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Aktenzeichen:

StA Wien (037), 711 St 1/22y

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 12 OStA 219/21i

Bekannt gemacht am:

18.04.2025


Entscheidungsdatum:

02.08.2024

Einstellungsgründe

§ 190 Z 1 StPO
§ 190 Z 2 StPO


 

Zu GrInsp H*:

GrInsp H* soll am 20.7.2019 in * einen unbekannten Täter dazu zu bestimmen (§ 12 zweiter Fall StGB) versucht (§ 15 StGB) haben, als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem GrInsp H* diesen nach Aufforderung durch ChefInsp O* um die Preisgabe von Namen der Mitglieder der SOKO T* ersucht haben soll.

GrInsp H* soll dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB begangen haben.

Zu ADir P*, ChefInsp O* und ChefInsp F*:

Nach den Berichten der Kriminalpolizei vom 3.5.2021, vom 15.8.2021, vom 20.5.2022, vom 1.9.2022, vom 12.1.2023, vom 2.2.2023, vom 11.5.2023, vom 24.10.2023 und vom 10.1.2024 soll ADir P* in * als Beamtin des Bundesministeriums für Inneres (BMI) ihr ausschließlich kraft ihres Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart haben, deren Offenbarung geeignet ist, ein öffentliches und ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen und zwar

A. am 27.6.2020, indem sie die Projektunterlagen des BMI zur Einrichtung einer Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im BMI (= DISIT) ChefInsp O* zur Ablichtung zur Verfügung stellte;

B. am 14.4.2020, indem sie ChefInsp O* den Nachnamen und die Dienststelle des Polizeibeamten Z* bekannt gab, der Anfang April 2020 in * unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben soll;

C. am 24.3.2020, indem sie ChefInsp O* die Arbeitsplatzbeschreibung (APB) des Mag. Dr. D* F* per 16.3.2020 als Leiter der Abteilung * im BMI übermittelte und hinzufügte: „Mal schauen, ob das funktioniert. APB Punkte 11 und 12 sind interessant, er hat gar nichts mit Politikwissenschaften.“ [gemeint wohl Rechtswissenschaften];

D. am 14.3.2020, indem sie J*, MA ein elektronisches Gesamtpersonalverzeichnis (Stand vom 1.2.2018) aller Bediensteten des BMI einschließlich aller nachgeordneten Dienststellen, beinhaltend 36.368 Personendatensätze mit den Kategorien Personalnummer, Familien- und Vorname, Amtstitel, Berufstitel, Geschlecht, Bezeichnung der Organisationseinheit, Dienstbehörde, Personalbereich, Personalteilbereich, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum, Tarifgeb., Tarifgruppe, Tarifstufe, Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe und Geburtsdatum übermittelte.

ChefInsp O* soll (unter anderem)

1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 27.6.2020 in * dadurch, dass er ADir P* aufforderte, ihm die unter A. angeführten Projektunterlagen DISIT zur Verfügung zu stellen, ADir P* zur Ausführung der unter A. angeführten strafbaren Handlung bestimmt haben (§ 12 zweiter Fall StGB);

2. am 13.4.2020 in *, dadurch, dass er einen Online-Zeitungsartikel über den unter B. angeführten Verkehrsunfall an ADir P* übermittelte und „Wer ist das ?“ hinzufügte, ADir P* zur Ausführung der unter B. angeführten strafbaren Handlung bestimmt haben (§ 12 zweiter Fall StGB);

3. am 13.4. und 14.4.2020 in * dadurch, dass er den (mittlerweile verstorbenen) ChefInsp F* im Zusammenhang mit dem unter B. angeführten Verkehrsunfall fragte: „Weißt du wer das war ?“ „Z* ?“, ChefInsp F* zur Ausführung der unten angeführten strafbaren Handlung bestimmt haben (§ 12 zweiter Fall StGB);

ChefInsp F* (verstorben) soll am 14.4.2020 in * als Polizeibeamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnisse offenbart haben, deren Offenbarung geeignet ist, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er ChefInsp O* den Namen des Polizeibeamten bestätigte, welcher Anfang April 2020 in * unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben soll.

Es sollen dadurch

ADir P* zu A., B., C. und D. die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB

ChefInsp O* zu 1., 2. und 3. die Vergehen der Bestimmung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB

ChefInsp F* (verstorben) das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB

begangen haben.



Zu ChefInsp O*:

ChefInsp O* soll in *

A. als Polizeibeamter des BVT ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart und verwertet haben, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen und zwar

I. am 6.5.2020, indem er ADir P* eine im Zusammenhang mit der Anmeldung von Mobilfunknummern des BVT verwendete vertrauliche Legendierung mitteilte;

II. am 24.6.2019, indem er J*, MA über dessen Ersuchen mitteilte, dass eine Person namens S* seitens des LVT * (BMI) als Quelle geführt worden sei, da dieser angeblich Kontakte zu G* gehabt habe;

III. am 6.8.2019, indem er geheime Informationen zur Zusammensetzung der SOKO T* und insgesamt vier Mitglieder der SOKO T* namentlich nannte, sowie personenbezogene Daten aus dem persönlichen Lebensbereich eines Mitglieds der SOKO T*, Mag. K* O*, damals Polizeibeamter im BVT, in seinem E-Mail an Oberstaatsanwältin Mag. C* J* übermittelte;

B. dadurch, dass er einen unbekannten Täter aus dem Kreis der Beamten im BMI/BVT aufforderte, ihm die nachstehenden dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen mitzuteilen, den unbekannten Täter zur Ausführung der strafbaren Handlungen bestimmt haben (§ 12 zweiter Fall StGB), der als Beamter ein ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart und verwertet haben soll, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, und zwar

I. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 29.5.2019, indem er ChefInsp O* mitteilte, dass Mag. K* O* und ChefInsp W* der am 27.5.2019 eingerichteten SOKO T* angehören;

II. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 20.8.2019, indem er ChefInsp O* mitteilte, dass ChefInsp R* der am 27.5.2019 eingerichteten SOKO T* angehört;

III. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 17.8.2019, indem er eine PDF-Datei des an die WKStA, AZ *, gerichteten und als „Verschluss“ gekennzeichneten 21. Zwischenberichts des * vom 12.7.2019 an ChefInsp O* übermittelte;

IV. zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 23.9.2019, indem er ChefInsp O* die Anzahl der in der Aktenverwaltung des BVT gespeicherten klassifizierten Dokumente mitteilte;

C. am 10.9.2019 mit der Absicht, Mag. K* dadurch in seinem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die er sich im Zusammenwirken mit Grlnsp H* widerrechtlich verschafft hatte, einem anderen zugänglich gemacht haben, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, indem er die privaten und dienstlichen personenbezogenen Daten des Dienstmobiltelefons des Mag. K* an J*, MA übermittelte;

D. am 6.8.2019 in * Mag. A* H*, C* sowie Mag. K* O* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem anonymen E-Mail an Oberstaatsanwältin Mag. C* J* zusammengefasst angab, dass die drei Mitglieder der SOKO „I*“ (richtig: SOKO T*) aufgrund ihrer Nähe zur ÖVP nie ernsthafte Ermittlungen gegen eigene Parteifreunde führen würden, und die Ermittlungen schon von Vornherein ad absurdum geführt werden, und sie somit einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Unterlassung notwendiger Ermittlungsmaßnahmen in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO aufgrund parteipolitischer Erwägungen, sohin hinsichtlich einer Handlung, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

ChefInsp O* soll dadurch

zu A. die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB

zu B. die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB

zu C. das Vergehen der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG

zu D. die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB

begangen haben.



Zu J*, MA:

J*, MA soll in *

A. dadurch, dass er ChefInsp O* beauftragte, zum Zweck der Verwertung im Rahmen seiner politischen Tätigkeit die angeführten dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen zu beschaffen und an ihn zu übermitteln, nachgenannte Personen zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt (§ 12 StGB) haben bzw. zu bestimmen versucht zu haben (§ 15 StGB) (A.III.e.), und zwar

I. ChefInsp O*

a. zur einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 19.5.2019 zur Ausführung der strafbaren Handlung des ChefInsp O*, der im Bundesgebiet als Polizeibeamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart haben soll, dessen Offenbarung geeignet ist, ein öffentliches Interesse, nämlich jenes der Aufrechterhaltung der öffentlichen nationalen Sicherheit und des Erfolges zukünftiger nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die durch die Bekanntgabe von Namen von BVT-Mitarbeitern gefährdet sind, sowie ein berechtigtes privates Interesse, nämlich jenes der genannten BVT-Mitarbeiter auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG, zu verletzen, indem er J*, MA die Namen von BVT-Mitarbeitern samt der Tatsache mitteilte, dass diese beim BVT tätig waren, und zwar am 19.5.2019 drei Namen und am 27.5.2019 weitere vier Namen;

b. am 24.6.2019 zur Ausführung der unter O* – A.II. angeführten strafbaren Handlung;

II. ADir P* im Wege von ChefInsp O* am 17.6.2020 zur Ausführung der unter P* – A. angeführten strafbaren Handlung;

III. einen unbekannten Täter aus dem Kreis der Beamten des BMI/BVT im Wege von ChefInsp O*

a. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 29.5.2019 zur Ausführung der unter O* – B.I. angeführten strafbaren Handlung;

b. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 20.8.2019 zur Ausführung der unter O* – B.II. angeführten strafbaren Handlung;

c. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 17.8.2019 zur Ausführung der unter O* – B.III. angeführten strafbaren Handlung;

d. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 23.9.2019 zur Ausführung der unter O* – B.IV. angeführten strafbaren Handlung;

e. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 20.7.2019, indem er diesen beauftragte, zum Zweck der Verwertung im Rahmen seiner politischen Tätigkeit weitere Mitglieder der SOKO T* zu eruieren; (Versuch)

B. am 16.9.2019 mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut und zugänglich geworden sind, anderen zugänglich gemacht haben, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, indem er dem (damaligen) Nationalratsabgeordneten der *, N*, BA, elektronisch einen Teil der Aktenlieferung zum parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Gegenstand „Mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung“ (Ibiza-Untersuchungsausschuss) unter dem Schutz „NICHT ÖFFENTLICH (Informationsordnungsgesetz – InfOG)“ übermittelte, nämlich einen 100 Seiten umfassenden Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft * zu AZ* zu strafrechtlichen Vorwürfen gegen namentlich angeführte mutmaßliche Mitglieder der I* B*.

J*, MA soll dadurch

zu A. die Vergehen der Verletzung von Amtsgeheimnissen als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1, 15 StGB;

zu B. das Vergehen der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG

begangen haben.



Tatverdacht:

Zu GrInsp H*:

GrInsp H* war von 1997 bis 2002 beim BMI/EBT (= Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus), danach von 2003 bis 2007 bei dessen Nachfolgeorganisation BVT, und anschließend bis 2010 beim LKA *, Bereich Zielfahndung tätig. Ab dem 1.11.2011 war er dem LKA *, AB 06 IT Beweissicherung (Assistenzbereich IKT – operative mobile Forensik) dienstzugeteilt. Anschließend wechselte er mit 1.3.2016 in das damalige BVT, Abteilung *, Referat *, danach ab 1.7.2017 innerhalb des BVT in das Referat * Cyber Sicherheit, wo er bis 1.6.2018 tätig war. Nach zwei kurzen Verwendungen beim LKA * und der EKO Cobra DSE wurde GrInsp H* mit 1.7.2019 zurück zur LPD *, SPK *, PI *, versetzt. GrInsp H* wurde beim LKA * AB 06 IT Beweissicherung und beim BVT vorwiegend im Bereich mobile Forensik (Auswertung von Mobiltelefondaten) eingesetzt. Aus dem sichergestellten Chatverkehr ergibt sich, dass GrInsp H* ein freundschaftlich-kollegiales Verhältnis zu ChefInsp O* unterhielt und sich mit diesem privat und beruflich austauschte.

Der Tatverdacht gegen GrInsp H* und ChefInsp O* ergibt sich aus dem Anfallsbericht vom 3.5.2021 sowie aus dem Abschlussbericht vom 10.1.2024.

GrInsp H* war zum Tatzeitpunkt (seit 1.7.2019) seiner Stammdienststelle bei der LPD *, SPK *, PI *, dienstzugeteilt. ChefInsp O* war zum Tatzeitpunkt (seit Mitte Juni 2018) bei der Sicherheitsakademie des Bundes/Zentrum für Internationale Angelegenheiten (SIAK/ZIA) dienstzugeteilt. Beide hatten mit der Zusammensetzung der SOKO T* keine dienstliche Berührung.

Aus der Mobiltelefonauswertung des Mobiltelefons des ChefInsp O* (iPhone 8 mit der IMEI *) ergibt sich ein Chatverlauf zwischen diesem als „A* A*“ und GrInsp H* als „A* 77“ von 5.12.2018 bis 24.1.2021. GrInsp H* kritisierte zunächst am 20.7.2019 die Auswahl der Mitglieder der SOKO T*, anschließend fragte ChefInsp O* „Brauche Namen ?“, woraufhin GrInsp H* diesen am 21.7.2019 auf später vertröstete, weil sein „Kontakt“ heute im Ausland sei. Er gebe aber umgehend Bescheid. ChefInsp O* meinte daraufhin am 21.7.2019: „Zumindest noch ein zwei Namen außer h* und c*, O*, ko*, W*“. GrInsp H* antwortete mit „Ok“ und gab dann an: „Kontakt kommt in der Nacht zurück Gleich morgen früh klärt er das ab. Meld mich umgehend“. ChefInsp O* erwiderte: „Ich brauchs aber heute noch, da morgen vm schon Termin“, woraufhin GrInsp H* diesen wieder auf morgen früh vertröstete. ChefInsp O* verfasste anschließend zwei PDF-Dokumente mit den Titeln „SOKO-I*.pdf“ und „SOKO-I*_2.pdf“ (Speicherdatum 22.7.2019 und 20.8.2019), die zweite Version übermittelte er am 20.8.2019 elektronisch an J*, MA, der die Information über die SOKO T* Mitglieder am 22.8.2019 in teilweise anonymisierter Form veröffentlichte. In den PDF-Dokumenten zählte ChefInsp O* die ihm bekannten Mitglieder der SOKO T* samt Hintergrundinformationen auf. Nachdem er nur die oben von ihm schon genannten Personen (A* H*, C*, K* O*, Ko* [fälschlich genannt] und W*) thematisierte, muss davon ausgegangen werden, dass er von GrInsp H* trotz Anfrage keine weiteren Mitglieder der SOKO T* in Erfahrung brachte.

Eine konkrete Bestimmungshandlung des GrInsp H* konnte nicht festgestellt werden, auch wenn GrInsp H* gegenüber ChefInsp O* die Bereitschaft dazu signalisierte.

Dass die Zusammensetzung der SOKO T* geheim erfolgte, und dem Amtsgeheimnis unterliegt, ergibt sich aus dem Amtsvermerk vom 24.2.2023 sowie aus einer Anfragebeantwortung des vormaligen Innenministers Dr. W* P* vom 11.12.2019, GZ*, in welcher dieser die Beantwortung von Fragen zu SOKO-Mitgliedern unter Verweis auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und Belange des Datenschutzes ablehnte. Die Geheimhaltung war im Hinblick auf die Brisanz der von der SOKO T* zu ermittelnden Strafsache im öffentlichen Interesse erforderlich, um eine effiziente Strafverfolgung zu gewährleisten.

Die Offenbarung von (weiteren) Mitgliedern der SOKO T* ist geeignet, das öffentliche Interesse an einer Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu verletzen, weil durch das Bekanntwerden der Mitglieder einer SOKO ihre Tätigkeit erschwert wird. Möglichen Verdächtigen werden die Ermittler namentlich bekannt, auch kann öffentlicher Druck auf die Ermittler ausgeübt werden. Dies kann zu einer Verzögerung und Behinderung der Ermittlungen führen.

Weiters ist die Offenbarung der weiteren Mitglieder der SOKO T* geeignet, berechtigte private Interessen zu verletzen, da die Mitglieder ein Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG haben. Durch die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten besteht die Gefahr, dass die Mitglieder der SOKO T* direkt von Journalisten kontaktiert werden und sie Anfeindungen oder Angriffen durch Privatpersonen ausgesetzt sind. Dadurch wird die Arbeit der Mitglieder der SOKO T* erschwert und behindert, und es besteht die Gefahr, dass das Privatleben der Mitglieder der SOKO T* beeinträchtigt wird.

Der Vorsatz des ChefInsp O* als Bestimmenden muss auf die Tatbestandsverwirklichung, somit auf die Vollendung der Tat des § 310 Abs 1 StGB gerichtet sein. (vgl Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 67)

Nachdem GrInsp H* von der Geheimhaltung der Namen der SOKO-Mitglieder ausging, muss angenommen werden, dass auch ChefInsp O* als langjähriger Beamter im EBT, dem BVT und als Verbindungsbeamter des BMI wusste, dass die Zusammensetzung der SOKO T* und deren Mitglieder dem Amtsgeheimnis unterliegen und die Zusammensetzung der SOKO T* nur jenen Beamten im BMI bekannt war, denen die Zusammensetzung kraft ihres Amtes anvertraut war.

ChefInsp O* wollte, dass durch seinen Auftrag an GrInsp H* in weiterer Folge ein unbekannter Beamter aus dem BMI das diesem anvertraute Amtsgeheimnis über die Zusammensetzung der SOKO T* offenbart, und er wusste, dass die Offenbarung der Zusammensetzung der SOKO T* geeignet ist, ein öffentliches sowie ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

ChefInsp O* verweigerte die Aussage. GrInsp H* verantwortete sich leugnend und gab zusammengefasst an, dass er keine Namen von SOKO-T*-Mitgliedern an ChefInsp O* weitergegeben habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, wen er mit „mein Kontakt“ gemeint habe.



Zu ADir P*, ChefInsp O* und ChefInsp F*:

Der Tatverdacht zu ADir P* ergibt sich insbesondere aus dem Anfallsbericht vom 3.5.2021 sowie aus den Berichten des *.

ADir P* war zu den Tatzeitpunkten Mitarbeiterin des BMI (und als solche Beamtin iSd StGB) und im Referat * – IKT-Strategie und IKT-Sicherheit als Amtsdirektorin tätig. Darüber hinaus war sie Mitglied eines Disziplinarsenats der Bundesdisziplinarbehörde und des Dienststellenausschusses im BMI. ChefInsp O* bezog wiederholt Informationen über Mitarbeiter des BMI von ADir P* und leitete die Informationen unmittelbar an J*, MA weiter. Aus dem Umstand, dass ChefInsp O* bei Weiterleitung der Nachrichten an J*, MA nur vermerkte „von P*", „AW von *P*“ und er diese als „Informantin aus dem BMI“ bezeichnete, folgt, dass die Informationsweitergabe im Rahmen einer dauernden Kooperation erfolgte.

Zu A.:

Am 17.6.2020 ersuchte J*, MA ChefInsp O* die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur R* IT GmbH einer Durchsicht zu unterziehen. ChefInsp O* bestätigte dies, übermittelte J*, MA einen im Intranet des BMI veröffentlichten Artikel über die Einrichtung der DISIT (= Direktion für Sichere Informations- und Kommunikationstechnologie im BMI) und teilte J*, MA mit, dass er „die ganzen Unterlagen zum Projekt“ bekomme. Am 27.6.2020 fertigte ChefInsp O* Fotos der Projektunterlagen an. Am 30.6.2020 übermittelte J*, MA via Signal den Entwurf einer parlamentarischen Anfrage bezüglich DISIT an ChefInsp O*. Am 1.7.2020 fragte J*, MA: „Passt das so, oder fällt Dir nochwas dazu ein? Wir bringen es erst nächste Woche ein. Ergänzungen jederzeit willkommen“. ChefInsp O* schrieb anschließend an ADir P* und GrInsp H* „DISIT ist noch nicht eingebracht. Erst n Woche. Hast Du noch ein paar Fragen dazu?“ (Nur) Bei ADir P* langte die Nachricht samt dem Entwurf der parlamentarischen Anfrage ein, die J*, MA am 30.6.2020 an ChefInsp O* übermittelt hatte.

Das Projekt DISIT war in jener Sektion angesiedelt, in welcher ADir P* tätig war. Daraus sowie aus der dargestellten Einbindung von ADir P* in die Prüfung der parlamentarischen Anfrage zu diesem Thema im Zusammenhang mit dem zwischen ChefInsp O* und ADir P* bestehenden Vertrauensverhältnis und dem Umstand, dass ChefInsp O* diese gegenüber J*, MA als „Informantin aus dem BMI“ bezeichnete und BMI-interne Informationen wiederholt bei ADir P* abfragte und an J*, MA weiterleitete, ergibt sich der Verdacht, dass ADir P* ChefInsp O* die Projektunterlagen zu DISIT zur Ablichtung und Weiterleitung an J*, MA zur Verfügung stellte. Die Projektunterlagen waren im Tatzeitpunkt nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.

Die bei ADir P* sichergestellten elektronischen Geräte enthielten insgesamt 1.640 Dateien, die die Suchbegriffe „DISIT“ und „ADir P*“ enthielten. ADir P* war in den Projektauftrag DISIT eingebunden und beschäftigte sich damit dienstlich. Sie hatte die parlamentarische Anfrage der * als PDF-Datei zu diesem Thema samt angeschlossenem Projektauftrag DISIT unter „Aufgabenreform 2019“ auf ihrem Laptop gespeichert. Aufgrund der Merkmale am Deckblatt muss davon ausgegangen werden, dass es sich um jene Ausführung handelt, welche am iPhone des ChefInsp O* vorgefunden wurde.

Am 2.3.2020 übermittelte Dr. E* einen ersten Entwurf zum Projektauftrag DISIT als E-Mail unter anderem an ADir P*, diese leitete den Entwurf an D* und K* H*, beide BMI, Abteilung * weiter. Diese Fassung ist nicht jene, welche am iPhone des ChefInsp O* sichergestellt wurde.

Am 4.6.2020 lud Dr. E* ADir P* und ihre Mitarbeiterin WE* zu einer Besprechung und übermittelte beiden eine aktualisierte Form zum Projektauftrag DISIT, wobei auch diese trotz einer starken Ähnlichkeit nicht jene Ausfertigung war, welche am iPhone des ChefInsp O* gefunden wurde.

Mag. Dr. D* F* gab als Zeuge einvernommen an, dass nur ausgewählte Mitarbeiter seit Frühjahr 2020 mit dem Projekt DISIT befasst gewesen seien, darunter ADir P*. Nicht am Projekt teilnehmende Mitarbeiter hätten nach seiner Erinnerung keine Berechtigung gehabt, auf den eigens eingerichteten Share Point zuzugreifen. ADir P* sei im Wesentlichen für die Bereiche Personal und Struktur im DISIT-Projekt zuständig gewesen, und gegenüber Subprojektleiter Dr. E* berichtspflichtig gewesen. Seiner Ansicht nach falle der Projektauftrag DISIT unter das Amtsgeheimnis, auch wenn er nicht klassifiziert gewesen sei.

Ing. Mag. M* P*, Gruppenleiter des BMI und Projektverantwortlicher des Projekts DISIT, Brigadier B*, BA, stellvertretender Projektverantwortlicher, und Dr. E*, ehemaliger Referatsleiter und Vorgesetzter der ADir P*, gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Projektauftrag keine geheimen oder sensiblen Daten enthalten habe, sondern als oberflächliche Information für die Kollegenschaft gedient habe. Eine Veröffentlichung der Projektunterlagen außerhalb des BMI sei zwar nicht vorgesehen gewesen, es habe jedoch kein öffentliches Interesse an einer Geheimhaltung der Projektunterlagen bestanden.

ChefInsp O* verweigerte zu dem Vorwurf die Aussage.

In ihrer ersten Einvernahme gab ADir P* an, dass sie nie einen privaten Kontakt mit ChefInsp O* und GrInsp H* gehabt habe, zum Vorwurf DISIT machte sie keine Angaben. In ihrer ersten Stellungnahme vom 6.12.2021 gab ADir P* an, dass sie „in derartige Aktenläufe nicht eingebunden“ gewesen sei und mit Bezug auf DISIT keine Unterlagen weitergegeben habe. Die Angaben der ADir P* in ihrer ersten Stellungnahme werden durch die sichergestellten E-Mail-Verläufe und die Zeugenaussagen widerlegt. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 19.12.2022 verantwortete sich ADir P* leugnend und verwies auf die Mehrheit der Zeugenaussagen, dass der Projektauftrag keine geheimen Daten enthalten habe, und durch die Offenbarung weder ein öffentliches noch ein privates Interesse verletzt worden sei.

Nach Durchsicht der Projektunterlagen zum Projektauftrag DISIT, die von ADir P* mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an ChefInsp O* weitergeleitet wurden, ist in Übereinstimmung mit den Angaben des Projektverantwortlichen, des stellvertretenden Projektverantwortlichen und des direkten Vorgesetzten der ADir P* nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit feststellbar, dass die Projektunterlagen dem Amtsgeheimnis unterlagen. Auch ist nicht feststellbar, dass die Offenbarung der Projektunterlagen geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, da diese ausschließlich oberflächliche Informationen, geplante Projektphasen und die groben Abläufe des Projekts darstellten.

Aus diesem Grund ist auch eine vorsätzliche Bestimmungshandlung des ChefInsp O* wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB (Vorwurf Punkt 1.) nicht nachweisbar, weil die angefragte Information kein Amtsgeheimnis darstellte, dessen Offenbarung geeignet war, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen.

Zu B. und Faktum ChefInsp O* – ChefInsp F*:

Der Tatverdacht zu ADir P*, ChefInsp O* (Vorwürfe Punkte 2. und 3.) und ChefInsp F* ergibt sich aus den Berichten des *.

Am 13.4.2020 erkundigte sich ChefInsp O* via SIGNAL bei ADir P* alias E* C*, wer jener Polizeibeamte sei, der unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Personenschaden verursacht habe, indem er ihr einen Internetlink des Onlinemediums * übermittelte, und dabei fragte: „Wer ist das ?“. ADir P* meinte zunächst, sie habe keine Ahnung, werde aber ihre „Fühler“ ausstrecken. ChefInsp O* vermutete dann, dass es einer von der * sei. Tags darauf am 14.4.2020, um 14:30 Uhr MESZ (= 12:30 Uhr UTC +0) gab ADir P* gegenüber ChefInsp O* bekannt, dass es „Z* von der *“ (richtig: Z*) sei.

Am 13.4.2020 um 17:17 Uhr fragte ChefInsp O* via Whats App bei dem am 13.3.2022 verstorbenen ChefInsp F* nach, ob dieser wisse, um wen es sich handle. Am 14.4.2020 um 17:30 Uhr (also kurz nachdem er die Antwort von ADir P* erhalten hatte) fragte ChefInsp O* nach „Z*?“, ChefInsp F* antwortete mit „Ja“.

Aus dem Onlineartikel von * gingen Name und Dienststelle nicht hervor. Diese Informationen waren nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Die Offenbarung des Namens und der Dienststelle gegenüber ChefInsp O* ist geeignet, das berechtigte private Interesse des Z* am Schutz seiner personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG (Nachname und Dienststelle) zu verletzen. ChefInsp O* war damals in der SIAK/ZIA tätig und hatte keine berufliche Notwendigkeit, den Namen und die Dienststelle des involvierten Beamten zu erfahren. Gegenüber ChefInsp O* war die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten für ADir P* geboten. Aus dem Umstand, dass sich ADir P* und ChefInsp O* immer wieder innenpolitisch und BMI-intern austauschten, muss davon ausgegangen werden, dass ADir P* wusste, dass ChefInsp O* kein dienstliches Interesse am Namen und der Dienststelle des Polizeibeamten hatte.

Z* gab in seiner Zeugeneinvernahme an, dass er weder ADir P* noch ChefInsp O* persönlich kenne, und sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühle.

ChefInsp O* verweigerte die Aussage.

ADir P* machte in ihrer ersten Stellungnahme vom 6.12.2021 zu diesem Vorwurf noch keine Angaben. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 19.12.2022 verantwortete sich ADir P* leugnend und gab an, dass sie die Information über den „Flurfunk“, also gerüchteweise über Privatgespräche mit Arbeitskollegen erfahren habe. Sie habe diese Information nicht kraft ihres Amtes erlangt und habe mit diesem Fall dienstlich nie etwas zu tun gehabt.

Woher ADir P* die Information hatte, ist nicht feststellbar. ADir P* hatte dienstlich mit diesem Fall nichts zu tun, auch sonst gab es keine Berührung und für ADir P* keine Möglichkeit, selbst aus Eigenem an die Information zu kommen (siehe Zeugeneinvernahme D*, Personalvertretung). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Information bei alltäglichen, nicht fachspezifischen Privatgesprächen mit Kollegen beiläufig aufgeschnappt hat („Flurfunk“) oder sie die Information ausschließlich privat erworben hat. Auch der Umstand, dass sie ChefInsp O* orthographisch keinen korrekten Namen übermittelte, spricht dafür, dass sie die Information mündlich und nicht schriftlich erhielt. Dass sie die Information ausschließlich kraft ihres Amtes erhalten hat, kann ihr daher nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden.

Zu ChefInsp O* ist aufgrund der kurzen Anfrage an ADir P* eine konkrete Bestimmungshandlung zur Begehung des § 310 Abs 1 StGB nicht mit Sicherheit nachweisbar. Eine Intention, ADIr P*, solle ihm ein ihr anvertrautes Amtsgeheimnis offenbaren oder einen unbekannten Beamten zur Verletzung des Amtsgeheimnisses bestimmen, ist aufgrund der Übermittlung des Links und der kurzen Frage „Wer ist das ?“ nicht mit Sicherheit anzunehmen.

Auch zur Anfrage bei ChefInsp F* kann ChefInsp O* eine vorsätzliche Bestimmungshandlung nicht nachgewiesen werden. Auch bei dieser Anfrage ist es nicht nachweisbar, dass ChefInsp O* ChefInsp F* vorsätzlich zur einer Verletzung des Amtsgeheimnisses bestimmen wollte.

Hingewiesen wird zusätzlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des ermittelnden Polizeibeamten KI F* S* (RBE *) im Abschlussbericht vom 15.7.2021 zu AZ* der Staatsanwaltschaft *, der zur dort erfolgten Anzeige des Z* gegen unbekannte Täter wegen § 310 Abs 1 StGB (Weitergabe der Information des Verkehrsunfalles an das Onlinemedium *) nachvollziehbar festhielt, dass eine nicht überschaubare Anzahl an Personen berechtigt oder unberechtigt vom Sachverhalt Kenntnis erlangt haben muss, und eine Einschränkung des unbekannten Täters nicht möglich sei.



Zu C.:

Mag. Dr. D* F* leitete am 16.3.2020 um 07:44 Uhr seine Betrauung als Abteilungsleiter der Abteilung * im BMI per E-Mail an ADir P* aus dienstlichen Gründen weiter. Diese leitete um 09:11 Uhr das E-Mail samt Anhang auf ihren privaten E-Mail-Account. Um 09:16 Uhr übermittelte sie das E-Mail des Mag. Dr. D* F* samt dem Anhang (Betrauung als Abteilungsleiter) an die falsche E-Mail-Adresse * (richtig: *). Zu dieser Übermittlung erhielt ADir P* eine Fehlermeldung, weshalb sie am 24.3.2020 abermals von ihrer privaten E-Mail-Adresse mit der Bezeichnung „Test 2“ an die korrekte E-Mail-Adresse von ChefInsp O* die Betrauung des Mag. Dr. D* F* mit der Leitung der Abteilung *, die ursprüngliche Zuweisung in die Gruppe * sowie die auf Mag. Dr. D* F* lautende Arbeitsplatzbeschreibung (APB), betrauter Leiter der Abteilung * im BMI, übermittelte. In beiden E-Mails wollte ADir P* darauf hinweisen, dass Mag. Dr. D* F* die Ausbildungserfordernisse nicht erfülle, weil er nicht Rechtswissenschaften studiert habe. Die zweite, ChefInsp O* zugegangene E-Mail lautete: „Mal schauen, ob das funktioniert. APB Punkte 11 und 12 sind interessant, er hat gar nichts mit Politikwissenschaften. LG, E*" (in der zweiten E-Mail schrieb ADir P* irrtümlicherweise Politikwissenschaften statt Rechtswissenschaften).

Weiters findet sich eine SIGNAL-Kommunikation vom 17.3.2020, in welcher ADir P* ChefInsp O* auf einen Kurierartikel hinwies, welcher das BVT und Mag. Dr. D* F* thematisierte.

Die Arbeitsplatzbeschreibung „F* D* betraut per 16.3.2020“ beinhaltet die genaue Bezeichnung des Arbeitsplatzes und seiner Arbeitsaufgaben, die Dienstadresse, die Arbeitsplatznummer, den Arbeitsplatzwert, die Diensttelefonnummer, die Bezeichnung der Dienstadresse und der Funktion des Arbeitsplatzes, die übergeordneten und untergeordneten Arbeitsplätze, das zugeteilte und unterstellte Personal samt Entlohnungsgruppen, sowie die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber.

Mag. Dr. D* F* gab als Zeuge einvernommen an, dass er ADir P* die Leitungsbetrauung übermittelt habe, da diese im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs dienstrechtliche Veränderungen dokumentiere und verakte. Es habe sich um konkrete Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Beamtin gehandelt. Die übrigen Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung und Zuweisung zur Gruppe * habe er ADir P* nicht übermittelt. Diese könnten aus seinem Personalakt stammen, aus dem ADir P* die Unterlagen entnommen haben könnte. Er habe zu keiner Übermittlung seine Zustimmung gegeben und nichts von der Weiterleitung gewusst. In einer neuerlichen Einvernahme gab Mag. Dr. D* F* an, dass er sich durch die Weiterleitung der Arbeitsplatzbeschreibung an ChefInsp O*, insbesondere in Verbindung mit den Hinweisen der ADir P* an ChefInsp O*, er würde die Ausbildungserfordernisse nicht erfüllen, in seinen privaten Interessen geschädigt fühle.

Sowohl Mag. M* P* als auch Brigadier B* gaben als Zeugen vernommen an, dass die Weitergabe von Personalunterlagen mit personenbezogenen Daten an Dritte unzulässig und geeignet sei, private Interessen der jeweiligen Person zu verletzen. Laut Mag. M* P* und Dr. E* habe ADir P* auf alle Arbeitsplatzbeschreibungen der Gruppe (hier: Gruppe *) Zugriff, da ihre Hauptaufgabe gewesen sei, auf die Personalentwicklung zu achten.

Mag. Dr. D* F* wurde mit März 2020 mit der Leitung der Abteilung * im BMI betraut, die Teil der übergeordneten Gruppe * im BMI war. Als Leiter der Abteilung * war Mag. Dr. D* F* das Referat * unterstellt, welches Dr. E* leitete. In diesem Referat war ADir P* tätig.

Zur Weitergabe der Betrauung des Mag. Dr. D* F* mit der Leitung der Abteilung *, sowie zusätzlich dessen ursprüngliche Zuweisung in die Gruppe * ist auszuführen, dass diese zwei Dokumente keine geheimen Informationen enthalten, die am 24.3.2020 (Zeitpunkt der Weiterleitung) noch geheim gewesen wären. Mag. Dr. D* F* war zu diesem Zeitpunkt schon faktisch im Dienst als Abteilungsleiter (mehr Informationen ergeben sich auch aus der Betrauung mit der Leitung der Abteilung * nicht), und es existieren Onlineartikel, die schon am 20.2.2020 berichteten, dass Mag. Dr. D* F* in der Abteilung * im Ministerium einen neuen Posten bekomme. Auch dass er die Abteilung leitet, war öffentlich im Internet auf der BMI-Website abrufbar. Durch die Übermittlung dieser zwei Dokumente an ChefInsp O* wurden daher keine Amtsgeheimnisse verletzt.

ADir P* gab in ihrer zweiten Stellungnahme vom 19.12.2022 an, dass die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung des Mag. Dr. D* F* schon in dieser Form im Jahr 2016 bestanden habe, und für die öffentliche Ausschreibung der Planstelle im Jahr 2016 herangezogen worden sei. Auch die Anforderungen an die Bewerber seien in den Ausschreibungen 1:1 abgebildet, sodass die Arbeitsplatzbeschreibung und deren Inhalt bereits einem größeren Personenkreis bekannt gewesen sei. 2021 sei auch eine Beratungsfirma beauftragt worden, alle bestehenden ca. 300 Arbeitsplatzbeschreibungen zu sichten und diese einer Rolle im neuen RIVIT-Gehaltsschema zuzuordnen.

ChefInsp O* verweigerte als Zeuge aufgrund der Gefahr einer Selbstbelastung die Aussage.

zu D.:

Der Tatverdacht zu D. ergibt sich aus dem Anlassbericht vom 12.1.2023, aus dem Kurzbrief vom 2.2.2023, aus dem Zwischenbericht vom 11.5.2023 sowie aus dem Abschlussbericht vom 24.10.2023.

Das elektronische Gesamtpersonalverzeichnis aller Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) einschließlich aller nachgeordneten Dienststellen, Stand 1.2.2018, beinhaltend 36.368 Personendatensätze mit den Kategorien Personalnummer, Familien- und Vorname, Amtstitel, Berufstitel, Geschlecht, Bezeichnung der Organisationseinheit, Dienstbehörde, Personalbereich, Personalteilbereich, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum, Tarifgeb., Tarifgruppe, Tarifstufe, Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe sowie Geburtsdatum, war zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 11.9.2021 auf dem Mobiltelefon des J*, MA gespeichert. Laut Dateiinformationen wurde das elektronische Gesamtpersonalverzeichnis am 1.2.2018 erstellt und am 14.5.2019 zuletzt von „P* E* (BMI *)“ geändert. Auch war auf dem sichergestellten Notebook der ADir P* der idente Datenbestand abgespeichert.

Laut Ermittlungsergebnissen kam ADir P* in den Besitz des elektronischen Gesamtpersonalverzeichnisses, indem sie am 30.1.2018, 14:58 Uhr per E-Mail an den für das Personalwesen im BMI zuständigen Sektionschef (SC) Mag. K* um Übermittlung des als „MA-Liste“ bezeichneten Gesamtpersonalverzeichnisses unter Hinweis auf die Personalvertretungswahl 2019 ersuchte. Mag. K* übermittelte das Gesamtpersonalverzeichnis per Mail am 12.2.2018 an ADir P* sowie an den ebenfalls in der Personalvertretung aktiven D*.

Eine direkte Übermittlung von ADir P* an J*, MA kann dem Datenbestand nicht entnommen werden. Zwischen beiden konnte kein Chatverkehr sichergestellt werden. Nachdem ein intensiver Chatverkehr zwischen ADir P* und ChefInsp O*, sowie zwischen ChefInsp O* und J*, MA bestand, ist es möglich, dass die Übermittlung des Gesamtpersonalverzeichnisses über ADir P* an ChefInsp O*, und von diesem an J*, MA erfolgte. Diesen Verdacht belegende Beweisergebnisse – insbesondere ein diesbezüglicher Chatverlauf – gibt es jedoch nicht. Gesichert ist, dass das von J*, MA abgespeicherte Dokument anfangs von ADir P* abgespeichert und zuletzt verändert worden war und er das Dokument auf einem USB-Stick gespeichert (Speicherdatum 4.3.2020) erhielt und das Dokument am 14.3.2020 auf seinem iMac speicherte.

Dem Kurzbrief vom 2.2.2023 ist zu entnehmen, dass in der physischen (ausgedruckten) Ausgabe (Beilage 1), die die Mitarbeiter des BMI eingeschränkt auf die Mitarbeiterdaten derselben Dienstbehörde (dh kein Gesamtpersonalverzeichnis!) (entgeltlich) anfordern können, weniger personenbezogene Daten angeführt sind, wie in jener elektronischen Ausgabe, die J*, MA auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte.

ADir P* verantwortete sich in ihrer Beschuldigteneinvernahme vom 20.9.2023 leugnend, sie könne eine Weitergabe des elektronischen Dokuments an ChefInsp O* nicht ausschließen, sich aber daran nicht erinnern. Mit J*, MA habe sie aber keinen direkten Kontakt gehabt, und diesem keine elektronischen Daten weitergegeben. Von ChefInsp O* sind hier keine Ausführungen zu erwarten, er verweigerte als Beschuldigter schon zu den Vorwürfen 1. und 2. sowie zu allen anderen Vorwürfen zu AZ * die Aussage. Zum Vorwurf C. verweigerte er die Aussage als Zeuge, weil er die Gefahr einer Selbstbelastung (nachvollziehbar) behauptete. Bei einer Aussage als Zeuge hätte ChefInsp O* wiederum ein Aussageverweigerungsrecht, weil er sich bei wahrheitsgemäßer Fragebeantwortung selbst belasten könnte, da eine Weiterleitung des Gesamtpersonalverzeichnisses von ADir P* via ChefInsp O* an J*, MA wahrscheinlich ist. J*, MA behauptete in seiner Stellungnahme wenig glaubhaft (aber nicht widerlegbar), dass ihm das elektronische Gesamtpersonalverzeichnis „anonym zugespielt“ worden sei und er ADir P* nicht kenne.

ADir P* kann eine Tathandlung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, da nicht gesichert ist, ob und an wen ADir P* das Gesamtpersonalverzeichnis weiterleitete, und ob diese Person zum Erhalt des Gesamtpersonalverzeichnisses befugt war oder nicht. Eine direkte Übermittlung an J*, MA konnte ADir P* nicht nachgewiesen werden.

Da ADir P* eine Tathandlung im Sinne einer unrechtmäßigen Übermittlung des Gesamtpersonalverzeichnisses nicht nachweisbar ist und schon aus diesem Grund der Tatbestand des § 310 Abs 1 StGB nicht angenommen werden kann, muss auf die Frage, ob die personenbezogenen Daten dem Amtsgeheimnis unterliegen, nicht mehr eingegangen werden. Hinsichtlich J*, MA gibt es keinen Anfangsverdacht einer (konkreten) Bestimmungshandlung.

Zu ChefInsp O*:

Ab August 2018 vereinbarten J*, MA und ChefInsp O* während des BVT-Untersuchungsausschusses eine laufende entgeltliche Kooperation, die die Weitergabe vertraulicher und teils dem Amtsgeheimnis unterliegender Informationen und Daten von ChefInsp O* – damals dienstzugeteilt bei der SIAK/ZIA – an J*, MA beinhaltete.

So führte ChefInsp O* in einer auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Notiz vom 24.10.2019, die eine Leistungsaufstellung enthält, unter Punkt 7) „laufende Unterstützung **J, Prozessbegleitung/Betreuung *H, politische Beobachtungen 1000 + 1000“ an. Die Initialen **J stehen für J*, MA, die Initialen *H für GrInsp H*, mit 1000 + 1000 sind Geldbeträge von jeweils 1.000 Euro gemeint.

Soweit ChefInsp O* die an J*, MA übermittelten Informationen nicht selbst unmittelbar durch seine (der Suspendierung vorangehende) amtliche Tätigkeit erlangt hatte, musste davon ausgegangen werden, dass er andere dazu bestimmte (Vorwurf 1. zu DISIT) oder zu bestimmen versuchte, ihm die benötigten Informationen zu offenbaren.

Der Tatverdacht zu A.II., zu B.I., zu B.II. und B.III. ergibt sich aus dem Chatverkehr zwischen ChefInsp O* und J*, MA, der Tatverdacht zu A.I. ergibt sich aus dem Chatverkehr zwischen ChefInsp O* und ADir P*. Der Tatverdacht zu B.IV. ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des ChefInsp O* im Zusammenhang mit der parlamentarischen Anfrage zu diesem Thema.

Zu A.I. übermittelte ChefInsp O* am 6.5.2020 ADir P* via Signal eine Nachricht, durch die er sensible Daten in Zusammenhang mit einer vom BVT für die Anmeldung von Mobiltelefonnummern verwendeten Legendierung offenbarte, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse sowie im privaten Interesse der BVT-Mitarbeiter erforderlich ist. ChefInsp O* war ab 20.6.2018 der SIAK/ZIA beim BMI dienstzugeteilt. Seit diesem Zeitpunkt hatte ChefInsp O* keine kriminalpolizeilichen oder staatspolizeilichen Ermittlungsaufgaben. ADir P* ist in der oben angeführten Abteilung des BMI tätig. Eine dienstlich begründete Rechtfertigung der Preisgabe des angeführten Amtsgeheimnisses durch ChefInsp O* ist nicht ersichtlich.

Im Zuge der Aufarbeitung des Akts AZ* durch die AG Fama stellte die Kriminalpolizei fest, dass die von ChefInsp O* an ADir P* weitergeleitete Information bezüglich der Legendierungen der Dienstmobiltelefonrufnummern in einem der Akteneinsicht unterliegenden Amtsvermerk des Bundeskriminalamts vom 1.12.2017 festgehalten wurde. ChefInsp O* nahm seit diesem Zeitpunkt unzählige Male Akteneinsicht in den Akt AZ*. Somit ist es nachvollziehbar und lebensnah, dass ChefInsp O* die Information direkt aus dem Ermittlungsakt AZ* entnahm, sie ihm vorher nicht bekannt war und er die Information somit nicht kraft seines Amtes erhielt.

In ihrer Stellungnahme gab die DSN an, dass aus der Aktenlage nicht nachvollzogen werden könne, wie ChefInsp O* die Tatsachen zur Kenntnis gelangt seien, es „nach Rücksprache mit einem damaligen Mitarbeiter der IKT [...] jedoch durchaus möglich“ sei, dass „BVT-Mitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit über die oben angeführten Tatsachen informiert werden“.

Dass ChefInsp O* die Informationen über die Legendierungen der Dienstmobiltelefonrufnummern des BVT tatsächlich – wie vom DSN angenommen - kraft seines Amtes, nämlich aus eigener Tätigkeit für das BVT bekannt waren, konnte durch die Ermittlungsergebnisse somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Die unter A.II. angeführten Tatsachen zu Ing. S* unterliegen dem Amtsgeheimnis, da es sich um Informationen handelt, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und deren Geheimhaltung im öffentlichen und im berechtigten privaten Interesse erforderlich ist. So stellt der Umstand, dass eine Person als Quelle für das LVT * arbeitete, eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache dar, deren Offenbarung sowohl das Interesse des Staates an der Erfüllung der dem LVT zugewiesenen Aufgaben und dem Schutz seiner Quellen und Informanten, als auch das schon aus Sicherheitsgründen resultierende private Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 DSG verletzt.

Aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung der Informationen hinsichtlich Ing. S* ist nicht ausgeschlossen, dass ChefInsp O* die Informationen aus (lange zurückliegenden) privaten Gesprächen hatte oder ihm die Information gerüchteweise zur Kenntnis gelangte. Die Vorgänge rund um Ing. S* spielten sich offenbar bis ins Jahr 2016 ab, damals war ChefInsp O* als Beamter beim BVT tätig. Von einer Nachfrage oder Bestimmungshandlung des ChefInsp O* (an einen unbekannten Täter) aufgrund der Anfrage des J*, MA ist nicht auszugehen, da ChefInsp O* innerhalb von 12 bzw. 15 Minuten antwortete, nachdem ihn J*, MA über Ing. S* gefragt hatte.

Mag. P* G* gab als Zeuge einvernommen an, dass er sich an eine Abschlagszahlung seitens des BVT im Jahr 2016 an Ing. S* nicht erinnern könne.

Die unter B.I. und B.II. angeführten Informationen über die Einrichtung und Zusammensetzung der SOKO T* wurden von einem unbekannten Täter aus dem Kreis der Beamten im BMI an ChefInsp O* übermittelt. So teilte ChefInsp O* J*, MA bereits am 29.5.2019 mit, dass Mag. K* O*, ChefInsp W* und Al* H* der SOKO T* angehören, wobei die Information zu Al* H* nicht den Tatsachen entsprach. Auch in weiterer Folge drängte ChefInsp O* am 20.7.2019 gegenüber GrInsp H* darauf, Informationen über die Mitglieder der SOKO T* zu erlangen, da er „dazu etwas schreiben“ müsse. Sodann verfasste ChefInsp O* das Dokument „SOKO I*, Hintergrund zu bisher bekannten Mitgliedern“ (PDF-Datei „SOKO-I*.pdf“, Speicherdatum 22.7.2019), das Informationen über Mag. A* H*, C*, Mag. Ko*, Mag. K* O* und ChefInsp W* enthält. ChefInsp O* übermittelte das inhaltsgleiche Dokument „SOKO-I*_2.pdf“ am 20.8.2019 (sowie neuerlich am 1.9.2019) an J*, MA. Ebenfalls am 20.8.2019 informierte ChefInsp O* J*, MA gesondert darüber, dass ChefInsp R* der am 27.5.2019 eingerichteten SOKO T* angehöre (B.II.). Die Offenbarung von (weiteren) Mitgliedern der SOKO T* ist geeignet, öffentliche und berechtigte private Interesse zu verletzen (siehe dazu Tatverdacht zu GrInsp H*).

Die unter B.III. und B.IV. angeführten Informationen (Übermittlung eines kriminalpolizeilichen Berichts aus einem Verschlussakt an nicht am Verfahren beteiligte Personen; Mitteilung über die Anzahl der in einer Datenanwendung des BVT gespeicherten klassifizierten Dokumente [diese lässt zumindest Rückschlüsse auf den Tätigkeitsumfang der Einheit zu]) unterliegen jeweils dem Amtsgeheimnis. ChefInsp O* war zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht mehr beim BVT tätig, er kann somit die angeführten Informationen nicht kraft seines Amtes erlangt haben und scheidet als unmittelbarer Täter aus. Bestimmungshandlungen des ChefInsp O* zu diesen zwei Punkten lassen sich nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit feststellen. Ebenso wenig konnte eine konkrete Bestimmungshandlung des J*, MA an ChefInsp O* nachgewiesen werden.

Zu A.III. und D. ergibt sich der Tatverdacht aus den Berichten im einbezogenen Akt sowie aus dem Abschlussbericht vom 10.1.2024. Laut dem Anlassbericht unterlag die Zusammensetzung der SOKO-T* zum Tatzeitpunkt der Geheimhaltung (siehe dazu auch Tatverdacht zu GrInsp H*). Auch die Informationen zum privaten Umfeld des Mag. K* O*, damals BVT-Mitarbeiter, schienen nur in einem als streng geheim klassifizierten Aktenstück auf, und seien auf andere Art und Weise nicht abrufbar gewesen.

Aus dem Bericht vom 20.4.2021 ergibt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass ChefInsp O* der Verfasser des E-Mails vom 6.8.2019 ist:

Zunächst ähnelt der Schluss „Ein Freund aus dem BMI“ den Textnachrichten des ChefInsp Egisto O* stark, dass er eine Information von einer „Informantin aus dem BMI“ oder „von einem Freund aus dem bk:..“ bekommen habe.

Aus dem Chatverlauf zwischen ChefInsp O* und J*, MA konnten Textnachrichten des ChefInsp O* ermittelt werden, die in Form und Inhalt jener Ausdrucksweise gleichen, die der Verfasser des E-Mails vom 6.8.2019 verwendete. Inhaltsgleiche Informationen zum privaten Umfeld des Mag. K* O* leitete ChefInsp O* am 12.11.2018 an J*, MA weiter. Weiters fanden sich im sichergestellten Mobiltelefon des ChefInsp O* zwei PDF-Dateien mit den Namen „SOKO-I*.pdf“ und SOKO-I*_2.pdf“, letztere Datei übermittelte ChefInsp O* am 20.8.2019 sowie am 1.9.2019 an J*, MA. Die Dateien haben den gleichen Inhalt und enthalten teils wort- und ausdrucksgleich dieselben Informationen zu den Mitgliedern der SOKO T*, wie das anonym verfasste E-Mail. Weiters zeigte die falsche Benennung des „Mag. C*“ als „Referatsleiter BK-*“ (richtig: C*, BA MA“ und „Büroleiter“), die sowohl im E-Mail an Mag. C* J*, wie auch in den PDF-Dokumenten ersichtlich ist, dass ChefInsp O* der Urheber war, und dieser in seinem Denken die Strukturen des BVT verinnerlicht hat (wäre C* beim BVT, dann wäre tatsächlich Referatsleiter die richtige Bezeichnung).

In dem in anonymisierter Form übermittelten E-Mail vom 6.8.2019 an Oberstaatsanwältin Mag. C* J* sind vier Mitglieder der damals eingerichteten SOKO T* genannt. Zu Mag. K* O* ist auch dessen privates Umfeld und seine privaten Beziehungen genannt.

Die Zusammensetzung der SOKO T* sowie ihre Mitglieder unterliegt dem Amtsgeheimnis (A.III.), jedoch ist nicht davon auszugehen, dass ChefInsp O* diese Informationen selbst kraft seines Amtes erlangte bzw. ihm diese anvertraut wurden. ChefInsp O* war zum damaligen Zeitpunkt bei der SIAK/ZIA tätig, hatte „kraft seines Amtes“ nichts mit der Zusammensetzung der SOKO T* zu tun und konnte die Informationen somit nicht durch seine Amtstätigkeit erlangen.

Am 29.1.2019 fand zu Mag. K* O* eine Sicherheitsüberprüfung statt, wobei diesbezügliche elektronische Zugriffe auf den darüber geführten Akt nur durch damit befasste Referenten dokumentiert sind. Die ermittelnde AG Fama geht davon aus, dass ChefInsp O* die Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich des Mag. K* O* durch eigene Recherchen oder gerüchteweise bei Privatgesprächen erlangte. Mag. K* O* gab in seiner Stellungnahme vom 21.3.2023 an, dass der Sohn des ChefInsp O*, KontrInsp P* O* (damals BVT), einer seiner unmittelbaren Mitarbeiter gewesen sei. Er habe jedoch weder zu ChefInsp O* noch zu KontrInsp P* O* einen persönlichen Kontakt. Die Informationen über sein persönliches Umfeld seien möglicherweise über in der Kollegenschaft übliche Gespräche lukriert worden. Er fühle sich durch die Weitergabe seiner persönlichen Daten geschädigt.

Es ist somit aufgrund der Beweisergebnisse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass ChefInsp O* die Informationen zum persönlichen Umfeld des Mag. K* O* kraft seines Amtes erlangte.

Es besteht die Möglichkeit, dass ChefInsp O* alle personenbezogenen Informationen des E-Mails vom 6.8.2019 über Mag. K* O*, Mag. A* H*, C* und ChefInsp W* über private Gespräche mit Kollegen, gerüchteweise, oder aus Internet-Recherchen erlangte. Somit ist ChefInsp O* eine unmittelbare Täterschaft iSd § 310 Abs 1 StGB nicht nachweisbar. Aus den Beweisergebnissen ist auch eine konkrete Bestimmungshandlung des ChefInsp O* an einen unbekannten Täter hinsichtlich der im E-Mail genannten Informationen nicht feststellbar.

ChefInsp O* behauptete gegenüber der Oberstaatsanwältin auch als Verfasser des E-Mails vom 6.8.2019: „Die SOKO wird daher niemals ernsthafte Ermittlungen gegen die eigenen Parteifreunde führen und Ihre Ermittlungen werden deshalb schon von vornherein ad absurdum geführt. Prüfen Sie es nach, aber ich kann Ihnen versichern, dass in Ihrem Ermittlungsverfahren bewusst der Bock zum Gärtner gemacht wurde. Ein Freund aus dem BMI“.

Durch diese Behauptung (D.) unterstellte der Verfasser den drei Mitgliedern der SOKO T*, dass diese notwendige Ermittlungsmaßnahmen in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO aufgrund parteipolitischer Erwägungen unterlassen würden. Dieses Vorgehen der Mitglieder der SOKO T* könnte unter § 302 Abs 1 StGB subsumiert werden. Dadurch, dass er diese Behauptung schriftlich an die dienstliche E-Mail-Adresse einer Oberstaatsanwältin übermittelte, setzte ChefInsp O* alle drei Mitglieder der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus.

Die Behauptung ist objektiv nicht richtig, es sind derzeit (und waren damals) keine objektivierten Anhaltspunkte dazu bekannt, dass die SOKO T* notwendige Ermittlungsmaßnahmen aufgrund parteipolitischer Zugehörigkeit rechtswidrig unterlassen würde.

Nicht angenommen werden kann jedoch die Wissentlichkeit um die Falschheit der Behauptungen. Aus dem E-Mail geht hervor, dass ChefInsp O* von der Richtigkeit seiner Behauptungen überzeugt ist. Dies stimmt mit dem Inhalt der Chatnachrichten des ChefInsp O* überein, in denen er sich über die Mitglieder der SOKO T* aufregte.

Der Tatverdacht zu C. ergibt sich aus dem Zwischenbericht und dem Abschlussbericht vom 10.1.2024. J*, MA verfügte seit dem 10.9.2019 (für diesen Tag vereinbarten J*, MA, und ChefInsp O* ein Treffen in *) elektronisch über die Mobiltelefondaten des Mag. K* (über die ChefInsp O* bereits am 4.3.2019 verfügte) und machte diese Daten zumindest vier weiteren Personen zugänglich. Aufgrund des engen Informationsaustausches zwischen ChefInsp O* und J*, MA und dem aus AZ * zu entnehmenden Tatverdacht, dass GrInsp H* die Mobiltelefondaten des Mag. K* an ChefInsp O* übermittelte, besteht der Verdacht, dass J*, MA die Mobiltelefondaten von ChefInsp O* übermittelt bekam. Auch existiert ein Chat vom 12.9.2019 über einen „Endpreis“. J*, MA müsse sich außerdem „das ok für die 50 holen“. Möglicherweise geht es hier um eine Entgeltleistung für die Übermittlung der Mobiltelefondaten.

Es konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass ChefInsp O* die Mobiltelefondaten tatsächlich an J*, MA übermittelte. J*, MA will die Mobiltelefondaten „anonym zugesandt“ bekommen haben.

Zudem blieb ungeklärt, wie ChefInsp O* den Bericht mit den Daten erlangt hat, sodass eine widerrechtliche Verschaffung nicht nachweisbar ist.

In seiner Beschuldigteneinvernahme vom 24.5.2023 verweigerte ChefInsp O* zu allen Vorwürfen die Aussage und verantwortete sich leugnend.

Zu J*, MA:

Zum Tatverdacht gegen J*, MA wird zunächst auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 31 Bs 331 bis 334/21k verwiesen. J*, MA war für die * im Zeitraum von * bis *2019 Abgeordneter zum Nationalrat und Mitglied des BVT-Untersuchungsausschusses (eingesetzt am 20.4.2018, beendet am 25.9.2019). Weiters war J*, MA Mitarbeiter/Referent der * im parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)“ (eingesetzt am 22.01.2020, beendet am 22.09.2021). Laut Medienberichten trat J*, MA im August 2022 aus der * aus. Er war zu keinem Zeitpunkt Beamter iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB.

Der Tatverdacht zu A.I.a. ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen ChefInsp O* und J*, MA. Weiters wird auf die Ausführungen zum Tatverdacht zu ChefInsp O* verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Aufgrund des Dokuments „laufende Unterstützung **J“ (siehe Tatverdacht zu ChefInsp O*) bestand der Verdacht, dass J*, MA ChefInsp O* zur Übermittlung von sensiblen Informationen beauftragte, und ChefInsp O* die Namen der BVT-Beamten nicht spontan oder selbstlos übermittelte. Es konnte jedoch keine konkrete Bestimmungshandlung des J*, MA festgestellt werden.

Der Tatverdacht zu A.I.b. ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen ChefInsp O* und J*, MA. Weiters wird auf die Ausführungen zum Tatverdacht zu ChefInsp O* (O* – A.II.) verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. J*, MA fragte am 24.6.2019 bei ChefInsp O*: „Was sagt Dir der Name S*? Was ist das für ein Typ?“ und „Wird als F*-nah gehandelt. Ich kenne den aber nicht“, woraufhin ChefInsp O* ihm die angeführten Chat-Nachrichten übermittelte. Aus der allgemein gehaltenen Frage, ChefInsp O* solle ihm Informationen über einen „S*“ mitteilen, kann keine konkrete vorsätzliche Bestimmungshandlung iSd § 310 Abs 1 StGB abgeleitet werden. J*, MA kann nicht unterstellt werden, dass er es mit der Frage ernstlich für möglich hielt, dass ChefInsp O* ein Amtsgeheimnis offenbart.

Der Tatverdacht zu A.II. ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen ChefInsp O* und J*, MA. Weiters wird auf die Ausführungen zum Tatverdacht zu ADir P* (P* – A.) verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Am 17.6.2020 ersuchte J*, MA ChefInsp O*, die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur „R* IT GmbH“ einer Durchsicht zu unterziehen, woraufhin ChefInsp O* meinte: „...Ich kriege auch die ganzen Unterlagen zum Projekt“. Zum einen unterliegen die zu DISIT angeforderten Informationen nicht dem Amtsgeheimnis (siehe dazu Tatverdacht P* – A.), zum anderen geht dem Versprechen des ChefInsp O*, er bekomme auch die ganzen Unterlagen zum Projekt, keine konkrete Bestimmungshandlung des J*, MA voraus.

Zunächst wird zum Tatverdacht zu A.III.a., A.III.b. und A.III.e. hinsichtlich der SOKO T* auf die Ausführungen zum Tatverdacht zu GrInsp H* sowie zu ChefInsp O* (O* – A.III., B.I. und B.II.) verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Der Tatverdacht ergibt sich zu J*, MA daraus, dass ChefInsp O* diesem die nötigen Informationen die Mitglieder der SOKO T* betreffend übermittelte, und J*, MA unter anderem antwortete: „Hab ich grad in der Mittags-ZIB so verwendet“ und aktiv zu Mag. A* H* nachfragte: „Kennst du den?“. J*, MA verwendete anschließend die von ChefInsp O* übermittelten Informationen zur Zusammensetzung der SOKO T* in einer Pressekonferenz vom 22.8.2019, die am Youtube-Kanal „F* TV“ abrufbar war. Eine konkrete Bestimmungshandlung des J*, MA an ChefInsp O* konnte jedoch nicht ermittelt werden.

Der Tatverdacht zu A.III.c. ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen J*, MA und ChefInsp O*. Weiters wird auf die Ausführungen zum Tatverdacht zu ChefInsp O* (O* – B.III.) verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. ChefInsp O* übermittelte J*, MA den angeführten Bericht des * aus einem Verschlussakt, ohne, dass ChefInsp O* oder J*, MA dort Verfahrensbeteiligte sind. ChefInsp O* betonte: „soeben erhalten Achtung Quellenschutz!!!“, woraufhin sich J*, MA bedankte. Eine konkrete Bestimmungshandlung des J*, MA konnte dem Chatverlauf nicht entnommen werden.

Zunächst wird zu A.III.d. auf die Ausführungen zum Tatverdacht zu ChefInsp O* (O* – B.IV.) verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Am Mobiltelefon des ChefInsp O* wurde eine Datei mit dem Titel „EDIS-R*-Anfrage.docx“ sichergestellt, in welcher ChefInsp O* als „Autor“ verzeichnet war und die ein Speicherdatum vom 23.9.2019 aufwies. In dieser Datei war die unter A.III.d. angeführte Information enthalten. Die parlamentarische Anfrage der * enthielt in einer äußerst ähnlichen Schreibweise dieselbe Information. Die Anfrage wurde am 25.9.2019, somit zwei Tage nach der letzten Speicherung eingebracht. Es besteht der Verdacht, dass ein unbekannter Täter aus dem BVT/BMI ChefInsp O* auf dessen Anfrage die Information übermittelte, und dieser sie dann an J*, MA weiterleitete. Zu J*, MA besteht der Verdacht, dass dieser ChefInsp O* zur Ermittlung von Informationen zum EDIS und zur R* IT GmbH beauftragte. Eine konkrete Bestimmungshandlung konnte J*, MA jedoch nicht nachgewiesen werden.

Der Tatverdacht zu B. ergibt sich zunächst aus dem Vorhalt in der Beschuldigteneinvernahme des J*, MA sowie aus dem Abschlussbericht vom 10.1.2024. Aus dem am Mobiltelefon des J*, MA sichergestellten Chatverlauf zwischen ihm und N*, BA, damals Nationalratsabgeordneter der *, jedoch ohne offizielle Funktion im BVT-Untersuchungsausschuss, ergibt sich, dass J*, MA dem N*, BA am 16.9.2019 mit den Worten „Bitte NICH weitergeben. Klassifizierte Information. Stehen bis zu 5 Jahre Haft drauf“ einen 100 Seiten umfassenden Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft * zu AZ * betreffend strafrechtliche Vorwürfe gegen Mitglieder der I* B* in PDF-Form übermittelte. Der Vorhabensbericht war mit dem Schutz „NICHT ÖFFENTLICH (InfOG)“ versehen. N*, BA monierte zunächst, dass er die Datei nicht öffnen könne. Dann entstand laut Chatverlauf der Eindruck, dass N*, BA die Datei an J*, MA aus nicht nachvollziehbaren Gründen retour übermittelte, und es bestand der Verdacht, dass die Übermittlung doch erfolgreich war.

N*, BA gab als Zeuge einvernommen an, dass er sich an die Übermittlung der Daten überhaupt nicht erinnern könne und bezweifle, dass er die Daten überhaupt bekommen habe. Mit der I* B* und mit dem BVT-Untersuchungsausschuss habe er innerhalb seiner politischen Tätigkeit nichts zu tun gehabt.

J*, MA wurde am 13.6.2023 einvernommen und verantwortete sich anschließend im Rahmen einer Stellungnahme vom 25.7.2023 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 29.9.2023 umfassend leugnend. Er habe ChefInsp O* nie dazu bestimmt, widerrechtlich Informationen gegen Entgelt zu sammeln und zu übergeben (A.). Die Besetzung der SOKO T* habe ChefInsp O* ihm von sich aus genannt. Auch sei die Besetzung aufgrund von öffentlichen Diskussionen schon bekannt gewesen. Herr S* sei an die * herangetreten und habe vorgegeben, mit Nachrichten zu handeln und ein ehemaliger Mitarbeiter des BVT gewesen zu sein. J*, MA habe über ChefInsp O* nur überprüfen wollen, ob die Behauptungen stimmen oder nicht. (A.I.b.) Die Übermittlung von Aktenbestandteilen des BVT-Untersuchungsausschusses an den Nationalratsabgeordneten N* sei strafrechtlich nicht relevant, weil die Daten laut „Informationsschutzgesetz“ lediglich nach „Stufe 1“ geschützt gewesen seien (B.).

Rechtliche Beurteilung

Zu GrInsp H*:

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte unter Verweis auf die Ausführungen zum Tatverdacht, das Ermittlungsverfahren gegen GrInsp H* wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein, weil GrInsp H* eine Bestimmungshandlung nicht nachweisbar war.

Zu ADir P*, ChefInsp O* und ChefInsp F*:

zu A.:

Da die Veröffentlichung der Projektunterlagen DISIT nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, ein konkretes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung zu verletzen, stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen ADir P* wegen § 310 Abs 1 StGB und gegen ChefInsp O* wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

zu B.:

Die Herkunft der Information ist nicht nachvollziehbar. ADir P* war dienstlich mit dem Fall nicht befasst, auch sonst gab es für ADir P* keine Möglichkeit, selbst aus Eigenem an die Information zu kommen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie die Information bei Gesprächen mit Kollegen beiläufig aufschnappte oder ausschließlich privat erlangte. Dass sie die Information ausschließlich kraft ihres Amtes erhielt, oder jemanden zur Verletzung des Amtsgeheimnisses bestimmte, kann ihr nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden.

ChefInsp O* ist eine vorsätzliche konkrete Bestimmungshandlung im Sinne des § 310 Abs 1 StGB nicht nachweisbar. Ihm kann nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er durch die allgemein gehaltene Frage „Wer ist das ?“ ADir P* zur Verletzung des Amtsgeheimnisses bestimmen wollte, oder dies ernstlich für möglich hielt. Ebenso kann aus dem Chatverlauf mit dem verstorbenen ChefInsp F* eine solche Bestimmungshandlung des ChefInsp O* nicht abgeleitet werden.

Unter Verweis auf die Ausführungen zum Tatverdacht stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen ADir P* wegen § 310 Abs 1 StGB und gegen ChefInsp O* wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB (zwei Fakten) nach § 190 Z 2 StPO ein.

Zu ChefInsp F* ging die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund seines Todes nach § 190 Z 1 StPO vor.

zu C.:

Im vorliegenden Fall hatte ADir P* von Amts wegen aufgrund ihres Aufgabengebietes (Personalentwicklung) Zugriff zu den Arbeitsplatzbeschreibungen der Mitarbeiter der Gruppe *, zu der auch Mag. Dr. D* F* als Abteilungsleiter der untergeordneten Abteilung * zählt. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Mag. Dr. D* F* war ihr somit ausschließlich kraft ihrer amtlichen Tätigkeit anvertraut. Auch unterliegt die Arbeitsplatzbeschreibung des Mag. Dr. D* F* dem Amtsgeheimnis. Sie ist nicht allgemein abrufbar und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.

Eine Verletzung von öffentlichen Interessen durch die Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung ist nicht ersichtlich, da es keine Hinweise darauf gibt, dass die Umschreibung der Arbeitsaufgaben, die allgemein und oberflächlich gehalten ist, öffentliche (wenn ja, welche?) Interessen verletzt. Dies wird auch nicht von den vernommenen Zeugen Brigadier B*, Mag. M* P* und Mag. Dr. D* F* behauptet.

Der Kreis möglicher privater Interessen wird von der Rechtsprechung und Literatur weit gezogen. In Betracht kommen nicht nur materielle (finanzielle, geschäftliche), sondern auch ideelle (Ehre, Achtung des Privat- und Familienlebens) Interessen. […] Von besonderer Bedeutung ist mit Blick auf das Tatbestandselement berechtigter privater Interessen der jeder Person zustehende, verfassungsgesetzlich abgesicherte Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, der bei Eingriffen staatlicher Behörden nur auf Grund von Gesetzen aus den in Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen beschränkt werden darf (vgl § 1 Abs 1 und 2 DSG). Das Amtsgeheimnis dient oft dem Schutz dieses Geheimhaltungsanspruchs. (Nordmeyer in WK² StGB § 310 Rz 37 und 38)

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung, samt dem Hinweis, dass die „APB Punkt 11 und 12 […] interessant [seien], er hat gar nichts mit Politikwissenschaften. LG, E*“, berechtigte private Interessen des Mag. Dr. D* F* verletzt.

Außer dem eingesetzten Namen des Mag. Dr. D* F* enthält die Arbeitsplatzbeschreibung (ABP) keine weiteren personenbezogenen Daten, die geheimhaltungsbedürftig erscheinen. Die ABP ist allgemein gehalten und umschreibt die Aufgaben des Abteilungsleiters. Bis auf den eingefügten Namen auf der ersten Seite (Mag. Dr. D* F*) wurde die Arbeitsplatzbeschreibung nicht weiter individualisiert und enthält abgesehen von der Namensnennung keine personenbezogenen Daten des Mag. Dr. D* F*. Auf der Arbeitsplatzbeschreibung ist erkennbar, dass sie bis auf den neu eingesetzten Namen mit der Arbeitsplatzbeschreibung seines Vorgängers Mag. M* P* ident ist und diese ursprünglich aus dem Jahr 2016 stammt. Die Tatsache der Betrauung des Mag. Dr. D* F* mit der Abteilungsleitung wurde schon vorher veröffentlicht (siehe Ausführungen zum Tatverdacht) und kann daher kein Amtsgeheimnis mehr verletzen. Der von ADir P* übermittelte Zusatz zur Ausbildung des Mag. Dr. D* F* ist ebenso wenig geheimhaltungsbedürftig, da er wörtlich betrachtet (wohl versehentlich) eine wahrheitswidrige Information (Mag. Dr. D* F* absolvierte das Studium der Politikwissenschaften, ADir P* wollte vermutlich schreiben: „er hat gar nichts mit Rechtswissenschaften“) enthält.

Das BMI gab in teilweiser Übereinstimmung mit den Angaben in der Stellungnahme der ADir P* an, dass bei der Stellenausschreibung im Jahr 2016 naturgemäß die Arbeitsplatzbeschreibung Grundlage für die Ausschreibungsinhalte sei, die Arbeitsplatzbeschreibung im Regelfall jedoch umfangreichere und detailliertere Informationen über den Arbeitsplatz enthält. Um welche Informationen es sich dabei handelt, gab das BMI nicht bekannt.

Aufgrund der Umstände, dass die Arbeitsplatzbeschreibung schon im Jahr 2016 als Grundlage der öffentlichen Stellenausschreibung in großen Teilen veröffentlicht wurde, die Arbeitsplatzbeschreibung an sich außer dem Namen des Mag. Dr. D* F* keine weiteren personenbezogenen Daten enthält, die Tatsache der Betrauung des Mag. Dr. D* F* als Abteilungsleiter schon vorher öffentlich bekannt war, und der Beisatz, den ADir P* übermittelte, eine falsche Information enthielt, war die Übermittlung der Arbeitsplatzbeschreibung nicht geeignet, berechtigte private Interessen des Mag. Dr. D* F* zu verletzen.

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen ADir P* wegen § 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

zu D.:

Eine Offenbarung des Amtsgeheimnisses durch ADir P* direkt an J*, MA als unberechtigten Dritten ist nicht nachweisbar. Auch eine sonstige Offenbarung oder Verletzung des Amtsgeheimnisses kann ADir P* nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen ADir P* wegen § 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.



Zu ChefInsp O*:

zu A.I.:

Die Informationen hinsichtlich der Legendierung von Dienstmobiltelefonrufnummern des BVT unterliegen dem Amtsgeheimnis. Mit Verweis auf den Tatverdacht zu A.I. lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass ChefInsp O* die Informationen ausschließlich kraft seines Amtes erlangte. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen ChefInsp O* wegen § 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

zu A.II.:

Die Informationen hinsichtlich Ing. S* unterliegen dem Amtsgeheimnis. Auch zu diesem Punkt ist jedoch der Nachweis, dass ChefInsp O* seine Informationen als ehemaliger Beamter des BVT ausschließlich kraft seines Amtes erlangte, nicht zu erbringen. Ing. S* wurde vom LVT * und nicht vom BVT als Quelle geführt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ChefInsp O* die Informationen über Ing. S* durch private Gespräche mit Kollegen und Freunden sowie durch Recherche oder durch die Verbreitung von Gerüchten erlangte. Ein direkter Bezug zu den Tätigkeiten des ChefInsp O* beim BVT konnte nicht hergestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte das Ermittlungsverfahren gegen ChefInsp O* wegen § 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

zu A.III.:

ChefInsp O* war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Verfasser des E-Mails vom 6.8.2019 an Oberstaatsanwältin Mag. C* J*. Im Zeitpunkt der Einsetzung der SOKO T* im Mai/Juni 2019 war ChefInsp O* schon seit fast einem Jahr der SIAK/ZIA dienstzugeteilt. Dem Chatverlauf mit GrInsp H* ist zu entnehmen, dass ChefInsp O* über die Zusammensetzung der SOKO T* „kraft seines Amtes“ keine Informationen anvertraut worden waren. Die im E-Mail vom 6.8.2019 enthaltenen Informationen über die Mitglieder und die Zusammensetzung der SOKO T* unterliegen zwar dem Amtsgeheimnis, jedoch kann ChefInsp O* nicht nachgewiesen werden, dass ihm die Information ausschließlich kraft seines Amtes anvertraut bzw. zugänglich wurde. Auch kann ChefInsp O* mit Verweis auf die Ausführungen zum Tatverdacht nicht nachgewiesen werden, dass ihm die Informationen zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Mag. K* O* ausschließlich kraft seines (ehemaligen) Amtes beim BVT anvertraut wurden. Da dieses Tatbestandsmerkmal nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen ChefInsp O* wegen § 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

Ebenso nicht erfüllt ist der Tatbestand des § 63 DSG, da ChefInsp O* ein widerrechtliches Verschaffen der personenbezogenen Daten nicht nachgewiesen werden kann, und auch nicht feststellbar ist, dass ihm die personenbezogenen Daten ausschließlich aufgrund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind.

zu B.I. bis B.IV.:

Eine unmittelbare Täterschaft des ChefInsp O* ist nicht möglich, weil dieser zu den Tatzeitpunkten schon bei der SIAK/ZIA tätig war, und mit den von ihm übermittelten Informationen „kraft seines Amtes“ keine nachweisbaren beruflichen Berührungspunkte hatte. Die Einsetzung und Zusammensetzung der SOKO T* erfolgte im Mai 2019 und wies keine beruflichen Überschneidungen mit der Tätigkeit des ChefInsp O* bei der SIAK/ZIA auf (B.I. und B.II.). Auch mit dem Ermittlungsakt der * zu AZ * und dem übermittelten 21. Zwischenbericht des * vom 12. Juli 2019 (B.III.) sowie mit der Anzahl der klassifizierten Dokumente, die mit Stand 09/2019 im EDIS gespeichert waren (B.IV.), hatte ChefInsp O* „kraft seines Amtes“ bei der SIAK/ZIA keine Berührungspunkte. Eine unmittelbare Täterschaft scheidet bei ChefInsp O* daher aus.

Aus den bei ChefInsp O* sichergestellten Chatverläufen und den sonstigen Beweisergebnissen kann auch eine Bestimmungshandlung des ChefInsp O* an einen (unbekannten) Beamten des BMI/BVT zu diesen Punkten nicht mit Sicherheit abgeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen ChefInsp O* wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

zu C.:

ChefInsp O* kann eine Weitergabe der Mobiltelefondaten des Mag. K* an J*, MA nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, auch wenn es dafür Indizien gibt. Die jeweils leugnende Verantwortung beider Beschuldigten kann nicht widerlegt werden. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen ChefInsp O* wegen § 63 DSG nach § 190 Z 2 StPO ein.

Ein Anfangsverdacht gegen J*, MA wegen § 63 DSG war nicht gegeben, weil es – selbst bei der Annahme, dass er die Daten von ChefInsp O* privat erhielt – keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich J*, MA die Daten widerrechtlich verschafft hat oder sie ihm kraft seiner beruflichen Beschäftigung anvertraut wurden.

zu D.:

ChefInsp O* konnte als Verfasser des E-Mails an Oberstaatsanwältin Mag. C* J* ermittelt werden. Unter Berücksichtigung der bei ChefInsp O* vorgefundenen Konvolute (nicht versendetes E-Mail an den damaligen Innenminister K* N*), in welchen er sich über die Personalpolitik des BVT und des BMI echauffierte, die seiner Ansicht nach ausschließlich parteipolitisch motiviert sei (ÖVP-Nähe), kann ChefInsp O* eine Wissentlichkeit hinsichtlich seiner Falschaussage nicht nachgewiesen werden. Aus den Beweisergebnissen ergibt sich, dass es ChefInsp O* im Tatzeitpunkt für möglich hielt, dass die Auswahl der Mitglieder der SOKO T*, die er bis auf eine Ausnahme als ÖVP-nah darstellte, tatsächlich den Ermittlungserfolg zunichtemache. Dies schließt eine Wissentlichkeit um die Falschheit der Behauptungen und damit die Erfüllung des Tatbestands aus. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen ChefInsp O* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.



Zu J*, MA:

Zu A.I.a.:

J*, MA ist eine konkrete Bestimmungshandlung nicht nachweisbar, auch wenn laut dem bei ChefInsp O* sichergestellten Dokument eine „laufende Unterstützung“ vereinbart war. Mangels einer nachweisbaren Bestimmungshandlung stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen J*, MA nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

Zu A.I.b.:

Durch die offene und allgemein gehaltene Fragestellung des J*, MA (arg: „Was sagt Dir der Name S*? Was ist das für ein Typ?“) kann diesem eine vorsätzliche Bestimmung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses durch ChefInsp O* oder durch andere unbekannte Beamte nicht unterstellt werden. J*, MA kann nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Frage jemanden vorsätzlich zur Verletzung eines Amtsgeheimnisses bestimmen wollte. Mangels einer vorsätzlichen Bestimmungshandlung stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen J*, MA nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

Zu A.II.:

Auf die Ausführungen zu DISIT zu ADir P* wird verwiesen. Die von ADir P* übermittelten Informationen bezüglich DISIT unterlagen nicht dem Amtsgeheimnis. Zusätzlich konnte J*, MA zu diesem Vorwurf eine Bestimmungshandlung nicht nachgewiesen werden, auch wenn der Verdacht besteht, dass ChefInsp O* die Beschaffung der DISIT-Unterlagen als Teil der „laufenden Unterstützung **J“ ansah. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen J*, MA wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

Zu A.III.a., b., c, d., e.:

Eine Bestimmungshandlung des J*, MA an ChefInsp O* konnte nicht ermittelt werden, auch wenn der Verdacht besteht, dass ChefInsp O* die Informationen als Teil der „laufenden Unterstützung **J“ ansah. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen J*, MA wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1, 15 StGB nach § 190 Z 2 StPO ein.

Zu B.:

Eine Schädigungsabsicht iSd § 63 DSG ist nicht nachweisbar. Die personenbezogenen Daten stammen offenbar von möglichen Mitgliedern der I* B*. Durch die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an N*, BA (damaliger Nationalratsabgeordneter der *) kann J*, MA eine Schädigungsabsicht zum Nachteil der betroffenen mutmaßlichen Mitglieder der I* B* nicht mit der für ein Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass J*, MA bei Weiterleitung der personenbezogenen Daten einen Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung hatte. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen J*, MA zu diesem Vorwurf wegen § 63 DSG nach § 190 Z 2 StPO ein.

Ausdruck vom: 19.05.2025 07:56:14 MESZ