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Aktenzeichen:

StA Graz (635), 25 St 187/19m

Veröffentlicht durch:

OStA Graz (636), 6 OStA 603/19x

Bekannt gemacht am:

05.07.2021


Entscheidungsdatum:

26.04.2021

Einstellungsgründe

§ 190 Z 1 StPO
§ 190 Z 2 StPO


Die Staatsanwaltschaft Graz hat das Ermittlungsverfahren gegen Mag Stephan H*****, Wolfgang Z***** (weitere unbekannte) Funktionäre der Schülerverbindung P***** und der Burschenschaft C***** sowie Dr Peter K***** wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO eingestellt.

 

Einstellungsbegründung:

 

Aus Anlass medialer Berichterstattung der K***** Zeitung wurde bei der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren gegen (teils unbekannte) Funktionäre der schlagenden Schülerverbindung P***** und der Burschenschaft C***** geführt, weil diese im Verdacht standen, sie hätten ein Liederbuch mit dem Titel „Liederliche Lieder“ mit antisemitischen, rassistischen und den Nationalsozialismus propagierenden oder verharmlosenden Inhalten gestaltet und herausgegeben bzw. unter Verwendung des in den Räumlichkeiten der Verbindung bzw. Burschenschaft vorhandenen Buches Lieder mit entsprechenden Inhalten gesungen bzw. skandiert und solcherart die Tatbestände nach § 3g VerbotsG und der Verhetzung nach § 283 Abs 1 StGB verwirklicht.


 

Laut einem Online-Medienbericht der erwähnten Tageszeitung vom 30. Oktober 2019 habe die schlagende Schülerverbindung P***** das Liederbuch im Jahr 2005 zu ihrem 125-Jahre-Jubiläum von der Burschenschaft C***** geschenkt bekommen. In dem Medienbericht sind auch Passagen des gegenständlichen Liederbuches mit unter anderem den Textzeilen: „Da trat in ihre Mitte ein Römer mit deutschem Gruß, ,Heil Hitler‘ ihr alten Germanen, ich bin der Tacitus“ etc., oder „Frau Wirtin hatte einen von der SA, der stand Hauptmann Röhm sehr nah“, abgedruckt. Laut dem Bericht sei neben NS-Verherrlichung auch Antisemitismus im Buch zu finden. Darüber hinaus werde auch mit rassistischen Passagen nicht gegeizt. So seien die Bezeichnungen „Neger“ und „Zigeuner“ in zahlreichen Liedern zu finden. Außerdem sei die Bundeshymne auf äußerst kreative Art und Weise umgetextet worden. Der FPÖ-Nationalratsabgeordnete Wolfgang Z***** sei laut dem Bericht Altherrenobmann der Burschenschaft C*****.


 

Die für den Artikel zuständige Innenpolitik-Redakteurin der K***** Zeitung, Sandra S*****, teilte gegenüber der Kriminalpolizei mit, dass sie Wolfgang Z***** vor dem Verfassen des Artikels mit dem Liederbuch konfrontiert habe. Dieser habe gemeint, zwar seit Schulzeiten Mitglied der Verbindung, aber seit zwei Jahren nicht mehr Altherrenobmann zu sein – die Webseite der Verbindung sei insofern nicht mehr aktuell. Das Buch liege am Sitz der Verbindung auch nicht auf, er habe das Buch aber bei sich zu Hause gefunden. Dieses sei von jemandem aus der Burschenschaft C***** verfasst worden.


 

Laut Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. Bernhard L***** namens der Burschenschaft C*****, vertreten durch deren Obmann Dr. Falko L*****, habe ein „alter Herr“ der Verbindung, Dr. Peter K***** ca. im Jahr 2005 oder 2006 eine Zusammenstellung von sogenannten „Liederlichen Liedern“ verfasst und diese der Burschenschaft C***** gewidmet. Es handle sich aber nicht um deren offizielles Liederbuch. Nach dem Kenntnisstand von Dr. L***** verfüge die Burschenschaft C***** über kein Exemplar dieses Buches. Er gehe davon aus, dass im Jahr 2005 oder 2006 ein Datenträger, auf welchem sich diese „Liederlichen Lieder“ befunden haben, in die Hände eines Mitglieds der schlagenden Schülerverbindung P***** gelangt sei. Mit diesem Datenträger sei dann offensichtlich das medial erwähnte „Buch“ gestaltet worden. Ob dieses exakt ident mit der von Dr. K***** gestalteten Zusammenstellung „Liederlicher Lieder“ sei, sei nicht bekannt. Der Inhalt des Buches sei Dr. L***** nicht bekannt. Er habe es weder gelesen, noch daraus gesungen. Seines Wissens sei auch von keinem anderen Mitglied der Burschenschaft C***** jemals daraus gesungen worden.


 

Mag. Stephan H*****, seit 24. März 2019 Obmann der Schülerverbindung P*****, gab bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an, seit 2009 Mitglied der erwähnten Verbindung zu sein. Das besagte Liederbuch oder dessen Inhalt kenne er – mit Ausnahme der Auszüge aus den Medien – nicht. Er habe es weder gesehen, noch wisse er, ob es ein anderes Mitglied seiner Verbindung besitze. Über die Anzahl der aufgelegten oder weitergegebenen Exemplare könne er daher ebenfalls keine Auskunft geben. Im Jahr 2005, als das Buch seiner Verbindung geschenkt worden sein soll, sei er im Übrigen erst zwölf Jahre alt gewesen. Seine Verbindung distanziere sich von jeglicher NS-Verherrlichung und von rassistischen Inhalten.


 

Wolfgang Z***** gab als Beschuldigter befragt an, Dr. Peter K***** sei ihm persönlich nicht bekannt. Ansonsten seien ihm von der Burschenschaft C***** aufgrund loser Begegnungen vor einigen Jahren ein paar Gesichter aber kaum Namen in Erinnerung. Das seinerzeit in seinem Besitz befindliche Exemplar des Liederbuches habe er beim 125. Stiftungsfest der Verbindung P***** im Jahr 2005 vom mittlerweile bereits verstorbenen Dr. Joachim S***** erhalten, der ihm auch eine freundschaftliche Widmung in das Buch geschrieben habe, weshalb er es auch aufbehalten habe. Er habe dem Buch keinerlei Bedeutung zugemessen und es bis zur gegenständlichen medialen Berichterstattung nicht einmal genauer durchgesehen. Es sei im obersten Fach des Bücherregals gestanden; er habe es nie herausgenommen und es auch niemandem gezeigt. Nach dieser medialen Berichterstattung habe er sein Exemplar entsorgt. Weder von ihm noch einem anderen Mitglied seiner Verbindung sei in seiner Anwesenheit jemals aus dem Buch gesungen bzw. vorgetragen worden.


 

Dr. Peter K*****, bis zum Jahr 2015 mit dreijähriger Unterbrechung 30 Jahre lang Obmann der Burschenschaft C*****, gab bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an, aus „Blödeleien“ mit einem Bundesbruder, Dr. Dieter G****, sei letztlich eine Zusammenstellung von unflätigen Schweinereien entstanden. Im Zusammenspiel mit Dr. G**** habe er diese Zusammenstellung „Liederliche Lieder“ genannt. Seiner Erinnerung nach hätten sie diese im Jahr 2005 in drei Ausfertigungen binden lassen. Es habe sich keineswegs um das offizielle Liederbuch der Burschenschaft C***** gehandelt. Er habe diese Zusammenstellung jedenfalls nie weitergegeben und daraus sei auch nie gesungen worden. Er könne sich den Umstand der Existenz des Liederbuches bei der Schülerverbindung P*****, von dem er niemanden kenne, nur so erklären, dass Dr. G**** einen Datenträger oder eine Kopie ihrer Zusammenstellung weitergegeben haben muss. Er wisse heute nicht mehr, ob sie die Zusammenstellung damals auf einer CD oder einem USB-Stick gespeichert hatten. Dr. G**** sei vor mittlerweile rund zehn Jahren verstorben. Die Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark ergaben, dass Dr. G**** vermutlich im Oktober 2011 verstorben ist.


 

Dieter H*****, im Jahr 2005 Obmann der Verbindung P*****, gab als Zeuge befragt an, der Kassier Andreas T*****, der Schriftführer Wolfgang Z***** und er seien damals gemeinsam die „grauen Eminenzen“ im Hintergrund der Verbindung gewesen. Der Aktivbetrieb des Vereins sei von den „Jungen“ geleitet worden, von denen ihm nur noch ein gewisser Jakob K***** in Erinnerung sei. Welche Geschenke die Verbindung im Rahmen des 125. Stiftungsfestes bekommen habe, wisse er nicht mehr. Auch gebe es darüber keine Aufzeichnungen. Er habe ein solches Liederbuch wie das gegenständliche nie besessen und auch in der „Bude“ nicht gesehen. Er habe auch nicht gewusst, dass Wolfgang Z***** ein solches Buch besitze. Die Inhalte des Liederbuches würden nicht den Prinzipien der Schülerverbindung P***** entsprechen, sodass es jedenfalls weggeräumt oder entsorgt worden wäre, wenn es in dessen Besitz gelangt wäre. Eine Verherrlichung des NS-Regimes oder ähnliche Grundhaltungen habe die Schülerverbindung P***** stets entschieden abgelehnt.


 

Jakob K***** gab als Zeuge befragt an, er sei damals mit der Organisation des 125. Stiftungsfestes der Schülerverbindung P***** betraut gewesen und von Dieter H***** und Wolfgang Z***** unterstützt worden. Ob und wenn ja von wem er das gegenständliche Liederbuch beim Stiftungsfest als Gastgeschenk entgegengenommen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Im Zuge der Berichterstattung in der K***** Zeitung habe er sich jedoch daran erinnert, dass er ein solches Buch schon einmal gesehen bzw. in der Hand gehabt hat. Wo und wann wisse er aber nicht mehr. Er könne sich nur an derbe bzw. „schweinische“ Texte erinnern, nicht jedoch an NS-verherrlichende Inhalte. Ein solches Liederbuch sei in seiner Verbindung aber jedenfalls nicht in Verwendung gewesen, wenn er dabei war. Er wisse auch nicht, ob Wolfgang Z***** ein solches Buch besitze.


 

Das der K***** Zeitung zur Verfügung stehende Exemplar der Zusammenstellung „Liederlicher Lieder“ wurde der Staatsanwaltschaft Graz auf deren Ersuchen im elektronischen Weg zur Verfügung gestellt. Bei Sichtung des Exemplars ergab sich die Verfahrensrelevanz einiger der im Buch abgedruckten Texte, deren Verbreitung oder Vortrag in entsprechendem Kontext die objektive Eignung, die Tatbestände der § 3g VerbotsG bzw. § 283 Abs 1 StGB zu erfüllen, aufweisen könnte. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die Texte bzw. Lieder


 

a. „Bonifatius Kiesewetter“, darin insbesondere die Textzeilen: „Auf dem großen Reichsparteitag, wo die Hitlerfahnen wehten, war auch damals Bonifatius als SA-Mann angetreten. Als nun nach des Führers Rede alles laut ,Sieg Heil‘ gebrüllt, schrie er dreimal kräftig ,Scheiße!‘, was hier als verboten gilt.“;


 

b. „Das Wirtshaus an der Lahn“, darin insbesondere die Textzeilen: „Frau Wirtin hatte einen von der SA, der stand dem Hauptmann Röhm sehr nah. Und um dem zu imponieren, ließ er sich ums Arschloch rum ,Heil Hitler‘ tätowieren.“;


 

c. „Die alten Germanen“, darin insbesondere die Textzeilen: „Da trat in ihre Mitte ein Römer mit deutschem Gruß, ,Heil Hitler‘ ihr alten Germanen, ich bin der Tacitus. Da hoben die alten Germanen zum Gruße die rechte Hand.“ etc.


 

Neben derartigen Textpassagen mit NS-Bezug finden sich in dem Buch vereinzelt auch Stellen, die als rassistisch und antisemitisch (Verwendung der Bezeichnungen „Neger“, „Mohr“, „Zigeuner“, „Jud“) und somit als solche verhetzenden Inhalts iSd § 283 StGB gewertet werden könnten.


 

In der im Bericht der K***** Zeitung angesprochenen „äußerst kreativen“ Umtextung der Bundeshymne waren aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graz hingegen keine objektiv strafbaren Textpassagen enthalten.


 

Als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn iSd § 3g VerbotsG ist jedes Verhalten anzusehen, das geeignet ist, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) zu neuem Leben zu erwecken oder zu bewerben (propagieren) und solcherart zu aktualisieren (vgl OGH 13 Os 45/00; 13 Os 28/04; RIS-Justiz RS0079825). Nach ständiger Rechtsprechung fällt darunter vor allem jede unsachliche, einseitige sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele, wobei ein ausdrückliches Gutheißen nicht zwangsläufig erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0079980). Zu den typischen Zielsetzungen der NSDAP zählte die Errichtung eines antidemokratischen, nach totalitären Strukturen gestalteten „Führerstaates“, der radikal rassisch deutsch-nationale, antisemitische und extrem rassistische Prinzipien verfolgte. Zur Tatbestandsverwirklichung bedarf es nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele, vielmehr genügt die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte (RIS-Justiz RS0079948).


 

Die „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ muss mit einem zumindest bedingten Vorsatz des Täters erfolgen. Dabei ist nicht die Kenntnis aller juristischen Facetten erforderlich, sondern genügt eine laienhafte Vorstellung vom Merkmalsinhalt. Zur Tatbestandsverwirklichung genügt die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte (SSt 57/40 = EvBl 1987/40, 13 Os 45/00).


 

Demgemäß sind nach der Rechtsprechung bereits die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen oder Symbole, wie des Hakenkreuzes oder der „Schwarzen Sonne“, die Grußformel „Heil Hitler!“ oder die Darbietung des sogenannten „Hitlergrußes“, als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne nach § 3g VerbotsG anzusehen.


 

Im Sinne des § 3g VerbotsG könnte sich daher auch nationalsozialistisch betätigen, wer zB bei einer Zusammenkunft Lieder singt, die in einzelnen Passagen mehr oder minder „verklausulierte“ Botschaften mit typischerweise nationalsozialistischem Gedankengut (zB Gutheißen der Massenvernichtung der Juden im Dritten Reich) transportieren.


 

Das Verbrechen nach § 3g VerbotsG bedarf (anders als bei §§ 3d und 3h VerbotsG) keiner qualifizierten Publizitätswirkung und ist im Übrigen bereits durch das (vom entsprechenden Tätervorsatz getragene) Ansammeln von nationalsozialistischem Propagandamaterial verwirklicht (OGH 13 Os 24/18f, RIS-Justiz RS0080022; Lässig in WK2 VG § 3g, Rz 6 und 8). Der Erwerb oder bloße Besitz nationalsozialistischen Propagandamaterials ohne weitere Intention stellt hingegen für sich allein noch keine Betätigung im genannten Sinn dar. Erfolgt aber etwa ein Bereithalten zum Zweck der Verbreitung dieses Gedankenguts, liegt ein Verhalten nach § 3g VerbotsG vor (OGH 15 Os 49/04).


 

Schutzobjekte nach § 283 Abs 1 Z 1 StGB sind eine Kirche, eine Religionsgesellschaft, eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe.


 

Unter „Auffordern“ im Sinn des § 283 Abs 1 Z 1 StGB ist jede Äußerung zu verstehen, die darauf gerichtet ist, in (zumindest) einem anderen unmittelbar den Entschluss zur Vornahme der bezeichneten Handlung hervorzurufen. Eine bloße Anregung, unterschwellige Beeinflussung oder ein Verhaltensvorschlag ist keine Aufforderung, ebenso wenig ein bloßes Befürworten oder Kritik an der Gesetzeslage (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 281 Rz 2).


 

Unter Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw. auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes zu verstehen (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 11; RIS-Justiz RS0093617).


 

Die zweite Tatbestandsvariante stellt das „Aufstacheln zu Hass“ dar. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Aufstacheln ist mehr als Auffordern (Fabrizy, StGB12 § 283 Rz 3). Der Tatbestand wird nicht nur durch unwahre Tatsachenbehauptungen begangen, es genügt vielmehr eine tendenziös verzerrte Darstellung, sofern diese in einem Appell an die Gefühle und Leidenschaften besteht, der zumindest grundsätzlich geeignet ist, zum Hass und zur Verachtung gegen eine bestimmte Gruppe aufzureizen (Mayerhofer, StGB6 § 283 E 1b).


 

Die Tathandlung des § 283 Abs 1 Z 2 StGB besteht in einer Beschimpfung auf eine Weise, die geeignet ist, die jeweilige Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.


 

Beschimpfen ist jede in derber Form zum Ausdruck gebrachte Missachtung eines anderen (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 18); eine durch Form und Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 283 Rz 5). Diese Tatbestandsalternative erfasst Schimpfwörter (zB „Trottel“, „Kretin“, „Idiot“), bestimmte Gebärden (zB Zeigen des „Stinkefingers“ oder des „Vogels“) und sonstige Handlungen (zB Ausspucken vor jemandem oder Anspucken; Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 8).


 

Verächtlich macht, wer den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 19 ua).


 

Herabsetzen bedeutet, über eine Person oder Sache abschätzig reden und dadurch ihren Wert, ihre Bedeutung ungerechtfertigt schmälern. Es genügt die Eignung des Verächtlichmachens oder Herabsetzens, es muss nicht zu einer Herabsetzung kommen (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 283 Rz 5).


 

Bei § 283 Abs 1 Z 2 StGB muss es dem Täter darauf ankommen, die Menschenwürde anderer zu verletzen (Absichtlichkeit; § 5 Abs 2 StGB). Diese Absicht wird bei einer achtlosen und wütenden Äußerung am Stammtisch in der Regel nicht gegeben sein (vgl. EBRV 689 BlgNR 25. GP, 41).


 

Die Menschenwürde wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem ihnen etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt werden (EBRV 30 BlgNR 13. GP, 427; 13 Os 154, 155/03 [„Scheiß-Neger“]; 11 Os 87/10v [„Du […] bist ein Scheiß-Tschusch“ und „Du bist ein Scheiß-Türke“), oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden (Art 3 EMRK, vgl 12 Os 56/79 = EvBl 1980/55).


 

Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen in einem Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 18). Dies trifft zu, wenn sie als „Untermenschen“ bezeichnet werden oder geäußert wird, man solle sie „vergasen“, „vertilgen“ oder „sie gehören alle weggeräumt“ (EBRV 30 BlgNR 13. GP, 427). Die Menschenwürde wird aber auch durch die Gleichstellung einer der geschützten Gruppen mit als minderwertig geltenden Tieren verletzt (zB die Bezeichnung des jüdischen Volkes als „Saujuden“ und „Brut“). Richtet sich der Angriff bloß gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (zB die Ehre), wird damit noch nicht die Menschenwürde verletzt (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 18).


 

Das Lied „Die alten Germanen“ mit dem Text: „Da trat in ihre Mitte ein Römer mit deutschem Gruß: Heil Hitler – ihr alten Germanen, ich bin der Tacitus.“, ist Teil zahlreicher offizieller Liederbücher von Schüler- und Studentenverbindungen, so auch des Mittelschülerkartellverbandes, und zwar des „Gaudeamus: Österreichisches Studenten-Liederbuch“ (Ausgabe 1999) und „Das österreichische Kommersbuch – Liederbuch der katholischen Couleurstudenten in Österreich“ (Ausgabe 1984). Im österreichischen Kommersbuch ist das Lied mit folgendem Nachsatz versehen: „Dieser parodistische Text zur älteren Melodie bespöttelt übertriebene Deutschtümelei, insbesondere Nazismus und Rassenlehre. Die vorliegende Fassung ist dem Jugendliederbuch des Franziskanerordens („Der Bettelmusikant“) entnommen.“.


 

Die alten Germanen“ wurde als Parodie (auf Nationalsozialismus und Rassismus und) auf das einstmals populäre „Sauflied“ „Auf Deutschlands hohen Schulen“ (Wilhelm Ruer) 1872 von einem unbekannten Verfasser gedichtet. Die Parodie wurde innerhalb der Katholischen Studentenvereinigung Monasteria in Münster gesungen, wobei sich die nicht-farbentragende und nicht-schlagende Verbindung dabei durchaus als Gegner des NS-Staates verstand (Quelle: https://www.volksliederarchiv.de/es-lagen-die-alten-germanen-heil-hitler/).


 

Gleich verhält es sich bei den oben dargestellten, inkriminierten Textzeilen der Lieder/Gedichte „Bonifatius Kiesewetter“ und „Das Wirtshaus an der Lahn“ sowie auch den anderen vereinzelt im Liederbuch enthaltenen Textpassagen, die durch die Verwendung der Bezeichnungen „Neger“, „Mohr“, „Zigeuner“, „Jud“ (vgl ON 18 S 24, 157 f, 223, 298 f, 308) als rassistisch und antisemitisch und somit iSd § 283 StGB verhetzend gewertet werden könnten.


 

Bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Texte/Lieder mit solchen Textstellen wird jedoch klar, dass es sich dabei um Parodien und von ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt her humoristisch überspitzte, satirische Darstellungen teils politischer Geschehnisse im In- und Ausland mit den der Satire innewohnenden, typischen Übertreibungen handelt. Dabei ist es irrelevant, ob den Texten/Liedern ein entsprechender, derartige Textpassagen ausdrücklich als „parodistischen Text“ deklarierender Nachsatz beigestellt ist, weil kein Parodievermerk notwendig ist, um eine (eindeutige) Parodie als solche zu erkennen.


 

Das den Beschuldigten angelastete „Auflegen“, Weitergeben bzw. Besitzen einzelner Exemplare eines „Gedichtbandes“ wie des gegenständlichen, welcher neben vorrangig derben und „schweinischen“ Texten sehr vereinzelt auch Textzeilen bzw. Strophen mit (vorwiegend satirisch gemeintem) NS-Bezug und zweifelsfrei rassistisch gefärbten, sich an den Grenzen des Zulässigen bewegenden, aber nicht iSd § 283 StGB verhetzenden Inhalten aufweist, stellt demnach keine von § 3g VerbotsG erfasste Betätigungshandlung oder Tathandlung iSd § 283 StGB (Aufforderung zu Gewalt/Aufstacheln zu Hass bzw. Beschimpfen) dar. Derartige Textpassagen sind daher aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graz schon objektiv nicht geeignet, den Tatbestand nach § 3g Verbotsgesetz oder der Verhetzung nach § 283 StGB zu erfüllen.


 

Selbst wenn man das Liederbuch bzw. einzelne Texte darin objektiv als rechtsextremes Propagandamaterial ansehen wollte, steht einer Strafbarkeit entgegen, dass der Erwerb und bloße Besitz solchen Materials nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 3g VerbotsG sind, zumal dieses Delikt seiner Struktur nach ein Äußerungsdelikt ist. Der bloße (mit keiner weiteren Intention verbundene) Besitz von nationalsozialistischem Propagandamaterial – unabhängig von der Gesinnung des Besitzers – verwirklicht den Tatbestand des § 3g VerbotsG nicht (vgl. OGH 11 Os 48/02, 15 Os 49/04).


 

Anhaltspunkte dafür, dass die Lieder bzw. Gedichte zB bei Zusammenkünften mit dem Vorsatz gesungen oder sonstwie dargeboten wurden, Gedankengut iSd § 3g VerbotsG zu transportieren, liegen nicht vor. Aus diesem Grund wäre – ginge man überhaupt davon aus, dass Textpassagen des Buches verhetzenden Inhalt aufweisen, und unabhängig von der Frage der Verjährung – auch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 283 StGB mangels erforderlicher Publizität nicht erweislich.


 

Dem von Dr. Peter K***** verfassten Vorwort des gegenständlichen Liederbuches ist ua zu entnehmen, er habe die Sammlung von Liedertexten zusammengestellt, weil das Liedgut Teil „einer Volkskultur“ sei, „die unbedingt bewahrt und weitergegeben werden soll“. Das Wort „weitergeben“ ist in diesem Kontext wohl als „tradieren“ im Sinne von „an die nächsten Generationen weitergeben“ gemeint und nicht als Massenverbreitung (wie zB durch Rundfunk, Zeitungen oder Internetseiten).


 

Da aufgrund der Aktenlage nur von zwei (maximal drei) Büchern auszugehen ist, stellt die Zusammenstellung liederlicher Lieder bzw. eine gebundene Version derselben auch kein Medium im Sinne des Mediengesetzes dar. Gleichfalls sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Dr. Peter K***** beabsichtigt oder bereits Vorkehrungen dafür getroffen hätte, diese Zusammenstellung von Liedern in hoher Auflagezahl an einen großen Personenkreis zu verbreiten. Im Übrigen ist die Verantwortung von Dr. K*****, diese Zusammenstellung selbst nie weitergegeben zu haben und er könne sich nur vorstellen, dass dies durch den bereits verstorbenen Mitverfasser Dr. G**** geschehen sei, nicht widerlegbar.


 

Zwar erscheint diese Verantwortung insofern nicht schlüssig, als sich aus dem Deckblatt des Liederbuches ableiten lässt, dass dieses ein Geschenk zum 125. Stiftungsfest der Schülerverbindung P***** gewesen sein dürfte, und er laut Vorwort des gegenständlichen Liederbuches die Sammlung von Liedertexten zusammengestellt habe, weil das Liedgut Teil „einer Volkskultur“ sei, „die unbedingt bewahrt und weitergegeben werden soll“, doch wäre die bloße Weitergabe des Buches ohne Wiederbetätigungstendenz, für die es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt, ohnehin nicht strafbar.


 

Auch die Verantwortung von Mag. H*****, das besagte Liederbuch oder dessen Inhalt nicht zu kennen, und von Wolfgang Z*****, das Buch weder benutzt noch jemandem gezeigt zu haben und es sei in seiner Verbindung nie daraus gesungen oder vorgetragen worden, ist nicht zu widerlegen und auch ein Besitz (zu Propagandazwecken) nicht nachweisbar.


 

Zusammengefasst kann aufgrund der Beweislage daher kein Nachweis erbracht werden, dass seitens der Verbindung P* oder der Burschenschaft C***** bzw. einzelner Funktionäre oder Mitglieder dieser Verbindungen (und zwar weder der oben angeführten bekannten Beschuldigten noch namentlich nicht bekannter anderer Mitglieder) hinsichtlich der zusammengestellten „Liederlichen Lieder“ (innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist) eine Verwendung stattfand, die vom spezifischen Vorsatz der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gemäß § 3g VerbotsG getragen war oder – qualifiziert öffentlich – zu Gewalt gegen eine nach § 283 Abs 1 StGB geschützte Gruppe auffordern oder zu Hass gegen eine solche aufstacheln sollte.


 

Ebenso wenig kann den Beschuldigten – ginge man überhaupt davon aus, es handle sich bei den Texten um nationalsozialistisches Propagandamaterial – ein vom entsprechenden Tätervorsatz getragenes Ansammeln bzw. Bereithalten solchen Materials zum Zweck der Verbreitung dieses Gedankenguts nachgewiesen werden.


 

Das Verfahren wegen § 3g VerbotsG und § 283 StGB war daher gegen alle Beschuldigte (bekannte und unbekannte Täter) nach § 190 Z 1 bzw. Z 2 StPO einzustellen.“

Ausdruck vom: 29.03.2024 08:37:28 MEZ