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Aktenzeichen:

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (020), 4 UT 2/20v

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 11 OStA 215/20t

Bekannt gemacht am:

06.05.2021


Entscheidungsdatum:

08.03.2021

Einstellungsgrund

§ 190 Z 2 StPO


Begründung für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 35c StAG gegen UT wegen § 302 Abs 1 StGB zur Veröffentlichung gemäß § 35a StAG

Verdachtslage:

In der zu prüfenden Anzeige wird der Vorwurf erhoben, die durch die B*** L*** erfolgte Bestellung der T*** Wirtschaftsprüfung GmbH als Revisorin der Personalkredit- und Kommerzialkreditvermittlungs- und Anteilsverwaltungsgenossenschaft S*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung habe nicht den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes entsprochen, da die T*** Wirtschaftsprüfung GmbH gleichzeitig auch Abschlussprüferin der von der Genossenschaft beherrschten C*** im B*** Aktiengesellschaft war.


 

Im Jahr 1994 schied das in der Rechtsform einer Genossenschaft bestehende Kreditinstitut mit der Firma R*** S*** reg.Gen.m.b.H. aus dem B*** R***verband (R*** B***, Waren- und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H.) aus. Im Jahr 1995 wurde der Bankbetrieb aus dieser Genossenschaft in eine neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht, sodass seither die Genossenschaft als Muttergenossenschaft der Bank fungierte. Die Muttergenossenschaft wurde folglich in Personalkredit- und Kommerzialkreditvermittlungs- und Anteilsverwaltungsgenossenschaft S*** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (idF Muttergenossenschaft oder Genossenschaft) umfirmiert.


 

Die Tochtergesellschaft, in welcher der Bankbetrieb geführt wurde, war seit damals die C*** im B*** Aktiengesellschaft (idF C***). Mit dem Ausscheiden der Genossenschaft aus dem B*** R***verband übernahm zunächst die B*** L*** deren Revision und beauftragte mit ihrer Durchführung einen Wirtschaftsprüfer. Im Jahr 1997 wurde die genossenschaftliche Revision durch das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG) neu geregelt. Das GenRevG sieht in § 24 grundsätzlich die Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband vor, in dessen Zuständigkeit gemäß § 2 die Bestellung eines Revisors fällt. Infolge der Übergangsbestimmung in Artikel V § 3 GenRevG verblieb die Revision im vorliegenden Fall jedoch bei der B*** L***, die auch weiterhin, nämlich bis einschließlich des Jahres 2006, den ursprünglich beauftragten Wirtschaftsprüfer mit der Revision der Genossenschaft beauftragte. Ab dem Jahr 2007 wurde von der B*** L*** die T*** H*** Wirtschaftsprüfung GmbH (idF T***) mit der Revision der Genossenschaft beauftragt.


 

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG) sieht in § 1 Abs 1 vor, dass eine Genossenschaft durch einen unabhängigen und weisungsfreien Revisor zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs 1 GenRevG kann als Revisor auch ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden. Stehen (Tochter-)Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Muttergenossenschaft, so hat sich gemäß § 1 Abs 2 erster Satz GenRevG die Revision der Genossenschaft auch auf diese Unternehmen zu erstrecken. Ist das Tochterunternehmen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat sich allerdings gemäß § 1 Abs 2 dritter Satz GenRevG die Revision auf die Gebarung des Tochterunternehmens einschließlich seiner Förderungsleistungen für die Mitglieder der Muttergenossenschaft zu beschränken.


 

Letztere Situation war im vorliegenden Fall gegeben: Das beherrschte Tochterunternehmen, nämlich die C***, war durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, wozu durch die Hauptversammlung der C*** die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T*** gewählt wurde. Die beherrschende Genossenschaft war durch einen Revisor zu prüfen, womit durch das Land B*** (vertreten durch die B*** L***) ebenfalls die T*** beauftragt wurde.


 

Die bereits in § 1 Abs 1 GenRevG gestellte Anforderung an den Revisor, unabhängig und weisungsfrei zu sein, wird in § 3 Abs 2 GenRevG konkretisiert. Demgemäß dürfen gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, nicht als Revisoren bestellt werden.


 

Auf unternehmensrechtlicher Ebene sind die Gründe für Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Wirtschaftsprüfern in § 271 UGB geregelt. Weiters hat gemäß § 270 Abs 1a UGB ein Wirtschaftsprüfer (oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), der*die in einen Wahlvorschlag des Aufsichtsrates aufgenommen werden soll, alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die seine*ihre Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten, sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen.


 

Auf genossenschaftsrechtlicher Ebene ist die Unabhängigkeit des Revisors in § 3 Abs 2 und Abs 3 GenRevG geregelt. Demzufolge dürfen Personen, bei denen die dort angeführten Ausgeschlossenheits- und Befangenheitsgründe vorliegen, nicht als Revisoren bestellt werden und haben bereits bestellte Revisoren das Vorliegen derartiger Umstände der Revisionseinrichtung unverzüglich bekannt zu geben.


 

Auf bankrechtlicher Ebene – die C*** unterlag als Kreditinstitut dem Bankwesengesetz (BWG) – gelten überdies die Bestimmungen des § 61 Abs 2 BWG, der in Verbindung mit § 62 BWG die besonderen Ausschließungsgründe für Bankprüfer regelt.


 

Diese Gesetzesbestimmungen werden auf Berufsstandesebene noch ergänzt durch die internationalen Prüfungsstandards (zB ISA 200) sowie durch einschlägige Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere das Fachgutachten KFS/PE 19 (Grundsätze und Einzelfragen im Zusammenhang mit den für Abschlussprüfungen geltenden Unabhängigkeitsvorschriften).


 

Die T*** war infolge ihrer Funktion als Abschluss- bzw. Bankprüferin und Revisorin allen vorgenannten Regularien unterworfen und es finden sich zum gegenwärtigen Stand keine Hinweise darauf, dass die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Unabhängigkeitsvorschriften nicht beachtet hätte. Das GenRevG enthält keine Bestimmung, die eine solche Doppelbestellung ausdrücklich untersagt.


 

Aus dem GenRevG (sowie aus sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen) lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Bestellung derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl als Abschluss- bzw. Bankprüferin einer beherrschten Tochtergesellschaft, als auch als Revisorin der beherrschenden Muttergenossenschaft entgegenstehen. Auf Basis der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist somit eine Rechtswidrigkeit der Doppelfunktion der T*** im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.


 

Ausdrücklich hingewiesen wird schließlich auch darauf, dass dann, wenn die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge bei Gründung der C*** gemäß § 92 Abs 7 BWG erfolgt sein sollten, sich aus dem Wortlaut des § 60 Abs 2 zweiter Satz BWG ableiten ließe, dass die auf Genossenschaftsebene als Revisorin bestellte T*** ex lege auch zuständige Bankprüferin der C*** sein hätte müssen. Die vom Anzeiger relevierteDoppelbestellung“ der T*** wäre in diesem Fall gesetzlich angezeigt gewesen.


 

Ergänzend wurde dazu erwogen, dass bei der Bestellung zum Revisor auch darauf zu achten ist, ob im Rahmen der Revision nach den Vorschriften des § 1 Abs 2 GenRevG auch (wie hier:) Aktiengesellschaften zu prüfen sind. Wird nämlich eine Person zum Revisor der Genossenschaft bestellt, die zugleich auch die Befähigung zum Wirtschaftsprüfer besitzt, kann diese auch von der prüfungspflichtigen Tochtergesellschaft zum unternehmensrechtlichen Abschlussprüfer bestellt werden (vgl § 271 UGB), was zu entsprechenden Synergieeffekten, aber auch zu einem noch besseren Einblick in die Tochtergesellschaft führt. Wird die Tochtergesellschaft hingegen von einem anderen Abschlussprüfer geprüft, hat sich die Revision im Rahmen der Beteiligungsprüfung auf die Gebarung einschließlich der Förderleistungen zu beschränken (Perkounigg/Kessler in Dellinger, Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen² (2014), § 3 GenRevG Rz 3). Die (hier von einem anonymen Anzeiger als Befugnismissbrauch relevierte) „Doppelbestellung" derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowohl als Abschluss bzw Bankprüferin einer beherrschten Tochtergesellschaft, als auch als Revisorin der beherrschenden Muttergenossenschaft ist sohin in der Literatur als zulässig anerkannt.


 

Im Ergebnis lassen sich daher aus der zur strafrechtlichen Prüfung vorliegenden
Sachverhaltskonstellation keinerlei Hinweise auf einen Befugnismissbrauch ableiten und ist ein konkreter Verdacht der Begehung einer Straftat nach § 302 Abs 1 StGB (in eventu §§ 153 Abs 1 und 3, 313 StGB) zu verneinen,
womit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen UT wegen § 302 Abs 1 StGB nach § 35c StAG abzusehen war.

Ausdruck vom: 29.03.2024 11:40:10 MEZ