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Aktenzeichen:

StA Wien (037), 8 St 79/21y

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 12 OStA 5/22w

Bekannt gemacht am:

03.02.2022


Entscheidungsdatum:

29.12.2021

Einstellungsgrund

§ 190 Z 2 StPO


 

Laut Sachverhaltsdarstellung der Abg. z. NR J*** K*** und Dr.in S*** K*** vom 24.02.2021 bestand der Verdacht, es haben in Wien

I./ Dr. B*** P*** als Mitglied des Kabinetts des Bundeskanzleramtes

A./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 20.08.2019, Mag. Dr. A*** G*** zu der unter Pkt. II./A./ beschriebenen Handlung bestimmt;

B./ am 23.05.2019 mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, zerstört, indem er entgegen der internen Vereinbarungen im Bundeskanzleramt zwei Festplatten des Herstellers Hitachi durch A*** M*** zerstören („schreddern") ließ;

C./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 23.05.2019 einen anderen dadurch geschädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er aus zwei Multifunktionsgeräten des Bundeskanzleramts ausgebaute und zur Vernichtung bestimmte Festplatten in seinem Besitz behielt und einer nicht dienstlichen Verwendung zuführte;

II./ Mag. Dr. A*** G*** am 20.08.2019

A./ als Leiter des Büros des Generalsekretärs im Bundeskanzleramt, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er in der Beantwortung des Amtshilfeersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption tatsachenwidrig ausführte, dass alle fünf zuvor aus RICOH-Multifunktionsgeräten des Bundeskanzleramtes ausgebauten Festplatten zerstört und an das Bundeskanzleramt retourniert worden seien;

B./ durch die unter Pkt. II./ A./ dargestellte Handlung Dr. B*** P***, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil entzogen.

Nach der Verdachtslage hat Dr. B*** P*** dadurch zu I./.A./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 302 Abs 1 StGB, zu I./B./ das Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, zu I./C./ das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und Mag. Dr. A*** G*** zu II./A./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und zu II./B./ das Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB begangen.

Der Kern der Vorwürfe gegen die Beschuldigten war die Annahme, dass im Zuge der sogenannten „Schredder-Affäre" nicht nur fünf Festplatten aus Multifunktionsgeräten (MFG), sondern gesamt sechs Festplatten vernichtet worden seien, wobei zwei davon zuvor in Laptops verbaut gewesen sein sollen. Über den Verbleib von zwei (tatsächlich) in MFG verbauten Festplatten sei nichts bekannt, diese seien „jedenfalls nicht geschreddert worden." Eine Festplatte aus MFG sei im Wege des „Zentralen Ausweichsystems" (ZAS), welches im BKA standardmäßig zur Anwendung kommt, vernichtet worden.

Bei den zwei in Frage stehenden Festplatten handelt es sich nach dem Akteninhalt um Festplatten des Herstellers H***. Diese Festplatten funktionieren aufgrund der Festplattengröße, Speicherkapazität und der vorhandenen SAT-Schnittstelle nach Ausführungen von Mitarbeitern des Unternehmens R*** grundsätzlich in diversen elektronischen Geräten, darunter die in Frage stehenden MFG.

Ob die zwei in Frage stehenden, vernichteten Festplatten tatsächlich in MFG verbaut waren, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, kann aber als wahrscheinlich angenommen werden. Bei den Festplatten handelt es sich zwar nicht um die vom Hersteller ursprünglich verbauten Festplatten, doch grundsätzlich um solche, welche in den im BKA verwendeten MFG genützt werden können. Eine Aufzeichnung darüber, welche Festplatten mit welcher Festplatten-Seriennummer im Falle eines Festplattentausches in welches MFG eingebaut wurden, wurde weder durch das BKA noch durch das Unternehmen R***, welches im Jahr 2017 beim Regierungswechsel Kern/Kurz Festplatten im BKA austauschte, geführt. Laut Ausführungen eines Mitarbeiters des Unternehmens R*** kamen beim Festplattentausch im Jahr 2019 Festplatten der Händler M*** und C*** zum Einsatz. Es scheint daher nicht unüblich gewesen zu sein, sich für den Tausch von Festplatten handelsüblicher Festplatten aus Fachmärkten zu bedienen. Laut Auskunft des BKA lägen keine Fehlbestände für Notebooks, Stand-PCs oder verbaute Festplatten im fraglichen Zeitraum vor.

Ein Nachweis, dass im Mai 2019 zwei Festplatten vernichtet wurden, welche nicht zuvor in MFG verbaut waren, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erbringen.

Es ist daher wahrscheinlich, wenn auch nicht gesichert, dass von A*** M*** tatsächlich Festplatten, welche zuvor in MFG des BKA verbaut waren, einer Vernichtung durch das Unternehmen R*** Ö*** GmbH zugeführt wurden.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Anfragebeantwortung durch Mag. Dr. A*** G*** an die WKStA inhaltlich richtig war bzw. Mag. Dr. A*** G*** zumindest davon ausgehen konnte, dass sie inhaltlich richtig sei. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt, insbesondere der wissentliche Befugnismissbrauch, ist Mag. Dr. A*** G*** daher nachweisbar. Auch gegen Dr. B*** P*** ist ein Nachweis der angezeigten Bestimmungstäterschaft vor diesem Hintergrund nicht zu erbringen.

Da davon ausgegangen wird, dass die zwei in Frage stehenden Festplatten in MFG verbaut waren, und darüber hinaus keine Fehlbestände aufscheinen, scheidet auch der Vorwurf der Sachentziehung durch Dr. B*** P*** und der Vorwurf der Begünstigung durch Mag. Dr. A*** G*** logisch aus. Der Nachweis der Unterdrückung eines Beweismittels ist ebenso nicht zu erbringen.

Es bestand aus den dargelegten Erwägungen daher kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten, weshalb das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen war."

Ausdruck vom: 29.03.2024 10:09:45 MEZ