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14.01.1965

Bekannt gemacht am 4. Februar 2010
Schuldner:
KHALOUI
Vorname:
Younes
dzt. arbeitslos
Kriehubergasse 23/29
1050 Wien
Gebdat: 14.01.1965
Eröffnung:
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens: 09.07.2008
Anmeldungsfrist: 25.09.2008
Geringfügig:
Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
Eigenverwaltung:
Eigenverwaltung des Schuldners.
Text:
Tagsatzung am 9.10.2008, 11.30 Uhr
Prüfungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlages: Die Konkursgläubiger erhalten insgesamt 10,14% ihrer Forderungen, und zwar wie folgt: in 84 gleich großen Teilquoten zu je 0,12071%, die erste Teilquote ist innerhalb von 2 Monaten ab Annahme des Zahlungsplanes fällig, die weiteren 83 Teilquoten jeweils am 15. der Folgemonate. Bei Zahlungsverzug beträgt die Nachfrist 14 Tage.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Schlussrechnungstagsatzung
Zahlungsplan:
Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
Abschöpfungsverfahren:
Das Abschöpfungsverfahren wird am 09.10.2008 eingeleitet.
Aufhebung:
Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Text:
übernommen von 66 S 41/08g
Beschluss vom 4. Februar 2010

Bekannt gemacht am 4. Jänner 2016
Text:
Auf Antrag des Schuldners wird das mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 09.10.2008 zu 67 S 9/10m eingeleitete Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 IO um 3 Jahre verlängert.Treuhänder bleibt der mit dem oben genannten Beschluss bestellte ASB Schuldnerberatungen GmbH, 4020 Linz, Bockgasse 2b
Beschluss vom 31. Dezember 2015

Bekannt gemacht am 7. November 2017
Text:
Das Abschöpfungsverfahren wird beendet.
Die Restschuldbefreiung nach § 280 IO wird erteilt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 31.12.2015 (ON 40) wurde das bereits sieben Jahre gelaufene Abschöpfungsverfahren auf Antrag des Schuldners vom 26.11.2015 um 3 Jahre verlängert, sodass die Abtretungserklärung - unter Einrechnung der Frist bis zur Rechtskraft des Beschlusses - am 14.1.2019 endet.
Der Schuldner beantragte wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, die ursprüngliche Abtretungserklärung sei abgelaufen.

Dazu wurde rechtlich erwogen:
Mit der jüngsten Novelle der Insolvenzordnung (BGBl. I Nr. 122/2017) wurde das Abschöpfungsverfahren für ab dem 1.11.2017 eröffnete Verfahren auf 5 Jahre reduziert und das Erfordernis der Mindestquote gestrichen.
Für die anhängigen Abschöpfungsverfahren wurde in § 280 IO folgende Übergangslösung geregelt:
§ 280 IO (in Kraft seit 1.8.2017):
Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1.November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. §213 Abs.1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1588 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage Erläuterungen), in welcher noch von einer 3 jährigen Frist und dem Stichtag 1.7.2017 gesprochen wird, wurde dazu festgehalten:
Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen das Abschöpfungsverfahren bei Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 noch anhängig ist. Dem Schuldner wird auf Antrag eine Restschuldbefreiung ermöglicht, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist, jedenfalls aber, wenn seit dem 1. Juli 2017 drei Jahre (tatsächlich: 1.11.17 und 5 Jahre; Anm.) der Abtretungserklärung abgelaufen sind.
Nachdem die (siebenjährige) Abtretungserklärung des Schuldners abgelaufen ist und noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfolgte, liegen die Voraussetzung für eine Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung gemäß § 280 IO vor.
Beschluss vom 7. November 2017
Ausdruck vom: 16.04.2024 17:03:31 MESZ