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Aktenzeichen:

StA Wels (518), 2 St 110/21b

Veröffentlicht durch:

OStA Linz (457), 3 OStA 268/21m

Bekannt gemacht am:

26.11.2021


Entscheidungsdatum:

10.09.2021

Einstellungsgründe

§ 190 Z 1 StPO
§ 190 Z 2 StPO


Ein anonymer Absender erstattete mit undatiertem Schreiben Strafanzeige gegen OStA Mag. G*** A***.

Konkret legte der anonyme Verfasser OStA Mag. G*** A*** zur Last, dass

1. in Zusammenhang mit den Ermittlungen zur Causa Ibiza auch die Wirtschaftsexpertin S*** C*** B*** zum Einsatz gekommen sei. Dabei handle es sich um die Lebensgefährtin des Genannten, der Entscheidungen in Ermittlungsverfahren ohne Offenlegung des durch dieses Naheverhältnis begründeten Ausschließungs-/Befangenheitsgrundes auch auf ihre Expertenberichte stütze. Als Beispiel wird der Faktenkomplex „Schenkungsliste Novomatic“ genannt. Dies stelle einen Fehlgebrauch staatsanwaltschaftlicher Befugnisse dar, weshalb ein Verdacht in Richtung § 302 StGB begründet sei.

2. dieser die Beschuldigte Mag. L*** in ihrer Beschuldigteneinvernahme mit unlauteren Mitteln unter Druck gesetzt habe; von OStA Mag. A*** sei angedroht worden, ihre privaten Handydaten willkürlich auszuwerten, wenn sie nicht bereit sei, gegen einen Mitbeschuldigten auszusagen. Diese Tathandlung sei auch im Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung der Mag. L*** nachzulesen. Es handle sich dabei um eine Willensbeugung im Sinne des § 105 StGB. Auch dies überschreite den Befugnisspielraum eines Staatsanwaltes, weshalb eine Prüfung nach § 302 StGB indiziert sei.

Aufgrund dieser Anzeige wurden Ermittlungen dahingehend geführt, dass das Protokoll der angeführten Beschuldigtenvernehmung und in weiterer Folge ebenso das gemäß § 97 Abs 1 StPO angefertigte Video der Vernehmung beigeschafft und gesichtet wurde.

Außerdem wurde eine Stellungnahme der Behördenleitung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Stellung der S*** C*** B*** sowie des Verdächtigen generell zu den angeführten Vorwürfen eingeholt.

Der als Verdächtiger geführte OStA Mag. A*** führte in seiner Stellungnahme zusammengefasst

zu Punkt 1./

aus, dass der Vorwurf sowohl auf Tatsachenebene nicht der Wahrheit entspreche als auch rechtlich unrichtig sei.

Er verantwortete sich dahingehend, es sei richtig, dass er mit MMag. S*** C*** B***, LL.M eine Lebensgemeinschaft führe. Diese sei bei der JBA als Wirtschaftsexpertin angestellt und bereits in vielen verschiedenen Strafsachen tätig gewesen.

In der Causa Ibiza sei mit Vorstandsverfügung durch die Dienststellenleitung eine Teambildung erfolgt. MMag. ***, LL.M sei im Verfahrenskomplex Ibiza von der damaligen Sachbearbeiterin Mag. J*** beauftragt worden, einen Expertenbericht zu erstatten. Er selbst sei erst später durch die Dienststellenleitung dem Team zugeteilt worden. Dabei sei die Lebensgemeinschaft (die im Übrigen auch zuvor bereits bekannt gewesen sei) teamintern und mit der Behördenleitung besprochen worden. Die Behördenleiterin HR LStA Mag. V*** habe die Lebensgemeinschaft in Bezug auf die Team Besetzung nicht als problematisch erachtet und die Zusammensetzung in Kenntnis der aufrechten Lebensgemeinschaft derart aufrecht belassen.

Für Expertinnen, die in einem Vertragsverhältnis mit der JBA stünden, seien die in der StPO abschließend geregelten Befangenheitsvorschriften (§§ 47, 126 StPO) nicht anzuwenden, weil es sich bei dem von Experten beigesteuertem Wissen um behördeninternes Wissen handle und das bei der Befangenheit von (externen) Sachverständigen regelmäßig ins Treffen geführte Argument der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ daher im Fall von Experten nicht tauglich sei, weil diese ohnedies dauerhaft angestellt und wirtschaftlich von ihnen erteilten Aufträgen unabhängig seien.

Die im konkreten Fall vorliegende Teamzusammensetzung stünde zudem auch in Einklang mit den gesetzlichen Verwendungsbeschränkungen des § 34 RStDG und § 42 BDG, woraus sich ergebe, dass innerhalb einer Staatsanwaltschaft sogar verheiratete Staatsanwälte gemeinsam Dienst versehen dürfen. Umso mehr sei daher eine Lebensgemeinschaft zwischen Staatsanwälten und Experten/ anderen Hilfskräften innerhalb der Behörde zulässig.

Überdies wies er darauf hin, dass, selbst wenn man Wirtschaftsexperten Sachverständigen iSd § 125 Z 1 StPO gleichstellen würde, daraus kein Vorwurf einer Befangenheit (und schon gar kein strafrechtlich relevanter Vorwurf) abgeleitet werden könne, wobei er sich insbesondere auf die kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Wien vom 26.5.2021, AZ 19 Bs 217/20 f, berief.

Zu Punkt 2./

OStA Mag. A*** legte den Verlauf der Vernehmung dar, führte aus, dass er in keinster Weise versucht habe, Mag. L*** zu einer Aussage gegen einen Mitbeschuldigten zu bewegen und dass er sie mit keinem Wort „bedroht“ habe, ihr Handy „willkürlich“ auszuwerten. Vielmehr erörterte er das Vorgehen rund um den betroffenen Nachrichtenverlauf und erläuterte die Beweggründe dazu.

Gegen Mag. L*** bestehe aufgrund mehrerer ausgewerteter Chatnachrichten der Verdacht des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, weil sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 3.3.2019 im Verfahren 17 St*** der WKStA zusammengefasst falsche Angaben zu ihrer Rolle rund um die Bestellung des MMag. S*** auf den Vorstandsposten der ÖBAG gemacht habe.

Bei der Vernehmung als Beschuldigte habe Mag. L*** von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keine Angaben zur Sache getätigt. Am Beginn der Vernehmung habe sie eine schriftliche Stellungnahme übergeben und auf diese verwiesen. In dieser habe sie ihre zeugenschaftliche Aussage damit gerechtfertigt, dass es seitens MMag. S*** „widersprüchliche und immer wieder unterschiedliche Aussagen“ ihr gegenüber gegeben habe.

Aus seiner Sicht – und auch aus jener des mit der Datenauswertung befassten Teamkollegen OStA Mag. P*** – lasse sich dies durch den sehr dichten Nachrichtenverlauf zwischen Mag. L*** und MMag. S*** widerlegen. Deshalb habe er die Beschuldigte und ihren Verteidiger – um sein Handeln und seine Überlegungen transparent offen zu legen – darauf hingewiesen, dass diese in der schriftlichen Stellungnahme vorgebrachte neue Verantwortung eine Beweisführung erforderlich mache. Um den Negativbeweis zu erbringen, dass es keine widersprüchlichen Aussagen und keine unterschiedlichen Aussagen gab, bedürfe es der Einsicht und Veraktung des Nachrichtenverlaufes im Zeitraum ab der ersten Nachricht an Mag. L***, in welcher MMag. S*** seine Ambitionen, Vorstand der ÖBAG zu werden, offenlegte, bis zur Vorstandsbestellung des MMag. S*** zum ÖBAG Vorstand im März 2019.

Das Team der WKStA und er hätten dies für erforderlich gehalten weil daraus ersichtlich sei, dass die Vorstandsbestellung ein gemeinsam geplantes Projekt zwischen Mag. L*** und MMag. S*** gewesen sei und beide seit längerem auf dieses Ziel hingearbeitet hätten.

Zumal überdies auch immer wieder Vorwürfe der selektiven Auswertung oder von „aus dem Zusammenhang gerissenen“ Chats erhoben wurden, wäre dies auch die einzige Möglichkeit.

Es sei aus der Protokollierung der Vernehmung ersichtlich, das dieses in Aussicht genommene Vorgehen gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschuldigten ausdrücklich festgehalten und die begründenden Erwägungen erörtert worden seien.

Der Verdächtige gab an, er habe mit keinem Wort versucht, Mag. L*** zu einer Aussage gegen einen Mitbeschuldigten zu bewegen. Ebenso wenig habe er sie „bedroht“ ihr Handy „willkürlich“ auszuwerten. Es wäre ja geradezu absurd, das unterstellte (vorsätzliche) Handeln während einer Ton- und Bildaufzeichnung zu setzen und dann auch noch selbst zu protokollieren.

Die Leiterin der WKStA bestätigte in ihrer Stellungnahme den Einsatz von MMag. B***, LL.M als Wirtschaftsexpertin in der WKStA auf Basis eines Angestelltenvertrages mit der Justizbetreuungsagentur (§ 2a Abs 5 StAG) ua im Team zur Bearbeitung des Verfahrenskomplexes „Ibiza“ und brachte die BV Mag. L*** vom 13.10.2020 in Vorlage (ON 8).

 

Das Ermittlungsverfahren gegen OStA Mag. A*** betreffend Punkt 1./ wurde gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Dies aus mehreren Erwägungen:

Entgegen dem Vorbringen des anonymen Einschreiters war – und wurde – die Lebensgemeinschaft der Genannten niemals verheimlicht, sondern war – wie den Ermittlungsergebnissen entnommen werden kann – in der Behörde bekannt (ON 9 S 15).

OStA Mag. A*** legte dar, dass dieser Umstand auch bei seiner Aufnahme in das Ermittlungsteam im Juli 2019 – MMag. S*** B***, LL.M. wurde vorangegangen von der damaligen Sachbearbeiterin Mag. J*** (nicht OStA Mag. A***) beauftragt, einen Expertenbericht zu erstatten – explizit mit der Behördenleiterin sowie dem zuständigen Teamleiter besprochen und die Lebensgemeinschaft in Bezug auf die Teamzusammensetzung als nicht problematisch erachtet wurde (ON 9 S 3 mwN).

Damit korrespondiert letztlich auch die Entscheidung der Leiterin der WKStA vom 26. April 2021, in der diese zum Vorbringen betreffend eine Befangenheit gemäß § 47 Abs 3 StPO in einem Einstellungantrag aussprach, dass eine Befangenheit von OStA Mag. G*** A*** und der Wirtschaftsexpertin MMag. S*** B***, LL.M. nicht vorliege und feststellte, dass beide weiterhin mit der Sachbearbeitung im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Teams zur Bearbeitung des Verfahrenskomplexes „Ibiza“ betraut bleiben. Bei den Genannten handle es sich um Organe der Staatsanwaltschaft. Die WKStA verfüge durch ihre Organe, besonderen Einrichtung oder bei ihr dauerhaft angestellte Personen über das erforderliche besondere Fachwissen, weshalb ein mit der Bestellung eines externen Sachverständigen vergleichbarer Fall gerade nicht vorliege.

Vor dem Hintergrund entspricht das Vorbringen in Bezug auf das behauptete Verheimlichen schon auf Sachverhaltsebene nicht dem Tatsächlichen.

Bleibt anzumerken, dass nach ha Ansicht aber auch in rechtlicher Hinsicht ein Befugnismissbrauch durch (bloßen) Rückgriff eines Oberstaatsanwalts der WKStA (auch) auf die Ergebnisse eines Berichts einer Expertin der WKStA, mit der er in Lebensgemeinschaft steht, nicht vorliegt.

Die Befangenheitsgründe in Bezug auf ein Ermittlungsverfahren sind in der StPO abschließend geregelt (§§ 47; 126 StPO).

§ 126 StPO normiert die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern. Demnach sind (externe) Sachverständige dann zu bestellen, wenn besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauerhaft angestellten Personen nicht verfügen.

Eine derartige Konstellation liegt fallkonkret gerade nicht vor: MMag. B***, LL.M ist auf Basis eines Angestelltenvertrages mit der Justizbetreuungsagentur bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als Expertin tätig (§ 2a Abs 5 StAG). Sie arbeitet unter anderem gemeinsam mit einem Team von OberstaatsanwältInnen am Verfahrenskomplex „Ibiza“ (Stellungnahme HR Mag. I*** V***, ON 8).

Expert/innen stehen in einem Vertragsverhältnis mit der JBA: Nach § 2 Abs 5a JBA-G sollen sie Staatsanwält/innen und Richter/innen mit ihren spezifischen Fachkenntnissen bei der Bearbeitung umfangreicher Ermittlungsverfahren unterstützen.

Sie sind daher keine (externen) Sachverständigen, sondern Hilfsorgane der Justiz und dabei zur Objektivität verpflichtet (§ 3 StPO). Bei MMag. B***, LL.M handelt es sich sohin um ein (internes) Mitglied des Teams der WKStA für den Verfahrenskomplex Ibiza. § 126 Abs 4 StPO (vgl etwa 15 Os 147/14 b) gelangt daher nicht zur Anwendung.

Aus den Bestimmungen der §§ 34 RStDG; 42 BDG ergibt sich weiters, dass innerhalb einer Staatsanwaltschaft verheiratete Staatsanwälte gemeinsam Dienst versehen dürfen, was im Übrigen auch außerhalb der WKStA nicht unüblich ist. Eine Bestimmung, wonach eine Lebensgemeinschaft zwischen Staatsanwälten und Experten/ anderen Hilfskräften innerhalb einer Behörde unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich. Eine gemeinsame Verwendung wäre lediglich bei einer Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten, bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung nicht zulässig. Eine solche liegt fallkonkret nicht vor.

Überdies steht die Zulässigkeit der gemeinsamen Verwendung der beiden innerhalb eines Ermittlerteams auch in Einklang mit der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Wien vom 26.5.2021, AZ 19 Bs 217/20 f:

Demnach sind „andere Gründe, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen“ im Sinne des § 47 Abs 1 Z 3 StPO, auf den § 126 StPO verweist, nach Judikatur und Lehre in erster Linie persönliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson.

Die Entscheidung führt weiters aus: „Wird aber ein Sachverständiger im Ermittlungsverfahren zu einem verlängerten Arm der Staatsanwaltschaft und funktional zu einem Ermittlungsorgan, kann es wohl zu einer von § 126 Abs 4 StPO umfassten Befangenheit gegenüber den Verfahrensparteien des Ermittlungsverfahrens wegen einer Beziehung zur Sache oder allfälliger früherer Gutachtertätigkeit im Auftrag Dritter kommen, nicht aber aufgrund eines Naheverhältnisses zu einem anderen Ermittlungsorgan. Würde man ein solches bejahen, wäre beispielsweise ein in einem Naheverhältnis zu einem Staatsanwalt stehender Kriminalbeamte – beide gemäß § 3 StPO zur Objektivität verpflichtet – befangen und umgekehrt, könnten befreundete oder sich sonst nahestehende Staatsanwälte nicht gemeinsam ermitteln, könnten aber auch mehrere von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung von fachübergreifenden „Ermittlungsgutachten“ beauftragte Sachverständige ihrem jeweiligen Gutachtensauftrag nicht nachkommen.“ (S 35 f in 19 Bs 217/29f des OLG Wien).

Überdies sind – außerhalb der bestehenden Lebensgemeinschaft – auch keine anderen, konkreten Umstände, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der von der WKStA beigezogenen Expertin MMag. B*** LLM in Zweifel zu ziehen, ersichtlich - und wurden solche auch nicht einmal behauptet.

Nach ha Ansicht ist daher weder aus den Bestimmungen der §§ 47, 126 StPO, noch aus § 34 RStDG oder § 42 BDG abzuleiten, dass eine Befangenheit vorliegen würde, oder eine gemeinsame Verwendung von OStA Mag. A*** und seiner Lebensgefährtin in einem Ermittlerteam der WKStA nicht zulässig wäre.

Unabhängig von den einleitenden Ausführungen, die jeglicher subjektiven Tatseite entgegen stehen, liegt aus den dargestellten Erwägungen auch (bereits) auf objektiver Ebene kein Befugnismissbrauch durch OStA Mag. A*** vor, weshalb in diesem Umfang mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO vorgegangen wurde.

Auf Basis dieser Erwägungen war mangels entsprechendem Anfangsverdacht auch eine Nacherfassung weiterer Entscheidungsträger der WKStA nicht angezeigt.

 

Betreffend Punkt 2./ wurde das Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gegen Mag. M*** L*** besteht der Verdacht, sie habe am 3.3.20219 in Wien als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Staatsanwaltschaft bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem sie anlässlich ihrer Einvernahme aussagte, sie habe bis zum Schluss nicht gewusst, ob sich MMag. S*** auf den Vorstandsposten der ÖBAG bewerben werde, sie sei in die Ausschreibung nicht eingebunden gewesen und habe die Ausschreibung bzw deren Bedingungen nur in der Zeitung gesehen, obwohl sie tatsächlich intensiv in die Textierung und dabei in die für MMag. S*** maßgeschneiderte Formulierung der Ausschreibung involviert war, den Ausschreibungstext in seinem Sinne adaptierte, sich diesbezüglich mit der beauftragten Personalberaterin W*** abstimmte, nach Mustern früherer Bewerbungen suchte und in Aussicht stellte, einen Bewerbungsentwurf zu konzipieren.

Aufgrund mehrerer ausgewerteter Chatnachrichten besteht betreffend diese Aussage der Verdacht des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB.

Am 13.10.2020 wurde Mag. L*** wegen dieses Vorwurfs in den Räumlichkeiten der WKStA von OStA Mag. A*** als Beschuldigte vernommen. Ebenso anwesend waren VB S*** J*** als Schriftführerin und Mag. D***, der Verteidiger der Mag. L***.

Die Vernehmung wurde überdies gemäß § 97 Abs 1 StPO vollständig auf Video – in das von der Staatsanwaltschaft Wels Einsicht genommen wurde – aufgezeichnet.

Aus dem vorliegenden Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2019, das im Übrigen vollinhaltlich den Geschehnissen, die am Video aufgezeichnet sind, entspricht, ist ersichtlich, dass dieses in Aussicht genommene Vorgehen gegenüber Mag. L*** und deren anwesenden Verteidiger ausdrücklich festgehalten und erörtert wurde, weshalb die Veraktung in Erwägung gezogen wird (dies im Sinne obiger Ausführungen mit Bezug auf die Stellungnahme von OStA Mag. A*** - siehe Seite 2 von 9 des Protokolls). Die Beschuldigte hatte auch die Gelegenheit sich diesbezüglich mit ihrem Verteidiger zu besprechen, wie auch bei mehreren weiteren Situationen im Zuge der Vernehmung.

Auf Basis vorliegender Beweisergebnisse steht fest, dass tatsächlich in keinster Weise Druck auf Mag. L*** ausgeübt wurde. Die Vernehmungssituation gestaltete sich freundlich und korrekt. Mit keinem Wort wurde eine „willkürliche“ Auswertung (privater) Chatnachrichten angedroht. Weitere Ermittlungen (wie etwa die Vernehmung von Mag. L*** oder auch der weiteren anwesenden Personen als Zeugen) waren daher entbehrlich.

Ausdruck vom: 25.04.2024 10:25:27 MESZ