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Aktenzeichen:

StA Wiener Neustadt (238), 13 St 72/23z

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 12 OStA 206/22d

Bekannt gemacht am:

09.04.2024


Entscheidungsdatum:

07.09.2023

Einstellungsgrund

§ 190 Z 2 StPO


 

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hat das Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 13 St 72/23z gegen M***** N***** und D***** W***** wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB am 07.09.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Die beschuldigten Kriminalbeamten standen im Verdacht, im Sommer 2013 in Bad Vöslau bzw. Mödling mit dem Vorsatz, dadurch den Anzeiger und die Republik Österreich an ihren Rechten auf amtswegige und zügige Strafverfolgung sowie Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu schädigen, wissentlich ihre Befugnis missbraucht zu haben, indem sie ihrer Pflicht zur geschäftsgemäßen Behandlung, Weiterleitung und Berichterstattung über eine Anzeige des M***** K***** wegen § 206 Abs 1 StGB (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) nicht nachgekommen seien. Den beiden Kriminalbeamten wurde zur Last gelegt, eine vom Anzeiger im Beisein von Zeugen in Bad Vöslau eingebrachte Anzeige nicht an das LKA NÖ bzw. das örtlich zuständige LKA (OÖ oder Sbg.) weitergeleitet und somit die weitere Bearbeitung der Strafsache nicht sichergestellt zu haben. Keine Staatsanwaltschaft hat Kenntnis über den Sachverhalt erlangt.

Die Ermittler des BAK (Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) konnten zwar keinen Akt oder sonstige Aktenbestandteile zum gegenständlichen Sachverhalt vorfinden, jedoch konnte auf Seiten des LKA NÖ eine interne Dokumentation sichergestellt werden, die eine Aufnahme der angezeigten Vorgänge durch die Polizeiinspektion Bad Vöslau belegen. Da die Anzeige des geschädigten M***** K***** gegen die Kriminalbeamten erst am 14.11.2022 erfolgte, sohin nach mehr als 9 Jahren nach Aufnahme der Anzeige wegen § 206 Abs 1 StGB, konnte aufgrund der automatischen Löschung von Daten aus dem Polizeisystem PAD (Protokollieren, Anzeigen, Daten) keine genauere Recherche zum Umfang der mit diesem Vermerk zusammenhängenden Anzeige und deren Verbleib erfolgen.

Die Rekonstruktion der Vorgänge zwischen der Aufnahme der Anzeige wegen des bereits im Jahr 2006 durch den mutmaßlichen Täter auf einem Ferienlager begangenen Sexualdelikts im Sommer 2013 und der im November 2022 erfolgten Anzeige wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, welche sich vordergründig auf das Jahr 2013 und einen nachfolgenden Zeitraum von etwa zwei Jahren bezog, konnte daher nur durch die Einvernahmen der Beschuldigten und des Anzeigers sowie des dienstlichen Umfelds der Beschuldigten und des privaten Umfelds des Anzeigers bewerkstelligt werden.

Auf deren Basis konnte festgestellt werden, dass der Erstbeschuldigte (M***** N*****) die Anzeige ordnungsgemäß aufgenommen und seine Dienststelle, die Polizeiinspektion Bad Vöslau, darüber informiert hat. Ebenso war festzustellen, dass die Zweitbeschuldigte, D***** W*****, die Anzeige für das LKA NÖ entgegengenommen und den Akt über die Postversandstelle des LKA NÖ an das örtlich zuständige LKA weiterversandt hat, wo der Akt jedoch niemals eingelangt ist.

In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts konnte den beschuldigten Beamten ein strafbares Verhalten, insbesondere ein Missbrauch der Amtsgewalt, nicht nachgewiesen werden und war das Verfahren daher aus tatsächlichen Gründen gem. § 190 Z 2 StPO einzustellen.

Ausdruck vom: 09.05.2024 03:40:27 MESZ