zur Navigation
Aktenzeichen:

StA Wels (518), 3 St 101/22p

Veröffentlicht durch:

OStA Linz (457), 4 OStA 204/22h

Bekannt gemacht am:

04.10.2022


Entscheidungsdatum:

15.09.2022

Einstellungsgrund

§ 35c StAG


 

(adapierte) Einstellungsbegründung zu AZ 3 St 101/22p der StA Wels


I.) Zu den bezughabenden Sachverhaltsdarstellungen:

I.1.) Fallbezogen wurde von Rechtsanwalt Dr. M*** A*** bei der StA Wien eine durch die Generalprokuratur beim OGH der StA Wels übertragene Sachverhaltsdarstellung vom 28.03.2022 gegen die angezeigten 01] = UT [nicht näher bekannte Mitarbeiter der WKStA], 02] = LStAin HR Mag. I*** V*** und 03] = OStA Dr. B*** W***, MBA LL.M., wegen §§ 288, 302, 310 StGB u.a. eingebracht.

I.2.) In weiterer Folge brachte Rechtsanwalt Dr. M*** A*** bei der StA Wels eine Ergänzende Sachverhaltsdarstellung vom 19.05.2022 ein.

II.) Zu den durchgeführten Erkundigungen:

II.1.) Die StA Wels nahm - neben der Prüfung der Sachverhaltsdarstellungen selbst - auf der Grundlage des § 91 Abs 1 letzter Satz StPO ohne Inanspruchnahme von Dritten vor allem Recherchen im APA-Pressespiegel des Intranets der Justiz und auf der öffentlichen Internetseite des Österreichischen Parlaments sowie eine Namensabfrage ob Prof. Dr. G*** A*** im VJ-Reg vor [vgl. RIS-Justiz RS0132755, OGH 15 Os 20/19h u. Erlass des BMJ vom 26.08.2019 zu Auslegungs- und Anwendungsfragen in Zusammenhang mit § 35c StAG].

II.2.) Die Ergebnisse der angeführten Erkundigungen wurden veraktet.


III.) Zu relevanten Ereignissen:

III.1.) Zunächst wurden für die strafrechtliche Beurteilung der beiden Sachverhaltsdarstellungen folgende - medial publizierte bzw. allgemein veröffentlichte und deshalb hier nicht im Detail wiedergegebene - Inhalte herangezogen:

(-) APA-JOURNAL vom 29.10.2021: „Rechtsschutzbeauftragte übt harsche Kritik an WKStA“

(-) Kronen Zeitung vom 29.10.2021: „Justiz Abrechnung mit WKStA: „Zweck heiligt nicht die Mittel“

(-) kurier.at vom 27.11.2021: „ÖVP-Ermittlungen: Zadic lädt Rechtsschutzbeauftragte zu Gespräch“

(-) kurier.at vom 27.11.2021: „Fall A***: A*** weist Vorwurf der „Komplizenschaft“ zurück“

(-) derStandard.at vom 27.11.2021: „Wie sich die Rechtsschutzbeauftragte in Widersprüche verstrickte“

(-) Anfragebeantwortung von Justizministerin Dr. Alma Zadic, LL.M. vom 02.02.2022

(-) Anfragebeantwortung von Justizministerin Dr. Alma Zadic, LL.M. vom 14.02.2022

(-) falter.at vom 08.03.2022: „Wir sind umzingelt“

(-) Stenographisches Protokoll des Parlaments vom 09.03.2022

(-) Stenographisches Protokoll des Parlaments vom 30.03.2022

(-) Stenographisches Protokoll des Parlaments vom 31.03.2022

(-) Die Presse vom 05.05.2022: „Zadic behindert Durchsetzung der Grundrechte“.

III.2.) Weiters waren für die strafrechtliche Beurteilung folgende - vom Einschreiter thematisierte - Vorgänge relevant:

(-) Am 10.03.2022 langte bei der WKStA eine anonyme Eingabe samt deren Ergänzung mit dem Betreff „Information zum Ibizaverfahren - Amtsmissbrauch von P***, F*** und H***“ über das BKMS-Hinweisgebersystem ein. Laut der Darstellung des anonymen Hinweisgebers handle es sich bei den in der anonymen Anzeige samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 wiedergegebenen Chats um Auszüge aus dem Bestand des parlamentarischen Untersuchungsausschuss.

In der anonymen Anzeige samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 sind vor allem Chats von bzw. zwischen SC Mag. C*** P***, LOStA Mag. J*** F***, LL.M., und Mag. A*** H***, MA, seinerzeit noch Leiter der Soko „Tape“, angeführt.

Die Inhalte der Chats betreffen exemplarisch das Vorgehen anlässlich der Sicherstellung des „Ibiza-Videos“, die Soko „Tape“ und auch Leaks offenbar aus dem „Ibiza-Verfahrenskomplex“, bzw. Gespräche zu einem möglichen Umgang mit diesen Leaks, wobei hier etwa von Ermittlungen bzw. von einem „Risikomanagement“ der Soko die Rede ist, und diesbezüglich SC Mag. C*** P*** von dem bei WKStA tätigen OStA Mag. G*** A***, als „Zielperson“ spricht.

Der den Einschreiter betreffende Teil der anonymen Eingabe stellt sich - wie folgt – dar:

30.5.19

F*** mit Verweis auf einen Gastkommentar von M*** A*** in der Presse: „...weit haben wir es gebracht, dass jetzt der A*** der einzige ist, der unsere Position öffentlich klar stellt. HG H***"

CP: „ganz arg"


26.5.20

A***: „Ist alles zum Weinen, komm grad von einer BV bei der WkStA, wieder einmal unfassbar was die aufführen!"

CP: „Ja aber wer unternimmt was gegen diese missratene StA????“

A***: „Überleg eh schon die ganze Zeit, ruf mich doch zurück"


27.5.20

A***: „Hab einen bösen Leserbrief getextet, weiß noch nicht ob ich ihn schicke…"


Austausch von Amtsgeheimnissen?

10.12.20:

A***: „Weißt schon die Zuständigkeit beim Obersten?"

CP: „Kläre das noch..."


(-) Mit der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 16.03.2022 an den seinerzeitigen Leiter der Soko „Tape“ wurden der Soko „Tape“ alle Ermittlungsaufträge im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ entzogen, wobei zur Begründung darauf Bezug genommen wurde, dass der WKStA - aufgrund der anonymen Anzeige samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 und aufgrund eines „Falterberichtes vom 10.03.2022“ - eine dienstliche Kommunikation zwischen LOStA Mag. F*** und/oder SC Mag. P*** und dem damaligen Leiter der Soko „Tape“ MR Mag. A*** H*** zu unzulässigen „Geheimermittlungen“ gegen Vertreter der WKStA zur Kenntnis gelangt sei, weshalb unter Einbeziehung von anderen Vorfällen von einer „systematischen Torpedierung des Ermittlungsverfahrens“ durch die Soko „Tape“ auszugehen sei.

(-) Mit der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 an die Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten wurde dieser - in Übereinstimmung mit der OStA Wien und dem BMJ - unter Bezugnahme auf „Ihr Ersuchen ON 2007“ eine elektronische Aktenkopie zu Ihren Handen“ übermittelt, wobei zur Begründung darauf Bezug genommen wurde, dass im „Ibiza Verfahreskomplex“ ein weiteres Amtshandeln der Rechtsschutzbeauftragten selbst „wegen Ausgeschlossenheit nach § 47a Abs 3 StPO iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO unzulässig wäre“, was vor allem daraus resultiere, dass die Rechtsschutzbeauftragte die Amtsverschwiegenheit gemäß § 47a Abs 4 StPO im Zusammenhang mit ihrem Medienstatement zu einer von ihr erhobenen Beschwerde und der diesbezüglichen Involvierung der Kanzlei des Einschreiters verletzt habe.

(-) Am 25.03.2022 gab die WKStA offenbar unter anderem die anonyme Eingabe vom 10.03.2022 samt deren Ergänzung, die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 16.03.2022 an den seinerzeitigen Leiter der Soko „Tape“ sowie die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 an die Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten für „eine Vielzahl von Verfahrensbeteiligten“ zur Akteneinsicht frei.


IV.) Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sachverhaltsdarstellung vom 28.03.2022:

IV.1.) Zur Anschuldigung: Zunächst erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen nicht näher bekannte Mitarbeiter der WKStA wegen §§ 302, 310 StGB mit Bezug auf den Umstand, dass die anonyme Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 als ON 2304a im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ trotz fehlender Relevanz veraktet und am 25.03.2022 einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zur Akteneinsicht freigegeben worden sei, wodurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters und der „übrigen Angezeigten“ [gemeint: SC Mag. C*** P*** und LOStA Mag. J*** F***, LL.M., und Mag. A*** H***, MA] verletzt worden wären, weil es sich bei der anonymen Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 um strafrechtlich relevante personenbezogene Daten iSd § 74 Abs 1 u. Abs 2 StPO iVm § 4 Abs 3 DSG handeln würde.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.1.):

Entgegen dem Einschreiter wurden fallbezogen durch die Veraktung der anonymen Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 als ON 2304a im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ die aus §§ 1 Abs 1, 95 StPO abzuleitenden Grenzen der Dokumentationsbefugnis bzw. -pflicht der Staatsanwaltschaft [vgl. OGH 14 Os 35/21k, vgl. zu Beispielen wie etwa Telefonaten und Emails zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei: Soyer/Steufer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 53 Rz 8, vgl. zur erforderlichen Dokumentation einer Amtshandlung der Kriminalpolizei: Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 100 Rz 6 f] nicht überschritten, zumal die Staatsanwaltschaft gemäß § 3 Abs 1 StPO auch die Pflicht hat, den Beweiswert von Ermittlungsergebnissen auch bezüglich der Beweisgewinnung bzw. bezüglich der näheren Umstände des Zustandekommens eines Beweisergebnisses zu hinterfragen [vgl. OGH 15 Os 160/87 u. Kichbacher/Sadoghi in Fuchs/Ratz, WK StPO § 246 Rz 105].

Bei der vom Einschreiter beanstandeten Freigabe zur Akteneinsicht kam es selbst unter Berücksichtigung der in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Bestimmungen des § 74 Abs 1 u. Abs 1 StPO iVm § 4 Abs 3 DSG zu keiner Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der „übrigen Angezeigten“, zumal es sich infolge der vorherigen medialen Berichterstattung nicht um nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Informationen handelte.

Eine - wie im vorliegenden Fall - bereits im Internet oder sonst mit einem unbeschränkten Zugang für die Allgemeinheit publizierte Tatsache oder ein vor Medienvertretern bei einer öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Ausschusses erörterter Umstand kann kein Tatobjekt des § 310 StGB sein [vgl. OGH 14 Os 31/96 u. 4 Ob 230/07p, vgl. Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 310 Rz 17].

Soweit der Einschreiter eine Verletzung seiner eigenen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen reklamiert, ist die Sachverhaltsdarstellung nicht schlüssig. In der Sachverhaltsdarstellung wird nämlich zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom anonymen Hinweisgeber der WKStA mit der Frage „Austausch von Amtsgeheimnissen?“ zur Kenntnis gebrachten Chats zwischen dem Einschreiter und SC Mag. C*** P*** strafrechtlich „substratlos“ sind, somit - entgegen der diese Tatsache ignorierenden weiteren Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung zu § 74 Abs 1 u. Abs 2 StPO iVm § 4 Abs 3 DSG - gerade nicht „den Verdacht der Begehung einer Straftat gegen einen bestimmten Täter“ betreffen, weil die Zuständigkeiten beim Obersten Gerichtshof transparent in einer öffentlich bekannt gemachten Geschäftsverteilung auf Grundlage des § 13 OGHG und nicht zuletzt in den höchstrichterlichen Ausfertigungen selbst nachvollziehbar sind, und kein konkreter Hinweis dafür besteht, dass der Einschreiter hier bei SC Mag. C*** P*** den gemäß § 20 zweiter Satz OGHG gegenüber den Parteien geheim zu haltenden Namen eines Berichterstatters abgefragt hätte.

Im Übrigen ist mit Bezug auf die anonyme Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 keiner der in §§ 51 Abs 2, 68 Abs 1 StPO normierten Gründe für eine Verweigerung einer Akteneinsicht ersichtlich, sodass schon deshalb der Freigabe zur Akteneinsicht für dazu berechtigte Verfahrensbeteiligte keine Eignung zur Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses des Einschreiters oder der „übrigen Angezeigten“ zukommen konnte [vgl. OGH 14 Os 140/20z, Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch14 § 310 Rz 19].

Ergänzend: Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der Kritik des Einschreiters, wonach zwar die anonyme Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022, nicht aber ein bezughabender Medienbericht im „Ibiza-Verfahrenskomplex“ veraktet worden sei, bzw. der weiteren Kritik des Einschreiters, wonach zwar der Medienbericht nicht aber die anonyme Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 der Note vom 16.03.2022 als Beilage angeschlossen worden sei, keine strafrechtliche Relevanz zu. Gleiches gilt für das reklamierte Nichtvorliegen des § 26 StPO bzw. die reklamierte Nichterfassung von SC Mag. C*** P***, LOStA Mag. J*** F***, LL.M., Mag. A*** H***, MA, [in Ansehung des bei der StA Innsbruck anhängigen Verfahrens] und des Einschreiters [in Ansehung einer „substratlosen“ Eingabe] als Angezeigte im „Ibiza-Verfahrenskomplex“, weil es sich dabei ebenfalls um keine entscheidende Umstände für die Dokumentationsbefugnis bzw. -pflicht der WKStA handelt; vielmehr entscheidend ist, dass die anonyme Eingabe samt deren Ergänzung vom 10.03.2022 erhebliche Tatsachen für den „Ibiza-Verfahrenskomplex“ enthielt und folglich in diesem Akt zu dokumentieren war.


IV.2.) Zur Anschuldigung: Weiters erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 310 StGB mit Bezug auf den Umstand, dass LStAin HR Mag. I*** V*** in der Note vom 21.03.2022 den Vorwurf gegen die Rechtsschutzbeauftragte wegen des Vergehens der Verletzung von Amtsgeheimnissen nach § 310 StGB erhoben, diese Note vom 21.03.2022 im Ermittlungsakt des „Ibiza-Verfahrenskomplexes“ veraktet, der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten zu eigenen Handen übermittelt und am 25.03.2022 einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zur Akteneinsicht freigegeben hätte. Außerdem erhebt der Einschreiter in diesem Zusammenhang die weitere Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 111 Abs 2 StGB iVm § 117 Abs 2 zweiter Satz StGB, in eventu wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, mit Bezug auf den Umstand, dass LStAin HR Mag. I*** V*** in der Note vom 21.03.2022 den Vorwurf gegen die Rechtsschutzbeauftragte erhoben habe, dass sie dem Einschreiter die bevorstehende Beschwerde verraten haben.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.2.):

In strafrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass LStAin HR Mag. I*** V*** in der Note vom 21.03.2022 die Grenzen sachlicher Kritik nicht überschritt [vgl. Lambauer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK, Vorbem §§ 111 bis 117 StGB Rz 70 ff, Kienapfel/Schroll StudB BT I4 (2016) 335; Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 111 Rz 5/1 ff] sowie zumindest vertretbare Schlussfolgerungen zu bereits medial diskutierten, aber mit Widersprüchen behafteten Äußerungen der Rechtsschutzbeauftragten und des Einschreiters zog und zum Ausdruck brachte, weshalb von einem strafrechtlich relevanten Wertungsexzess oder von einem Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat nicht gesprochen werden kann [vgl. OGH 15 Os 106/10t, Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 111 Rz 5/6 ff].

Im Übrigen ist die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 als Befangenheitsanzeige durchaus von der Prozessführungsbefugnis der WKStA gemäß § 20 Abs 1 StPO mit der Folge einer Straflosigkeit gemäß § 114 Abs 1 StGB gedeckt [vgl. Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 114 Rz 1 ff; Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 80 Rz 11 u. Rz 11/1].

Ebensowenig ist die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 dem Tatbestand des § 297 StGB zu unterstellen, weil in dieser Note - wie bereits ausgeführt - keine Falschbehauptungen zu Tatsachen aufgestellt, sondern bereits öffentlich bekannte Tatsachen vor allem in Form der mit Widersprüchen behafteten Äußerungen der Rechtsschutzbeauftragten und des Einschreiters einer zumindest vertretbaren Würdigung unterzogen wurden [vgl. Pilnacek/Swiderski in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 297 Rz 17].

Ganz abgesehen davon ist auch die vom Einschreiter gegen LStAin HR Mag. I*** V*** erhobene Anschuldigung wegen § 310 StGB nicht haltbar, weil in der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 - wie bereits erwähnt - nicht geheime Tatsachen verlautbart, sondern nur bereits öffentlich bekannte Tatsachen [z.B. die auf die Kanzlei A*** als Erstellerin der Presseaussendung hinweisenden Metadaten, bzw. die widersprüchlichen Medienstatements der Rechtsschutzbeauftragten und des Einschreiters] kritisch gewürdigt wurden, wobei bei dieser Konstellation selbst ein öffentliches Bekanntwerden dieser kritischen Würdigung und der zumindest vertretbaren - jedoch ohne auch nur irgendeine explizite Erwähnung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 310 StGB gezogenen - Schlussfolgerung mit Bezug auf Verpflichtung der Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 47a Abs 4 StPO ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse von Prof. Dr. G*** A*** oder des Einschreiters - auch unter Berücksichtigung der in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Bestimmungen des § 74 Abs 1 u. Abs 1 StPO iVm § 4 Abs 3 DSG - nicht zu tangieren vermochte.

Es ist hier noch einmal auf den Umstand hinzuweisen, dass in der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2020 zwar die Verpflichtung der Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 47a Abs 4 StPO thematisiert, jedoch überhaupt kein Wort zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 310 StGB verloren wurde.

Im Übrigen ist auch hier keiner der in §§ 51 Abs 2, 68 Abs 1 StPO normierten Gründe für eine Verweigerung der Akteneinsicht ersichtlich, sodass der Freigabe der Note vom 21.03.2022 zur Akteneinsicht für dazu berechtigte Verfahrensbeteiligte schon deshalb keine Eignung zur Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse der Rechtsschutzbeauftragten oder des Einschreiters zukommen konnte [vgl. OGH 14 Os 140/20z, Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch14 § 310 Rz 19].

Abschließend ist festzuhalten, dass gewisse Unschärfen in der inkriminierten Note zu den Vertretungsverhältnissen bzw. zur zeitlichen Komponente strafrechtlich nicht relevant sind, weil - wie bereits erwähnt - vor allem in sich widersprüchliche Äußerungen von Prof. Dr. G*** A*** selbst vorlagen und laut der auch vom Einschreiter nicht beanstandeten Chronologie, die Kanzlei A*** - konkret offenbar RA Mag. K*** A*** - zumindest einen Beschuldigten schon zeitlich vor dem Einlangen der Beschwerde und vor der Veröffentlichung der Presseaussendung, deren Metadaten auf die Kanzlei A*** als Erstellerin des Dokuments hinwiesen, vertreten hatte.


IV.3.) Zur Anschuldigung: Weiters erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 302 StGB mit Bezug auf den Umstand, dass LStAin HR Mag. I*** V*** ihrer Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs 1 StPO betreffend die allfälligen Verfehlungen von Prof. Dr. G*** A*** nicht entsprochen hätte.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.3.):

Zu dieser Anschuldigung des Einschreiters ist zunächst festzuhalten, dass die WKStA für ein Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. G*** A*** wegen §§ 302, 310 StGB nicht zuständig wäre, weil es sich dabei um keine Katalogstraftat und keine mit einer Katalogstraftat sachlich eng zusammenhängende Tat handeln würde [vgl. Schroll/Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 20a Rz 12/4 u. Ulrich in Schmölzer/Mühlbacher, StPO-Kommentar, § 20a Rz 30].

Im Übrigen ist LStAin HR Mag. I*** V*** aufgrund mehrmaligen früheren Befassung der OStA Wien als Staatsanwaltschaft iSd § 19 Abs 1 Z 2 StPO [vgl. Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 78 Rz 20] mit den allfälligen Verfehlungen von Prof. Dr. G*** A*** die Verletzung einer (Anzeige-) Pflicht schon in objektiver Hinsicht - abgesehen vom Fehlen eines jeden Hinweises für einen Schädigungsvorsatz - nicht anzulasten [vgl. OGH 17 Os 32/15g u. 14 Os 27/96, vgl. Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO-Kommentar, § 78 Rz 2].


IV.4.) Zur Anschuldigung: Anknüpfend an die Anschuldigung zu Punkt IV.3.) erhebt der Einschreiter die weitere Anschuldigung gegen OStA Dr. B*** W***, MBA LL.M., wegen § 288 Abs 3 StGB mit Bezug auf die - offenbar per Live-Ticker publizierte - Aussage von OStA Dr. B*** W***, MBA LL.M., vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, „dass die WKStA die Rechtsschutzbeauftragte nicht angezeigt habe“; dieser Vorwurf werde laut dem Einschreiter quasi eventualiter für den Fall erhoben, dass die vorab auch der OStA Wien und dem BMJ zur Kenntnis gebrachte Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 „aufgrund der darin erhobenen Vorwürfe inhaltlich als Anzeige der Leiterin der WKStA anzusehen sei“.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.4.):

Entgegen der - auf einem Live-Ticker aufbauenden - Anschuldigung ergibt ein Blick auf das Stenographische Protokoll über die Befragung von OStA Dr. B*** W***, MBA LL.M., vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vom 09.03.2022, dass dem Angezeigten eine Falschaussage schon in objektiver Hinsicht nicht anzulasten ist, weil OStA Dr. B*** W***, MBA LL.M., eben „nur“ zu einer Anzeige, nicht aber zu einem aus Sicht des Einschreiters allenfalls dem Inhalt nach als Anzeige zu wertenden Dokument aussagte und bei seiner Befragung eigens auch den - die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2020 betreffenden - Vorhabensbericht der WKStA ausdrücklich ansprach.


IV.5.) Zur Anschuldigung: Darüber hinaus erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 302 StGB mit Bezug auf den Umstand, dass LStAin HR Mag. I*** V*** mit der Note vom 21.03.2022 „(rechts-) grundlos“ bzw. „ohne jede Rechtsgrundlage die Ausgeschlossenheit der Rechtsschutzbeauftragten wegen Fehlverhaltens „festgestellt““ hätte, obwohl Prof. Dr. G*** A*** selbst bei ihrem Zeitungsinterview vom 22.05.2022 die inkriminierte Note „nur“ als „Befangenheitsanzeige“ bewertete [vgl. Punkt II.15.)].

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.5.):

Die vom Einschreiter erhobene Anschuldigung geht ins Leere, weil LStAin HR Mag. I*** V*** in der Note vom 21.03.2022 nicht nur die - eine Entscheidung der Leiterin der WKStA über eine Ausgeschlossenheit der Rechtsschutzbeauftragten gar nicht zulassende - Bestimmung des § 47a Abs 3 StPO zutreffend zitierte sowie - entgegen dem Einschreiter - die Ausgeschlossenheit der Rechtsschutzbeauftragten gerade nicht feststellte, sondern klar erkennbar [arg: „...unzulässig wäre“ „...müsste sich enthalten“] „nur“ das Einvernehmen von BMJ, OStA Wien und WKStA über das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Befangenheit der Rechtsschutzbeauftragten zur Darstellung brachte.

Im Übrigen besteht zwar in Ansehung der Rechtsschutzbeauftragen - wie etwa auch bei Staatsanwälten - kein gesetzliches Ablehnungsrecht, doch ist der StPO andererseits jedenfalls kein gesetzliches Verbot zu entnehmen, die Befangenheit der Rechtsschutzbeauftragen zur Darstellung zu bringen. Die Befangenheitsanzeige war auch - trotz der für die WKStA seinerzeit erkennbaren Zuständigkeit der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten für die Prüfung der Stellung eines Fortführungsantrages - nicht „(rechts-) grundlos“, betraf die Befangenheitsanzeige doch nicht nur diesen Vorgang, sondern den gesamten „Ibiza-Verfahrenskomplex“ und war zudem von der Prozessführungsbefugnis der WKStA gemäß § 20 Abs 1 StPO gedeckt.

Dass die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 an die Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten adressiert wurde, ist strafrechtlich unbedenklich, weil einer Befangenheitsanzeige wie der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 generell keine Relevanz für den Fortgang des Strafverfahrens zukommt, zumal ein Vertretungsfall ohnehin erst bzw. nur im Fall einer Enthaltung gemäß § 47a Abs 3 letzter Satz StPO eintritt, welche aber auch keiner Antragsbindung unterliegt [vgl. zu Ablehnungsanzeigen bzw. -anträgen in Ansehung von Staatsanwälten und zu deren Irrelevanz für den Verfahrensfortgang: Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 47 Rz 6 StPO].


IV.6.) Zur Anschuldigung: Außerdem erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 302 StGB mit Bezug auf den Umstand, dass LStAin HR Mag. I*** V*** die Zustellung der Note vom 21.03.2022 und der Aktenkopie an die Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragen zu eigenen Handen verfügte, obwohl gemäß § 47a Abs 5 StPO im Wege der Geschäftsstelle des OGH zuzustellen gewesen wäre.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.6.):

Die vom Einschreiter erhobene Anschuldigung ist ohne strafrechtliche Relevanz, weil bereits „die Aktenanforderung vom 04.01.2022 und deren Urgenz vom 07.03.2022 im Namen der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragen“ erfolgt waren, wodurch die Zuständigkeit der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten für die Prüfung der Stellung eines Fortführungsantrages - auch für die WKStA - klargestellt war.


IV.7.) Zur Anschuldigung: Nicht zuletzt erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 302 StGB mit Bezug auf den Umstand, dass LStAin HR Mag. I*** V*** einem am 04.01.2022 von der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten erhobenen Verlangen auf Übermittlung einer Aktenkopie iSd § 194 Abs 3 letzter Satz StPO erst - nach Urgenz und offenbar nach Fristsetzung - mit der Note vom 21.03.2022 entsprochen habe.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt IV.7.):

Soweit der Einschreiter aus dem Verstreichen von ungefähr zweieinhalb Monaten - unter Relevierung einer Kommentarstelle zu § 54 StPO über die im Ermittlungsverfahren bestehende Pflicht der Staatsanwaltschaft zur zeitnahen Entsprechung eines Antrages auf Akteneinsicht eines Beschuldigten [zu Opfern, Privatbeteiligten und Privatanklägern vgl. § 68 Abs 1 u. Abs 2 StPO] - ein iSd § 302 StGB relevanten Unterlassens ableitet, wurde nicht dargelegt bzw. ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese auf ein Ermittlungsverfahren und auf den Antrag auf Akteneinsicht eines Beschuldigten zugeschnittene Pflicht der Staatsanwaltschaft in gleicher Weise auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gelten würde und auch für ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten iSd § 194 Abs 3 letzter Satz StPO anwendbar wäre.

Weiters überging der Einschreiter stillschweigend den für die strafrechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand, dass bei einem Verlangen iSd § 194 Abs 3 letzter Satz StPO die Frist für den Fortführungsantrag von 14 Tagen auf 6 Monate verlängert wird und erst mit dem Einlangen des Aktes bei der Rechtsschutzbeauftragten zu laufen beginnt [vgl. Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 194 Rz 12].

III.8.) Ergänzend: Als rein spekulativ stellt sich das Vorbringen des Einschreiters zu diversen - nicht konkretisierten - Medienberichten über eine - nicht konkretisierte - Involvierung von RA Mag. Z*** im Eurofigher-Verfahrenskomplex, zu einer Vertretung von LStAin HR Mag. I*** V*** durch RA Mag. Z*** anlässlich einer Gegenanzeige zur Eurofighter-Dienstbesprechung und zu diversen - nicht konkretisierten - Amtsgeheimnissen dar, weshalb der vom Einschreiter aus diesem diffusen Konstrukt abgeleitete Vorwurf gegen - die für den Einschreiter deshalb befangene - LStAin HR Mag. I*** V*** wegen §§ 302, 310 StGB nicht anfangsverdachtsbegründend ist.


V.) Zur strafrechtlichen Beurteilung der Ergänzenden Sachverhaltsdarstellung vom 19.05.2022:

V.1.) Zur Anschuldigung: Der Einschreiter erhebt die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 288 Abs 3 StGB mit Bezug auf die Aussage von LStAin HR Mag. I*** V*** vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu einem Vorhabensbericht der WKStA, „dass wir beabsichtigen, uns mit dieser Aktenlieferung, die die Frau Rechtsschutzbeauftragte urgiert hatte, an ihre Vertreterin zu wenden, dass man das also ihrer Vertreterin zustellt.“ Außerdem erhebt der Einschreiter in diesem Zusammenhang die weitere Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 302 StGB, weil in diesem Vorhabensbericht der WKStA die „unrichtige Behauptung“ aufgestellt worden wäre, dass „die Rechtsschutzbeauftragte die Aktenlieferung urgiert“ hätte, um „die Oberbehörden zur Genehmigung dieses ansonsten vollkommen sinnlosen Vorhabens [gemeint: die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022] zu verleiten“.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt V.1.):

Vorab ist auch an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 - trotz der für die WKStA seinerzeit erkennbaren Zuständigkeit der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten für die Prüfung der Stellung eines Fortführungsantrages - keineswegs „(rechts-) grundlos“ oder „vollkommen sinnlos“ war, handelte es sich doch um eine von der Prozessführungsbefugnis der WKStA gemäß § 20 Abs 1 StPO gedeckte Befangenheitsanzeige, welche den „Ibiza-Verfahrenskomplex“ als Ganzes und nicht nur die Prüfung der Stellung eines Fortführungsantrages betraf.

Die Haltlosigkeit der weiteren Anschuldigung des Einschreiters zu einer angeblichen Irreführung der Oberbehörden ergibt sich schon aus der Textierung des von der WKStA den Oberbehörden berichteten Vorhabens in Form der Note vom 21.03.2022 mit einer namentlichen Erwähnung der Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten und einer Bezugnahme auf deren Ersuchen ON 2007.

In diesem Lichte kann aber auch nicht vom Vorliegen eines Anfangsverdachtes gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 288 Abs 3 StGB gesprochen werden, selbst wenn in der Aussage von LStAin HR Mag. I*** V*** bezüglich der die „Aktenlieferung“ urgierenden Person eine Unschärfe vorliegen würde, weil diesfalls nur eine irrige - inhaltlich irrelevante – Aussageungenauigkeit zu einem - inhaltlich irrelevanten - Nebenaspekt eines anhand der Akten vollinhaltlich dokumentierten und für jedermann nachvollziehbaren Vorganges, nicht aber auf eine vorsätzliche Falschaussage handeln würde, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Anfangsverdachtsprüfung auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu umfassen hat.

V.2.) Zur Anschuldigung: Weiters erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 288 Abs 3 StGB mit Bezug auf die sinngemäße Aussage von LStAin HR Mag. I*** V*** vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss, wonach die WKStA infolge des Fehlens von hinreichenden Anhaltspunkten von einer Anzeige gegen die Rechtsschutzbeauftragte wegen § 310 StGB Abstand genommen habe. In eventu erhebt der Einschreiter noch einmal die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 111 Abs 2 StGB iVm § 117 Abs 2 zweiter Satz StGB, in eventu: § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, und zwar mit Bezug auf den Inhalt der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt V.2.):

Zur Haltlosigkeit der Anschuldigungen des Einschreiters ist hier noch einmal auf die obigen Ausführungen zu Punkt IV.2.) und besonders auf den Umstand hinzuweisen, dass in der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2020 zwar eine von Prof. Dr. G*** A*** zu verantwortende Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 47a Abs 4 StPO thematisiert, jedoch überhaupt kein Wort zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 310 StGB verloren wurde.

V.3.) Zur Anschuldigung: Darüber hinaus erhebt der Einschreiter die Anschuldigung gegen LStAin HR Mag. I*** V*** wegen § 288 Abs 3 StGB mit Bezug auf die Aussage von LStAin HR Mag. I*** V*** zum „Auslöser“ für die Entziehung aller Ermittlungsaufträge der Soko „Tape“ durch die Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022.

Zur strafrechtlichen Beurteilung der Anschuldigung zu Punkt V.3.):

Die Anschuldigung des Einschreiters ist nicht stichhaltig, lässt doch der Umstand, dass in der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 nicht nur auf den „Falterbericht vom 10.03.2022“, sondern auch auf die anonyme Eingabe samt Ergänzung vom 10.03.2022 Bezug genommen wurde, nicht den vom Einschreiter gewünschten Rückschluss auf den/die tatsächlichen „Auslöser“ für die Entziehung der Ermittlungsaufträge und somit auch keinen Rückschluss darauf zu, dass die nur den „Falterbericht vom 10.03.2022“, nicht aber (auch) die anonyme Eingabe samt Ergänzung vom 10.03.2022 als „Auslöser“ benennende Aussage von LStAin HR Mag. I*** V*** falsch iSd § 288 Abs 3 StGB relevant wäre.


V.4.) Ergänzend: Nicht zuletzt weist der Einschreiter „zur Rechtswidrigkeit“ der Note von LStAin HR Mag. I*** V*** vom 21.03.2022 auf die Ausführungen von Hon. -Prof. Dr. E*** R*** vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vom 31.03.2022 hin, nimmt aber diesbezüglich zutreffend vom Vorwurf einer bestimmten strafbaren Handlung Abstand, weil aus den Ausführungen von Hon.-Prof. Dr. E*** R*** kein Anfangsverdacht gegen LStAin HR Mag. I*** V*** abzuleiten ist.



Ausdruck vom: 24.04.2024 10:34:33 MESZ