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Aktenzeichen:

StA Linz (449), 3 St 118/19f

Veröffentlicht durch:

OStA Linz (457), 2 OStA 131/19d

Bekannt gemacht am:

19.07.2019


Entscheidungsdatum:

19.07.2019

Einstellungsgrund

§ 190 Z 1 StPO


Im Bericht der Staatsanwaltschaft Linz vom 14.05.2019 zu 2 St 71/19m (2 OStA 102/19i) wurde ausführlich begründet, weshalb die mit Sachverhaltsmitteilung und Informationsbericht der Leiterin der W*** vom 17.04.2019 beschriebenen Vorkommnisse (problematisiert wurden im Wesentlichen Äußerungen im Rahmen einer Dienstbesprechung am 1.4.2019) keine taugliche Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die dort angezeigten SC Mag. P***, LOStA Mag. F*** und EOStA HR Dr. K*** darstellen, weshalb gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. (Auf die Veröffentlichung der Entscheidung der StA Linz zu 2 St 71/19m gemäß § 35a StAG in der Ediktsdatei wird hingewiesen).

Vor dem Hintergrund dieser - im Informationsbericht der W*** vom 17.04.2019 an die Oberstaatsanwaltschaft W*** - gegen SC Mag. P*** ua. erhobenen Vorwürfe wird nunmehr seitens der Oberstaatsanwaltschaft W*** der Verdacht geäußert, LStAin HRin Maga. V***, OStA Mag. A***, OStAin Maga. J*** LL.M., OStAin Maga. T*** und OStA Dr. R*** LL.M., LL.M. (allenfalls auch nur eine/r der Genannten oder mehrere einzelne von ihnen) hätten durch das unten näher dargestellte Verhalten die Tatbestände der §§ 120 Abs 1, 293 Abs 1 (allenfalls Abs 2) und 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verwirklicht.


Im Einzelnen ist hiezu auszuführen:

 

 
 

 

1.) zu § 120 StGB:

Zum Vorwurf der Herstellung einer verdeckten Tonaufzeichnung der Dienstbesprechung vom 1.4.2019 durch die Angezeigten ist festzuhalten, dass § 120 Abs 1 StGB ausschließlich auf nicht zur Kenntnisnahme des Täters bestimmte Äußerungen eines anderen abstellt, weshalb die heimliche Aufzeichnung eines von den Angezeigten selbst mit Vertretern des BMVRDJ sowie der OStA W*** geführten Gespräches nicht tatbildlich sein kann (Lewisch in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 120 Rz 4). Gleiches gilt für die – seitens der Angezeigten erfolgte - Anfertigung und Weitergabe des Transkripts der Tonaufzeichnung (auch) an den Herrn Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vor dem Hintergrund des § 120 Abs 2 StGB (aaO Rz 9).

 

 

2.) zu § 293 Abs 1 und 2 StGB:

Von der Oberstaatsanwaltschaft W*** wird der Vorwurf erhoben, die Angezeigten hätten die verdeckte Tonaufzeichnung der Dienstbesprechung vom 01.04.2019 vorsätzlich unvollständig in Schriftform übertragen und das solcherart hergestellte Protokoll mit dem Vorsatz, dass es als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO gebraucht werde, nämlich als Beleg für während der Dienstbesprechung von Vorgesetzten getätigte Äußerungen, durch die die Vertreter der W*** zu sachlich nicht gerechtfertigten (Teil-)Einstellungen von einzelnen Verfahrenssträngen des Verfahrenskomplexes „Eurofighter“ hätten bestimmt werden sollen, im Dienstweg vorgelegt.

Hiezu ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der W*** angefertigten (und vorgelegten) Protokoll um eine (grundsätzlich keineswegs unzulässige) zusammenfassende, zum Teil deutlich gekürzte Darstellung der wesentlichen Inhalte der Dienstbesprechung vom 01.04.2019 handelt (§ 29 Abs 2 StAG), die nicht zuletzt einer besseren Lesbarkeit dient. Soweit diese im Hinblick auf Ausführlichkeit und Detailtreue der jeweils zusammengefassten Wortmeldungen als „tendenziös“ bezeichnet wird, kann hier – vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Prüfung allfälliger strafrechtlicher Relevanz – der Hinweis genügen, dass das vorgelegte Protokoll der W*** jedenfalls insoweit keine unkorrekten Passagen enthält, als es keinem der Teilnehmer der Dienstbesprechung (insbesondere auch nicht den zu 2 St 71/19m der StA Linz Angezeigten) Aussagen in den Mund legt, welche diese nicht (zumindest sinngemäß) tatsächlich getätigt hätten. Somit ist das von der W*** vorgelegte Protokoll der Dienstbesprechung vom 01.04.2019 nicht geeignet, aus den Äußerungen von SC Mag. P***, LOStA Mag. F*** und EOStA HR Dr. K*** falsche Schlussfolgerungen zu ziehen, sodass auch insoweit nicht von tatbestandsmäßigem Handeln ausgegangen werden kann (vgl. RIS-Justiz RS0104980).

 

3.) zu § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB:

Anknüpfend an obige Ausführungen (siehe Punkt 2.) bleibt zu ergänzen, dass im Informationsbericht vom 17.04.2019 seitens der nunmehr angezeigten Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der W*** (ungeachtet nicht objektivierbarer Werturteile) keinerlei unzutreffende Behauptungen getätigt wurden, weil die im genannten Bericht problematisierten Äußerungen allesamt tatsächlich gefallen sind. Es kann daher schon in objektiver Hinsicht keineswegs von einer Falschbezichtigung im Sinne des § 297 StGB gesprochen werden, liegen doch – mit Blick auf den vorgebrachten Sachverhalt – keinerlei Verdächtigungen vor, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Allein dadurch, dass die Verfasser des Informationsberichtes den – unzutreffenden – Schluss ziehen, durch das problematisierte Verhalten sei von SC Mag. P*** ua. strafbares Verhalten gesetzt worden, wird der Tatbestand des § 297 StGB nicht erfüllt.

 

Das von der Oberstaatsanwaltschaft W*** inkriminierte Verhalten der Leiterin der W*** und deren mitangezeigten Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist somit nicht geeignet, einen Anfangsverdacht im Sinne des § 1 Abs 3 StPO zu begründen und stellt daher keine taugliche Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar.


Ausdruck vom: 25.04.2024 07:20:00 MESZ