OStA Innsbruck (817), 3 OStA 51/22k
Veröffentlichung gemäß § 35a Staatsanwaltschaftsgesetz
StA Feldkirch (928), 15 St 47/22s
13.05.2025
23.04.2025
§ 190 StPO
Einstellungsbegründung gemäß § 35a StAG
a) Finanzstrafrechtlicher Hauptvorwurf
Der belangte Verein „A*, B*“ (im Folgenden kurz „C*“) wurde am ** gegründet und ist im Vereinsregister unter der ZVR-Zahl ** erfasst.
D* war mehrere Jahre lang bis 31.12.2017 und Dr. E* war von 01.01.2018 bis 2022 Landesdirektor (Geschäftsführer) des C*. F*-G* H* war von 22.11.2016 bis 2022 Obmann des C*.
Zunächst wurden bei Dr. E* und D* abgabenrechtliche Prüfungen durchgeführt. Dr. E*, der C* sowie deren steuerrechtlicher Vertreter erstatteten am 27.01.2022 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ua. wegen des Verdachts der Nichtabfuhr von Körperschafts- und Umsatzsteuer. Anschließend wurde auch beim C* eine abgabenrechtlichen Prüfung durchgeführt.
Der C* hat die Zeitschrift „K*“ für das Bundesland Vorarlberg kostenlos herausgegeben. In dieser Zeitschrift konnten Dritte Inserate gegen Entgelt schalten. Im Zuge der abgabenrechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass vom C* in den Jahren 2016-2021 Inseratenerlöse iHv jährlich EUR 301.297,50 bis EUR 1.270.593,75 erzielt wurden (Brutto: 2016 – EUR 305.167,33; 2017 – EUR 301.297,50; 2018 – EUR 717.566,25; 2019 – EUR 1.270.593,75; 2020 – EUR 1.019.085,00 und 2021 – EUR 895.147,00).
Dr. E* ist verdächtig, die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a) FinStrG begangen zu haben.
Es besteht der Verdacht, dass Dr. E* im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020 aus dem Verkauf von Inseraten Einnahmen für den C* erhalten habe. Entsprechende Abgabenerklärungen wurden jedoch nicht bei der Finanzbehörde eingereicht. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Umsatzsteuern in Höhe von EUR 326.822,33 und Körperschaftsteuern in Höhe von EUR 300.435,60 verkürzt wurden.
Es besteht weiters der Verdacht, dass Dr. E* im Nachschauzeitraum für die Monate Jänner 2021 bis Jänner 2022 aus dem Verkauf von Inseraten Einnahmen für den C* erhalten habe. Der C* vereinnahmte deshalb Erlöse, entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen wurden weder eingereicht, noch Umsatzsteuerzahllasten entrichtet. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Umsatzsteuer in Höhe von EUR 102.659,97 verkürzt wurde.
Dr. E* ist weiters verdächtig, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a) FinStrG begangen zu haben.
Es besteht der Verdacht, dass Dr. E* im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 für Zuwendungen an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen, für den C* keine Abgaben im Sinne BGBl 1975/391 idF BGBl 1988/739 entrichtet hat. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Abgaben für Zuwendungen in Höhe EUR 106.032,75 verkürzt wurden.
D* ist verdächtig, die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a) FinStrG begangen zu haben.
Es besteht der Verdacht, dass D* im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2017 aus dem Verkauf von Inseraten Einnahmen für den C* erhalten habe. Entsprechende Abgabenerklärungen wurden jedoch nicht bei der Finanzbehörde eingereicht. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Umsatz- und Körperschaftsteuern verkürzt wurden.
D* ist weiters verdächtig, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a) FinStrG begangen zu haben.
Es besteht der Verdacht, dass D* im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 für Zuwendungen an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen, für den C* keine Abgaben im Sinne BGBl 1975/391 idF BGBl 1988/739 entrichtet hat. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Abgaben für Zuwendungen verkürzt wurden.
F*-G* H* ist verdächtig, die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a) FinStrG begangen zu haben.
Es besteht der Verdacht, dass F*-G* H* im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 aus dem Verkauf von Inseraten Einnahmen für den C* erhalten habe. Entsprechende Abgabenerklärungen wurden jedoch nicht bei der Finanzbehörde eingereicht Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Umsatzsteuer in Höhe von EUR 483.822,12 und Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 387.767,46 verkürzt wurden.
Es besteht weiters der Verdacht, dass F*-G* H* im Nachschauzeitraum für die Monate Jänner 2021 bis Jänner 2022 aus dem Verkauf von Inseraten Einnahmen für den C* erhalten habe. Der C* vereinnahmte deshalb Erlöse, entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen wurden weder eingereicht, noch Umsatzsteuerzahllasten entrichtet. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Umsatzsteuer in Höhe von EUR 102.659,97 verkürzt wurde.
F*-G* H* ist weiters verdächtig, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a) FinStrG begangen zu haben.
Es besteht der Verdacht, dass F*-G* H* im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 für Zuwendungen an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahestehen, für den C* keine Abgaben im Sinne BGBl 1975/391 idF BGBl 1988/739 entrichtet hat. Es besteht daher der Verdacht, dass hinsichtlich des C* Abgaben für Zuwendungen in Höhe EUR 106.457,25 verkürzt wurden.
Gegen den Verband C* besteht der Verdacht, dass Dr. E*, D* und F*-G* H* als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) zu Gunsten des Verbandes (Verein) unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und 2 lit a) FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a) FinStrG begangen haben.
D* gab im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung zusammengefasst an, dass sein Steuerberater Dr. L* für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Für die erzielten Inseratenerlöse sei auch die Werbeabgabe an die Abgabenbehörde bezahlt worden. Auf der Direktorenkonferenz auf Bundesebene sei auch kommuniziert worden, dass keine Umsatzsteuerpflicht auf Inseratenerlöse bestehe. Zudem gebe es auch ein Gutachten der Kanzlei M*, aus dem sich ergebe, dass keine Steuerpflicht für Inserateneinnahmen bestehe. Die vom Sachbearbeiter des Amts für Betrugsbekämpfung vorgelegte Entscheidung des VwGH (VwGH 30.05.2015, 2011/15/0163) kenne er nicht. Dass eine Steuerpflicht für die Inseratenerlöse bestehe, wurde vom Steuerberater in keiner Besprechung thematisiert und er sei vom Steuerberater auch nicht darauf angesprochen worden. Gelegentlich habe es Rückfragen der Unternehmer in Bezug auf Umsatzsteuerausweise gegeben. Diese Anfragen wurden von ihnen dahingehend beantwortet, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestehe.
Dr. E* und F*-G* H* gaben im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung an, dass sie auf ihre Stellungnahme vom 23.11.2022 verweisen und darüber hinaus von ihrem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache zu äußern.
Aus dem vorliegenden Gutachten der Kanzlei M* + N* ergibt sich zusammengefasst, dass eine politische Partei steuerrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln sei. Betreffend die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer und Umsatzsteuer sei eine politische Partei kein Steuerrechtssubjekt. Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KStG sind Körperschaften öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und gemäß § 2 Abs 3 UStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig.
Nach Ansicht des C*, Dr. E*, D* und F*-G* H* sei der C* ein Teil der politischen Partei „O*“, somit abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts zu qualifizieren und die Herausgabe der Zeitschrift kein Betrieb gewerblicher Art, sondern vielmehr ein Teil der Öffentlichkeitsarbeit.
Dazu wurde ein Gutachten von Univ. Prof. DDr. P* eingeholt, welcher zusammengefasst ausführt, dass der C* ein Teil der politischen Partei „O*“ sei.
Nach Ansicht des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde sei der C* hingegen ein „Zweigverein des R*" und demnach als selbständige juristische Person anzusehen. Deshalb seien die betrieblichen Tätigkeiten, wie der Inseratenverkauf oder die Inseratenschaltung in der Zeitschrift „K*“, umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig.
Unabhängig davon, ob die Rechtsmeinung des C* richtig ist, waren der C* und seine Funktionäre (Dr. E*, D* und F*-G* H*) sowie auch deren Steuerberater Dr. L* jahrelang subjektiv der Auffassung, dass die Inseratenerlöse nicht umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die auf die Inseratenerlöse entfallene Werbeabgabe wurde hingegen immer an das Finanzamt entrichtet und war der steuerliche Vertreter stets der Auffassung, dass der Inseratenverkauf steuerlich nur dieser Werbeabgabe unterliegt.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Zusammenschau mit den vorliegenden Gutachten, der steuerlichen Beratung der Funktionäre durch einen Steuerberater und der Angaben der Beschuldigten kann den Beschuldigten jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass sie die auf die Inseratenerlöse entfallenden Abgaben vorsätzlich hinterzogen haben, zumal strittig ist, ob überhaupt eine Körperschafts- und Umsatzsteuerpflicht besteht.
Die Nichtabfuhr von Abgaben für Zuwendungen ist als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a) FinStrG und nicht als Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG zu qualifizieren. Zur Ahndung von Finanzordnungswidrigkeiten ist das Gericht nicht zuständig (§ 53 Abs 5 FinStrG).
Deshalb war das Ermittlungsverfahren gegen Dr. E*, D*, F*-G* H* und den Verband C* wegen § 33 Abs 1 und 2 lit a) FinStrG (Faktum Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht aus Inseratenverkäufen betreffend den C*) gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs 1 FinStrG und wegen § 49 Abs 1 lit a) FinStrG (Faktum Zuwendungsabgaben) gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs 1 FinStrG einzustellen.
b) Verdacht der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 StGB (Zahlungen an die Ortsgruppen) und Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Zahlungen an die Ortsgruppen) betreffend D*
Die durchgeführten Prüfungen durch das Finanzamt Österreich ergaben, dass D* in der Zeit von 2012 bis 2015 wiederholt Barabhebungen von Sparbüchern und Bankkonten des C* in Höhe von insgesamt EUR 163.000,00 tätigte.
D* gab dazu zusammengefasst an, dass sämtliche Barabhebungen in Höhe von EUR 163.000,00 nach Rücksprache mit dem damaligen (verstorbenen) Landesobmann U* vorgenommen worden seien. Es sei jeweils ein Auszahlungsbeleg angefertigt worden, den der Landesobmann unterfertigt habe. Mit diesen Belegen sei er zur Sparkasse gegangen und habe das Geld abgehoben. Auf diesen Belegen sei vermerkt gewesen, an wen das Geld zu übergeben sei. Er habe keine Erinnerung mehr, an wen konkret diese Zahlungen zugeflossen sind. Diese Vorgangsweise sei bei sämtlichen Barabhebungen so gehandhabt worden. Das gesamte Geld sei für satzungsgemäße Aufgaben des C* verwendet und die Gelder seien bar weitergegeben worden. Die buchhalterische Aufbewahrungsfrist sei zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb auch die jeweiligen Empfänger nicht bekannt gegeben werden können.
Dazu wurde auch ein E-Mail von W* (ehemaliger Finanzreferent des C*) vorgelegt. Darin gibt W* an, dass er sich erinnere, dass es eine (mündliche) Vereinbarung zwischen U* und D* für verschiedene Auslagenersätze gegeben hätte, die Modalitäten und die Höhe der Behebungen seien ihm nicht bekannt. D* hätte die Berechtigung gehabt, diese Gelder für Zwecke des C* auszugeben.
Der ehemalige Landesobmann U* ist 2016 verstorben und die buchhalterische Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren bereits abgelaufen. Stichhaltige Beweisergebnisse dafür, dass D* den Betrag von EUR 163.000,00 nicht an die Ortsgruppen weitergegeben habe, sondern rechtswidrig für private Zwecke vereinnahmt und somit vorsätzlich keine Abgaben darauf entrichtet hat, liegen keine vor.
Deshalb war das Ermittlungsverfahren gegen D* (Faktum Auszahlungen an die Ortsgruppen im Zeitraum 2012 bis 2015 iHv EUR 163.000,00) wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB gemäß § 190 StPO und wegen § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs 1 FinStrG einzustellen.
c) Verdacht der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 StGB und Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG (Bareinzahlungen von 01.01.2012 bis 31.12.2017) betreffend D*
Darüber hinaus ergab die Auswertung der Bankkonten von D*, dass auf diesen im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2017 in Summe ein Betrag von EUR 304.639,81 eingezahlt wurde. Die Finanzstrafbehörde erachtet im Umfang der Differenz zwischen diesen unerklärten Bareinzahlungen in Höhe von EUR 304.639,81 und den im genannten Zeitraum nachweislichen Abhebungen von Konten/Sparbüchern des C* in Höhe von EUR 163.000,00 (siehe oben), sohin im Betrag von EUR 141.639,81, (weitere) unberechtigte Abhebungen des D* von Konten des C*.
D* gab im Rahmen seiner ausführlichen Stellungnahme dazu zusammengefasst an, dass diese Bareinzahlungen großteils aus realisierten Sparbüchern stammen würden und legte in diesem Zusammenhang auch Unterlagen der Bank vor, woraus sich ergebe, dass etwa EUR 194.000,00 von einen Sparbuch behoben und anschließend eingezahlt worden sei.
D* konnte aus Sicht des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die hohen Beträge an Bareinzahlungen auf seine Konten nicht nachweisen oder erklären, weil ua. die Echtheit und die Herkunft der Belege nicht überprüft werden könne.
Allein der Umstand, dass die Herkunft von Bargeldzahlungen nicht nachgewiesen werden kann, erfüllt noch nicht den Straftatbestand der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und Untreue. Es ist im Übrigen auch nicht denkunmöglich bzw. nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Beträge ua. von realisierten Sparbüchern stammen.
Es liegen somit keine stichhaltigen Beweisergebnisse vor, woher diese Beträge tatsächlich stammen bzw. dass diese Beträge aus Einkünften des D* stammen. Folglich liegen auch keine stichhaltigen Beweisergebnisse vor, wonach D* diese Beträge zum Nachteil des C* privat vereinnahmt und die darauf entfallenden Abgaben vorsätzlich hinterzogen hat.
Deshalb war das Ermittlungsverfahren gegen D* (Faktum Bareinzahlungen von 01.01.2012 bis 31.12.2017) wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB gemäß § 190 StPO und wegen § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs 1 FinStrG einzustellen.
d) Verdacht der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 StGB (Lebensversicherung) betreffend D*
D* veranlasste am 25.02.2014, 31.12.2015 und 10.02.2016 die Überweisung eines Betrages in Höhe von jeweils EUR 24.000,00 vom Bankkonto des C* an die Donau Versicherung AG für die Begleichung der Prämien der auf ihn lautenden Lebensversicherung. Mit Schreiben des D* vom 30.05.2022 an das Finanzamt erfolgte das Zugeständnis, dass er sich der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht habe, weil er diese Zahlungen nicht versteuert habe. Mit Schreiben vom 11.07.2022 teilte D* ergänzend mit, dass ihm auch am 31.12.2016 eine Prämienzahlung in Höhe von EUR 24.000,00 vergütet worden sei, sodass sich der Betrag nunmehr auf insgesamt EUR 96.000,00 belaufe.
Im Angestelltenvertrag von D* ist unter Punkt 10 festgehalten, dass D* Anspruch auf einen Pensionszuschuss hat.
D* führt dazu in seiner Stellungnahme zusammenfasst aus, dass der C* zur Rückdeckung dieses betrieblichen Pensionszuschussanspruches eine Versicherung mit der Donau Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft beginnend mit 01.11.1992 abgeschlossen habe. Mit dem damaligen bereits verstorbenen Obmann des C* U* sei Anfang 2014 vereinbart worden, dass der C* dem D* diesen Pensionszuschuss gemäß Dienstvertrag nicht ausbezahle. Stattdessen könne die Erlebensversicherung vom D* als Versicherungsnehmer bezogen werden.
Der Steuerberater Dr. L* teilte mit E-Mail vom 19.11.2024 mit, dass er von dieser Auszahlung von EUR 96.000,00 keine Kenntnis gehabt habe und sich auf sein Aussageverweigerungs-recht berufe.
Stichhaltige Beweisergebnisse, wonach D* keinen Anspruch auf diese Pensionszahlungen gehabt hätte, liegen keine vor.
Deshalb war das Ermittlungsverfahren gegen D* (Faktum Lebensversicherung) wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB gemäß § 190 StPO einzustellen.
e) Verdacht der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 StGB (Pkw-Verkauf an D* am 13.06.2018) betreffend Dr. E* und D* sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (Pkw-Verkauf an D* am 13.06.2018) betreffend D*
Mit Kaufvertrag vom 13.06.2018 hat der C* dem D* einen Pkw der Marke BMW X5-Reihe Diesel Allrad (F15) xDrive 30d um einen Betrag von EUR 33.000,00 verkauft. Seitens des C* wurde der Vertrag vom damaligen Landesdirektor Dr. E* unterfertigt.
Das Fahrzeug wurde vom C* am 17.11.2016 erworben, in Betrieb genommen und mit den Anschaffungskosten von EUR 60.395,00 netto in die Anlagekartei aufgenommen.
Zum Zeitpunkt der Übergabe an D* betrug der Restbuchwert des Pkw noch EUR 49.070,93. Laut Eurotax-Bewertung ergibt sich zum Stichtag ein Durchschnittswert von ca. EUR 51.491,50. Werterhöhend ist zu berücksichtigen, dass zehn Tage vor der Überführung des Fahrzeuges in das Privatvermögen des D* ein Fahrzeugservice im Wert von EUR 542,50 durchgeführt wurde. Folglich ist das Fahrzeug mit EUR 52.034,00 zu bewerten. Somit ist D* ein Betrag von EUR 19.034,00 als geldwerter Vorteil aus nichtselbständigen Einkünften zugeflossen.
Dr. E* gab zu diesem Kaufvertrag an, dass D* einen vollständigen Pensionsantritt zum 31.12.2017 geplant habe. Nach Rücksprache mit dem Obmann des C*, F*-G* H*, sei zu Jahresbeginn 2018 vereinbart worden, dass D* ab 2018 beschäftigt werde, um auf seine langjährige und umfassende Erfahrung, insbesondere im Sozialversicherungsbereich, weiter zugreifen zu können. Im Gegenzug hätte er sein Fahrzeug behalten dürfen und die Auszahlung des monatlichen Entgelts sei nicht erfolgt. Die Beschäftigung sei unbefristet gewesen. Die gewählte Vorgangsweise sei mit der Steuerberatungskanzlei L* abgestimmt gewesen. Der Kaufpreis sei daher vereinbarungsgemäß durch das Entgelt für die monatliche Tätigkeit abbezahlt worden. Mangels Unterlagen wisse er nicht, wie die Höhe des Kaufpreises zu Stande kam.
Aus den von Dr. L* vorgelegten Buchhaltungsunterlagen ergibt sich, dass D* während seiner Beratertätigkeit im Zeitraum 01.03.2018 bis 11.10.2021 insgesamt EUR 34.445,22 als Gehalt erhalten hat, welches jedoch nicht ausbezahlt wurde. Der gesamte Kaufpreis wurde somit abgearbeitet.
Dr. E* gab zu diesem Kaufvertrag noch an, dass er subjektiv der Meinung war, dass im Falle eines früheren Ausscheidens des D* als Berater der noch zu ermittelnde Restwert des Pkw von D* zu bezahlen gewesen wäre. Eine Schädigung des C* liege aus seiner Sicht nicht vor, zumal D* als verdienter Mitarbeiter und Direktor weiter für den C* tätig gewesen sei.
Die Verrechnung des Kaufpreises mit dem Beratergehalt wurde mit dem Steuerberater Dr. L* abgesprochen. Zudem wurde die im Akt befindliche Eurotaxbewertung erst im Nachhinein, nämlich am 22.03.2022, erstellt und unterliegen Pkw generell einer großen Preisspanne. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Vertragsparteien nicht den genauen Wert des Pkw zum Kaufvertragszeitpunkt gekannt haben.
Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass D* und Dr. E* vorsätzlich in unvertretbarer Weise gegen Regeln des Vermögensschutzes des C* verstoßen haben, liegen somit keine vor.
Folglich liegen auch keine stichhaltigen Beweisergebnisse vor, wonach D* auf den geldwerten Vorteil iHv EUR 19.034,00 vorsätzlich keine Abgaben entrichtet hat, zumal die Vorgehens-weise und Verrechnung mit der Steuerberatungskanzlei L* zuvor abgestimmt wurde.
Deshalb war das Ermittlungsverfahren gegen Dr. E* und D* (Faktum Pkw-Verkauf an D* am 13.06.2018) wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB gemäß § 190 StPO einzustellen.
Auch das Ermittlungsverfahren gegen D* (Faktum Pkw-Verkauf an D* am 13.06.2018) wegen § 33 Abs 1 FinStrG war gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs 1 FinStrG einzustellen.
f) Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG (Lebensversicherung und Aktienverkauf) betreffend D*
Aufgrund der bisherigen Ausführungen verbleibt hinsichtlich D* an nicht versteuerten Einkünften ein Betrag von EUR 96.000,00 betreffend seine Lebensversicherung und EUR 57.359,48 aus dem Verkauf von Aktien, insgesamt sohin EUR 153.359,48.
Die nicht versteuerten Einkünfte belaufen sich auf EUR 153.359,48. Die darauf entfallende Einkommen- bzw. Kapitalertragsteuer sowie der daraus resultierende strafbestimmende Wertbetrag – unabhängig davon, ob tatsächlich eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung in diesen Fällen vorliegt – beträgt jedenfalls nicht mehr als EUR 150.000,00 (§ 53 Abs 1 FinStrG), weshalb keine gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist.
Deshalb war das Ermittlungsverfahren gegen D* (Faktum Lebensversicherung und Aktienverkauf) wegen § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 190 StPO iVm § 202 Abs 1 FinStrG einzustellen.
Staatsanwaltschaft Feldkirch