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Aktenzeichen:

StA Steyr (498), 5 St 143/20t

Veröffentlicht durch:

OStA Linz (457), 5 OStA 320/20x

Bekannt gemacht am:

11.02.2021


Entscheidungsdatum:

10.02.2021

Einstellungsgrund

§ 190 Z 1 StPO


Mit Eingabe vom 16.06.2020 brachte A*** P*** den Bürgermeister der Stadt St*** G*** H***, den Bundesminister für Inneres K*** N***, H*** K*** als ehemaligen Bundesminister für Inneres sowie unbekannte Organwalter des Standesamtes der Stadt St*** wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Anzeige. Der Anzeige liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:

A*** P*** wurde am *** als intergeschlechtliche Person geboren. Intergeschlechtliche Personen sind Menschen, die hinsichtlich ihrer chromosomalen, gonodalen oder anatomischen Ausstattung von der Norm männlichen oder weiblichen Geschlechts abweichen. Die physischen Merkmale entsprachen bei A*** P*** bei der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht. Im Geburtenbuch wurde der Eintrag „männlich“ vorgenommen, im weiteren Verlauf rieten Mediziner den Eltern jedoch dazu, das Kind als Mädchen zu erziehen. Ambivalente körperliche Geschlechtsmerkmale wurden zum Teil entfernt. A*** P*** fühlt sich jedoch weder als Frau noch als Mann und lebt nunmehr offen als intergeschlechtlich.

Im Jahr 2016 beantragte A*** P*** beim Bürgermeister der Stadt St*** G*** H***, den Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 42 Abs 1 und 3 PStG 2013 von „männlich“ auf „inter“, in eventu auf „anders“, „X“, „unbestimmt“ oder einen sinngleichen Begriff zu ändern. Der Bürgermeister der Stadt St*** gab diesem Antrag mit Bescheid vom 17.05.2016 keine Folge. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) mit Erkenntnis vom 05.10.2016 als unbegründet ab. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde prüfte der VfGH von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013, wonach zu den allgemeinen Personenstandsdaten unter anderem das Geschlecht zählt. Der VfGH hält in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 15.06.2018 zusammengefasst fest, dass die genannte Bestimmung ohne weiteres dahingehend verfassungskonform interpretiert werden könne, dass der Begriff des „Geschlechts“ auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließe. Es habe sich eine überschaubare Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung verwendet werden. So habe die Bioethikkommission in einer Stellungnahme wie auch die beschwerdeführende Partei im Anlassverfahren in ihren Anträgen insbesondere die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“ als derartige Bezeichnungen aufgelistet. Diese brächten im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit das Gemeinte, nämlich das Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund der Anforderungen aus Art 8 EMRK sei § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 daher so zu verstehen, dass er Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht dazu zwinge, personenstandsrechtlich, insbesondere bei Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister, zur Bezeichnung des Geschlechts die Begriffe „männlich“ oder „weiblich“ zu verwenden. Auf Antrag von Personen mit einer Variante in der Geschlechtsentwicklung sei eine der oben genannten oder eine vergleichbare Bezeichnung einzutragen. Die Personenstandsbehörden seien dabei nicht gehindert die Adäquanz der von einer solchen Person beantragten Bezeichnung zu prüfen. Art 8 EMRK verlange keine beliebige Wahl der begrifflichen Bezeichnung des eigenen Geschlechts (VfGH vom 15.06.2018, G 77/2018). Mit Erkenntnis vom 27.06.2018 sprach der VfGH darüber hinaus aus, dass das LVwG OÖ der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 einen mit Art 8 Abs 2 EMRK nicht zu vereinbarenden Inhalt unterstellt habe. Die beschwerdeführende Partei sei im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK verletzt worden. Das Erkenntnis des LVwG wurde behoben (VfGH vom 27.06.2028, E 2918/2016-35).

Im zweiten Rechtsgang sprach das LVwG OÖ am 03.07.2018 aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St*** stattgegeben und festgestellt werde, dass der Geschlechtseintrag von A*** P*** im Zentralen Personenstandsregister von „männlich“ auf „inter“ zu berichtigen sei. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt (LVwG vom 03.07.2018, LvwG-750369). Die vom (damaligen) Bundesminister für Inneres H*** K*** erhobene Amtsrevision, in der vorgebracht wurde, dass es insbesondere an Rechtsprechung fehle, wie bei der begrifflichen Zuordnung einer Geschlechtsangabe vorzugehen sei, wurde vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2018 zurückgewiesen. Die vom VfGH kundgetane Rechtsanschauung sei von den Verwaltungsbehörden umzusetzen, der Begriff „inter“ als Ausdruck der Geschlechtsidentität sei zulässig (VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0015-6).

Zur Umsetzung dieser im Personenstandsrecht neuen Vorgaben erging mit 20.12.2018 – in Abstimmung mit dem BMASGPK und BMVRDJ (nunmehr BMJ) – ein Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI), wonach für Menschen mit einer Variante in der Geschlechtsentwicklung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 41 Abs 1 PStG 2013 auf Antrag die Eintragung des Geschlechts im Zentralen Personenstandsregister und in den personenstandsrechtlichen Urkunden auf den Begriff „divers“ geändert werden könne. Weiters könne bei Eintragung und Beurkundung der Geburt die Eintragung des Geschlechts mit „offen“ vorgenommen werden (BMI-VA1300/0528-III/4/b/2018). Die von den Personenstandsbehörden zu verwendende Software wurde entsprechend konfiguriert, dies jedoch mit der Folge, dass die von A*** P*** begehrte Eintragung des Begriffs „inter“ aus EDV-technischen Gründen nicht vorgenommen werden konnte.

An oben genannten Erlass hielt der nunmehrige Bundesminister für Inneres K*** N*** in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage am 10.04.2020 weiterhin fest (GZ 2020-0.127.006).

Die beantragte Änderung des Geschlechtseintrags auf „inter“ wurde mittlerweile nach einer Softwareänderung vom Standesamt Steyr vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Sachverhaltsdarstellung A*** P*** vom 16.06.2020 richtet sich bei gesamthafter Betrachtung erkennbar gegen die nach Ansicht des Anzeigers unterbliebene Umsetzung der beiden Erkenntnisse des LVwG OÖ vom 3.7.2018, LVwG-750369/46/MZ (Feststellung, dass der Geschlechtseintrag von A*** P*** im Zentralen Personenstandsregister von „männlich“ auf „inter“ zu berichtigen ist), und 18.2.2020, LVwG-750727/5/MZ (Feststellung, dass A*** P*** eine Geburtsurkunde mit dem Geschlechtseintrag „inter“ auszustellen ist), durch die zuständige Personenstandsbehörde (§ 3 Abs 1 PStG), namentlich den Bürgermeister der Stadt St***, und das BMI bzw. die konkret verantwortlichen Organwalter. Dieser sich schon aus dem Kreis der angezeigten Personen erschließende Anzeigeumfang erscheint insoweit konsequent gewählt, als sich aus den in der Sachverhaltsdarstellung vom 16.6.2020 weiters erwähnten Erkenntnissen des VfGH vom 15.6.2018, G 77/2018-9 (keine Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2 Z 3 PStG), und 27.6.2018, E 2918/2016-35 (Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts A*** P*** auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 5.10.2016, LVwG-750369/5/MZ/MR), sowie dem ebenfalls angeführten Beschluss des VwGH vom 14.12.2018, Ro 2018/01/0015-6 (Zurückweisung der Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des LVwG OÖ vom 3.7.2018, LvwG-750369/46/MZ), keine (konkreten) Handlungspflichten für die genannten Verwaltungsbehörden ergaben, während die zweitgenannte Entscheidung des VfGH durch das unmittelbar angesprochene LVwG OÖ ohnehin bereits mit Erkenntnis vom 3.7.2018, LVwG-750369/46/MZ, ihre Umsetzung erfuhr.

Von dem solcherart abgesteckten Prüfungsumfang ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelnde VwGVG anders als etwa das VfGG (vgl. § 87 Abs 2 VfGG), das VwGG (vgl. § 63 Abs 1 VwGVG) oder die BAO (vgl. § 282 BAO)keine explizite Verpflichtung der betroffenen Verwaltungsbehörden zur Umsetzung meritorischer Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte normiert. § 28 Abs 5 VwGVG und der daraus abgeleitete Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Rz 19 mwN) beziehen sich nämlich nur auf kassatorische Entscheidungen (Fister/Fuchs/Sachs, aaO Rz 17; vgl. auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², VwGVG § 28 Rz 12). Selbst wenn man vorliegend eine die Personenstandsbehörde bzw. das BMI treffende Umsetzungspflicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 74 ff) oder aus der Parteistellung Erstgenannter als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. aber Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 302 Rz 116, der als unter Aspekten des § 302 Abs 1 StGB maßgebliche Vorschriften (nur) Gesetze, Verordnungen und Weisungen anführt) ableiten und diese als nach § 302 Abs 1 StGB tatbildliche Befugnis bzw. deren Verletzung als strafbaren Missbrauch (zu den Begriffen Nordmeyer, aaO Rz 21 ff und 114 ff) qualifizieren würde, kann vor dem (dargestellten) Hintergrund einer jedenfalls unpräzisen, insbesondere auch den der Behörde gegebenenfalls für die Umsetzung zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht (explizit) regelnden Rechtslage und angesichts der in gegenständlicher Verwaltungssache in Reaktion auf die in Rede stehenden Erkenntnisse des LVwG OÖ sehr wohl gesetzten Maßnahmen (Erlass des BMI vom 20.12.2018, BMI-VA1300/0528-III 4/b/2018: antragsgebundene Möglichkeit der Änderung der Eintragung des Geschlechts von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung im Zentralen Personenstandsregister und in personenstandsrechtlichen Urkunden auf den Begriff „divers“; Schaffung der technischen Voraussetzungen für entsprechende Eintragungen; mittlerweile erfolgte Änderung der Geschlechtseintragung A*** P*** auf „inter“ durch das Standesamt St***) ein Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) in Richtung eines wissentlichen (zu den Auswirkungen unklarer Vorschriften auf die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der Wissentlichkeit Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 302 Rz 117) Befugnismissbrauches nicht erkannt werden.

Nichts anderes gilt im Übrigen aber auch hinsichtlich des von § 302 Abs 1 StGB weiters geforderten (überschießenden) Rechtsschädigungsvorsatzes. Ungeachtet der Frage, ob aus den vorliegend interessierenden Erkenntnissen des LVwG OÖ ein subjektives Recht (zum Begriff Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 302 Rz 151 ff) des Anzeigers auf Erfassung gerade des Geschlechtseintrages „inter“ im Zentralen Personenstandsregister und in der Geburtsurkunde zu erschließen ist, kann mit Blick auf die im Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2018, G 77/2018-9, erfolgte Klarstellung, dass aus Art 8 EMRK kein Recht auf beliebige Wahl der begrifflichen Bezeichnung des eigenen Geschlechts resultiert, den angezeigten Organwaltern nicht in der von § 1 Abs 3 StPO vorausgesetzten Verdachtsdichte unterstellt werden, eine Schädigung A*** P*** im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf personenstandsrechtliche Festlegung der individuellen Geschlechtsidentität (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben (§ 5 Abs 1 StGB). Diesbezüglich ist abermals auch darauf zu verweisen, dass zeitnah zu den Erkenntnissen des LVwG OÖ auf die Möglichkeit der Erfassung des Geschlechtseintrages „divers“ hingewirkt und mittlerweile nach erfolgter Softwareänderung auch der Begriff „inter“ eingetragen wurde.

Insgesamt ist daher mangels Vorliegens einer den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 StPO genügenden Verdachtsdichte gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen.

Ausdruck vom: 25.04.2024 10:12:04 MESZ