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26.02.1953

Bekannt gemacht am 16. Oktober 2017
Schuldner:
Brichenfrid
Vorname:
Angelika
Bacherplatz 12/21
1050 Wien
Gebdat: 26.02.1953
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Eröffnung:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 16.10.2017
Anmeldungsfrist: 13.11.2017
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Tagsatzung:
Datum: 13.12.2017
um: 11.00 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 432
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Quote von 8,21 % in 70 gleich große Teilquoten zu je 0,11729 %
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Beschluss vom 16. Oktober 2017

Bekannt gemacht am 5. Dezember 2017
Tagsatzung:
Datum: 13.12.2017
um: 11.00 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 432
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Den neuen Zahlungsplan muss ich vorlegen, da die angemeldete Forderungshöhe erheblich höher als angenommen ist und ich daher die angebotene Quote von 8,21 % nicht halten kann. Die Insolvenzgläubiger erhalten insgesamt 2,03 % ihrer Forderungen in 70 gleich große Teilquoten zu je 0,029 %, die erste Teilquote ist innerhalb von einem Monat ab Annahme des Zahlungsplans fällig, die weiteren 69 Teilquoten jeweils am 10. der Folgemonate.
Beschluss vom 5. Dezember 2017

Bekannt gemacht am 8. Februar 2018
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
Dieser wurde am 13.12.2017 nicht angenommen.
Abschöpfungsverfahren:
Der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird abgewiesen.
Beschluss vom 8. Februar 2018

Bekannt gemacht am 27. Februar 2018
Rekurs:
Gegen den Beschluss vom 8.2.2017 (ONr.27), mit welchem der Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wird abgewiesen wurde, ist ein Rekurs eingelangt.
Beschluss vom 26. Februar 2018

Bekannt gemacht am 27. März 2018
Text:
Der Rekurs gegen den Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 8.2.2018, 63 S 32/17z-27 wird zurückgewiesen.
Beschluss vom 27. März 2018

Bekannt gemacht am 20. April 2018
Text:
Der Beschluss vom 14.3.2018 (ONr. 32) i.V.m. Beschluss v. 8.2.2018 (ONr. 27), mit welchem der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wurde, ist rechtskräftig.
Beschluss vom 20. April 2018
Ausdruck vom: 26.04.2024 22:00:17 MESZ