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Aktenzeichen:

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (020), 5 St 2/21b

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 12 OStA 64/22x

Bekannt gemacht am:

30.03.2022


Entscheidungsdatum:

23.03.2022

Einstellungsgrund

§ 190 Z 2 StPO


Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption langte im Wege des BKMS Systems am 21. Oktober 2019 eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung zu angeblichen Malversationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Lungentransplantationen durch den langjährigen Leiter der Abteilung Thoraxchirugie an der medizinischen Universität W****, Dr. W**** K****, ein. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die anonyme BKMS-Anzeige vom 19. Oktober 2019 (ON 2) und die von der Rechtsanwaltskanzlei B**** M**** für einen anonymen Anzeiger am 13. Dezember 2019 eingebrachte Sachverhaltsdarstellung (ON 11) gleichen. Die anschließende von der Rechtsanwaltskanzlei B**** M**** eingebrachte Urkundenvorlage (ON 66) erfolgte im Namen des Zeugen Dr. G**** L****, Herzchirurg im AKH W****, wobei Dr. G**** L**** RA K**** (der Rechtsanwaltskanzlei B**** M****) als Vertrauensperson auch seiner Vernehmung beizog (ON 57 und ON 64). Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. G**** L**** bereits die ON 2 einbrachte und die Vorwürfe erhob. Das ist deshalb nicht gänzlich unbeachtlich, als zwischen dem Herzchirurgen Dr. G**** L**** und dem Beschuldigten Dr. W**** K**** seit geraumer Zeit ein Konflikt bestehen dürfte. Ausschlaggebend dürfte die Übernahme der Leitung der Allgemeinchirurgie durch den Beschuldigten Dr. W**** K**** im Juni 2019 gewesen sein. Nach dem Ausscheiden des vormaligen Leiters der Allgemeinchirurgie Dr. M**** G**** übernahm Dr. G**** L**** die Abteilung interimistisch und wurde dann im Juni 2019 von Dr. W**** K**** als neuem Leiter abgelöst.

Dr. W**** K**** wird in den anonymen Anzeigen das Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 2 zweiter Fall StGB und des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 148 zweiter Fall StGB sowie die Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB vorgeworfen. So soll Dr. W**** K**** in 70 Fällen entgegen den Regeln von Eurotransplant (ET) nicht die dem W**** Zentrum zugerechneten Spenderlungen anderen ET-Staaten zur Transplantation angeboten, sondern die Spenderlungen Patienten aus Nicht ET-Ländern (sowohl mit und ohne Twinning Agreement) zugeteilt haben, wobei die jeweilige Transplantation auch in W**** durchgeführt worden wäre. Diese Vorgehensweise widerspreche - so der Anzeiger - bei einigen Patienten auch deswegen den Regeln von ET, weil keine sogenannte Organ Balance gegeben gewesen sei und es in einigen Ländern folglich mehr Empfänger als Spender von Lungen gegeben hätte, weshalb nach den geltenden ET Regeln bzw. Twinning Agreements eine Aufnahme von Patienten aus diesen Ländern in die Warteliste bzw. eine Zuteilung von Spenderlungen an sie unzulässig gewesen wäre. Hinsichtlich Patienten aus Nicht ET-Ländern ohne Twinning Agreement sei die Aufnahme in die Warteliste und damit auch die Zuteilung von Spenderlungen an diese Patienten nach den ET-Regeln nicht erlaubt gewesen. Es seien dadurch Patienten auf der W**** Warteliste benachteiligt worden, weshalb - laut anonymem Anzeiger - auch der Verdacht der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB im Raum stehe. Als konkretes Beispiel dazu wurde vom anonymen Anzeiger der Fall einer griechischen Patientin angeführt, deren Lunge anschließend auch in W**** transplantiert wurde. Für diese - laut anonymen Anzeiger - regelwidrige Vorgehensweise hätte Dr. W**** K**** jeweils ein um rund EUR 4.000,00 bis EUR 10.000,00 überhöhtes Honorar verlangt bzw. angenommen. Die Honorare wären deswegen überhöht gewesen, weil sie einerseits den für inländische Patienten maximal für solche Operationen verrechenbaren Tarif von rund EUR 6.000,00 um ein Vielfaches überstiegen und andererseits nicht erfolgte Leistungen verrechnet worden wären.

Daneben wurde - wiederum mittels anonymer Anzeige über das BKMS am 21. Dezember 2020 (ON 93) - zusammengefasst der Vorwurf erhoben, Dr. W**** K**** hätte beim Patienten **** im Jahr 2018 die Indikation zur Transplantation gestellt, obwohl diese kontraindiziert gewesen wäre. Der Patient wäre nämlich nicht chronisch lungenkrank gewesen. Neben dem hohen Alter hätten zudem Komorbiditäten bestanden. Diese Behandlung hätte vorhersehbar mit seinem Tod geendet, andere Behandlungsmethoden mit besseren Erfolgsaussichten seien verfügbar gewesen.

Vorhandene Beweismittel und Würdigung

In seinen ausführlichen Stellungnahmen (ON 15, 54, 70, 91f sowie ON 98) als auch in seiner Vernehmung am 7.12.2021 (ON 102) bestreitet der Beschuldigte Dr. W**** K**** die Vorwürfe und legt zahlreiche Unterlagen vor, die letztlich - in Übereinstimmung mit den durchgeführten Erhebungen, insbesondere den Angaben der Zeugen (siehe sogleich) - seine Verantwortung bestätigen. Nach Durchführung umfassender Erhebungen steht zweifelsfrei fest, dass sämtliche Vorwürfe falsch sind.

Hintergrund der anonymen Anzeigen dürfte tatsächlich ein interner Konflikt im AKH W**** zwischen dem Herzchirurgen Dr. G**** L**** und Dr. W**** K**** gewesen sein (vgl auch die Angaben des Zeugen und Rektors der MedUni W**** Dr. M**** M**** dazu auf Seite 8 in ON 78). Im Zuge von Ermittlungen gegen den bzw. Suspendierung des vormaligen Leiters der Allgemeinchirurgie Dr. M**** G**** übernahm Dr. G**** L**** die Abteilung interimistisch und wurde dann im Juni 2019 von Dr. W**** K**** als neuem Leiter abgelöst. In der im Dezember 2019 anonym eingebrachten Sachverhaltsdarstellung (ON 11) wurde Dr. G**** L**** – neben Dr. B**** M**** (von ET) auch als Zeuge namhaft gemacht. Dr. G**** L**** hatte der Thoraxchirurgie just zu dieser Zeit, nämlich im November 2019, in einer Sitzung des Österreichischen Instituts für Gesundheitswesen (ÖBIG – heute GÖG) "Transplanttourismus und Transplantkommerzialisierung" vorgeworfen. Schon im Zuge dieser Sitzung wurde seine "Interpretation" von der GÖG als falsch widerlegt, da die von Dr. G**** L**** verwendeten Zahlen aus dem Zusammenhang gerissen und verzerrt dargestellt wurden. Dr. G**** L**** bezog sich insbesondere nicht auf Österreich alleine, wo in der Zehnjahres-Betrachtung mit 70 Lungen ein recht deutliches Plus bleibt, sondern auf den gesamten ET-Raum siehe dazu bereits den TX-Jahresbericht der GÖG vom 20.11.2019, dem auch eine Organbilanz angeschlossen ist und sich daraus sogar ein Vorteil für die österreichische Bevölkerung ergibt (Seiten 129ff in ON 16). Die GÖG erstellte für die Jahre 2009 bis 2019 eine Organbilanz, die zeigt, dass in diesem Zeitraum 647 Transplantationen an österreichischen Patienten stattfanden. Demgegenüber stehen (nur) 388 Spenderorgane aus Österreich (Seiten 129ff in ON 16). Daneben erfolgten 511 Transplantationen an ausländischen Patienten, wobei 770 ausländische Spenderorgane (davon etwa 300 aus Nicht-ET-Ländern) zur Verfügung standen. Daraus ergibt sich ein Organplus für Österreich; den österreichischen Patienten standen aufgrund der internationalen Kooperationen deutlich mehr Organe aus dem Ausland als österreichische Spenderorgane zur Verfügung.

Aus der mittlerweile vorliegenden Stellungnahme der Ärztekammer geht zum Thema Verrechnung hervor, dass Aufschläge auf den Tarif der österreichischen Privatkrankenversicherungen als üblich und die von Dr. W**** K**** verrechneten EUR 17.000 Euro pro Transplantation als angemessen zu bezeichnen sind. Davon stehen Dr. W**** K**** laut Gesetz 40 Prozent zu, tatsächlich begehrt er lediglich 20 Prozent, knapp 70 Prozent gehen an sein Ärzteteam, der Rest fließt gemäß § 45a Abs 4 des W**** Krankenanstaltengesetzes (KAG) als Infrastrukturbeitrag ans AKH W**** (Beilage A 21 in ON 16). Aus der Stellungnahme der Ärztekammer ergibt sich zusammengefasst außerdem, dass gemäß dem W**** KAG der leitende Arzt für Patienten, die auf der Sonderklasse liegen und über keine inländische Privatkrankenversicherung verfügen - üblicherweise sind das ausländische Patienten - frei bestimmen darf, was verrechnet wird. Dabei sind Aufschläge auf den Tarif der österreichischen Privatkrankenversicherungen üblich.

Nichts anderes ergibt sich zusammengefasst aus den Zeugenaussagen, vorgelegten Unterlagen und internen Prüfungen.

Der Zeuge Dr. T**** H**** ist Kammeramtsdirektor der Ärztekammer und für die Honorarregelungen zwischen Ärztekammer und Privatversicherungen sowie die Honorarregelungen für Sonderklasseverrechnungen, Beleg- und Kassenärzte zuständig; außerdem für die Verhandlungen der Gehälter für Spitalsärzte im öffentlichen und privaten Sektor (Seite 4 in ON 62). Aus seiner aber auch aus der Vernehmung des Zeugen Dr. M**** M**** (ON 78) und des Zeugen Dr. O**** W**** (Vizerektor der MedUni W****) ergibt sich, dass die medizinische Leistung immer die gleiche ist, egal ob Kasse- oder Sonderklassepatient. Finanzielle Aspekte spielen bei der Organvergabe keine Rolle. Die in Rechnung gestellten Honorare werden dem gesamten Team zugeordnet. Es gibt einen gemeinsamen Pool, sodass es keinen Unterschied macht, ob ein Team mehr oder weniger Patienten transplantiert, sondern alle aus diesem Pool schöpfen. Es steht zudem fest, dass es für die Verrechnung eine gesetzliche Grundlage gibt, einerseits das Kranken- und Kuranstaltengesetz und in W**** das Krankenanstaltengesetz. Darauf basierend gab es eine Betriebsvereinbarung mit der MedUni W****, wonach ausländische Patienten in der Sonderklasse aufzunehmen waren, das mit den jeweiligen ausländischen Versicherungen/Gesundheitsbehörden, die die Kosten bis zu einem Maximalbetrag übernahmen, vereinbart und auch für das Krankenhaus aufgrund des 12%igen Infrastrukturbeitrags (in Anlehnung an § 45a Abs 4 KAG) vorteilhaft war. Bei ausländischen Patienten besteht eine freie Honorarvereinbarung (siehe Stellungnahme der Ärztekammer). Das wird auch durch die Aussage des Dr. O**** W**** untermauert, der angab, dass bereits vor Jahren vom damaligem ärztlichen Direktor Dr. R**** K**** mittels Weisung festgelegt wurde, dass Patienten für Lungentransplantationen in der Sonderklasse aufzunehmen sind. In der Regel war es so, dass für ausländische Versicherungen/Gesundheitsbehörden Depots im Krankenhaus eingerichtet waren, die für die Behandlung und den stationären Aufenthalt zu verwenden waren (Seite 64 in ON 100). Um ein Ansteigen der Kosten hintanzuhalten ging man dazu über, dass ausländische Patienten kurze Zeit in der Sonderklasse aufgenommen werden (vgl. dazu auch sinngemäß die Angaben der Leiterin der Verwaltungsdirektion des AKH W****, Mag. C**** S****-G**** auf Seite 35 in ON 100 sowie der Zeugin I**** A**** auf Seite 5 in ON 83). Es ist angelehnt an das System der inländischen Sonderklassepatienten (§ 32 Abs 5 KAG "Kann einer Person, die in die Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren und der weiteren Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen"). In diesem Zusammenhang war es auch möglich Honorar zu verrechnen.

Eine Lungentransplantation eines ausländischen Patienten verursacht in der Behandlung keine Mehrkosten im Vergleich zu einem inländischen Patienten. Ein organisatorischer und finanzieller Mehraufwand besteht selbstverständlich dann, wenn der Patient eingeflogen werden muss und/oder allenfalls einen Dolmetsch benötigt. Dass das Management Board des AKH W****/MedUni W**** im November 2019 empfahl, die Tarifverrechnung für das ärztliche Honorar in der Sonderklasse für internationale Patienten an die Tarife für österreichische Patientinnen anzupassen (Endbericht der Stabstelle Interne Revision Seite 51 in ON 61), dürfte aufgrund der Berichterstattung und des Strafverfahrens erfolgt sein. Gleiches gilt für den Beschluss des Management Boards, wonach nunmehr die Aufnahme der internationalen Lungentransplantations-Patienten in die Allgemeinklasse zu erfolgen hat (Seite 25 in ON 61, siehe dazu auch die Angaben des Zeugen Dr. O**** W**** auf Seite 64 in ON 100 sowie des Zeugen Dr. K**** H**** auf Seite 20 in ON 100). Dass kein Raum für die Verrechnung persönlicher (wohl gemeint privater) Arzthonorare verbleibt (Seite 4 in ON 64), ist offenbar die persönliche Meinung des Zeugen Dr. G**** L****, dem nicht nur die Ärztekammer widersprach.

Hinsichtlich der Transplantationen gab der Zeuge Dr. P**** J****, leitender Pulmologe am AKH W****, an, dass die Entscheidung für eine mögliche Transplantation eine Teamentscheidung zwischen Chirurgen, Pulmologen, Psychologen und den Koordinatoren sei und das auch so in einem Entscheidungsprotokoll dokumentiert werde. Es gäbe eine elektronische Warteliste (für das Zentrum AKH W****), die separat geführt und bei jeder Veränderung, sei es aufgrund einer Transplantation oder Aufnahme eines neuen Transplantkandidaten, aktualisiert werde. Die Patienten würden nach Blutgruppe und in dieser chronologisch nach Aufnahmedatum geführt werden. Auch gäbe es noch eine Extraliste für ganz dringende Fälle. Jeder Patient werde sowohl in die ET-Liste als auch in die Warteliste des AKH W**** aufgenommen. Ohne Nummer von ET werde der Patient nicht in der Warteliste des AKH W**** gelistet. Zudem müsse auch jedes Spenderorgan an ET gemeldet werden. Dort werde nach Dringlichkeit entschieden. Sei kein dringender Empfänger im ET-Raum, gehe das Organ an das AKH W**** und könne hier nach Dringlichkeit vergeben werden. Im AKH W**** werde die Entscheidung, wer das Organ bekommt, vom diensthabenden Chirurgen entschieden. Diese Entscheidung sei aufgrund der Warteliste völlig transparent. Diese Angaben wurden sowohl vom Zeugen und Transplantkoordinator Dr. L**** B**** (ON 77) als auch vom Zeugen und Transplantkoordinator Dr. M**** K**** (ON 58) bestätigt.

Die Vorwürfe in der Anzeige, als auch die Angaben des Zeugen Dr. G**** L****, wonach seinen Berechnungen zufolge Spenderlungen verloren gegangen, mehr Organe aus dem ET Raum an diesen Patienten transplantiert worden, als aus deren Herkunftsländern hereingekommen wären, sind unzutreffend (ON 64). Bereits aus der Presseaussendung von ET vom 25. Oktober 2019 (Beilage 1 zu ON 64), aus dem Schreiben von ET vom 30. April 2020 (Beilage 2 zu ON 64 bzw A57 Seite 100 in ON 54) als auch der Stellungnahme des Dr. B**** M**** vom 6. September 2021 (Seite 6ff in ON 100) ergibt sich, dass ET keinerlei Verletzung der ET Zuordnungsregeln durch das W**** Transplantationsteam feststellen konnte.

Aus dem Bericht des Internationalen Audits zum Lungentransplantationsprogramm der Jahre 2017-2019 am Transplantationszentrum (TPZ) W**** (ON 75f) ergibt sich, dass in keinem geprüften Fall eine Benachteiligung eines österreichischen Patienten im Lungen-Transplantationsgeschehen am AKH W**** nachweisbar war, insbesondere nicht durch die Transplantation von Patienten aus anderen ET-Ländern oder einem Nicht-ET-Land. Auch durch die Auslastung von Operationskapazitäten, Intensivbetten und -personal am AKH W**** durch den hohen Anteil internationaler Patienten ließ sich kein Nachteil für österreichische Patienten feststellen. Die Ärztliche Direktorin des AKH W****, Dr. G**** K**** gab an, dass kein Schaden festgestellt werden konnte und bis Ende 2019 im Vorfeld der Aufnahme ausländischer Patienten noch keine Rücksprache mit der Direktion zu erfolgen hatte (Seite 4 in ON 86). Das wurde sinngemäß auch vom Verwaltungsdirektor des AKH W**** DI H**** W**** bestätigt (Seite 9 in ON 60). Dr. G**** K**** gab außerdem an, dass ein großer Anteil internationaler Patienten von allen Seiten so gewollt war, um eine Expertise in diesem Bereich aufzubauen. Dadurch - so die Zeugin - ist das Lungentransplantationsprogramm eines der wichtigsten Leuchtturmprojekte des AKH W**** geworden und hat international einen sehr guten Ruf. Dazu möchte ich noch anmerken, dass zu Beginn des Programms es nur wenige potentielle inländische Lungentransplantationspatienten gegeben hat. Dies auch, weil zu Beginn nicht klar war, welche Patienten von einer Lungentransplantation profitieren könnten. Man hat mitunter durch die Behandlung internationaler Patienten die entsprechenden Erfahrungswerte erst machen können. Im Jahr 2016 war diese Expertise bereits etabliert, aber Transplantationen an internationalen Patienten waren immer aufgrund wissenschaftlichem Interesse erforderlich. Eine Vorgabe, über welchen Zeitraum der Ausgleich innerhalb der Organbilanz zu erfolgen hatte, gab es nicht (das gesteht sogar Dr. G**** L**** in ON 57 zu; vgl. dazu aber auch die Angaben des Dr. B**** M**** auf Seite 12 in ON 100).

Konkret zur griechischen Patientin konnte festgestellt werden, dass der Fall nach den Zuteilungsregeln von ET formal korrekt ablief (Beilage A 57/Seite 100 in ON 54 und ON 75). Es bestand schon vor Akzeptanz des Organs durch das Transplantationszentrum W**** Kenntnis über dieses Spenderorgan, da bei der Organentnahme in Griechenland ein Arzt aus W**** assistierte. Damit konnte das Organ sofort akzeptiert werden. Ursprünglich war geplant, die Patienten in Griechenland zu transplantieren. Es hätte sich um die erste eigenständige Lungentransplantation nach abgeschlossener Trainingsphase gehandelt. Die Situation war jedoch kompliziert, sodass die Griechen die W**** Kollegen bei diesem anspruchsvollen Fall um Hilfe baten. Dies ist für das internationale Audit insofern nachvollziehbar, als Patienten mit der Grunderkrankung pulmonale Hypertonie häufig unter Einsatz von Herz-Lungen-Maschinen oder extrakorporaler Membranoxygenierung transplantiert werden müssen, welches die Operation schwieriger macht (Seite 48 in ON 76). Die mit dem Fall befasste Zeugin Dr. N**** N**** (Transplantkoordinatorin) gab dazu an: Die Griechen waren gerade dabei ihr Lungentransplantationsprogramm hochzufahren, jedoch wollten sie nicht ohne Unterstützung durch das W**** Zentrum die konkrete Patientin transplantieren. Dies wegen ihrer Grunderkrankung, die ein komplexes postoperatives Management nach sich zieht, aber auch bei der Transplantation können sich bei diesen Patienten Komplikationen ergeben. Diese Patienten liegen auch länger auf der Intensivstation als andere Lungentransplantationspatienten… Die griechische Patientin war bis zu diesem Zeitpunkt auf der griechischen Warteliste. Prof. H**** ersuchte sodann meinen Kollegen Dr. B**** um Aufnahme der Patientin in die W**** Warteliste (Seite 4 in ON 85; vgl. auch die Angaben des Zeugen Dr. L**** B**** auf Seiten 7f in ON 77). Hintergrund war die im Jahre 2018/19 beginnende Kooperation bzw. der Aufbau des griechischen Programms, wobei vier griechische Kollegen über neun Monate unter voller Einbindung in den klinischen Alltag in W**** trainiert wurden. Der Beginn der eigenständigen Transplantation (unter Mithilfe des W**** Teams) war im Herbst 2019 vorgesehen, und führte letztlich zu dem bekannten Anlassfall der Transplantation der griechischen Patientin in W****, da bei dieser ein so komplexer Eingriff notwendig war, der als erste Transplantation in Griechenland nicht durchführbar war (Seite 8, 24 und 51 in ON 15).

Zum Vorwurf der fehlerhaften bzw. Falschbehandlung des Patienten **** (BKMS-Meldung ON 93) wurde der Zeuge Dr. K**** H**** (Seiten 15ff in ON 100) vernommen. Der Zeuge ist seit 2010 im AKH W**** in der Thoraxchirurgie, seit 1.1.2018 für das Lungentransplantprogramm verantwortlich und seit 1.1.2021 Leiter der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie.

Laut den Angaben des Zeugen – die sich im Übrigen auch mit der Verantwortung des Dr. W**** K**** decken - sind die in der BKMS-Eingabe aufgestellten Behauptungen falsch: So litt der Patient nicht an einer ARDS (Acute Respiratory Distress Syndrome), sondern an einer AIP (acute interstitial pneumonitis). Der Akt sei im AKH W**** aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Verschluss, es stelle sich für den Zeugen daher die Frage, woher der Anzeiger seine Mutmaßungen nimmt (Seite 27 in ON 100). Die Behandlung sei durch ein Team, bestehend aus einem Intensivmediziner, Pulmologen, Transplantpulmologen, Kardiologen und Nephrologen, erfolgt. Die Entscheidung zur Transplantation sei durch dieses Team erfolgt und es sei klar gewesen, dass es keine Therapiealternativen gab. Vor der Transplantation seien alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden. Es seien alle Faktoren in die Nutzen-Risiko-Abwägung und Beurteilung miteinbezogen worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Lungentransplantation die einzig verbleibende und durchaus erfolgversprechende Option war. Das sei auch der Wunsch des Patienten gewesen, der bei Bewusstsein war (Seite 27 in ON 100). Die Operation sei zudem erfolgreich gewesen, der Patient konnte praktisch zu Fuß nach Hause gehen, verstorben sei er an einem Infekt, der mit der Transplantation nichts zu tun hatte (Seite 28 in ON 100). Zudem liegt eine Stellungnahme der behandelnden Abteilungsleiter dazu vor (Beilage A 89 in ON 98), die die Angaben des Zeugen als auch des Dr. W**** K**** bestätigen.

    Ausgehend von den Depositionen des Hinweisgebers liegt in einer Gesamtschau mit den durchgeführten Ermittlungen nach Ansicht der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption kein strafbares Verhalten vor.

    Die Behauptungen des anonymen Anzeigers konnten in keiner Weise plausibilisiert werden. Die Erhebungen lieferten keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein strafbares Verhalten hindeuten, geschweige denn die in den anonymen Eingaben erhobenen Vorwürfe indizieren. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten war daher nicht erweislich.

Rechtliche Beurteilung

    Gemäß § 20a Abs 1 Z 5 StPO obliegt der WKStA für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens (sowie dessen Beendigung, die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht) wegen des Verdachts (ua) der Bestechlichkeit nach § 304 StGB. Gemäß § 26 Abs 1 StPO ist das Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn ein Beschuldigter der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verdächtig ist (subjektive Konnexität) oder wenn mehrere Personen an derselben strafbaren Handlung (iSd § 12 StGB) beteiligt sind (objektive Konnexität) oder der Begehung von strafbaren Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl dazu Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 4 mwN).

    Steht eine nicht in § 20a Abs 1 StPO genannte Tat mit einer dort angeführten (von demselben oder einem anderen Beschuldigten begangenen) "Katalogstraftat" in einem engen sachlichen Zusammenhang, ist das Verfahren von der WKStA gemäß dem gegenüber § 26 Abs 2 StPO speziellen (Nordmeyer, WK-StPO § 26 Rz 6/3) § 20a Abs 4 erster Satz iVm § 26 Abs 1 StPO gemeinsam zu führen. Demnach sind im engen sachlichen Konnex zur "Katalogstraftat" stehende Tatvorwürfe durch die WKStA zu behandeln (Gw 246/18m; Schroll/Oshidari, WK-StPO § 20a Rz 12/4 sowie zuletzt Gw 332/21p).

    Fallbezogen war ein zwischen dem Vorwurf der Katalogstraftat nach § 304 bzw. § 307 StGB und den vorgeworfenen strafbaren Handlungen nach §§ 80, 89 und 146ff StGB enger sachlicher Zusammenhang iSd § 26 StPO gegeben, zumal es bei der Beurteilung dieser Verdachtslagen auf dieselben Beweismittel (dieselben Zeugen, bspw Zeuge Dr. K**** H****) ankam.

    Gemäß § 210 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt. Im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheit wurden sämtliche be- und entlastenden Tatsachen, die zur Beurteilung des Sachverhalts und des Beschuldigten Dr. W**** K**** von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt und analysiert.

    Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher in Bezug auf den Vorwurf nach §§ 80, 89, 146ff und 304 StGB ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 108 (Stand 13.11.2017, rdb.at) mwN).

    Folglich war das Ermittlungsverfahren gegen Dr. W**** K**** wegen §§ 80, 89, 146ff, 304 StGB sowie gegen UT wegen § 307 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.

Ausdruck vom: 26.04.2024 20:53:33 MESZ