OStA Graz (636), 4 OStA 564/21z
Veröffentlichung gemäß § 35a Staatsanwaltschaftsgesetz
StA Klagenfurt (728), 14 St 68/22h
17.04.2025
17.04.2025
§ 190 Z 2 StPO
Einstellungsbegründung:
Aufgrund der anonymen Anzeige vom 01.03.2023 (ON 165) stand der Beschuldigte C* B* im Verdacht, in den Jahren 2018 bis 2020 in D* seine Befugnis, über fremdes Vermögen, und zwar jenes der A* G*, zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die A* G* am Vermögen geschädigt zu haben, wobei er durch die Tat einen Schaden in Höhe von zumindest EUR 700.000,00, sohin in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag herbeiführte, indem er in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz der wirtschaftlich Berechtigten dienen, da er in seiner Funktion als Landesparteiobmann und Klubobmann der A* G* Kosten für Errichtungskosten, Baumaterial, Planungskosten und ähnliche Kosten für seinen privaten Hausbau unter Verwendung von Vermögenswerten der A* G* beglich. Er war daher verdächtig, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Satz StGB begangen zu haben.
Die weiteren Beschuldigten C* H*, als Landesfinanzreferent der A* G*, I* als Landesgeschäftsführer der A* G* und J* K* als für die Generalplanung und örtliche Bauaufsicht des Umbaus und der Sanierung der Parteizentrale der A* G* verantwortlicher Architekt waren verdächtig, zu der C* B* zur Last gelegten strafbaren Handlung zumindest beigetragen zu haben, und zwar C* H* und I* indem sie in ihren vorgenannten Funktionen in der A* G* diese Verrechnung „mittrugen“ und teilweise abzeichneten/freigaben, J* K* indem er seine Leistungen als Architekt (wie Ausführungsplanung, Bauaufsicht etc.) für den privaten Hausbau des C* B* wirtschaftlich betrachtet der A* G* in Rechnung stellte. Diese Personen waren daher verdächtig, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Satz StGB in Form der Betragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB begangen zu haben.
In Prüfung dieses Tatverdachtes wurde Nachstehendes erwogen:
Der Beschuldigte C* B* (ergänzende Vernehmung in ON 449, Seiten 11 bis 14) verwies auf seine bereits erstattete Stellungnahme vom 09.11.2023 (ON 284) sowie seine Einvernahme vom 07.11.2023 (ON 286.3) und legte drei seiner den Hausbau betreffenden Kreditverträge vor, und zwar jeweils abgeschlossen zwischen ihm und seiner Ehegattin L* B* als Kreditnehmer und 1.) mit der M* Bank als Kreditgeber über einen Betrag von EUR 300.000,00 (ON 449 Seiten 27 bis 33), 2.) mit der NP* Bank als Kreditgeber über einen Betrag von EUR 120.000,00 (ON 449, Seiten 34 bis 39) und 3.) mit der NP* Bank als Kreditgeber über einen Betrag von EUR 200.000,00 (ON 449, Seiten 40 bis 45). Er blieb sohin zusammengefasst bei seiner Verantwortung, seinen privaten Hausbau durch Kreditmittel finanziert und keinerlei damit einhergehende Kosten über Parteikonten verrechnet zu haben.
Der Beschuldigte C* H* (Vernehmung in ON 449, Seiten 7 bis 10 und in ON 654, Seite 6) gab an, dass die Liegenschaft in der Q* Straße R* angekauft worden sei, um damit die notwendigen Räumlichkeiten für den Betrieb der A* G* zur Verfügung zu haben. Zur Sicherung von Einnahmen für die Partei sei beschlossen worden, den obersten Stock zum Zwecke der Weitervermietung auszubauen. Die Planung und Baubegleitung seien von J* K* vorgenommen und die notwendigen Beschlüsse in der Landesparteileitung gefasst worden. Aufgrund baubehördlicher Vorschreibungen habe eine teurere Variante – unter anderem bei den Fenstern, beim Lichtband und des Liftes – gewählt werden müssen, über die in den entsprechenden Gremien die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden seien. Zu den Vorwürfen einer Mittelverwendung von den Parteikonten für den privaten Hausbau von C* B* gab er an, keine Hinweise hiefür oder irgendwelche Auffälligkeiten vorgefunden zu haben.
Der Beschuldigte J* K* (Vernehmung in ON 484, Seiten 1 bis 4) berief sich auf seine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen vom 20.03.2024 (ON 366) und wies die gegen seine Person erhobenen Vorwürfe ausdrücklich als falsch und unbegründet zurück. In seiner vorzitierten Stellungnahme führte er aus, dass er die Vorwürfe entschieden in Abrede stellen würde und anhand der von ihm zur Vorlage gebrachten Unterlagen ersichtlich sei, dass sämtliche von ihm erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung der Landesgeschäftsstelle der A* G* ordnungsgemäß erbracht und keinesfalls überhöht abgerechnet worden seien. Er wies vor allem darauf hin, dass er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft nur 10% anstatt der üblichen 12-15% der Nettobaukosten als Honorar für die Generalplanung und örtliche Bauaufsicht verrechnet habe, woraus sich bereits erhellen würde, dass er keinesfalls zum wirtschaftlichen Nachteil der A* G* agiert habe.
Der Beschuldigte I* (Vernehmung in ON 484, Seiten 7 bis 10) legte eine schriftliche Stellungnahme (in ON 484, Seiten 13 bis 24) samt Urkunden, insbesondere Bauunterlagen, Beschlüsse der A* G* und Überweisungen zum Umbau der Parteizentrale (in ON 484, Seiten 25 bis 97) – auf die nachstehend noch gesondert eingegangen wird - vor und erhob diese zu seiner Verantwortung. Er führte darin zusammenfassend aus, dass sowohl der Erwerb als auch der Umbau der neuen Parteizentrale auf Basis von einstimmigen Beschlüssen des Landesparteivorstandes der A* G* erfolgt seien und er auf Basis dieser Beschlüsse die organisatorischen Belange durchgeführt habe, wobei er in den Ankauf, die Aus- und Umbauplanung, den Aus- und Umbau, die Beauftragung der einzelnen Gewerke sowie die damit einhergehende Abrechnung persönlich nicht eingebunden gewesen sei. Sämtliche Zahlungen an die Professionisten seien auf Basis tatsächlich erbrachter und von der S* geprüfter und bestätigter Leistungen erfolgt. Die Kostenüberschreitungen hätten sich aufgrund geänderter baubehördlicher Vorgaben und qualitätssteigender Maßnahmen ergeben. Zu einer Verrechnung von Leistungen für den privaten Hausbau von C* B* habe er keine Wahrnehmungen, er schließe sogar aus, dass Leistungen hiefür von der A* G* bezahlt worden seien. Hiezu merkt er an, dass der private Hausbau von C* B* zeitlich ohnedies deutlich vor dem Erwerb, Um- und Ausbau der Parteizentrale erfolgt sei. Die Leistungen für den privaten Hausbau seien im Jahr 2018 erbracht worden und würde seiner Ansicht nach wohl kein Werkunternehmer bis 2020/2021 – hier seien die ersten Teilzahlungen im Zusammenhang mit der Parteizentrale geleistet worden - auf Zahlungen warten. Auch sei im Jahr 2018 weder der Erwerb, noch der Umbau der Parteizentrale absehbar gewesen.
Der Zeuge U* (Vernehmung in ON 449, Seiten 15 bis 18) gab an, dass er als Rechnungsprüfer der A* G* seit 2012 die ihm vorgelegten Rechnungen stets entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften geprüft habe, er habe immer ordnungsgemäß gearbeitet und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Es habe bei der Landespartei immer eine lückenlose Buchhaltung gegeben. Wenn er Fragen zu Rechnungen gehabt habe, seien diese von den betreffenden Personen immer plausibel erklärt bzw. beantwortet worden. Bei der Landespartei sei Aufgabe des internen Rechnungsprüfers (wie er) immer nur die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der verwendeten Gelder gewesen, die Vollständigkeit der Unterlagen und dergleichen sei immer die Aufgabe der externen Wirtschaftsprüfer gewesen. Zum Vorwurf, dass er J* K* mit einer Rechnung konfrontiert habe, gab er an, dass er dies niemals gemacht habe, J* K* sei nicht sein Ansprechpartner gewesen. Auch habe C* B* immer für ihn gestimmt und mit Prüfungen beauftragt und nie versucht, „ihn wegzubringen“. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass er von C* H* einen Aufsichtsratsposten erhalten habe. Er sei in der Zeit von 2013 bis 2015 unentgeltlich in der V* W* GmbH und von 2014 bis 2020 unentgeltlich in der V* X* O* Y* GmbH sowie seit April 2022 mit einer monatlichen Vergütung von EUR 200,00 plus EUR 100,00/Sitzung in der D* Holding Z* GmbH je als Aufsichtsrat tätig/tätig gewesen, wobei er für diese Funktionen von BA* und nicht C* H* nominiert worden sei. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass BC* keine Prüfungen vorgenommen hätte, er habe mit ihm gemeinsam – unter anderem auch in dessen Kanzlei – Prüfungen durchgeführt. Er verweist letztlich auf seine bereits erfolgte Vernehmung (ON 234.8), in der er unter anderem angab, ehrenamtlich als Rechnungsprüfer tätig gewesen zu sein und keine Gefälligkeitsprüfungen vorgenommen zu haben.
Der Zeuge BC* (Vernehmung in ON 449, Seiten 23 bis 26) gab an, dass er einmal als Ersatzprüfer, dies gemeinsam mit U* und einmal als Prüfer durch Wahl zum Landesparteitag die Finanzen der A* G* geprüft habe. Es habe bei der Prüfung mit U* ein Schreiben gegeben, das auf der Nachfrage des U* die Aufklärung unklarer Punkte in den damals vorliegenden Unterlagen enthielt, diesbezüglich habe es dann auch einen Prüfbericht gegeben, wobei er nicht mehr wisse, ob er diesen mitunterfertigt habe. Er habe jedenfalls die ihm vorliegenden Unterlagen zur Prüfung der A* G* durchgesehen und dabei festgestellt, dass er dem ihm persönlich bekannten BF* bei Übermittlung eines „Mustertestats“ per Mail versehentlich auch ihm zuvor von U* übermittelte Fragen an den Landesparteivorstand mitgeschickt habe. Er habe darauf aber sofort aufmerksam gemacht und ersucht, mit diesen Informationen vertraulich umzugehen. Über weiteren Vorhalt der Angaben der anonymen Anzeige führte er aus, dass er seines Erachtens nicht aufgrund seiner Verbindungszugehörigkeit zur Burschenschaft, sondern aufgrund seiner Tätigkeit als Steuerberater – wodurch er über das erforderliche Fachwissen als Rechnungsprüfer verfügen würde – auserwählt worden sei. Auch entspreche es seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit, dass U* eine zentrale Rolle gespielt habe und er sowie andere Rechnungsprüfer nicht „über die Burschenschaft hinweg“ verpflichtet seien, hier gebe es eine strikte Trennung und sei vor allem nicht jeder Burschenschaftler F* Mitglied und umgekehrt. Es stimme ebenso wenig, dass er und BF* nie wirklich Rechnungsprüfungen durchgeführt hätten, sie seien für verschiedene Institutionen tätig gewesen. Zu fehlerhaften oder nicht vorgelegten Rechnungen könne er nichts sagen, auch nicht, ob es zwischen U* und C* B* Unstimmigkeiten gegeben habe. Er habe die von ihm erwähnten zwei Prüfungen durchgeführt und habe sonst keinen Kontakt zu U* gepflegt. Die gesamten Vorwürfe seien für ihn unerklärlich, denn er komme bei einer Prüfung seiner ursprünglichen Tätigkeit nach und wäre ihm eine „Mauschelei“ oder ein Vorenthalten von Unterlagen aufgefallen.
Der Zeuge BF* (Vernehmung in ON 449, Seiten 19 bis 22) gab an, dass er mit Sicherheit das Schreiben – gemeint die anonyme Anzeige – nicht verfasst habe, es scheinen darin die Inhalte, die die Landespartei und die Stadtpartei D* betreffen durch den Verfasser vermischt worden zu sein. Diese sei seiner Meinung nach von jemanden verfasst worden, der Einblick in die Landespartei und in die Stadtpartei gehabt habe, wobei die Funktionen vermischt werden. Er habe nie gemeinsam mit BC* Rechnungsprüfungen durchgeführt, da er Prüfer im Bereich der Stadtpartei und BC* Prüfer im Bereich der Landespartei gewesene seien. Zu den Vorwürfen, dass er nie viel und genau geprüft habe, führt er an, dass er immer nach bestem Wissen und Gewissen seinen Aufgaben als Rechnungsprüfer nachgekommen sei.
Aufgrund der Angaben in der anonymen Anzeige ON 165.3, Seite 3, dass „Wenn C* H* unsicher war, hat er auch BI* gefragt….“ wurde der Beschuldigte BI* im Zuge seiner ergänzenden Vernehmung am 16.12.2024 (ON 654, Seite 18) hiezu befragt und gab an, dass er hiezu keine Wahrnehmungen habe. Er sei seiner Erinnerung nach nur einmal von C* B* (in Anwesenheit von C* H* oder J* K*) nach seiner Meinung zum möglichen Ausbau des oberen Geschoßes in der neuen Landesparteizentrale gefragt worden, dies sei ein kurzes und informelles Gespräch gewesen, es ging um die Rentabilität des Ausbaus und einer allfälligen Vermietung. Zum privaten Hausbau des C* B* habe er keinerlei Wahrnehmungen. Für ihn handle es sich um ein „bösartiges“ Gerücht.
Zu den inkriminierten Bauvorhaben (nachfolgend kurz: BVH) wird chronologisch nachstehend dargelegt:
Zum BVH „Hausbau B*“:
Von C* B* und seiner Ehegattin L* B* wurden für dieses BVH 3 Kredite, und zwar bei der M* Bank als Kreditgeber über einen Betrag von EUR 300.000,00 zu Kontonummer/IBAN BK* (Entgeltlicher Darlehensvertrag vom 30.07.2018 ON 449 Seiten 27 bis 33), bei der NP* Bank als Kreditgeber über einen Betrag von EUR 120.000,00 zu Kontonummer/IBAN BK3* (Kreditzusage vom 12.02.2020 ON 449, Seiten 34 bis 39) und ein weiterer bei der NP* Bank als Kreditgeber über einen Betrag von EUR 200.000,00 zu Kontonummer/IBAN BK2* (Kreditzusage vom 18.07.2018 ON 449, Seiten 40 bis 45), sohin Kredite in Höhe von insgesamt EUR 620.000,00 aufgenommen. Allen drei Kreditverträgen ist als Verwendungszweck „Hausbau“ bzw. „private Wohnraumfinanzierung“ bzw. “Wohnraumschaffung“ zu entnehmen. Ebenso wurde alle drei Kredite von beiden Ehegatten (C* B* und L* B*) als Kreditnehmer aufgenommen, die Konten „lauteten“ nur auf den Namen des C* B*. Bei der NP* Bank erfolgte die Abwicklung der Finanzierung über das jeweilige Kreditkonto bzw. „weitere auf C* B* eröffnete Konten“, wozu insbesondere das Konto des C* B* zu Kontonummer/IBAN CBK* zählte (in den Kreditzusagen ON 449, Seite 34 oben „zur Ablage bei“ und zweiter Absatz sowie Seite 40 oben „zur Ablage bei“ und zweiter Absatz).
Die Ausführungsplanung und örtliche Bauaufsicht hatte J* K* inne, wobei von diesem lediglich der Vorentwurf, der Entwurf und die Einreichung bei der Baubehörde mit EUR 12.360,00 mit Honorarnote vom 16.02.2018 verrechnet und von den Ehegatten B* vom Kreditkonto bei der NP* Bank IBAN BK2* am 23.08.2018 überwiesen/bezahlt wurde (ON 371.2, Seiten 4 und 5). Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden keine weiteren Leistungen verrechnet und keine weiteren Rechnungen gelegt, zumal die Erbringung dieser weiteren Leistungen (Ausführungsplanung und örtliche Bauaufsicht) – nach den übereinstimmenden Angaben des C* B* und des J* K* - ein Hochzeitsgeschenk für C* B* und dessen damaliger Lebensgefährtin und nunmehriger Ehegattin L* B* waren (Billet/Gutschein vom 16.06.2018, ON 371.1, Seiten 6 und 7).
Als Generalunternehmer war bei diesem BVH die BL*-BM* Baugesellschaft mbH tätig. Die von diesem Unternehmen erbrachten und verrechneten Leistungen (Baumeisterarbeiten Rohbau, Stützmauern, Abstellraum, Carport, Zimmermeisterarbeiten, Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Innen- und Außenputz, Estrich, Fenster, Bodenbeläge, Malerarbeiten) betrugen gesamt EUR 508.474,22, die bezughabenden Rechnungen wurden im Zeitraum 11.03.2019 bis 30.12.2019 in fünf Teilrechnungen und einer Schlussrechnung (samt Haftrücklass) C* und L* B* als Bauherren gelegt (ON 288.2, Seite 1; ON 288.2, Seiten 3, 5, 6, 7 und 28) und von den Kreditkonten bei der NP* Bank IBAN: BK2* und IBAN: BK3* sowie bei der M* Bank IBAN: BK* im Zeitraum 15.03.2019 bis 23.04.2020 bezahlt/überwiesen (ON 288.2, Seite 1; ON 288.2, Seiten 4, 9, 11 und 29; ON 371.2, Seiten 8 und 9). Aus diesen Rechnungen ist auch der Leistungszeitraum, und zwar Oktober 2018 (vgl. 1. Teilrechnung) bis Oktober 2019 (vgl. Schlussrechnung) ersichtlich. Zum Haftrücklass wird in Entsprechung des Erlasses/der Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Graz vom 22. Dezember 2023 ergänzend ausgeführt, dass die Überweisung insofern geklärt werden konnte, dass der diesbezügliche Zahlungsbeleg über den Betrag von EUR 26.169,54 vorgelegt wurde und aus diesem ersichtlich ist, dass der Haftrücklass – wie in der Aufstellung ON 288.2 angeführt – auch tatsächlich vom Kreditkonto der Ehegatten B* bei der NP* Bank IBAN: BK3* bezahlt/überwiesen wurde (ON 371.2, Seite 9). Ebenso wurde der „ungeschwärzte“ Beleg über die Bezahlung der Schlussrechnung in Höhe von EUR 65.359,90 (ON 288.2, Seiten 28 und 29) vorgelegt und ist aus diesem (ON 371.2, Seite 8) und der damit einhergehenden Stellungnahme (ON 371.2, Seite 3, Punkt 2)) ersichtlich, dass diese ebenso vom Kreditkonto bei der NP* Bank IBAN: BK3* der Ehegatten B* bezahlt/überwiesen wurde, und dass der bei der NP* Bank zu IBAN: BK3* gewährte Kredit von C* B* bzw. den Ehegatten B* für den Hausbau zusätzlich aufgenommen werden habe müssen, da die Baukosten höher als geplant ausgefallen seien (auch anhand des Datums auf Kreditzusage – 12.02.2020 nachvollziehbar). Die Bank habe bei der gegenständlichen Überweisung zwar die richtige Kontonummer der BL*-BN* Baugesellschaft mbH, jedoch offenbar irrtümlich beim Empfängernamen „Architekturbüro K*“ angeführt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Empfänger-IBAN ** auf diesem Beleg nicht nur mit jenem auf den restlichen, der BL*-BN* Baugesellschaft mbH zuordenbaren Überweisungen(sbelegen), sondern auch mit jenem, der auf den einzelnen Rechnungen angeführt ist, übereinstimmt (ON 288.2, Seiten 3 bis 28). Nach dem vorgelegten Kreditvertrag/-zusage (ON 449, Seiten 34 bis 39) wurde dieser nicht nur von C* B*, sondern von beiden Ehegatten, sohin auch L* B* am 12.02.2020 aufgenommen, das wiederum die Bezahlung der Schlussrechnung erst am 10.03.2020 sowie des Haftrücklasses erst am 23.04.2020 von diesem Konto erklärt.
Die restlichen Professionisten des gegenständlichen BVH erbrachten nachstehende Leistungen im nachangeführten Umfang:
- BP* GmbH – Errichtung Heizkamin – EUR 9.500,00 (ON 228.2, Seiten 1 und Rechnung vom 19.07.2019 ON 288.3, Seiten 1 und 2), überwiesen/bezahlt am 30.07.2019 vom Konto bei der NP* Bank IBAN CBK* auf das auf der Rechnung angeführte Konto (ON 288.3, Seite 3);
- BQ* GmbH – Errichtung Außenkamin – EUR 3.367,03 (ON 288.2, Seite 1 und Rechnung vom 20.03.2019 ON 288.3, Seiten 4 und 5), überwiesen/bezahlt am 03.04.2019 vom Kreditkonto bei der NP* Bank IBAN BK2* auf das auf der Rechnung angeführte Konto (ON 288.3, Seite 6);
- BR* GmbH – Errichtung Sanitäranlagen, Installationsarbeiten – EUR 45.670,00 (ON 288.2, Seite 1 und Rechnungen vom 13.07.2019 und 13.12.2019 ON 288.4, Seiten 1 und 3 bis 9), überwiesen/bezahlt am 16.08.2019 und am 13.02.2020 je vom Konto bei der NP* Bank IBAN CBK* auf das auf den Rechnungen angeführte Konto (ON 288.4, Seiten 2 und 10);
- BS* GmbH – Elektroinstallationsarbeiten – EUR 28.800,00 (ON 288.2, Seite 1 und Rechnungen vom 21.05.2019 und vom 08.07.2020 ON 288.5, Seiten 1 und 3 bis 5), überwiesen/bezahlt am 23.05.2019 vom Kreditkonto bei der NP* Bank IBAN BK2* und am 14.07.2020 vom bei der NP* Bank IBAN BK3* auf das auf den Rechnungen angeführte Konto (ON 288.5, Seiten 2 und 6);
- BT* KG – Verfliesungsarbeiten – EUR 39.715,87 (ON 288.2 Seiten 1 und 2 und Rechnungen (18) vom 13.06. 2019 bis 09.09.2019 ON 288.6, Seiten 1 bis 52), Anzahlung EUR 10.000,00 am 28.05.2019 (ON 288.6, Seite 53), Überweisung/Bezahlung (rücksichtlich Skonti und Gutschriften) von insgesamt EUR 37.812,83 am 04.07.2019, 15.07.2019, 06.04.2021 und am 17.09.2019 (ON 288.6, Seiten 54 bis 56) je vom Konto bei der NP* Bank IBAN CBK* und jenem der L* B* bei der NP* Bank IBAN ** auf das auf den Rechnungen angeführte Konto. Bemerkt wird zu dieser Position, dass die in 288.2, Seite 2 erstellte Auflistung insofern nicht korrekt ist, zumal ein Rechenfehler unterlaufen sein dürfte. Die Rechnungen stimmen jedoch mit den überwiesenen/bezahlten Beträgen überein;
- BU* GmbH – Parkettboden – EUR 2.279,09 (ON 288.2, Seite 2 und Rechnung vom 23.07.2019 ON 288.7, Seite 1), überwiesen/bezahlt am 30.07.2019 vom Konto bei der NP* Bank IBAN CBK* auf das auf der Rechnung angeführte Konto (ON 288.7, Seite 3);
- BV* HandelsGmbH – Errichtung Pool – EUR 15.457,86 (ON 288.2, Seite 2 und Rechnungen vom 31.10. 2019 bis 22.10.2019 ON 288.8, Seiten 1 bis 10, 12 und 15 und ON 288a, Seiten 4, 5 und 9), überwiesen/bezahlt am 14.11.2018 (ua Anzahlung), 21.02.2019 und Oktober 2019 (ON 288.8, Seiten 11, 14 und 17 und ON 288a, Seite 4 und 5) je vom Kreditkonto bei der NP* Bank IBAN BK2* bzw. ein Restbetrag von EUR 469,42 bar auf das auf den Rechnungen angeführte Konto. Bemerkt wird auch zu dieser Position, dass die in 288.2, Seite 2 erstellte Auflistung insofern nicht korrekt ist, zumal ein Rechenfehler unterlaufen sein dürfte. Die Rechnungen stimmen jedoch mit den überwiesenen/bezahlten Beträgen überein.
Zusammengefasst können daher bei diesem BVH die vorgelegte Rechnungen der Professionisten mit den vorgelegten Überweisungsbelegen nachvollzogen und keine Ungereimtheiten festgestellt werden. Die erste Überweisung erfolgte am 23.08.2018 an J* K*, die letzte am 06.04.2021 an die BT* KG sowie die letzte an das Generalunternehmen BL*-BM* Baugesellschaft mbH am 23.04.2020. Insgesamt sind anhand der vorgelegten Belege Kosten in Höhe von EUR 651.361,03 (mit J* K* EUR 663.721,03) angefallen, die nachvollziehbar von den C* und L* B* zuordenbaren (Kredit)konten – sohin aus deren Privatbereich - auch überwiesen/bezahlt wurden.
BVH „Parteizentrale der A* G*“:
Dieses BVH wurde in der Landesparteivorstandssitzung vom 30.04.2018 – ua in Anwesenheit von C* B* als Landesparteiobmann, C* H* als Landesfinanzreferent der Landespartei A* G* und J* K* als für die Generalplanung und örtliche Bauaufsicht des Umbaus und der Sanierung der Parteizentrale der A* G* beigezogener Architekt – mit voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von zirka EUR 3,5 Mio (1,4 Mio für den Kauf der Liegenschaft und 1,79 Mio für Umbaukosten) beschlossen (ON 381.3.2.4, Seiten 1 und 2).
Die bezughabende Liegenschaft in der Q*straße R*, ** D* wurde sodann mit (notariell beglaubigtem) Kaufvertrag vom 30.05./01.06.2018 von der A* G* um einen Kaufpreis von EUR 1,4 Mio erworben (ON 381.3.5, Seiten 1 bis 7) und das Eigentum mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 03.08.2018 zu TZ 13106/2018 grundbücherlich einverleibt. Die Baubewilligung wurde am 17.10.2019 von der Stadt D* erteilt (ON 381.3.3.2.3, Seiten 1 bis 3).
Da sich die vorerst geschätzten Baukosten erhöhten (Gründe ua: Verlegung des Außenlifts in den Innenbereich und Anhebung und Ausbau des Dachstuhls), wurde in der Landesparteivorstandssitzung vom 16.12.2019 – ua in Anwesenheit von C* B* als Landesparteiobmann und C* H* als Landesfinanzreferent der Landespartei A* G* – die Aufstockung des hiefür vorgesehen Budgets um EUR 770.000,00 beschlossen (ON 381.3.2.2.3, Seite 1).
Mit Honoraranbot vom 04.06.2018 (ON 381.3.3.1.2, Seiten 17 und 18 sowie ON 366.3, Seiten 3 und 4) bot J* K* seine Leistungen (Büroleistung, Örtliche Bauaufsicht, Statische Berechnungen, Haustechnik- und Elektroplanung) um einen Nettopauschalpreis in Höhe von EUR 137.766,60 an, der auf den von ihm geschätzten Nettobaukosten in Höhe von EUR 1.148.055,00 (brutto zirka EUR 1,8 Mio) basierte und die für derartige Leistungen üblichen 12% dieser Nettobaukosten darstellen (ON 366.3, Seite 5). Der Nettopauschalpreis in Höhe von EUR 137.766,60 von J* K* ergibt sich aus den 12% der Nettobaukosten in Höhe 1.148.055,00, das sind netto EUR 137.766,60. Zum Nettopauschalpreis sind sodann 3% Nebenkosten, das sind EUR 4.133,00 sowie 20% Umsatzsteuer, das sind EUR 28.379,92 hinzuzurechnen, woraus sich der Bruttopauschalpreis des Honorars in Höhe von EUR 170.279,52 ergibt (vergleiche Zusammenstellung Honoraranbot ON 366.3, Seite 4 und Kostenschätzung ON 366.3, Seite 5). Dieses Anbot wurde mit Beauftragungsschreiben vom 05.06.2018 von der A* G* angenommen (unterzeichnet von C* B* – ON 366.3, Seite 6). Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass das Honorar eines Architekten/Generalplaners von den Nettobaukosten, wie hier und wie ausgeführt, bei J* K* in Höhe von EUR 1.148.055,00 berechnet. Zu diesen Nettobaukosten wird das so errechnete Nettohonorar in Höhe von EUR 137.766,60 hinzugerechnet sowie Nebenkosten von 3% (von den Nettobaukosten), das sind EUR 34.441,65 und die sogenannten (Baukosten) Reserve von 15% (von den Nettobaukosten), das sind EUR 172.208,25. Hieraus ergeben sich die (Gesamt)Nettobaukosten in Höhe von EUR 1.492.471,50, zu welchen letztlich noch 20% Umsatzsteuer, das sind EUR 298.494,30, hinzuzurechnen sind und so die Bruttobaukosten in Höhe von EUR 1.790.965,80 ergeben (vergleiche Kostenschätzung ON 366.3, Seite 5). Die mangelnde Korrelation von Nettowerten und Bruttowerten ist daher der unterschiedlichen (richtigen) Berechnung der Bruttobaukosten einerseits und des (Brutto)Architektenhonorars anderseits geschuldet, da sich – wie soeben dargelegt – sowohl die Bruttobaukosten aus weiteren Parametern (dem Nettohonorar des Architekten, Nebenkosten und Baukostenreserven) als auch das Bruttohonorar des Architekten aus weiteren, wiederum anderen Parametern (den Nebenkosten) zusammensetzen. Infolge der Erhöhung der Baukosten um brutto EUR 770.000,00 (siehe Ausführungen voriger Absatz und ON 381.3.2.2.3, Seite 1) kam es auch zu einer Erhöhung des Honoras des J* K*, wobei dieser sein Nettohonorar ausgehend von der Erhöhung der Nettobaukosten, das sind EUR 700.000,00 (brutto EUR 770.000,00), lediglich von diesem Betrag 10% (anstatt der 12%), sohin um EUR 70.000,00 auf insgesamt netto EUR 207.766,00 (Mehrkosten Honorar gegenüber Kostenschätzung ON 366.3, Seite 18 und Schlusshonorarnote ON 366.3, Seite 8) erhöhte. Auch hier wurden von J* K* von den Nettomehrkosten in Höhe von EUR 700.000,00 lediglich 10%, das sind EUR 70.000,00 zum ursprünglichen Nettohonorarangebot in Höhe von 137.766,60 aufgeschlagen, sohin gesamt netto EUR 207.766,60. Hiezu kamen wiederum die Nebenkosten von 3%, das sind EUR 6.233,00 und 20% Umsatzsteuer, ergibt das Bruttohonorar in Höhe von EUR 256.799,52. Dieses Bruttohonorar wurde in insgesamt 4 Teilhonorarnoten (ON 366.3, Seiten 16 (1), 14 (2), 12 (3) und 10 (4)) sowie einer Schlusshonorarnote unter Berücksichtigung der Bezahlung der 4 Teilhonorarnoten (ON 366.3, Seite 8) gelegt. Addiert man die Teilhonorarnoten (1 – EUR 30.625,80, 2 – EUR 10.258,80, 3 – EUR 70.328,40 und 4 – EUR 28.428,00) mit der Schlusshonorarnote (EUR 117.799,52) ergibt sich das Gesamtbruttohonorar von J* K* in Höhe von EUR 256.799,52. Die von ihm (insgesamt) gelegten 4 Teilhonorarnoten und Schlusshonorarnote im Zeitraum von 10.10.2018 bis 18.01.2021 in Höhe von insgesamt brutto EUR 256.799,52 wurden von der A* G* jeweils zeitnah (17.10.2018 bis 08.02.2021) auf das auf den Honorarnoten angeführte Konto des J* K* überwiesen/bezahlt (Honorarnoten und Überweisungsbelege ON 366.3, Seiten 7 bis 17). Die von J* K* erbrachten Leistungen bzw. deren Umfang sind – neben den Honorarnoten – auch aus dem Rahmenbauzeitplan (ON 366.6, Seite 19) ersichtlich.
Die einzelnen Professionisten (insgesamt 4) wurden je mit Auftragsschreiben von der A* G* als Auftraggeber und der jeweilige Professionist als Auftragnehmer beauftragt (ON 381.3.1.1, 381.3.1.2, 381.3.1.3 und 381.3.1.4). Unterfertigt wurden die Auftragsschreiben von C* B* als Landesparteiobmann und C* H* als Landesfinanzreferent der A* G* (Unterschriften auf zitierten Auftragsschreiben ersichtlich sowie diesbezügliche Stellungnahme in ON 611, Seite 3). Sämtliche von den Professionisten gelegten Rechnungen wurden von J* K* geprüft und mit den dementsprechenden Deckblättern zur Rechnungsprüfung an die Landesgeschäftsstelle A* G* übermittelt (auf die einzelnen wird nachstehend noch unter Anführung der bezughabenden ON eingegangen). In weiterer Folge wurden die – so geprüften – Rechnungen an die interne Buchhaltung zur Überweisung übermittelt und nach Unterfertigung der zuständigen Organe (C* B* als Landesparteiobmann und C* H* als Landesfinanzreferent der A* G*) auf die auf den Rechnung angeführten Konten überwiesen/bezahlt (auch hier wird auf die einzelnen noch nachstehend unter Anführung der bezughabenden ON eingegangen). Darüber hinaus wurden die gesamten Rechnungen der einzelnen Professionisten bzw. die damit einhergehenden Ausgaben im Zuge der periodischen Prüfung vor dem 35. Ordentlichen Landesparteitag am 11.02.2022 (Kassenrevision, Durchsicht der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensaufstellungen auf deren Richtigkeit) geprüft und festgestellt, dass die Gebarung im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführt wurde und im Prüfungszeitraum keine Unregelmäßigkeiten zu Tage traten, wobei die Jahre 2019, 2020 und 2021 geprüft wurden, sohin auch jener Zeitraum, in dem die Parteizentrale der A* G* errichtet, die Professionisten beauftragt und in der Folge bezahlt wurden (ON 611, Seiten 8 bis 10).
Als Generalunternehmer war bei diesem BVH die BL*-BM* Baugesellschaft mbH mit einer Auftragssumme von brutto EUR 1.812.925,00 tätig (Auftragsschreiben vom 30.10.2019 ON 381.3.1.3). Die erbrachten Leistungen wurden in 3 Teilrechnungen und 1 Schlussrechnung in der Zeit von 23.04.2020 bis 29.12.2020 gelegt, von J* K* nach je erfolgter Rechnungsprüfung über einen Gesamtbetrag von EUR 1.735.591,80 freigegeben und von der A* G* jeweils zeitnah, und zwar im Zeitraum 25.05.2020 bis 24.02.2021 auf dem jeweils auf den Rechnungen angeführten Konto überwiesen/bezahlt (ON 611, Seiten 37 bis 44, betreffend 1. Teilrechnung; ON 611, Seiten 71 bis 82 betreffen 2. Teilrechnung; ON 611, Seiten 119 bis 136 betreffend 3. Teilrechnung; ON 611, Seiten 192 bis 213 betreffend Schlussrechnung). Die Generalunternehmerin hat darüber hinaus nach Fertigstellung ihres Auftrages noch weitere – vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasste - Arbeiten, und zwar die Hofsanierung über Auftrag vom 27.05.2021 durchgeführt. Auch hier wurden ordnungsgemäß Rechnungen (3) gelegt, die von J* K* wiederum überprüft, in Höhe von EUR 63.368,49 freigegeben und mittels Sammelüberweisung am 20.09.2021 von der A* G* überwiesen/bezahlt wurden (ON 611, Seiten 178 bis 191). Zusammengefasst wurden daher von der Generalunternehmerin erbrachte Leistungen (lt. ursprünglichem Auftrag und Zusatzleistungen) in Höhe von insgesamt EUR 1.798.960,29 von der A* G* überwiesen/bezahlt, wobei die erste Überweisung/Zahlung am 25.05.2020 und die letzte am 20.09.2021 erfolgte und der Gesamtbetrag um EUR 13.964,75 weniger betrug als die ursprüngliche Auftragssumme.
Die restlichen Professionisten des gegenständlichen BVH erbrachten - im Sinne der einleitenden Ausführungen zu diesem BVH - nachstehende Leistungen im nachangeführten Umfang:
- BZ* GmbH – CA* – Anbotsumme laut Auftragsschreiben EUR 215.376,67 (ON 381.3.1.1), gelegt wurden 6 Teilrechnungen und 1 Schlussrechnung in Höhe von insgesamt EUR 241.116,52 in der Zeit von 25.03.2020 bis 31.03.2021, die nach Rechnungsprüfung und Freigabe durch J* K* von der A* G* in der Zeit von 08.04.2020 bis 27.04.2021 überwiesen/bezahlt wurden (ON 611, Seiten 16 bis 20 betreffend 1. Teilrechnung; ON 611, Seiten 45 bis 49 betreffend 2. Teilrechnung; ON 611, Seiten 61 bis 64 betreffend 3. Teilrechnung; ON 611, Seiten 87 bis 92 betreffend 4. Teilrechnung; ON 611, Seiten 99 bis 104 betreffend 5. Teilrechnung; ON 611, Seiten 142 bis 145 betreffend 6. Teilrechnung; ON 611, Seiten 171 bis 177 betreffend Schlussrechnung);
- CB* GmbH – Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärinstallationen – Anbotsumme laut Auftragsschreiben EUR 247.699,20 (ON 381.3.1.2), gelegt wurden 6 Teilrechnungen und 1 Schlussrechnung in Höhe von insgesamt EUR 247.779,37 in der Zeit von 26.11.2019 bis 06.04.2021, die nach Rechnungsprüfung und Freigabe durch J* K* von der A* G* in der Zeit von 12.12.2019 bis 20.04.2021 überwiesen/bezahlt wurden (ON 611, Seiten 11 bis 15 betreffend 1. Teilrechnung; ON 611, Seiten 28 bis 32 betreffend 2. Teilrechnung; ON 611, Seiten 50 bis 44 betreffend 3. Teilrechnung; ON 611, Seiten 55 bis 60 betreffend 4. Teilrechnung; ON 611, Seiten 94 bis 98 betreffend 5. Teilrechnung; ON 611, Seiten 147 bis 153 betreffend 6. Teilrechnung; ON 611, Seiten 163 bis 177 betreffend Schlussrechnung);
- CC* GmbH – Zimmermeisterarbeiten – Anbotsumme laut Auftragsschreiben EUR 209.913,06 (ON 381.3.1.4), gelegt wurden 3 Teilrechnungen und 1 Schlussrechnung in Höhe von insgesamt EUR 198.593,70 in der Zeit von 08.04.2020 bis 27.08.2020, die nach Rechnungsprüfung und Freigabe durch J* K* von der A* G* in der Zeit von 23.04.2020 bis 08.10.2020 überwiesen/bezahlt wurden (ON 611, Seiten 21 bis 27 betreffend 1. Teilrechnung; ON 611, Seiten 65 bis 70 betreffend 2. Teilrechnung; ON 611, Seiten 82 bis 86 betreffend 3. Teilrechnung; ON 611, Seiten 111 bis 118 betreffend Schlussrechnung) – von diesem Unternehmen wurden auch noch Zusatzleistungen, die in 3 Einzelrechnungen vom 08.10.2020 in Höhe von insgesamt EUR 2.731,22 gelegt und nach Überprüfung und Freigabe von J* K* von der A* G* am 11.11.2020 überwiesen/bezahlt wurden, sohin insgesamt Erbringung/Verrechnung von Leistungen in Höhe von EUR 201.324,92.
Zusammengefasst können daher auch bei diesem BVH die Aufträge und Rechnungen an die/der Professionisten mit den vorgelegten Prüfberichten des J* K*, den Überweisungsbelegen sowie den Berichten der Rechnungsprüfung der A* G* nachvollzogen und keine Ungereimtheiten festgestellt werden. Die erste Überweisung erfolgte – abgesehen vom Kaufpreis für die Liegenschaft - am 10.10.2018 an J* K*, an den ersten Professionisten (CB* GmbH) am 12.12.2019 und an die Generalunternehmerin (BL*-BM* Baugesellschaft mbH) am 25.05.2020. Die letzte Überweisung an J* K* erfolgte am 08.02.2021, an den letzten Professionisten (BZ* GmbH) am 27.04.2021 und an die Generalunternehmerin (BL*-BM* Baugesellschaft mbH) am 20.09.2021. Die dadurch entstandenen Gesamt(brutto)kosten für diese BVH betrugen daher EUR 2.489.181,10 bzw. mit dem Honorar für J* K* (EUR 256.799,52) EUR 2.745.980,62.
Ausgehend von den nunmehr vollständig vorliegenden und vorstehend angeführten Beweismitteln können keine Hinweise dafür gefunden werden, dass der Beschuldigte C* B* für seinen privaten Hausbau Mittel der A* G* verwendet hat, insbesondere dass Leistungen der beiden BVH „gemeinsamen“ Generalunternehmerin BL*-BM* Baugesellschaft mbH und des beiden BVH „gemeinsamen“ Architekten J* K* vom BVH „Hausbau B*“ der A* G* verrechnet und/oder von dieser bezahlt wurden. Anhand der für das BVH „Hausbau B*“ vorliegenden Beweismittel ist lückenlos nachvollziehbar, dass sämtliche von den Professionisten erbrachten und verrechneten Leistungen von den privaten, eigens für den Hausbau/die Wohnraumschaffung errichteten (Kredit)konten der Ehegatten B* (einer sogar noch im Februar 2020) überwiesen/bezahlt wurden und daher die finanziellen Mittel rein aus dem privaten Bereich der beiden stammen. Auch steht die Kreditsumme in Höhe von EUR 620.000,00 sowie die von den „normalen“ Konten der Ehegatten B* bezahlten Beträge in nachvollziehbarer Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von EUR 651.361,03 (mit J* K* EUR 663.721,03), die bei lebensnaher Betrachtung für einen Hausbau mit einer Wohnraumfläche von rund 174 m² auch realistisch erscheinen. Dass J* K* „nur“ den Vorentwurf, den Entwurf und die Einreichung bei der Baubehörde verrechnete und weiteren Leistungen wie Bauaufsicht und Ausführungsplanung den Ehegatten B* zur Vermählung schenkte, ist ebenso nicht unüblich und aufgrund der offenbar – über die gemeinsame Parteizugehörigkeit hinausgehende - bestehenden Freundschaft zwischen C* B* und J* K* auch nachvollziehbar.
Auch beim BVH „Parteizentrale der A* G*“ kann anhand der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Auftragsschreiben, Rechnungen, Deckblätter zur Rechnungsprüfung, Überweisungsbelege und Protokolle der Landesparteivorstandssitzung sowie der Berichte der Rechnungsprüfung nachvollzogen werden, dass sämtliche von den einzelnen Professionisten angebotenen und verrechneten Leistungen für dieses BVH erfolgten und können auch hier keine Hinweise auf Überschneidungen mit dem BVH „Hausbau B*“, insbesondere Verrechungen/Zahlungen hiefür über/durch die A* G* gefunden werden. Zu den in der anonymen Anzeige ON 165 angeführten EUR 770.000,00 wird festgehalten, dass es sich hiebei offensichtlich um die Aufstockung in der Landesparteisitzung vom 16.12.2019 handelt – auch hier kann keinerlei Zusammenhang zum BVH „Hausbau B*“ erblickt werden, zumal die Aufstockung von rund EUR 1,8 Mio auf rund EUR 2,6 Mio nicht nur rechtmäßig beschlossen wurde, sondern anhand der Kostenschätzung des J* K* und diese in Folge auch anhand der tatsächlich entstanden Kosten in Höhe von EUR 2.489.181,10 bzw. mit dem Honorar für CD* K* (EUR 256.799,52) EUR 2.745.980,62 sowie der damit einhergehenden Nutzfläche von rund 732 m² (lt. Nutzflächenaufstellung J* K* ON 366.3, Seite 5) auch nachvollziehbar ist. Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass bis auf die Generalunternehmerin BL*-BM* Baugesellschaft mbH kein weiterer Professionist bei beiden BVH tätig war und die Leistungen beim BVH „Hausbau B*“ zur Gänze in den Jahren 2018 und 2019, konkret von Oktober 2018 bis Oktober 2019 erbracht und verrechnet wurden und lediglich zwei Überweisungen/Zahlungen von den Ehegatten B* im März und April 2020 erfolgten. Dem gegenüber wurden beim BVH „Parteizentrale der A* G*“ von der Generalunternehmerin erst ab Dezember 2019 Leistungen erbracht (sohin nach der Beendigung der Leistungen für das Privathaus B*), erstmalig mit Rechnungslegung vom 23.04.2020 (1. Teilrechnung) verrechnet und von der A* G* am 25.05.2020 überwiesen/bezahlt. Es kann sohin auch ein unmittelbarer zeitlicher Konnex nicht hergestellt werden.
Die vorliegenden schriftlichen Beweismittel lassen sich auch mit den Aussagen der Beschuldigten und der vernommenen Zeugen in Einklang bringen. Sowohl die Beschuldigten als auch die Zeugen geben zusammenfassend sinngemäß entweder an, dass keine finanziellen Mittel der A* G* für den privaten Hausbau des C* B* verwendet worden seien, der Erwerb und Umbau der Liegenschaft für die Parteizentrale und die damit einhergehenden Kosten auf Basis einstimmiger Beschlüsse des Landesparteivorstandes erfolgt seien und die einhergehende Rechnungsprüfung ordnungsgemäß erfolgt sei oder sie gaben an, dass sie hiezu keine Wahrnehmungen haben bzw. keine Hinweise für irgendwelche Auffälligkeiten bemerkt hätten.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und vorstehenden Ausführungen konnte der jeweils gegen die Beschuldigten gerichtete Tatverdacht nicht erhärtet, sondern vielmehr entkräftet werden. Es kann weder die Verantwortung des Beschuldigten C* B* noch der weiteren als Beitragstäter erfassten Beschuldigten C* H*, J* K* und I* widerlegt und diesen ein strafbares Verhalten, insbesondere Untreuehandlungen iSd § 153 StGB nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Verurteilungsnähe nach § 210 Abs 1 StPO nachgewiesen werden.