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Aktenzeichen:

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (020), 17 St 6/24h

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 8 OStA 44/25f

Bekannt gemacht am:

15.05.2025


Entscheidungsdatum:

09.05.2025

Einstellungsgrund

§ 190 StPO


 

Am 27. März 2024 brachte K*** W***, die Freundin des verstorbenen Sektionschefs Mag. P***, bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) eine Sachverhaltsdarstellung gegen ChefInsp F***, BA MA und andere, bislang unbekannte Täter wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, teils in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB ein, in der im Wesentlichen Vorwürfe der rechtswidrigen Ausübung von Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der am 20. Oktober 2023 erfolgten Sicherstellung von privaten Gegenständen des Verstorbenen erhoben wurden (ON 2).

Zuvor hatte bereits die Interdisziplinäre (Untersuchungs)Kommission (gemäß § 8 BMG) zur Aufklärung des Verdachts der politischen Einflussnahme auf die österreichische Justiz der WKStA zu AZ 17 St 27/23w am 19. März 2024 eine an sie erstattete anonyme Eingabe zu Vorwürfen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gegen unbekannte Polizeibeamte in Bezug auf deren Tätigwerden nach Auffinden der Leiche von Mag. P*** übermittelt (ON 27 zu AZ 17 St 27/23w bzw ON 16). Diesen per BKMS-eingelangten Hinweis der Untersuchungskommission leitete die WKStA in der Folge an die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zu deren Verfahren AZ 5 UT 138/23y, Strafsache gegen unbekannte Täter (UT) zum Nachteil von Mag. P*** wegen §§ 80, 81 StGB, weiter.

Am 28. März 2024 informierte die WKStA die Staatsanwaltschaft (StA) Krems an der Donau und die Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Wien, das Verfahren gegen ChefInsp F***, BA MA und unbekannte Täter jeweils wegen § 302 Abs 1 StGB infolge der Anzeige vom 27. März 2024 (ON 2) gemäß § 20b Abs 3 StPO an sich zu ziehen (ON 3; OZ 1).

Ebenfalls am 28. März 2024 meldete das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) gemäß § 5 Abs 1 BAK-G der WKStA in einem Anfallsbericht, dass in aktuellen Medienartikeln und Medienanfragen gegen Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ), Landeskriminalamt (LKA), Vorwürfe des Missbrauchs der Amtsgewalt erhoben werden (ON 4).

Am 3. April 2024 wurden ChefInsp F***, BA MA und UT (Kriminalpolizisten des LKA Niederösterreich) jeweils wegen § 302 Abs 1 StGB sowie UT (Entscheidungsträger des Bundesministeriums für Inneres [BM.I]/LKA NÖ) wegen §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB von der WKStA als Beschuldigte erfasst. Am Folgetag ersuchte die WKStA die StA Krems an der Donau um Freischaltung zur Einsichtnahme in deren elektronischen Akt AZ 5 UT 138/23y (ON 1.2; ON 11) und beauftragte das BAK mit Ermittlungen (ON 13). Am 5. April 2024 übermittelte die OStA Wien der WKStA den von der StA Krems an der Donau zu AZ 5 UT 138/23y vorgelegten Nachtragsbericht des LKA NÖ vom 29. März 2024 zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung (ON 15).



Zum Tatverdacht

Von folgender Verdachtslage war auszugehen (ON 14 und ON 45):

Es haben am 20. Oktober 2023 in R*** und anderen Orten

I./ ChefInsp F***, BA MA, Leiter des Ermittlungsbereiches Leib und Leben des Landeskriminalamtes Niederösterreich und AbtInsp P***, Ermittler im Ermittlungsbereich Leib und Leben, sohin als Beamte, mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf gesetzmäßige Ausübung staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt und entsprechende Dokumentation vollzogener Zwangsmaßnahmen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie

1. ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 SPG und ohne staatsanwaltschaftliche Sicherstellungsanordnung nach § 110 StPO von K*** W*** die Übergabe von Gegenständen des verstorbenen Mag. P***, nämlich des Schlüssels zu seiner Wohnung in W***, seiner Autoschlüssel, seiner Geldbörse und seines Mobiltelefons forderten und sicherstellten, und

2. die zu Punkt I./1. sichergestellten, zur Beweisführung im Ermittlungsverfahren der StA Krems an der Donau AZ 5 UT 138/23y relevante Gegenstände ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft an den von der Ehefrau des Verstorbenen, Mag. L***, beauftragten Rechtsanwalt Mag. S*** in Mautern ausfolgten;

II./ UT (Entscheidungsträger des BM.I/LKA NÖ) durch rechtswidrige Weisung die zu Punkt I./ handelnden Beamten zu den dort beschriebenen strafbaren Handlungen bestimmt, obwohl sie es für gewiss hielten, dass die handelnden Kriminalbeamten dadurch zumindest bedingt vorsätzlich ihre Befugnisse missbrauchten.

Demnach waren ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** zu Punkt I./ verdächtig, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und UT (Entscheidungsträger des BM.I/LKA NÖ) zu Punkt II./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB begangen zu haben.

Diesen Tatverdacht teilte die WKStA dem Beschuldigten ChefInsp F***, BA MA am 4. April 2024 gemäß § 50 StPO mit (ON 14); AbtInsp P*** wurde am 19. Juni 2024 von der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn als Verdächtiger verständigt (ON 45).



Zu den Sachverhaltsannahmen

Am Abend des 19. Oktober 2023 fuhr Mag. P*** auf dem Weg von W*** nach R*** in Niederösterreich in alkoholisiertem Zustand (0,72 mg/l) entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung auf die Autobahn S 5 Richtungsfahrbahn K*** auf und konnte, ohne dass es zu einem Unfall gekommen war, nach rund 11,5 km Fahrt von der Streife API Stockerau 2 gegen 22.55 Uhr gestoppt werden (ON 55.3 S 37). Nach vorläufiger Führerscheinabnahme holte ihn seine Bekannte A*** P*** mit ihrem Auto um 23.41 Uhr am Park&Ride Parkplatz bei der Abfahrt T*** ab und fuhr ihn nach R*** in das Haus seiner Freundin K*** W***, mit der er seit Juni 2023 eine Beziehung unterhielt. A*** P*** lebte zu diesem Zeitpunkt mit K*** W*** in deren Haus in R*** in Wohngemeinschaft (ON 55.3 S 53 und S 112 ff; ON 55.5 S 3). Sein Fahrzeug der Marke L*** ließ Mag. P*** am Parkplatz zurück; den Autoschlüssel händigten die Polizisten A*** P*** aus. Seinen Laptop samt Aktentasche nahm Mag. P*** an sich (ON 55.3 S 53).

Während der Autofahrt nach R*** schrieb Mag. P*** Nachrichten auf seinem Mobiltelefon (ON 55.3 S 63).

Nach seiner Ankunft in R*** trank er eine Flasche Prosecco und war für ein Gespräch mit K*** W*** unzugänglich (ON 55.3 S 51 und S 69).

Nach Mitternacht verließ er das Haus, ohne Haustorschlüssel und Mobiltelefon oder andere persönliche Gegenstände mitzunehmen (ON 55.3 S 70 und S 79).

Am nächsten Tag, den 20. Oktober 2023, bemerkten K*** W*** und A*** P*** gegen 6.00 Uhr, dass Mag. P*** nicht im Haus aufhältig war (ON 55.3 S 64 und S 70). A*** P*** kontaktierte Bundespolizeidirektor M*** T***, mit dem sie seit langem befreundet ist. Dieser riet ihr, sich in der Umgebung auf die Suche nach Mag. P*** zu machen (ON 55.3 S 70; ON 55.5 S 4).

Um 7.51 Uhr langte auf der Polizeiinspektion (PI) Mautern die Meldung ein, ein Arbeiter habe bei Baggerarbeiten im Bereich eines Seitenarmes der Donau in R*** eine Wasserleiche bemerkt (ON 55.3 S 3 ff). Mit Unterstützung der Feuerwehr bargen die Ersteinschreiter die im Uferbereich treibende männliche Leiche (ON 55.3 S 2). Zeitgleich kamen K*** W*** und A*** P*** zur Auffindungsstelle und identifizierten den Leichnam als Mag. P***.

Die Gemeindeärztin Dr. W***, die zwecks kriminalpolizeilicher Leichenbeschau und Todesfeststellung beigezogen wurde, stellte um 9.30 Uhr vor Ort den Tod von Mag. P*** fest (ON 54.2 S 6). Die Ärztin konnte Fremdverschulden nicht ausschließen bzw. die Todesursache nicht angeben und teilte dies der Polizeibeamtin der PI Mautern KontrInsp S*** mit (ON 55.3 S 4).

Diese rief noch vor Ort die Journalstaatsanwältin der StA Krems an der Donau Mag. S*** an und vermeinte ihr gegenüber, dass aus polizeilicher Sicht eine Obduktion nicht indiziert sei. Dr. W***, die dies gehört hatte, teilte die Meinung der Polizistin nicht und ersuchte sogleich, selbst mit Mag. S*** zu sprechen. Sie stellte der Staatsanwältin gegenüber klar, dass der Grund, weshalb aus ihrer Sicht eine Obduktion erforderlich sei, nicht der Umstand sei, dass es sich bei Mag. P*** um eine Person öffentlichen Interesses handle, sondern für sie Fremdverschulden nicht auszuschließen bzw. die Todesursache nicht feststellbar sei (ON 55.4 S 4 f). Selbiges vermerkte Dr. W*** in einem handschriftlichen Vermerk an die Journalstaatsanwältin Mag. S***, den sie der Polizistin übergab (ON 55.3 S 149).

Gegen 10.30 Uhr erhielt der Ermittler im Einsatzbereich Leib und Leben des LKA Niederösterreich (EB 01) AbtInsp P*** einen Anruf vom stellvertretenden Leiter des LKA Niederösterreich Obst P***, der ihn über den Fund des verstorbenen Mag. P*** im Überwachungsrayon der PI Mautern informierte und ersuchte, die Ermittlungstätigkeiten durch den EB 01 gemeinsam mit der Tatortgruppe AB 07 zu übernehmen.

AbtInsp P*** nahm mit der dienstführenden Beamtin der PI Mautern KontrInsp S*** und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Ermittlungsbereiches Leib und Leben (EB 01) des LKA Niederösterreich, ChefInsp F***, BA MA, umgehend telefonisch Kontakt auf.

In der Folge begaben sich ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** auf die PI Mautern, um die Bearbeitung des Falles zu übernehmen. Sie trafen jeweils gegen Mittag – ohne zuvor den Auffindungsort aufzusuchen – auf der PI Mautern ein (ON 23.2 S 3; ON 55.12 S 5).

KontrInsp S*** schilderte ChefInsp F***, BA MA die bereits durchgeführten Ermittlungstätigkeiten der örtlichen Polizeikräfte und übermittelte ihm die bisherigen Aktenteile und Dokumentationen der involvierten Ersteinschreiter. Basierend auf diesen Erhebungsergebnissen verfasste ChefInsp F***, BA MA gemeinsam mit KontrInsp S*** einen Anfallsbericht gemäß § 100 Abs 2 Z 1 StPO wegen des Vorliegens einer Straftat von besonderem öffentlichen Interesse mit dem Betreff „Verdacht auf: Bedenklicher Todesfall“ an die StA Krems an der Donau, in welchem die Sicherstellung und Obduktion der Leiche des Mag. P*** angeregt wurde. Dabei berief sich die Kriminalpolizei auf die am Auffindungsort zwecks Todesfeststellung beigezogene Gemeindeärztin Dr. W***, die ein Fremdverschulden nicht ausschließen bzw. die Todesursache nicht feststellen konnte. Festgehalten wurde im Anlassbericht weiters, dass Anzeichen einer Gewalteinwirkung nicht feststellbar gewesen seien (ON 55.3 S 3, S 10 und S 60; ON 55.4; ON 2 zu AZ 5 UT 138/23y).

ChefInsp F***, BA MA übermittelte den Anlassbericht um 12.47 Uhr per E-Mail an die StA Krems an der Donau.

Die zuständige Staatsanwältin der StA Krems an der Donau Mag. W*** leitete umgehend zu AZ 5 UT 138/23y ein Ermittlungsverfahren gegen UT wegen §§ 80, 81 StGB zur Klärung der Umstände des Ablebens von Mag. P*** ein und ordnete die Sicherstellung und Obduktion des Leichnams durch den Sachverständigen Dr. M*** mit der Begründung, die Todesursache sei nicht feststellbar, an. Stain Mag. W*** setzte den Sachverständigen mit E-Mail um 14.04 Uhr von seiner Bestellung in Kenntnis; unter einem wurde das LKA Niederösterreich über die angeordnete Obduktion informiert (ON 23.3; ON 3.5 zu AZ 5 UT 138/23y).

Ebenfalls am Nachmittag des 20. Oktober 2023 führten einerseits ChefInsp F***, BA MA die Vernehmung von A*** P*** sowie andrerseits AbtInsp P*** gemeinsam mit BezInsp H*** jene von K*** W*** jeweils als Zeuginnen auf der PI Mautern durch (ON 55.3 S 61 ff und S 66 ff; ON 15.3 und ON 15.5 zu AZ 5 UT 138/23y).

K*** W*** teilte dabei den Beamten mit, die Lebensgefährtin von Mag. P*** zu sein, den sie im Juni 2023 kennengelernt und mit dem sie seither in einer Beziehung gelebt habe (ON 55.3 S 68 f).

Abschließend gab K*** W*** zu Protokoll, Mag. P*** habe beim Verlassen des Hauses vor seinem Tod Mobiltelefon, Geldbörse, Schlüssel der W***er Wohnung, Autoschlüssel und Hausschlüssel von R*** in ihrem Haus zurückgelassen (ON 55.3 S 70; ON 15.5 S 2 f zu AZ 5 UT 138/23y).

A*** P*** gab gegenüber ChefInsp F***, BA MA an, sie habe Mag. P***, nachdem diesem in den späten Abendstunden des 19. Oktober 2023 nach einer alkoholisierten Geisterfahrt von der Polizei der Führerschein abgenommen worden war, bei einer SB-Tankstelle bei der Abfahrt T*** abgeholt und zu K*** W*** nach R*** gefahren. Sie kenne Mag. P*** seit Jahren. Er sei zwar verheiratet, aber seit ca. 2 Jahren von seiner Ehefrau getrennt und seit Juni 2023 mit K*** W*** in einer Beziehung. Weiters teilte sie ChefInsp F***, BA MA im Zuge der Vernehmung mit, Mag. P*** habe während der Fahrt nach R*** „mit irgendjemandem via Telefon geschrieben“ (ON 55.3 S 63 f; ON 15.3 S 3 f zu AZ 5 UT 138/23y).

Die Vernehmungen der beiden Frauen endeten jeweils nach rund einer Stunde um ca. 15.30 Uhr (ON 23 S 3; ON 55.3 S 61 ff).

Nach Abschluss der beiden Vernehmungen trafen K*** W***, A*** P***, ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** aufeinander. Bei dieser Gelegenheit fragten K*** W*** und A*** P***, was sie mit den Sachen des Mag. P*** machen sollten, die noch im Haus von K*** W*** lagen. Die beiden Beamten teilten ihnen sinngemäß mit, dass diese Sachen der Ehefrau von Mag. P*** gehören würden und an diese zu übergeben seien. Sie fragten K*** W*** und A*** P***, ob diese sich darum kümmern würden oder ob es ihnen lieber wäre, wenn sie (die beiden Polizeibeamten) die Übergabe für K*** W*** und A*** P*** erledigen würden. K*** W*** und A*** P*** ersuchten die Polizeibeamten, sich um die Übergabe zu kümmern, zumal sie selbst damit nichts zu tun haben wollten und auch die Ehefrau des Mag. P*** weder kannten noch mit ihr aus diesem Anlass in Kontakt treten wollten.

Dass es ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** (abgesehen vom Wunsch von K*** W*** und A*** P***) dabei auch nur in Betracht gezogen hätten, einen (zumal: gesetzlich vorgesehenen) Anlass zu haben, die Gegenstände zu übernehmen oder gar ohne oder gegen den Willen von K*** W*** und A*** P*** auf eine Übergabe zu bestehen, ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht anzunehmen.

Kurz nach Rückkehr der beiden Frauen in das Haus in R*** händigte A*** P*** gegen 16.00 Uhr vor dem Haus der K*** W*** die von dieser zuvor zusammengesuchten persönlichen Gegenstände des Mag. P*** in ihrem Auftrag an AbtInsp P*** in einem durchsichtigen Plastiksackerl gegen Übergabebestätigung aus (ON 22.4; ON 26.2 S 2 zu AZ 5 UT 138/23y).

Bei den übergebenen Gegenständen handelte es sich – wie von K*** W*** in der Vernehmung bezeichnet und entsprechend in der Übernahmebestätigung im Vorfeld von AbtInsp P*** vermerkt – um das Mobiltelefon, die Geldbörse, die Fahrzeugschlüssel und die Wohnungsschlüssel des Mag. P*** sowie darüber hinaus um den Zulassungsschein, ein Alkomat-Messprotokoll und 2 Ladekabel für Mobiltelefone (ON 22.2 S 2 f; ON 22.4 S 1; ON 22.5; ON 23.2 S 4; ON 55.3 S 18, S 53 und S 69).

Nachdem diverse Medien am Vormittag des 20. Oktober 2023 über das Ableben des Mag. P*** berichtet hatten, meldete sich U*** W*** gegen 11.00 Uhr telefonisch bei der Kriminalpolizei und teilte mit, dass sein Freund Mag. P*** ihm nach der Führerscheinabnahme am 19. Oktober 2023 um 23.24 Uhr eine Nachricht per SMS mit dem Inhalt „Verkehrskontrolle“ mit einem Emoji (Affe mit zugehaltenen Augen) geschickt habe. Um 23.44 Uhr habe er eine weitere SMS-Nachricht mit dem Inhalt, „Bin fertig und kann nicht mehr, alles Liebe.“ erhalten (ON 55.3 S 25; ON 15.4 aus AZ 5 UT 138/23y).

Um 11.33 Uhr wurde AbtInsp P*** vom LKA Niederösterreich Dauerdienst von der Mitteilung des U*** W*** informiert und ersuchte diesen in der Folge um 15.29 Uhr per E-Mail um rasche Übermittlung von Fotos der besagten SMS-Nachrichten und um Bekanntgabe, in welcher Beziehung er zum Verstorbenen gestanden sei (ON 54.2 S 8; ON 55.3 S 24 ff).

In seinem Antwortmail schrieb U*** W*** an AbtInsp P*** um 15.50 Uhr, dass ihn mit Mag. P*** eine „engere Freundschaft“ verbunden habe, sie sich regelmäßig in W*** getroffen hätten und der Verstorbene auch mit seiner Ehefrau befreundet gewesen sei. Darüber verortete U*** W*** in seiner E-Mail als Begründung für die „Niedergeschlagenheit der Nachricht“ des Mag. P***, dass „C*** wahrscheinlich mit Alkohol am Steuer angetroffen wurde“, „Probleme mit dem Job“ und „das Verlassen seiner Frau“ (ON 55.3 S 29).

AbtInsp P*** setzte seinen Kollegen ChefInsp F***, BA MA über diese Nachrichten umgehend in Kenntnis (ON 55.12 S 6). Eine zeitnahe Einvernahme von U*** W*** als Zeuge wurde von den Kriminalbeamten des LKA Niederösterreich sogleich fixiert, fand jedoch aufgrund einer Erkrankung des Zeugen erst am 29. November 2023 statt (ON 15.4 zu AZ 5 UT 138/23y; ON 55.3 S 107 ff).

Weder Mag. L*** noch ihre Familie und auch nicht Mag. S*** kannten U*** W*** (ON 51 S 15).

Am Vormittag des 20. Oktober 2023 veröffentlichte „oe24“ den Inhalt der Nachricht des Mag. P*** an U*** W*** (ON 17 S 13; ON 51 S 15).

Dass Mag. P*** nach der Verkehrskontrolle infolge seiner Geisterfahrt weitere (Abschieds-)Nachrichten an namentlich bekannte Personen versendete, ist nicht nachweisbar. Abschiedsnachrichten an seine Ehefrau, seine leiblichen oder Stiefkinder verschickte er nicht (ON 51 S 15; ON 7).

Mag. S*** nahm im Laufe des Vormittages des 20. Oktober 2023 im Auftrag der Ehefrau des Verstorbenen, Mag. L***, mit dem Landespolizeidirektor Niederösterreich F*** P***, BA MA und Bgdr P***, BA telefonisch Kontakt auf, wobei er anmerkte, dass er die Witwe vertrete und weder diese noch die drei leiblichen Kinder des Mag. P*** auf offiziellem Wege von dessen Ableben in Kenntnis gesetzt worden seien (ON 55.9 S 4).

Bgdr P***, BA wies den ihm unterstellten ChefInsp F***, BA MA an, mit der Rechtsvertretung von Mag. L*** Kontakt aufzunehmen (ON 50 S 15).

Gegen 16.00 Uhr erreichte ChefInsp F***, BA MA Rechtsanwalt Mag. S*** und teilte ihm insbesondere mit, die zuvor von AbtInsp P*** übernommenen persönlichen Gegenstände des Mag. P*** ausfolgen zu wollen (ON 55.9 S 5).

Von der beabsichtigten Ausfolgung war Bgdr P***, BA von ChefInsp F***, BA MA im Vorfeld telefonisch in Kenntnis gesetzt worden (ON 50 S 9 f).

Mag. S*** befand sich zum Zeitpunkt des Anrufes gemeinsam mit seiner Familie im Auto auf dem Weg von W*** nach O***. Er hielt telefonisch Rücksprache mit seiner Mandantin Mag. L*** und vereinbarte, die Gegenstände in ihrem Auftrag sogleich, da ohnedies unweit seiner Wegstrecke gelegen, auf der PI Mautern abzuholen (ON 55.9 S 5).

Um 17.00 Uhr folgten ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** in Anwesenheit von BezInsp H*** das Mobiltelefon, die Geldbörse, die Fahrzeugschlüssel zum PKW der Marke L***, einen Schlüsselbund samt Wohnungsschlüssel der Wohnung des Mag. P*** in W***, den Zulassungsschein, ein Alkomat-Messprotokoll und 2 Ladekabel für Mobiltelefone Mag. S*** gegen Übernahmebestätigung aus (ON 22.2 S 3; ON 22.5; ON 26.2 S 2 zu AZ 5 UT 138/23y).

In der Tagesdokumentation des LKA Niederösterreich Einsatzbereich 01 (ON 55.3) ist keine Kommunikation mit der StA Krems an der Donau zur Übernahme und Ausfolgung der persönlichen Gegenstände des Mag. P*** vermerkt.

Im Todeszeitpunkt war an der Adresse in W*** lediglich Mag. P*** gemeldet. Die Eheleute Mag. P*** und Mag. L*** verfügten über keine gemeinsame Meldeadresse (ON 55.1 S 2; ON 55.2 S 1 ff).

ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** wussten im Zeitpunkt der Ausfolgung an Mag. S***, dass die StA Krems an der Donau ein Ermittlungsverfahren zu da AZ 5 UT 138/23y gegen UT wegen §§ 80, 81 StGB eingeleitet und die Obduktion des Leichnams angeordnet hatte und dass es sich bei dem in ihrer Gewahrsame befindlichen Mobiltelefon des Mag. P*** um ein (potentielles) Beweismittel handelte, das im laufenden Ermittlungsverfahren einen Beitrag zur Klärung der Todesursache, konkret zur Gewinnung von Hinweisen leisten konnte, die für oder auch gegen die zu diesem Zeitpunkt (aus ihrer Sicht) bereits naheliegende Annahme sprechen würden, dass es sich um einen – nicht durch eine Straftat verursachten – Selbstmord handelte. Ebenso war ihnen klar, dass weder ein Mobiltelefon noch ein Autoschlüssel samt Zulassungsschein noch ein Wohnungsschlüssel geringfügige Effekten darstellten.

ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** nahmen davon Abstand, eine Auswertung des Mobiltelefons in die Wege zu leiten oder die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zu kontaktieren, um diesbezüglich weitere Anordnungen einzuholen. Sie folgten das Mobiltelefon vielmehr mit den übrigen, bei K*** W*** abgeholten persönlichen Gegenständen des Verstorbenen RA Mag. S*** aus.

Die Bezug habenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 109 Z 1 lit a, § 110 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3 sowie § 113 Abs 1 und Abs 2 StPO (in der damals geltenden Fassung) waren den Kriminalbeamten dabei bewusst. Dass sie aber im Wissen gehandelt hätten, ihnen in der konkreten Situation aus den Vorgaben der StPO erwachsende Pflichten zu vernachlässigen, und insbesondere ihrer Verpflichtung zuwiderzuhandeln, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung waren, ob der Tod von Mag. P*** durch eine Straftat verursacht worden sein könnte, ist nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht anzunehmen. Ebenso wenig kann auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse angenommen werden, dass sie sich dabei von unsachlichen Erwägungen hätten leiten lassen.

Der Sachverständige Dr. M*** führte am 26. Oktober 2023 in Anwesenheit von Beamten der Tatortgruppe des LKA Niederösterreich die Obduktion des Leichnams von Mag. P*** durch und stellte als vorläufiges Obduktionsergebnis „Tod durch Ertrinken“ fest (ON 55.3 S 14; ON 6.2 zu AZ 5 UT 128/23y).

Mit Anlassbericht vom 27. Oktober 2023 teilte das LKA Niederösterreich der StA Krems an der Donau mit, dass der Sachverständige im Rahmen der Obduktion „Tod durch Ertrinken“ festgestellt habe und dass noch weitere Befragungen/Vernehmungen geplant bzw. bereits terminisiert seien. Nach Vorliegen des schriftlichen Obduktionsergebnisses (die chemisch-toxikologische Untersuchung war noch ausstehend) und Abschluss der Ermittlungen sollte ein entsprechender Abschlussbericht ergehen (ON 55.3 S 14).

Der Sachverständige Dr. M*** übermittelte am 21. November 2023 sein schriftliches Gutachten an die StA Krems an der Donau, wobei er sich auf die Ergebnisse der am 26. Oktober 2023 durchgeführten Obduktion des Leichnams und der Zusatzgutachten der darüber hinaus befassten Sachverständigen Ing. L***, BSc, MSc und Dr. G*** stützte (ON 55.3 S 36 ff; ON 8.2, ON 8.6 und ON 8.7 zu AZ 5 UT 138/23y). Zusammenfassend hielt Dr. M*** fest, dass „anhand der Ergebnisse der Obduktion und sämtlicher durchgeführter Zusatzuntersuchungen das Ableben des Mag. P*** auf ein Ertrinken zurückzuführen sei, wobei die erhobenen Befunde auf ein Ertrinken im Gewässer der Auffindung hinweisen. Eindeutige Hinweise auf eine grobe Gewalteinwirkung durch fremde Hand ergaben sich nicht. Auch fanden sich keine Hinweise auf eine maßgebliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ins-Wasser-Gelangens.“ (ON 55.3 S 47 f; ON 8.2 S 12 f zu AZ 5 UT 138/23y).

In einem Amtsvermerk vom 22. November 2023 hielt ChefInsp F***, BA MA fest, dass er mit dem im Zuge der Verkehrskontrolle am 19. Oktober 2023 eingeschrittenen Beamten Rücksprache zum Verbleib des seit dem Ableben des Mag. P*** unauffindbaren Notebooks gehalten und in Erfahrung gebracht habe, dass dieser das Gerät nach der Geisterfahrt an sich genommen habe (ON 55.3 S 117 ff).

U*** W*** wurde am 29. November 2023 von AbtInsp P*** als Zeuge vernommen (ON 55.3 S 107 ff).

In einem Amtsvermerk vom 11. Dezember 2023 hielt ChefInsp F***, BA MA fest, dass die im Zuge der Obduktion sichergestellten persönlichen Gegenstände und die Bekleidung des Verstorbenen in Gegenwart von Mag. L*** an Mag. S*** übergeben worden seien, aktuell noch eine Auswertung der Smartwatch des Mag. P*** im Gange und das Notebook des Mag. P*** nach wie vor nicht auffindbar sei. Weiters vermerkte er, Mag. S*** habe ihn um entsprechende Ermittlungen hinsichtlich eines möglichen Verbleibs der Aktentasche und des Notebooks ersucht (ON 55.3 S 117 f; ON 22.6).

Am 22. Dezember 2023 ersuchte Staatsanwältin Mag. W*** zu AZ 5 UT 138/23y der StA Krems an der Donau das LKA Niederösterreich EB 01 mittels schriftlicher Note um Übermittlung des Abschlussberichtes (ON 55.3 S 153).

Am 27. Dezember 2023 rief ChefInsp F***, BA MA in Absprache mit der StA Krems an der Donau K*** W*** an und erkundigte sich bei ihr wie bereits mehrfach zuvor nach dem Verbleib des Laptops und der Aktentasche. Diesen Vorgang dokumentierte er in einem entsprechenden Amtsvermerk (ON 17 S 20 und S 26; ON 22.2 S 3).

Mit Abschlussbericht vom 8. Jänner 2024 berichtete das LKA Niederösterreich der StA Krems an der Donau nach Anfallsbericht vom 20. Oktober 2023 und Anlassbericht vom 27. Oktober 2023 über den Abschluss der Ermittlungen (ON 55.3 S 49 ff).

Am 1. März 2024 stellte die StA Krems an der Donau das Verfahren AZ 5 UT 138/23y gemäß § 190 Z 2 StPO ein und verständigte unter einem das LKA Niederösterreich, EB 01, dass die „Erhebungen keine Hinweise auf ein Fremdverschulden“ betreffend das Ableben von Mag. P*** ergeben haben (ON 1.24 zu AZ 5 UT 128/23y).

Das LKA Niederösterreich berichtete der StA Krems an der Donau erstmals nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Nachtragsbericht vom 29. März 2024 von der am 20. Oktober 2023 erfolgten Übernahme und Ausfolgung der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen (ON 15; ON 27.2 S 2; ON 26.2 zu AZ 5 UT 138/23y) und führte als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Beamten Bestimmungen des SPG (§§ 22 Abs 1 Z 4; 28a; 42 SPG) an (ON 26.2 S 2 zu AZ 5 UT 138/23y; ON 15.2 S 2 f; ON 22.8 S 2 f).

Darüber hinaus hob der Berichtsverfasser Bgdr P***, BA hervor, in der „damaligen laufenden telefonischen Berichterstattung an die StA Krems an der Donau wurde auch die Übergabe der persönlichen Gegenstände mitgeteilt; eine diesbezügliche kriminalpolizeiliche Relevanz bestand aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht.“ (ON 15.2 S 2).

Abschließend hielt Bgdr P***, BA in gegenständlichem Nachtragsbericht fest, dass er als Abteilungsleiter im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht kein Fehlverhalten der einschreitenden Beamten habe erkennen können (ON 15.2 S 3).

In einem E-Mailverkehr zur Terminfindung zur Vernehmung als Zeugin und allfälligen Sicherstellung des Mobiltelefons des Mag. P*** in ha Ermittlungsverfahren AZ 17 St 6/24h teilte Mag. L*** der WKStA am 15. April 2024 mit, das Mobiltelefon des Mag. P*** vernichtet zu haben (ON 18 S 1).

In ihrer Vernehmung als Zeugin am 12. Juli 2023 gab Mag. L*** an, das Mobiltelefon ein paar Wochen nach dem Tod ihres Gatten mit einem Bunsenbrenner verbrannt und die Reste entsorgt zu haben (ON 51 S 13).

Es kann nicht nachgewiesen werden, dass ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf gesetzmäßige Ausübung staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt und entsprechende Dokumentation vollzogener Zwangsmaßnahmen schädigten wollten, zumal sie berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass es sich beim Tod von Mag. P*** um einen Selbstmord gehandelt hat.



Zur Würdigung der Ermittlungsergebnisse

Die Sachverhaltsannahmen stützen sich auf die Ermittlungsergebnisse, insbesondere auf die Beantwortungen der Amtshilfeersuchen der WKStA durch das LKA Niederösterreich (ON 24 und ON 27), durch die StA Krems an der Donau (ON 25 und ON 36) sowie durch das BM.I (Abteilung II/GD/1, ON 67 S 121 ff), die Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen der AbgzNR C*** H***, MA (ON 40), K*** J*** K*** (ON 41) und Dr. K*** (ON 42) durch HBM Mag. K***, die Einsichtnahme in das Verfahren der StA Krems an der Donau da AZ 5 UT 138/23y (ON 43), die Aussage von ChefInsp F***, BA MA vom 25. April 2024 als Beschuldigter (ON 55.12) und seine schriftlichen Stellungnahmen vom 24. April 2024 (ON 23) und 20. September 2024 (ON 72), die Aussage von AbtInsp P*** als Verdächtiger vom 23. Juli 2024 (ON 57.4) und seine schriftliche Stellungnahme vom 22. Juli 2024 (ON 54), die Zeugenvernehmungen von K*** W*** vom 4. April 2024 (ON 17) und vom 4. März 2025 (ON 110), Dr. W*** vom 15. April 2024 (ON 55.4), A*** P*** vom 23. Mai 2024 (ON 55.5), KontrInsp S*** vom 4. Juni 2024 (ON 55.6), Mag. S*** vom 13. Juni 2024 (ON 55.9), Bgdr P***, BA vom 9. Juli 2024 (ON 50), Mag. L*** vom 12. Juli 2024 (ON 51), Mag. W*** vom 21. August 2024 (ON 62), Mag. S*** vom 22. August 2024 (ON 63) und Mag. SE*** vom 5. September 2024 (ON 68) sowie den Anfallsbericht des BAK vom 28. März 2024 (ON 4) und die Zwischenberichte des BAK vom 22. Juli 2024 (ON 55), vom 1. August 2024 (ON 57) und vom 6. September 2024 (ON 68).

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass das LKA Niederösterreich, EB 01, die Ermittlungen zum Ableben von Mag. P*** am Vormittag des 20. Oktober 2023 von der PI Mautern aufgrund einer mündlichen Weisung des stellvertretenden Leiters des LKA Niederösterreich Obst P*** übernommen hat, weil es sich beim Verstorbenen um eine Person von öffentlichem Interesse gehandelt hat (ON 42 S 2; ON 50 S 9; ON 54.2 S 5; ON 72.2 S 3). Somit war allen einschreitenden Kriminalbeamten, insbesondere ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** klar, dass hier kein „gewöhnlicher“ Todesfall, sondern einer von besonderer Brisanz zu untersuchen ist. Schließlich war aufgrund vorangegangener medialer Berichterstattung öffentlich bekannt, dass Mag. P*** als Sektionschef im Bundesministerium für Justiz seit geraumer Zeit suspendiert war und gegen ihn – nicht zuletzt aufgrund belastender Handykommunikation – strafrechtliche Ermittlungen liefen. Bgdr P***, BA, der als Zeuge vernommene unmittelbare Vorgesetzte von ChefInsp F***, BA MA, räumte dazu ein, Mag. L*** sogar flüchtig von einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Mag. P*** in W*** ungefähr 2020/2021, an der er damals noch als Ermittler des BAK mitgewirkt hatte, zu kennen (ON 50 S 14).

Die besondere Sensibilität des Leichenfundes wurde allen involvierten Polizeikräften aber auch durch die bereits am Vormittag des 20. Oktober 2023 einsetzende massive Medienberichterstattung verdeutlicht, schließlich äußerte sich sogar der ehemalige Bundeskanzler S*** K*** noch am selben Tag am Rande eines gegen ihn laufenden Strafprozesses vor Journalisten zum Ableben des Mag. P***, indem er schon vor Vorliegen eines Obduktionsergebnisses von Selbstmord sprach und einräumte, am Vortag noch selbst mit ihm telefoniert zu haben (vgl. offenes Internet; ON 86 und ON 87).

Die gleich nach Auffinden des Leichnams kontaktierte Journalstaatsanwältin Mag. S*** schilderte nachvollziehbar, dass die ersteinschreitende Polizistin KontrInsp S*** und die der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau beigezogene Gemeindeärztin Dr. W*** bei der Beurteilung der Todesursache nicht einer Meinung waren und nicht eindeutig von einem Suizid ausgegangen werden konnte (ON 63 S 3). Dr. W*** teilte nicht die Einschätzung von KontrInsp S***, wonach Mag. P*** bestimmt ertrunken sei, es keine Hinweise auf Fremdverschulden gebe und lediglich aufgrund der Bekanntheit des Verstorbenen eine Obduktion nicht unbedingt erforderlich sei (ON 63 S 3), sondern begründete die Notwendigkeit der Obduktion mit der aus ihrer medizinischen Sicht einzigartigen Auffindungssituation der Wasserleiche (ON 55.4 S 4 f).

Dass die Obduktion daher nicht nur im Hinblick auf die Person des Verstorbenen sowie zur Hintanhaltung möglicher Spekulationen zur Todesursache von polizeilicher Seite angeregt wurde, folgt klar aus der Begründung im Anlassbericht des LKA Niederösterreich (ON 55.3 S 10) und aus der glaubwürdigen Aussage der Gemeindeärztin Dr. W*** (ON 27.2 S 3 ff). Damit im Einklang sagte auch die zuständige Staatsanwältin Mag. W*** aus, sie habe die Obduktion – wie in jedem „normalen Leichenakt“ auch – zur Klärung der Todesursache und um ein Fremdverschulden auszuschließen angeordnet (ON 55.3 S 10; ON 68.2 S 5).

Das Gespräch über die von Mag. P*** im Haus von K*** W*** zurückgelassenen Gegenstände zwischen ChefInsp F***, BA MA, AbtInsp P***, K*** W*** und A*** P*** im Anschluss an die Vernehmungen auf der Polizeiinspektion Mautern am Nachmittag des 20. Oktober 2023 wurde zunächst von A*** P*** im Zuge ihrer Vernehmung als Zeugin durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) am 23. Mai 2024 auf die Frage „Wie kam es zur Übergabe der persönlichen Gegenstände (Handy, Geldbörse, Schlüsselbund) des Mag. P*** an die Beamten des LKA NÖ?“ lebensnah im Sinne der oben getroffenen Sachverhaltsannahmen geschildert (ON 55.5 S 5). Im Zuge einer Vernehmung als Zeugin in einer medienrechtlichen Hauptverhandlung des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 26. Februar 2025, sohin etwa neun Monate nach ihrer Vernehmung durch das BAK, schilderte A*** P*** die Anbahnung der Übergabe der Gegenstände nochmals und in Übereinstimmung mit ihren Angaben vor dem BAK (ON 115.3 S 27-30).

AbtInsp  P*** schilderte das Gespräch in seiner (anwaltlichen) Stellungnahme vom 22. Juli 2024 (ON 57.3 S 10 f) im Wesentlichen deckungsgleich und gab auch tags darauf bei seiner Vernehmung als Verdächtiger sinngemäß an, dass K*** W*** und A*** P*** nach ihren Vernehmungen wegen der bei K*** W*** verbliebenen Gegenstände des Mag. P*** auf ihn und zumindest einen weiteren Polizeibeamten („auf uns“) zugekommen seien und dass die Übernahme dieser Gegenstände durch die Polizei erfolgte, weil K*** W*** und A*** P*** darum baten (ON 57.4 S 7).

Der Beschuldigte ChefInsp F***, BA MA machte zur Anbahnung der Übernahme der Gegenstände bereits in seiner anwaltlichen Stellungnahme am 24. April 2024 (ON 23.2) folgende Angaben, die er im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 25. April 2024 (ON 55.12 S 6 f) bestätigte: „Da K*** W*** gegenüber den vernehmenden Kollegen angab, dass sie keinen Kontakt zu den Angehörigen von Mag. P*** und daher keine Möglichkeit habe, diesen die persönlichen Gegenstände von Mag. P*** zu übergeben, wurde ihr von meinen Kollegen angeboten, dass sie die Gegenstände zwecks Weiterleitung an die nächsten Angehörigen freiwillig übergeben kann. K*** W*** hat dieser Vorgehensweise zugestimmt. Um K*** W*** den erneuten Weg auf die PI Mautern zu ersparen, vereinbarten meine Kollegen mit ihr, dass sie die Gegenstände von ihrem Wohnsitz abholen würden.“

K*** W*** wurde durch die WKStA in dieser Sache erstmals am 4. April 2024 als Zeugin vernommen. Eine (mögliche) Anbahnung durch K*** W*** (und A*** P***) der Abholung der Gegenstände durch Polizeibeamte war dabei kein Thema. Vielmehr wurde bei der Befragung von K*** W*** – wohl unter Zugrundelegung der Schilderung in ihrer Sachverhaltsdarstellung ON 2 – davon ausgegangen, dass tatsächlich eine Sicherstellung durch die Kriminalpolizei (im Sinne einer Begründung der Verfügungsgewalt in Wahrnehmung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt) erfolgt war. Dass der weitere Verbleib des Mobiltelefons und der übrigen Gegenstände bereits unmittelbar nach ihrer Vernehmung auf der Polizeiinispektion Mautern besprochen worden war, erwähnte K*** W*** nicht (ON 17 S 19 f).

Am 4. März 2025 wurde K*** W*** – auf Initiative ihres Rechtsvertreters – ein zweites Mal von der WKStA als Zeugin zur Sache vernommen. Aus diesem Anlass wurde ihr die Aussage von A*** P*** vom 23. Mai 2024 vor dem BAK zur Anbahnung der Übergabe auf der Polizeiinspektion Mautern (ON 55.5 S 5) vorgehalten. Nun bestätigte K*** W*** die Schilderung von A*** P*** vollinhaltlich (ON 110 S 15).

Die Ermittlungsergebnisse stimmen demnach zur Gänze dahin überein, dass die Abholung (Übernahme) des Mobiltelefons und weiterer, von Mag. P*** im Haus von K*** W*** zurückgelassener Gegenstände durch Polizeibeamte allein aus dem Grund erfolgte, dass K*** W*** und A*** P*** diese Gegenstände nicht behalten, sondern der Witwe zukommen lassen wollten und daher ein Angebot der Polizeibeamten angenommen hatten, sich darum zu kümmern. Im Detail (konkret: zur Beteiligung auch von ChefInsp F***, BA MA an dieser Abmachung) ist den beiden deckungsgleichen, im Abstand von neun Monaten als Zeugin abgelegten, lebensnahen Schilderungen von A*** P*** zu folgen, die zuletzt von K*** W*** (ebenfalls als Zeugin) zur Gänze bestätigt wurden. Auch die Angaben von AbtInsp P*** als Verdächtiger sind damit zur Deckung zu bringen. Wenngleich seiner Aussage nicht zu entnehmen ist, welcher weitere Polizeibeamte neben ihm an dem Gespräch beteiligt war, lässt sie doch keinen Zweifel daran, dass auch die zuvor von ChefInsp F***, BA MA vernommene A*** P*** an dem Gespräch teilnahm, welches daher nicht (wie von ChefInsp F***, BA MA angegeben) bereits im Zuge der Vernehmung von K*** W***, sondern erst im Anschluss an beide Vernehmungen stattgefunden haben kann.

Vor dem Hintergrund des Zustandekommens und des Inhalts der demnach zwischen K*** W*** und A*** P*** sowie ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** getroffenen Abmachung, des Fehlens von Anhaltspunkten für ein Fremdverschulden am Ableben von Mag. P*** am 20. Oktober 2023 und (mit Blick auf § 42 Abs 1 Z 3 und 4 SPG) des Umstandes, dass sich die Gegenstände offenkundig in der Gewahrsame von K*** W*** befanden und keine Hinweise dafür vorlagen, dass ihnen dort unbefugte Beschädigung oder Wegnahme drohte, entbehrt die Annahme einer durch ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** schon zu diesem Zeitpunkt auch nur in Betracht gezogenen Begründung der Verfügungsmacht über das Mobiltelefon und die weiteren Gegenstände des Mag. P*** im Wege hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt (iS einer „Sicherstellung“ nach der StPO oder dem SPG) auch in subjektiver Hinsicht, also bezogen auf die Perspektive des Beschuldigten ChefInsp F***, BA MA und des Verdächtigen AbtInsp P***, einer tragfähigen Grundlage.

Sowohl der Umstand, dass die Initiative zum Gespräch über den weiteren Verbleib der Gegenstände nicht von den Polizeibeamten, sondern von K*** W*** und A*** P*** ausging, als auch der Umstand, dass diesen eine Übernahme der Gegenstände durch Polizeibeamte bloß angeboten, ihnen also die Wahl gelassen wurde, sich selbst um den weiteren Verbleib der Gegenstände und konkret darum zu kümmern, dass diese an die (zumindest nach augenscheinlich einhelliger Ansicht der am Gespräch Beteiligten) Berechtigte ausgefolgt würde, sprechen klar gegen ein (intendiertes) Vorgehen in Wahrnehmung hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Die ganz konkreten Behauptungen der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden, im Namen von K*** W*** anwaltlich eingebrachten Sachverhaltsdarstellung ON 2 zu einem missbräuchlichen Einsatz hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zumal auf Grund einer ausschließlich unlauteren Motivlage der angezeigten Polizeibeamten und ihrer vermeintlichen Auftraggeber, finden in den Ermittlungsergebnissen, allen voran in den zeugenschaftlichen Vernehmungen der Anzeigerin K*** W*** selbst, schlechterdings keinen Halt.

Dass die Initiative zur Übergabe der persönlichen Gegenstände an Mag. S*** von der Kriminalpolizei ausging, gilt durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Mag. L*** (ON 51 S 11) und Mag. S*** (ON 55.9 S 7) als zweifelsfrei erwiesen. In seiner ersten telefonischen Kontaktaufnahme am Tag des Ablebens von Mag. P*** teilte ChefInsp F***, BA MA dem von Mag. L*** mandatierten Anwalt gegen 16.00 Uhr telefonisch mit, die eine knappe halbe Stunde zuvor AbtInsp P*** ausgehändigten persönlichen Gegenstände des Verstorbenen ausfolgen zu wollen (ON 55.9 S 5).

Als erfahrenen Kriminalbeamten war ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** ohne Zweifel klar, dass gerade von den letzten Menschen, mit denen Mag. P*** vor seinem Tod Kontakt hatte – insbesondere soweit diese Kontakte noch nach der Führerscheinabnahme wegen einer Geisterfahrt unter Alkoholeinfluss stattfanden – Auskünfte zu erwarten waren, die Aufschluss über seinen Gemütszustand geben und demnach einen Beitrag zur Klärung der Frage leisten konnten, ob der Tod des Mag. P*** durch eine Straftat verursacht worden ist. Andererseits hatten sie das Mobiltelefon mit den übrigen Gegenständen von K*** W*** und A*** P*** auf Grund einer weder von der StPO noch vom SPG vorgesehenen Abmachung zu einem bestimmten, augenscheinlich von allen Beteiligten für legitim gehaltenen Zweck übernommen, die Verfügungsmacht also gerade nicht zu (hoheitlichen) Zwecken der StPO (oder des SPG) erlangt. Vor diesem Hintergrund sei zur Frage, ob sie im Wissen handelten, ihnen in der konkreten Situation aus den Vorgaben der StPO erwachsende Pflichten zu vernachlässigen, und insbesondere ihrer Verpflichtung zuwiderzuhandeln, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung waren, ob der Tod des Mag. P*** durch eine Straftat verursacht worden sein könnte, im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** war bekannt, dass im Zeitpunkt der Ausfolgung der Gegenstände ein Ermittlungsverfahren zu AZ 5 UT 138/23y der StA Krems an der Donau zur Klärung der Todesursache eingeleitet und die Obduktion des Leichnams angeordnet war.

Die beiden erfahrenen Ermittler wussten, dass die Frage der Beweisrelevanz des Mobiltelefons zum Zeitpunkt der Übergabe an Mag. S*** nicht abschließend geklärt war. Schließlich hielt die Gemeindeärztin Dr. W*** gegenüber KontrInsp S*** und der Journalstaatsanwältin Mag. S*** sowie in einem handschriftlichen Vermerk, der zum Handakt des LKA Niederösterreich genommen wurde, ausdrücklich fest, dass ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden könne.

Aufgrund eben dieser ärztlichen Einschätzung war nur wenige Stunden zuvor von der StA Krems an der Donau unter Verständigung der Kriminalpolizei die Obduktion angeordnet und für den 26. Oktober 2023 anberaumt worden. Das Obduktionsgutachten des Sachverständigen samt Ergebnis der in diesem Zusammenhang wesentlichen chemisch-toxikologischen Untersuchung lag erst am 21. November 2023 vor (ON 55.3 S 14) und konnte deshalb vor Vorliegen des Sachverständigengutachtens von keiner gesicherten Todesursache ausgegangen werden.

Dass eine Obduktion auch der Abklärung von nicht nach außen erkennbaren, aber für den Todeseintritt wesentlichen Faktoren dient, räumte ChefInsp F***, BA MA selbst im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 24. April 2024 ein, indem er angab: „Durch eine Obduktion kann man auch eine etwaige Vergiftung feststellen, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist.“ (ON 55.12 S 8).

Dass noch weitere Ermittlungen, wie etwa die Befragung des Zeugen U*** W*** oder die Auswertung der Smartwatch des Verstorbenen erforderlich waren, um das Ermittlungsverfahren abzuschließen, belegt auch der Umstand, dass der Abschlussbericht der Kriminalpolizei erst am 8. Jänner 2024 erstattet wurde (ON 55.3 S 49 ff).

Andererseits konnten ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** aber davon ausgehen, dass es sich bei der Abholung der Gegenstände bei K*** W*** nicht um eine Sicherstellung iSd StPO gehandelt hatte und eine allfällige Aufnahme des Mobiltelefons (als Beweismittel) in das Ermittlungsverfahren demnach noch bevorstand, obwohl es sich bereits in ihrer Gewahrsame befand.

Dass in dieser Situation bereits jene Regeln der StPO zur Anwendung zu bringen wären, die die Ausfolgung eines bereits im (also für Zwecke des) Ermittlungsverfahren(s) sichergestellten Gegenstandes erlauben, mussten sie jedenfalls nicht für gewiss halten. Die (sinngemäß auch in ihren Verantwortungen zum Ausdruck kommende) Ansicht, weiterhin – im Grunde genommen so, als ob sie bloß (lebensnah) davon ausgehen hätten müssen, dass der Verstorbene ein Mobiltelefon besessen und bis kurz vor seinem Tod verwendet hatte und dass dieses Gerät für sie zumindest unschwer zu erlangen wäre – einen (gesetzlichen) Spielraum gehabt zu haben, die Beweisrelevanz des Mobiltelefons zu beurteilen und es dementsprechend (erst) zum Gegenstand der Ermittlungen zu machen („sicherzustellen“) bzw eine staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung einzuholen oder aber mangels (aus ihrer Sicht) ins Gewicht fallender Beweisrelevanz eben von beidem abzusehen, stellt sich als nachvollziehbar und angesichts der gesetzlichen Vorgaben (dazu weiter unten) auch als jedenfalls vertretbar dar. Dies alles vor dem Hintergrund, dass die beiden Kriminalbeamten von einem Suizid des Mag. P*** überzeugt waren und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht zu bezweifeln ist, dass sie andernfalls entsprechende Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hätten (näher unten).

Ein (sinngemäßes) Wissen um wesentliche Bestimmungen der StPO, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse maßgebend sind, ist bei (zumal erfahrenen und führend tätigen) Kriminalbeamten vorauszusetzen, eine sichere Lösung (iS eines Wissens um die Richtigkeit) der sich in dieser konkreten Situation stellenden strafprozessrechtlichen Fragen (dazu weiter unten) kann ihnen jedoch nicht abverlangt werden.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Vorgangsweise der Beamten in Bezug auf das Mobiltelefon des Mag. P*** dem von AbtInsp P*** im Rahmen seiner Vernehmung als Verdächtiger (im Zusammenhang mit der im kriminalpolizeilichen Anlassbericht nicht zuletzt auf sein Betreiben angeregten Obduktion) explizit ins Treffen geführten Ziel, „keine Verschwörungstheoretiker auf den Plan zu rufen“ (ON 57.4 S 15), (absehbar) nicht dienlich war.

Die Erklärung von Bgdr P***, BA, wonach die Polizei aus eigenem die Beweisrelevanz von Gegenständen beurteilt und bereits aus praktischen Gründen nicht immer Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft halten könne (ON 50 S 13), greift in gegenständlichem Fall zu kurz, handelte es sich doch vorliegend gerade nicht um einen „gewöhnlichen“ Todesfall und wurde gerade deswegen der EB 01 des LKA Niederösterreich – wie allen einschreitenden Kriminalbeamten klar war – mit den Ermittlungen betraut.

Dass die Ausfolgung der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen mit den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes wie zunächst von Bgdr P***, BA als Berichtsbearbeiter im Nachtragsbericht vom 29. März 2024 an die StA Krems an der Donau (ON 55.3 S 132 f) und von ChefInsp F***, BA MA als Beschuldigter (ON 55.12 S 9 f) dargestellt nicht zu begründen ist, räumte AbtInsp P*** in seiner schriftlichen Stellungnahme (ON 54.2 S 3) und in seiner Vernehmung als Verdächtiger (ON 57.4 S 7) ein, indem er sich nicht auf das SPG, sondern auf die Freiwilligkeit der Ausfolgung der Gegenstände durch K*** W*** und die „Richtlinie Leichenbeschau“ berief.

Aber auch Bgdr P***, BA relativierte in weiterer Folge im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge am 9. Juli 2024 seinen zuvor im Nachtragsbericht an die StA Krems an der Donau eingenommenen Standpunkt (ON 50 S 17 und S 19). Ebenso begründete ChefInsp F***, BA MA in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. September 2024 (ON 72) die Rechtmäßigkeit der Ausfolgung der persönlichen Gegenstände an Mag. S*** erstmals mit der besagten Richtlinie (ON 55.7 S 26 ff). In seiner Vernehmung als Beschuldigter am 25. April 2024 erwähnte ChefInsp F***, BA MA trotz expliziter Nachfrage nach der Rechtsgrundlage für das polizeiliche Vorgehen die Richtlinie mit keinem Wort (ON 55.12 S 9).

Doch entgegen dem Vorbringen der Kriminalbeamten bietet auch die „Richtlinie für eine bundesweite einheitliche Regelung der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau im Sinne des § 128 StPO“ (in der Folge kurz: Richtlinie zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau) keine entsprechende Grundlage für die Entgegennahme bzw. Ausfolgung der persönlichen Gegenstände, wozu ein Blick in diese, insbesondere in den von den Kriminalbeamten als wesentlich herangezogenen Punkt 9 Abs 3 selbst genügt (ON 55.7 S 36):

Erfolgt die kriminalpolizeiliche Leichenbeschau an einem Ort außerhalb der Wohnung des Verstorbenen, so können geringfügige Effekten oder Wohnungsschlüssel an allenfalls festgestellte Angehörige ausgefolgt werden, wenn diese ebenfalls über einen Wohnungsschlüssel verfügen oder nachweislich Mitbewohner des Verstorbenen sind.

Die Richtlinie bezieht sich hier auf geringfügige Effekten und ausschließlich auf Sachverhaltskonstellationen, bei denen die kriminalpolizeiliche Leichenbeschau an einem Ort außerhalb der Wohnung des Verstorbenen erfolgt.

Die persönlichen Gegenstände des Mag. P*** befanden sich – wie die Ermittlungsergebnisse klar gezeigt haben – nicht an dem Ort, an dem dieser tot aufgefunden wurde, sondern im Haus von K*** W***.

Entgegen dem Vorbringen von ChefInsp F***, BA MA (ON 72.2 S 16 ff), AbtInsp P*** (ON 57.4 S 8) und Bgdr P***, BA (ON 50 S 18) lässt sich ein Mobiltelefon auch nicht unter „geringfügige Effekten“ einordnen. Dies geht aus der Beantwortung des Amtshilfeersuchens des BAK durch das BM.I, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/GD/1 vom 29. Juli 2024 zweifelsfrei hervor. Das BM.I stellt in seinem Schreiben klar, dass sich der Absatz 3 des Punkt 9 der Richtlinie, der auf „geringfügige Effekten" (vgl oben eingefügte Passage ON 55.7 S 36) referenziert, ausschließlich auf Fälle der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau an einem Ort außerhalb der Wohnung des Verstorbenen bezieht und dabei Gegenstände des Verstorbenen am Auffindungsort der Leiche vorgefunden werden. Ausschließlich für diese Sachverhaltskonstellation ist vorgesehen, dass solche geringfügigen Effekten an Angehörige ausgefolgt werden können, wobei unter einem nachvollziehbar erklärt wird, dass unter dem Begriff „geringfügig" Gegenstände zu verstehen sind, die für den Nachlass jedenfalls ohne Bedeutung sind und deshalb an die Angehörigen ausgefolgt werden können. Explizit hervorgehoben wurde in der Beantwortung, dass Mobilteletone regelmäßig nicht unter geringfügige Effekten nach Punkt 9 Abs 3 der Richtlinie fallen (ON 67 S 121 f).

Wie bei Mobiltelefonen handelt es sich daher auch bei Wohnungs- und Autoschlüsseln (samt Zulassungsschein) nicht um geringfügige Effekten im Sinne der Richtlinie zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau. Diese Gegenstände sind für den Nachlass jedenfalls von Relevanz.

Die Verantwortung von AbtInsp P***, dass es sich bei den ihm von A*** P*** in einem Plastiksackerl ausgehändigten Gegenständen „insgesamt augenscheinlich um geringfügige Effekten“ handelte (ON 54.2 S 12), die auch von ChefInsp F***, BA MA in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. September 2024 (ON 72.2 S 15) aufgegriffen und von Bgdr P***, BA gestützt wird (ON 50 S 18), ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

Dass die Richtlinie zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau als Begründung für die im gegenständlichen Ermittlungsverfahren der WKStA in Frage stehende Legitimität der Ausfolgung nachträglich von den im Fokus der Ermittlungen stehenden Kriminalbeamten nur vorgeschoben wurde, zeigt auch eine Zusammenschau folgender Äußerungen: Bgdr P***, BA antwortete im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor der WKStA am 9. Juli 2024 (ON 50 S 19) auf die Frage, warum die Richtlinie zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nicht bereits in der Beantwortung des Amtshilfeersuchens der WKStA vom 24. April 2024 zur Darlegung der Rechtsgrundlage der Ausfolgung von ihm angeführt wurde (ON 24 S 3; ON 27.2 S 4), dass diese seines Erachtens kein gefragtes Thema im Amtshilfeersuchen gewesen und er darüber hinaus davon ausgegangen sei, dass das BAK die Richtlinie aus eigenem vorlegen werde. Auf Vorhalt, dass das Amtshilfeersuchen der WKStA an das LKA Niederösterreich und nicht an das BAK gerichtet gewesen sei und eine explizite Frage nach der Rechtsgrundlage der Ausfolgung beinhaltet habe (vgl. ON 24 S 3), führte er weiter aus, dass er trotzdem davon ausgegangen sei, dass das BAK die Richtlinie vorlege. So sei es zu seiner Zeit im BAK üblich gewesen, behauptete der frühere BAK Ermittler (ON 50 S 19 f). Die Antwort ist nicht nachvollziehbar und kann nur als misslungener Versuch des Vorgesetzten gewertet werden, das polizeiliche Handeln seiner Mitarbeiter zu erklären.

Auch ist anzumerken, dass Punkt 9 der Richtlinie zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau festlegt, dass über die Ausfolgung der geringfügigen Effekten/Wohnungsschlüssel ein Bericht abzufassen und eine Übernahmebestätigung auszustellen ist (ON 50 S 39). Gegenständlich wurde zwar eine Übernahmebestätigung (zur Übernahme von K*** W*** bzw. Ausfolgung an Mag. S***), aber kein Bericht verfasst, sodass auch darin ein Hinweis zu sehen ist, dass die Richtlinie von den einschreitenden Kriminalbeamten gerade nicht als Grundlage für ihr Handeln gesehen wurde. Denn ein entsprechender Bericht zur Ausfolgung von Mobiltelefon, Wohnungs- und Autoschlüssel und sonstigen geringfügigen Effekten an die Witwe des Verstorbenen fand sich weder im polizeilichen Handakt (ON 55.3) noch wurde dieses Vorgehen dem Gerichtskommissär oder der StA Krems an der Donau mitgeteilt. Letztere erfuhr von der Ausfolgung erstmals mit Nachtragsbericht vom 29. März 2024, der laut Berichtsverfasser Bgdr P***, BA durch „aktuelle, mediale Berichterstattung und damit verbundene Vorwürfe gegen Mitarbeiter*innen des LKA NÖ-Ermittlungsbereich 01 „Leib und Leben“ Medienberichte erforderlich geworden war (ON 15.2 S 1 f).

Wenn noch die Übernahme der persönlichen Gegenstände des Mag. P*** den Erklärungen der Kriminalbeamten folgend als polizeiliche Unterstützungsleistung der überforderten Freundin, die keinen Kontakt zu den nahen Angehörigen des Verstorbenen hatte, gesehen werden könnte, so bleibt hingegen nicht nachvollziehbar, warum die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen dessen Ehefrau ausgefolgt wurden: Die Zerrüttung der Ehe war für die einschreitenden Ermittler aufgrund des Umstandes, dass Mag. P*** regelmäßig, so auch in der Nacht seines Ablebens, bei seiner Freundin aufhältig war, offensichtlich. Die Trennung von seiner Gattin wurde nicht nur von K*** W*** gegenüber KontrInsp S*** (vgl Amtsvermerk vom 20. Oktober 2023 ON 58 S 60) und als Zeugin gegenüber AbtInsp P*** und BezInsp H*** in der Vernehmung am 20. Oktober 2023 (ON 55.3 S 68 f), sondern auch von A*** P*** vorgebracht und in deren Einvernahmeprotokoll vom 20. Oktober 2023 von ChefInsp F***, BA MA entsprechend festgehalten (ON 55.2 S 63 f).

Die Eheleute waren – wie für die Beamten durch einen Blick ins Zentrale Melderegister leicht nachvollziehbar – nicht an einer gemeinsamen Adresse gemeldet (ON 55.1 S 2; ON 55.2 S 1 ff).

Mag. P*** hinterließ Mag. L*** keine Abschiedsnachricht; sie hatte von seinem Ableben aus den Medien erfahren und wurde erst am Nachmittag von der Polizei verständigt, wobei die leiblichen Kinder des Verstorbenen noch gar nicht verständigt worden waren, wie Mag. S*** den Kriminalpolizisten erklärt hatte (ON 55.9 S 4; ON 51 S 9).

Von Mag. S*** verfügten ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** daher auch über die Information, dass der Verstorbene leibliche Kinder hatte (ON 55.9 S 4), wobei seine durch die Medienberichterstattung alarmierte Tochter J*** P*** dokumentierterweise im Laufe des Tages mehrfach selbst mit der Kriminalpolizei Kontakt aufgenommen hatte. Ebenso kontaktierte der Bruder des Verstorbenen die Kriminalpolizei, wovon ChefInsp F***, BA MA mit E-Mails der für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mitarbeiterin der LPD Niederösterreich von 15.49 Uhr und 16.15 Uhr in Kenntnis gesetzt wurde (ON 55.3 S 112 f).

Dass vor diesem Hintergrund Gegenstände, die ganz offensichtlich nicht von geringem Wert waren, nicht an den Gerichtskommissär, sondern an den Rechtsanwalt der Ehegattin ausgefolgt wurden, kann nicht nachvollzogen werden. Damit im Einklang führte die StA Krems an der Donau in Beantwortung des Amtshilfeersuchens der WKStA am 16. Mai 2024 selbst aus, dass im Zusammenhang mit Leichenfunden („Verkehrsunfälle, Suizide, Tod im Krankenhaus, Tod in der Wohnung“) „Wertgegenstände“ durch die Polizei „durch Übergabe an den Notar gesichert werden“ (ON 36 S 2). Der darüber hinaus in der Beantwortung referenzierte Fall der „Auffindung von Leichen auf freiem Felde“, dem Einsammeln von deren Vermögenswerten und Aushändigen an nahe Angehörige, liegt wie oben bereits zur Richtlinie gerade nicht vor und kann daher auch nicht zur Anwendung kommen (ON 36 S 2 f).

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse bleibt offen, ob ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** bei Übernahme der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen von K*** W***, bei deren vorübergehender Innehabung und bei ihrer Weitergabe an den Rechtsanwalt der Witwe annahmen, dieses – außerhalb hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte – Vorgehen wäre durch eine (anderweitige) Rechtsgrundlage gedeckt. Für die Beurteilung des Tatverdachts ist dies auch nicht von Belang.

Nach dem Dafürhalten der WKStA ist nicht mit der für eine Anklageerhebung bzw. Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisbar, dass die beiden Kriminalbeamten dabei mit einem entsprechenden Schädigungsvorsatz handelten:

Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite ist zwischen dem Vorgehen hinsichtlich des Mobiltelefons einerseits und jenem hinsichtlich der anderen ausgefolgten Gegenstände andererseits zu differenzieren und Folgendes zu erwägen:

Dass allen in die Ermittlungen zum Todesfall des Mag. P*** involvierten Kriminalbeamten des LKA Niederösterreich eindeutig bewusst war, dass es sich beim Mobiltelefon des Mag. P*** nicht um ein gewöhnliches Handy, sondern um einen Datenträger von besonderer Brisanz handelte, verdeutlicht der Umstand, dass einzelne in der Vergangenheit bekanntgewordene Chatnachrichten zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mag. P*** sowie zu seiner Suspendierung als Sektionschef geführt haben. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von Mag. L*** von Bedeutung, wonach sie das Mobiltelefon zerstört habe, da ihr Nachrichten ihres Ehegatten in der Vergangenheit großen Kummer verursacht haben (ON 51 S 13). Mag. S*** war, wie den Kriminalbeamten bekannt war, der Verteidiger von Mag. P*** (ON 50 S 14). Auch der Umstand, dass Mag. L*** nach dem Ableben des Mag. P*** über das LKA Niederösterreich und den Gerichtskommissär nach dessen Laptop suchen ließ, verdeutlicht, wie auch Mag. L*** selbst zugestand, dass die dort gespeicherten Daten ebenfalls von erheblichem medialen Interesse sind (ON 51 S 17 und S 23 ff).

Die Todesursache war am Tag des Ablebens nicht geklärt, ein Ermittlungsverfahren samt Obduktion offen und der Beweiswert des Mobiltelefons für die beiden Ermittler evident.

Dennoch waren die übereinstimmenden Angaben von ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P***, wonach beide von einem Suizid des Mag. P*** überzeugt waren, glaubwürdig und in die Beurteilung der inneren Tatseite einzubeziehen:

Die Auffindungssituation der Leiche, das Ergebnis der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau, der laufende Informationsaustausch zwischen den im Umgang mit bedenklichen Todesfällen besonders erfahrenen Beamten des EB 01 (Leib/Leben) und AB 07 (Tatort) im Laufe des 20. Oktober 2023, das Fehlen äußerer Anzeichen einer Gewalteinwirkung (Kleidung unbeschädigt, bis auf einen oberflächlichen Kratzer keine bedenklichen Verletzungen), die Spurenlage am Auffindungs- und vermutlichen Einstiegsort (keine Hinweise auf eine weitere Person, nur Schuhspuren des Verstorbenen, abgelegte Zigarettenpackung, das vorhandene SMS des Verstorbenen am Vortag an seinen Freund U*** W***, die Geisterfahrt in alkoholisiertem Zustand mit anschließender Führerscheinabnahme in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen von K*** W*** und A*** P***, wonach Mag. P*** nach seiner Ankunft in R*** noch eine Flasche Prosecco getrunken, keine weiteren Telefongespräche geführt, das Haus in der Nacht alleine verlassen und alle persönlichen Gegenstände – darunter auch sein Mobiltelefon – im Haus zurückgelassen habe, machen im gegenständlichen Fall die Verantwortung der beiden Kriminalpolizisten, schon in diesem sehr frühen Stadium der Ermittlungen und Tatbestandsaufnahme von einer Suizidhandlung oder einem Unfallgeschehen ausgegangen zu sein, unwiderlegbar und schließen den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Schädigungsvorsatz aus (ON 27.2 S 3 f; ON 54.2 S 8; ON 55.12 S 10).

In diesem Zusammenhang war dem Verdächtigen AbtInsp P*** besondere Glaubwürdigkeit zuzugestehen, führte dieser doch nachvollziehbar aus, dass polizeiliche Maßnahmen bei anderer Sachlage, etwa wenn nicht von einer Suizidhandlung auszugehen gewesen wäre, entsprechend gesetzt worden wären (ON 54.2 S 15).

Dass die beiden Beamten durch die Ausfolgung des Mobiltelefons die Ermittlungen der StA Krems an der Donau zu da AZ 5 UT 138/23y gefährden und einen Schaden herbeiführen wollten, kann daher nicht belegt werden. Ihre übereinstimmende Verantwortung, keine kriminalpolizeiliche Relevanz der Gegenstände, insbesondere des Mobiltelefons des Verstorbenen trotz offenen Ermittlungsverfahrens gesehen zu haben, ist nicht zu widerlegen und nicht von der Hand zu weisen. Auch ChefInsp F***, BA MA gab dazu nachvollziehbar an, keine kriminalpolizeiliche Relevanz des Mobiltelefons für die Todesermittlungen erkannt zu haben, zumal Mag. P*** dieses beim Verlassen des Hauses nicht bei sich gehabt habe (ON 55.1 S 6).

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine – jedenfalls weder von der Kriminalpolizei noch der StA Krems an der Donau schriftlich dokumentierte (ON 27.2 S 2; ON 15.2; ON 36 S 3) – Abstimmung der Kriminalpolizei mit der zuständigen Staatsanwältin im Vorfeld der Ausfolgung des Mobiltelefones an Mag. S*** erfolgte.

Dass Vorgesetzte der beiden Kriminalbeamten diese unrechtmäßig beeinflusst hätten, insbesondere das Mobiltelefon so schnell wie möglich an die Gattin des Verstorbenen auszufolgen, konnte nicht durch Ermittlungsergebnisse belegt werden. Vielmehr wurden (übergeordnete) polizeiliche, aber auch politische Interventionen von allen Beteiligten unwiderlegbar bestritten (vgl Aussage des Zeugen Bgdr P***, BA ON 50 S 8, des Beschuldigten ChefInsp F***, BA MA ON 55.12 S 15 und des Verdächtigen AbtInsp P*** ON 54.2 S 15).

Nicht nachvollziehbar bleibt, warum die Übergabe von Kleidung und Ring des Verstorbenen am 22. November 2023 (ON 55.3 S 20) und am 11. Dezember 2023 (ON 55.3 S 117 f), die Ausfolgung der Smartwatch am 20. Februar 2024 (ON 55.3 S 22) sowie die Nachfrage von ChefInsp F***, BA MA bei K*** W*** nach dem Verbleib des Laptops am 27. Dezember 2023 (ON 55.3 S 121) jeweils mit Amtsvermerk ausdrücklich festgehalten und an die StA Krems an der Donau berichtet wurden, dies jedoch nicht bei der Ausfolgung des Mobiltelefons und der anderen persönlichen Gegenstände am 20. Oktober 2023 der Fall war.

Hier wurde erstmals nach Aufkommen der Medienberichterstattung zum Vorgehen der Ermittler nach Auffinden des Leichnams mit Nachtragsbericht vom 29. März 2024 der Umstand berichtet, dass persönliche Gegenstände des Mag. P*** von K*** W*** an Kriminalbeamte übergeben und von diesen sogleich an Mag. S*** ausgefolgt wurden (ON 55.3 S 131 ff).

Dieses Prozedere lässt vermuten, dass die am 20. Oktober 2023 erfolgte Ausfolgung der persönlichen Gegenstände, insbesondere des möglicherweise beweisrelevanten Mobiltelefons an Mag. S*** vom LKA Niederösterreich bewusst nicht nach außen offengelegt werden sollte, weil dieses Vorgehen ohne Rechtsgrundlage in aller Eile ohne dokumentierte staatsanwaltschaftliche Einbindung erfolgt ist (ON 36 S 3).

Ein Vorsatz der beiden Kriminalbeamten ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P***, das Ermittlungsverfahren der StA Krems an der Donau dadurch negativ zu beeinflussen und den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, kann daraus jedoch wie oben dargelegt nicht abgeleitet werden.

Ebenso wenig kann hinsichtlich der anderen an Mag. S*** ausgehändigten Gegenstände, insbesondere der Autoschlüssel samt Zulassungsschein sowie der Wohnungsschlüssel angenommen werden, dass ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** durch ihr Vorgehen die nahen Angehörigen bzw. den ruhenden Nachlass des Verstorbenen schädigen wollten: Dass Mag. S*** als Anwalt von Mag. L*** und nicht etwa jener der leiblichen Kinder, des Bruders oder sonstiger naher Angehöriger von Mag. P*** eingeschritten ist, folgt aus den Angaben der als Zeugin vernommenen Witwe selbst (ON 51 S 11) sowie einem E-Mail von Bgdr P***, BA, in dem er ChefInsp F***, BA MA um Kontaktaufnahme mit Mag. S*** ersucht (ON 50 S 15). Doch ist der Erklärung von ChefInsp F***, BA MA, die persönlichen Gegenstände an den Anwalt der Familie Mag. S*** übergeben und damit gleichsam sichergestellt zu haben, dass diese in das Verlassenschaftsverfahren einfließen werden, im Zweifel zu folgen.

Die Tatsache, dass Mag. L*** das Mobiltelefon des Mag. P*** ein paar Wochen, nachdem es ihr über Mag. S*** von ihren Töchtern (den Stieftöchtern des Verstorbenen) ausgehändigt worden war, nach eigenen Angaben aufgrund des Kummers, den ihr die öffentlich bekannt gewordene Kommunikation ihres Mannes in der Vergangenheit bereits bereitet habe, vernichtete, geht aus ihrem E-Mail an die WKStA (ON 18 S 1) und aus ihrer Aussage als Zeugin am 12. Juli 2024 hervor (ON 51 S 13), kann jedoch nicht zum Nachteil von ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** ausgelegt werden und vermag daher nichts an deren mangelndem Schädigungsvorsatz im Zeitpunkt der Ausfolgung am 20. Oktober 2023 zu ändern.

Dass Mag. P*** in der Nacht vor seinem Ableben an den innenpolitischen Sprecher im Kabinett des Nationalratspräsidenten R*** E***, den Präsidenten des Nationalrates Mag. S***, den ehemaligen Bundeskanzler S*** K*** und LOStA Mag. F*** mit dem dringenden Ersuchen um Hilfestellung unter Hinweis auf sein Wissen über die adressierten Personen herangetreten ist, wie in einer am 28. März 2024 bei der WKStA eingelangten anonymen BKMS-Eingabe behauptet (ON 7), konnte trotz umfassender Ermittlungen nicht nachgewiesen werden.



Zur rechtlichen Beurteilung

Gegenständlich waren zusammengefasst Vorwürfe gegen Kriminalbeamte des LKA Niederösterreich zu prüfen, wonach diese mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf gesetzmäßige Ausübung staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt und entsprechende Dokumentation vollzogener Zwangsmaßnahmen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht haben, indem sie entgegen den Voraussetzungen des § 42 SPG und ohne staatsanwaltschaftliche Sicherstellungsanordnung nach § 110 StPO die Übergabe von Gegenständen des verstorbenen Mag. P*** von K*** W*** forderten und sicherstellten, und die sichergestellten, zur Beweisführung im Ermittlungsverfahren der StA Krems an der Donau AZ 5 UT 138/23y potentiell bedeutsamen Gegenstände ohne Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft an den von der Ehefrau des Verstorbenen, Mag. L***, beauftragten Rechtsanwalt Mag. S*** ausfolgten. Darüber hinaus standen UT (Entscheidungsträger des BM.I/LKA NÖ) im Verdacht der Bestimmungstäterschaft.

Des hier in Betracht kommenden Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB macht sich ein Beamter strafbar, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes [...] als de[ss]en Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Wesentliche Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 302 StGB ist ein Verhalten des Beamten, in dem der Einsatz von Hoheitsgewalt (nach außen) zum Ausdruck kommt oder [das] mit einem solchen zumindest in spezifischer Weise verknüpft ist. Polizeibeamte werden bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitspolizei, der Verwaltungspolizei oder der Kriminalpolizei grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze tätig (Nordmeyer in WK² StGB § 302 Rz 3, 82).

Fallbezogen stellt sich die Abholung (Übernahme) der Gegenstände durch Polizeibeamte angesichts der diesbezüglich im Vorfeld mit K*** W*** und A*** P*** konkret getroffenen Abmachung wie auch im Lichte der ein derartiges Vorgehen offenkundig nicht vorsehenden Bestimmungen des § 110 StPO und des § 42 Abs 1 Z 3 und 4 SPG freilich schon objektiv nicht als Vorgehen dar, in dem der Einsatz von Hoheitsgewalt (nach außen) zum Ausdruck kommen würde oder das mit einem solchen in spezifischer (iSv am hoheitlichen Zweck ausgerichteter oder diesem dienlicher) Weise verknüpft wäre. Vielmehr ist insoweit von einem Vorgehen nicht im Rahmen, sondern (bloß) aus Anlass des hoheitlichen Tätigwerdens der Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren auszugehen (vgl Nordmeyer in WK² StGB § 302 Rz 53 mwN), die Übernahme (Abholung) der Gegenstände demnach auch nicht als Sicherstellung (nach der StPO oder auch nach dem SPG) zu beurteilen.

Bei der strafrechtlichen Prüfung ihrer (zwischenzeitlichen Innehabung und) Weitergabe an den Rechtsvertreter der Witwe unter dem Aspekt des § 302 StGB ist daher nicht etwa auf das (Nicht)Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe abzustellen, sondern der Frage nach einer (hoheitlichen) Verpflichtung nachzugehen, die Gegenstände (nicht herauszugeben, sondern) zu behalten, um hoheitliche Aufgaben nach der StPO (oder dem SPG) zu erfüllen und nicht zu beeinträchtigen (in sinngemäßer Umlegung der Ausführungen zum Missbrauch der Amtsgewalt durch Weitergabe von Amtsgeheimnissen bei Nordmeyer in WK² StGB § 302 Rz 121).

Angesichts des (weiter oben dargelegten, potentiellen) Beweiswerts des Mobiltelefons für die auf die Klärung der Todesursache und eines allfälligen Fremdverschuldens am Ableben des Mag. P*** gerichteten, der Kriminalpolizei (hier) in Person von ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** (unter der Führung der Staatsanwaltschaft) obliegenden Ermittlungen nach der StPO kommt eine derartige Verpflichtung in Bezug auf dieses Gerät (iSd § 110 Abs 1 Z 1 StPO: aus Beweisgründen) am ehesten in Betracht.

Zu prüfen ist also, ob ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** nach den Bestimmungen der StPO dazu verpflichtet gewesen wären, das Mobiltelefon den Ermittlungen aus Beweisgründen zuzuführen, es also (nicht iS einer Begründung der ohnehin bereits gegebenen Verfügungsmacht, sondern) im rechtlichen Sinne gemäß § 110 Abs 3 StPO (selbst) „sicherzustellen“ oder aber mit Blick auf § 110 Abs 2 StPO eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über seine Sicherstellung zu erwirken.

Während § 110 StPO die Voraussetzungen regelt, unter denen eine Sicherstellung rechtlich zulässig (also: erlaubt) ist, sind (auch) darauf bezogene Handlungspflichten (der Kriminalpolizei) § 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 3 und nicht zuletzt § 5 Abs 1 und Abs 2 StPO zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist dabei zu beachten, dass – von § 128 Abs 2 StPO zugelassen – Ermittlungen geführt wurden, weil nicht auszuschließen war, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht wurde und nicht, weil dies iSv § 1 Abs 2 und Abs 3 StPO auf Grund bestimmter Anhaltspunkte hätte angenommen werden können. Obgleich sich § 128 Abs 2 StPO auf die Obduktion bezieht und (daher) ausdrücklich (nur) eine solche erlaubt, kann wohl davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall (und zu diesem Zweck) auch weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO zulässig sind (vgl dagegen Wiederin in WK StPO § 5 Rz 54 ff sowie die im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin durch das BAK zu Protokoll genommene Rechtsansicht der fallführenden Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, ON 62 S 5).

Nach dem Gesetz waren ChefInsp F***, BA MA und AbtInsp P*** (fallbezogen) demnach dazu verpflichtet, unparteilich und unvoreingenommen sowie unter Vermeidung jedes Anscheins der Befangenheit im Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären, ob bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tod des Mag. P*** durch eine Straftat verursacht wurde. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und bei der Aufnahme von Beweisen durften sie in Rechte von Personen nur soweit eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich war, und mussten dafür sorgen, dass jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht einer möglichen, den Tod eines Menschen (des Mag. P***) nach sich ziehenden Straftat und zum angestrebten Erfolg steht. Dabei waren sie dazu verpflichtet, unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen sowie gesetzlich eingeräumte Befugnisse in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist evident, dass (gerade auch) der Kriminalpolizei – insbesondere durch § 5 Abs 1 und Abs 2 StPO – in mehrerlei Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist, zu dem im Detail auf die Ausführungen mwN bei Wiederin in WK StPO § 5 (insbesondere Rz 18-23, 32 f, 41 und 73-106) verwiesen werden kann.

Die angeführten Grundsätze hat die Kriminalpolizei auch zu beachten, wenn sie zu beurteilen hat, ob eine von der Staatsanwaltschaft zu bewilligende oder (allenfalls auch nach gerichtlicher Bewilligung) anzuordnende (Ermittlungs)Maßnahme iSd § 100 Abs 2 Z 2 StPO „erforderlich oder zweckmäßig“ und daher an die Staatsanwaltschaft heranzutragen ist. Auch insoweit handelt die Kriminalpolizei in Ausübung eines ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die StPO eine unterschiedliche Behandlung von (auch verstorbenen) Personen (bloß) auf Grund ihrer (auch früheren) Position im öffentlichen Leben nicht erlaubt. Unter Bezugnahme auf Umstände, die im Rahmen von Ermessensentscheidungen ein sachliches Argument darstellen, könnte fallbezogen aber etwa argumentiert werden, dass der Aufklärung des nicht natürlichen Todes einer Person, die über besondere Einsichten in politisch höchst brisante Strafsachen verfügte und wohl bis kurz vor ihrem Tod mit Inhabern hoher politischer Ämter in Kontakt stand, iSd § 5 Abs 1 letzter Satz StPO ein höheres „Gewicht“ zukommt bzw dass in einer solchen Konstellation dem „angestrebte Erfolg“ im Rahmen der anzustellenden Abwägungen gegenüber anderen Kriterien eine größere Bedeutung beizumessen ist.

Hält sich der Beamte innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensspielraum[s], kann ihm ein Missbrauch der Amtsgewalt im allgemeinen nicht angelastet werden. Entscheidet er allerdings innerhalb dieses Spielraums wissentlich nach unsachlichen Kriterien (Zuneigung oder Abneigung, parteipolitischen Erwägungen und dergleichen), dann liegt bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt in Form des Ermessensmissbrauchs vor (RIS-Justiz RS0095932, vgl Nordmeyer in WK² StGB § 302 Rz 117 f).

Fallbezogen ist – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert – davon auszugehen, dass sowohl ChefInsp F***, BA MA als auch AbtInsp P*** auf Grund Ihrer Kenntnisse der (Ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden) Ermittlungsergebnisse davon überzeugt waren, dass der Tod des Mag. P*** nicht auf eine Straftat (sondern auf einen Suizid, allenfalls auch ein Unfallgeschehen) zurückzuführen war. Bei dieser auf Grund der (bisherigen) Ermittlungsergebnisse gewonnenen Überzeugung in Bezug auf den Gegenstand (Zweck) der Ermittlungen handelte es sich um ein wesentliches, sachliches Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche weiteren nach der StPO (fallbezogen) ausdrücklich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen (iSd § 5 Abs 1 und Abs 2 StPO) erforderlich und verhältnismäßig waren, welche davon die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen würden und wie die gesetzlich eingeräumten Befugnisse (weiter) auszuüben wären, um unnötiges Aufsehen zu vermeiden, die Würde der betroffenen Personen zu achten und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen zu wahren. In gleicher Weise stellte diese Überzeugung Kriminalbeamten ein wesentliches, sachliches Kriterium zur Beurteilung der (fallbezogen konkretisierten) Frage dar, ob eine (staatsanwaltschaftliche) Sicherstellung nach § 110 Abs 2 StPO des Mobiltelefons des Mag. P*** iSd § 100 Abs 2 Z 2 StPO erforderlich oder zweckmäßig und daher an die Staatsanwaltschaft entsprechend Bericht zu erstatten war. Konkrete Anhaltspunkte oder gar Beweise dafür, dass dem hier in Rede stehenden Verhalten der Beamten (auch) unsachliche Überlegungen zu Grunde gelegen wären, hat das Ermittlungsverfahren (wie oben dargelegt) nicht hervorgebracht.

Bezogen auf einen denkbaren Missbrauch der Amtsgewalt in Form des Ermessensmissbrauchs kann nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens daher schon objektiv nicht von einem Befugnisfehlgebrauch ausgegangen werden, umso weniger von einem wissentlichen.

Selbst wenn man das Mobiltelefon des Mag. P*** (unter Ausklammerung der mit K*** W*** und A*** P*** getroffenen Abmachung) als durch die Kriminalpolizei sichergestellt ansehen wollte (§ 110 Abs 3 StPO), läge es nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 erster Satz letzter Halbsatz StPO wiederum (zumal innerhalb von etwa drei Stunden nach Erlangung der Gewahrsame) in deren Ermessen, diese Sicherstellung (ohne der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten) wieder aufzuheben, soweit sie die Verwendung des Geräts im Ermittlungsverfahrens (zu Beweiszwecken) unter Zugrundelegung obiger, sachlicher Kriterien für nicht (mehr) geboten erachteten.

Mit Blick auf die auch nach § 113 Abs 1 und Abs 2 erster Satz StPO relevanten Kriterien des § 110 Abs 3 Z 1 StPO wird bemerkt, dass es unabhängig von einem monetären Wert der in Rede stehenden Gegenstände (einschließlich des gebrauchten Mobiltelefons) auf Grund eines Größenschlusses (zumindest) sehr nahe liegt, diese situationsbezogen unter „geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar“ zu subsumieren. Denn für K*** W*** als bisherige Inhaberin und von einer allfälligen hoheitlichen Gewahrsamsbegründung unmittelbar Betroffene waren sie offenkundig (dauerhaft) von keinem Wert und keinem Interesse, womit sich die Frage einer (vorübergehend leichten) Ersetzbarkeit gar nicht erst stellte, und auch für die Verlassenschaft nach Mag. P*** (als eigentliche Rechtsgutträgerin) waren sie zumindest auf absehbare Zeit (bis zum Abschluss des Verfahrens, sohin wohl weit über die Dauer einer potentiellen Auswertung im Ermittlungsverfahren hinaus) von keinem (materiellen) Wert; auch hier stellte sich die Frage einer (vorübergehend leichten) Ersetzbarkeit gar nicht erst.

Eine allfällige Sicherstellung in Wahrnehmung der sicherheitspolizeilichen Befugnis nach § 42 Abs 1 Z 3 oder 4 SPG als Bezugspunkt eines Missbrauchs der Amtsgewalt ist (auch objektiv) nicht indiziert. Schon für sich betrachtet und umso mehr angesichts der zur Abholung der Gegenstände führenden Abmachung lag offenbar kein Sachverhalt vor, den diese Bestimmung vor Augen hat und war (daher) auch ein (andernfalls gebotenes) weiteres Vorgehen nach § 42 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 SPG von keinem der Beteiligten, sondern allenfalls (außerhalb hoheitlicher Befugnisse) die Herbeiführung eines allgemein naheliegenden (im Ergebnis auch § 42 Abs 3 erster Fall SPG entsprechenden) Zustandes intendiert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits in der Beweiswürdigungen angestellten Überlegungen zu verweisen, wonach die einschlägigen Bestimmungen des SPG (wie auch die insoweit wohl auf diesem Gesetz aufbauende Richtlinie des BM.I für eine bundesweit einheitliche Regelung der kriminalpolizeilichen Leichenbeschau im Sinne des § 128 StPO) als Ausfluss von Fürsorgepflichten des Dienstgebers und von Verteidigungsrechten im Strafverfahren zum Thema gemacht wurden.

Zusammengefasst ist auf Grund der Ergebnisse der erschöpfend geführten Ermittlungen von einem Missbrauch hoheitlicher Befugnisse durch ChefInsp F***, BA MA und/oder AbtInsp P*** weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht auszugehen. Ebenso wenig kann ein nach § 302 StGB relevanter Schädigungsvorsatz der Genannten angenommen werden, sodass das Ermittlungsverfahren nach § 190 StPO einzustellen war.

Ausdruck vom: 25.05.2025 07:07:35 MESZ