erfolgte der Ankauf von insgesamt 77,2 Millionen Stück, wovon 45,2 Millionen Stück bis zum 06.07.2007 und 32 Millionen Stück im Zeitraum 11.07.2007 bis 01.08.2007 erworben wurden. Bereits am 06.07.2007 verkaufte die S*** vom Subdepot Nr. 33 restliche rund 715.000 Stück an MEL-Zertifikaten, welche sie anlässlich der Kapitalerhöhung der MEL im Jänner/Februar 2007 übernommen hatte. Der IPO der MAI fand am 11.04.2007 statt, jener der MIP am 10.07.2007.
Unter Würdigung sämtlicher vorliegender Beweisergebnisse ist nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit erweislich, dass das Ansammeln der Zertifikate im Zeitraum 09.02. bis 01.08.2007 ausschließlich unternehmensfremden Zwecken diente, nämlich um die S*** in die Lage zu versetzen, die anlässlich der Kapitalerhöhung der MEL im Jänner/Februar 2007 übernommenen Zertifikate mit Gewinn zu veräußern und einen erfolgreichen Börsegang der MAI und MIP zu ermöglichen. Selbst nach dem Börsegang der MIP und dem vollständigen Verkauf der von der S***S*** im eigenen Namen gehaltenen MEL-Zertifikate (Depotnummer 100495167 – 33) erwarb die MEL über die S*** noch weitere 32 Millionen Stück, wozu keine Notwendigkeit bestanden hätte, wenn lediglich die zuvor angeführten Ziele verfolgt worden wären.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Ansammeln der Zertifikate im Zeitraum 28.02. bis 01.08.2007 (die bereits am 09.02.2007 angekauften 2 Millionen Stück wurden zur Gänze wieder verkauft) vor dem Hintergrund erfolgte, einerseits im Sinne des im Rahmen des PMMA vereinbarten Market-Makings den Börsenkurs stabil zu halten und andererseits einem potentiellen Investor / strategischen Partner ein Paket von 20-30 % der an der W*** Börse gehandelten Zertifikate zur Verfügung stellen zu können.
Der Umstand, dass ein bereits verbindliches Angebot eines Investors aus dem Akt nicht hervorgeht, vermag daran nichts zu ändern, da es lebensfremd und mit den Mechanismen des Kapitalmarktes nicht in Einklang zu bringen wäre, anzunehmen, dass ein Ansammeln von einem derartigen Ausmaß an Zertifikaten kurzfristig möglich wäre. Die MEL konnte daher einen konkreten Vertragsabschluss erst nach Ansammeln eines entsprechenden Zertifikate-Paketes in die Wege leiten.
Seitens der Beschuldigten wurde u.a. wiederholt vorgebracht, dass die MEL nach den Bestimmungen des Jersey Companies Law berechtigt gewesen sei, uneingeschränkt eigene Zertifikate / Aktien zu erwerben und dies auch im Rahmen der veröffentlichten Prospekte offengelegt worden sei. Als eines der wesentlichsten Argumente dafür, dass bereits der objektive Tatbestand der Untreue mangels Vorliegen eines Befugnismissbrauches nicht verwirklicht worden sei, wurde ins Treffen geführt, dass die Jersey Financial Services Commission (JFSC) nach umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine Bestimmungen des Jersey Companies Law verletzt worden wären. Aber abgesehen davon, dass die Einschätzung der JFSC im Wesentlichen von Fehlen des Begriffs der ADCs im Jersey Companies Law getragen war, weshalb die relevanten Bestimmungen nicht anwendbar waren, übersehen die Beschuldigten, dass jedenfalls insofern ein Befugnismissbrauch durch SCH***, R*** und den bereits verstorbenen G*** K*** vorlag, als die Entscheidung für das Ansammeln der Zertifikate nicht wie erforderlich vom gesamten Board der MEL getroffen wurde.
Überdies gelangte das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Beschluss vom 14.11.2012, in welchem es sich (auch) sehr umfangreich mit der Frage, welches Recht zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts anzuwenden ist, befasste, zusammengefasst zu dem Schluss, dass bei der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der sogenannten Rückkäufe letztendlich nicht darauf abzustellen ist, ob diese in Entsprechung von Bestimmungen des Jersey Companies Law oder des österreichischen AktG erfolgt sind. Vielmehr ist einzig die Frage zu klären, ob durch das Ansammeln der Zertifikate wirtschaftlich vertretbar die Vermögensinteressen der MEL bestmöglich gewahrt wurden. Der Sachverständige M*** G*** gelangte in seinem Befund und Gutachten vom November 2016 zu der Auffassung, dass der Erwerb eigener Zertifikate, um diese zu einem späteren Zeitpunkt an einen Investor übertragen zu können, aus wirtschaftskundlicher Sicht nicht vertretbar war. Somit ist auch aus diesem Grund auf objektiver Ebene von einem Befugnismissbrauch im Sinne des § 153 StGB auszugehen.
Der zugefügte Vermögensschaden kann aus einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder aus einen Gewinnentgang bestehen. Für die Schadensberechnung gilt der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation im Sinne eines Ausgleichs unmittelbarer Vor- und Nachteile des Geschäfts. Bei Spekulationsgeschäften, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen für den Machtgeber negativen Vermögenswert darstellen, tritt der Vermögensschaden in eben diesem Zeitpunkt ein, womit die Tat vollendet ist, nachträgliche finanzielle Entwicklungen bei der Beurteilung des Schadenseintritts haben außer Betracht zu bleiben (Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB, § 153, RZ 36, 39, 41/2). Der Erwerb der Zertifikate erfolgte über die W*** Börse zu dem jeweils gültigen Börsekurs, welcher als einzig zuverlässiger Parameter für den Wert der Zertifikate heranzuziehen ist. Zwar gelangte der Sachverständige P*** – wie oben ausgeführt – zum Ergebnis, dass sich der konkrete Einfluss der verschiedenen den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen auf Kurs und Volatilität isoliert zahlenmäßig nicht bestimmen lasse, weil einzelne Einflussfaktoren teilweise gleichzeitig wirksam gewesen sein können und zudem noch andere nicht genannte mögliche Einflüsse hinzukommen können. Durch den sukzessiven Ankauf von beinahe einem Drittel sämtlicher an der Börse notierender MEL-Zertifikate im Zeitraum von rund einem halben Jahr bei starkem Verkaufsdruck („Brief“) wurde der Kurs aber unzweifelhaft künstlich hochgehalten. Dahin deuten auch die Berechnungen des Sachverständigen P***, der ab der achten Woche des Jahres 2007 bis knapp vor Ende Juli 2007 eine „Outperformance“ der MEL-Zertifikate im Vergleich zum IATX feststellte. Auch der Sachverständige F*** hielt fest, dass die „massiven Rückkäufe“ eigener MEL-Zertifikate in den Zeiträumen von 27. Februar bis 3. März sowie ab Mitte Mai, spätestens ab 21. Mai, bis zum 27. Juli 2007 positive Auswirkungen auf den Börsenkurs der MEL gehabt hätten, und bezifferte die Überperformance der MEL-Zertifikate gegenüber dem Immobilienindex IATX in diesen Zeiträumen mit drei Euro. Dafür, dass der innere Wert der Zertifikate unter dem Börsenkurs lag, spricht bei lebensnaher Betrachtung auch der Umstand, dass bereits zum Zeitpunkt deren Erwerbs evident war, dass eine derartige Menge eben nicht sofort wieder zum Einstandspreis an den Markt würde abgegeben werden können, sondern ihr Verkauf den bereits bei deren Ankauf bestehenden Abgabedruck erhöhen und einen Kurssturz bewirken würde. Es ist daher auf objektiver Ebene von einem Vermögensschaden auszugehen.
Allerdings ist nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar, dass SCH*** und R*** mit dem Vorsatz handelten, ihre Befugnis wissentlich zu missbrauchen, und diese es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie die MEL am Vermögen schädigen. Selbst wenn anlässlich des Gespräches mit P*** W*** und V*** die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ansammeln der Zertifikate nicht explizit besprochen wurden, durften SCH*** und R*** vor dem Hintergrund, dass es eine Aufgabe der MERE darstellte, im Rahmen der für die MEL zu erbringendem Beratungsleistungen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zuvor abzuklären, im Zweifel davon ausgehen, dass die dann erfolgte Beschlussfassung außerhalb eines Boardmeetings zulässig sei und die MEL nach den Bestimmungen des Jersey Companies Law berechtigt gewesen sei, uneingeschränkt eigene Zertifikate zu erwerben. Da seitens SCH*** und R*** im Ergebnis auch nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Erwerb der Zertifikate im Rahmen des PMMA die aus ihrer damaligen Sicht einzig sinnvolle Möglichkeit darstellte, einem potentiellen Investor ein entsprechendes Paket an Zertifikaten zur Verfügung stellen zu können, ist auch eine Wissentlichkeit betreffend den Befugnismissbrauch durch die aus wirtschaftskundlicher Sicht nicht vertretbare Vorgangsweise nicht erweislich. Aus der Verantwortung von SCH*** und R*** ist weiters nicht der Schluss zu ziehen, dass diese mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz handelten. Gemäß der Einschätzung von Analysten im ersten Halbjahr 2007 lag das Kursziel der MEL bei bis zu Euro 28 / Zertifikat und waren die Auswirkungen der sogenannten Sub-Prime-Krise auf Europa im Zweifel erst im Herbst 2007 erkennbar. Weiters durften SCH*** und R*** auch darauf vertrauen, dass allfällige negative Kursentwicklungen nicht nachhaltig sein würden, zumal bereits im Jahr 2006 zunächst ein Abgabedruck an der Börse zu verzeichnen war, welchem durch die MBAG auf Grundlage des PMMA entsprechend entgegengewirkt wurde, sich jedoch in weiterer Folge der Kurs der MEL nachhaltig erholte, sodass die per 17.07.2006 am Treuhanddepot Subnummer 34 erliegenden 15,25 Millionen Stück Zertifikate zur Gänze mit Gewinn wieder am Markt veräußert werden konnten.
Letztendlich ist auch aufgrund der mit Nachtrag zum PMMA vom 12.07.2005 geänderten Bestimmungen betreffend das Market-Making (wonach die MEL Wertpapiere bis zu einem Höchstwert von 29,9 % des Grundkapitals der MEL oder alternativ Barmittel von bis zu maximal 29,9 % des Werts der ausgegebenen Wertpapiere zur Verfügung stellt) nicht zu widerlegen, dass SCH*** und R*** darauf vertrauten, dass ein Ansammeln von Zertifikaten (auch) zum Zwecke einer niedrigen Volatilität des Börsekurses bis zu der genannten Höchstgrenze zulässig war, weil dies zum Vorteil der MEL bzw. ihrer Anteilseigner erfolgte.
Daraus folgt, dass auch der subjektive Tatbestand des § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB von den Beschuldigten SCH*** und R*** nicht nachweisbar ist.
Rücksichtlich des Umstandes, dass die unmittelbaren Täter SCH*** und R*** nicht tatbildlich handelten, ist hinsichtlich der Beschuldigten P*** W*** und V***, welche zumindest den Vorschlag für das Ansammeln der Zertifikate unterbreitet haben, zu prüfen, ob allenfalls der Tatbestand des §§ 15, 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB verwirklicht wurde. Auf Grundlage der Verantwortung von P*** W*** und V***, welcher keine konkreten Beweisergebnisse entgegenstehen, ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, sie hätten es für gewiss gehalten, dass SCH***, G*** K*** und R*** zumindest bedingt vorsätzlich einen Befugnismissbrauch durch den Beschluss auf Ansammeln von Zertifikaten der MEL für einen strategischen Investor begehen werden. Auch lässt sich nicht feststellen, dass P*** W*** und V*** einen Schädigungsvorsatz hatten.
Der Beschuldigte J*** M*** war zwar über das sogenannte Rückkaufprogramm informiert und wurde er nach den Angaben von G*** W*** auch fallweise, insbesondere als die im PMMA vorgesehenen Grenze von 29,9 % beinahe erreicht worden war, von diesem kontaktiert, es liegen jedoch keine konkreten Beweisergebnisse vor, welche auf eine aktive Einflussnahme des J*** M*** auf die damals Verantwortlichen der MEL bzw. auf P*** W*** und V*** hindeuten.
Der Beschuldigte G*** W*** war für die Durchführung der von der MEL bzw. S*** erteilten Aufträge verantwortlich, auch stand er in ständigem Kontakt zu SCH***, G*** K*** und R***, weshalb er jedenfalls einen wesentlichen Beitrag zum Ansammeln der Zertifikate leistete. Ein versuchter Tatbeitrag ist nicht strafbar, es verbleibt somit die Prüfung, ob G*** W*** einen Tatbeitrag zu einem allfälligen Versuch der unmittelbaren Täter leistete. Da SCH*** und R*** den Tatbestand der Untreue im Zusammenhang mit der Erwerb der Zertifikate im Zeitraum 28.02. bis 01.08.2007 auch nicht im Versuch verwirklichten, liegt auch keine Beitragstäterschaft des G*** W*** zu einem Versuch vor.
Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass der Beschuldigte R*** K*** in die Belange der MEL und MERE überhaupt nicht involviert war, weshalb auch keine Anhaltspunkte für eine versuchte Bestimmungstäterschaft zur Untreue vorliegen.
Die Beschuldigte N*** G*** konnte glaubhaft darlegen, dass sie erst am 20.08.2007 erfahren habe, dass bereits Zertifikate angesammelt wurden; auch aus den sonstigen vorliegenden Beweisergebnissen geht kein Tatbeitrag der N*** G*** hervor.
2) d) zum Verdacht der Untreue zum Nachteil der MEL iZm dem nicht erfolgter Abruf des restlichen Kaufpreises aus den im Frühjahr 2006 begebenen 150 Millionen Stück Partly Paid Shares im Zeitraum August bis Oktober 2007
Am 02.03.2006 wurden von der MEL 150.000.000 Stück Partly Paid Shares (PPS), also nicht voll einbezahlte Aktien mit einem Nennbetrag von Euro 5 je Aktie, in sieben Tranchen ausgegeben. Zum Zeitpunkt der Ausgabe der PPS musste lediglich ein Teilbetrag von Euro 0,01 je PPS einbezahlt werden. MEL konnte innerhalb einer Frist von 7 bis 10 Jahren jederzeit die Einzahlung des ausstehenden Betrags von den PPS-Aktionären verlangen, wobei sich der (restliche) Einzahlungspreis aus dem Durchschnittskurs der MEL-Zertifikate aus den letzten 6 Wochen vor dem „Call“ errechnete. Die PPS sollten bei der Ausgabe jedoch noch nicht platziert, sondern lediglich an einen Stillhalter (applicant) ausgegeben werden. Sämtliche PPS wurden von der in Aruba ansässigen T*** N*** A.V.V. gezeichnet. Bei der genannten Gesellschaft mit einem Eigenkapital von lediglich USD 6.000 handelte es sich eine 100 %-Tochtergesellschaft der S***, einer Enkeltochtergesellschaft der J*** M*** AG.
Obwohl sowohl im Boardmeeting der MEL am 24.02.2006, als auch in einer Adhoc Meldung vom 28.02.2006 die PPS einzig als weitere Finanzierungsmöglichkeit für die MEL genannt wurden, wurden diese gemäß den übereinstimmenden Angaben der Beschuldigten J*** M***, SCH***, R*** und P*** W*** sowie des bereits verstorbenen G*** K*** hauptsächlich als „Poison Pill“ aufgrund einer befürchteten feindlichen Übernahme beispielsweise durch die I*** oder einen Hedge-Fonds begeben. Die PPS sollten demnach nur sekundär Finanzierungsinstrument bzw. Liquiditätsreserve dienen, wobei J*** M*** sogar ausführte, man habe nie daran gedacht, tatsächlich einen Call durchzuführen. Durch die PPS sollte das MEL-Board im Falle der Konkretisierung einer Übernahmegefahr die Möglichkeit haben, umgehend einem nahestehenden und im Interesse des MEL-Board handelnden Investor (dem „White Knight") ein Aktienpaket von bis zu 30 % der MEL-Anteile zu übereignen. Die PPS hätten in einem solchen Fall im nicht eingezahlten Zustand vom MEL-Board abgerufen und bei einem oder bei mehreren solchen institutionellen Investoren platziert werden sollen, die dann die eingeforderte Einzahlung vorzunehmen gehabt hätten. Die Erlangung einer kontrollierenden Mehrheit im Wege einer feindlichen Übernahme sollte auf diese Art erheblich erschwert werden. Die PPS fungierten daher neben ihrer Funktion als Instrument zur Beschaffung von Eigenkapital hauptsächlich als effektive ex ante-Abwehrmaßnahme („Poison Pill") gegen eine derartige feindliche Übernahme.
Am 17.03.2006 wurde zwischen der MEL und der MBAG ein Supplemental Agreement zum Placement and Market Maker Agreement abgeschlossen, in welchem unter anderem vereinbart wurde, dass die MBAG die Platzierung der Zertifikate im Falle eines Calls durchzuführen hat, wobei die MEL die Verpflichtung hatte, vor einem allfälligen Call Rücksprache mit der MBAG zu halten und deren Zustimmung zu dieser Maßnahme einzuholen. Gemäß der Einschätzung des Sachverständigen B*** konnte die MBAG als Investmentbank naturgemäß besser als MEL einschätzen, wann der richtige Zeitpunkt für eine Platzierung sei. Da die MBAG eine Platzierungsverpflichtung hatte, musste der beste Zeitpunkt einer solchen Platzierung aufgrund ihrer Kapitalmarktexpertise als Investmentbank auch von MBAG maßgeblich mitbestimmt bzw. eine Platzierung zur Unzeit vermieden werden. Das der MBAG in Bezug auf die PPS eingeräumte Zustimmungsrecht stellte somit kein Instrument zur Beherrschung der MEL, sondern vielmehr eine wirtschaftlich notwendige Mitsprachemöglichkeit hinsichtlich des Abrufes des restlichen Kaufpreises der PPS dar. Ein Abruf zur Unzeit hätte nicht nur für die MBAG, sondern auch für die MEL fatale Folgen haben können. Ungeachtet dessen hätte jedoch ein Abruf der PPS auch ohne Zustimmung der MBAG jederzeit erfolgen und somit von dieser nicht verhindert werden können. Hätte nämlich die MEL die PPS entgegen der Markteinschätzung der MBAG und damit ohne deren Zustimmung abberufen wollen, so hätte MEL dies mit Kündigung des PMMA jederzeit können. Das PMMA sah eine Kündigungsfrist von lediglich vier Wochen vor und eröffnete MEL damit de facto ein jederzeit ausübbares sofortiges Kündigungsrecht.
Der Sachverständige B*** gelangte in seinem Gutachten zu der Auffassung, dass ab dem 30.07.2007 jedenfalls davon auszugehen war, dass der Kurs der MEL-Zertifikate nachhaltig fallen wird. Aus wirtschaftlicher Sicht hätte die MEL daher spätestens am 30.07.2007 den restlichen Kaufpreis der PPS abrufen müssen, da sich der erzielbare Restkaufpreis auf Grund der nachhaltig fallenden Kurse weiterer Folge reduziert hätte. Der nicht erfolgte Abruf des restlichen Kaufpreises aus den PPS sei somit aus wirtschaftskundlicher Sicht nicht vertretbar gewesen. Unter der Voraussetzung eines funktionierenden Marktes hätte man für die PPS, nach Abruf des restlichen Kaufpreises von Euro 16,65 pro Stück, am Markt Käufer um Euro 16,66 pro Stück gefunden. Durch den nicht erfolgten Abruf des restlichen Kaufpreises für die PPS sei der MEL unter Berücksichtigung der ersparten Platzierungsgebühr und unter Berücksichtigung, dass kurzfristig zumindest im Ausmaß der beobachtbaren Handelsvolumen der MEL-Zertifikate eine Platzierung an der Börse möglich gewesen wäre, ein Schaden in Höhe von abgerundet minimal Euro 360.362.000. Unter der Voraussetzung, dass sämtliche PPS - wie von der MBAG angedacht - bei kapitalstarken Einzelinvestoren platzierbar gewesen wären, sei ein Schaden in Höhe von maximal Euro 2.347.650.000 entstanden.
Die vom Sachverständigen der Schadensberechnung zugrunde gelegte Prämisse, wonach es in jenem Zeitraum einen funktionierenden Markt für MEL-Anteile gegeben habe, wird allerdings durch die damals schon seit Monaten laufenden, massiven Rückkäufe eigener Anteile durch die MEL (Faktum 2c) stark in Frage gestellt. Diese Rückkäufe deuten vielmehr darauf hin, dass in jenem Zeitraum am Markt insbesondere die MEL selbst (verdeckt) als Käufer ihrer eigenen Anteile auftrat, womit die Sinnhaftigkeit des Abrufs des Restkaufpreises sehr fraglich ist, ist doch (mit dem Sachverständigen) davon auszugehen, dass der (Still)Halter der PPS diese im Fall des Abrufs des Restkaufpreises auf den Markt gebracht hätte (und mangels eigenen Kapitals auch hätte bringen müssen), um die ausstehende Summe aufbringen zu können.
Der Beschuldigte SCH*** verantwortete sich dahingehend, ein Abruf des restlichen Kaufpreises sei nicht erfolgt, da kein Liquiditätsbedarf der MEL bestanden habe. Zudem hätte ein Abruf einerseits zu einer Überkapitalisierung der MEL (wodurch sich das Risiko einer feindlichen Übernahme erhöht hätte) und andererseits zu einer Verwässerung des Wertes der sonstigen Anteile an der MEL geführt. Die PPS seien unter der Kontrolle der MEL gestanden, zumal die Anteile an der T*** N*** A.V.V. in einem seiner Safes verwahrt gewesen seien, sodass diese nicht ohne seine Zustimmung hätten übertragen werden können. Überdies sei von M*** L***, welche die MEL bei der Suche nach einer strategischen Partner beraten habe, dringend empfohlen worden, keinen Abruf durchzuführen und die PPS – zumindest vorerst – auch nicht einzuziehen.
Unter der Prämisse, dass die PPS einzig als Finanzierungsinstrument dienten, stellt der nicht erfolgte Call auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen B*** einen Befugnismissbrauch dar, wodurch die MEL in einem Euro 300.000 weit übersteigenden Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde. Da jedoch anhand der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu widerlegen ist, dass die PPS primär als wirksames Instrument gegen eine befürchtete feindliche Übernahme, welche gemäß den nachvollziehbaren Angaben des SCH*** auch erhebliche Nachteile für die MEL und deren Anteilseigner mit sich gebracht hätte, begeben wurden und im Zeitraum August bis Oktober 2007 keine Gefahr einer tatsächlich feindlichen Übernahme der MEL bestand, wurde durch den unterlassenen Abruf des restlichen Kaufpreises der PPS der objektive Tatbestand des § 153 Abs 1 StGB nicht verwirklicht.
Abgesehen davon ist auch nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit erweislich, dass SCH*** mit dem Vorsatz, seine Befugnis wissentlich zu missbrauchen, handelte, zumal er – in Übereinstimmung mit den Beschuldigten J*** M*** und V*** – glaubhaft darlegen konnte, dass einerseits seitens M*** L*** empfohlen wurde, zumindest vorerst keine Veranlassungen hinsichtlich der PPS zu treffen, und er andererseits keinen Kapitalbedarf der MEL, jedoch bei einem Abruf des restlichen Kaufpreises die Gefahr einer Überkapitalisierung der MEL und dadurch bedingt einer feindlichen Übernahme sowie einer Verwässerung des Wertes der sonstigen Anteile an der MEL sah.
Ob der Beschuldigte R*** überhaupt in die Entscheidung, ob ein Abruf des restlichen Kaufpreises zu erfolgen hat, involviert war, konnte nicht ermittelt werden. In dem Bericht ON 8447 weist das LKA Niederösterreich / SOKO M*** auf AS 185 darauf hin, dass in den sichergestellten Daten kein Schriftverkehr betreffend einen allfälligen Abruf aufgefunden werden konnte. Da überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung von R*** an Gesprächen mit M*** L*** bzw. potentiellen Investoren / strategischen Partnern der MEL bestehen, ist davon auszugehen, dass R*** in die Entscheidung, ob ein Abruf des restlichen Kaufpreises der PPS vorzunehmen ist, nicht eingebunden war. Abgesehen davon würden für ihn als ebenfalls (ehemaligen) Verantwortlichen der MEL die gleichen Erwägungen wie für SCH*** gelten.
Der Beschuldigte J*** M*** war zwar unzweifelhaft in die Entscheidung zur Begebung der PPS involviert, seiner Verantwortung (wonach er mit der Thematik eines allfälligen Abrufes des restlichen Kaufpreises der PPS nicht zu tun gehabt und er lediglich davon Kenntnis erlangt habe, dass M*** L*** empfohlen habe, die PPS weder einzuziehen, noch einen Call durchzuführen) stehen aber keine konkreten Beweisergebnisse entgegen. Auch seitens SCH*** wurde bestätigt, dass J*** M*** nicht involviert gewesen sei; G*** K*** führte aus, dass das MEL-Board ab Juli/August 2007 die Gespräche mit den Interessenten alleine geführt habe.
Der Beschuldigte P*** W*** gab – letztendlich durch keine entsprechenden Beweisergebnisse widerlegbar – an, keine Angaben machen zu können, warum der restliche Kaufpreis der PPS nicht abgerufen worden sei, da er nicht involviert gewesen sei. Er hielt jedoch fest, dass nach seiner Kenntnis die PPS ein entscheidender Faktor für die schlussendliche Einigung mit C***/G*** gewesen sei.
Der Beschuldigte V*** gab an, dass er persönlich nie zu einem allfälligen Abruf des restlichen Kaufpreises der PPS von den Verantwortlichen der MEL befragt worden sei, ein solcher jedoch nach seiner Erinnerung nie ein Thema gewesen sei. Einerseits habe kein Kapitalbedarf der MEL bestanden und andererseits habe es eine Empfehlung von M*** L***, keine Veranlassungen hinsichtlich der PPS zu treffen, gegeben. Der Verantwortung des V*** stehen keine konkreten Beweisergebnisse entgegen.
Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen geht weiters hervor, dass die Beschuldigten G*** W***, R*** K*** und N*** G*** in die Thematik eines allfälligen Abrufes des restlichen Kaufpreises überhaupt nicht involviert waren, weshalb allfällige Bestimmungs- oder Beitragshandlungen jedenfalls ausscheiden.
3) zum Verdacht nach § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991)
Mit BGBl. I Nr. 62/2019, in Kraft getreten am 23.07.2019, wurde die Strafbestimmung des § 15 KMG 2019 unter anderem dahingehend geändert, dass ein Verstoß gegen Pflichten im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es handelt sich daher nicht mehr um eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung. In Ermangelung von entsprechenden Übergangsbestimmungen und aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleiches ist die für die Beschuldigten günstigere gesetzliche Regelung anzuwenden, bei dieser handelt es sich unzweifelhaft um jene in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019. Daraus folgt, dass eine weitere Überprüfung dahingehend, ob durch die unrichtigen / unvollständigen Darstellungen in den Prospekten vom 11.11.2002 und 25.09.2003, im Nachtrag vom 10.10.2003 zum Prospekt vom 11.11.2002, im Nachtrag vom 20.11.2003 zum Prospekt vom 25.09.2003, in den Prospekten vom 18.03.2004 und 04.06.2004, im Nachtrag vom 27.09.2004 zum Prospekt vom 04.06.2004, im Prospekt vom 10.01.2005 sowie im Nachtrag vom 22.02.2005 zum Prospekt vom 10.01.2005 (sämtliche wurde vor dem Tatzeitraum betreffend den Verdacht nach § 146 ff StGB veröffentlicht) tatsächlich der Tatbestand des § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991) verwirklicht wurde und welche Beschuldigten hierfür konkret verantwortlich waren, zu unterbleiben hat.
Aus den genannten Gründen erübrigt sich auch eine weitere Überprüfung, ob und wenn ja durch wen aufgrund der unvollständigen Angaben in den Prospekten anlässlich der Kapitalerhöhungen im Zeitraum 10/2005 bis 01/2007 (infolge der Verneinung einer Täuschungshandlung im Sinne der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB) die Vergehen des § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991) bzw. § 15 KMG Abs 1 Z 2 KMG (in der Fassung BGBl. I. 78/2005) begangen wurde.
4) zum Verdacht der Untreue zum Nachteil der MAI und MIP durch den Abschluss von Verträgen mit der MBAG und M*** A*** M*** Ltd. bzw. M*** P*** M*** Ltd. im Zeitraum 23.03.2007 bis 09.07.2007
Die MAI schloss jeweils am 23.03.2007 mit der MBAG ein PMMA sowie ein „Agreement to use M*** name and logo“ und mit der M*** A*** M*** Ltd ein Management Agreement. Die Beschuldigten SCH*** und R*** waren zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Boards der MAI, wobei R*** (neben dem bereits verstorbenen G*** K***) sämtliche Verträge für die MAI unterfertigte. Der Beschuldigte M*** war Vorsitzender des Vorstandes der MBAG. Die M*** A*** M*** Ltd war eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der MBAG. Die vereinbarten Leistungen sowie die Gebührenstruktur waren im Wesentlichen die gleichen wie in den oben dargestellten Verträgen zwischen der MEL und der MBAG bzw. MERE, wobei im Rahmen des Management Agreements auch eine performance fee vereinbart wurde.
Der Börsegang der MAI erfolgte am 11.04.2007, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war die MBAG zu 99,99 % und die M*** A*** M*** Ltd zu 0,01 % an der MAI beteiligt.
Abgesehen davon, dass das Internationale Schiedsgericht der W*** Ö*** in einem von der MAI gegen die MBAG angestrengten Verfahren, in welchem die MAI die Aufhebung des PMMA begehrte, zu dem Ergebnis gelangte, dass die vereinbarten Gebühren angemessen waren und das Schiedsgericht auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen der MBAG und jenen der MAI feststellen konnten, ist von einer Genehmigung der jeweiligen Verträge durch die wirtschaftlich Berechtigten der MAI (MBAG und ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft) auszugehen. Damit scheidet ein Befugnismissbrauch durch die Beschuldigten SCH*** und R*** bereits auf objektiver Ebene aus.
Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass SCH*** und R*** den Vorsatz hatten, ihre Befugnis zu missbrauchen bzw. die MAI am Vermögen zu schädigen, zumal die Vertragsabschlüsse zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Genannten als Verantwortliche der MEL bereits mehrfach mit der Thematik der Angemessenheit der Gebühren befasst gewesen waren und daher wohl berechtigt davon ausgehen konnten, dass kein Missverhältnis zwischen den von der MBAG bzw. der M*** A*** M*** Ltd zu erbringenden Leistungen und der von der MAI dafür zu zahlenden Kosten besteht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zum Faktum 2) a) verwiesen. Zum allfälligen Bestimmungshandlungen des Beschuldigten J*** M*** ist ebenso auf die oben dargestellten Erwägungen zum Faktum 2) a) hinzuweisen, welche auch hier uneingeschränkt gelten.
Die MIP schloss jeweils am 07.07.2007 mit der MBAG ein PMMA sowie ein „Agreement to use M*** name and logo“ und am 09.07.2007 mit der M*** P*** M*** Ltd ein Management Agreement. Die Beschuldigten SCH*** und R*** waren zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Boards der MIP, wobei wiederum R*** (neben dem bereits verstorbenen G*** K***) sämtliche Verträge für die MIP unterfertigte. Der Beschuldigte J*** M*** war Vorsitzender des Vorstandes der MBAG. Die Anteile an der M*** P*** M*** Ltd hielt zu 2/3 die MBAG und zu 1/3 Drittel K*** G***. Der Inhalt der Verträge, insbesondere auch die Gebührenstruktur war mit jenen, die zwischen der MAI und der MBAG bzw. der M*** A*** M*** Ltd abgeschlossen worden waren, gleich.
Der Börsegang der MIP erfolgte am 19.07.2007, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war die MBAG zu 99,99 % und die M*** P*** M*** Ltd zu 0,01 % an der MAI beteiligt. Aufgrund der Tatsache, dass die MBAG auch an der M*** P*** M*** Ltd mehrheitlich beteiligt war, ist erneut von einer Genehmigung der jeweiligen Verträge durch die unmittelbar wirtschaftlich Berechtigten der MIP auszugehen, womit ein Befugnismissbrauch durch die Beschuldigten SCH*** und R*** bereits auf objektiver Ebene ausscheidet. Darüber hinaus gelangte das Internationale Schiedsgericht der W*** Ö*** auch in einem von der MIP gegen die MBAG angestrengten Verfahren, in welchem die MIP die Aufhebung des PMMA begehrte, zu dem Ergebnis, dass die vereinbarten Gebühren angemessen waren und auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen Verantwortlichen der MBAG und jenen der MAI festgestellt werden konnte.
Zur subjektiven Tatseite der Beschuldigten SCH*** und R*** sowie zu allfälligen Bestimmungshandlungen des Beschuldigten J*** M*** wird wiederum zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zum Faktum 2) a) sowie auch auf jene betreffend die von der MAI abgeschlossenen Verträge verwiesen.
5) zum Verdacht des Betruges zum Nachteil von Anlegern, die Zertifikate der MAI und MIP erworben haben, im Zeitraum März bis Juli 2007
Die MAI wurde am 21.06.2006 nach dem Recht von Jersey gegründet, der Börsegang der MAI an der Wiener Börse erfolgte am 11.04.2007, die Zeichnungsfrist lief bis zum 27.04.2007. Zunächst wurden nur 49.999.999 Stk Zertifikate emittiert, aufgrund des großen Interesses von Investoren wurde das Angebotsvolumen sodann um 20 Millionen Stk. erhöht. Die Emission wurde von der MBAG, welche vor dem Börsegang 99,99 % der Aktien an der MAI gehalten hatte, begleitet, der Beschuldigte J*** M*** war unzweifelhaft in die Werbemaßnahmen betreffend eine Investition in Zertifikate der MAI involviert. Er nahm an Pressekonferenzen teil und wendete er sich in dem Werbeprospekt direkt an potentielle Interessenten, wobei auch ein Bild von ihm abgedruckt war.
Bereits in dem Werbeprospekt wird durch die Ausführungen „Wer die Chancen in dieser Region früh erkennt – und auch bereit ist, höhere Risiken als in voll entwickelten Märkten zu tragen – hat die Möglichkeit, maximal am erwarteten Zuwachs zu profitieren.“, „Vor einer Investition in M*** A*** I*** sollten Sie jedenfalls mit Ihrem persönlichen Berater ausführlich über die Chancen und Risiken dieser Investmentmöglichkeit sprechen.“ und insbesondere (wenngleich auf der letzten Seite und in geringerer Schriftgröße, dafür jedoch überwiegend in Fettschrift) „Es handelt sich bei MAI um ein spekulatives Investment mit extrem hohem Risiko, einschließlich der Möglichkeit des Totalverlusts des angelegten Kapitals.“ auf die Risiken einer Veranlagung in Zertifikate der MAI hingewiesen, eine diesbezügliche umfangreiche Darstellung findet sich auch in dem Kapitalmarktprospekt, auf welches das Werbeprospekt verweist.
In dem Kapitalmarktprospekt werden auch die von der MAI mit der MBAG bzw. M*** A*** M*** Ltd abgeschlossenen Verträge und die vereinbarten Gebühren offen gelegt. Der Umstand, dass dies nicht im Rahmen des Werbeprospektes erfolgt ist, stellt wohl eine übliche Vorgangsweise dar, zumal es den Umfang eines Werbefolder bei weitem sprengen würde, wenn dieser auch derart detaillierte Informationen enthielte. Es stellt das Wesen der Werbung dar, möglichst kurz und prägnant das Produkt und dessen Vorteile den Marktteilnehmern vorzustellen, ohne auf sämtliche Detailfragen einzugehen. Und zumindest bezogen auf das PMMA stellte sich die Gebührenstruktur als nicht nachteilig für die MAI dar (siehe obige Ausführungen zum Faktum 4).
Im Übrigen bestehen auch keine konkreten Beweisergebnisse dahingehend, dass der Beschuldigte J*** M*** Anlageberater der MBAG oder der MSF dazu angehalten hätte, die Risikohinweise zu relativieren oder die Existenz der von der MAI abgeschlossenen Verträge zu verschweigen, um Anleger für eine Investition in Zertifikate der MAI zu gewinnen.
Es ist daher nicht erweislich, dass die Anleger der MAI vom Beschuldigten J*** M*** einerseits über das Risiko und somit eine allenfalls mangelnde Werthaltigkeit einer Investition in die Zertifikate und andererseits über die für die MAI (allenfalls) nachteilige Gebührenstruktur aufgrund der mit der MBAG bzw. der M*** A*** M*** Ltd abgeschlossenen Verträge getäuscht wurden, sodass der objektive Tatbestand des Betruges nicht verwirklicht wurde. Aufgrund der eindeutigen Risikohinweise und der Offenlegung der Vertragsverhältnisse samt den von der MAI zu leistenden Kosten kann auch nicht von einem entsprechenden Täuschungsvorsatz des J*** M*** ausgegangen werden.
Die ebenfalls in Jersey ansässige MIP wurde am 15.06.2007 gegründet, der Börsegang der MIP an der Wiener Börse erfolgte am 10.07.2007, die Zeichnungsfrist lief bis zum 24.07.2007. Es sollten ursprünglich 74.999.999 Stk Zertifikate emittiert werden, tatsächlich wurden dann 59.999.999 Stk ausgegeben. Auch diese Emission wurde von der MBAG, welche vor dem Börsegang 99,99 % der Aktien an der MIP gehalten hatte, begleitet. Der Beschuldigte M*** war zumindest insofern in die Werbemaßnahmen betreffend eine Investition in Zertifikate der MIP involviert, als er gemeinsam mit K*** G*** (damaliges Board-Mitglied der M*** P*** M*** Ltd) und J*** H*** (damals Board-Mitglied der MIP) an Pressekonferenzen teilnahm.
In dem Werbeprospekt finden sich auf der letzten Seite nicht nur der Hinweis auf den – einzig verbindlichen – Kapitalmarktprospekt, sondern auch folgende Ausführungen: „Im Hinblick auf die dargestellten zahlreichen Risiken, die nicht nur aus den Gegebenheiten am Kapitalmarkt resultieren, sondern vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass das Geschäftssegment der M*** I*** P*** veränderbaren wirtschaftlichen, ökologischen, politischen sowie regulatorischen Gegebenheiten in den jeweiligen Zielregionen unterworfen ist und die Gesamtentwicklung der Gesellschaft erst am Anfang steht, ist eine Veranlagung in die Aktien der M*** I*** P*** als riskant einzustufen. Die Aktie der M*** I*** P*** ist daher vorrangig als Beimischung einer Risikokomponente in einem bestehenden, nach Risikogesichtspunkten gestreuten Portfolio sowie für Anleger, die bereit sind, einen Totalverlust ihres Investments zu akzeptieren, geeignet.“.
In dem Kapitalmarktprospekt werden wiederum einerseits die Risiken und andererseits auch die von der MIP mit der MBAG bzw. M*** P*** M*** Ltd abgeschlossenen Verträge samt den vereinbarten Gebühren umfangreich dargestellt. Obige Ausführungen zur MAI bezüglich der nicht erfolgten Offenlegung im Rahmen des Werbefolder gelten auch hier. Und auch zu dem von der MIP mit der MBAG abgeschlossenen PMMA stellte das Internationale Schiedsgericht der W*** Ö*** fest, dass kein Missverhältnis zwischen den Leistungen und den Gebühren besteht. Das Ermittlungsverfahren brachte auch hervor, dass die MIP tatsächlich über Investitionsprojekte verfügte, so zum Beispiel in Form einer Beteiligung an der ungarischen M*** (staatliches Energieversorgungsunternehmen) oder den Kauf eines Windparks in Deutschland. Konkrete Beweisergebnisse, wonach der Beschuldigte J*** M*** Anlageberater der MBAG oder der MSF dazu angehalten hätte, das Risiko einer Investition in Zertifikate der MIP anders als im Werbefolder und dem Kapitalmarktprospekt darzustellen oder die Existenz der von der MIP abgeschlossenen Verträge zu verschweigen, um Anleger von einer Investition in Zertifikate der MIP zu überzeugen, liegen nicht vor.
Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Anlegern auch deshalb in Zertifikate der MIP investierte, da sich der Kurs der MEL-Zertifikate im zweiten Quartal 2007 im Vergleich zu dem allgemeinen Markttrend positiv entwickelte, was auch auf das Ansammeln von eigenen Zertifikaten durch die MEL zurückzuführen war. Da jedoch – wie zum Faktum 2) c) dargestellt – der Erwerb der Zertifikate nicht vor dem Hintergrund erfolgte, einen erfolgreichen Börsegang der MIP zu gewährleisten, ist zumindest auf subjektiver Tatbestandsebene eine entsprechende Täuschungshandlung zu verneinen.
Es ist somit nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar, dass die Anleger der MIP über das Risiko und somit eine allenfalls mangelnde Werthaltigkeit einer Investition in die Zertifikate, über konkrete Investitionsprojekte und über die für die MIP (allenfalls) nachteilige Gebührenstruktur aufgrund der mit der MBAG bzw. der M*** P*** M*** Ltd abgeschlossenen Verträge vom Beschuldigten J*** M*** getäuscht wurden, sodass der objektive Tatbestand des Betruges von dem Genannten nicht verwirklicht wurde. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann auch ein entsprechender Täuschungsvorsatz des J*** M*** nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist schlussendlich auch darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren gegen K*** G*** und J*** H*** jeweils wegen §§ 146 ff StGB bereits mit Verfügung vom 13.08.2010 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
J*** M*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) und 5) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, zu den Punkten 2) und 4) das Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und zu Punkt 3) das Vergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991) begangen zu haben.
SCH*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und zu den Punkten 2) und 4) das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
R*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und zu den Punkten 2) und 4) das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
P*** W*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, zu Punkt 2) das Verbrechen der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB und zu Punkt 3) das Vergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991) begangen zu haben.
Günter G*** W*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, zu Punkt 2) das Verbrechen der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und zu Punkt 3) das Vergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991) begangen zu haben.
V*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und zu Punkt 2) das Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
R*** K*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, zu Punkt 2) das Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und zu Punkt 3) das Vergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 Kapitalmarktgesetz (in der Fassung BGBl. Nr. 625/1991) begangen zu haben.
N*** G*** war daher verdächtig, zu Punkt 1) das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und zu Punkt 2) das Verbrechen der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
Die A*** A*** A*** AG war verdächtig, nach § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2 VbVG iVm §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall; 12 zweiter und dritter Fall, 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB für die oben zu Punkt 1), 2), 4) und 5) genannten strafbaren Handlungen der Beschuldigten J*** M***, P*** W***, G*** W*** und R*** K***, soweit sie nach dem 31.12.2005 begangen wurden, verantwortlich zu sein, weil die Beschuldigten J*** M***, P*** W*** und R*** K*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs 1 VbVG des belangten Verbandes diese strafbaren Handlungen schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des Verbandes begangen haben bzw. der Beschuldigte G*** W*** als Mitarbeiter diese strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat und die Begehung der Taten dadurch erleichtert wurde, dass die Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Die A*** E*** R*** E*** Limited war verdächtig, nach § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2 VbVG iVm §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB für die oben zu Punkt 1) genannten strafbaren Handlungen der Beschuldigten SCH***, R*** und N*** G***, soweit sie nach dem 31.12.2005 begangen wurden, verantwortlich zu sein, weil die Beschuldigten SCH*** und R*** als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs 1 VbVG des belangten Verbandes diese strafbaren Handlungen schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des Verbandes begangen haben bzw. die Beschuldigte N*** G*** als Mitarbeiterin diese strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat und die Begehung der Taten dadurch erleichtert wurde, dass die Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
In Ansehung der oben dargestellten Tathandlungen und auf Grundlage der ausgeführten Erwägungen war das Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 1 bzw. § 190 Z 2 StPO einzustellen, dies mit nachstehender Begründung:
J*** M***:
Zum Faktum 1) war die subjektive Tatseite nicht erweislich, das Ermittlungsverfahren daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.
Zu den Fakten 2) a) bis d) lagen keine konkreten Beweisergebnisse betreffend allfälliger Bestimmungshandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 3) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, da es sich um keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen handelt.
Zum Faktum 4) lagen erneut keine konkreten Beweisergebnisse betreffend allfälliger Bestimmungshandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 5) hatte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO zu erfolgen, da weder der objektive, noch der subjektive Tatbestand des Betruges verwirklicht wurde.
SCH***:
Zum Faktum 1) lagen keine konkreten Beweisergebnisse für entsprechende Tathandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 2) a) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen, da weder der objektive, noch der subjektive Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht wurde.
Zum Faktum 2) b) wurde bezogen auf die Zeichnung von S***-Bonds im November 2005 und März 2006 der subjektive Tatbestand der Untreue und bezogen auf die Zeichnung von S***-Bonds im November 2006 und Februar 2007 der objektive und subjektive Tatbestand der Untreue nicht erfüllt, sodass die Einstellung des Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO zu erfolgen hatte.
Zu den Fakten 2) c) und d) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen, da der objektive Tatbestand der Untreue nicht erfüllt wurde und auch die subjektive Tatseite nicht erweislich war.
Zum Faktum 4) wurde der Tatbestand der Untreue auf objektiver und subjektiver Ebene nicht erfüllt, weshalb die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO zu erfolgen hatte.
R***:
Zum Faktum 1) lagen keine konkreten Beweisergebnisse für entsprechende Tathandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 2) a) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen, da weder der objektive, noch der subjektive Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht wurde.
Zum Faktum 2) b) wurde bezogen auf die Zeichnung von S***-Bonds im November 2005 und März 2006 der subjektive Tatbestand der Untreue und bezogen auf die Zeichnung von S***-Bonds im November 2006 und Februar 2007 der objektive und subjektive Tatbestand der Untreue nicht erfüllt, sodass die Einstellung des Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO zu erfolgen hatte.
Zu den Fakten 2) c) und d) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen, da der objektive Tatbestand der Untreue nicht erfüllt wurde und auch die subjektive Tatseite nicht erweislich war.
Zum Faktum 4) wurde der Tatbestand der Untreue auf objektiver und subjektiver Ebene nicht erfüllt, weshalb die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO zu erfolgen hatte.
P*** W***:
Zum Faktum 1) war die subjektive Tatseite nicht erweislich, das Ermittlungsverfahren daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.
Zum Faktum 2) a) war bezogen auf den Zeitraum bis 20.06.2005 die objektive und subjektive Tatseite nicht erweislich und lagen bezogen auf den Zeitraum nach dem 20.06.2005 keine konkreten Beweisergebnisse für (versuchte) Bestimmungshandlungen vor, sodass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO zu erfolgen hatte.
Zum Faktum 2) b) wurde im Zweifel der subjektive Tatbestand bezogen auf die Zeichnung von S***-Bonds im März 2005 nicht erfüllt, hinsichtlich der sonstigen Zeichnungen von S***-Bonds lagen keine konkreten Beweisergebnisse für Bestimmungshandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 2) c) wurde der Tatbestand der Untreue durch die unmittelbaren Täter im Zweifel nicht verwirklicht, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war, zumal W*** auch kein Vorsatz betreffend Bestimmungshandlungen unterstellt werden kann.
Zum Faktum 2) d) war schon in objektiver Hinsicht eine Beteiligung, insbesondere eine Bestimmungshandlung, nicht nachweisbar, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 3) hatte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO zu erfolgen, da es sich um keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen handelt.
G*** W***:
Zum Faktum 1) lagen keine konkreten Beweisergebnisse für entsprechende Tathandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 2) a) hatte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO zu erfolgen, da die unmittelbaren Täter den Tatbestand der Untreue nicht verwirklichten und ein allenfalls versuchter Tatbeitrag nicht strafbar ist.
Zu den Fakten 2) b) und c) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, da der Tatbestand der Untreue von den unmittelbaren Tätern nicht (auch nicht im Versuch) verwirklicht wurde und ein allenfalls versuchter Tatbeitrag nicht strafbar ist. Auch ein Beitrag zum Versuch scheidet aus.
Zum Faktum 2) d) lagen keine konkreten Beweisergebnisse betreffend allfälliger Beitragshandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 3) war das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, da es sich um keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen handelt.
V***:
Zum Faktum 1) lagen keine konkreten Beweisergebnisse für entsprechende Tathandlungen vor, überdies war die subjektive Tatseite nicht erweislich, das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.
Zum Faktum 2) a) waren einerseits konkrete Bestimmungshandlungen nicht erweislich, andererseits ist eine allfällige versuchte Beitragshandlung mangels Erfüllung des Tatbestandes der Untreue durch die unmittelbaren Täter nicht strafbar, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hatte daher gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO zu erfolgen.
Zum Faktum 2 b) wurde der Tatbestand der Untreue bezogen auf die Zeichnung von S***-Bonds im November 2006 von den unmittelbaren Tätern nicht (auch nicht im Versuch) erfüllt, ein allenfalls versuchter Tatbeitrag ist nicht strafbar. Hinsichtlich der Zeichnung von S***-Bonds im Februar 2007 lagen keine konkreten Beweisergebnisse für allfällige Bestimmungshandlungen vor, das Ermittlungsverfahren war daher gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO einzustellen.
Zum Faktum 2) c) wurde der Tatbestand der Untreue durch die unmittelbaren Täter nicht verwirklicht, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war, zumal V*** auch kein Vorsatz betreffend Bestimmungshandlungen unterstellt werden kann.
Zum Faktum 2) d) lagen keine konkreten Beweisergebnisse betreffend allfälliger Bestimmungshandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
R*** K***:
Zum Faktum 1) lagen keine konkreten Beweisergebnisse für entsprechende Tathandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zu den Fakten 2) a) bis d) lagen keine konkreten Beweisergebnisse betreffend allfällige (versuchte) Bestimmungshandlungen vor, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
Zum Faktum 3) hatte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO zu erfolgen, da es sich um keine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen handelt.
N*** G***:
Zum Faktum 1) war die subjektive Tatseite nicht erweislich, das Ermittlungsverfahren daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.
Zu den Fakten 2) a) und b) hatte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO zu erfolgen, da die unmittelbaren Täter den Tatbestand der Untreue nicht verwirklichten und ein allfälliger versuchter Tatbeitrag nicht strafbar ist.
Zu den Fakten 2) c) und d) hat das Beweisverfahren keine konkreten Beitragshandlungen ergeben, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war.
A*** A*** A*** AG:
Das Verfahren war gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, da auf Grundlage der oben dargestellten Erwägungen von keinen strafbaren Handlungen der ehemaligen Verantwortlichen J*** M***, P*** W*** und R*** K*** bzw. des Mitarbeiters G*** W*** auszugehen war.
A*** E*** R*** E*** Ltd.
Die Einstellung des Verfahrens hatte gemäß § 190 Z 1 StPO zu erfolgen, zumal auf Grundlage der oben dargestellten Erwägungen von keinen strafbaren Handlungen der seinerzeit Verantwortlichen SCH*** und R*** bzw. der Mitarbeiterin N*** G*** auszugehen war.
Anmerkung der Oberstaatsanwaltschaft Wien: Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat von zahlreichen Opfern gestellten Anträgen auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2024, AZen 132 Bl 41/24v und 132 Bl 42/24s, keine Berechtigung zuerkannt.