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Aktenzeichen:

StA Linz (449), 2 St 71/19m

Veröffentlicht durch:

OStA Linz (457), 2 OStA 102/19i

Bekannt gemacht am:

12.06.2019


Entscheidungsdatum:

07.06.2019

Einstellungsgrund

§ 190 Z 1 StPO


Tatvorwurf/Sachverhalt:

Am 1.4.2019 fand bei der OStA W*** eine Dienstbesprechung mit Vertretern des BMVRDJ, der W*** und der OStA W*** zum Verfahrenskomplex „Eurofighter“ statt, um den aktuellen Stand dieser Verfahren nach Übernahme der Zuständigkeit durch die W***, Personalkapazitäten und Fragen der damit einhergehenden Medienarbeit zu erörtern. Soweit aus dem vorliegenden Protokoll ersichtlich, gestaltete sich die Kommunikation äußerst emotional, was letztlich zur Verfassung einer Sachverhaltsdarstellung bzw. des Informationsberichtes durch die Leiterin der W*** führte. Demnach sei den durch die W*** dargelegten inhaltlichen Herausforderungen der Aktenbearbeitung und dem Wunsch nach (mehr) Personalkapazität durch die angezeigten Vertreter des BMVRDJ und der OStA W*** völlig unsachlich und teils mit Aussagen, dass

  • GS SC Mag. P*** „ein Auge zu mache“ und damit (Teil-)Einstellungen in Kauf genommen würden (Seite 8 des Protokolls),
  • ein Suchen nach neuen Verdachtsansätzen nicht in Betracht komme (LOStA Mag. F***, AS 9 des Protokolls),

  • das Verfahren „erschlagen“ gehöre und es keinen Anlass gäbe, sich das Leben so schwer zu machen (GS SC Mag. P***, Seite 20 des Protokolls),

  • man nicht wie von der W*** vorgeschlagen an das Verfahren herangehen könne; das könne man sich abschminken (GS SC Mag. P***, Seite 26 des Protokolls) und

  • das Betrugsverfahren außen vor gelassen werden könne, außer es werde „erschlagen“, was man im Übrigen schon lange machen hätte können und ihm (GS SC Mag. P***) ebenso recht wäre (GS SC Mag. P***, Seite 28 des Protokolls),

begegnet worden.

Rechtliche Beurteilung – Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 35c StAG):

Die zitierten Äußerungen können allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind als (reine) Wortmeldungen im Kontext der – wenngleich im Laufe der Dienstbesprechung zunehmend emotional geführten - Diskussion um die Aufarbeitung des Verfahrenskomplexes „Eurofighter“ zu sehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch von Staatsanwälten bedeutet die Formulierung „Verfahren/Akten zu erschlagen“ - völlig wertungsfrei - nur eine rasche und effiziente Verfahrenserledigung. GS SC Mag. P*** und LOStA Mag. F*** betonten ohnehin – so das Protokoll der Dienstbesprechung – wiederholt die Notwendigkeit, sich dahingehend einen Überblick zu verschaffen, auf welchen bestehenden Ermittlungsergebnissen die Sachbearbeiter im weiteren Verfahren aufbauen können, welche Maßnahmen in der Folge zu setzen bzw. inwieweit Teilaspekte infolge Erledigungsreife zu finalisieren sind.

Ein Anfangsverdacht in Richtung eines normwidrigen Gebrauchs der Befugnis zur Erledigung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 12, 15, 302 StGB ist damit nicht indiziert.

Gleiches gilt für die Argumentation im Informationsbericht, OStA Mag. A*** (als bisher bei der W*** im gegenständlichen Verfahrenskomplex tätiger, jedoch mit eigenen Akten gut ausgelasteter GL [= Gruppenleiter, Anm. der OStA Linz]) werde als Teamleiter enthoben und durch den bisherigen Sachbearbeiter der OStA W*** ersetzt. Aus dem Protokoll der Dienstbesprechung ist unmissverständlich die Forderung der W*** nach personeller Aufstockung durch in Wirtschaftsstrafverfahren erfahrenen Staatsanwälten erkennbar; dem trug die OStA W*** – laut unaufgefordert eingelangter Stellungnahme von LOStA Mag. F*** – durch Zuteilung von OStA Mag. R*** als direkt der Leiterin der W*** unterstelltem Gruppenleiter und Einteilung von StAin Mag. P*** als weiterem Mitglied des EF-Ermittlungsteams [= Eurofighter-Ermittlungsteams, Anm. der OStA Linz] Rechnung. Eine strafrechtliche Relevanz ist in dieser Entscheidung eben so wenig zu erkennen wie in der Verwendung der Sprengel-StAin Dr. T***, an deren fachlicher Kompetenz offensichtlich keine Zweifel bestehen.

In einem weiteren Punkt bezog sich die Diskussion in der Dienstbesprechung auf die Kontaktaufnahme mit dem derzeit suspendierten StA Mag. R***, der den EF-Verfahrenskomplex [= Eurofighter-Verfahrenskomplex, Anm. der OStA Linz] bei der StA W*** bearbeitet hatte. Das Ansinnen, verfahrensrelevantes Wissen des langjährigen Sachbearbeiters (ohne dessen Verteidigungsrechte zu beschneiden) zu nutzen, verletzt nicht zwangsläufig den „nemo tenetur“-Grundsatz. Die W*** sprach dazu (durch die Leiterin und OStA Mag. A***) ohnehin die Art der „Ladung“ und die Form der Dokumentation des Gesprächs an.

In einem letzten Punkt ihres Informationsberichtes bezieht sich die Leiterin der W*** auf eine Aussage von EOStA HR Dr. M*** K*** vom 15.2.2019 in Zusammenhang mit der geplanten Verständigung von Mag. K*** G*** im Sinne des § 50 StPO. Demnach habe EOStA HR Dr. K*** OStA Mag. T*** (als Mediensprecherin der W***) aufgefordert, derzeit von einer Verständigung nach § 50 StPO Abstand zu nehmen, da noch kein hinreichender Überblick über die Akten bzw. den Tatverdacht bestehe. In seiner (unaufgefordert) übermittelten Stellungnahme stellte EOStA HR Dr. K*** neuerlich dar, dass zum damaligen Zeitpunkt kein hinreichendes Prüfungsergebnis der W*** über den Umfang des Tatverdachtes gegen Mag. K*** G*** oder die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren (noch) vorlagen, gegeben war.

Wesentliches Element der Verständigung nach § 50 StPO bildet die möglichst umfassende Darstellung des Tatverdachtes, um dem Beschuldigten eine zweckmäßige Verteidigung zu ermöglichen. In einem (aufgetragenen) Zuwarten mit der Verständigung, um den Umfang des Tatverdachtes zu erfassen bzw. zu prüfen, ob einer Person noch der Status eines Beschuldigten zukommt, ist demnach ebenfalls kein Anfangsverdacht für eine pflichtwidrige Amtsführung durch EOStA HR Dr. K*** zu erblicken.

Zusammengefasst ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung und dem Informationsbericht (samt Beilagen) kein ausreichender Anfangsverdacht für ein gesetzwidriges Handeln der angezeigten Personen und somit kein Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung.

Ergänzende rechtliche Beurteilung nach Einlangen einer Eingabe der Leiterin der W*** vom 15.5.2019:

Unter Berücksichtigung der dort gemeint: die Eingabe der Leiterin der W*** vom 15.5.2019, Anm. der OStA Linz angeführten Argumentation – die sich ausschließlich auf den bisher angeführten Sachverhalt bezieht - tritt keine Änderung in der beabsichtigten Vorgangsweise nach § 35c StAG ein, zumal der Beurteilung des angezeigten Sachverhaltes ohnehin das Protokoll über die Dienstbesprechung vom 1.4.2019 zugrunde gelegt worden war. Es bedarf daher keiner Beweisaufnahme dahin, dass das Geschriebene mit dem tatsächlich Gesprochenen übereinstimmt. Davon abgesehen ist den ergänzenden Ausführungen der Leiterin der W*** weiterhin kein Tatsachensubstrat zu entnehmen, das einen konkreten Anfangsverdacht begründen könnte.

 


 

 

Ausdruck vom: 25.04.2024 15:04:43 MESZ