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Aktenzeichen:

StA Innsbruck (816), 9 St 153/20b

Veröffentlicht durch:

OStA Innsbruck (817), 3 OStA 336/20v

Bekannt gemacht am:

23.09.2021


Entscheidungsdatum:

02.06.2021

Einstellungsgrund

§ 190 Z 1 StPO


 

Einstellungsbegründung

Tatvorwurf/Sachverhalt:

Am 20.4.2020 langte bei der WKStA eine anonyme Anzeige von „Staatsanwälten/Innen aus dem Bereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw. aus der Sektion IV des Bundesministeriums für Justiz“ gegen SC Mag. P***** und andere wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB im Zusammenhang mit der Causa „Stadterweiterungsfonds“ ein. Die Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde im weiteren Verlauf mit Entscheidung (§§ 28, 28a StPO) der Generalprokuratur vom 31.7.2020 der Staatsanwaltschaft Innsbruck übertragen, bei der der gegenständliche Akt am 6.8.2020 einlangte. In dieser Strafanzeige werden gegen SC Mag. P***** und andere zusammengefasst nachfolgend angeführte Vorwürfe erhoben:

 

1. Von der WKStA sei in der Causa „Stadterweiterungsfonds“ Anfang Juli 2015 ein Vorhabensbericht an die Oberstaatsanwaltschaft Wien übermittelt worden. Bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien sei zunächst Mag. M***** als Sachbearbeiterin für die Causa zuständig gewesen. Ihr Erledigungsentwurf sei schließlich kurz vor ihrem Wechsel zum Oberlandesgericht Wien an den Zweitangezeigten Dr. K***** übergeben worden. Die Drittangezeigte Mag. M***** wiederum sei persönlich befangen gewesen und signalisierte sowohl der ursprünglichen Sachbearbeiterin als auch Dr. K*****, dass sie keine Anklageerhebung wolle. Der Zweitangezeigte habe diese Signale richtig gedeutet und habe ohne auf den fertigen Erledigungsentwurf von Mag. M***** einzugehen eine eigenständige Einstellungsweisung vorbereitet. Der Entwurf der ursprünglichen Sachbearbeiterin Mag. M***** sei nie vorgelegt worden und dürfte überhaupt aus dem Akt verschwunden sein. Nach zwei Dienstbesprechungen im Bundesministerium für Justiz und Befassung des Weisungsrates sei schließlich im Mai 2017 somit 22 Monate nach dem Vorhabensbericht der WKStA an die Oberstaatsanwaltschaft Wien eine Weisung ergangen, wonach es aufgrund der verstrichenen Zeit und der geänderten rechtlichen Gesichtspunkte aus rechtsstaatlichen Erwägungen geboten sei, die namentlich bekannten Beschuldigten ergänzend zu vernehmen und ihnen unter kompakter Darstellung der Verdachtslage die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei als Scheinbegründung auf die Bestimmung des § 50 Abs 1 StPO Bezug genommen worden.
 

2. (Auszug aus der Anzeige): SC Mag. P***** habe in einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2016 bis März 2017 in Wien als Beamter, nämlich als für Einzelstrafsachen zuständiger Sektionsleiter der Sektion IV des Bundesministeriums für Justiz, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf effektive und angemessene Strafverfolgung und die Beschuldigten *****, *****, ***** und ***** sowie zumindest vier namentlich noch auszuforschende Beschuldigte (Beamte des Bundesministeriums für Inneres) an ihrem Recht auf zügige Verfahrensführung unter Beachtung des Beschleunigungsgebots des § 9 StPO – hinsichtlich der vier unbekannten Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres im konkreten Fall auch auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens – zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich Vorhabensberichte der untergeordneten Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sachlich, rechtlich und binnen schicklicher Frist zu prüfen, wissentlich missbraucht, indem er bei den namentlich bekannten Beschuldigten nicht die sofortige Anklageerhebung genehmigt habe und bei den namentlich noch unbekannten Beschuldigten nicht die übereinstimmend als sachgerecht beurteilte Einstellung des Ermittlungsverfahrens genehmigt habe, sondern statt dessen wider besseren Wissens, obwohl das Ermittlungsverfahren ohne weitere Ermittlungen enderledigungsreif (teils durch Anklage und teils durch Einstellung) gewesen sei, persönlich die Weisung an die ungeordneten Behörden erteilt, sie vorbereitet und ausgearbeitet habe, wonach die Beschuldigten *****, *****, ***** und ***** ergänzend einzuvernehmen wären, obwohl sich die Vorwürfe in Abänderung zum Vorschlag der WKStA infolge Teilein stellung betreffend die Zuwendungen des Stadterweiterungsfonds ausschließlich zugunsten der namentlich bekannten Beschuldigten verändert haben und daher die Voraussetzungen des § 50 StPO nicht vorgelegen seien, was SC Mag. P***** auch gewusst habe.


 

Rechtliche Beurteilung:

Die vom Zweitangezeigten EOStA HR Dr. K***** in seinem Vorhabensbericht in Aussicht genommene Einstellungsweisung vom 2.2.2016 gab Anlass zu zwei Dienstbesprechungen (§§ 29a Abs 2 iVm 29 Abs 2 StAG) am 8.6.2016 und am 23.8.2016 im Bundesministerium für Justiz, wobei die Oberstaatsanwaltschaft Wien in der zweiten Dienstbesprechung von ihrem ursprünglichen Vorhaben, nämlich das Ermittlungsverfahren zur Gänze einzustellen, wieder abgegangen ist.
 

Der Anzeigevorwurf, der Zweitangezeigte habe sich von der Drittangezeigten (damalige Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien), welche ihrerseits keine Anklageerhebung gewünscht haben soll, entsprechend beeinflussen lassen, hat sich nicht bestätigt: Dass sich die Drittangezeigte jeglicher Handlung im Verfahren enthalten hat, wird einerseits durch die Angaben des Zweitangezeigten und der ursprünglichen Sachbearbeiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien, OStAin Mag. M*****, sowie andererseits durch die Aktenlage bestätigt (vgl. ON 4, AS 7ff).
 

Der Anzeigevorwurf gegen den Zweitangezeigten, wonach er eine Einstellungsweisung entgegen einem angeblich vorliegenden anders lautenden Erledigungsentwurf der Sachbearbeiterin OStAin Mag. M***** verfasst habe, hat sich ebenfalls nicht bestätigt: Die ursprüngliche Sachbearbeiterin OStAin Mag. M***** hatte im Herbst/Winter 2015/16 einen auffallend hohen Anhängigkeitsstand in ihrem Referat zu verzeichnen. Zwischen Einlangen des Vorhabensberichtes der WKStA samt Anklageentwurf bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 13.7.2015 und dem 31.1.2016 (Zeitpunkt des Ausscheidens von OStAin Mag. M***** aus dem Dienst bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien) ergibt sich mit Ausnahme eines am 8.10.2015 von der Sachbearbeiterin OStAin Mag. M***** an den Sachbearbeiter der WKStA gerichteten E-Mails, womit der Originalakt angefordert wurde, kein Anhaltspunkt für irgendeinen inhaltlichen Bearbeitungsschritt. Selbst aus den eigenen Angaben der OStAin Mag. M***** ergibt sich, dass sie zum Jahreswechsel 2015/2016, anlässlich ihrer beruflichen Veränderung, den Akt an den Zweitangezeigten persönlich übergeben, aber noch keinen Erledigungsvorschlag ausgearbeitet hatte. Somit ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein verschriftlichter Erledigungsvorschlag der seinerzeitigen Sachbearbeiterin jemals existiert hat.
 

Gemäß § 8a Abs 1 StAG haben die Oberstaatsanwaltschaften Vorhabensberichte (§ 8 Abs 1 StAG) der Staatsanwaltschaften zu prüfen. Dieser Pflicht hat der Zweitangezeigte – nachdem zuvor offenkundig über einen längeren Zeitraum von der geschäftsverteilungsgemäßen Sachbearbeiterin keine dokumentierten inhaltlichen Bearbeitungsschritte gesetzt worden waren – nach Aktenübernahme zum Jahreswechsel 2015/16 mit der Vorlage der Stellungnahme (§ 8a Abs 2 StAG) vom 2.2.2016 entsprochen. Die vom Zweitangezeigten gemäß § 8a Abs 2 StAG dem Bundesministerium für Justiz vorgelegte Stellungnahme (Vorhabensbericht) erweist sich auch in Anbetracht des Aktenumfanges und der Komplexität des zu prüfenden Erledigungsvorschlages als ausführlich und rechtlich vertretbar begründet. Dass der Erledigungsvorschlag der Oberstaatsanwaltschaft Wien, das Ermittlungsverfahren zur Gänze einzustellen, jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhte, ergibt sich letztlich auch aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.7.2020, AZ 121 Hv 12/19z, womit die Angeklagten immerhin von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurden.
 

Die eingangs angeführten Anzeigevorwürfe gegen den Zweit- und die Drittangezeigte in Richtung eines Amtsmissbrauches haben daher keine Bestätigung erfahren. Eine Einflussnahme der Drittangezeigten ist überhaupt nicht erkennbar. Der Zweitangezeigte hat kein gesetzwidriges Handeln zu vertreten, vielmehr hat er durch die Übernahme des im wesentlichen unbearbeitet gebliebenen Aktes und der Verfassung einer auf vertretbaren Rechtsansichten beruhenden Stellungnahme an das Bundesministerium für Justiz der gesetzlichen Verpflichtung des § 8a Abs 2 StAG entsprochen.
 

Zum Vorwurf gegen den Erstangezeigten SC Mag. P*****, wonach er entgegen dem Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO) eine zügige Verfahrensführung verhindert habe und entgegen den Voraussetzungen des § 50 StPO eine nochmalige Vernehmung von Beschuldigten angeordnet habe, ist zunächst auszuführen, dass der Akt samt Vorhabensbericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien erst im Februar 2016 im Bundesministerium für Justiz einlangte. In der Folge wurden am 8.6.2016 und am 23.8.2016 zwei Dienstbesprechungen (§§ 29a Abs 2 iVm 29 Abs 2 StAG) abgehalten. Ein Referent der damals zuständigen Fachabteilung IV 5 des Bundesministeriums für Justiz war zunächst der Ansicht, dass das seinerzeitige Vorhaben der WKStA teilweise zu genehmigen sei. Eine rechtswidrige Einflussnahme des Erstangezeigten auf den Referenten der damaligen Fachabteilung ist aber nicht erkennbar. Die Entscheidungskompetenz, wie rechtlich weiter zu verfahren wäre, lag ohnedies, unabhängig von den Vorschlägen des jeweiligen Referenten, beim Erstangezeigten. SC Mag. P***** entschied sich dafür, den Weisungsrat mit der Causa zu befassen.
 

Aber auch der Weisungsrat, dem sämtliche relevanten Aktenstücke vorlagen, hat das vom Erstangezeigten in Aussicht genommene Vorhaben, Beschuldigte ergänzend vernehmen zu lassen, gebilligt. Der Weisungsrat hat sich in zwei Sitzungen ausführlich mit der Strafsache beschäftigt, dabei unterschiedliche Meinungsansätze beraten und in seine Erwägungen alle aktenkundigen Standpunkte einbezogen. Das Vorhaben, Beschuldigte ergänzend vernehmen zu lassen, hat laut den Ausführungen des Weisungsrates vom 7.3.2017 im Ministerialakt eine umsichtige Begründung erfahren und wurde als vertretbar erachtet (vgl. ON 4, AS 125).
 

Zuletzt steht dem Anzeigevorwurf, wonach die Anklageerhebung durch die aufgetragenen ergänzenden Vernehmungen ohne sachliche Rechtfertigung verzögert worden sei, die Ansicht der WKStA in ihrem Informationsbericht vom 21.2.2018 entgegen, wonach sich im Zuge der Vorbereitung der aufgetragenen ergänzenden Beschuldigtenvernehmungen sogar weitere Ermittlungsansätze ergeben hätten.
 

Insgesamt ergibt sich aus dem Dargelegten kein Hinweis auf eine amtsmissbräuchliche Weisungserteilung durch den Erstangezeigten.
 

Was die weiteren Vorwürfe betrifft, nämlich die angebliche Schwächung der Anklage durch die aufgetragene Entfernung der „Motivlage“ aus der Anklageschrift und die verspätete Einstellung des Verfahrens hinsichtlich vier weiterer Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres, so stellen sich diese Vorwürfe zunächst einmal ohnehin als reichlich konstruiert dar. Die Weisungserteilung zum erstgenannten Punkt ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr dem Objektivitätsgebot und im Übrigen der an eine Anklageschrift gestellten Anforderung (§ 211 Abs 2 StPO), wonach der Anklagesachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen ist. Die letzthin verspätet bewirkte Einstellung des Verfahrens gegen vier weitere Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres ist als vorsatzloses Versehen zu beurteilen (vgl hiezu auch die Ergebnisse der dienstaufsichtsbehördlichen Prüfung in ON 4, AS 15 verso).
 

Zusammengefasst haben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in der anonymen Strafanzeige erhobenen Vorwürfe ergeben, weshalb das Verfahren gegen SC Mag. P*****, EOStA HR Dr. K***** und Mag. M***** jeweils gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen war.

Ausdruck vom: 26.04.2024 05:05:29 MESZ