BG Innere Stadt Wien (001), Aktenzeichen 62 S 21/18a
Schuldenregulierungsverfahren
26.09.1972
Bekannt gemacht am 15. Mai 2018
- Schuldner:
- Wochocz
- Vorname:
- Alexander
Hetzgasse 10/1
1030 Wien
Gebdat: 26.09.1972
- Eröffnung:
- Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 16.05.2018
Anmeldungsfrist: 16.07.2018
- Geringfügig:
- Das Schuldenregulierungsverfahren ist geringfügig.
- Masseverwalter:
- Dr. Karl SCHIRL Rechtsanwalt
Krugerstraße 17/3
1010 Wien
Tel.: 513 22 31
- Eigenverwaltung:
- Keine Eigenverwaltung des Schuldners.
- Tagsatzung:
- Datum: 30.07.2018
um: 09.00 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 433
1. Gläubigerversammlung
Prüfungstagsatzung
Beschluss vom 15. Mai 2018
Bekannt gemacht am 3. Juli 2018
- Insolvenzmasse:
- Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).
Beschluss vom 3. Juli 2018
Bekannt gemacht am 6. August 2018
- Tagsatzung:
- Datum: 10.09.2018
um: 08.00 Uhr
Ort: 4. OG. Zimmer 433
Schlussrechnungstagsatzung
Zahlungsplantagsatzung
Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags: Die Gläubiger erhalten insgesamt 0,746% ihrer Forderung innerhalb von 5 Jahrem - 4 halbjährliche Teilquoten zu je 0,187%. Wobei die erste Teilquote nach Ablauf von 3 Jahren und Monaten ab Annahme des Zahlungsplans fällig. Die weiteren 3 Teilquoten jeweils halbjährlich danach. Die Nachfrist beträgt 14 Tage.
Abschöpfungsverfahrenstagsatzung
Beschluss vom 6. August 2018
Bekannt gemacht am 10. September 2018
- Zahlungsplan:
- Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen.
- Abschöpfungsverfahren:
- Das Abschöpfungsverfahren wird am 10.09.2018 eingeleitet.
- Beteiligter:
- Kreditschutzverband von 1870 PIV Wien
Treuhänder
Wagenseilgasse 7
1120 Wien
Tel.: 050 1870
Beschluss vom 10. September 2018
Bekannt gemacht am 26. September 2018
- Aufhebung:
- Das Abschöpfungsverfahren ist rechtskräftig eingeleitet.
Das Schuldenregulierungsverfahren ist aufgehoben.
Beschluss vom 26. September 2018
Bekannt gemacht am 24. November 2022
- Überweisung:
- Verfahren abgetreten an: 67S 55/22v
Beschluss vom 24. November 2022
Ausdruck vom: 27.04.2024 05:06:07 MESZ