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Aktenzeichen:

StA Krems an der Donau (128), 2 UT 33/21g

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 13 OStA 98/21b

Bekannt gemacht am:

30.12.2021


Entscheidungsdatum:

16.09.2021

Einstellungsgrund

§ 190 Z 2 StPO


 

I./ Sachverhalt:

Am 6. April 2021 wurde der Strafgefangene A*** C*** bei der Standeskontrolle in der Justizanstalt Stein gegen 05:30 Uhr regungslos in seinem Haftraum vorgefunden. Nach Alarmierung weiterer Kräfte und des diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonals wurde der Haftraum geöffnet, der verständigte Notarzt traf rund eine halbe Stunde nach Auffindung des Betroffenen vor Ort ein und A*** C*** wurde ins LK Krems an der Donau verbracht, wo er um 10:57 Uhr trotz Reanimationsmaßnahmen verstarb.

Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung gemäß §§ 80, 81 Abs 1 StGB wurde am 16. September 2021 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

II./ Vorhandene Beweismittel:

Der zeitliche Ablauf der Geschehnisse wurde ab dem Vormittag des 5. April 2021 anhand der Haftraumtürüberwachung und der Meldungen der diensthabenden Justizwachebeamten überprüft. Demnach wurde der Haftraum von A*** C*** nach dem Einschlusszeitpunkt um 11:04 Uhr am 5. April 2021 bis zu seiner Auffindung am 6. April 2021, 05:30 Uhr nicht mehr geöffnet und es gab während des Nachtdienstes keine besondere Vorkommnisse oder Auffälligkeiten.

Die letzte am 5. April 2021 durchgeführte Standeskontrolle, bei der A*** C*** sein Abendessen durch die Speiseklappe persönlich übergeben wurde, erfolgte um 17:05 Uhr, danach wurden im Nachtdienst der Justizanstalt ordnungsgemäß insgesamt 13 Sichtkontrollen des Haftraums durch den Türspion durchgeführt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Gerichtsmedizin ergab als Todesursache eine kombinierte Intoxikation durch Konsum von Opiaten, Benzodiazepinen und Alkohol nach Erbrechen und Einatmen von Mageninhalt und Ausbildung einer Lungenentzündung, was letztlich zum Herz-Kreislauf-Versagen führte.

Es liegen keine Anzeichen für äußere Gewalteinwirkung oder Misshandlungen vor. Die Rettungskette funktionierte, die angewendeten Maßnahmen zur Rettung des Lebens von A*** C*** waren lege artis.

III./ Ergebnis:

Zusammenfassend verstarb A*** C*** an einer Kombination mehrerer Substanzen, die er mangels Hinweises auf Gewalteinwirkung selbst eingenommen hat. Ein Fehlverhalten Dritter, das zum Ableben des Genannten führen hätte können, ist nicht erweislich.

Ausdruck vom: 29.03.2024 12:16:49 MEZ