zur Navigation
Aktenzeichen:

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) (020), 17 St 8/20x

Veröffentlicht durch:

OStA Wien (038), 12 OStA 222/19b

Bekannt gemacht am:

23.07.2021


Entscheidungsdatum:

16.02.2021

Einstellungsgrund

§ 190 Z 1 StPO


Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mag. W*** S*** wegen § 306 Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB; B*** E***, MSc wegen § 306 Abs 1 und 2 erster Fall StGB iVm § 12 dritter Fall StGB; C*** R*** wegen § 306 Abs 1 und 2 erster Fall StGB iVm § 12 dritter Fall StGB; Dr. H*** R*** wegen § 307b Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB; Mag. B*** K*** wegen § 307b Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB und unbekannte Täter wegen § 307b Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB wird

gemäß § 35c StAG abgesehen.



 

Begründung:

1. Verdachtslage:

Aufgrund einer Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) war zu prüfen, ob der Verdacht vorliege, es hätten zu nachangeführten Zeitpunkten in S*** P*** und anderen Orten

I./ Mag. W*** S*** als Amtsträger außer in den Fällen der §§ 304 und 305 StGB mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für einen Dritten einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs 4 StGB) in einem jedenfalls 3.000 Euro, allenfalls auch 50.000 Euro übersteigenden Wert angenommen, indem er

zu den Punkten a. bis c. als unter anderem für Angelegenheiten im Zusammenhang der Glücksspielautomatenabgabe zuständiger sowie für das kleine Glücksspiel zumindest abstrakt zuständiger n*** Landesrat, Landeshauptmannstellvertreter und somit Mitglied der n*** Landesregierung

zu den Punkten d. bis k. als I*** bzw. Präsident des N***

jeweils in seiner Funktion als Obmann und Präsident des A***-M***-Instituts nachstehende Zahlungen von Gesellschaften des N***-Konzerns akzeptierte, und zwar:

a. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 18. April 2013 einen Betrag von 30.000 Euro deklariert als „Kostenersatz“ für die Veranstaltung „Trends 20 30 – Bildung im Wandel“;

b. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 1. April 2014 einen Betrag von 20.000 Euro deklariert als „Kostenersatz“ für die Veranstaltung „Trends 20 30 – Europa neu denken. Die EU als Drehscheibe der Regionen“;

c. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 20. November 2015 einen Betrag von 10.000 Euro deklariert als „Kostenersatz“ für die Veranstaltung „Stärken stärken – Talente erkennen, fördern und optimal einsetzen“;

d. am 27. Juni 2016 als Sponsoring für die Veranstaltung im N***-Forum zum Thema „Finanzmarkt Österreich“ rund 5.700 Euro für die Saal-Miete/Technik/Bestuhlung und 6.806,60 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit 12.506,60 Euro;

e. am 27. Juni 2017 als Sponsoring für die Veranstaltung im N***-Forum zum Thema „Digitalisierung“ 6.140 Euro (brutto) für die Saal-Miete und 5.700 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit 11.840 Euro;

f. am 28. November 2017 Kosten in Höhe von 4.200 Euro für zwei Inserate im A***-M***-Report;

g. am 24. September 2018 als Sponsoring für die Veranstaltung im N***-Forum zum Thema „Migration vom Balkan“ 3.742,50 Euro für die Saal-Miete und 5.695 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit 9.437,50 Euro;

h. am 17. Dezember 2018 Kosten in Höhe von 5.250 Euro für zwei Inserate im A***-M***-Report;

i. am 25. April 2019 als Sponsoring für die Veranstaltung im N***-Forum zum Thema „Wachstum Europa“ 5.000 und 6.000 Euro für die Saal-Miete/Technik etc. und 5.695 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit zwischen 10.695 Euro und 11.695 Euro;

j. am 20. Mai 2019 Kosten in Höhe von 2.625 Euro für ein Inserat im A***-M***-Report;

k. am 10. Dezember 2019 Kosten in Höhe von 2.625 Euro für ein Inserat im A***-M***-Report;

II./ B*** E***, MSc, zu den unter Punkt 1.a. und b. dargestellten Tathandlungen beigetragen, indem er als Obmann des A***-M***-Institutes am 16. April 2013 und 1. April 2014 die den oben dargestellten Zahlungen zugrundeliegenden Rechnungen an die N*** ausstellte und übermittelte;

III./ C*** R***, zu der unter Punkt 1.c. dargestellten Tathandlung beigetragen, indem er als Obmann des A***-M***-Institutes am 29. Oktober 2015 die der oben dargestellten Zahlung zugrundeliegende Rechnung an die A*** G*** I*** GmbH ausstellte und übermittelte;

IV./ außer in den Fällen der §§ 307 und 307a StGB einem Amtsträger, nämlich Mag. W*** S*** einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs 4 StGB) in einem zumindest 3.000 Euro, allenfalls auch 50.000 Euro übersteigenden Wert für einen Dritten mit dem Vorsatz gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, und zwar

a. Dr. H*** R*** durch die unter Punkt 1.a. bis d. dargestellten Zahlungen;

b. Mag. B*** K*** und allfällige weitere nicht bekannte Vertreter des N***-Konzerns durch die unter Punkt 1.e. bis k. dargestellten Zahlungen.

Sohin war das Vorliegen eines Anfangsverdachts

zu I./: gegen Mag. W*** S*** wegen der Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB;

zu II./ und III./: gegen B*** E***, MSc und C*** R*** wegen Beitragstäterschaft zur Vorteilsannahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 und 2 erster Fall StGB iVm § 12 dritter Fall StGB,

zu IV./: gegen Dr. H*** R***, Mag. B*** K*** und unbekannte Täter wegen der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB

zu prüfen.



 

2. Objektivierbarer Sachverhalt:

Das A***-M***-Institut wurde am 18. April 2012 gegründet. Initiator der Gründung des Vereins war Mag. W*** S***, der auch als Präsident des Vereins fungiert und für die strategische Ausrichtung und eine „gute Vernetzung des Instituts“ verantwortlich ist. Bis 2019 war Mag. W*** S*** auch Obmann des Vereins.

Der Vereinszweck laut Vereinsstatuten ist nicht bekannt. Laut Homepage ist das A***-M***-Institut ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, „eine Plattform mit Vordenker zu sein und Impulse zur Beschäftigung mit der Zukunft zu geben“. Ziel von Mag. W*** S*** sei gewesen, eine Plattform zu schaffen, die sich unabhängig von Wahlperioden und Parteigrenzen mit Zukunftsthemen beschäftigt.

Aus Sicht der Ö*** ist das A***-M***-Institut als ihr „nahestehende Organisation" Teil der Ö***- „Parteifamilie auf Bundesebene". Das A***-M***-Institut ist aber mangels Vorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Z 3 PartG keine „nahestehende Organisation" iSd § 2 Z 3 ParteiG idF BGBI I Nr. 56/2012 (Aus der Satzung der Ö*** ergibt sich eine nach § 2 Z 3 leg cit in den Rechtsgrundlagen des Vereins oder der Satzung der Partei festzulegende Zusammenarbeit ebenso wenig, wie aus dem im Internet dargestellten Vereinszweck des A***-M***-Institut).

Das A***-M***-Institut gibt zumindest seit 2016 mehrmals jährlich den A***-M***-Report heraus, der aus acht Seiten besteht und in dem im Wesentlichen über die vom A***-M***-Institut durchgeführten Veranstaltungen berichtet wird. Der Report hat eine Auflage von 1.000 oder 2.500 Stück und wird auch auf der Homepage des A***-M***-Instituts veröffentlicht. Verschickt werden 350 Stück.

Das A***-M***-Institut organisierte in den Jahren 2013 bis 2019 mehrere Veranstaltungen zu unterschiedlichen ua. wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen.

Zu den Beziehungen zwischen dem A***-M***-Institut und dem N***-Konzern:

Im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen sind nachstehende Zahlungen von den Gesellschaften des N***-Konzerns an das A***-M***-Institut bekannt, wobei Mag. W*** S*** jedenfalls in den Jahren 2015 bis 2019 bei den Veranstaltungen anwesend war:

  • Am 11. April 2013 fand im Campus des Instituts of S*** and T*** A*** eine Veranstaltung des A***-M***-Instituts mit dem Titel „Bildung im Wandel“ statt, bei der es insbesondere um Schulfragen (zB Ganztagsschule, Klassenräume etc.) aber auch um den Stellenwert der Ausbildung für die Wirtschaft, insbesondere im Zusammenhang der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ging. Auf der Einladung zu dieser Veranstaltung findet sich der Hinweis „Mit freundlicher Unterstützung N***“. Ob es eine konkrete Sponsoring-Vereinbarung gab und ob sich das A***-M***-Institut darüber hinaus zu Gegenleistungen verpflichtete, ist nicht bekannt. Im Internet findet sich zu dieser Veranstaltung lediglich ein Beitrag in einem regionalen Online-Magazin, in welchem weder im Text noch auf den Fotos auf die Unterstützung durch die N*** hingewiesen wird. Auf den Fotos von der Veranstaltung ist auch kein Hinweis auf die N*** ersichtlich.

    Am 13. April 2013 übermittelte das A***-M***-Institut, vertreten durch B*** E***, MSc, der N*** AG eine Rechnung mit dem Titel „Kostenersatz“ für diese Veranstaltung über einen Betrag von 30.000 Euro. Die N***AG überwies diesen Betrag nach dem 18. April 2013, im April oder Mai 2013 an das A***-M***-Institut.

  • Am 26. März 2014 fand eine Veranstaltung des A***-M***-Instituts mit dem Titel „Trends 2030 - Europa neu denken. Die EU als Drehscheibe der Regionen“ statt. Zu dieser Veranstaltung findet sich im Internet lediglich ein Beitrag auf der Seite der regionalen Nachrichten sowie ein weiterer Beitrag auf der Homepage eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament. Ein Hinweis auf ein Sponsoring durch die N*** ist nicht ersichtlich.

    Am 1. April 2014 übermittelte das A***-M***-Institut, vertreten durch B*** E***, MSc, der N*** AG eine Rechnung mit dem Titel „Kostenersatz“ für diese Veranstaltung über einen Betrag von 20.000 Euro. Die N***AG überwies diesen Betrag nach dem 1. April 2014, im April oder Mai 2014, an das A***-M***-Institut.

  • Am 4. November 2015 fand im Panoramasaal der H*** N*** L*** eine Veranstaltung des A***-M***-Institut mit dem Titel „Trends 2030 – Stärken stärken“ statt. Auf der Homepage des A***-M***-Instituts findet sich eine Kurzbeschreibung der Veranstaltung mit zahlreichen Fotos. Aus diesen ergibt sich, dass bei der Veranstaltung über 100 Teilnehmer anwesend waren. Weiters ist das Logo der N*** gut ersichtlich.

    Am 29. Oktober 2015 übermittelte das A***-M***-Institut, vertreten durch C*** R***, der A*** C*** & E*** GmbH, zu Handen von Dr. H*** R***, eine Rechnung mit dem Titel „Kostenersatz“ für diese Veranstaltung über einen Betrag von 10.000 Euro. Dieser Betrag wurde von der N*** AG zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem 20. November 2015 an das A***-M***-Institut überwiesen.

  • Am 27. Juni 2016 fand im N***-Forum eine Veranstaltung des A***-M***-Institut mit dem Titel „Neustart am Finanzmarkt – Die Chancen für den Finanzstandort Österreich in einer Welt im Umbruch“ statt. In der Einladung zu dieser Veranstaltung findet sich der Hinweis: „Mit freundlicher Unterstützung: N*** Forum“. Die Veranstaltung war für 150 bis 180 Gäste ausgerichtet, wobei sich das in etwa mit der tatsächlichen Teilnehmerzahl deckt. Über diese Veranstaltung findet sich ein Beitrag mit zahlreichen Fotos auf der Homepage des A***-M***-Instituts sowie ein ausführlicher Beitrag im A***-M***-Report. In keinem der beiden Beiträge findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Sponsoring durch die N***, wobei jeweils der Veranstaltungsort „N***-Forum“ ersichtlich ist. An der Veranstaltung nahmen auch Vertreter der N*** teil.

    Die N*** G*** I*** GmbH bzw die H*** und T*** M*** GmbH als Betreiberin des N***-Forums übernahmen rund 5.700 Euro für die Saal-Miete und 6.806,60 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit rund 12.500 Euro.

  • Am 27. Juni 2017 fand im N***-Forum eine Veranstaltung des A***-M***-Institut mit dem Titel „Trends 2030 – Das Gewissen der Digitalisierung“ statt. Auf der Einladung findet sich das Logo des N***-Forums; während der Veranstaltung waren hinter den Diskutanten große Roll-Ups mit den Logos der N*** und des N***-Forums gut sichtbar angebracht. An der Veranstaltung nahmen rund 200 Gäste teil. Über diese Veranstaltung findet sich ein Beitrag mit zahlreichen Fotos auf der Homepage des A***-M***-Instituts sowie ein ausführlicher Beitrag im A***-M***-Report. In keinem der beiden Beiträge findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Sponsoring durch die N***, wobei jeweils der Veranstaltungsort „N***-Forum“ ersichtlich ist. Unter den Teilnehmern an der Podiumsdiskussion war auch Dr. M*** P***-R***, Vorstandsvorsitzende der N***-Tochter A*** C*** & E*** GmbH.

    Die N*** G*** I*** GmbH und die H*** und T*** M*** GmbH als Betreiberin des N***-Forums übernahmen rund 5.000 Euro für die Saal-Miete und 5.700 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit 10.700 Euro.

  • Am 28. November 2017 stellte das A***-M***-Institut der N*** G*** I*** GmbH für zwei Inserate im A***-M***-Report 4.200 Euro in Rechnung. Die Inserate waren jeweils halbseitig im A***-M***-Report mit den Nummern 03/17 und 04/17 geschaltet.

     

Im Jahr 2018 schlossen das A***-M***-Institut und die N*** AG eine „Kooperationsvereinbarung“. Dieser Vereinbarung zufolge sollte die N*** für eine vom A***-M***-Institut geplante Veranstaltung am 24. September 2018 das N***-Forum samt Personal, Technik und Catering zur Verfügung stellen. Im Gegenzug dazu sollten der N*** Werbemöglichkeiten eingeräumt werden, und zwar:

  • Logo auf der Einladung (ergeht an 16.000 interessierte Personen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung usw.)“

  • Begrüßung durch zB. H*** N***, N*** AG“

  • werbliche Präsenz in PP Präsentationen am Veranstaltungsabend“

  • Roll ups und weitere von Ihnen zur Verfügung gestellten Infomaterialien“

  • Einladung von Gästen sowie Kunden“

Zusätzlich war die N*** zur „werblichen Präsenz“ auf 16.000 Einladungen zur Veranstaltung „Trends 2013 - Mittleres Management“ im November 2018 sowie zur Einladung von Gästen und Kunden zu dieser Veranstaltung berechtigt. Das A***-M***-Institut übernahm zudem nachstehende Aufgaben: „Gesamtorganisation der Veranstaltung: Marketing, Bewerbung, Konzept, Erarbeitung der Inhalte, Grafik, aller Drucksorten, Referentenanfragen, Moderationsleitfaden, Koordination am Veranstaltungstag, uvm. Die Referenten sowie die Inhalte werden selbstverständlich mit Ihnen als Kooperationspartner abgestimmt.“

Darüber hinaus vereinbarten das A***-M***-Institut und die N*** die Schaltung von zwei Inseraten zu je einer halben Seite im A***-M***-Report zu einem Gesamtpreis von 5.000 Euro.

Diese Vereinbarung wurde in folgenden Punkten umgesetzt:

  • Am 24. September 2018 fand im N***-Forum eine Veranstaltung des A***-M***-Instituts mit dem Titel „Trends 2030 – Was bleibt wenn alle gehen? Wirksame Strategien und Österreichs Verantwortung für ein Ende der Wissensabwanderung aus den Balkanstaaten“ statt, an der rund 200 Personen teilnahmen. Auf der Einladung findet sich das Logo des N***-Forums; während der Veranstaltung waren hinter den Diskutanten große Roll-Ups mit den Logos der N*** und des N***-Forums gut sichtbar angebracht. Über diese Veranstaltung findet sich ein Beitrag mit zahlreichen Fotos auf der Homepage des A***-M***-Instituts sowie ein ausführlicher Beitrag im A***-M***-Report. In keinem der beiden Beiträge findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Sponsoring durch die N***, wobei jeweils der Veranstaltungsort „N***-Forum“ ersichtlich ist. An der Veranstaltung nahmen auch Vertreter der N***, etwa Mag. B*** K***, teil, der neben Mag. W*** S*** auch auf der Power Point Präsentation aufscheint.

    Die N*** AG und die H*** und T*** M*** GmbH als Betreiberin des N***-Forums übernahmen rund 6.140 Euro (brutto) für die Saal-Miete und 5.700 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit 11.840 Euro.

  • Auf der Einladung für die Veranstaltung des A***-M***-Instituts am 19. November 2018 scheint das Logo des N***-Forums auf.

  • Am 17. Dezember 2018 stellte das A***-M***-Institut der N*** für zwei Inserate im A***-M***-Report 5.250 Euro in Rechnung. Die Inserate waren jeweils halbseitig im A***-M***-Report mit den Nummern 05/18 und 06/18 geschaltet.

Für das Jahr 2019 schlossen das A***-M***-Institut und die N*** eine „Kooperationsvereinbarung“. Dieser Vereinbarung zufolge sollte die N*** für eine vom A***-M***-Institut geplante Veranstaltung zum Thema „Annäherung des Balkans an Europa oder 15 Jahre EU-Osterweiterung“ das N***-Forum samt Personal, Technik und Catering für 180 bis 200 Personen zur Verfügung stellen. Im Gegenzug dazu sollten der N*** wiederum die bereits genannten Werbemöglichkeiten eingeräumt werden, und zwar

  • „Logo auf Einladung (ergeht an 16.000 interessierte Personen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Bildung usw.)“

  • „Begrüßung durch einen Vertreter der N*** AG“

  • „werbliche Präsenz in PP Präsentationen am Veranstaltungsabend“

  • „Roll ups und weitere von Ihnen zur Verfügung gestellten Infomaterialien“

  • „Einladung von Gästen sowie Kunden“

Darüber hinaus vereinbarten das A***-M***-Institut und die N*** die Schaltung von zwei Inseraten zu je einer halben Seite im A***-M***-Report zu einem Gesamtpreis von 5.000 Euro.

Diese Vereinbarung wurde in folgenden Punkten umgesetzt:

  • Am 25. April 2019 fand im N***-Forum eine Veranstaltung des A***-M***-Instituts mit dem Titel „Trends 2030 – Gesundes Wachstum für Europa – Erkenntnisse aus 15 Jahren EU-Osterweiterung“ statt, an der rund 150 bis 200 Personen teilnahmen. Auf der Einladung findet sich das Logo des N***-Forums sowie der Hinweis auf Grußworte von „B*** K***, N***AG“; während der Veranstaltung waren hinter den Diskutanten große Roll-Ups mit den Logos der N*** und des N***-Forums gut sichtbar angebracht. Über diese Veranstaltung findet sich ein Beitrag mit zahlreichen Fotos auf der Homepage des A***-M***-Instituts sowie ein ausführlicher Beitrag im A***-M***-Report. In keinem der beiden Beiträge findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Sponsoring durch die N***, wobei jeweils der Veranstaltungsort „N***-Forum“ ersichtlich ist. An der Veranstaltung nahmen auch Vertreter der N***, etwa Mag. B*** K***, teil. Mag. B*** K*** war auch in die Auswahl der Vortragenden eingebunden.

    Die N*** AG und die H*** und T*** M*** GmbH als Betreiberin des N***-Forums übernahmen zwischen 5.000 und 6.000 Euro für die Saal-Miete/Technik etc. und 5.695 Euro an Catering-Kosten, insgesamt somit zwischen 10.695 Euro und 11.695 Euro.

  • Am 20. Mai 2019 und am 10. Dezember 2019 stellte das A***-M***-Institut der N*** für zwei halbseitige Inserate in den Nummern 02/19 und 05/19 des A***-M***-Reports insgesamt 5.250 Euro in Rechnung, wobei die Rechnung vom 10. Dezember 2019 bei der N***erst am 6. April 2020 einging. Es findet sich lediglich ein halbseitiges Inserat im A***-M***-Report mit der Nummer 02/19. Ein Report mit der Nummer 05/19, in welchem laut Rechnung vom 10. Dezember 2019 ein Inserat der N*** geschalt worden sein soll, findet sich auf der Homepage des A***-M***-Instituts nicht. Auch in den anderen Ausgaben des A***-M***-Reports findet sich im Jahr 2019 kein zweites Inserat der N***. Vereinbarungsgemäß wären die Inserate in den Ausgaben 02/19 und 04/19 zu schalten gewesen.

Zu den Funktionen des Mag. W*** S*** und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Glücksspielagenden:

Mag. W*** S*** war in der Zeit von 1998 bis 20. April 2016 in der n*** Landesregierung Landesrat für Finanzen, Wohnbau und Lebensqualität. In der Zeit von 2009 bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung im Jahr 2016 war er auch Landeshauptmann-Stellvertreter von N***.

Mag. W*** S*** war (soweit hier von Relevanz) für Angelegenheiten der Glücksspielautomatenabgabe zuständig. Die übrigen Angelegenheiten der Spielautomaten fielen in die Zuständigkeit eines anderen Landesrates (§ 2 der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung (idF 2014).

§ 4 Abs 2 der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung idF 2014 sieht zu den Zuständigkeiten Folgendes vor:

„Der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

1. (…)

2. Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluss der Landesregierung bestimmt werden;

3. Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.“

 

Von 21. April 2016 bis 18. Dezember 2017 war Mag. W*** S*** Bundesminister für Inneres. Nach dem Bundesministeriengesetz hatte er keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich Glücksspiel. Als Regierungsmitglied war er jedoch berechtigt, Gesetzesvorlagen mit der Zielsetzung eine Regierungsvorlage iSd Art 41 Abs 1 B-VG zu erwirken, in den Ministerrat einzubringen. Darüber hinaus war er als Innenminister oberstes Weisungsorgan der Polizei und insofern auch mit Ermittlungsverfahren nach der StPO und der personellen Ausstattung von ermittelnden Polizeieinheiten befasst.

Seit 9. November 2017 ist Mag. W*** S*** Abgeordneter zum Nationalrat und seit 20. Dezember 2017 auch Präsident des Nationalrats. Gemäß § 41 Abs 1 B-VG ist er in diesen Funktionen unter anderem zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen in den Nationalrat legitimiert.

Zu möglichen Berührungspunkten von Mag. W*** S*** als Amtsträger mit die N*** betreffenden Glücksspielagenden:

  • Mit dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 (idF NÖ SpAG 2011) wurden Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, und sonstige Spielapparate, somit das „kleine Glücksspiel“ für N*** gesetzlich geregelt. Nach § 5 Abs 1 NÖ SpAG 2011 dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (zur Definition siehe § 3 Abs 1 leg cit) für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden. Gemäß § 7 Ab 1 leg cit ist zum Betrieb eines Automatensalons eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich. Auch die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen (§ 8 Abs 1 leg cit).

    Mit der Kundmachung vom 15. Juli 2011 wurden die Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach dem NÖ SpAG 2011 ausgeschrieben. Mit dem Bescheid vom 8. März 2012, somit rund ein Jahr vor dem ersten „Sponsoring“ durch die N***, erteilte die N*** Landesregierung der A*** C*** & E*** GmbH als einer von insgesamt fünf Interessenten in Entsprechung ihres Antrages vom 7. September 2011 die Bewilligung von Landesausspielungen mit 1.339 Glücksspielautomaten. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde einer Mitbewerberin hob der VwGH den Bescheid mit dem Erkenntnis vom 11. Mai 2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften auf (VwGH 11. Mai 2016, 2013/02/0094). Im Dezember 2016, somit zu einem Zeitpunkt, als Mag. W*** S*** bereits Innenminister war, erteilte die N*** Landesregierung der A*** C*** & E*** GmbH erneut die Bewilligung.

  • In der Zeit als Innenminister gab es zumindest ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung unter anderem gegen einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der N*** und die N*** AG selbst (AZ *** der WKStA).

Ob und bejahendenfalls inwieweit Mag. W*** S*** offiziell oder inoffiziell mit diesen Punkten befasst war, ist nicht bekannt.



 

3. Rechtlich kann daraus gefolgt werden:

Zum strafrechtlich relevanten „Vorteil“:

Vorteil“ im Sinne der Korruptionstatbestände des StGB sind materielle und immaterielle Leistungen, die geeignet sind, eine Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Amtsträgers herbeizuführen (Nordmeyer/Stricker in WK² § 304 Rz 34). §§ 304 ff StGB erfassen nicht nur eigene Vorteile des Amtsträgers, sondern uneingeschränkt auch Drittvorteile, wobei sich der Dritte am Sonderdelikt als Beteiligter strafbar machen kann. Voraussetzung der Strafbarkeit ist neben dem gebotenen Motivationszusammenhang auch die Kenntnis und das Einverständnis des Amtsträgers (Nordmeyer/Stricker in WK2 § 304 Rz 50; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch11 §§ 304 bis 306 Rz 22).

Die bloße Möglichkeit eines Vertragsabschlusses als solche stellt – anders als in Deutschland – in der Regel keinen Vorteil dar. Ein eigenständiger (immaterieller) Vorteil ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn das Eingehen eines Vertrages (unabhängig von dessen inhaltlicher Ausgestaltung) eine „einmalige Chance“ darstellt, die nur eine bestimmte Person bieten kann (Nordmeyer/Stricker in WK² § 304 Rz 45).

Dass eine Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen eingebunden wird, steht der Strafbarkeit nicht entgegen. Unerheblich ist auch, wie die Zuwendung offiziell deklariert wird (Marek/Jerbek, Korruption und Amtsmissbrauch11 §§ 304 – 306 StGB Rz 45b; Nordmeyer/Stricker in WK² § 306 Rz 27 mwN).

Ein entgeltlicher, zivilrechtlich gültiger Vertrag begründet einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch. Besteht ein solcher vertraglicher Anspruch auf eine Leistung, ist ein tatbildlicher Vorteil zu verneinen. Ein korruptionsrelevanter Vorteil kann aber dann vorliegen, wenn die Zuwendung nach dem Parteiwillen gar nicht im Austauschverhältnis zu der in der Vereinbarung genannten Leistung steht (wie bei Schein- und Umgehungsgeschäften), sondern nach dem wahren Willen der Vertragspartner (rechtlich unzulässig) mit einer anderen Leistung verknüpft ist (Nordmeyer/Stricker in WK² § 304 Rz 41 ff).

Im vorliegenden Fall kommt als zivilrechtliche Vereinbarung eine „Sponsoring-Vereinbarung“ in Frage: Unter Sponsoring versteht die herrschende Meinung Zuwendungen von Finanzmitteln, Sachleistungen oder Dienstleistungen durch ein Unternehmen an (ua.) Organisationen oder Institutionen gegen Gewährung von Rechten zur Nutzung der Person für Werbe- und Marketingzwecke auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung. Der Sponsor erwartet somit eine Gegenleistung, die sich regelmäßig in einem Werbe- oder Marketingeffekt zeigt. Damit ein von der Verwaltungspraxis anerkanntes Sponsoring vorliegt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die vertragliche Festlegung von Leistung und einer angemessenen Gegenleistung;

  • die rechtliche Durchsetzbarkeit;

  • eine tatsächliche Werbeleistung;

  • eine breite öffentliche Werbewirkung (inklusive der Eignung des Vereins als Werbeträger).

Bei Kulturveranstaltungen genügt es etwa, wenn der Sponsor im Zusammenhang mit der Veranstaltung (zB auf Plakaten, in Inseraten oder im Programmheft) erwähnt und redaktionell in den (regionalen) Massenmedien über die Sponsortätigkeit berichtet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen die gegenseitigen Leistungen im Vorhinein eindeutig fixiert sein (Varro/Hayden, Sponsoring von gemeinnützige, mildtätigen oder kirchlichen Stiftungen und Vereinen, PSR 2016/6, 37 [37 f] mwN).

Beim „Sponsoring“ erwartet sich der Zuwendende daher in der Regel einen Nutzen (meist in Form eines Werbeeffekts), den zu verschaffen sich der Leistungsempfänger meist verpflichtet. Wird über einen solchen Leistungsaustausch ein (demnach entgeltlicher) Vertrag geschlossen, besteht ein rechtlich begründeter Anspruch des Amtsträgers auf die Zuwendung. Dabei ist unter dem Aspekt des Korruptionsstrafrechts aber auf der Tatsachenebene zu prüfen, inwieweit die Verschaffung eines Werbeeffekts plausibel und für den Zuwendenden tatsächlich maßgeblicher Inhalt der Vereinbarung ist (Nordmeyer/Stricker in WK² § 304 Rz 47).

Ein korruptionsrelevanter Vorteil kann im Fall eines Schein- oder Umgehungsgeschäfts vorliegen, wenn die Zuwendung tatsächlich gar nicht im Austauschverhältnis mit der im Vertrag genannten Leistung des Amtsträgers/Dritten steht, sondern nach dem wahren Willen der Vertragspartner mit einer anderen verknüpft ist oder das Geschäft die Strafbarkeit des eigentlich von den Parteien Gewollte verschleiern soll. Ein (krasses) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ein Scheingeschäft indizieren (Nordmeyer/Stricker in WK² § 304 Rz 43 und 64 mwN).

Beim „Parteisponsoring“ erhalten Unternehmen gegen Entgelt die Möglichkeit, bei Veranstaltungen einer politischen Partei (etwa Parteitagen, Kongressen etc.) mit ihren Produkten zu werben oder erbringen Leistungen wie etwa die Versorgung mit Speisen und Getränken. Auch die kostenlose Nutzung unternehmenseigener Räumlichkeiten durch Parteien ist als Form des Parteiensponsorings denkbar; dies schließt wiederum die Präsentation des Unternehmens und ihrer Produkte mit ein. Die finanzielle Zuwendung wird jedenfalls mit dem Ziel gewährt, dadurch Werbe- und Imageeffekte für das Unternehmen zu erreichen. Sponsoren können durch derartige Vereinbarungen verschiedene Adressatenkreise ansprechen. Neben den politischen Funktionären kommen auch andere Personen (wie etwa die Teilnehmer an der Veranstaltung oder bei diesbezüglicher Berichterstattung auch die Öffentlichkeit) in Betracht (Ifsits, Strafrechtliche Risiken des Sponsoring 219 f). Auch beim Parteisponsoring liegt ein Vorteil im Sinne der §§ 304 ff StGB bei „klassischen“ Konstellationen nicht vor, so etwa beim Sponsoring von Parteiveranstaltungen, bei denen im Gegenzug für die finanzielle Unterstützung die Möglichkeit gewährt wird, unternehmenstypische Produkte zu präsentieren. Die Sponsorleistung erfolgt aufgrund einer vertraglichen Sponsoringvereinbarung im Hinblick auf eine Gegenleistung der Partei. Der rechtliche Anspruch und das Austauschverhältnis schließen die Vorteilsqualität aus. Ist die Leistung hingegen auch auf ein vertragsfremdes Amtsgeschäft gerichtet, so begründet sie einen korruptionsstrafrechtlich relevanten Vorteil. Aus strafrechtlicher Perspektive kommt es im Rahmen des Austauschverhältnisses nicht auf ein adäquates Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung an, wird allerdings kein Sponsoringvertrag abgeschlossen und eine Zuwendung nicht im Hinblick auf Marketings- oder Imageziele gewährt, kann ein strafrechtlich relevanter Vorteil vorliegen (Ifsits, Strafrechtliche Risiken des Sponsoring 231 f).

Für „nahestehende Organisationen“ iSd § 2 Z 3 PartG idF BGBL I Nr. 56/2012 finden sich zur Zulässigkeit des Sponsorings Regelungen im PartG.

Fallbezogen liegt daher zusammenfassend dann ein Vorteil im Sinne der §§ 304 ff StGB vor, wenn maßgeblicher Inhalt der Sponsoring-Vereinbarungen bzw der Inseratschaltungen nicht der Werbeeffekt, sondern eine Beeinflussung eines konkreten Amtsträgers (hier: von Mag. W*** S***) war und die wohlwollende Behandlung des N***-Konzerns in der Amtstätigkeit im Austauschverhältnis zu den Zahlungen stand. Ob die vereinbarte Sponsor-Zahlung und der Werbeeffekt in einem adäquaten Verhältnis zueinander stehen, betrifft demgegenüber nach der Judikatur keine entscheidende Tatsache. Wenn – wie vom OGH festgestellt – die Adäquanz als Gegenstand der Privatautonomie nicht zu prüfen ist, bedeutet das auch, dass selbst bei sich gleichwertig gegenüberstehenden Leistungen und Gegenleistungen ein strafrechtlich relevanter Vorteil dann anzunehmen ist, wenn das tatsächliche Motiv hinter der Vereinbarung nicht die vertragliche (adäquate) Gegenleistung war, sondern die Leistung nach dem Parteiwillen primär oder überwiegend der Beeinflussung eines Amtsträgers dienen sollte.

Zur Ungebührlichkeit des Vorteils:

Da es sich beim A***-M***-Institut um einen gemeinnützigen Verein handelt, ist auch die Frage der Ungebührlichkeit im Sinne des § 305 Abs 4 Z 2 StGB von Relevanz. Nach den §§ 306 Abs 1 und 2; 307b Abs 1 und 2 StGB ist nämlich nur strafbar, wenn ein „ungebührlicher Vorteil“ (soweit hier relevant) angenommen oder gewährt wird. Nach der Legaldefinition des § 305 Abs 4 Z 2 StGB sind Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss ausübt, nicht ungebührlich. Straflos ist nur, wenn der Vorteil gemeinnützigen Zwecken zukommt und der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Vorteils ausüben kann (Nordmeyer/Stricker in WK² § 305 Rz 49).

Ein bestimmender Einfluss ist auch zu bejahen, wenn für den Amtsträger auch nur die Möglichkeit besteht, auf die Verwendung des Vorteils Einfluss auszuüben. Entscheidend ist daher, dass Einfluss ausgeübt werden kann und nicht, dass tatsächlich Einfluss ausgeübt wird. Ein bestimmender Einfluss ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Amtsträger selbst in einem Entscheidungsgremium der bedachten Organisation tätig ist oder ihm sonst faktisch maßgeblicher Einfluss auf die Verwendung des Vorteils zukommt. Faktischer Einfluss bedeutet, dass die Verwendung der Mittel gegen den Willen das Amtsträgers zwar rechtlich möglich, aber tatsächlich kaum vorstellbar ist (Nordmeyer/Stricker in WK² § 305 Rz 51 f mwN).

Damit kein ungebührlicher Vorteil vorliegt, muss der Vorteil zudem einem gemeinnützigen Zweck zukommen (Nordmeyer/Stricker in WK² § 305 Rz 45). Es kommt daher nicht auf die grundsätzliche Gemeinnützigkeit des Vereins als Empfänger an, sondern auf die konkrete Verwendung des Vorteils für einen solchen Zweck. Nach § 35 BAO sind gemeinnützige Zwecke solche, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Kein gemeinnütziger Zweck liegt in der Förderung von politischen Zwecken oder von beruflichen und wirtschaftlichen Interessen bestimmter Personengruppen. Gemeinnützigkeit bedeutet selbstlose (nicht eigennützige) Förderung der Allgemeinheit, wobei diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet (siehe § 35 Abs 2 BAO) nützt. Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn sowohl die objektive Voraussetzung der Förderung des Gemeinwohls als auch die subjektive (sich im objektiven Verhalten widerspiegelnde) Voraussetzung des Gemeinsinnes erfüllt sind. Gemeinsinn ist der Beweggrund, Gemeinwohl das bezweckte Ergebnis der Gemeinnützigkeit (Unger in Schopper/Weilinger, VereinsG nach § 22 Rz 26 ff (Gemeinnützigkeit) (Stand 1.10.2018, rdb.at) mwN).

Angesichts der Position von Mag. W*** S** (bis 2019) als Obmann des Vereins, liegen die Voraussetzungen des § 305 Abs 4 Z 2 StGB schon im Hinblick auf dessen Einflussmöglichkeit auf die Mittelverwendung nicht vor.

Tätigkeit als Amtsträger:

Tätigkeit als Amtsträger ist weiter gefasst als „Amtsgeschäft“ und meint jede Tätigkeit, die in einem funktionalen Zusammenhang zum Aufgabenbereich des Amtsträgers steht. Konkrete Zuständigkeitsgrenzen sind ohne Bedeutung; lediglich ganz außerhalb des Aufgabenbereichs (abstrakte Zuständigkeit) liegende Handlungen scheiden als Bezugspunkt aus (Nordmeyer/Stricker in WK² § 306 Rz 22 mwN). Die von § 306 StGB erfassten amtlichen Tätigkeiten sind einerseits solche, die nach den Vorstellungen des Amtsträgers noch nicht einmal in groben Umrissen konkret sein müssen und andererseits Amtsgeschäfte, die bereits hinreichend konkret sind, deren aber nur im Bereich des Möglichen liegender Anfall der Amtsträger aber noch nicht ernsthaft für möglich hält. Unerheblich ist, ob sich der Amtsträger pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhalten soll; abzustellen ist allein auf eine wohlwollende Behandlung und zwar entweder inhaltlich oder auch nur im Sinne einer rascheren Erledigung (Marke/Jerbek, Korruption und Amtsmissbrauch11 §§ 304 – 306 StGB Rz 45a).

Zum Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 35c StAG:

Bei einer lebensnahen Betrachtung ist das A***-M***-Institut ein der Ö*** sehr nahestehender Verein, der die Ziele der Ö*** insbesondere durch „Netzwerken“ bei den vom A***-M***-Institut durchgeführten Veranstaltungen fördern soll. Diese Schlussfolgerung ergibt sich schon daraus, dass der Präsident, Gründer und ehemalige Obmann des Vereins Mag. W*** S*** ein hochrangiges Mitglied der Ö*** war und ist, der für die Ö*** hohe Staatsfunktionen ausübt(e), S*** K*** die Schirmherrschaft über das A***-M***-Institut übernommen hat, Namensgeber des Instituts ein ehemaliger hochrangiger Ö***-Politiker ist und dass im Rahmen des Projektes „B***“ das A***-M***-Institut als Teil der Ö*** „Parteifamilie“ bezeichnet wurde.

Das A***-M***-Institut unterliegt und unterlag aus formalen Gründen nicht dem Parteiengesetz. Gemäß § 2 Z 3 PartG ist ein Verein nämlich nur dann eine „nahestehende Organisation“, wenn die im Gesetz näher bezeichnete „Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist.“ Mit anderen Worten: Parteinähe und ihre Transparenzfolgen nach dem PartG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei einem formalen Bekenntnis des Vereins oder der Partei zu bejahen. Die bloße faktische Parteinähe genügt nicht (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² § 2 PartG Rz 3 ff [stand 1.9.2019, rdb.at]). Es gab und gibt weder von der Ö*** noch dem A***-M***-Institut ein solches formales Bekenntnis zur Zusammenarbeit.

Im „Verhältnis“ zwischen dem A***-M***-Institut und der N*** gab es zwei Phasen, nämlich die Leistungen im Zeitraum 2013 bis 2014, in der jeweils runde, signifikant höhere Pauschalbeträge an das A***-M***-Institut geleistet wurden und den Zeitraum 2015 bis 2019.

Vorauszuschicken ist, dass angesichts der Regelmäßigkeit der Zusammenarbeit und der Tatsache, dass sich die politischen Funktionen von Mag. W*** S*** in dieser Zeit mehrfach änderten, nicht indiziert ist, dass dieser oder ein anderer Amtsträger zu einem bestimmten Amtsgeschäft veranlasst werden sollte. Bei einer lebensnahen Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Auswahl des A***-M***-Instituts als von der N*** zu sponserndem Verein im Zusammenhang mit dessen Nähe zur Ö*** steht und dass neben dem allgemeinen Werbe- und Imageeffekt für die N*** sowohl bei Parteifunktionären der Ö*** als auch bei den an den gesponserten Veranstaltungen teilnehmenden Personen auch eine wohlwollende Beachtung der Individualinteressen der N*** innerhalb der Parteilinie der Ö*** in Zusammenhang mit Glücksspielagenden, die sich allenfalls auch auf die Amtstätigkeit niederschlagen sollte, mitausschlaggebend für die Sponsorleistungen der N*** an das A***-M***-Institut war. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die N*** diese Veranstaltungen ohne die Nähe zur Regierungspartei Ö*** nicht gesponsert und auch im A***-M***-Report keine Inserate geschaltet hätte. Das allein reicht aber für eine strafrechtliche Relevanz der Sponsorleistungen nicht aus.

Zur Phase 2 (2015 bis 2019)

Betrachtet man die in Rede stehenden Veranstaltungen, deren Teilnehmer und die Veranstaltungsorte ist naheliegend, dass es sich bei den gesponserten Veranstaltungen um den Rahmen für die Gelegenheit zum „Netzwerken“ im Umfeld der Ö*** handelte. Auf der Hand liegt auch, dass den – bei den Veranstaltungen anwesenden – Mitarbeiter*innen des N***-Konzerns neben dem jedenfalls vorhandenen „Werbewert“ für die N*** auf diese Art die Möglichkeit geboten wurde, sich an diesem „Networking“ zu beteiligen und anlässlich dieser Veranstaltungen auch für die N*** Lobbying zu betreiben sowie die Gelegenheit für die Kommunikation der Interessen der N*** – auch gegenüber Amtsträgern oder Personen, die Einfluss auf Amtsträger ausüben können – zu nutzen. Naheliegend ist, dass die N*** im Wege der durch das Sponsoring entstehenden persönlichen Kontakte auch auf eine allgemeine wohlwollende Behandlung der Interessen der N*** durch die Regierungspartei Ö*** und ihre Amtsträger abzielte. Lebensnah ist aber, dass die wohlwollende Behandlung durch die Ö*** und ihre Amtsträger nicht aufgrund der Sponsorzahlungen, somit aufgrund von geldwerten „Vorteilen“ erreicht werden sollte, sondern vielmehr durch die im Rahmen der gesponserten Veranstaltungen und die im Zusammenhang stehenden Werbemaßnahmen (Inserateschaltungen; Logo auf den Einladungen etc.) entstehenden persönlichen Kontakte. Bildlich gesprochen ist naheliegend, dass die N*** auf diese Art und Weise einen „Fuß in der Tür“ der Ö*** hatte.

Angesichts der Tatsache, dass ab der Zahlung im Jahr 2015 von keinem „krassen“ Missverhältnis zwischen Sponsorzahlung und Werbewert für die N*** gesprochen werden kann, die gesponserten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben und es sich um Veranstaltungen mit zahlreichen, teils namhaften Teilnehmer*innen handelte, gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, die Sponsorvereinbarungen als (strafrechtlich relevante) Schein- und Umgehungsgeschäfte zu werten. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach dem maßgeblichen Inhalt der Sponsorvereinbarungen im Austauschverhältnis zu den Zahlungen der N*** vorrangig die wohlwollende Behandlung des Konzerns durch Mag. W*** S*** oder andere Amtsträger der Ö*** stehen sollte.

Gleiches gilt angesichts der Finanzkraft der N*** und der finanziellen Mittel der Ö*** in Millionenhöhe auch für die (im Verhältnis dazu) geringwertigen Inseratschaltungen im Wert von (jährlich) 4.200 bis 5.250 Euro im A***-M***-Report. Auch wenn nicht verkannt wird, dass ein Inserat im A***-M***-Report, angesichts dessen geringer Auflage und Leserzahl für die N*** kaum einen Werbewert darstellt, ist insbesondere vor dem dargestellten finanziellen Hintergrund der Beteiligten nicht indiziert, dass es sich um ein „Scheingeschäft“ handelte und tatsächliche eine „wohlwollende Berücksichtigung“ der Interessen der N*** durch einen konkreten Amtsträger im Austauschverhältnis zu den Zahlungen stand. Vielmehr gilt auch hier, dass dadurch der Zugang zur Ö*** als Regierungspartei (sowohl auf Bundesebene, als auch auf Ebene des Landes N***) gefördert werden sollte. Für dieses Kalkül sprechen im Übrigen auch die ersichtlichen beträchtlichen Ausgaben der N*** für diverse Inserate und Medien-“Kampagnen“.

Darüber hinaus ist für den Zeitraum 2015 bis 2019 zu beachten, dass das in Rede stehende Sponsoring bei einem formalen Bekenntnis im Sinne des § 2 Z 3 PartG von der Ö***/zur Ö*** sogar ein nach dem PartG zulässiges Sponsoring gewesen wäre und im Hinblick auf den Wert der Leistungen wohl lediglich „anonym“ unter dem allgemeinen Punkt „Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten“ im Rechenschaftsbericht der Ö*** rechnerisch darzustellen, nicht aber unter Nennung der Daten des Sponsors zu deklarieren gewesen wäre (§ 5 Abs 4 Z 10 iVm § 7 PartG): Nach § 2 Z 6 lit d ist „Sponsoring“ jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an eine nahestehende Organisation mit dem Ziel, ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen dieser Organisation Stände angemietet oder sonst ihr Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird, wobei Veröffentlichungen in Medien nicht als Sponsoring gelten. „Inserat“ ist nach Z 7 leg cit eine gegen Zahlung veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist. Sogar nach dem PartG wären das Sponsoring und die Inserate daher zulässig gewesen. Aus § 2 Z 3 PartG folgt e contrario, dass es politischen Parteien und diesen nahestehenden Vereinen frei steht, sich dem PartG durch ein formales Bekenntnis zur Zusammenarbeit zu unterwerfen (siehe die diesbezüglichen obigen Ausführungen), sodass daraus zu schließen ist, dass der Gesetzgeber bewusst parteinahe Vereine und deren Sponsoring außerhalb des Anwendungsbereichs des PartG akzeptierte. Unterwirft sich ein Verein dem PartG hat dies zudem lediglich gewisse Offenlegungspflichten zur Konsequenz, bei deren Nichteinhaltung das Sponsoring nicht per se gesetzwidrig wird, sondern lediglich die Folgen des § 10 PartG eintreten (Geldbuße). Gemäß § 7 Abs 3 iVm Abs 1 und 2 PartG sind und waren Einnahmen aus Sponsoring durch nahestehende Organisationen zudem nur dann unter Angabe der Daten des Sponsors auszuweisen, wenn die Einnahme aus Sponsoring durch ein und denselben Sponsor im Kalenderjahr 12.000 Euro übersteigen. Die in Rede stehenden Sponsoring-Zahlungen wären daher nur in einer Gesamtsumme (ohne Nennung des Namens des Sponsors) auszuweisen gewesen. Im Jahr 2016 wurde ein Teil des Wertes der Saal-Miete von der H*** H*** und T*** M*** GmbH und der Rest von der N*** übernommen, sodass de facto zwei verschiedene juristische Personen Sponsoringleistungen erbrachten und die Beträge nicht zusammenzuzählen sind. Da Inserate nicht als Sponsoring gelten und auch nicht unter den Begriff der „Inserate“ nach § 2 Z 7 PartG fallen (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² § 7 PartG Rz 4 [stand 1.9.2019, rdb.at]), wären die Einnahmen aus den gegenständlichen Inseraten auch bei einer parteinahen Organisation iSd PartG gar nicht offenzulegen.

Daraus folgt, dass das gegenständliche Sponsoring und die Inseratschaltungen im Zeitraum 2015 bis 2019 sogar an Gliederungen von politischen Parteien und nahestehende Organisationen iSd PartG teils ganz ohne Offenlegungsverpflichtung, teils nur in einer pauschalen mit anderen Sponsoring-Einnahmen zu bildenden Gesamtsumme verbunden und jedenfalls zulässig gewesen wären, sodass a maiori ad minus auch die Leistungen der N*** an das A***-M***-Institut formal betrachtet im rechtlich zulässigen Rahmen waren.



 

Zur Phase 1 (2013 und 2014)

Nach der Verdachtslage überstiegen die inkriminierten Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 die dem A***-M***-Institut tatsächlich entstandenen Kosten für die genannten Veranstaltungen, wobei ausgehend von den vorhandenen Beweismitteln – anders als ab dem Jahr 2015 – auch kein relevanter Werbewert für den N***-Konzern ersichtlich ist. Es besteht der Verdacht, dass Motiv für die Zahlungen durch die Gesellschaften des N***-Konzerns nicht die Förderung eines Allgemeinwohls iSd § 35 BAO und dass maßgeblicher Grund für die Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 auch nicht primär der Werbeeffekt für den N***-Konzern waren. Ausgehend von den aktenkundigen Informationen ist indiziert, dass den Zahlungen kein adäquater Gegenwert gegenüberstand und es sich tatsächlich überwiegend um „Spenden“ handelte, die „Vorteile“ im Sinne des Korruptionsstrafrechts darstellen können. Diese Annahmen ergeben sich aus einer vernetzten lebensnahen Betrachtung nachstehender Umstände: zunächst ist es völlig unplausibel, dass der „Kostenersatz“ für die in Rede stehenden Veranstaltungen jeweils eine runde Summe beträgt, die noch dazu jährlich um genau 10.000 Euro sinkt. Schon ausgehend von den Ergebnissen der Internetrecherche zu den Veranstaltungen in den Jahren 2013 und 2014 ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass dem A***-M***-Institut für die Veranstaltung im Jahr 2013 um 20.000 Euro mehr Kosten entstanden sein sollen, als für die Veranstaltung im Jahr 2015. Gestützt wird dieses Kalkül dadurch, dass für die Veranstaltungen ab 2016 konkrete Kostenabrechnungen an die N*** übermittelt wurden und bei den Veranstaltungen ab (inklusive) 2015 der Kostenersatz deutlich unter 20.000 Euro und jeweils in etwa im Bereich der Kosten der Veranstaltung im Jahr 2015 lag, obwohl der Werbewert für die N*** angesichts der Durchführung der Veranstaltung im N***-Forum (ab 2016) sowie aufgrund der konkreten Umsetzung der Veranstaltungen insbesondere mit Blick auf die werbliche Präsenz der N*** (ab 2015) wohl wesentlich höher war, als bei den Veranstaltungen in den Jahren 2013 und 2014. Hinzu kommt, dass die Veranstaltung im Jahr 2013 die österreichische Schulstruktur betraf und somit wohl schon ausgehend vom Thema der Veranstaltung deren Teilnehmer nicht gerade die Zielgruppe der Werbung der N*** sind. Aus den zu den in Rede stehenden Veranstaltungen im Internet gefundenen Fotos ist zudem ersichtlich, dass insbesondere bei der Veranstaltung im Jahr 2013, für die die N*** die mit Abstand höchste Zahlung geleistet haben will, keine Werbung für die N*** ersichtlich ist. Auch daraus ist zu schließen, dass es der N*** im Jahr 2013 nicht um den Werbeeffekt gegangen sein kann.

Welchen konkreten Hintergrund die Zahlungen hatten, ist nicht bekannt: Die im Untersuchungsausschuss kolportierten Zahlungen bzw Inserateschaltungen des A***-M***-Instituts bei dem N*** als Teilorganisationen der Ö*** sprechen allerdings eher dafür, dass es nicht um das „Anfüttern“ eines konkreten Amtsträgers ging, sondern um eine – gesetzlich mögliche – Parteienfinanzierung und Förderung der Ö***. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das A***-M***-Institut in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beschließung des Transparenzpakets (Schaffung des Ausnahmetatbestandes des § 305 Abs 4 StGB sowie Regelung der Parteifinanzierung mit dem PartG) als gemeinnütziger Verein gegründet wurde. Dieser Umstand legt nahe, dass das A***-M***-Institut einen vom Gesetzgeber (sohin den Abgeordneten der politischen Parteien selbst) vermutlich bewusst nicht geregelten Bereich (einer allenfalls bewusst nicht angeordneten Rechtsfolge) im Parteiengesetzes (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zu der 2012 geschaffenen formalen Definition der „nahestehenden Organisation“ im PartG) nutzte.

Zudem ist ergänzend zu bemerken, dass selbst ausgehend von einem Verdacht nach den §§ 306 Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall; 307b Abs 1 und 2 erster oder zweiter Fall StGB angesichts der dort normierten Strafdrohung sowie mangels Vorliegens von verjährungshemmenden Umständen iSd § 58 StGB die Verjährungsfrist nach § 57 StGB fünf Jahre beträgt und ein allfälliges strafbares Verhalten somit im April/Mai 2019, somit lange bevor die WKStA von dem Tatverdacht Kenntnis erlangte, verjährt war. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Jahr 2014 nach der Aktenlage auf Seiten der N*** keiner der Beschuldigten mit den zu prüfenden Zahlungen befasst waren, da sie erst später in ihre jeweiligen Funktionen kamen.

Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen nach den vorliegenden Beweismitteln um klassisches „Sponsoring" handelte, auch wenn Mag. W*** S*** von „Kooperationspartnern" spricht. Dass es sich entgegen dieser Behauptung des Mag. W*** S*** und entgegen der Einlassung der N*** nicht um „gemeinsame" Veranstaltungen des A***-M***-Institut mit der N*** handelt, ergibt sich zur Veranstaltung im Jahr 2013 aus der Einladung und der bezughabenden Berichterstattung („Veranstaltung des A***-M***-Institut": die N*** wird nicht erwähnt). Für das Jahr 2014 findet sich auf der Rechnung ein handschriftlicher Vermerk „SP-Wissenschaft", woraus ebenfalls auf ein „Sponsoring" und nicht auf eine gemeinsame Veranstaltung zu schließen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Rede stehenden Zahlungen ausgehend von der aktuellen Gesetzeslage selbst als allfällige verdeckte Parteienfinanzierung, verdeckte Unterstützung der Ö*** oder „Eintrittskarte“ für im Interesse der N*** liegendes „Networking“ und „Lobbying“ strafrechtlich nicht fassbar sind. Es war daher von der Einleitung eines Ermittlungensverfahrens gemäß § 35c StAG abzusehen.

Ausdruck vom: 29.03.2024 00:33:05 MEZ